Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 01.10.2009 – 11 W (pat) 379/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Oktober 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 16 525

… 08.05

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richterin Pagenberg

und der Richter Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll

beschlossen:

Das Patent 100 16 525 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung,

angepasste Beschreibung Seiten 2 bis 4 überreicht in der mündlichen Verhandlung

sowie geänderte Bezeichnung „Nickelfreie Weißkupferlegierung für

Reißverschlusselemente oder Zubehörteile für Bekleidungsstücke“.

G r ü n d e

I.

Auf die am 3. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung, für welche die Priorität der Voranmeldung in Japan vom

16. April 1999 (Aktenzeichen JP 11-109651) beansprucht wird, wurde das Patent

100 16 525 mit der Bezeichnung „Nickelfreie Weißkupferlegierung“ erteilt und am

18. Juni 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht

neu sei und es ihm an erfinderischer Tätigkeit mangele. Zudem macht sie gegenüber den mit der Eingabe vom 1. März 2004 eingereichten Ansprüchen 1 bis 4

geltend, dass deren Gegenstände den Schutzbereich des Patents unzulässig erweiterten.

Die Einsprechende stützt ihr Vorbringen auf folgende Druckschriften:

E1

E2

E3

E4

E5

DE 11 94 153 B

DE 26 03 863 A1

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing und Sondermessing), 1966

Herausgeber: Deutsches Kupfer-Institut e.V. S. 302 - 309

DE 43 25 217 C2

Richardson, F.D.; Jeffes, J.H. E. : „J. Iron Steel Inst., 160, 261

(1948)“. Modified by Darken, L.S., Gurry, R.W.: „Physical

Chemistry of Metals“, McGraw-Hill, New York, 1953

Fig. 7.7 „Standard free energy of formation of oxides as a

function of temperature“ (Einzelblatt)

sowie die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten

D1

D2

DE 41 40 262 C1

JP 54132424 A (Abstract).

Die Einsprechende beantragt,

das deutsche Patent 100 16 525 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüchen 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

angepasste Beschreibung, Seiten 2 bis 4, überreicht in der

mündlichen Verhandlung und

geänderte Bezeichnung

„Nickelfreie Weißkupferlegierung

für

Reißverschlusselemente oder Zubehörteile

für Bekleidungsstücke“.

Der geltende Anspruch 1 vom 1. Oktober 2009 hat folgenden Wortlaut:

„Reißverschlußelement oder Zubehörteil für Bekleidungsstücke, enthaltend eine nickelfreie Weißkupferlegierung, dargestellt durch die allgemeine

Formel:

CuaZnbMncAldCre Xf

wobei X Ti und/oder Si ist, b, c, d, e und f betragen 5 (cid:148)(cid:3)(cid:69)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:21)(cid:21)(cid:15)(cid:3)(cid:26)(cid:31)(cid:3)(cid:70)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:20)(cid:24)(cid:15)(cid:3)

0,5(cid:148)(cid:3)(cid:71)(cid:148)(cid:3)(cid:23)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:19)(cid:15)(cid:19)(cid:21)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:72)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:19)(cid:15)(cid:22)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:19)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:3)(cid:73)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:19)(cid:15)(cid:21)(cid:27)(cid:3)(cid:90)(cid:82)(cid:69)(cid:72)(cid:76)(cid:3)(cid:11)(cid:72)(cid:3)(cid:14)(cid:3)(cid:73)(cid:12)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:19)(cid:15)(cid:22)(cid:3)(cid:76)(cid:81)(cid:3)(cid:42)(cid:72)-

wichtsprozent und a der Rest ist, und die Legierung im übrigen unvermeidbare Elemente enthalten kann.“

Der nebengeordnete Anspruch 5 vom 1. Oktober 2009 lautet mit einer redaktionellen Änderung:

„Verwendung einer nickelfreien Weißkupferlegierung, dargestellt durch die

allgemeine Formel:

