Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.10.2009 – 11 W (pat) 317/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Oktober 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 54 711
… 08.05
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter Schell,
Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 101 54 711 mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 - 7 und Beschreibung vom 26. Oktober 2009
sowie Figur, wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 101 54 711.0-22 ist am 9. November 2001 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht worden. Die Erteilung des Patents 101 54 711
mit der Bezeichnung
„Verpackungsmaschine mit Anheft-Vorrichtung und Verfahren zum
Anheften von Folienanfängen“
ist am 6. November 2003 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 wie auch das Verfahren des Patentanspruchs 7 des angegriffenen Patents nicht neu seien und hat dazu im Einspruchsschriftsatz die beiden Vorbenutzungen
W1 - W9, W11
Unterlagen zur Vorbenutzung W
(an Fa. Waltner GmbH gelieferte Maschine)
N1 - N11
Unterlagen zur Vorbenutzung N
(an Fa. LEISI AG gelieferte Maschine)
sowie in einem späteren Schriftsatz die beiden Vorbenutzungen
T1 - T22
Unterlagen zur Vorbenutzung T
(an das Slachthuis Tilburg gelieferte Maschine)
S1 - S15
Unterlagen zur Vorbenutzung S
(an Fa. SCAN HB gelieferte Maschine)
genannt, die jeweils die Auslieferung einer Verpackungsmaschine vom Modell
R 530 beträfen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 101 54 711 beschränkt aufrechtzuerhalten,
mit den Patentansprüchen 1 bis 7 sowie angepasster Beschreibung, beides überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie
den übrigen erteilten Unterlagen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 101 54 711 zu widerrufen.
Der geltende Anspruch 1 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:
a)
"1. Verpackungsmaschine (1) mit Ober- und Unterfolie (5), mit
der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie (5) und
einer Oberfolie (6) mittels eines Siegelwerkzeugs eingeschlossen werden, wobei
b)
zumindest eine Folie von Rollen abgezogen wird,
c) mit Anheft-Vorrichtungen (2), wobei die Anheft-Vorrichtungen (2) im Bereich des Folieneinlaufes an beiden Seiten der
Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie (6) angeordnet sind und je zumindest ein Schweißteil (3) und zumindest eine Gegenlage (4) umfasst und
das Schweißteil (3) aufheizbar ausgestaltet ist,
Schweißteil (3) und Gegenlage (4) gegeneinander bewegbar
sind, um Ober- (6) und Unterfolie (5) zwischen Schweißteil (3)
und Gegenlage (4) mittels Zusammenführen von Schweißd)
e)
teil (3) und Gegenlage (4)
e1) bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie (6)
durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie (6)
zu verschweißen,
e2) wobei bei Stillstand der Maschine die Oberfolie (6) manuell in
Richtung auf das Siegelwerkzeug eingefädelt und die Oberfolie (6) im Bereich des Folienanfanges auf der Unterfolie (5)
aufliegend und parallel zu ihr ausgerichtet positioniert ist,
e3) und Schweißteile (3) den linken und den rechten Folienrand
der Ober- (6) und Unterfolie (5) entlang eines Streckenabschnittes im Bereich des Folienanfanges der Oberfolie miteinander verschweißen und nachfolgend Ober- (6) und Unterfolie (5) freigeben,
f)
womit die Oberfolie (6) mit der Unterfolie (5) in Richtung des
Siegelwerkzeuges einfädelbar ist."
Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 lautet, hier wiedergegeben in gegliederter Form:
l)
"5. Verfahren zum Anheften von Folien, von denen zumindest
eine von einer Rolle abgewickelt wird, in einer Verpackungsmaschine (1),
m) mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie (5)
und einer Oberfolie (6) mittels eines Siegelwerkzeuges eingeschlossen werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
n)
bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie (6),
die Unterfolie (5) in die Verpackungsmaschine eingefahren ist
und die neue Oberfolie (6) mit dem Anfang in Richtung des
Siegelwerkzeuges eingeführt wird und auf der Unterfolie (5)
parallel ausgerichtet wird, und
o)
anschließend Ober- (6) und Unterfolie (5) zum Anheften von
Folienanfängen mittels der aufgeheizten Schweißteile (3) von
Anheft-Vorrichtungen (2) an beiden Laufseiten der Folienbahn
durch Zusammenführen von Schweißteil (3) und Gegenlage
(4) und Hitzeeinwirkung miteinander verschweißt werden und
p)
die Anheft-Vorrichtungen (2) die Folien nach dem Anheften für
den Weitertransport freigeben."
