Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.10.2009 – 12 W (pat) 304/08
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 58 637
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Knoll, Dr.-Ing. Baumgart
und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
1. Oktober 2009,
Ansprüche 2 bis 18 gemäß Patentschrift,
Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das am 13. Dezember 2002 angemeldete und am 23. Februar 2006 veröffentlichte deutsche Patent 102 58 637 mit der Bezeichnung
„Sportgerät mit einer Sicherheitseinrichtung“
hat die Einsprechende am 15. März 2006 Einspruch eingelegt.
Die Einsprechende verweist dazu auf die folgenden Druckschriften und Dokumente:
D1:
D2a:
D2b:
DE 202 09 515 U1
WO 2004/052718 A1
Ausdruck aus der Homepage „chicagokitesurfing“
D2c, D2d:
Ausdrucke aus der Homepage „ispo-brandnew“
D2e:
Email-Korrespondenz
D2f-1 bis 3: Ausdrucke aus der Homepage von „Ocean Rodeo“
und aus dem Internetarchiv „archive.org“
D2g:
Ocean Rodeo Product Book 2003
D2h-1 bis 5: Ausdrucke von Diskussionen aus der Internetseite „kiteforum.com“
D2i:
D3:
D4:
D5:
US 6,691,954 B1
FR 2 762 583 B1
US 2002/0187717 A1
US 2002/0084384 A1
Im Prüfungsverfahren sind außer der D1 noch die folgenden Druckschriften
berücksichtigt worden:
P2:
P3:
P4:
P5:
DE 102 51 284 A1
DE 102 38 501 A1
WO 02/40124 A1
WO 01/68212 A1
Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf die folgenden Gründe:
Der Gegenstand des Patents sei nicht patenfähig, das Patent offenbare die Erfindung nicht so vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der
Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinaus.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Patentinhaber widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.
Er beantragt zuletzt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Anspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
1. Oktober 2009,
Ansprüche 2 bis 18 gemäß Patentschrift,
Beschreibung und Zeichnung, Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift.
Der verteidigte Patentanspruch 1 lautet:
1. Sportgerät mit einem Haltegriff zum Festhalten und Steuern des
Sportgerätes und mit einer Zugeinrichtung, die in einem aktiven
Zustand über eine Zugleine mit dem Benutzer wirkverbunden ist
und eine Zugkraft auf den Benutzer ausübt, und mit einer
Sicherheitseinrichtung zur Entkopplung der auf die Zugleine
wirkenden Zugkraft, wobei der Benutzer den Haltegriff in dem
aktiven Zustand anfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die
gesamte Sicherheitseinrichtung (9) mit ihrer Auslösemechanik
zugseitig
in Wirknähe vom Benutzer (7) am Haltegriff (3)
angeordnet ist, wobei die Sicherheitseinrichtung (9) aus einer
einstellbaren Entfernung zum Benutzer an der Zugleine (11) im
aktiven Zustand durch eine Bewegung des Haltegriffs (3) in einer
Wirkrichtung der Zugkraft auslösbar ist und bei Auslösung die auf
die Zugleine (11) wirkende Zugkraft entkoppelt.
An diesen Anspruch schließen sich unmittelbar oder mittelbar rückbezogene
Ansprüche 2 bis 18 an.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 18 wird auf die Patentschrift des
angefochtenen Patents, wegen weiterer Einzelheiten auf die Akte verwiesen.
II
1) Der Einspruch ist zulässig.
2) Der geltende Anspruch 1 kann entsprechend der von der Einsprechenden zum
erteilten Anspruch 1 vorgelegten Merkmalsanalyse wie folgt gegliedert werden:
Sportgerät mit einem Haltegriff
zum Festhalten und Steuern des Sportgerätes und
2.
