Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 21.10.2009 – 26 W (pat) 72/07
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 72/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 306 11 652 S193/06. S 213/06 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Oktober 2009
unter
Mitwirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner
beschlossen:
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin vom
24. September 2009 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent-
und Markenamts die Teillöschung der für die Markeninhaberin registrierten
Wort-/Bildmarke 306 11 652
für
„Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“
wegen der Eintragung entgegenstehender mangelnder Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin hat der Senat mit Beschluss
vom
10. September 2009 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 hat die Markeninhaberin im Wege des
Tatbestandsberichtigungsantrages beantragt,
den vorgenannten Senatsbeschluss dahingehend abzuändern,
dass es auf dessen Seite 13 an Stelle von
„Die Äußerung des Senats, eine nach Schluss der mündlichen
Verhandlung
erfolgende
Beschränkung
des
Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses der verfahrensgegenständlichen Anmeldung begegne grundsätzlich keinen durchgreifenden
Bedenken“
zu lauten habe:
„Die Äußerung des Senats, eine Beschränkung des Waren /Dienstleistungsverzeichnisses sei auch nach Schluss der
mündlichen Verhandlung zulässig …“.
Die Antragstellerin beantragt,
den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen
Bezug genommen.
II
Dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin ist kein Erfolg verbeschieden.
Unbeschadet des Einwands der Antragstellerin, der Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin sei verfristet, da nicht innerhalb der Frist des § 80 Abs. 2
MarkenG bei Gericht eingegangen, fehlt es bereits an einem Rechtschutzbedürfnis der Markeninhaberin an der Verbescheidung ihres Berichtigungsantrags im
Zeitpunkt der diesem Beschluss zugrunde liegenden Entscheidung. Zum einen ist
nämlich aus dem Senatsbeschluss vom 10. September 2009 ersichtlich, dass die
von
der Markeninhaberin
vorgenommene
Veränderung
des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt worden ist, aber aus rechtlichen Gründen mangels Einschränkung der Warenbegriffe nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte.
Zum anderen hat der Senatsvorsitzende mit an die Verfahrensbevollmächtigte der
Markeninhaberin gerichtetem Schreiben vom 28. September 2009 bestätigt, dass
„ich am Ende der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 gesagt habe, dass
eine Einschränkung des Warenverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen
Verhandlung zulässig sei“.
Diese Äußerung hat indessen für die Markeninhaberin ohne weiteres erkennbar
den Senat nicht von der Prüfung entbunden, ob die vorgenommene Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch in rechtlicher Hinsicht der
Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Da die angegriffene
Passage im Senatsbeschluss vom 10. September 2009 keine Unrichtigkeiten oder
Unklarheiten im Sinne von § 80 Abs. 2 MarkenG enthält, sondern sich auf die
rechtliche
Würdigung
der
Beschränkung
des
Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im konkreten Streitfall bezogen hat, ist im Übrigen auch der Sache nach eine Berichtigung des Senatsbeschlusses nicht angezeigt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Lehner
Bb