Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.09.2009 – 8 W (pat) 345/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 60 903
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und
Dipl.-Ing. Dr. Prasch sowie des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt
beschlossen:
Das Patent 101 60 903 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 2 bis 5 und
ein Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Die Patentanmeldung 101 60 903.5-16 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Kühlung von Formwerkzeugen bei der Herstellung von Kunststoff-Spritzgussteilen“
wurde am 12. Dezember 2001 angemeldet. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2004
wurde das Patent erteilt, dessen Veröffentlichung am 12. Mai 2005 erfolgte.
Am 15. Juli 2005 hat die Firma
L… AG in
W…
Einspruch erhoben.
Zur Stützung ihres Einspruchsvorbringens hat sie auf folgende Druckschriften
verwiesen:
D1: DE 199 18 428 C1
D2: WO 92/15439 A1
D3: WO 98/25746 A1
D4: DE 33 22 312 A1.
Die Einsprechende hat vorgetragen, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik, zumindest gegenüber der
WO 92/15439 A1 (D2) und der WO 98/25746 A1 (D3) nicht neu sei, denn diese
Druckschriften offenbaren bereits alle Merkmale des Patentanspruchs 1. Auch die
Merkmale des nebengeordneten Patentanspruchs 7 seien durch die D3 bereits
bekannt.
Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.
Sie hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruchssatz
(Patentansprüche 1 bis 12) überreicht, mit dem sie das Patent nunmehr verteidigt.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-Spritzgussteilen, bei
dem eine durch Erwärmung gewonnene Kunststoffschmelze (7)
unter Druck in eine wenigstens ein Formteil (2, 3) umfassende
Spritzgussform eines Formwerkzeuges (1) gepresst wird und anschließend unter Ausbildung eines Spritzgussteils erkaltet, dadurch gekennzeichnet, dass zur Kühlung des Formwerkzeugs (1)
verdichtetes Gas in einen Hohlraum (11, 11’, 12, 12’) des Formteils (2, 3) unter Druck eingefüllt und, nachdem der Hohlraum mit
Gas befüllt worden ist, durch nachfolgende Entspannung des verdichteten Gases mittels eines steuerbaren Entspannungsorgans
eine Kühlwirkung erzielt wird.“
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 7 lautet:
„Formwerkzeug zur Durchführung des Verfahrens nach einem der
vorhergehenden Ansprüche, mit wenigstens einem Formteil (2, 3)
zur Herstellung von Kunststoff-Spritzgussteilen, in welchem Formteil (2, 3) wenigstens ein Hohlraum vorgesehen ist, der mit einer
Quelle (19) für ein verdichtetes Gas sowie mit einer mittels einer
Steuereinheit (23) steuerbaren Entspannungseinrichtung (21) zur
Druckentlastung des Hohlraumes (11, 11’, 12, 12’) strömungsverbunden ist.“
Zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 6 sowie 8 bis 12 wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
Die Patentinhaberin hat hierzu vorgetragen, dass durch die nunmehr neu aufgenommenen Merkmale im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 der Entspannungsvorgang getrennt und unabhängig von dem Einfüllvorgang stattfindet
und überdies mittels eines Entspannungsorgans gesteuert wird. Der entgegengehaltene Stand der Technik könne hierzu kein Vorbild bieten. Auch das Formwerkzeug nach Anspruch 7 sei durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung, Seiten 2 bis 5,
ein Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 101 60 903 zu widerrufen.
Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf die
geltenden Patentansprüche 1 und 7 aufrecht erhalten. Sie hat zum geltenden Patentanspruch 1 noch vorgetragen, dass das Verfahren zwar neu sei, im Hinblick
auf die D3 jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gleiches gelte
auch für den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 7.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-
und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung
des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung
der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.
- Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH - Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).
Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents 101 60 903 führt.
1. Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-
Spritzgussteilen, wobei zur Kühlung eines Formwerkzeugs verdichtetes Gas unter
Druck in einen Hohlraum eines Formteils eingefüllt wird, um eine Kühlwirkung
durch nachfolgende Entspannung des verdichteten Gases zu erreichen, sowie ein
entsprechendes Formwerkzeug zur Durchführung eines solchen Verfahrens.
