Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.09.2009 – 17 W (pat) 112/08
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 112/08 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 17. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 002 362.2-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des
Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 18. Januar 2005 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:
"Programmsystem sowie Verfahren und Systemanordnung zu
seiner Konfiguration".
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. August 2008 aus den Gründen des Bescheids
vom 13. Mai 2008 zurückgewiesen. Dort hatte die Prüfungsstelle ausgeführt, dass
der Gegenstand des damaligen Anspruchs 1, aber auch die Anmeldung insgesamt, ausgehend vom Stand der Technik keinen erfinderischen Schritt zur Lösung
eines technischen Problems erkennen lasse.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt
den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 16, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung
und 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag,
gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 15, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.
Sie hat zunächst schriftlich erläutert, dass die Begründung der Prüfungsstelle für
fehlende erfinderische Tätigkeit nicht stichhaltig und nicht ausreichend erscheine;
lediglich summarisches Hinweisen auf das Fachwissen, etwa dass der Fachmann
„alle weiteren Merkmale“ mitlese, könne nicht als Begründung herangezogen werden, und auch in einer Kombination der von der Prüfungsstelle zitierten Druckschriften werde das grundlegende Konzept der erfindungsgemäßen Lösung nicht
einmal ansatzweise problematisiert, so dass von einer erfinderischen Tätigkeit
ausgegangen werden müsse.
Auf einen Zwischenbescheid des Berichterstatters hin, in welchem unter Hinweis
auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere BGH
GRUR 2002, 143 „Suche fehlerhafter Zeichenketten“; BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“; BlPMZ 2005, 177 „Rentabilitätsermittlung“; BlPMZ 2005,
77 „Anbieten interaktiver Hilfe“) die Frage aufgeworfen wurde, ob die Anmeldung
ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst, hat die Anmelderin in einer
Eingabe das ihrer Auffassung nach „technische“ Konzept der Anmeldung ausführlich dargelegt und in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert.
Der geltende Patentanspruch 1 und die ihm nebengeordneten Patentansprüche
lauten
gemäß Hauptantrag:
„1. Verfahren zum Konfigurieren eines Programmsystems (2)
zur Anwendung für ein medizintechnisches Gerät, aufweisend die Schritte:
–
Auswerten einer Konfigurationsdatei (14) durch eine in einer
Laufzeitumgebung (1)
laufende Konfigurations-Binär-Programmkomponente (13), wobei die Konfigurationsdatei (14)
Informationen über Binär-Programmkomponenten (3), über
zumindest einen Quellcode-Ereignishandhaber (5) und über
deren logische Verbindungen (8-12) zueinander enthält und
angibt, welche Binär-Programmkomponenten (13) und welche Quellcode-Ereignishandhaber (5) das Programmsystem
(2) bilden und wie diese miteinander verbunden sind;
–
Initialisieren von Binär-Programmkomponenten (3) des Programmsystems (2) anhand der Informationen in der Konfigurationsdatei, die dazu bestimmt sind, Ereignisse zu erzeugen, wobei die Ereignisse hardware-seitig oder innerhalb
einer Komponente auftreten können;
–
Initialisieren eines Quellcode-Interpretierers (4), der dazu bestimmt ist, zumindest einen der Quellcode-Ereignishandhaber (5) zu interpretieren;
–
Herstellen von logischen Verbindungen (8-12) anhand der Informationen in der Konfigurationsdatei zwischen Schnittstellen der Binär-Programmkomponenten (3) und Schnittstellen
eines interpretierten Quellcode-Ereignishandhabers (5) zur
Verarbeitung der erzeugten Ereignisse durch den Quellcode-
Ereignishandhaber (5),
wobei die logischen Verbindungen (8-12) durch Konfigurieren eines Ereignis-Verteilers (6) anhand der Informationen in
der Konfigurationsdatei (14) während einer Laufzeit des Programmsystems (2) durch Ändern der Konfigurationsdatei
(14) und deren Auswertung dynamisch anpassbar sind, wobei die Konfigurationsdatei (14) und die Konfigurations-Binär-
Programmkomponente (13) Bestandteile des Programmsystems (2) sind.
