Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 01.10.2009 – 6 W (pat) 32/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Oktober 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 20 368.3-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und

Dipl.-Ing. Küest 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Januar 2006 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt.

- Ansprüche 1 bis 24,

- Beschreibung Seiten 1 bis 14 und

- Zeichnungen Fig. 1 bis 5,

jeweils vom 1. Oktober 2009, eingereicht in der mündlichen Verhandlung.

G r ü n d e

I .

Die Erfindung ist am 25. April 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat mit Beschluss vom 24. Januar 2006 die

Anmeldung zurückgewiesen, da ihr Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Er ergebe sich vielmehr für den Fachmann in naheliegender Weise

aus den Druckschriften DE 89 11 710 U1 (E1) und DE 200 05 636 U1 (E2).

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 27. März 2006, eingegangen 30. März 2006 beim Deutschen Patent-

und Markenamt.

Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht

und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Ansprüche 1 bis 24,

Beschreibung Seiten 1 bis 14 und

Zeichnungen Fig. 1 bis 5,

jeweils vom 1. Oktober 2009, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung.

Im Prüfungsverfahren sind neben den o. g. Druckschriften noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

E3: DE 199 14 451 A1,

E4: DE 89 11 709 U1 und

E5: US 4 724 649.

Die weiteren, im Rechercheverfahren genannten Druckschriften liegen weiter ab

und wurden auch im Patenterteilungsverfahren nicht mehr aufgegriffen.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Gebäude oder Gebäudeteil mit Doppelwandelementen (1) aus

Betonfertigplatten,

(cid:322) die im Wesentlichen parallel verlaufende und voneinander

beabstandete und dadurch einen Hohlraum bildende Wände (3) aufweisen und

(cid:322) an einem Doppelwandelement (1) trennbare und wieder verwendbare Anschlusselemente (23, 32) zur Verbindung mit einem weiteren Doppelwandelement (1) angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

(cid:322) die einzelnen Wände (3) mittels Wandgitterträger (28) miteinander verbunden sind,

(cid:322) die trennbaren und wieder verwendbaren Anschlusselemente

(23, 32) in einer der Wände (3) angeordnet sind, und zur Verbindung zweier Doppelwandelemente (1) die Anschlusselemente (23, 32) zweier Doppelwandelemente (1) und/oder eines Doppelwandelementes (1) und eines Deckenelementes (2, 6) miteinander verschweißt sind,

(cid:322) die Doppelwandelemente (1) eine stabile Seitenwand oder

eine Decke (2, 6) des Gebäudes bilden und

(cid:322) in den Hohlraum der Doppelwandelemente (1) schüttfähiges

Füllmaterial eingefüllt ist, das bei einem weitgehend bruchfreien Rückbau des Gebäudes durch Trennen der Anschlusselemente (23, 32) aus dem Hohlraum wieder entfernbar ist.

Gemäß Abs. [0004] der DE 101 20 368 A1 ist die Aufgabe der vorliegenden Erfindung, einen Wohnraum zu schaffen, welcher insbesondere zeitlich befristet genutzt werden kann und je nach Bedarf mit geringem Aufwand abgebaut und an

anderer Stelle wieder aufgebaut werden kann.

Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und hat mit

dem geänderten Patentbegehren auch Erfolg.

2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind ursprünglich offenbart und damit zulässig.

Der geltende Anspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten

Ansprüche 1, 3, 15, 23 und 24 zusammen.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.

3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten

Stand der Technik neu, weil der Offenbarungsgehalt keiner Entgegenhaltung

sämtliche Merkmale des geltenden Anspruchs 1 umfasst, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zeigen.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht

in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann, hier ein Bauingenieur der Vertieferrichtung konstruktiver Ingenieurbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und der Fertigung

von Betonfertigteilen, insbesondere von Wand- und Deckenelementen, versteht

den Gegenstand nach Anspruch 1 als ein aus Betonfertigplatten in Form von Doppelwandelementen errichtetes Gebäude oder Gebäudeteil. Die Doppelwandelemente haben im Wesentlichen parallel verlaufende und voneinander beabstandete

und dadurch einen Hohlraum bildende Wände, die mittels Wandgitterträger miteinander verbunden sind.

An jedem Doppelwandelement sind trennbare und wieder verwendbare Anschlusselemente zur Verbindung mit weiteren Doppelwandelementen angeordnet.

Die Anschlusselemente sind in einer der Wände vorgesehen und zur Verbindung

zweier Doppelwandelemente und/oder eines Doppelwandelementes und eines

Deckenelementes miteinander verschweißt.