Diesen Ansprüchen folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 in
der Fassung vom 26. Oktober 2009.
Im Prüfungsverfahren wurden noch die Druckschriften
D1
D2
D3
DE 81 05 156 U1
US 5 418 022 A
US 2 725 091 A
in Betracht gezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte verwiesen.
II.
A.
Der Einspruch ist zulässig, da er frist- und formgerecht eingelegt und durch die
geltend gemachten Vorbenutzungen ausreichend substantiiert ist:
Der Gegenstand und die Offenkundigkeit der Vorbenutzungen wurden von der
Einsprechenden hinreichend belegt. Die von ihr geltend gemachten Maschinenlieferungen an die Firmen Waltner GmbH, Leisi AG, Scan HB und Slachthuis Tilburg wurden von der Patentinhaberin ausdrücklich außer Streit gestellt und die
Authentizität der im Verfahrensverlauf vorgelegten Dokumente nicht bestritten.
Von einer Einvernahme des von der Einsprechenden zu den betreffenden Sachverhalten angebotenen Zeugen konnte deshalb abgesehen werden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Einsprechende vor dem Anmeldetag des
angefochtenen Patents vier Verpackungsmaschinen ausgeliefert hat, die mit einer
als Anheft-Vorrichtung anzusehenden Vorsiegelstation ausgestattet waren, die
mindestens ein aufheizbares Schweißteil und eine Gegenlage aufwies. Die Vorsiegelstation war dabei als separates Bauteil ausgebildet und dementsprechend
für Fachleute unkompliziert wahrnehmbar.
Eine Benutzungshandlung ist dann als offenkundig i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 2 PatG
anzusehen, wenn durch sie die nicht zu fern liegende Möglichkeit eröffnet wird,
dass beliebige, fachkundige Dritte zuverlässige und ausreichende Kenntnis vom
Wesen der Erfindung erlangen können (vgl. BGH GRUR 1996, 747, 752
- Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme
ist dabei selbst dann gegeben, wenn objektiv die Möglichkeit bestand, dass die
betreffenden Informationen nur durch eine nähere Untersuchung des fraglichen
Gegenstandes gewonnen werden können (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 3
Rdn. 27, 60; BGH GRUR 1986, 372, 374 - Thrombozyten-Zählung). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann bereits eine einzige Lieferung des fraglichen Gegenstandes ausreichen, um den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung zu erfüllen (BGH GRUR 1999, 976, 977 – Anschraubscharnier). Eine offenkundige Vorbenutzung im Rechtsinne scheidet allerdings aus, soweit zwischen
den Beteiligten eine Geheimhaltungsverpflichtung bestand, durch die die öffentliche Zugänglichkeit der Erfindung wirksam ausgeschlossen wurde. Hierzu reicht es
aus, wenn nach den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls ernsthaft
in Betracht zu ziehen ist, dass eine Pflicht zur Verschwiegenheit zwischen den
betreffenden Parteien auch ohne ausdrückliche Vereinbarung stillschweigend gewollt war (BGH GRUR 2002, 609, 611 - Drahtinjektionseinrichtung; BGH
GRUR 1996,
747,
- Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH
GRUR 1978, 297, 298 - Hydraulischer Kettenbandantrieb). Lassen sich entsprechende Anhaltspunkte nicht ermitteln, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die
Erfindung mit der Lieferung der Öffentlichkeit preisgegeben wurde (BGH
GRUR 1996,
747,
- Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH
GRUR 1962, 86, 88 f. - Fischereifahrzeug). So liegt die Sache hier.
