Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.10.2009 – 17 W (pat) 126/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 028 310.9-51
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richterin Eder, des
Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G02B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. Juni 2005 aufgehoben und das Patent
gemäß Hilfsantrag mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 - 16 und
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 2c, 3 - 12, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
3 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren vom Anmeldetag.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 12. Juni 2004 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
„Lichtleitfaserbündel und Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen des Abschlusses eines Lichtleitfaserbündels“
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G02B hat durch Beschluss vom 21. Juni 2005 die
Anmeldung zurückgewiesen, da der unabhängige Anspruch 6 mangels Neuheit
seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt nunmehr,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 19 und
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 2c, 3 - 12, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
3 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren vom Anmeldetag,
gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 16 und
Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 2b, 2c, 3 - 12, jeweils überreicht in
der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende
Druckschriften genannt worden:
D1: DE 32 47 500 A1
D2: DE 37 44 367 C1
D3: GB 1 595 163
D4: DE 695 11 842 T2
D5: US 3 914 015
D6: US 5 222 180
D7: DE 198 55 958 A1 (von der Anmelderin genannt)
D8: DE 32 07 923 C2
D9: DE 22 60 065 C3.
Im Beschwerdeverfahren hat der Senat zusätzlich folgende Druckschriften eingeführt:
D10: DE 28 51 001 A1
D11: DE 196 04 678 A1.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„1. Verfahren zum Herstellen des Abschlusses eines Lichtleitfaserbündels, bei dem an einem Endabschnitt des Lichtleitfaserbündels eine Hülse aus einem duktilen Metall, das beim
Verarbeiten weicher oder plastischer ist als das Material der
Lichtleitfasern, aufgeschoben und die Hülse in einem Umformwerkzeug unter Einwirkung von Druck auf den Endabschnitt
verpresst wird, indem
der Endabschnitt des Lichtleitfaserbündels aus Glasfasern zusammen mit der aufgeschobenen Hülse ohne Druckeinwirkung auf die
Hülse in ein mehr als zwei Backen aufweisendes Presswerkzeug
eingeführt und positioniert wird,
und mittels der Backen ein Druck in radialer Richtung ohne axiale
Belastung gleichzeitig auf die gesamte zu verpressende Außenfläche der Hülse in einem vom Schutzmantel befreiten Endabschnitt des Lichtleitfaserbündels ausgeübt wird,
wodurch die Hülse auf den Lichtleitfasern verpresst wird, so dass
sich die außen liegenden Lichtleitfasern in das Material der Hülse
eindrücken und teilweise im Material der Hülse eingebettet werden.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag lautet:
„6. Lichtleitfaserbündel mit einer an einem Endabschnitt (3)
befestigten Hülse (10) aus duktilem Metall, welches beim Verarbeiten weicher oder plastischer ist als das Material der Lichtleitfasern (4), wobei die Lichtleitfasern (4) aus Glas bestehen,
dadurch gekennzeichnet, dass
das Lichtleitfaserbündel (1) einen von einem Schutzmantel (2)
befreiten Endabschnitt (3) aufweist, in dem
die aneinander angrenzenden Lichtleitfasern (4) im Bereich der
gesamten zu verpressenden Außenfläche der Hülse (10)
- jeweils in flächigem Kontakt ohne Verschmelzen klebend oder
anheftend aneinander anliegen,
- etwas deformiert sind,
- und die außen liegenden Lichtleitfasern (4) des Lichtleitfaserbündels (1) mindestens teilweise in das Material der Hülse (10)
eingebettet sind.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet:
„9. Vorrichtung zum Herstellen eines Abschlusses eines Lichtleitfaserbündels (1) mittels einer Hülse (10),
mit einer Halterung (40) für das Halten eines Abschnitts (12) der
Hülse (10) und mit einem Umformwerkzeug (20), in dem ein
Abschnitt (13) der Hülse (10) gegen einen Endabschnitt (3) des
Lichtleitfaserbündels (1) verpressbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Umformwerkzeug (20) einen rohrförmigen Körper (21)
aufweist, der einen mit Längsschlitzen (23) versehenen Endabschnitt besitzt und
dass die durch die Längsschlitze (23) getrennten Rohrsegmente
als mehr als zwei Pressbacken (22a-f) ausgebildet sind, welche
die metallische Hülse (10) weitgehend umschließen und in radialer
Richtung bewegbar und beheizbar sind.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat denselben Wortlaut wie der
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag hat (bis auf die
Nummerierung) denselben Wortlaut wie der nebengeordnete Patentanspruch 9
gemäß Hauptantrag.