10. Systemanordnung zur Erzeugung eines Programmsystems
nach einem der vorstehenden Verfahrensansprüche, umfassend:
–
zumindest einen Quellcode-Interpretierer (4) zur Interpretation zumindest eines Quellcode-Ereignishandhabers (5),
–
eine Laufzeitumgebung (1) zum Initialisieren und Ausführen
von Binär-Programmkomponenten (3) für das Programmsystem (2) und zum Ausführen des Quellcode-Interpretierers (4),
–
zumindest eine Verbindungsvorrichtung zur Herstellung von
logischen Verbindungen (8-12) anhand der Informationen in
einer Konfigurationsdatei (14) zwischen Schnittstellen der Binär-Programmkomponenten (3) und Schnittstellen des interpretierten Quellcode-Ereignishandhabers (5) zur Verarbeitung von, von den Binär-Programmkomponenten erzeugten,
Ereignissen durch zumindest einen Quellcode-Ereignishandhaber (5),
–
eine Konfigurationsdatei (14), die Informationen über die Binär-Programmkomponenten (3) des zu erzeugenden Programmsystems (2), über zumindest einen Quellcode-Ereignishandhaber (5) für das Programmsystem (2) und über deren Verbindung zueinander enthält, und die angibt, welche
Binär-Programmkomponenten (13) und welche Quellcode-
Ereignishandhaber (5) das Programmsystem (2) bilden und
wie diese miteinander verbunden sind,
wobei die Verbindungsvorrichtung eine Konfigurations-Binär-
Programmkomponente (13) zur Auswertung der Konfigurationsdatei (14) aufweist und wobei die logischen Verbindungen (8-12) durch Konfigurieren eines Ereignis-Verteilers (6)
anhand der Informationen in der Konfigurationsdatei (14)
während einer Laufzeit des Programmsystems (2) durch Ändern der Konfigurationsdatei (14) und deren Auswertung dynamisch anpassbar sind, wobei die Konfigurationsdatei (14)
und die Konfigurations-Binär-Programmkomponente (13)
Bestandteile des Programmsystems (2) sind.
16. Computerprogramm, das auf einem von einem Computer
lesbaren Medium speicherbar ist und das zur Durchführung
eines Verfahrens nach einem der vorstehenden Verfahrensansprüche veranlasst wird, wenn das Computerprogramm
auf dem Computer ausgeführt wird.“
gemäß Hilfsantrag (wobei die Unterschiede zum Hauptantrag hervorgehoben
sind):
„1. Verfahren zum Konfigurieren eines Programmsystems (2)
zur Anwendung für ein medizintechnisches Gerät, insbesondere für Komponenten, insbesondere Viewing Komponenten, für eine medizintechnische Applikation, aufweisend die Schritte:
–
Auswerten einer Konfigurationsdatei (14) durch eine in einer
Laufzeitumgebung (1)
laufende Konfigurations-Binär-Programmkomponente (13), wobei die Konfigurationsdatei (14)
Informationen über Binär-Programmkomponenten (3), über
zumindest einen Quellcode-Ereignishandhaber (5) und über
deren logische Verbindungen (8-12) zueinander enthält und
angibt, welche Binär-Programmkomponenten (13) und welche Quellcode-Ereignishandhaber (5) das Programmsystem
(2) bilden und wie diese miteinander verbunden sind und
wobei die Konfigurationsdatei (14) eine Klartextdatei mit
einer vorgegebenen, von der Konfigurations-Binär-Programmkomponente (13) auswertbaren Syntax ist;
–
Initialisieren von Binär-Programmkomponenten (3) des Programmsystems (2) anhand der Informationen in der Konfigurationsdatei, die dazu bestimmt sind, Ereignisse zu erzeugen, wobei die Ereignisse hardware-seitig oder innerhalb
einer Komponente auftreten können;
–
Initialisieren eines Quellcode-Interpretierers (4), der dazu bestimmt ist, zumindest einen der Quellcode-Ereignishandhaber (5) zu interpretieren;
–
Herstellen von logischen Verbindungen (8-12) anhand der Informationen in der Konfigurationsdatei zwischen Schnittstellen der Binär-Programmkomponenten (3) und Schnittstellen
eines interpretierten Quellcode-Ereignishandhabers (5) zur
Verarbeitung der erzeugten Ereignisse durch den Quellcode-
Ereignishandhaber (5),
wobei die logischen Verbindungen (8-12) durch Konfigurieren eines Ereignis-Verteilers (6) anhand der Informationen in
der Konfigurationsdatei (14) während einer Laufzeit des Programmsystems (2) durch Ändern der Konfigurationsdatei
(14) und deren Auswertung dynamisch anpassbar sind, wobei die Konfigurationsdatei (14) und die Konfigurations-Binär-
Programmkomponente (13) Bestandteile des Programmsystems (2) sind.
