Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.10.2009 – 26 W (pat) 72/07

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 72/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 306 11 652 S193/06. S 213/06 Lö

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Oktober 2009

unter

Mitwirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner

beschlossen:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin vom

24. September 2009 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 hat die Markenabteilung des Deutschen Patent-

und Markenamts die Teillöschung der für die Markeninhaberin registrierten

Wort-/Bildmarke 306 11 652

für

„Zuckerwaren, Konfekt, Lakritze (Süßwaren), Bonbons“

wegen der Eintragung entgegenstehender mangelnder Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin hat der Senat mit Beschluss

vom

10. September 2009 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 hat die Markeninhaberin im Wege des

Tatbestandsberichtigungsantrages beantragt,

den vorgenannten Senatsbeschluss dahingehend abzuändern,

dass es auf dessen Seite 13 an Stelle von

„Die Äußerung des Senats, eine nach Schluss der mündlichen

Verhandlung

erfolgende

Beschränkung

des

Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses der verfahrensgegenständlichen Anmeldung begegne grundsätzlich keinen durchgreifenden

Bedenken“

zu lauten habe:

„Die Äußerung des Senats, eine Beschränkung des Waren /Dienstleistungsverzeichnisses sei auch nach Schluss der

mündlichen Verhandlung zulässig …“.

Die Antragstellerin beantragt,

den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen

Bezug genommen.

II

Dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin ist kein Erfolg verbeschieden.

Unbeschadet des Einwands der Antragstellerin, der Tatbestandsberichtigungsantrag der Markeninhaberin sei verfristet, da nicht innerhalb der Frist des § 80 Abs. 2

MarkenG bei Gericht eingegangen, fehlt es bereits an einem Rechtschutzbedürfnis der Markeninhaberin an der Verbescheidung ihres Berichtigungsantrags im

Zeitpunkt der diesem Beschluss zugrunde liegenden Entscheidung. Zum einen ist

nämlich aus dem Senatsbeschluss vom 10. September 2009 ersichtlich, dass die

von

der Markeninhaberin

vorgenommene

Veränderung

des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt worden ist, aber aus rechtlichen Gründen mangels Einschränkung der Warenbegriffe nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden durfte.

Zum anderen hat der Senatsvorsitzende mit an die Verfahrensbevollmächtigte der

Markeninhaberin gerichtetem Schreiben vom 28. September 2009 bestätigt, dass

„ich am Ende der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2009 gesagt habe, dass

eine Einschränkung des Warenverzeichnisses auch nach Schluss der mündlichen

Verhandlung zulässig sei“.

Diese Äußerung hat indessen für die Markeninhaberin ohne weiteres erkennbar

den Senat nicht von der Prüfung entbunden, ob die vorgenommene Einschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch in rechtlicher Hinsicht der

Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Da die angegriffene

Passage im Senatsbeschluss vom 10. September 2009 keine Unrichtigkeiten oder

Unklarheiten im Sinne von § 80 Abs. 2 MarkenG enthält, sondern sich auf die

rechtliche

Würdigung

der

Beschränkung

des

Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses im konkreten Streitfall bezogen hat, ist im Übrigen auch der Sache nach eine Berichtigung des Senatsbeschlusses nicht angezeigt.

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Lehner

Bb