Die von der Einsprechenden vorgetragenen Lieferungen erfolgten nach Überzeugung des Senats ohne jede Beschränkung der öffentlichen Zugänglichkeit, so
dass sie beliebigen Dritten und damit eben auch Fachkreisen die Möglichkeit zur
Kenntnisnahme eröffneten. Ob von dieser Möglichkeit letztlich Gebrauch gemacht
wurde oder nicht, ist für die Entscheidung des Streitfalls irrelevant (vgl. BGH
GRUR 1997, 892, 894 – Leiterplattennutzen; Schulte PatG, 8. Aufl., § 3 Rdn. 35).
Wenn die Patentinhaberin der Offenkundigkeit der Benutzungshandlungen entgegenhält, die fraglichen Kunden der Einsprechenden seien dieser gegenüber zur
Geheimhaltung verpflichtet gewesen, ist sie für diese Behauptung jeden Beleg
schuldig geblieben. Die Einsprechende hat ausdrücklich bestritten, dass zwischen
den jeweiligen Vertragsparteien eine derartige Pflicht bestand. Auch aus den zu
den Akten gelangten Unterlagen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
eine Geheimhaltungsverpflichtung ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde.
Gegen ein Geheimhaltungsinteresse spricht im vorliegenden Fall bereits, dass es
sich nach dem glaubwürdigen, schlüssigen und unwiderlegten Vortrag der Einsprechenden bei den gelieferten Verpackungsmaschinen nicht um kundenspezifische Sonderanfertigungen handelte, sondern sämtlich um Standardmaschinen,
die lediglich in industriell üblicher Gepflogenheit an die Bedürfnisse der jeweiligen
Vertragspartner angepasst wurden. Soweit von der Patentinhaberin pauschal geltend gemacht wurde, zwischen der Einsprechenden und ihren jeweiligen Vertragspartnern habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, lässt sich diesem Vortrag
kein belastbarer Hinweis auf eine besondere Verschwiegenheitspflicht entnehmen.
Vielmehr beschreibt er lediglich einen Sachverhalt, wie er in den meisten Fällen
zwischen Vertragsparteien anzutreffen sein wird, da es anderenfalls erst gar nicht
zum Vertragsabschluss kommt. Auch der Umstand, dass die von der Einsprechenden vorgelegten Zeichnungen mit einem Geheimhaltungsvermerk versehen
sind, ist nicht geeignet, die öffentliche Zugänglichkeit der ausgelieferten Maschinen in Frage zu stellen. Derartige Vermerke auf technischen Zeichnungen sind
allgemein gebräuchlich. Dies schon deshalb, um firmenintern eine besondere
Sorgfalt im Umgang mit diesen Unterlagen anzumahnen. Weitergehendere Rückschlüsse darauf, dass zwischen Vertragsparteien eine konkrete Geheimhaltungsverpflichtung gewollt oder vereinbart ist, lassen sich aus solchen Vermerken für
sich genommen noch nicht ableiten. Eine solche Schlussfolgerung aus lediglich
standardmäßig angebrachten Vermerken würde vielmehr angesichts der schwerwiegenden (haftungs-)rechtlichen Bedeutung einer Geheimhaltungsverpflichtung
den allgemeinen geschäftlichen Gepflogenheiten widersprechen. Sonstige Anhaltspunkte, aus denen heraus die Möglichkeit einer konkludenten Pflicht zur Verschwiegenheit zwischen den fraglichen Parteien ernsthaft in Betracht zu ziehen
sein könnte, sind nicht ersichtlich.
B.
1.
Der Einspruch ist nur insoweit erfolgreich, als er zur beschränkten
Aufrechterhaltung des Patents führt:
Das angegriffene Patent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift eine Verpackungsmaschine, mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und
einer Oberfolie mittels eines Siegelwerkzeugs eingeschlossen werden, und ein
Verfahren zum Anheften von Folien in Verpackungsmaschinen.