Der Anmeldung soll gemäß den in der mündlichen Verhandlung überreichten
Beschreibungsseiten 2c und 3 Abs. 1 nach Hauptantrag bzw. 2c nach Hilfsantrag
die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen,
das/die auf einfache Weise eine schnelle Herstellung eines Abschlusses eines
Lichtleitfaserbündels aus Glasfasern erlaubt. Nach dem Hauptantrag ist es auch
Aufgabe der Erfindung, ein verbessertes Lichtleitfaserbündel aus Glasfasern zur
Verfügung zu stellen, das einen deutlich festeren Sitz der Hülse aufweist.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat insoweit Erfolg, als
ein Patent nach Hilfsantrag erteilt wird.
1.
Die Anmeldung betrifft gemäß Haupt- und Hilfsantrag ein Verfahren und
eine Vorrichtung zum Herstellen des Abschlusses eines Lichtleitfaserbündels. Gemäß Hauptantrag betrifft die Anmeldung außerdem ein Lichtleitfaserbündel.
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt
gliedern:
(A) Lichtleitfaserbündel
(B) mit einer an einem Endabschnitt befestigten Hülse
(C) aus duktilem Metall, welches beim Verarbeiten weicher oder
plastischer ist als das Material der Lichtleitfasern,
(D) wobei die Lichtleitfasern aus Glas bestehen,
dadurch gekennzeichnet, dass
(E) das Lichtleitfaserbündel einen von einem Schutzmantel befreiten
Endabschnitt aufweist, in dem
(F) die aneinander angrenzenden Lichtleitfasern im Bereich der
gesamten zu verpressenden Außenfläche der Hülse
(F1) jeweils in flächigem Kontakt ohne Verschmelzen klebend oder anheftend aneinander anliegen,
(F2) etwas deformiert sind,
(F3) und die außen liegenden Lichtleitfasern des Lichtleitfaserbündels mindestens teilweise in das Material der Hülse
eingebettet sind.
2.
Aus den Druckschriften D1 bis D11 war vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung Folgendes bekannt:
Die Druckschrift D1 zeigt ein Verfahren zum Herstellen des Abschlusses eines
Lichtleitfaserbündels. An einem Endabschnitt des Lichtleitfaserbündels 5 wird ein
Einschmelzring 3 und eine äußere Hülse 1 aufgeschoben, vgl. Fig. 1a. Der Einschmelzring 3 kann aus Glas oder einer niedrigschmelzenden Metalllegierung
bestehen, vgl. Anspruch 4. Er wird in einem Umformwerkzeug (Stempel 2 mit nicht
dargestelltem Gegenstück) unter Druckeinwirkung auf den Endabschnitt verpresst,
vgl. Fig. 1b, wobei der Stempel 2 in die Hülse 1 gedrückt und dadurch sowohl
radial als auch in der Erstreckungsrichtung des Lichtleitfaserbündels Druck ausgeübt wird.
Die Druckschrift D2 zeigt ein Verfahren zum Herstellen des Abschlusses eines
Lichtleitfaserbündels, bei dem auf das Lichtleitfaserbündel 1 ein Glasring 3, ein
Pressstempel 2 und eine Hülse 4 aufgeschoben werden, vgl. Fig. 1 und die Beschreibung in Sp. 3 Z. 34 bis 48. Nach Erhitzen der Anordnung wird der
Pressstempel 2 in die Hülse 4 gedrückt, wodurch der Glasring 3 auf das Lichtleitfaserbündel (unter radialer und axialer Belastung) gepresst und die einzelnen
Lichtleitfasern teilweise miteinander verschmolzen werden, vgl. Fig. 2 i. V. m. Sp. 3
le. Absatz. Nach dem Abkühlen können Hülse und Pressstempel wieder entfernt
werden, vgl. Anspruch 1.