Beim Spritzguss-Verfahren besteht grundsätzlich die Zielsetzung, durch schnelle
Temperierung eine Verkürzung der Zykluszeiten zu erzielen. Dies gilt insbesondere auch für die Abkühlphase nach dem Einspritzvorgang. Im Streitpatent wird
von einem Stand der Technik nach der DE 695 06 405 T2 (gleiche Priorität und
inhaltsgleich wie das Dokument WO 92/15439 A1, D2) ausgegangen. Bei diesem
vorbekannten Verfahren kommen Formteile aus gesintertem Material zum Einsatz,
die kommunizierende Poren enthalten, wobei verdichtetes Gas zum Kühlen entweder direkt oder über einen Expansionsraum diesem Porensystem des Formwerkzeugs zugeführt werden kann.
Ebenso ist die Druckschrift DE 33 22 312 A1 (D4) herangezogen worden, bei der
das Kühlmedium („tiefkaltes verflüssigtes Gas“) durch Zuleitungen in die Gießform
geführt und bei Kontakt mit der erhitzten Gießform verdampft wird.
Diesem Stand der Technik gegenüber liegt dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, die Temperierung von Formteilen zu verbessern und damit insbesondere die Zykluszeit für aufeinander folgende Spritzvorgänge zu verkürzen.
Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt der Patentanspruch 1 ein Verfahren mit
folgenden Merkmalen:
1.1 Verfahren zur Herstellung von Kunststoff-Spritzgussteilen,
bei dem eine durch Erwärmung gewonnene Kunststoffschmelze (7) unter Druck in eine wenigstens ein Formteil (2, 3) umfassende Spritzgussform eines Formwerkzeuges (1) gepresst wird und
1.2 anschließend unter Ausbildung eines Spritzgussteils erkaltet,
wobei
1.3 zur Kühlung des Formwerkzeugs (1) verdichtetes Gas in einen Hohlraum (11, 11’, 12, 12’) des Formteils (2, 3) unter
Druck eingefüllt und,
1.4 nachdem der Hohlraum mit Gas befüllt worden ist,
1.5 durch nachfolgende Entspannung des verdichteten Gases
eine Kühlwirkung erzielt wird,
1.6 mittels eines steuerbaren Entspannungsorgans.
Bei dem nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 allgemein üblichen Grundverfahren des
Spritzgießens wird im Besonderen zur Kühlung verdichtetes Gas in einen Hohlraum des Formteils (unter Druck) eingefüllt (Merkmal 1.3). Mit dem Merkmal 1.4
wird ausgedrückt, dass der Hohlraum zuerst befüllt wird. Anschließend, in einem
weiteren, separaten Verfahrensschritt, wird das verdichtete Gas entspannt (1.5)
und entfaltet dadurch erst zu diesem Zeitpunkt seine wesentliche Kühlwirkung.
Diese gezielte Entspannung erfolgt dabei mit einem steuerbaren Entspannungsorgan (1.6).
Der Ausdruck „verdichtetes Gas“ umfasst dabei nicht nur komprimiertes Gas, sondern auch unter Druck stehendes „flüssiges Gas“. Dieser Sachverhalt wird durch
das Streitpatent definiert, denn in Abs. [0005] wird auf den Stand der Technik der
D4 (DE 33 22 312 A1) Bezug genommen und ausgeführt, dass dort „das tiefkalte
verflüssigte Gas“ in die Gießform geführt und verdampft wird. Ferner wird in
Abs. [0014] der Patentschrift als bevorzugtes Gas Kohlendioxid genannt, das „in
gasförmigem, flüssigem oder überkritischem Zustand dem Hohlkörper zugeführt
wird“. Da u. a. Kohlendioxid in flüssigem und überkritischem Zustand lediglich unter Druck thermodynamisch stabil ist, muss dieses Kühlmedium somit auch in diesen Aggregatzuständen immer unter Druck gelagert und zugeführt werden.