Gemäß Abs. [0008] der Patentschrift wird es als nachteilig angesehen, dass es im
Falle des Folienwechsels der Oberfolie bei manueller Eingabe der Oberfolie in das
Siegelwerkzeug zu Verletzungen kommen könne und dass darüber hinaus verwendete Hilfsmittel (wie bspw. Klebebänder) zur Verbindung des Oberfolienanfangs mit der Unterfolie die Siegelplatte verschmutzen könnten.
Als Aufgabe ist in Abs. [0009] der Streitpatentschrift angegeben, eine Verpackungsmaschine und ein Verfahren bereit zu stellen, die eine sichere und beständige Ansiegelung der Oberfolie auf der Unterfolie, eine genaue Platzierung
der häufig bedruckten Oberfolien auf der Unterfolie und ein stoßgenaues Ansetzen
an das Ende der anderen Oberfolie erlauben.
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen und langjährigen Erfahrungen in der Konstruktion von Verpackungsmaschinen.
Als Lösung dient eine Vorrichtung gemäß dem geltenden Anspruch 1 sowie ein
Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 5.
Der geltende Anspruch 1 mit seinen Merkmalen a) bis f) stützt sich auf die des
erteilten Anspruchs sowie auf die wie folgt offenbarten zusätzlichen Merkmale:
a)
Formulierung
"mit
Ober- (6)
und
Unterfolie (5)":
Satz 1 des erteilten Anspruchs 1;
c)
Bildung
des
Plurals
"Anheft-Vorrichtungen":
Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift;
c) Formulierung "im Bereich des Folieneinlaufs an beiden Seiten der
Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie (6) angeordnet sind": Abs. [0017], Satz 2, Abs. [0019], Satz 1 und Anspruch 6 der Patentschrift;
e1) Formulierung "bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der
Oberfolie (6) durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der
Oberfolie (6)":
Anspruch 7 der Patentschrift;
e2): Abs. [0021], Satz 1 bis 2 und Anspruch 7 der Patentschrift;
e3): Anspruch 6 der Patentschrift.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 5 mit seinen Merkmalen l) bis p) setzt
sich zusammen aus den Merkmalen des erteilten Anspruchs 7 und den wie folgt
offenbarten zusätzlichen Merkmalen:
o) Formulierung "zum Anheften von Folienanfängen":
Ansprüche 5 und 6 der Patentschrift;
o) und p) Bildung des Plurals "Anheft-Vorrichtungen":
Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift.
Da der erteilte Anspruch 1 sich auf den ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m. urspr.
Beschreibung S. 5, Abs. 2 stützt, und die übrigen erteilen Unterlagen den lediglich
redaktionell überarbeiteten Anmeldeunterlagen entsprechen, sind sowohl der geltende Anspruch 1 wie auch der geltende nebengeordnete Anspruch 5 sowohl ursprünglich offenbart als auch gegenüber dem erteilten Anspruch 1 bzw. 7 eingeschränkt und daher zulässig.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 basieren auf den erteilten wie
ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 bzw. 8 und 9, wobei die Pluralbildung "Anheft-
Vorrichtungen" in den Ansprüchen 2 bis 4 aus Abs. [0020], Satz 2 der Patentschrift
hervorgeht. Die Unteransprüche 2 bis 4 sowie 6 und 7 sind somit ursprünglich offenbart und daher zulässig.
2.
Die ersichtlich gewerblich anwendbare Verpackungsmaschine gemäß dem
geltenden Anspruch 1 ist neu:
Die Vorbenutzung N offenbart die Anordnung einer mittig über der Folienbahn angeordneten als Anheft-Vorrichtung anzusehenden sog. Vorsiegelstation, vgl.
hierzu N2 (Maschinenstückliste), S. 1, Pos. 36, N3 (Maschinenkarte), S. 4,
Pos. 036 und N6 (Lageplan), Pos. 8.
Dass die Vorsiegelstation der Vorbenutzung N als Anheft-Vorrichtung angesehen
werden kann, geht aus der Verwendung der Formulierung "Vorsiegelstation
- Heftzonen" in N2 (Maschinenstückliste), S. 1, Pos. 36 hervor.