Die Druckschrift D3 beschreibt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen
eines Abschlusses eines Lichtleitfaserbündels mittels einer Hülse. Gemäß Fig. 1
mit Beschreibung wird ein Lichtleitfaserbündel, dessen Fasern aus Glas oder
hochschmelzendem Kunststoff bestehen, und in dessen Endbereich eine Schutzhülle 3 teilweise entfernt ist, mit einer Hülse (tip 6) versehen, die aus einem mit der
Schutzhülle 3 verschweißbaren thermoplastischen Material besteht (vgl. S. 3 Z. 38
bis 41). Diese Anordnung wird zwischen zwei Backen 12 mit geringerem Innenradius als das Lichtleitfaserkabel eingeführt. Die Backen (Sonotroden) sind mit
einer Ultraschallquelle verbunden und bewirken eine Erhitzung der Anordnung,
wodurch Hülsenmaterial zu den äußeren Fasern 2 fließt und diese zumindest
teilweise einbettet, vgl. S. 3 vorle. Absatz. Gleichzeitig mit der Ultraschalleinwirkung werden die Backen 12 gegeneinander gedrückt, wodurch das Lichtleitfaserbündel radial (ohne axiale Belastung) zusammengepresst wird, vgl. S. 3
le. Abs. bis S. 4 Abs. 1.
Die Druckschrift D4 betrifft ein Herstellungsverfahren und eine Vorrichtung für ein
mit einem Metallrohr bedecktes Lichtleiterkabel, wie es für die Unterwasser-
Verlegung verwendet wird, vgl. Titel und S. 1 Abs. 2. Gemäß Fig. 1 mit Beschreibung wird ein Metallstreifen 1 in ein U-förmiges Metallrohr umgeformt, dem
der Lichtleiter 5 zugeführt wird. Sodann wird das Metallrohr geschlossen; der
entstehende Längsspalt wird verschweißt. In der Laser-Schweißeinrichtung 7 wird
das Rohr zwischen zwei Backen positioniert, vgl. Fig. 6A, die Spaltbreite wird
durch zwei Quetschbacken eingestellt, vgl. Fig. 6B, danach erfolgt das Verschweißen.
D5 zeigt in Fig. 1 mit Beschreibung einen Verbinder für Lichtleiterkabel. Die Lichtleitfaserbündel (11, 12), deren Schutzhülle (11b) teilweise entfernt ist, sind von
einer Hülse (terminating pin 13, 14) mit sechseckigem Querschnitt umgeben. Bei
der Herstellung wird die Hülse erwärmt, wodurch sie schrumpft und den
Querschnitt des Lichtleitfaserbündels an den sechseckigen Hülsenquerschnitt anpasst, was eine dichte hexagonale Packung der Lichtleitfasern zur Folge hat;
zudem bewirkt der zwischen Hülse und Lichtleitfaserbündel befindliche Klebstoff
eine feste Verbindung. Die Hülse kann aus relativ weichem Metall mit geringer
Zugfestigkeit bestehen, etwa aus einer Nickel-Titan-Legierung, vgl. die Ansprüche 3 und 4 sowie Sp. 4 Z. 41 bis 54. Bei den Lichtleitern kann es sich um
Glasfasern handeln, vgl. Sp. 1 Z. 11 bis 16.
D6 betrifft Kunststoff-Lichtleitfaserbündel, die von einer Hülse umgeben und erhitzt
werden, wodurch sich die speziell präparierten Kunststofffasern in der Länge
zusammenziehen und in der Breite ausdehnen, so dass sich eine dichte Packung
verformter Fasern ergibt, vgl. Zusammenfassung und Fig. 3. Die aus Kunststoff
oder Metall bestehende Hülse soll sich dabei nicht verformen, vgl. Sp. 3 Abs. 3.
