Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.09.2009 – 9 W (pat) 424/04
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 424/04 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 21. September 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 39 197
… 08.05
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. September 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der Richterin Friehe sowie der Richter
Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 10 sowie Beschreibung Seiten 2/7 und
3/7 sowie Bezugszeichenliste, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 21. August 2002 angemeldete und am 15. Juli 2004 veröffentlichte
Patent mit der Bezeichnung
"Windschutzanordnung mit einem im Wesentlichen diagonal
angeordneten Hebelelement sowie Fahrzeug mit einer derartigen Windschutzanordnung"
ist Einspruch eingelegt worden.
Die Einsprechende macht geltend, dass die mit den Patentansprüchen beanspruchten Gegenstände nicht mehr neu seien und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie auf die Druckschriften:
D1
D2
DE 197 28 453 A1,
DE 196 02 598 C1,
D3 DE 36 12 165 A1,
D4
D5
DE 40 18 862 A1,
DE 90 05 439 U1.
Im Prüfungsverfahren wurde zudem die DE 44 05 707 A1 berücksichtigt.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent aufrecht zu erhalten,
hilfsweise,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu
erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 10 sowie Beschreibung Seiten 2/7 und
3/7 sowie Bezugszeichenliste, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Der Patentgegenstand ist nach ihrer Meinung neu und durch den Stand der Technik nicht
nahegelegt.
Der erteilte und geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Windschutzanordnung (4) für ein Fahrzeug (1), insbesondere für
ein offenes Fahrzeug, z. B. ein Cabrio, wobei die Windschutzanordnung (4) aufrollbar angeordnet ist und ein im ausgefahrenen
Zustand im Wesentlichen diagonal innerhalb der Windschutzanordnung (4) angeordnetes Hebelelement (7) zum Ein- und
Ausfahren der Windschutzanordnung (4) aufweist.
Zumindest mittelbar rückbezogen auf diesen Patentanspruch schließen sich die
erteilten Unteransprüche 2 bis 10 an.
Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 11 lautet:
Fahrzeug (1) mit einer Windschutzanordnung (4) nach einem der
Ansprüche 1 - 10.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte, nach Hilfsantrag geltende Patentanspruch 1 lautet:
Windschutzanordnung (4) für ein Fahrzeug (1), insbesondere für
eine offenes Fahrzeug, z. B. ein Cabrio, wobei die Windschutzanordnung (4) aufrollbar angeordnet ist und ein im ausgefahrenen
Zustand diagonal innerhalb der Windschutzanordnung (4) angeordnetes Hebelelement (7) nach Art einer Teleskopstange zum
Ein- und Ausfahren der Windschutzanordnung (4) aufweist und
wobei das Hebelelement (7) im ausgefahrenen Zustand zwei gegenüberliegende Eckpunkte (9, 10) der Windschutzanordnung (4)
verbindet.
Zumindest mittelbar rückbezogen auf diesen Patentanspruch schließen sich die
Unteransprüche 2 bis 9 sowie der nebengeordnete, ein Fahrzeug mit einer entsprechenden Windschutzanordnung betreffende Patentanspruch 10 an, wegen
deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.
II.
Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch
§ 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.
1. Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht
vorgetragen.
2. In der Sache hat der Einspruch teilweise Erfolg. Er führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
3. Als maßgebenden Fachmann sowohl für die Auslegung der Patentansprüche
als auch für die Bewertung des Standes der Technik legt der Senat einen
Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Windschutzanordnungen für Fahrzeuge, insbesondere für Fahrzeuge mit öffnungsfähigen Dächern, und über gute
Kenntnisse der Kinematik verfügt.
Nach dem Verständnis des vorstehend genannten Fachmannes umfasst die Windschutzvorrichtung sämtliche Bauteile, die zum Bereitstellen des Windschutzes erforderlich sind. Insbesondere umfasst sie über eine flexible, aufrollbare Querwand
hinaus (vgl. Abs. 0002) noch weitere starre Bauteile, wie beispielsweise Hebel
(vgl. Abs. 0004 Streitpatentschrift). Patentanspruch 1 lässt offen, ob die Formulierung „ein … Hebelelement“ zu verstehen ist als ein einziges Hebelelement“ oder
als „irgendein Hebelelement“ von möglicherweise mehreren). Die Ausführungsbeispiele nach Fig. 3 und 5 sowie die erteilten Ansprüche 4 bis 10 weisen auf letztere
Variante hin. Im Hinblick auf den erteilten Anspruch 2 und die Figur 5 ist der Begriff „im Wesentlichen diagonal“ in Anspruch 1 weit auszulegen, d. h. schräg von
einem Rand der Anordnung zum gegenüberliegenden laufend, ohne zwei gegenüberliegende Eckpunkte der Windschutzanordnung zu verbinden. Eine Auslegung
unterhalb des Wortlautes ist nicht zulässig (vgl. BGH, X ZR 131/02 „Schussfädentransport“).