9.
Systemanordnung zur Erzeugung eines Programmsystems
nach einem der vorstehenden Verfahrensansprüche, umfassend:
–
zumindest einen Quellcode-Interpretierer (4) zur Interpretation zumindest eines Quellcode-Ereignishandhabers (5),
–
eine Laufzeitumgebung (1) zum Initialisieren und Ausführen
von Binär-Programmkomponenten (3) für das Programmsystem (2) und zum Ausführen des Quellcode-Interpretierers (4),
–
zumindest eine Verbindungsvorrichtung zur Herstellung von
logischen Verbindungen (8-12) anhand der Informationen in
einer Konfigurationsdatei (14) zwischen Schnittstellen der Binär-Programmkomponenten (3) und Schnittstellen des interpretierten Quellcode-Ereignishandhabers (5) zur Verarbeitung von, von den Binär-Programmkomponenten erzeugten,
Ereignissen durch zumindest einen Quellcode-Ereignishandhaber (5),
–
eine Konfigurationsdatei (14), die Informationen über die Binär-Programmkomponenten (3) des zu erzeugenden Programmsystems (2), über zumindest einen Quellcode-Ereignishandhaber (5) für das Programmsystem (2) und über deren Verbindung zueinander enthält, und die angibt, welche
Binär-Programmkomponenten (13) und welche Quellcode-
Ereignishandhaber (5) das Programmsystem (2) bilden und
wie diese miteinander verbunden sind,
wobei die Verbindungsvorrichtung eine Konfigurations-Binär-
Programmkomponente (13) zur Auswertung der Konfigurationsdatei (14) aufweist und wobei die logischen Verbindungen (8-12) durch Konfigurieren eines Ereignis-Verteilers (6)
anhand der Informationen in der Konfigurationsdatei (14)
während einer Laufzeit des Programmsystems (2) durch Ändern der Konfigurationsdatei (14) und deren Auswertung dynamisch anpassbar sind, wobei die Konfigurationsdatei (14)
und die Konfigurations-Binär-Programmkomponente (13) Bestandteile des Programmsystems (2) sind.
15. Computerprogramm, das auf einem von einem Computer
lesbaren Medium speicherbar ist und das zur Durchführung
eines Verfahrens nach einem der vorstehenden Verfahrensansprüche veranlasst wird, wenn das Computerprogramm
auf dem Computer ausgeführt wird.“
Wegen der jeweiligen Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrundeliegen, einen Weg aufzuzeigen, um bereits ausgelieferte, fertig kompilierte Programmsysteme, die aus einer Vielzahl von
Programmkomponenten (Binär-Programmkomponenten (3)) bestehen, verändern
zu können, ohne dass der Quellcode der Applikationen verändert werden muss
(siehe Eingabe vom 1. Oktober 2008, Seite 7 letzter Absatz).