Die Kühlwirkung gemäß Merkmal 1.5 soll im Wesentlichen erst durch die Entspannung erfolgen. Diese Kühlwirkung ergibt sich bei einem gasförmig zugeführten Kühlmittel im Wesentlichen durch die adiabatische Entspannung, neben der
ständig ebenso wirkenden Kühlung aufgrund von Wärmeleitung aufgrund der bestehenden Temperaturunterschiede zwischen Formwerkzeug und eingefülltem,
verdichtetem Gas. Diese Kühlwirkung tritt auch bereits im Einfüll- sowie im befüllten Zustand auf. Im Falle, dass das Kühlmedium flüssig oder überkritisch vorliegt
(Abs. [0014] und [0026]), ist ein weiterer, wesentlicher Kühleffekt beim Entspannungsvorgang durch die Aufnahme der Verdampfungsenthalpie (Verdampfungswärme) gegeben, wodurch die Kühlwirkung wesentlich erhöht wird. Beim Streitpatent wird insbesondere die Kühlwirkung aufgrund der gezielten Entspannung
betrachtet (s. Abs. [0009] i. V. m. [0031] Mitte (Merkmal 1.6)).
Unter Hohlraum, in den das Kühlmedium eingefüllt (befüllt) und aus dem anschließend entspannt wird, versteht die Streitpatentschrift neben konventionellen
Kanälen (s. Fig. 1 Bezugszeichen Nr. 11, 11’, 12, 12’, der Streitpatentschrift) auch
„kommunizierende Poren“, wie sie bei gesinterten Formwerkzeugen mit gezielter
Porosität auftreten, worauf in Abs. [0034] ausdrücklich verwiesen wird. Das „Befüllen des Hohlraums“ ist derart zu verstehen, dass der Hohlraum zuerst gefüllt
wird und erst nachdem dieser Prozess abgeschlossen ist, anschließend entspannt
wird. Der Hohlraum muss dabei nicht zwangsweise vollständig gefüllt sein, jedoch
ist entscheidend, dass der Füllvorgang beendet ist, bevor der Entspannungsvorgang beginnt. Dies wird nicht nur durch die Formulierung der Merkmale 1.4 und
1.5 ausgedrückt, sondern wird in der Beschreibung der Streitpatentschrift im Ausführungsbeispiel (Abs. [0031]) gestützt: „Nach Beendigung des Befüllvorgangs
wird das Ventil 20 geschlossen und damit die Strömungsverbindung zwischen
dem Drucktank 19 und den Kühlkanälen 11, 11’, 12, 12’ unterbrochen. Anschließend wird das Entspannungsorgan 21 geöffnet.“
Zur Lösung der Aufgabe ist außerdem noch ein entsprechendes, für ein Verfahren
nach Patentanspruch 1 geeignetes Formwerkzeug gemäß Patentanspruch 7 vorgesehen, das folgende Merkmale enthält:
7.1 Formwerkzeug zur Durchführung des Verfahrens nach einem
der vorhergehenden Ansprüche,
7.2 mit wenigstens einem Formteil (2, 3) zur Herstellung von
Kunststoff-Spritzgussteilen,
7.3 in welchem Formteil (2, 3) wenigstens ein Hohlraum vorgesehen ist,
7.4 der mit einer Quelle (19) für ein verdichtetes Gas sowie
7.5 mit einer Entspannungseinrichtung (21) zur Druckentlastung
des Hohlraumes (11, 11’, 12, 12’) strömungsverbunden ist,
wobei
7.6 die Entspannungseinrichtung mittels einer Steuereinheit (23)
steuerbar ist.
2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 7 sind sowohl
in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.