Zwar wird durch die sog. Vorsiegelstation wegen der abschnittsweisen Verbindung
von Ober- und Unterfolie im Sinne eines Vorsiegelns auch ein Teilverschluss der
Mulden erreicht, in denen sich bereits die zu versiegelnden Produkte befinden,
jedoch trifft dies prinzipiell aufgrund der Verbindung von Ober- und Unterfolie beim
Anheften auch für eine sog. Anheft-Vorrichtung zu.
Von der Vorbenutzung N unterscheidet sich die Verpackungsmaschine gemäß
dem geltenden Anspruch 1 schon allein dadurch, dass gemäß Merkmal c) anstelle
einer (einzigen, zentral angeordneten) Anheft-Vorrichtung (mehrere) Anheft-Vorrichtungen an beiden Seiten der Folienbahn angeordnet sind.
Darüber hinaus ist weder aus den weiteren im Verfahren befindlichen (mit der
Vorbenutzung N im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbenutzungen W, T und S
noch aus den Druckschriften D1 bis D3 eine Verpackungsmaschine mit allen
Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt.
3.
Die Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit:
Durch die Vorbenutzung N (vgl. N6, Lageplan) ist gemäß Merkmal a) des geltenden Anspruchs 1 eine Verpackungsmaschine bekannt mit Ober- und Unterfolie,
mit der Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und einer Oberfolie mittels
eines Siegelwerkzeugs (vgl. N6, Pos. 3) eingeschlossen werden, wobei gemäß
Merkmal b) zumindest eine Folie von Rollen abgezogen wird (vgl. N6, Lageplan,
am rechten Ende der Verpackungsmaschine angeordnete Rolle für die Unterfolie).
Des Weiteren sind aus der Vorbenutzung N die Teilmerkmale des Merkmals c) zu
entnehmen, wonach die Verpackungsmaschine mit einer (einzigen) als Anheft-
Vorrichtung anzusehenden Vorsiegelstation (vgl. N6, Lageplan Pos. 8) versehen
ist, wobei die Anheft-Vorrichtung 8 im Bereich des Folieneinlaufes mittig über der
Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie angeordnet ist und
zumindest ein Schweißteil (vgl. N5, Schweißplatte, Teile-Nr. 43.405.2312.10) und
zumindest
eine Gegenlage
(vgl. N5,
Leiste
(Schweißsteg), Teile-
Nr. 43.405.2202.00 mit dort eingezeichnetem Profilgummi 81.865.2000.20) umfasst, wobei gemäß Merkmal d) das Schweißteil aufheizbar ausgestaltet ist (vgl.
N5, Schweißplatte mit Heizelement).
Außerdem ist für den Fachmann durch die Vorbenutzung N offensichtlich, dass
Schweißteil (N5, Schweißplatte) und Gegenlage (N5, Leiste mit Profilgummi) gegeneinander bewegbar sind, um Ober- und Unterfolie zwischen Schweißteil (N5,
Schweißplatte) und Gegenlage (N5, Leiste mit Profilgummi) mittels Zusammenführen von Schweißteil (N5, Schweißplatte) und Gegenlage (N5, Leiste mit Profilgummi) zu verschweißen (Merkmal e)).
Dass gemäß Merkmal e1) Ober- und Unterfolie bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie durch Anheften im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie verschweißt werden, wird vom Fachmann als notwendig für den Betrieb der
vorbenutzten Verpackungsmaschine automatisch mitgelesen. Denn immer, wenn
die Produktion aufgenommen wird oder die Oberfolie zu Ende gegangen ist und
durch Rollenwechsel eine neue Oberfolie zugeführt wird, verschweißt die Anheft-
Vorrichtung bzw. Vorsiegelstation der Vorbenutzung N die Ober- und Unterfolie
durch Anheften. Dies erfolgt natürlich im Bereich des Folienanfangs der Oberfolie,
da es an anderer Position einer neu zugeführten Oberfolie keinen Sinn ergäbe.
