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BPatG Urteil vom 22.10.2009 – 2 Ni 15/08 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Oktober 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 306 694

DE 38 84 724

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie des Richters Dipl.-Phys. Lokys, der Richterin Klante sowie der Richter

Dipl.-Phys. Brandt und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 306 694 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

für nichtig

erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 28. Juli 1988 – unter Inanspruchnahme der Priorität vom 11. September 1987 zum AZ DE 3730646 - angemeldeten und mit Entscheidung vom 26. August 1993 erteilten europäischen Patents EP 0 306 694 B1

(Streitpatent) mit der Bezeichnung "Abschirmvorrichtung für geschirmte Kabinen,

Räume, Gehäuse oder dergleichen". Der einzige Patentanspruch lautet:

„1. Abschirmvorrichtung für geschirmte Kabinen, Räume oder Gehäuse mit HF-dicht geschirmten, gegeneinander beweglichen oder

miteinander verbundenen, z. B. verschraubten Gehäuseteilen,

insbesondere Türzargen, Türblättern, Fensterflügeln, Fensterrahmen oder Kabinenprofilen, die in ihrem Randbereich der Gehäuseteile angeordneten Kontaktbereichen durch zumindest ein Kontaktsystem geschirmt sind, dadurch gekennzeichnet, dass im

Randbereich der Gehäuseteile angeordnete Hohlräume zumindest

teilweise mit einem Absorbermaterial (14, 24, 34, 44, 54) im wesentlichen spalt- und lückenlos ausgefüllt sind, und dass d as Absorbermaterial (14, 24, 34, 44, 54) aus einem Schaumstoff besteht, der mit leitendem verlustbehaftetem Material auf der Basis

von Kohlenstoff getränkt ist.“

Das Patent ist am 29. Juli 2008 nach Ablauf der maximalen Schutzdauer erloschen.

Gegen die Inhaberin des Streitpatents haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom

9. Mai 2008 Nichtigkeitsklage erhoben. Sie stützen sich auf den Nichtigkeitsgrund

der fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands, da das Streitpatent nicht neu sei,

jedenfalls aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, und machen zudem ein

Rechtsschutzbedürfnis geltend, weil sie von der Beklagten wegen Verletzung des

Streitpatents in Anspruch genommen wurden.

Die Nichtigkeitsklage stützt sich auf folgende Druckschriften:

D1

Katalog der Belling Lee Intec Ltd. "Electromagnetic Shielded

Enclosures" Erscheinungsjahr 1984,

D2

D3

D4

D5

DE 82 05 425.8 U1,

US 3 955 060,

US 4 794 206,

"Eccosorb VHP-NRL Very High Performance Absorber"

Technical Bulletin 8-2-3 von Emerson & Cuming, Publikationsvermerk 4/80,

sowie auf eine angebliche offenkundige Vorbenutzung vor dem Zeitrang der Anmeldung vom 11. September 1987 und benennt hierfür einen Zeugen

Die Klägerinnen beantragen,

das europäischen Patent EP 0 306 694 B1 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2009 reicht sie ein Datenblatt des Schaumstoffs

Eccosorb LS als Anlage

A3

Technical Bulletin 2-11 "Eccosorb LS – Lossy Flexible Foam

Sheet", Revised 11/80

ein und hält das Streitpatent für patentfähig. Den Vortrag der Klägerinnen zur offenkundigen Vorbenutzung bestreitet sie.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 in beschränkter Fassung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 geht aus dem erteilten Patentanspruch

nach Hauptantrag dadurch hervor, dass das Merkmal e) + f) folgende Fassung erhält

e) + f)

"im Randbereich der Gehäuseteile angeordnete Hohlräume

zumindest teilweise mit einem Absorbermaterial (14, 24, 34,

44, 54) im wesentlichen spalt- und lückenlos ausgefüllt sind,"

und an den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag das Zusatzmerkmal angefügt

wird:

i)

"…, wobei nach Schließen der gegeneinander beweglichen

oder miteinander verbundenen Gehäuseteile ein Anpressdruck

auf das Absorbermaterial ausgeübt wird."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht aus dem Patentanspruch nach

Hilfsantrag 1 dadurch hervor, dass das Merkmal e) + f) aus diesem Hilfsantrag 1

übernommen wird und das Zusatzmerkmal i) im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 folgende Fassung erhält:

i)

"…, wobei nach Schließen der gegeneinander beweglichen

oder miteinander verbundenen Gehäuseteile durch einen Anpressdruck das Absorbermaterial den Hohlraum spalt- und lückenlos ausfüllt."