CuaZnbMncAldCre Xf

wobei X Ti und/oder Si ist, b, c, d, e und f betragen 5 (cid:148)(cid:3)(cid:69)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:21)(cid:21)(cid:15)(cid:3)(cid:26)(cid:31)(cid:3)(cid:70)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:20)(cid:24)(cid:15)

0,5(cid:148)(cid:3) (cid:71)(cid:148)(cid:3) (cid:23)(cid:3) (cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3) (cid:19)(cid:15)(cid:19)(cid:21)(cid:3)(cid:148)(cid:3)(cid:72)(cid:3) (cid:148)(cid:3) (cid:19)(cid:15)(cid:22)(cid:3) und 0 (cid:148)(cid:3) (cid:3)(cid:73)(cid:3) (cid:148)(cid:3)(cid:19)(cid:15)(cid:21)(cid:3) (cid:90)(cid:82)(cid:69)(cid:72)(cid:76)(cid:3) (cid:11)(cid:72)(cid:3) (cid:14)(cid:3) (cid:73)(cid:12)(cid:3) (cid:148)(cid:3) (cid:19)(cid:15)(cid:22)(cid:3)(cid:76)(cid:81)(cid:3) (cid:42)(cid:72)-

wichtsprozent und a der Rest ist, und die Legierung im übrigen unvermeidbare Elemente enthalten kann,

als Legierung zur Herstellung von Reißverschlußelementen oder Zubehörteilen von Bekleidungsstücken.“

Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4

sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Der zulässige Einspruch ist nur soweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

Die Erfindung betrifft eine nickelfreie Weißkupferlegierung mit hervorragender

Festigkeit, Härte, Duktilität, Bearbeitbarkeit und Korrosionsbeständigkeit, die verwendet wird zum Einsatz in Elementen, Schiebern, Anschlagelementen oder dergleichen für Reißverschlüsse, oder in Zubehörteilen wie Metallknöpfen, Anschlagelementen bzw. Stoppern oder dergleichen für Kleidungsstücke, aus denen keine

Allergieprobleme entstehen und die sehr weiß sind (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift).

Wie in der Patentschrift erläutert ist, wurden als konventionelle Kupferlegierungen,

z. B. für die erwähnten Reißverschlüsse, KupfeI-Nickel-Zink-Legierungen, etwa

Neusilber, das einen weißen Legierungsfarbton hat, oder Kupfer-Zink-Legierungen

wie Rotmessing oder Messing verwendet. Da Neusilber Nickel als Legierungselement enthält, ist die Korrosionsbeständigkeit hervorragend. Wenn es z. B. bei einem Reißverschluss verwendet wird, der häufig in Hautkontakt kommt, kann wegen des Nickels ein Allergieproblem entstehen. Andererseits stellen die Kupfer-

Zinklegierungen wie Rotmessing oder Messing kein solches Allergieproblem dar,

weil sie kein Nickel enthalten. Ihr Farbton ist jedoch gelblich, und eine weiße Legierung lässt sich so nicht erzielen (vgl. Abs. [0002] der Patentschrift).

Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, Reißverschlusselemente oder

Zubehörteile von Bekleidungsstücken aus einer weißen Kupferlegierung mit hervorragender Festigkeit und Härte entsprechend Neusilber sowie hervorragender

Bearbeitbarkeit, Korrosionsbeständigkeit und Weiße und ferner Duktilität anzugeben, die ferner kein Allergieproblem aufwirft, weil sie kein Nickel enthält.

Maßgeblicher Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung

Werkstofftechnik mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung und

des Einsatzes von Cu-Legierungen.

Der Ansicht der Einsprechenden, dass die Änderung der Ansprüche, d. h. vom

erteilten Gegenstand einer „nickelfreien Weißkupferlegierung, dargestellt durch

eine allgemeine Formel“ hin zu „Reißverschlusselement oder Zubehörteil für Bekleidungsstücke enthaltend eine nickelfreie Weißkupferlegierung, dargestellt durch

eine allgemeine Formel“ eine Erweiterung des Schutzbereiches darstellen würde,

kann sich der Senat nicht anschließen. Nach § 9 Satz 2 Nr. 1 und 3 erhalten patentierte Erzeugnisse bzw. die durch ein patentiertes Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse, hier nickelfreie Weißkupferlegierungen, absoluten Schutz,

was bedeutet, dass Schutz grundsätzlich alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke,

Brauchbarkeiten und Vorteile umfasst, und zwar auch dann, wenn diese in der

Patentschrift nicht genannt sind (vgl. Schulte PatG 8. Aufl. § 9 Rdn. 84 i. V. m.