Die von der Anmelderin selbst genannte und auch von dieser stammende
Druckschrift D7 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen des
Abschlusses eines Lichtleitfaserbündels sowie danach hergestellte Lichtleitfaserbündel. Das mit einer metallischen, z. B. aus Edelstahl bestehenden Hülse (3)
(vgl. Sp. 7 Z. 31 bis 39) versehene Lichtleitfaserbündel (2) aus Glasfasern (vgl. Sp.
7 Z. 38) wird in einer Halterung (4) befestigt. Das über die Halterung vorstehende,
mit dem dünnen Hülsenabschnitt (3c) versehene Ende des Bündels wird in ein
Umformwerkzeug (5) geschoben und über eine das Umformwerkzeug umgebende
induktive Beheizung erwärmt; im erhitzten Zustand wird das Bündel weiter in die
sich verengende Öffnung des Umformwerkzeugs geschoben (mit Belastung der
Fasern in axialer und radialer Richtung), so dass die Lichtleitfasern untereinander
verschmolzen werden und die Hülse auf die sechseckige Innenkontur des
Umformwerkzeugs verformt wird. Die Metallhülse kann nachträglich entfernt
werden, vgl. Sp. 10 Z. 55 und 56.
Die Druckschriften D8 und D9 betreffen Druckbleistifte, die Spannzangen mit zwei
Spannbacken aufweisen und im Übrigen weiter von den Anmeldungsgegenständen abliegen.
Die Druckschrift D10 betrifft eine Vorrichtung zur Fassung von Lichtleitfaserbündelenden. Das Faserbündel wird in ein aus einem deformierbaren Werkstoff wie
Messing bestehendes Endstück 1 eingeführt, das zusätzlich eine deformierbare
Hülse 3 enthalten kann, vgl. S. 5 le. Abs. i. V. m. Fig. 1a). Das Faserbündel mit der
Hülse wird in einer Halterung (Spanneinheit 10 mit Teil 11, vgl. Fig. 2) gehaltert
und in einer Fassungsvorrichtung (rechte Hälfte der Fig. 2) über drei Backen (vgl.
Fig. 5) radial zusammengedrückt. Die Backen enthalten Rädchen, die während
des Pressvorgangs tangential auf dem Lichtleitfaserbündel rollen, vgl. S. 7 Abs. 2
Mitte i. V. m. Fig. 2. Dadurch werden im Pressbereich die Fasern hexagonal
angeordnet, vgl. S. 6 Abs. 1 i. V. m. Fig. 1b; es wird nur so weit gepresst, dass die
Fasern sich gerade berühren und nicht beschädigt werden, vgl. S. 7 Abs. 2 letzter
vollständiger Satz. Die Halterung weist eine Spannzangenhülse auf, die ein
gespaltenes, eine Zange 24 bildendes Teil umgibt, welches das Lichtleitfaserbündel hält, vgl. Fig. 4 mit Beschreibung.
Die Druckschrift D11 betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung
eines faseroptischen Leitungsendes. Gemäß Fig. 1 mit Beschreibung ist ein
Glasfaserbündel an seinem Ende von einer Hülse (Ring 6) umgeben, die aus
Edelstahl oder Messing oder anderen plastisch verformbaren Materialien hergestellt sein kann. In einem Ofen wird die Anordnung über die Glasübergangstemperatur hinaus erhitzt, vgl. Sp. 4 vorletzter Absatz; wenn eine ausreichende Temperatur erreicht ist, wird das Bündel mit der Hülse zwischen zwei
bewegten Wälzstangen 4 verpresst. Hierdurch wird die Hülse zusammengezogen
und die Fasern des Bündels deformiert, um die Zwischenräume zwischen den
Fasern im Wesentlichen zu beseitigen, vgl. Sp. 2 vorle. Absatz. Wenigstens im
Bereich der größten Anpresskraft werden die Glasfasern miteinander verschmolzen, vgl. Sp. 5 Z. 36 bis 41. Gemäß Sp. 3 vorle. Abs. kann auch eine
Kompression ohne Hitze oder ohne die zur Ausbildung der geschmolzenen Enden
erforderliche Hitze stattfinden. Die Wälzstangen können ein Profil mit teilweise
abgeschrägter Kompressionsfläche aufweisen, vgl. Fig. 2 mit Beschreibung;
dieses Profil ist jedoch gemäß Sp. 6 Abs. 3 nicht wesentlich, es kann beispielsweise auch ein gerades Profil verwendet werden.