mit einer Zugeinrichtung, die
2.a
in einem aktiven Zustand über eine Zugleine mit dem Benutzer
wirkverbunden ist und
2.b
eine Zugkraft auf den Benutzer ausübt, und
mit einer Sicherheitseinrichtung zur Entkopplung
der auf die Zugleine wirkenden Zugkraft,
wobei der Benutzer den Haltegriff in dem aktiven Zustand anfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
3.a
die gesamte Sicherheitseinrichtung (9) mit ihrer Auslösemechanik zugseitig
in Wirknähe vom Benutzer (7) am Haltegriff (3) angeordnet ist,
3.b
wobei die Sicherheitseinrichtung (9) aus einer einstellbaren Entfernung zum
Benutzer an der Zugleine (11) im aktiven Zustand durch eine Bewegung
des Haltegriffs (3) in einer Wirkrichtung der Zugkraft auslösbar ist und
3.c
bei Auslösung die auf die Zugleine (11) wirkende Zugkraft entkoppelt.
3) Zum Fachmann
Die Erfindung geht aus von einem Sportgerät mit einer Sicherheitseinrichtung
gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Aufgabe der Erfindung ist die Weiterbildung des Sportgerätes dahin gehend, dass
eine Gefahrensituation zuverlässig und schnell beendet werden kann (Patentschrift DE 102 59 637 B4, Absatz [0014]).
Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Merkmale der Sicherheitseinrichtung gelöst.
Als Fachmann ist dabei, auch nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten, „ein mit den praktischen Anforderungen des Drachensurfens vertrauter
Anwender“ anzusehen, der, z. B. durch eine Ausbildung zum Maschinenbau-
Ingenieur, über die erforderlichen technischen Fähigkeiten verfügt.
4) Zum Verständnis des Anspruchs 1
Anspruch 1 betrifft gemäß Merkmalen 1, 2 ein Sportgerät mit einem Haltegriff zum
Festhalten und Steuern des Sportgerätes und mit einer Zugeinrichtung. Die Zugeinrichtung kann insbesondere ein Lenkdrachen sein (Patentschrift, Absatz
[0003]).
Laut Merkmalen 2a, 2b und 4 ist die Zugeinrichtung in einem aktiven Zustand über
eine Zugleine mit dem Benutzer wirkverbunden und übt eine Zugkraft auf den
Benutzer aus, wobei weiter in dem aktiven Zustand der Benutzer den Haltegriff
anfasst. Der aktive Zustand ist dabei der Betrieb des Sportgerätes, bei dem der
Benutzer von der Zugeinrichtung gezogen wird. Die zur Ausübung der Zugkraft auf
den Benutzer erforderliche Wirkverbindung der Zugleine mit dem Benutzer kann
beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Zugleine an einem um den Körper des
Benutzers gebundenen Trapezgurt befestigt ist (Patentschrift, Absatz [0003]).
Gemäß Merkmal 3 weist das Sportgerät weiter eine Sicherheitseinrichtung zur
Entkopplung der auf die Zugleine wirkenden Zugkraft auf. Entkopplung der Zugkraft bedeutet dabei, dass die Zugeinrichtung möglichst schnell deaktiviert wird,
also zugkraftlos wird (Patentschrift, Absätze [0009], [0015]).
Um in diesem Sinne „zugkraftlos“ zu werden muss die Zugeinrichtung nicht vollständig vom Benutzer getrennt werden. Aufgrund der abgrenzenden Hinweise auf
den Stand der Technik in der Patentschrift (Absatz [0004]), bei dem im Fall einer
als Lenkdrachen (Kite) ausgebildeten Zugeinrichtung der Benutzer nach Lösen
von der Zugleine und dem Haltegriff noch über eine Sicherheitsleine „mit dem nun
zugkraftlosen Kite verbunden“ bleibt, versteht der Fachmann den Begriff „zugkraftlos“ in dem Sinne, dass die Geometrie des Lenkdrachens so verändert ist,
dass dieser auswehend zu Boden sinkt oder stürzt.
Im Merkmal 3.a ist angegeben, dass die gesamte Sicherheitseinrichtung (9) mit
ihrer Auslösemechanik zugseitig in Wirknähe vom Benutzer (7) am Haltegriff (3)
angeordnet ist.
Dem Fachmann sind aus dem in der Patentschrift genannten Stand der Technik
Sicherheitseinrichtungen geläufig, bei denen der Benutzer mittels eines Betätigungselements, z. B. einer Reißleine, ein auslösendes Element, z. B. einen
Schnellauslösehaken, öffnet (Patentschrift, Absatz [0010]).