§ 14 Rdn. 86). Somit kann die Beschränkung auf eine Verwendung, die im Übrigen sowohl in der ursprünglichen Beschreibung als auch in der Patentschrift offenbart ist, nämlich auf ein Reißverschlussteil oder Zubehörteil für Kleidungsstücke, enthaltend eine nickelfreie Weißkupferlegierung, den Schutzbereich nicht

in unzulässiger Weise erweitern. Folglich liegt eine unzulässige Erweiterung des

Schutzumfangs nicht vor.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 sowie der

als Verwendungsanspruch formulierte Anspruch 5 finden ihre Stütze im erteilten

Anspruch 1 sowie der Beschreibung der Patentschrift, insbesondere Absatz [0001]

unter Berücksichtigung der Bereichsangaben bei Cr als Zwangskomponente. Die

nun ein Reißverschlußelement oder Zubehörteil betreffenden Ansprüche 2 bis 4

entsprechen im Übrigen den erteilten Ansprüchen 2 bis 4.

Die ursprüngliche Offenbarung findet sich an den analogen Stellen der Anmeldungsunterlagen.

Die Neuheit des Gegenstandes gemäß geltendem Anspruch 1 und 5 ist gegenüber dem im Verfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik gegeben,

da keine der Entgegenhaltungen eine nickelfreie Weißkupferlegierung mit dem

zusätzlichen Legierungselement Cr offenbart, welche bei Reißverschlusselementen oder Zubehörteilen für Bekleidungsstücke Anwendung findet.

Der Gegenstand gemäß geltendem Anspruch 1 und 5 ist auch das Ergebnis einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift E4 bildet den nächstkommenden Stand der Technik, da aufgrund

der bekannten allergischen Reaktionen, die Nickel auf der menschlichen Haut

hervorrufen kann, dem Gegenstand der E4 wie auch dem streitigen Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde liegt, Reißverschlüsse aus einer Weißkupferlegierung herzustellen, die auf Nickel als Legierungsbestandteil verzichtet, ohne jedoch

Einbußen bei den gewünschten Eigenschaften (wie „Weiße“, „gute Umformbarkeit“

oder „hohe Spannungsrisskorrosionsbeständigkeit“) hinzunehmen, wie sie z. B.

Neusilber aufweist. Zum Erreichen dieser Ziele wird durch die E4 eine Cu-Legierung mit den Legierungsbestandteilen Mangan, Zink und Aluminium vorgeschlagen. Um die gewünschte „Weiße“ zu erhalten, wird dort vorgeschlagen, die Mangangehalte in der Legierung nicht unter die angegebene Grenze von 13 Gew.-%

zu senken (vgl. Sp. 1, Z. 68 bis Sp. 2, Z. 2 i. V .m. Sp. 1, Z. 23-29). Für eine gute

Spannungsrisskorrosionsbeständigkeit wird es als ausreichend erachtet, den Anteil von Aluminium zwischen 0,2 und 2 Gew.-% zu halten (vgl. Sp. 2, Z. 8-10

i. V. m. Sp. 1, Z. 23-29). Der Einsatz von Chrom zur Verbesserung der Spannungsrisskorrosionsbeständigkeit ist in der aus E4 bekannten Weißkupferlegierung nicht offenbart. Somit kann diese Druckschrift auch keinen Hinweis geben,

Chrom in der Weißkupferlegierung vorzusehen, um so eine Farbveränderung wegen der Oxidation von Mangan zu verhindern.