Die übrigen in den Anmeldeunterlagen genannten, im Prüfungsverfahren nicht
weiter aufgegriffenen Druckschriften JP 3-144601 A und DE 26 30 730 A1 gehen
im Hinblick auf die Anmeldungsgegenstände nicht über das aus D1 bis D11
Bekannte hinaus.
3.
Es bestehen bereits Zweifel, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 6
nach Hauptantrag in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist. Jedenfalls beruht
er nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen erscheint zweifelhaft hinsichtlich der Angabe im Anspruch 6, wonach die aneinander angrenzenden
Lichtleitfasern im Bereich der gesamten zu verpressenden Außenfläche der Hülse
die in den Merkmalen (F1), (F2) und (F3) beschriebene Form aufweisen. Die in
Fig. 4 dargestellte Draufsicht auf die Endfläche eines Lichtleitfaserbündels zeigt
dessen Form lediglich in dieser Querschnittsfläche, nicht über die gesamte
verpresste Länge der Hülse hinweg. Auch der Beschreibung hierzu auf S. 11 ist
die Lehre zumindest nicht explizit entnehmbar, dass die dort beschriebene Form
auf der gesamten verpressten Länge vorliegen soll. Ebenso erscheint es fraglich,
ob der Fachmann aus der in Fig. 1, 2 und 3 dargestellten Form des Presswerkzeugs, dessen mit einer Abschrägung am Ende versehenes Profil auf eine entlang
der Hülse variierende Druckverteilung hindeutet, eine solche Lehre als zur Erfindung gehörig entnehmen konnte.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs 6 nach
Hauptantrag in den ursprünglichen Unterlagen offenbart ist. Auch unter Einbeziehung des evtl. nicht offenbarten Merkmales beruht er jedenfalls nicht auf
erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem aus der Druckschrift D11 Bekannten.
Wie oben erwähnt, besteht im Verfahren gemäß D11 das zu bearbeitende Lichtleitfaserbündel aus Glasfasern und ist an seinem Ende von einer Hülse (Ring 6)
umgeben - Merkmale A, B, D. Gemäß Sp. 4 Z. 45 bis 48 und 58 bis 62 kann die
Hülse (ebenso wie in der vorliegenden Anmeldung) aus dem (duktilen) Metall
Messing bestehen, das seiner Natur nach weicher und plastischer ist als das
Glasmaterial der Lichtleitfasern – Merkmal C. D11 Fig. 3 mit Beschreibung zeigt,
dass die einzelnen Fasern vor der Verarbeitung des Endabschnitts aus dem Ende
des Lichtleitfaserbündels herausragen; dies legt es für den Fachmann nahe, den
Endabschnitt des Lichtleitfaserbündels vor dem Verarbeiten von seinem äußeren
Schutzmantel zu befreien – Merkmal E. Zwar beschreibt D11 primär ein Erhitzen
der Glasfasern über die Glasübergangstemperatur hinaus mit anschließendem
Verschmelzen der Fasern durch Druckeinwirkung. Jedoch kann gemäß Sp. 3
vorle. Abs. eine Kompression auch ohne Hitze oder ohne die zur Ausbildung der
geschmolzenen Enden erforderliche Hitze stattfinden. Dadurch wird der Fachmann
dazu angeregt, im aus D11 bekannten Verfahren die Temperatur zu variieren,
insbesondere zu erniedrigen. Hiermit gelangt der Fachmann ohne Weiteres in
einen Temperaturbereich, in dem die Glasfasern unter Druckeinwirkung nicht
verschmolzen, sondern lediglich deformiert werden und in flächigem Kontakt ohne
Verschmelzen klebend oder anheftend aneinander anliegen – Merkmale F1, F2.