Dass weiterhin gemäß dem ersten Teilmerkmal des Merkmals e2) bei Stillstand
der Maschine die Oberfolie manuell in Richtung auf das Siegelwerkzeug (N6,
Pos. 3) eingefädelt wird, wird ebenfalls als selbstverständlich mitgelesen, da bei
laufender Maschine ein manueller Eingriff zu gefährlich bzw. aufgrund von Sicherheitsvorschriften ohnehin verboten sein dürfte. Darüber hinaus würde bei weiter
laufender Maschine während des Folienwechsels der Oberfolie die Zufuhr der
Oberfolie unterbrochen und damit aufgrund der weiter laufenden Unterfolie mit
bereits darin befindlichem Verpackungsgut ohne Versiegelung durch die Oberfolie
ein Produktionsverlust auftreten. Ebenso selbstverständlich ist, dass gemäß dem
zweiten Teilmerkmal des Merkmals e2) die Oberfolie im Bereich des Folienanfanges auf der Unterfolie aufliegend und parallel zu ihr ausgerichtet positioniert ist, da
nur bei Berührung beider Folien, also durch Aufliegen der Ober- auf der Unterfolie
ein Anheften erfolgen kann und da nur durch paralleles Ausrichten beider Folien
die gesamte Verpackungsmaschine ordnungsgemäß funktionieren kann.
Weiterhin offenbart die Vorbenutzung N, dass gemäß dem ersten Teilmerkmal des
Merkmals e3) Schweißteile (N5, Schweißplatte) den linken und den rechten Folienrand (vgl. N5, Vorschweißdeckel, Teile-Nr. 43.405.2301.00 mit deutlich sichtbaren Aussparungen für die Schweißplatten 43.405.2312.10 am linken und rechten Folienrand) der Ober- und Unterfolie entlang eines Streckenabschnittes im
Bereich des Folienanfanges der Oberfolie miteinander verschweißen. Dass gemäß dem zweiten Teilmerkmal des Merkmals e3) die Schweißteile nach erfolgtem
Anheften die Ober- und Unterfolie freigeben, wird als für die Funktion der gesamten Verpackungsmaschine notwenig automatisch mitgelesen, da ansonsten kein
Weitertransport der miteinander verbundenen Ober- und Unterfolie erfolgen kann.
Schließlich geht aus der Vorbenutzung N offensichtlich hervor, dass gemäß
Merkmal f) die Oberfolie mit der Unterfolie in Richtung des Siegelwerkzeuges 3
(N6, Pos .3) einfädelbar ist.
Somit unterscheidet sich die Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 von derjenigen der Vorbenutzung N dadurch, dass (mehrere) Anheft-Vorrichtungen vorhanden sind, wobei die Anheft-Vorrichtungen im Bereich des Folieneinlaufs an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen
der Oberfolie angeordnet sind.
Die Verwendung von (mehreren) Anheft-Vorrichtungen, die im Bereich des Folieneinlaufs an beiden Seiten der Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der
Oberfolie angeordnet sind, ist auch weder aus den weiteren im Verfahren befindlichen (mit der Vorbenutzung N im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbenutzungen W, T und S noch aus den Verpackungsmaschinen gemäß den Druckschriften D1 bis D3 bekannt.
Diese Maßnahme liegt dem zuständigen Fachmann auch nicht nahe:
Es ist zunächst nicht ersichtlich, wieso der Fachmann die jeweils einzige mittig
über der Folienbahn angeordnete Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzung N überhaupt verändern sollte. Denn die Einsprechende hat vorgetragen, dass das Oberteil der Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzung N ausreichend weit nach oben gefahren werden könne, um ein manuelles Einfädeln der Oberfolie zu ermöglichen.
Somit bestand für den Fachmann kein Anlass, eine Veränderung der an sich funktionierenden Anheft-Vorrichtung überhaupt in Erwägung zu ziehen.