Im Lichte dieses Hinweises und weil bei den beiden beschriebenen und in den
Figuren 1 bzw. 2 gezeigten Ausführungsbeispielen die Sicherheitseinrichtung keine abgesetzt angeordneten Elemente aufweist, versteht der Fachmann die Formulierung „die gesamte Sicherheitseinrichtung (9) mit ihrer Auslösemechanik“
dahingehend, dass sowohl das Betätigungselement als auch das auslösende
Element, also gemäß der im Patent benutzten Formulierung (Absatz [0030]) die
Auslösemechanik, umfasst sind.
„In Wirknähe vom Benutzer“ bedeutet, dass die Sicherheitseinrichtung in Reichweite der Arme des Benutzers angeordnet ist (Absatz [0026]).
„Am Haltegriff angeordnet“ grenzt den Bereich der Anordnung ein. Der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist dazu zu entnehmen, dass die Sicherheitseinrichtung jedenfalls im Moment ihrer Auslösung am Haltegriff anliegt
(Absätze [0026], [0029]).
„Zugseitig“ ist in der Beschreibung als die dem Lenkdrachen zugewandte Seite
des Haltegriffs definiert (Absatz [0024]).
Gemäß Merkmal 3.b ist die Sicherheitseinrichtung (9) aus einer einstellbaren
Entfernung zum Benutzer an der Zugleine (11) im aktiven Zustand durch eine
Bewegung des Haltegriffs (3) in einer Wirkrichtung der Zugkraft auslösbar.
Den Formulierungen „eine Bewegung des Haltegriffs (3) in einer Wirkrichtung der
Zugkraft“ und „im aktiven Zustand“, also gemäß Merkmal 4 bei angefasstem
Haltegriff, entnimmt der Fachmann, dass der Benutzer den Haltegriff mit den
Händen von sich weg bewegt. Dadurch ist die - gemäß Merkmal 3.a auf der dem
Lenkdrachen zugewandten Seite des Haltegriffs angeordnete - Sicherheitseinrichtung (9) auslösbar.
Der Angabe, dass die Sicherheitseinrichtung „aus einer einstellbaren Entfernung
zum Benutzer an der Zugleine (11)“ auslösbar ist, entnimmt der Fachmann
einerseits, dass die Entfernung der Sicherheitseinrichtung zum Benutzer eingestellt werden kann, andererseits aber auch, dass die Sicherheitseinrichtung im
Betrieb mit der Zugleine verbunden ist. Eine Verbindung mit dem Haltegriff ist
nicht vorgesehen.
Schließlich ist im Merkmal 3.c angegeben, dass die Sicherheitseinrichtung bei
Auslösung die auf die Zugleine (11) wirkende Zugkraft entkoppelt.
Obwohl die Zugkräfte durch relative Längenänderungen reguliert werden können,
indem der Benutzer den Haltegriff in Wirkrichtung der Zugleine von sich weg
bewegt (Patentschrift, Absatz [0006]), ist hierdurch keine Entkopplung von Zugkräften im patentgemäßen Sinn möglich. Der Fachmann versteht das Merkmal 3.c
vielmehr so, dass eine Zugkraftentkoppelung durch Auslösung der in den Merkmalen 3.a und 3.b schon beschriebenen Sicherheitseinrichtung gemeint ist.
5) Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltenden Fassung wurde durch
Aufnahme zusätzlicher Merkmale gegenüber dem des erteilten Anspruchs beschränkt, er geht dabei nicht über der Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich
eingereichten Fassung hinaus:
Der geltende Anspruch 1 wurde gegenüber dem erteilten Anspruch 1 im Merkmal 3.a, wonach
die Sicherheitseinrichtung (9)
zugseitig in Wirknähe vom Benutzer (7) am Haltegriff (3) angeordnet ist,
dahingehend präzisiert, dass
die gesamte Sicherheitseinrichtung (9) mit ihrer Auslösemechanik
zugseitig in Wirknähe vom Benutzer (7) am Haltegriff (3) angeordnet ist.