Da das Messingmaterial der Hülse beim Verarbeiten weicher bzw. plastischer ist
als das Material der Glasfasern, werden zwangsläufig die außen liegenden
Lichtleitfasern des Lichtleitfaserbündels mindestens teilweise in das Material der
Hülse eingebettet – Merkmal F3. Um eine möglichst hohe Stabilität des Glasfaserbündelendes zu gewährleisten, wählt der Fachmann das Profil des Presswerkzeugs (das z. B. gerade sein kann, vgl. Sp. 6 Abs. 3) und den Pressdruck so
aus, dass sich eine innige Verbindung der Glasfasern untereinander und mit der
Hülse im gesamten verpressten Bereich ergibt - Merkmal F.
Auf diese Weise konnte der Fachmann zu einem Lichtleitfaserbündel mit den
Merkmalen gemäß dem nebengeordneten Anspruch 6 nach Hauptantrag gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Nach Ansicht der Anmelderin dient dagegen das in D11 beschriebene Verfahren
nicht zur Ausbildung eines einzelnen Faserbündels, sondern zur Zusammenfassung der Enden eines Bündels von jeweils mit Schutzhüllen versehenen
Faserbündeln; sie verweist hierzu auf Fig. 6 mit Beschreibung und Sp. 7 Z. 57 bis
63. Da die einzelnen Schutzhüllen nicht entfernt würden, könnten sich die außen
liegenden Glasfasern nicht in das Material der Hülse eindrücken. In der lediglich
schematischen Fig. 3 sei eine Entfernung der Schutzhüllen von Faserbündeln
nicht erkennbar; zudem werde mit dem Bezugszeichen (14) ein Faserbündel
bezeichnet, vgl. den Anspruch 1 in D11, nicht eine einzelne Faser.
Dem ist entgegen zu halten, dass der Fachmann ein nicht einheitlich verwendetes
Bezugszeichen (Fasern 14 in Sp. 6 Z. 10, faseroptisches Bündel 14 im Anspruch 1
der D11) im jeweiligen Kontext unterschiedlich versteht. D11 Fig. 3 legt es für den
Fachmann nahe, ein aus einzelnen Glasfasern (Sp. 6 Z. 10 „vorstehende Fasern
14“) bestehendes Bündel ohne äußere Schutzhülle in seinem Endabschnitt zu
verarbeiten. Im Übrigen ergibt sich auch bei einem gemäß D11 Fig. 6 aus
mehreren Einzelbündeln zusammengesetzten Lichtleitfaserbündel das Entfernen
etwa vorhandener Schutzhüllen der Einzelbündel im Endabschnitt für den Fachmann aus der Überlegung, dass Schutzhüllen zwischen Einzelbündeln eher
hinderlich wären für eine feste Verbindung (etwa eine Verschmelzung) der einzelnen Glasfasern des gesamten Bündels, die gemäß der Lehre von D11 erzielt
werden soll.
Nach alledem beruht das Verfahren gemäß dem nebengeordneten Anspruch 6
nach Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Anspruch 6 nach Hauptantrag ist nicht gewährbar.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH in GRUR
1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“), sind auch die Ansprüche 1 bis 5 und
7 bis 19 nach Hauptantrag nicht gewährbar.
4.
Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag und ebenso die
Vorrichtung gemäß dem nebengeordneten Anspruch 6 nach Hilfsantrag sind neu
gegenüber dem aus den Druckschriften D1 bis D11 Vorbekannten und beruhen
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.a)
Als dem Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag nächstkommend
sieht der Senat die Druckschriften D3, D10 und D11 an.
Gemäß der Druckschrift D3 werden zwei Pressbacken verwendet, um ein mit einer
Hülse versehenes Lichtleitfaserbündel mit Hilfe von Druck- und Temperatureinwirkung zusammenzupressen. Jedoch besteht dort die Hülse aus einem mit der
Schutzhülle des Lichtleitfaserbündels verschweißbaren thermoplastischen Material, vgl. S. 3 Z. 38 bis 41, und die Verschweißung wird mit Hilfe von Ultraschall
bewirkt; dies schließt ein (an sich bekanntes, vgl. D10 oder D11) metallisches
Hülsenmaterial wie Messing aus.