Der geltende Patentanspruch 1 geht auf den erteilten und ursprünglichen Anspruch 1 zurück (vgl. Merkmale 1.1 bis 1.3 und 1.5 obiger Merkmalsgliederung
nach Punkt II. 1.), wobei Merkmal 1.5 gegenüber der ursprünglichen Fassung des
Anspruchs 1 zur Klarstellung entsprechend der Beschreibung, Absatz [0029] der
Offenlegungsschrift DE 101 60 903 A1 umformuliert worden war. Das beschränkend hinzugenommene Merkmal 1.4, „nachdem der Hohlraum mit Gas befüllt
worden ist“, findet seine Stütze in der Beschreibung gemäß Patentschrift, Absatz
[0009], zweiter Satz, bzw. in der mit der Offenlegungsschrift veröffentlichten ursprünglichen Beschreibung, Spalte 1, Zeile 48. Das weiterhin noch beschränkend
hinzugenommene Merkmal 1.6, wonach die nachfolgende Entspannung des Gases mittels eines steuerbaren Entspannungsorgans erfolgt, stammt aus der Beschreibung gemäß Patentschrift, Absatz [0027], letzter Satz, bzw. aus der Beschreibung der Offenlegungsschrift, Spalte 3, Zeilen 58 bis 59.
Der geltende Patentanspruch 7 geht auf den erteilten und ursprünglichen Anspruch 7 zurück (Merkmale 7.1 bis 7.5). Das beschränkend hinzugenommene
Merkmal 7.6, wonach die Entspannungsvorrichtung mittels einer Steuereinheit (23) steuerbar ist, stammt aus der Beschreibung gemäß Patentschrift, Absatz
[0027], letzter Satz, bzw. aus der Beschreibung der Offenlegungsschrift, Spalte 3,
Zeilen 58 bis 59.
Die geltenden Ansprüche 1 und 7 sind daher zulässig.
Die weiterhin geltenden erteilten Unteransprüche 2 bis 6 und 8 bis 12 beruhen auf
den ursprünglichen Unteransprüchen 2 bis 6 und 8 bis 12 und sind daher ebenfalls
zulässig.
3. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche
Anwendbarkeit aufgrund seiner Zweckbestimmung zweifellos gegeben ist, ist neu.
Keine der Druckschriften aus dem Stand der Technik weist das Merkmal auf, dass
die Entspannung des verdichteten Gases mittels eines steuerbaren Entspannungsorgans erfolgt (Merkmal 1.6). Die Neuheit des Verfahrens wurde auch von
der Einsprechenden nicht bestritten.
4. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Aus der den nächst liegenden Stand der Technik darstellenden WO 98/25746 A1
(D3) ist ein Verfahren bekannt, das die Kühlung eines Formwerkzeugs beim
Kunststoff-Spritzgussverfahren mittels verdichteter
(flüssiger) Gase betrifft
(s. Beschreibungseinleitung Absatz [0003]). Es wird im Wesentlichen noch flüssiges Gas („essentially liquid state“) in das poröse Material des Werkzeugs eingebracht, um eine Verdampfung in den Hohlräumen (9, 10) und Poren zu erzeugen
(„caused to vaporise as a result of pressure drops in cavities and pores“;
s. Patentanspruch 1 und Figur). Hiervon unterscheidet sich das patentgemäße
Verfahren dadurch, dass das Befüllen des Hohlraums mit verdichtetem Gas abgeschlossen ist, bevor nachfolgend die Entspannung durchgeführt wird (Merkmale
1.4 und 1.5). Einem hier angesprochenen Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulausbildung oder einem Werkzeugkonstrukteur mit Technikerausbildung im Bereich von Formwerkzeugen in der Kunststofftechnik, mit jeweils einschlägiger Berufserfahrung in der Konstruktion derartiger Formwerkzeuge, kann die D3 diese gezielt nacheinander ablaufenden Prozessschritte nicht
aufzeigen. Zwar wird in diesem Dokument bereits davon ausgegangen, eine im
Vergleich zur Wasserkühlung viel effektivere Kühlung durch den Einsatz von flüssigem Kohlendioxid zu erreichen, um durch schnellere Abkühlungszeiten geringere Zykluszeiten für den Spritzgussprozess zu erzielen (s. S. 1, 3. Abs.). Ausgangspunkt ist dabei aber die bereits bei Zugabe des Kühlmediums üblicherweise
einsetzende Expansion und Verdampfung des Gases, wodurch eine Kühlung des
Formwerkzeugs in den Poren eintritt („delivering liquid carbon dioxide to the porous material, wherewith the gas will expand in the micropores and vaporise“;
s. S. 1, Abs. 3). Die Aufgabenstellung gemäß der D3 sieht ausgehend davon vor,
ein Kühlverfahren für ein Formteil zu schaffen, bei dem der Gasverbrauch wesentlich gesenkt werden kann (s. S. 2, 3. Abs.). Dies wird in der D3 mit einem geschlossenen Kühlkreislauf erreicht („closed cooling circuit“, S. 2, 4. Abs.), bei dem
das mikroporöse Material als Komponente im Prozess integriert ist und das (verdampfte) Gas über abgedichtete Leitungen wieder einer Kondensiereinrichtung
(Verflüssigungseinrichtung) zugeführt wird. Ausgehend von dieser Lehre erhält der
Fachmann keinerlei Anregung aus der D3, die Entspannung des (flüssigen) Gases
gezielt erst nach einem Füllvorgang stattfinden zu lassen (Merkmale 1.4 und 1.5).