Dieses Merkmal ist für den Fachmann in der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung als zur Erfindung gehörig erkennbar:
In der Anmeldung wird von bekannten Sicherheitseinrichtungen ausgegangen, die
benutzerseitig des Haltegriffs oder direkt am Haken des Trapezgurtes angeordnet
sind. Die Nachteile dieser Anordnung werden erläutert und dann vorgeschlagen,
erfindungsgemäß eine Sicherheitseinrichtung in Wirknähe des Haltegriffs anzuordnen (ursprüngliche Beschreibungsunterlagen, Seite 2, Zeile 33, bis Seite 3,
Zeile 28). Dabei wird die erfindungsgemäße Sicherheitseinrichtung stets als
zusammenhängende Baueinheit beschrieben und in den Figuren dargestellt. Es
gibt in der Anmeldung auch keinen Hinweis darauf, dass die erfindungsgemäße
Sicherheitseinrichtung etwa in mehrere Teile zerlegt und diese Teile an verschiedenen Stellen angeordnet werden könnten.
Im geltenden Anspruch 1 wurde weiter gegenüber dem erteilten Anspruch 1 im
Merkmal 3.b die Angabe, dass
die Sicherheitseinrichtung (9) … auslösbar ist,
durch die Formulierung präzisiert:
wobei die Sicherheitseinrichtung (9) aus einer einstellbaren Entfernung zum Benutzer an der Zugleine (11) … auslösbar ist.
Auch diese Angabe ist für den Fachmann in der Anmeldung als zur Erfindung
gehörig offenbart:
Dass die Sicherheitseinrichtung an der Zugleine (11) angeordnet ist, ist in der
Beschreibung auf Seite 6, Zeilen 16, 17 angegeben. Diese Textstelle bezieht sich
nur auf eines der zwei Ausführungsbeispiele, den weiteren Angaben und den
Figuren ist jedoch zu entnehmen, dass dies stets der Fall sein soll.
Dass die Entfernung einstellbar sein soll, ist auf Seite 6, Zeile 21, offenbart.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, schon der Gegenstand des erteilten
Anspruchs 1 sei unzulässig erweitert. Im ursprünglich eingereichten Anspruch 1
war angegeben, dass die Sicherheitseinrichtung die Zugeinrichtung bei Erreichen
eines Schwellenwertes der Zugkraft deaktiviert. Durch Weglassen der Worte „bei
Erreichen eines Schwellenwertes der Zugkraft“ sei ein Gegenstand entstanden,
der über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Form
hinausgehe.
Dies ist jedoch nicht der Fall und trifft auch für den geltenden Anspruch 1 nicht zu,
denn gemäß dem ursprünglichen Anspruch 2 sollte die Deaktivierung „in Abhängigkeit von einer Bewegung des Haltegriffs“ erfolgen; gemäß dem ursprünglichen Anspruch 3 sollte die Deaktivierung dagegen „in Abhängigkeit vom Erreichen eines vorbestimmten Grenzwertes der Zugkraft automatisch“ erfolgen.
Sowohl aus der jeweiligen Rückbeziehung, nämlich „2. Sportgerät nach Anspruch 1“ und „3. Sportgerät nach Anspruch 1 oder 2“, als auch aus der Formulierung auf Seite 6, Zeile 8, der ursprünglich eingereichten Beschreibung,
nämlich „Alternativ oder zusätzlich …“, ergibt sich, dass dabei die manuelle
Auslösung gemäß Anspruch 2 auch ohne die automatische Auslösung gemäß
Anspruch 3 als erfindungsgemäß vorgesehen war. Auf Seite 6, Zeilen 4 bis 6, war
weiter angegeben, dass in diesem Fall der „Schwellenwert der Zugkraft“ ein vom
Benutzer subjektiv wahrgenommener Wert sein könne, so dass dieser die
Sicherheitseinrichtung wahlfrei auslösen könne.