Aber selbst wenn der Fachmann im Rahmen der immer anzunehmenden Suche
nach Verbesserungen an eine Veränderung der Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzung N denken sollte, erhält er nirgends eine Anregung, (in möglicherweise
aufwändigerer Weise) die vorbekannte einteilige Anheft-Vorrichtung zunächst aufzuteilen bzw. die vorbekannte einteilige Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen zu ersetzen und diese dann anschließend anstelle an der
zentralen Position nun an beiden Seiten der Folienbahn anzuordnen.
Die Einsprechende hat vorgetragen, dass die Schweißteile (W5, Schweissplatte,
Teile-Nr. 43.250.7312.10) der Vorbenutzung W zwei getrennte Anheft-Vorrichtungen im Sinne des Merkmals c) des geltenden Anspruchs 1 darstellten, da sie ausweislich der Zeichnung der Vorschweißstation (= Vorsiegelstation = Anheft-Vorrichtung, vgl. W5, Teile-Nr. 43.250.7301.00) einzeln jeweils an beiden Seiten der
Folienbahn zum Anheften von Folienanfängen der Oberfolie angeordnet seien und
auch
in der Stückliste
(W4, Blatt betreffend das Vorschweißwerkzeug 43.250.7301.03, Pos. 3) mit der benötigten Anzahl "2" verzeichnet seien.
Dies trifft jedoch deswegen nicht zu, da die beiden Schweißteile (W5, Schweißplatte) erkennbar an ihrer Anordnung innerhalb der (einzigen) Vorschweißstation
(= Vorsiegelstation = Anheft-Vorrichtung, vgl. W5, Teile-Nr. 43.250.7301.00) Bestandteile nur einer einzigen Anheft-Vorrichtung sind. Denn eine Anheft-Vorrichtung im patentgemäßen Sinn umfasst als Oberbegriff gemäß der Patentschrift,
Abs. [0020] sowohl Schweißteile als auch Gegenlagen.
Die Einsprechende hat zu zwei entscheidungserheblichen Aspekten Zeugenbeweis angeboten. Zum Einen, wonach die nachträglich angefertigten Zusammenbauzeichnungen W11 und N11 den Aufbau der Anheft-Vorrichtungen bzw. Vorsiegelstationen der Vorbenutzungen W und N verdeutlichten. Zum Anderen, wonach
das Oberteil der Anheft-Vorrichtung der Vorbenutzungen ausreichend weit nach
oben gefahren werden könne, um ein manuelles Einfädeln der Oberfolie zu ermöglichen. Aus den vorstehenden Erläuterungen zur Neuheit des Gegenstandes
des geltenden Anspruchs 1 und zu dessen Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit
wird deutlich, dass man selbst bei Unterstellung dieser Aspekte als wahr zum
oben aufgeführten Ergebnis gelangt. Auf den von der Einsprechenden angebotenen Zeugenbeweis auch zu diesen beiden Aspekten kommt es daher nicht an.
Somit gelangt der Fachmann weder durch eine Zusammenschau der Lehren des
im Verfahren befindlichen Standes der Technik noch durch die Anwendung seines
Fachwissens zu einer Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1.
Daher bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zur Lösung der Aufgabe gemäß dem geltenden Anspruch 1 zu gelangen. Der geltende Anspruch 1 ist daher
schutzfähig.
4.
Das ersichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden nebengeordneten Anspruch 5 ist neu:
Die aus den Vorbenutzungen W, N, T und S implizit offenbarten Verfahren lehren
jeweils das Verschweißen von Ober- und Unterfolie durch eine (einzige) mittig
über der Folienbahn angeordnete als Anheft-Vorrichtung anzusehende sog. Vorsiegelstation, vgl. hierzu die Ausführungen zum geltenden Anspruch 1.
Von diesen vorbenutzten Verfahren unterscheidet sich das Verfahren nach dem
geltenden Anspruch 5 schon allein dadurch, dass gemäß den Merkmalen o) und
p) das Verschweißen von Ober- und Unterfolie durch anstelle einer (einzigen,
zentral angeordneten) Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen
an beiden Laufseiten der Folienbahn erfolgt.
Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D3 ist ersichtlich kein Verfahren mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 5 bekannt.
5.
Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 5 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit:
Durch die Vorbenutzung N (vgl. N6, Lageplan) ist gemäß Merkmal l) implizit ein
Verfahren zum Anheften von Folien bekannt, von denen zumindest eine von einer
Rolle abgewickelt werden (vgl. N6, Lageplan, am rechten Ende der Verpackungsmaschine angeordnete Rollen), in einer Verpackungsmaschine (vgl. N6, Lageplan),
mit der gemäß Merkmal m) Verpackungsprodukte zwischen einer Unterfolie und
einer Oberfolie mittels eines Siegelwerkzeuges (vgl. N6, Pos.3) eingeschlossen
werden, wobei
gemäß Merkmal n) bei Produktionsstart oder bei Rollenwechsel der Oberfolie die
Unterfolie in die Verpackungsmaschine eingefahren ist und die neue Oberfolie mit
dem Anfang in Richtung des Siegelwerkzeuges (N6, Pos. 3) eingeführt wird und
auf der Unterfolie parallel ausgerichtet wird, und
betreffend Merkmal o) anschließend Ober- und Unterfolie zum Anheften von Folienanfängen mittels der aufgeheizten Schweißteile (vgl. N5, Schweißplatte, Teile-
Nr. 43.405.2312.10) einer als Anheft-Vorrichtung anzusehenden Vorsiegelstation
(vgl. N6, Lageplan Pos. 8) mittig über der Folienbahn durch Zusammenführen von
Schweißteil (N5, Schweißplatte) und Gegenlage (vgl. N5, Leiste, Teile-
Nr. 43.405.2202.00 mit dort eingezeichnetem Profilgummi 81.865.2000.20) und
Hitzeeinwirkung miteinander verschweißt werden und
betreffend Merkmal p) die Anheft-Vorrichtung (N6, Lageplan Pos. 8) die Folien
nach dem Anheften für den Weitertransport freigibt.
Hierbei werden die verfahrensbezogenen Teile der Merkmale n), o) und p) in einer
Weise mitgelesen, wie sie bei der Abhandlung der Merkmale e1), e2) und e3) der
Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 sinngemäß bereits erläutert wurde.
Somit unterscheidet sich das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 5 von
demjenigen der Vorbenutzung N dadurch, dass gemäß teilweise Merkmal o) das
Verschweißen von Ober- und Unterfolie durch anstelle einer (einzigen, zentral angeordneten) Anheft-Vorrichtung durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen an beiden
Laufseiten der Folienbahn erfolgt, und entsprechend die Freigabe der Folien nach
dem Anheften für den Weitertransport durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen erfolgt.
Das Verschweißen von Ober- und Unterfolie durch (mehrere) Anheft-Vorrichtungen, die an beiden Laufseiten der Folienbahn angeordnet sind, ist weder aus den
weiteren (mit dem vorbenutzten Verfahren N im Wesentlichen inhaltsgleichen)
Verfahren der Vorbenutzungen W, T und S noch aus den implizit offenbarten
Verfahren nach den Druckschriften D1 bis D3 bekannt.
Diese Maßnahme liegt dem zuständigen Fachmann auch nicht nahe:
Zur Begründung hierfür sei auf die Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der Verpackungsmaschine gemäß dem geltenden Anspruch 1 verwiesen,
die hier sinngemäß gilt. Der geltende Anspruch 5 ist daher schutzfähig.
6.
Die auf die geltenden Ansprüche 1 bzw. 5 rückbezogenen geltenden
Unteransprüche 2 bis 4 bzw. 6 und 7 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 bzw. des
Verfahrens des geltenden Anspruchs 5. Sie sind daher zusammen mit dem geltenden Anspruch 1 bzw. dem geltenden Anspruch 5 schutzfähig.
Das Patent wird daher im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 7 beschränkt
aufrechterhalten.
Dr. W. Maier
Schell
Rothe
Hubert
Bb