Da in der D3 auch nicht von einem (separaten) Entspannungsorgan die Rede ist,
das zudem noch gesteuert wird, nachdem der Hohlraum mit Kühlmedium befüllt
ist, erhält der Fachmann zudem keine Anregung, diesen Entspannungsprozess
nach der Befüllung zu regeln. Zwar ist vom Prinzip her im fachlichen Verständnis
eine Freistrahldüse gemäß D3 ebenfalls ein Entspannungsorgan, und die Entspannung erfolgt ebenfalls, wenn auch extrem kurzfristig, direkt nach dem Beginn
des Einfüllens des verdichteten Gases in den Hohlraum. Doch findet die Entspannung zum einen nicht nach Abschluss des Einfüllvorganges (Befüllen) statt, wie es
zwingend durch die Lehre des Patents gefordert ist. Zum anderen findet die Entspannung nicht mittels eines steuerbaren Entspannungsorgans statt, wobei zudem
die Entspannung gesteuert abläuft.
Auch die Betrachtung der Ventileinrichtungen in der D3 führt entgegen der Auffassung der Einsprechenden nicht zum Patentgegenstand nach Anspruch 1 (s. hierzu
Bezugszeichen 19 und 20 in der Figur der D3). Diese Ventile sind beschrieben als
eine Anzahl von regulierenden Ventilen („designate a number of regulating valves“, S. 5 oben), wie sie üblicherweise
in allen entsprechenden (Rohr-)
Leitungssystemen eingebaut sind. Sie haben hier offensichtlich die Aufgabe, zum
einen den Durchfluss (die Durchflussmenge) zu regulieren (S. 5, Abs. 1).
Andererseits wird ihnen die Aufgabe zugeschrieben, eine Abdichtfunktion bei der
Erzeugung von Unterdruck für den Formhohlraum und/oder die Porenkanäle
einzunehmen (S. 4, Abs. 4 und S. 5 Abs. 1) („regulating valves … to the evacuation channels 15…“). Keinesfalls entnimmt der Fachmann hieraus Anregungen, diese Ventile als Entspannungsorgane, zudem noch geregelt, einzusetzen,
um die Entspannung nach dem (abgeschlossenen) Befüllungsvorgang gezielt
stattfinden zu lassen. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ergibt sich für den
Fachmann aus dem Stand der Technik nach D3 somit nicht in naheliegender
Weise.
Auch die weiteren Druckschriften geben dem Fachmann keine ausreichenden Anregungen, um zum Patentgegenstand nach Anspruch 1 zu gelangen.