Der Einwand der Einsprechenden, dass es aufgrund der freien Bildungsenthalpie

bei Oxidbildung nach E5 nicht möglich sei, mit Hilfe des Legierungselements

Chrom eine Oxidation des Legierungsbestandteils Mangan zu verhindern, bestärkte hingegen die Überzeugung des Senats, dass patentgemäß ein fachnotorisches Vorurteil überwunden und ein Konzentrationsbereich für den Legierungsbestandteil Chrom innerhalb der Mehrkomponentenlegierung gefunden wurde, der

den aufgrund des vorherrschenden Fachwissens nicht vermuteten Effekt erzielt.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften haben weder Reißverschlusselemente oder Zubehörteile für Bekleidungsstücke, welche eine nickelfreie

Weißkupferlegierung enthalten, zum Gegenstand noch offenbaren sie eine Fünfstofflegierung, entsprechend der beanspruchten nickelfreien Weißkupferlegierung

mit dem zwingend erforderlichen Legierungselement Chrom.

Die einzige Druckschrift, die dem Fachmann über den Einsatz von Chrom als Legierungsbestandteil in einer Kupferlegierung und dessen Wirkung auf die physikalischen Eigenschaften einer solchen Legierung Hinweise gibt, ist die E1. Die dort

offenbarte Cu-Legierung betrifft jedoch ein vollkommen anderes Fachgebiet und

zwar gleitbeanspruchte Maschinenteile wie Lager, Lagerbüchsen, Zahnräder usw.

(vgl. Sp. 2, Z. 21-26), wobei Chrom als fakultatives Legierungsbestandteil vorgesehen ist, um die Verschleißfestigkeit dieser Maschinenteile zu erhöhen (vgl.

Sp. 4, Z. 46-56), und auch Nickel als zusätzlicher Legierungszusatz nicht ausgeschlossen ist (vgl. Sp. 3, Z. 37-45). Folglich vermag der Offenbarungsgehalt

der E1 keinen Beitrag zur Beurteilung des streitigen Patentgegenstandes gemäß

Anspruch 1 zu leisten.

Aus der E2 ist u. a. eine Kupferlegierung zur Herstellung von wärmerückstellbaren

Gegenständen bekannt (vgl. S. 7, 2. Abs. i. V. m. Anspruch 9). Hinweise zur Verbesserung der Spannungsrisskorrosionsbeständigkeit der Kupferlegierung Chrom

zuzusetzen, kann der Fachmann dieser Druckschrift nicht entnehmen.

Der Auszug aus dem Fachbuch E3 befasst sich nicht mit der zeitabhängigen

Farbveränderung einer Weißkupferlegierung aufgrund einer Oxidation von Mangan, so dass hieraus auch keine Hinweise zu finden sind, wie dieser Erscheinung

entgegengewirkt werden könnte.

Auch die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten Druckschriften D1 und D2

vermögen die Patentfähigkeit des streitigen Patentgegenstands gemäß geltendem

Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen. So wird zwar in beiden Entgegenhaltungen

die Korrosionsbeständigkeit thematisiert (vgl. D1, Sp. 2, Z. 51-55 und D2, Purpose). Nach der D1 wird diese Problematik aber durch die empfohlene chromfreie

Cu-Legierung als ausreichend gelöst angesehen und die D2 empfiehlt Nickel und

Blei der chromfreien Cu-Legierung mit Mn, Zn und Al beizugeben, um so die Korrosionsfestigkeit zu erhöhen (vgl. Constitution).

Somit kann auch eine Zusammenschau der insgesamt genannten Druckschriften

nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 führen.

Ausgehend vom vorliegenden druckschriftlichen Stand der Technik bedurfte es

daher einer erfinderischen Tätigkeit, um zur patentgemäßen Lösung gemäß geltendem Anspruch 1 zu gelangen. Der geltende Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen

mit dem Anspruch 1 Bestand.

Der mit Anspruch 1 inhaltsgleiche, aber als Verwendungsanspruch formulierte nebengeordnete Anspruch 5 hat somit ebenfalls Bestand.

Dr. W. Maier

Pagenberg

Rothe

Fetterroll

Bb