Der Fachmann entnimmt daher den ursprünglich eingereichten Unterlagen, dass
es sich im Falle eines Sportgerätes mit manueller Auslösung der Sicherheitseinrichtung gemäß dem ursprünglichen Anspruch 2 bei dem „Schwellenwert
der Zugkraft“ nicht um ein technisches Merkmal des Sportgerätes, sondern um
eine subjektive Wahrnehmung des Benutzers handelt.
Da der Anspruch 1 des erteilten Patents sich auf ein Sportgerät mit manueller
Auslösung gemäß dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2 bezieht, wurde
durch das Weglassen der Worte „bei Erreichen eines Schwellenwertes der Zugkraft“ der Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert.
6) Zu den Veröffentlichungszeitpunkten der von der Einsprechenden genannten
Dokumente D2a bis D2i:
Die Dokumente D2a bis D2i betreffen ein Sportgerät mit einer Sicherheitseinrichtung namens „Ocean Rodeo Punch-Out Release System“.
Auf die Veröffentlichungszeitpunkte dieser Dokumente sowie auch auf den Zeitpunkt der öffentlichen Zugänglichkeit des „Punch-Out Release Systems“ selbst
kommt es inzwischen nicht mehr an, weil dieses Material für den Gegenstand des
verteidigten Anspruchs 1 weder neuheitsschädlich ist, noch ihn in Verbindung mit
dem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik dem Fachmann nahelegen kann, wie im Folgenden dargelegt wird:
7) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Keines der im Verfahren genannten Dokumente offenbart ein Sportgerät mit einer
Sicherheitseinrichtung zur Entkopplung der auf die Zugleine wirkenden Zugkraft,
bei dem gemäß Merkmal 3.a des geltenden Anspruchs 1
die gesamte Sicherheitseinrichtung (9) mit ihrer Auslösemechanik
zugseitig in Wirknähe vom Benutzer (7) am Haltegriff (3) angeordnet ist.
8) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem beanspruchten Sportgerät am nächsten kommt das „Punch Out Release
System“ gemäß D2a bis D2i. Dieses weist unstreitig die Merkmale 1, 2, 2.a, 2.b, 3,
4, 3.b und 3.c des geltenden Anspruchs 1 auf, wobei die einstellbare Entfernung
zum Benutzer gemäß Merkmal 3.b zwar nicht ausdrücklich offenbart ist, für den
Fachmann jedoch aufgrund unterschiedlicher Armlängen der infrage kommenden
Benutzer ohne weiteres selbstverständlich ist. Bei dem „Punch-Out Release
System“ ist auch, siehe z. B. D2g, Blatt 8, ähnlich Merkmal 3.a des geltenden
Anspruchs 1 ein Teil der Sicherheitseinrichtung zugseitig in Wirknähe vom
Benutzer am Haltegriff angeordnet, und zwar das Betätigungselement (trigger in
D2g, Blatt 8) . Das auslösende Element jedoch ist in Form einer zu öffnenden
Schlinge (release loop in D2g, Blatt 8) benutzerseitig des Haltegriffs am
Trapezgurt des Benutzers angebracht.
Eine Anregung, auch das auslösende Element und damit die gesamte Sicherheitseinrichtung mit ihrer Auslösemechanik gemäß Merkmal 3.a des geltenden
Anspruchs 1 zugseitig in Wirknähe vom Benutzer am Haltegriff anzuordnen, kann
der Fachmann den Dokumenten D2a bis D2i nicht entnehmen.
Die D1 offenbart, siehe insbesondere Fig. 4 und Seite 7, Zeilen 7 bis 30, ein
weiteres Sportgerät mit einer Sicherheitseinrichtung gemäß den Merkmalen 1, 2,
2.a, 2.b, 3, 4 und 3.c des geltenden Anspruchs 1. In D1 ist jedoch nicht vorgesehen, dass die Sicherheitseinrichtung gemäß Merkmal 3.b im aktiven Zustand
durch eine Bewegung des Haltegriffs auslösbar ist, sondern dass die Sicherheitseinrichtung erst nach Loslassen des Haltegriffs ausgelöst wird. Dazu ist das
Betätigungselement, Kugel 15 in Fig. 4, am Ende einer ca. 1,5 m langen Hülse
angeordnet.