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht aus dem Patentanspruch nach

Hilfsantrag 2 dadurch hervor, dass dessen Merkmal d) folgende Fassung erhält:

d)

"… durch zumindest ein bei niedrigeren Frequenzen wirksames Kontaktsystem geschirmt sind,"

und das Zusatzmerkmal i) abweichend von dem im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 folgende Fassung erhält:

i)

"… , so dass zusammen mit dem bei niedrigen Frequenzen

wirksamen Kontaktsystem eine sichere Abschirmung bis mindestens 35 GHz erreicht ist."

Die Klägerinnen beantragen auch insoweit,

das Streitpatent für nichtig zu erklären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf

den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig. Da die Beklagte die Klägerinnen aus dem mittlerweile gegen Zeitablaufs erloschenen Streitpatent unbestritten in Anspruch nimmt, besteht

für die Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse an einer Nichtigerklärung des

Streitpatents (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 81, Rdnr. 43 m. w. N.).

Die Klägerin zu 2) hat ausweislich des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 2008 (vgl. Bl. 121 der Gerichtsakte) ihren Firmennamen geändert, ohne dass ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft stattgefunden hat. Insofern

war auf ihrem Antrag hin das Rubrum entsprechend auszubessern.

Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art 138 Abs. lit. a EPÜ

in Verbindung mit Art. 56 EPÜ führt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Nichtigerklärung des angegriffenen Patents.

Die Fragen der unzulässigen Erweiterung und Neuheit der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie die geltend gemachte Offenkundige Vorbenutzung können dahinstehen, weil deren Lehren auf

jeden Fall gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D2 und A3

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen

(vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnit II. 1).

I.

1) Das Streitpatent betrifft eine Abschirmvorrichtung für geschirmte Kabinen,

Räume oder Gehäuse mit HF-dicht geschirmten, gegeneinander beweglichen oder

miteinander verbundenen, z. B. verschraubten Gehäuseteilen, insbesondere Türzargen, Türblättern, Fensterflügeln, Fensterrahmen oder Kabinenprofilen, die in

ihrem im Randbereich der Gehäuseteile angeordneten Kontaktbereichen durch

zumindest ein übliches Kontaktsystem geschirmt sind (vgl. Streitpatent Patentanspruch, Oberbegriff.

Zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) von elektrischen, elektronischen und nachrichtentechnischen Geräten und Anlagen und zum

Erreichen von Abhörsicherheit ist es wichtig, die Ausbreitung elektromagnetischer

Felder in bestimmten Raumbereichen zu verhindern. Ein Maß für die Abschirmwirkung ist die Schirmdämpfung, die möglichst hoch sein soll.

Abgeschirmte Türen, Tore oder Fensterflügel sowie lösbar miteinander verschraubte Gehäuseteile müssen über Kontaktvorrichtungen mit der Raumschirmung möglichst gut und HF-dicht kontaktiert werden. Bei der hochfrequenzdichten

Kontaktierung von Gehäusedeckeln mit dem Gehäuse werden Geflechtdichtungen

oder Kontaktfedersysteme oder leitfähige elastische Materialien verwendet, wobei

diese Geflechtdichtungen oder Kontaktfedersysteme im allgemeinen den dämpfungsärmsten Bereich der Abschirmung darstellen.

Besonders im Mikrowellenbereich (GHz-Bereich) nimmt die Abschirmwirkung von

Kontaktfedersystemen und Geflechtdichtungen stark ab. Die Kontaktfedern sind

entweder in einen Federkasten eingelegt oder befinden sich direkt zwischen den

zu kontaktierenden Flächen des Türblattes und der Türzarge oder den Profilen

von Kabinenmodulen.

Im Mikrowellenbereich reichen diese Kontaktvorrichtungen jedoch nicht aus, um

den steigenden Abschirmanforderungen gerecht zu werden.

2) Aufgabe des Streitpatents ist es, die eingangs angeführte Abschirmvorrichtung

derart weiterzubilden, dass auch im Mikrowellenbereich eine zuverlässig wirkende

Schirmdämpfung erreicht wird (vgl. Streitpatent Spalte 2 Z. 12ff).

3) Hierzu beschreibt Patentanspruch 1 eine

a) Abschirmvorrichtung für geschirmte Kabinen, Räume oder Gehäuse;

b) die Abschirmvorrichtung weist HF-dicht geschirmte Gehäuseteile auf, die

gegeneinander beweglich oder miteinander verbundenen, z. B. verschraubt sind;

die Gehäuseteile umfassen insbesondere Türzargen, Tür Blätter, Fensterflügel,

Fensterrahmen oder Kabinenprofile;

c)

im Randbereich der Gehäuseteile sind Kontaktbereiche angeordnet;

d) die Kontaktbereiche sind durch zumindest ein Kontaktsystem geschirmt;

e)

im Randbereich der Gehäuseteile angeordnete Hohlräume sind zumindest teilweise mit einem Absorbermaterial ausgefüllt;

f)

die Füllung mit Absorbermaterial ist im wesentlichen spalt- und lückenlos;

g) das Absorbermaterial besteht aus einem Schaumstoff.