4. Zum Hauptantrag
a) Die erteilte und geltende Anspruchsfassung nach Hauptantrag ist unbestritten
zulässig. Sie entspricht der ursprünglich eingereichten Fassung. Gleiches gilt für
die Beschreibung und die Figuren.
b) Die beanspruchte Windschutzanordnung für ein Fahrzeug nach Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar.
c) Sie ist jedoch nicht mehr neu und daher nicht patentfähig.
Aus der Druckschrift DE 197 28 453 A1 (D1) ist eine Windstopp-Einrichtung mit einem Windschott für Kraftfahrzeuge, insbesondere Cabriofahrzeuge, bekannt (vgl.
Sp. 1, Z. 3 bis 5), die zwei in Querrichtung zu einem Grundkörper, der an einem
Windschott-Träger gehalten ist, ausrollbare Seitenteile umfasst (vgl. Sp. 2, Z. 1 bis
4, 15 bis 18, Anspruch 7). In einem Ausführungsbeispiel (vgl. Fig. 1) weisen die
Seitenteile 60, 62 auseinanderziehbare und zusammenschiebbare Scherengitter 64, 66 auf, die als Halter für Bespannungsmaterial 68, 70 dienen. Das Bespannungsmaterial entspricht der streitpatentgemäßen flexiblen, aufrollbaren Windschutzfläche 5 der Windschutzanordnung (vgl. Fig. 3 der Streitpatentschrift); das
Windschott entspricht der Windschutzanordnung. Die Scherengitter 64, 66 bestehen aus Hebelelementen, die in Gelenken kreuzförmig zueinander angeordnet
sind (vgl. Fig. 1). In der Darstellung verläuft jedes der Hebelelemente vom unteren
Rand der Seitenteile 60, 62 schräg zu deren oberem Rand, und damit im Wesentlichen diagonal. Zum Überführen des Windschotts in seine unwirksame Stellung
sind die Seitenteile 60, 62 in den Grundkörper 50 einfahrbar, wobei die Scherengitter 64 und 66 zusammenschiebbar und in den Grundkörper 50 versenkbar sind
und hierbei ebenfalls auch die Bespannung 68, 70 mit in den Grundkörper anordnen (vgl. Sp. 6, Z. 25 bis 52). Da das Windschott durch einen motorischen Antrieb
von der wirksamen in die unwirksame Stellung verbracht werden kann (vgl. Sp. 1,
Z. 40 bis 48), muss das die Bespannung tragende Scherengitter durch seine Bewegung zwangsläufig zum Ein- und Ausfahren der Bespannung beitragen. In der
beschriebenen, die Bespannung tragenden Ausführungsform stellen die Scherengitter daher nicht lediglich der Versteifung dienende passive (unabhängig betätigte) Ergänzungselemente dar, sondern sind unerlässlicher Bestandteil der Windstopp-Einrichtung gerade auch zu deren komfortablen Bedienung.
Bei dem weiter vorstehend wiedergegebenem Verständnis des Patentanspruchs
ist dessen Gegenstand somit vorweggenommen. Die von der Patentinhaberin angeführten Unterscheidungsmerkmale sind nicht Bestandteil des geltenden Patentanspruchs 1. Insbesondere ist dem streitigen Anspruch 1 nicht zu entnehmen,
dass die Windschutzanordnung als Ganzes einrollbar ist, aus wie vielen Teilen sie
besteht und ob das Hebelelement das einzige und als solches aktiv für die Bewegung sorgende ist, zumal in der Beschreibung des Streitpatents ausdrücklich angegeben ist, dass zum Aufrichten und Absenken des Hebelelements ein weiteres
Hebelelement vorgesehen sein kann und dieses weitere Hebelelement durch eine
Motoraktivierung betätigt werden kann (vgl. Abs. 0008 und 0009).
Da die Anspruchsfassung nach Hauptantrag zumindest einen nicht patentfähigen
Gegenstand umfasst, kann das Patent nicht in vollem Umfang aufrechterhalten
werden.