Das „technische Problem“ soll darin bestehen, dass eine Änderung der Funktionalität einer Komponente (zum Beispiel einer Steuerungskomponente zur Ansteuerung eines Magnetresonanz-Gerätes) auch zur Laufzeit und ohne Kenntnis des
darunter liegenden Quellcodes möglich sein soll (siehe Eingabe vom 9. April 2009,
Blatt 3 letzter Absatz).
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie
ist jedoch nicht begründet.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Prüfungsstelle für fehlende erfinderische Tätigkeit stichhaltig und ausreichend belegt ist; denn der Anmeldungsgegenstand ist einem Patentschutz bereits deshalb nicht zugänglich,
weil er unter den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3/Abs. 4 PatG fällt.
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Konfiguration eines Programmsystems (zur Anwendung für ein medizintechnisches Gerät), wobei das
Programmsystem aus Programmkomponenten besteht, welche nicht mehr im
Quellcode, sondern fertig übersetzt als Binärcode vorliegen und somit nicht mehr
ohne weiteres verändert werden können.
Im beispielhaft geschilderten Fall (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0049]) dient
das Programmsystem zur Anzeige medizinischer Bilder, wobei eine Binär-Programmkomponente zur Anzeige z. B. von Bildern eines Magnetresonanzgerätes
und eine andere Binär-Programmkomponente zur Anzeige von Bildern eines Computertomographiegerätes vorgesehen ist. Ein bestimmtes Anzeigegerät ist durch
das Programmsystem mit bestimmten Binär-Programmkomponenten verknüpft, so
dass es bestimmte medizinische Bildertypen anzeigen kann. Eine Umkonfiguration
für die Anzeige anderer Bildertypen erforderte nach Stand der Technik eine Änderung des Programm-Quellcodes und eine Neu-Kompilierung und war somit nicht
möglich, wenn der Quellcode nicht verfügbar war (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0005]).
Die Binär-Programmkomponenten werden üblicherweise durch ihre Software-
Schnittstellen beschrieben. Um das Verhalten des kompletten Programmsystems
zu ändern, wäre es notwendig, die „Verbindung“ zwischen den einzelnen Software-Schnittstellen verändern zu können.
Zur Lösung schlägt die vorliegende Anmeldung vor, eine Konfigurationsdatei einzusetzen, die sich, insbesondere als Klartextdatei, mit geringem Aufwand ändern
lässt; sie soll beim Initialisieren des Programmsystems ausgewertet werden und
die logischen Verbindungen zwischen den Schnittstellen der Binär-Programmkomponenten definieren. Diese Lösung ist eingebettet in eine bestimmte Art der Programmsystem-Modellierung (Event-Erzeugung, Bearbeitung durch Event-Handler). Einen besonderen Vorteil sieht die Anmelderin darin, dass auch nicht technisch vorgebildete Nutzer eine solche Konfigurationsdatei einfach ändern können.
Dabei ist die gesamte Patentanmeldung abstrakt formuliert als grundsätzliche Lösung eines reinen Software-Problems (Verknüpfung von Binär-Programmkomponenten); die Anwendung für medizintechnische Geräte bzw. medizinische Bilder
wird nur rein beispielhaft an wenigen Stellen erwähnt oder angedeutet (siehe Absatz [0049] (die letzten zwei Sätze), Absatz [0005], Absatz [0035] der Offenlegungsschrift).
Als Fachmann für derartige Überlegungen ist ein Diplom-Informatiker mit Erfahrung in der Modellierung von aus Komponenten bestehenden Programmsystemen
und in der Gestaltung der Zusammenarbeit der Komponenten anzusehen. Selbst
wenn man das Problem aus dem Blickwinkel von medizinischen Anzeigegeräten
betrachtet, würde der dafür zuständige Fachmann, wenn er die Anzeige anderer
Bildertypen ermöglichen wollte, einen solchen Diplom-Informatiker zu Rate ziehen
müssen.