Im Verfahren gemäß D10 wird der Druck nicht gleichzeitig auf die gesamte zu
verpressende Außenfläche ausgeübt (durch drei Rädchen wird gleichzeitig Druck
auf je drei kleine Bereiche der Außenfläche ausgeübt, die Außenfläche wird durch
diese Anordnung nacheinander abgefahren). Zudem wird hier nur so lange Druck
ausgeübt, bis eine hexagonale Anordnung der Lichtleitfasern erreicht ist, in der
diese sich gerade berühren. Somit werden die außen liegenden Lichtleitfasern
nicht in das Material der Hülse eingedrückt und teilweise im Material der Hülse
eingebettet, eine derartige Abwandlung erscheint für das in D10 beschriebene
Verfahren nicht naheliegend.
Im Verfahren gemäß D11 kann sich zwar wie oben ausgeführt durch Variation der
Temperatur eine Verformung der Hülse mit Einbettung der Glasfasern in diese
ergeben; diese Druckschrift mit den auf der Hülse rollenden Stangen zeigt jedoch
keine gleichzeitige Druckausübung auf die gesamte zu verpressende Außenfläche
der Hülse durch mehrere Backen und legt eine solche Ausbildung auch nicht
nahe.
Keine der Druckschriften D3, D10 und D11 konnte somit den Fachmann zu der
Lehre führen, auf ein mit einer plastisch verformbaren Metallhülse umgebenes
Glasfaserbündelende mit Hilfe von mehr als zwei Pressbacken Druck in radialer
Richtung gleichzeitig auf die gesamte zu verpressende Außenfläche der Hülse
auszuüben und das Bündelende hierbei so zu verpressen, dass sich die außen
liegenden Lichtleitfasern in das Material der Hülse eindrücken und teilweise im
Material der Hülse eingebettet werden. Diese Merkmalskombination ist auch aus
den übrigen Druckschriften nicht bekannt und wurde dem Fachmann durch die
Druckschriften D1 bis D11 nicht nahegelegt.
Durch ein solches Verfahren kann vorteilhaft mit relativ einfachen Mitteln in kurzer
Zeit ein stabiler Abschluss eines Lichtleitfaserbündels erzeugt werden.
Dem Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag können somit Neuheit und
erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.
4.b) Zudem konnte keine der entgegengehaltenen Druckschriften, insbesondere
auch nicht die dem nebengeordneten Anspruch 6 nach Hilfsantrag nächstkommenden Druckschriften D3 (mit zwei als Sonotroden ausgebildeten Pressbacken), D7 (mit induktiver Beheizung eines Umformwerkzeugs und Druckausübung mit axialer Belastung) und D10 (mit Halterung und relativ komplex
ausgebildetem Umformwerkzeug mit drei mit Rädchen versehenen Pressbacken),
den Fachmann zu der Lehre führen, eine eine Halterung und ein Umformwerkzeug
aufweisende Vorrichtung zum Herstellen eines Abschlusses eines Lichtleitfaserbündels mittels einer Hülse so auszugestalten, dass das Umformwerkzeug aus
einem geschlitzten, rohrförmigen Körper mit mehr als zwei in radialer Richtung
bewegbaren und beheizbaren Rohrsegmenten besteht, welche die Hülse weitgehend umschließen.
Eine derartige Ausbildung war auch aus den übrigen Druckschriften nicht bekannt
und wurde dem Fachmann durch die Druckschriften D1 bis D11 nicht nahegelegt.
Diese relativ einfach aufgebaute Vorrichtung erlaubt es, in kurzer Zeit eine stabile
Hülsen-Lichtleitfaserbündel-Verbindung herzustellen.
Auch dem Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 6 nach Hilfsantrag können Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.
5.
Die Ansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag sind gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 5 und 7 bis 16 nach Hilfsantrag beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit den Ansprüchen 1 und 6 nach Hilfsantrag ebenfalls gewährbar.
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
Me