Selbst wenn nun der Fachmann, z. B. angeregt durch die in D2h-1 dokumentierte
Diskussion, insbesondere den Eintrag vom 14. November 2002, 5.15 h, das Betätigungselement, Kugel 15, näher zum Benutzer hin anordnet, so dass der
Benutzer es mit dem Haltegriff erreichen kann ohne diesen loszulassen, ist dann
zwar das Betätigungselement ähnlich Merkmal 3.a zugseitig in Wirknähe vom
Benutzer am Haltegriff angeordnet, das auslösende Element bleibt jedoch in Form
eines Schnellauslösehakens 8 benutzerseitig des Haltegriffs am Trapezgurt des
Benutzers befestigt.
Eine Anregung, über die Verlegung der Kugel 15 in die Wirknähe des Benutzers
hinaus weiterhin auch noch das auslösende Element und damit die gesamte
Sicherheitseinrichtung mit ihrer Auslösemechanik gemäß Merkmal 3.a des geltenden Anspruchs 1 zugseitig in Wirknähe vom Benutzer am Haltegriff anzuordnen, erhält der Fachmann weder aus D1 noch aus D1 in Verbindung mit D2h-1
oder den weiteren Dokumenten D2a bis D2i.
Die übrigen, vorveröffentlichten Druckschriften liegen weiter ab. Soweit auslösbare, entkoppelnde Sicherheitsvorrichtungen überhaupt offenbart sind, wird dabei
stets davon ausgegangen, dass die Auslösemechanik in Form eines Schnellauslösehakens, Quickrelease-Schäkels o. ä. am Trapezgurt des Benutzers angeordnet ist.
Auch eine Zusammenschau sämtlicher im Verfahren befindlicher Dokumente
vermag daher dem Fachmann nicht ein Sportgerät mit einer Sicherheitseinrichtung
nahezulegen, bei dem gemäß Merkmal 3.a des geltenden Anspruchs 1
die gesamte Sicherheitseinrichtung (9) mit ihrer Auslösemechanik
zugseitig in Wirknähe vom Benutzer (7) am Haltegriff (3) angeordnet ist.
9) Die Erfindung ist zweifelsfrei gewerblich anwendbar.
10) Das Patent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann:
Die Einsprechende hat ausgeführt, mit der offenbarten Sicherheitseinrichtung sei
es nicht möglich, gemäß Merkmal 3.c des Anspruchs 1 die auf die Zugleine
wirkende Zugkraft zu entkoppeln, denn die Sicherheitseinrichtung sei in Wirknähe
vom Benutzer angeordnet. Um jedoch die auf die Zugleine wirkende Zugkraft
entkoppeln zu können, müsse die Sicherheitseinrichtung am zugdrachenseitigen
Ende der Zugleine angeordnet sein.
Dem kann nicht gefolgt werden, denn wenn eine unter Zugkraft stehende Leine an
einer beliebigen Stelle durchtrennt wird, so werden die zwei verbleibenden Leinenstücke auf der gesamten Länge zugkraftlos, d. h. von der Zugkraft entkoppelt,
unabhängig davon an welcher Stelle die Leine durchtrennt wird.
Weiter ist auch die im Merkmal 3.b des geltenden Anspruchs 1 geforderte einstellbare Entfernung der Sicherheitseinrichtung an der Zugleine zum Benutzer für
den Fachmann ohne Weiteres ausführbar, da ihm Vorrichtungen zum Verstellen
von Leinenlängen geläufig sind.
Die von der Einsprechenden als unausführbar bezeichnete Verbindung der beiden
Zugleinenteile in der Sicherheitseinrichtung gemäß Anspruch 7 ist aufgrund der in
der Patentschrift enthaltenen Schnittzeichnungen mit detaillierter Beschreibung für
den Fachmann ebenfalls ausführbar.
Das Patent war daher auf Grundlage des geltenden Anspruchs 1 beschränkt
aufrechtzuerhalten. Die Unteransprüche 2 bis 18 werden vom Anspruch 1 mitgetragen.
Dr. Ipfelkofer
Knoll
Dr. Baumgart
Dr. Krüger
Me