2.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist als
Programm für Datenverarbeitungsanlagen „als solches“ anzusehen und fällt daher
unter den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG.
2.1
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist als Arbeitsverfahren bestehend
aus einer konkreten Folge von Arbeitsschritten formuliert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es jedoch nicht auf die sprachliche Einkleidung einer Lehre an, sondern auf
ihren sachlichen Gehalt (z. B. BGH
BlPMZ 1977, 20 „Dispositionsprogramm“).
Im vorliegenden Fall ist die beanspruchte Folge von Arbeitsschritten nach den Erläuterungen in der Beschreibung für die Ausführung durch eine Datenverarbeitungsanlage bestimmt und als Datenverarbeitungsprogramm geschrieben. Dies
äußert sich bereits darin, dass jeder einzelne der beanspruchten Arbeitsschritte
ausschließlich Maßnahmen zur Behandlung von Daten (Dateien, Programmkomponenten, Quellcode, logische Verbindungen) zum Inhalt hat. Ihre Abfolge soll die
Konfiguration eines Programmsystems bewirken. Unter „Programmsystem“ ist
gemäß der Beschreibung, Absatz [0012], „ein ausführbares Computerprogramm
zu verstehen, das aus mehreren, isolierten und über Schnittstellen interagierenden
Komponenten besteht.“
Sonach steht in diesem Sinnzusammenhang außer Frage, dass die Abfolge der
beanspruchten Arbeitsschritte mit dem Ziel der „Konfiguration“ eines derartigen
Programmsystems zur Laufzeit des Programms, vorzugsweise beim Programmstart (siehe Beschreibung Absatz [0018]), selbst ein Computerprogramm darstellt.
Irgendeine Interaktion mit physikalischen Gegebenheiten ist nicht vorgesehen, die
beanspruchte Lehre geht an keiner Stelle über ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen hinaus (vgl. BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“) und ist losgelöst von einer konkreten Umsetzung (vgl. BGH BlPMZ 2002,
114 „Suche fehlerhafter Zeichenketten“).
Die bloße Zweckangabe, dass dieses Programm „zur Anwendung für ein medizintechnisches Gerät“ vorgesehen sein soll, ändert nichts an seinem Charakter. Dies
gilt ebenso für die Möglichkeit, dass die zu bearbeitenden Ereignisse „hardwareseitig … auftreten können“, weil die Anmeldung nicht konkret lehrt, wie welche
Hardware-Ereignisse zu behandeln wären, sondern lediglich fordert, dass auch
(vorhandene) Binär-Programmkomponenten zur Behandlung von Hardware-Ereignissen initialisiert und mit anderen Komponenten verknüpft werden sollen.
Es handelt sich daher um ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen „als solches“, welches dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nach nicht
als Erfindung angesehen werden kann.
2.2
Die Anmelderin hat demgegenüber vorgetragen, dass der Anmeldung ein
konkretes technisches Problem zugrundeliege (nämlich eine Änderung der Funktionalität einer Komponente, wie etwa einer Steuerungskomponente eines Magnetresonanzgerätes, auch zur Laufzeit und ohne Kenntnis des darunter liegenden
Quellcodes zu ermöglichen), das mit technischen Mitteln (Quellcode-Interpretierer,
Binär-Programmkomponenten, logische Schnittstellen zwischen den Komponenten u. dergl.) gelöst werde.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen deutet die ursprüngliche Offenbarung
nur die Verwendung des Anmeldungsgegenstandes bei Magnetresonanzgeräten,
und dies auch nur beispielhaft an (s. o. 1.), eine konkrete Steuerungskomponente
eines Magnetresonanzgerätes ist in den Anmeldungsunterlagen gerade nicht beschrieben. Das objektive Problem (die dynamische Verknüpfung von Binär-Programmkomponenten) ist vielmehr ein reines Software-Problem ohne jeden Bezug
zur Technik.