Bei dieser Lösung kommt es wesentlich darauf an, dass im Randbereich der Gehäuseteile angeordnete Hohlräume zumindest teilweise mit einem Absorbermaterial (14, 24, 34, 44, 54) im wesentlichen spalt- und lückenlos ausgefüllt sind. im

Merkmal e) + f) Außer dieser Spezifikation umfasst der Patentanspruch nach

Hauptantrag des Streitpatents auch Konstruktionen, bei denen die im wesentlichen spalt- und lückenlose Ausfüllung der Hohlräume durch Kraftwirkungen gemäß den Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung erreicht wird.

Nach der Beschreibung des Streitpatents betrifft das im Merkmal d) des Oberbegriffs als bekannt vorausgesetzte Kontaktsystem übliche Feder- und Messerleisten,

während das Absorbermaterial in den Hohlräumen die Ausbreitung von Mikrowellen durch sichere Absorption sicher bedämpft, vgl. Streitpatent Beschreibung zu

Figur 1 i. V. m. Spalte 2, Zn. 19 bis 26.

Das im Streitpatent vorgeschlagene Absorbermaterial ist ein dämpfendes Medium

mit hoher Einfügungsdämpfung und unter dem Handelsnamen Eccosorb LS 30

der Firma Emerson & Cuming, Westerloo, Belgien erhältlich, vgl. Streitpatent

Sp. 2, Zn. 27 bis 31.

Bei den Lösungen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hilfsantrag 1

bis 3 kommt es nicht darauf an, dass die Hohlräume … mit einem Absorbermaterial (14, 24, 34, 44, 54) im wesentlichen spalt- und lückenlos ausfüllt sind, weil in

diesen Patentansprüchen im Merkmal e) + f) der Ausdruck "im wesentlichen" vor "

spalt- und lückenlos ausgefüllt sind" gestrichen wurde.

Bei den Lösungen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen nach Hilfsantrag 1

und 2 kommt es jedoch zusätzlich wesentlich darauf an, dass ein Anpressdruck

auf das Absorbermaterial ausgeübt wird (Hilfsantrag 1) bzw. ein Anpressdruck auf

das Absorbermaterial derart ausgeübt wird, dass dieses Material den Hohlraum

spalt- und lückenlos ausfüllt (Hilfsantrag 2).

Bei der Lösung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird zunächst im

Merkmal d) des Oberbegriffs für die Schirmung "zumindest ein bei niedrigeren

Frequenzen wirksames Kontaktsystem" vorausgesetzt, während im Merkmal i)

eine Abschirmung durch das Absorbermaterial i. V. m. dem bei niedrigeren Frequenzen wirksamen Kontaktsystem eine sichere Abschirmung bis mindestens 35

GHz erreicht wird (als Wirkungsangabe).

4) Als Fachmann ist hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von Abschirmvorrichtungen im HF-Bereich betrauter Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.

II.

1) Die Abschirmvorrichtungen gemäß Streitpatent beruhen gegenüber derjenigen

gemäß den Druckschriften D2 und A3 i. V. m. üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Die Druckschrift D2 offenbart mit den Worten des Patentanspruchs nach Hauptantrag des Streitpatents eine

Abschirmvorrichtung für geschirmte Kabinen, Räume oder Gehäuse (Zu Merkmal

a): Kontaktvorrichtung zwischen gegeneinander beweglichen Gehäuseteilen von

hochfrequenzdicht abgeschirmten Kabinen oder Räumen, insbesondere Türen

oder Fenster / D2, Seite 1, Abs. 1)

mit HF-dicht geschirmten, gegeneinander beweglichen oder miteinander verbundenen, z. B. verschraubten Gehäuseteilen, insbesondere Türzargen, Türblättern,

Fensterflügeln, Fensterrahmen oder Kabinenprofilen (Zu Merkmal b): D2 Seite 1,

Abs. 1),

die in ihrem im Randbereich der Gehäuseteile angeordneten Kontaktbereichen

(Zu Merkmal c): Stirnkante des Türblatts 10 eine Nut mit U-förmigem Querschnitt /