Die WO 92/15439 A1 (D2) geht nicht über den Inhalt der vorbesprochenen D3
hinaus. Auch in der D2 wird mit verdichtetem Gas, z. B. mit flüssigem Kohlendioxid gekühlt, das in einen Hohlraum oder in die Poren eines porösen Formwerkzeugs aus Sinterwerkstoff eingefüllt wird. Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift ebenfalls, dass mit dem Einfüllen des Kühlmediums in mindestens einen
Hohlraum oder direkt in die Poren die Entspannung und damit die Kühlwirkung
unmittelbar direkt im Anschluss an das Einfüllen erfolgt (s. Patentansprüche 1
und 3 sowie Beschreibung S. 5 unten und S. 6 oben: „… the charged liquid state
gas runs into the expansion room. The liquid will expand to gaseous state in the
expansion room…“). An keiner Stelle bekommt der Fachmann eine Anregung,
diese Entspannung erst mit einem separaten Entspannungsorgan nach dem
Befüllen gezielt stattfinden zu
lassen. Eine manuelle Steuerung mit den
Handventilen 18 und 20 (s. Beschreibung und Figuren) kann diese Funktion
jedenfalls nicht erfüllen, denn diese dienen entweder der (Mengen-)Regulierung
des Gases (Handventile 18) oder der Evakuierung der Poren und damit des
Formhohlraumes (Handventile 20; s. S. 11, 2. Abs.). Damit gelangt der Fachmann
auch in der Zusammenschau der beiden Druckschriften D2 und D3 nicht zum
patentgemäßen Verfahren nach Anspruch 1.
Die weiterhin entgegengehaltenen Druckschriften DE 199 18 428 C1 (D1) und DE
33 22 312 A1 (D4) sind von der Einsprechenden zum geltenden Anspruch 1 nicht
mehr aufgegriffen worden. Sie liefern ebenfalls keinen Beitrag beim Auffinden des
Patentgegenstands nach Anspruch 1. In beiden Dokumenten wird beschrieben,
dass verdichtetes (verflüssigtes) Gas zur Kühlung in einen Hohlraum eines
Formwerkzeugs eingefüllt wird. Die (freie) Ableitung des Kühlmediums (s. bereits
die Figuren) führt den Fachmann nicht zum Patentgegenstand mit seiner gesteuerten Entspannung (Merkmal 1.6). Die in der D1 beschriebene „gezielte Expansion“ (Patentanspruch 1) bezieht sich dabei auf „dafür vorgesehene Werkzeugbereiche“ und ist somit auf die gezielte „örtliche“ Kühlung bezogen. Somit kann auch
diese Maßnahme den Fachmann nicht zu den zeitlichen Maßnahmen im Sinne der
Merkmale 1.5 und 1.6 führen.
Nach alledem waren für den Fachmann mehrere Schritte mit über das fachübliche
Maß hinausgehenden Überlegungen notwendig, um zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 zu gelangen. Weder der Abschluss der Befüllung der Hohlräume
mit verdichtetem Gas vor Beginn der Entspannung, noch das Steuern eines eigens dazu separat vorgesehenen Entspannungsorgans wird aus dem Stand der
Technik in Verbindung mit dem Fachwissen eines hier angesprochenen Fachmanns nahe gelegt. Es bedurfte demnach einer erfinderischen Tätigkeit, um zum
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen. Dessen Gegenstand
ist somit patentfähig.
5. Der nebengeordnete Patentanspruch 7, der sich auf ein entsprechendes
Formwerkzeug zur Durchführung eines Verfahrens nach Patentanspruch 1 bezieht, ist ebenfalls neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aufgrund seiner Zweckbestimmung ist er zweifellos gewerblich anwendbar.
Wie bereits bei der Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit des
Gegenstands des Patentanspruchs 1 ausgeführt wurde, ist aus dem Stand der
Technik keine Entspannungseinrichtung bekannt, die mittels einer Steuereinheit
steuerbar ist (Merkmal 7.6), um nach dem Befüllen des Hohlraums mit verdichtetem Gas eine sich daran anschließende Entspannung gezielt durchzuführen. Da
der Vorrichtungsanspruch eine Kombination von Merkmalen zum Inhalt hat, die in
Anpassung an die Kategorie eines Vorrichtungsanspruchs im Wesentlichen mit
den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 1 übereinstimmen, ist das Vorliegen
einer erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die vorstehenden Ausführungen hierzu wird verwiesen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 7 ist somit ebenfalls patentfähig.
Mit den Patentansprüchen 1 und 7 haben auch die abhängigen Patentansprüche 2
bis 6 sowie 8 bis 12 Bestand, da sie vorteilhaft weitergebildete Gegenstände zum
Inhalt haben, die über platt Selbstverständliches hinaus gehen.
Dehne
Dr. Prasch
Pagenberg
Dr. Dorfschmidt
Cl