Zum anderen sind die genannten Mittel nach Verständnis des Senats keine technischen Mittel, sondern Programme, Programmteile oder -Definitionen, die allein der
Welt der Informatik zuzurechnen sind und mit den herkömmlichen Gebieten der
Technik (vgl. dazu BGH „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ a. a. O.) nichts zu tun
haben.
Auch das Argument, dass das erfindungsgemäße System „auf Betriebssystem-
Ebene angeordnet“ sei und das Zusammenwirken einzelner computerimplementierter Komponenten, also das unmittelbare Zusammenwirken von Betriebsmitteln
auf Betriebssystemebene betreffe, führt nicht weiter: Einer ähnlichen Argumentation des Bundesgerichtshofs in seiner „Seitenpuffer“-Entscheidung (BlPMZ 1991,
345) lag vielmehr eine Lehre zugrunde, die sich konkret auf die technischen Elemente einer Datenverarbeitungsanlage und deren technisches Zusammenwirken
bezog: sie setzte sich mit dem technischen Aufbau der Anlage (Hauptspeicher,
Seitenpuffer, freigebbare Speicherseiten, mehrfache Seitenanforderungen erfordern Wartezeiten des Prozessors) auseinander, es waren „auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse“ (BGH BlPMZ 2000, 273 „Logikverifikation“) erforderlich, um zur dort beanspruchten Lehre zu gelangen. All dieses fehlt im vorliegenden Fall, der sich ausschließlich mit Programmkomponenten und deren Einbindung und Interaktion befasst.
Die Anmelderin hat ferner erläutert, sie sehe eine große Ähnlichkeit zu dem Fall,
welcher der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten“ (BlPMZ 2009, 183) zugrundelag.
Auch in der vorliegenden Anmeldung sei ein computerimplementiertes Verfahren
„in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet“, denn es diene zur Auswahl und Ansteuerung einer Bildanzeigevorrichtung.
Dabei verkennt die Anmelderin allerdings, dass das dort beanspruchte Verfahren
bereits nach den Feststellungen der Vorinstanz unzweifelhaft konkrete technische
Gesichtspunkte aufwies (nämlich zumindest die Steuerung der Untersuchungsmodalitäten auf Basis von Untersuchungs- oder Messprotokollen). Ein solcher
konkreter technischer Bezug fehlt dem vorliegenden Patentbegehren, die hier beanspruchte Verwendung für ein medizintechnisches Gerät stellt nur eine mögliche
Anwendung dar, die keinerlei Auswirkung auf die Lehre des Patentanspruchs hat;
gerade die konkrete Einbettung in den Ablauf einer technischen Einrichtung liegt
nicht vor und ist ursprünglich auch nicht offenbart.
Die Argumentation der Anmelderin konnte daher zu keiner anderen Beurteilung
führen.
2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung (BGH
GRUR 1997, 120, 122 „Elektrisches Speicherheizgerät“) notwendigerweise auch
die Neben- und Unteransprüche.
Dem Hauptantrag konnte daher nicht gefolgt werden.
3.
Der Hilfsantrag ist nicht anders zu beurteilen.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag durch zwei zusätzliche Merkmale:
Die Ergänzung „insbesondere für Komponenten, insbesondere Viewing Komponenten, für eine medizintechnische Applikation“ kann wegen ihres fakultativen
Charakters nicht weiter berücksichtigt werden.
Die ferner vorgenommene Einschränkung
„wobei die Konfigurationsdatei (14) eine Klartextdatei mit einer
vorgegebenen, von der Konfigurations-Binär-Programmkomponente (13) auswertbaren Syntax ist“
vermag einen konkreten technischen Bezug nicht herzustellen, sondern betrifft lediglich das Dateiformat der Konfigurationsdatei und die Verwendung einer bestimmten Syntax.
Somit ist auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag als ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen „als solches“ anzusehen und vom Patentschutz ausgeschlossen.
III.
Die Frage nach der erfinderischen Tätigkeit erübrigte sich bei dieser Sachlage.
Sonach war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Me