Die Doppelwandelemente bilden so eine stabile Seitenwand oder eine Decke des

Gebäudes. In den Hohlraum der Doppelwandelemente ist schüttfähiges Füllmaterial eingefüllt, das bei einem weitgehend bruchfreien Rückbau des Gebäudes

durch Trennen der Anschlusselemente aus dem Hohlraum wieder entfernbar ist.

Damit wird die Aufgabe gelöst, ein Gebäude zu schaffen, das insbesondere zeitlich befristet genutzt werden kann und je nach Bedarf mit geringem Aufwand abgebaut und an anderer Stelle wieder aufgebaut werden kann.

Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im geltenden Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten

aufgezeigten Stand der Technik nicht.

Die DE 89 11 710 U1 (E1) zeigt in Figur 1 und 2 Doppelwandelemente aus Betonfertigplatten. Die Doppelwandelemente haben im Wesentlichen parallel verlaufende und voneinander beabstandete und dadurch einen Hohlraum bildende

Wände, die durch Rand- und Diagonalrippen 13, 14, 15, 16, 17, 18 mit jeweils eingebetteten Gitterträgern miteinander verbunden sind.

An den Doppelwandelementen sind trennbare und wieder verwendbare Anschlusselemente zur Verbindung mit weiteren Doppelwandelementen angeordnet.

Hinweise auf Anschlusselemente, die nur in einer der Wände vorgesehen und zur

Verbindung zweier Doppelwandelemente miteinander verschweißt sind, sowie auf

schüttfähiges Füllmaterial, eingefüllt in den Hohlraum der Doppelwandelemente,

ergeben sich aus der E1 nicht. Denn der Gebäudeteil nach der E1 zeigt nur

Deckenelemente, deren Hohlräume durch Randrippen ringsum verschlossen und

somit für ein Verfüllen mit schüttfähigem Material nicht zugänglich sind. Die Anschlusselemente (Versteifungsschuhe 33, 34, 35, 36) der Deckenelemente sind

dort in den Eckbereichen vorgesehen und in beiden Wänden bzw. in den Rand-

und Diagonalrippen verankert (vgl. Fig. 4) und weisen auch keine Schweißverbindungen zu Anschlusselementen von benachbarten Doppelwandelementen auf.

Die E1 kann somit dem Fachmann aufgrund des dort gezeigten Deckensystems

insbesondere keine Hinweise auf Anschlusselemente nur in einer der Wände sowie auf das Einfüllen von schüttfähigem Füllmaterial in den Hohlraum geben.

Dies trifft auch auf Deckenelemente nach der E4 zu, deren Anschlusselemente

(Versteifungsschuhe 11) ebenso in den Eckbereichen der Deckenelemente vorgesehen sind und beide Wände (8, 9) im Eckbereich verbinden (vgl. Fig. 9) und statt

über Schweißverbindungen über Schraubbolzen (23) eines Stützelementes (4) mit

Anschlusselementen (Versteifungsschuhen 11) von benachbarten Doppelwandelementen verbunden sind.

Die E2 zeigt zwar einen Dämmstoff für Trockenbefüllung von Hohlwänden oder

-decken, kann aber wie auch die E3 (eine Wand-, Decken- oder Dachkonstruktion

für Gebäude sowie Verfahren zu deren Herstellung) und die E5 (eine geschweißte

Seitenblechverbindung für Betonplatten) mangels Anschlusselemente nur in einer

der Wände auf diese erfindungsgemäße Ausgestaltung keine weitergehenden

Hinweise geben.

Die Überprüfung der weiteren im Rechercheverfahren ermittelten Druckschriften

hat ergeben, dass diese weiter ab liegen und somit auch keine Anregungen zur

erfindungsgemäßen Lehre enthalten.

Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,

noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu

geben, da sich aus keiner Entgegenhaltung Hinweise auf ein Gebäude oder Gebäudeteil aus Doppelwandelementen mit Anschlusselemente nur in einer der

Wände gemäß der Lehre des geltenden Anspruchs 1 ergeben und jede Druckschrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für die unterschiedlichen Aufgabenstellungen bietet. Ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem

Anspruch 1 käme einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der

Erfindung gleich.

Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 15 und Verfahrensansprüche 16 bis 24,

die sich auf das Herstellen bzw. Abbauen eines Gebäudes oder Gebäudeteils gemäß einem der Ansprüche 1 bis 15 beziehen, gewährbar.

Lischke

Guth

Ganzenmüller

Küest

Cl