5. Zum Hilfsantrag
a) Das nach Hilfsantrag geltende Patentbegehren ist ebenfalls unbestritten zulässig. Patentanspruch 1 nach diesem Antrag ergibt sich weitgehend aus einer Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 2, wobei noch aus der Beschreibung ergänzt ist, dass es sich bei dem im Patentanspruch genannten Hebelelement um eine Art Teleskopstange handelt (vgl. Abs. 0021). Zudem ist die Anordnung des Hebelelements innerhalb der Windschutzanordnung in deren ausgefahrenem Zustand durch Streichen der Wörter „im Wesentlichen“ vor „diagonal“
und „gegenüberliegende“ präzisiert. Die Beschreibung ist den Änderungen im Patentanspruch 1 Rechnung tragend angepasst.
b) Die nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beanspruchte Windschutzanordnung für ein Fahrzeug ist zweifellos gewerblich anwendbar, sie ist auch unbestritten neu. Keine der bekannten Windschutzanordnungen weist ein als Teleskopstange ausgebildetes Hebelelement auf, das im ausgefahrenen Zustand der Windschutzanordnung zwei ihrer diagonal gegenüberliegenden Eckpunkte verbindet.
c) Durch den Stand der Technik wird die beanspruchte Windschutzanordnung für
ein Fahrzeug einem Fachmann auch nicht nahegelegt. Sie beruht daher auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
c1) Die aus der Druckschrift DE 197 28 453 A1 (D1) bekannte Windstopp-Einrichtung weist im Gegensatz zur beanspruchten Windschutzanordnung nach dem
Hilfsantrag kein Hebelelement nach Art einer Teleskopstange auf, das zwei diagonal gegenüberliegende Eckpunkte der Windschutzanordnung in deren ausgefahrenem Zustand verbindet.
Nach Überzeugung des Senats besteht für den Fachmann keine Veranlassung,
ein Hebelelement der in der bekannten Windstopp-Einrichtung vorhandenen Hebelelemente des Scherengitters nach Art einer Teleskopstange auszubilden und
dieses zudem diagonal, gegenüberliegende Eckpunkte verbindend, anzuordnen,
noch dazu, das bekannte Scherengitter durch eine entsprechend angeordnete Teleskopstange zu ersetzen. Die D1 kann aus sich heraus eine entsprechende Anregung nicht geben.
c2) Das aus der DE 36 12 165 A1 (D3) bekannte führungslose Fensterrollo 3 umfasst eine in einem Sockel 4 drehbar gelagerte Wickelwelle 8, an der eine Rollobahn 11 mit einer Kante befestigt ist. Die andere Kante der Rollobahn 11 ist an einer Zugstange 9 befestigt (vgl. Fig. 9, 1 und 2). Zum Abwickeln der Rollobahn entgegen der Vorspannung einer Federeinrichtung ist wenigstens ein Betätigungselement vorgesehen, das als am Sockel 4 gelagerter Hebel 15 bzw. 15´, 15´´ oder als
Teleskopstab 71 ausgebildet sein kann (vgl. Ansprüche 1 und 2 oder 1 und 23 bis
25 i. V. m. Fig. 1, 8, 10 oder 9).
Sollte der Fachmann zum Ausfahren der Bespannung der Seitenteile 60, 62
(DE 197 28 453 A1/D1) in ihre Gebrauchsstellung den Ersatz der Scherengitter 64, 66 nach dem Lösungsvorschlag der DE 36 12 165 A1 (D3) erwägen, erhielte er entweder eine andere Hebelanordnung, deren Elemente jedoch weder als
Teleskopstangen ausgebildet wären noch diagonal gegenüberliegende Eckpunkte
verbinden würden, oder eine Teleskopstäbe umfassende Anordnung, bei der die
Teleskopstäbe in Ausfahrrichtung des Windschotts - und nicht diagonal - orientiert
wären. Jedenfalls ist der DE 36 12 165 A1 (D3) keine Anregung zu entnehmen,
als Teleskopstäbe ausgebildete Hebelelemente in einer anderen Richtung als der
in Fig. 9 gezeigten anzuordnen. Zum beanspruchten Gegenstand führt eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 daher nicht.
c3) Zu keinem anderen Ergebnis führt die in der DE 90 05 439 U1 (D5) vorgeschlagene Lösung mit Teleskopstäben. In dieser Druckschrift wird vorgeschlagen,
ein Rollo-Windschott mittels zweier an den Enden eines Grundkörpers angeordneter Motorteleskopstäbe aus- und einzufahren. Die Teleskopstäbe sind im ausgefahrenen Zustand in Ausfahrrichtung des Rollos - und damit abweichend zum
Streitgegenstand - orientiert. Zudem ist anzumerken, dass die Teleskopstäbe
zwangsläufig diese Orientierung beibehalten müssen, weil sie unabhängig von Zustand des Rollos gelenkig mit dem Rollo verbunden sind. Das erfordert für die
Funktionsfähigkeit des Rollos einen konstanten Abstand an der Rollooberkante
(vgl. S. 2, letzten Absatz, und S. 3, Schutzanspruch). Das Übertragen dieser Konstruktion auf die aus der DE 197 28 453 A1 (D1) bekannte Windstopp-Einrichtung
durch Ersetzen des dort verwendeten Scherengitters führt daher ebenfalls nicht
zur beanspruchten Windschutzanordnung.
c4) Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Keine
der daraus bekannten Windschutzanordnungen weist ein diagonal innerhalb der
Windschutzanordnung angeordnetes Hebelelement nach Art einer Teleskopstange zum Ein- und Ausfahren der Windschutzanordnung auf.