D2 Seite 5, vorle Abs)

durch zumindest ein Kontaktsystem geschirmt sind (Zu Merkmal d): Messerartiger

Fortsatz 17 und Kontaktfederleisten 7 / D2, Seite 5, le Abs. bis Seite 6, Abs. 1),

wobei

im Randbereich der Gehäuseteile angeordnete Hohlräume (Im Randbereich des

Türblatts 10 angeordnete Nut 1) zumindest teilweise mit einem Absorbermaterial

im wesentlichen spalt- und lückenlos ausgefüllt sind (an der Türzarge 14 ist umlaufend ein messerartiger Fortsatz 17 HF-dicht, d. h. lückenlos angeschweißt, der

in Schließstellung der Tür in die Nut 1 eintaucht und gegen einen dämpfänd wirksamen Anschlag 16 u. a. aus elektrisch leitenden Schaumgummi anliegt / D2

Seite 5 le Abs, Zn. 26 bis 34), und

dass das Absorbermaterial aus einem Schaumstoff besteht (elektrisch leitender

Schaumgummi / D2 Seite 5 Zn. 30 bis 33.

Das verbleibende Merkmal, dass der Schaumstoff mit leitendem verlustbehaftetem

Material auf der Basis von Kohlenstoff getränkt ist, ist in der Druckschrift D2 nicht

offenbart.

Jedoch offenbart die Druckschrift A3 als ein sehr gut dämpfendes Absorbermaterial "Eccosorb LS" für den Einsatz in Hohlräumen oder in Hohlleitern (Eccosorb LS

is used to line the interior of a cavity … used iside waveguides as dissipative material / vgl. Druckschrift A3, Seite 1, Abs. 1).

Das Absorbermaterial Eccosorb LS wurde von der Firma Emerson & Cuming in

den Formen LS-14, LS-16 … LS-28 und LS-30 mit ansteigenden Kohlenstoffgehalten seit 1980 angeboten (vgl. Druckschrift A3, Seite 1, Abs. 4), wobei die

stärksten Dämpfungseigenschaften für sehr hohe Frequenzen im GHz-Bereich

das Absorbermaterial Eccosorb LS-30 aufweist (vgl. Druckschrift A3, Seite 2, äußerste rechte Spalte und unterste Zeile).

Daher lag es für den Fachmann nahe, um erhöhte Abschirmungsanforderungen

bei höheren Betriebsfrequenzen zu erfüllen, auf das Absorbermaterial Eccosorb LS-30 gemäß Druckschrift A3 zurückzugreifen und dieses Material in die

Hohlräume (1) so einzubringen, dass das Absorbermaterial diese Hohlräume zumindest teilweise im wesentlichen spalt- und lückenlos ausfüllt.

Somit beruht die Abschirmungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Die

Abschirmungsvorrichtung des Patentanspruchs 1 ist daher nach Hauptantrag nicht

rechtsbeständig.

2)

In gleicher Weise gilt dies auch für die Abschirmungsvorrichtungen gemäß

den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2, denn bereits

beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift D2 wird beim Schließen der Tür

durch den Fortsatz 817) auf den Schaumgummi (Anschlag 16) ein Anpressdruck

ausgeübt, vgl. Seite 5, Zn. 26 bis 30. Daher sind die Abschirmungsvorrichtungen

nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht patentfähig.

Die bei der Abschirmvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 zusätzlich erforderliche Auswahl des Absorbermaterials für hohe Frequenzen anhand der Druckschrift A3 liegt im Rahmen üblicher fachmännischer Tätigkeit (vgl.

in A3 Seite 2, ganz rechte Spalte und unterste Zeile).

Somit beruht die Abschirmungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Daher ist die Abschirmungsvorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3 nicht rechtsbeständig.

3)

Demgegenüber kann der Vortrag der Beklagten nicht überzeugen, dass es

zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents noch der Erkenntnis bedurft hätte, dass

mit höheren Betriebsfrequenzen auch die Anforderungen an die Abschirmung

steigen würden. Denn schon mehrere Jahrzehnte, wenn nicht Jahrhunderte vor

dem Prioritätstag des Streitpatents war es dem Fachmann im Rahmen seiner üblichen fachmännischen Kenntnisse bekannt, dass zur Gewährleistung von effektiven Abschirmungen mit kleinen Öffnungen, die Abmessungen dieser Öffnungen

deutlich kleiner sein müssen als die Wellenlänge der in Frage kommenden Strahlung (vgl. Beugungserscheinungen an einem schmalen Spalt nach Fraunhofer, der

von 1787 bis 1826 gelebt hat).

Daher ist das Streitpatent nicht rechtsbeständig und somit für nichtig zu erklären.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Sredl

Lokys

Klante

Brandt

Maile

prö