Aus der DE 196 02 598 C1 (D2) ist ein offener Personenkraftwagen mit einem
Windschott 6 in Form eines um eine Aufrollachse (Rollowelle 10) aufrollbaren Flächengebildes 11 bekannt. Das Windschott 6 ist einem Überrollbügel 2 zugeordnet
(vgl. Anspruch 1). Es entspricht der streitpatentgemäßen Windschutzanordnung.
Zum Überführen des Flächengebildes 11 aus seiner aufgerollten Ruheposition in
die aufgespannte Wirkstellung und zum Halten in dieser Wirkstellung lehrt die D2,
dem Überrollbügel zwei Schwenkhebel 12 und eine Führungsstange 14 umfassende Führungsmittel zuzuordnen (vgl. Anspruch 2). In der vollkommen aufgespannten Wirkstellung verlaufen die Schwenkhebel 12 parallel zu den jeweils zugeordneten Seitensäulen 4, die die Schenkel des U-förmigen Überrollbügels bilden (vgl.
Sp. 3, Z. 60 bis 65).
In der Druckschrift DE 40 18 862 A1 (D4) wird ein Cabriolet mit einem hinter einer
vorderen Sitzanordnung angeordneten, sich über diese hinaus nach oben und
über etwa die Fahrgastraumbreite erstreckenden Windschutz aus einer flexiblen
Materialbahn beschrieben. Die Materialbahn hat die Form eines Rollos und ist mit
einer Querversteifung an ihrem freien, ausrollbaren Ende versehen. Im ausgerollten Zustand ist die Materialbahn über Einhängevorrichtungen an einem Überrollbügel, den Kopfstützen oder an hochgefahrenen Seitenscheiben befestigbar (vgl.
Anspruch 1).
Schließlich sind bei dem aus der bereits
im Streitpatent genannten
DE 44 05 707 A1 bekannten Windschutz für ein Cabriolet zwei an der Fahrzeugkarosserie befestigte, an gegenüberliegenden Begrenzungskanten einer flexiblen,
den Windschutz bildenden Querwand angreifende Spannglieder vorgesehen. In
Gebrauchsstellung des Windschutzes sind die Aufspannglieder vertikal befestigt
(vgl. Anspruch 1). In einer Ausführungsform bestehen die Aufspannglieder aus
schlauchförmigen Luftsäcken. Bei dieser Ausführung sind selbsttätig einrollende
Blatt- oder Drahtfedern sowohl an den Luftsäcken als auch an der flexiblen Querwand vorgesehen, die bei Wegfall der Querwandspannung ein spiralförmiges Eindrehen dieser Bauteile bewirken (vgl. Ansprüche 2, 4 und 7). Bei einer weiteren
Ausführungsform des bekannten Windschutzes werden die Aufspannglieder durch
Schwenkstangen gebildet, deren Schwenkachse parallel zur Karosserielängsachse verläuft (vgl. Anspruch 10 i. V. m. Fig. 8). Da die flexible Querwand längs ihrer
Seitenkanten mit je einem (in der Ebene der aufgespannten Querwand schwenkbaren) Stangenabschnitt verbunden ist (vgl. Sp. 7, Z. 15 bis 18), kann die Querwand nicht aus- oder aufgerollt werden. Sie wird zusammengefaltet (vgl. auch
Sp. 7, Z. 40 bis 44).
c5) Die Übertragung der Lehren dieser übrigen Druckschriften hinsichtlich der darin vorgeschlagenen Anordnungen zum Ein- und Ausfahren der Windschutzkonstruktionen auf die Windstopp-Einrichtungen nach D1, D3 o. D5 führt daher ebenfalls nicht zur beanspruchten Windschutzanordnung mit einem im ausgefahrenen
Zustand diagonal, zwei gegenüberliegende Eckpunkte innerhalb der Windschutzanordnung verbindenden Hebelelement nach Art einer Teleskopstange. Diese
Druckschriften sind von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung zurecht nicht mehr aufgegriffen worden.
6. Nach alledem ist die Windschutzanordnung nach dem Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags patentfähig und damit auch die Gegenstände der auf Anspruch 1 Bezug nehmenden Ansprüche 2 bis 9 und 10, die vorteilhafte, zumindest keine
Selbstverständlichkeiten darstellende Weiterbildungen dieser Anordnung oder ein
Fahrzeug mit einer entsprechenden Windschutzanordnung betreffen.
Pontzen
Friehe
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko