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BPatG Urteil vom 27.10.2009 – 4 Ni 43/08 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. Oktober 2009 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 43/08 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 27. Oktober 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und
die Richter Dr. agr. Huber, Merzbach, Rippel und die Richterin Dr. Prasch
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent EP 1 019 236 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält:
A plastic molding apparatus (1) comprising an extruder (3) and
a vertically extending mold tunnel (20) formed by mated mold
block sections (21,25) which are moved downwardly through
the mold tunnel as part of a continuous looping of the mold
block sections around the apparatus, the apparatus being
characterized in that the mold tunnel has an open mouth at the
upper end of the tunnel, the extruder has a nozzle (6) which is
directed at without being trapped within the mouth of the mold
tunnel such that the mold tunnel and/or the extruder can be
easily adjusted in position while maintaining feed of the plastic
from
the extruder
to
the mold
tunnel
in meeting
the
requirements of forming irregularly shaped plastics parts and
the apparatus uses vacuum to form product within the mold
tunnel.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die
Beklagten samtverbindlich 1/3.
4. Das Urteil ist für beide Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und aus einer PCT Anmeldung
mit der Veröffentlichungsnummer WO 99/17916 hervorgegangenen europäischen
Patents EP 1 019 236 (Streitpatent), das am 1. Oktober 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung US 943120 vom 3. Oktober 1997
angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch
veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der
Nr. 698 03 396 geführt. Es betrifft eine Gießvorrichtung mit abwärts bewegtem
Formtunnel und umfasst 9 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 2 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
In der deutschen Übersetzung haben die Ansprüche 1 und 2 folgenden Wortlaut:
Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar beziehungsweise mittelbar auf
Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 019 236 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei
weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu bringt sie vor, der
Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch die erste Entgegenhaltung E1 neuheitsschädlich vorweg genommen, jedenfalls aber beruhe er auf bloßem fachmännischem Können. Hierzu beruft sie sich auf folgende Dokumente:
E1 GB 1 059 454 A
E2 WO 95/21 051 A1
E3
JP 54-001375
E3a englisches Abstract zu E3
E3b englische Übersetzung der E3 vom Übersetzungsbüro RWS Group
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 019 236 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 9 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 1):
A plastic molding apparatus (1) comprising an extruder (3) and a
vertically extending mold tunnel (20) formed by mated mold block
sections (21,25) which are moved downwardly through the mold
tunnel as part of a continuous looping of the mold block sections
around the apparatus, the apparatus being characterized in that
the mold tunnel has an open mouth at the upper end of the tunnel,
the extruder has a nozzle (6) which is directed at without being
trapped within the mouth of the mold tunnel such that the mold
tunnel and/or the extruder can be easily adjusted in position while
maintaining feed of the plastic from the extruder to the mold tunnel
in meeting the requirements of forming irregularly shaped plastics
parts and the apparatus uses vacuum to form product within the
mold tunnel.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 2 unter
Streichung von „a plastic molding apparatus as claimed in claim 1“
über ein „and“ mit Patentanspruch 1 kombiniert wird und sich
hieran die Patentansprüche 3 bis 9 der erteilten Fassung als Patentansprüche 2 bis 8 anschließen (Hilfsantrag 2).
Im Übrigen widersprechen die Beklagten dem klägerischen Vorbringen und halten
das Streitpatent zumindest in der hilfsweise verteidigten Fassung für patentfähig.
Die Klägerin beantragt auch im Hinblick auf den Hilfsantrag 1 insoweit die Erklärung der Nichtigkeit des Streitpatents.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist in Bezug auf den Anspruch 1 der erteilten Fassung begründet. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents ist in allen
Merkmalen durch die britische Patentschrift GB 1 059 454 (E1) neuheitsschädlich
vorweg genommen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
Buchst. a), Art. 54 EPÜ).
Nicht begründet ist die Klage aber hinsichtlich des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1,
mit dem die Beklagten sich in zulässiger Weise beschränkt haben und dessen
Gegenstand weder neuheitsschädlich vorweg genommen ist, noch durch eine der
in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen dem Fachmann, einem Diplom-
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik, mindestens mit
Fachhochschulabschluss, der besondere Fachkenntnisse und langjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kunststoffformmaschinen besitzt, nahe gelegt wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG
i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Die auf die Ansprüche 1 und
2 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche haben mit Anspruch 1 Bestand; sie werden durch die Rückbeziehung mit getragen (vgl. BGH, Urt.
v. 24.03.2009, X ZR 67/04).
Auf Hilfsantrag 2 kommt es daher nicht an.
II.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen,
bei der ein kontinuierlicher Strom aus geschmolzenem Kunststoff von einem
Extruder einem beweglichen Formtunnel zugeführt wird (EP [0001]; DE S. 1,
Z. 13 - 15).
Bekannte Kunststoffformvorrichtungen sind gemäß Streitpatentschrift zur Formung
von insbesondere irregulär geformten Kunststoffartikeln, die eine variable Positionierung der Kunststoffzufuhr zum Formtunnel erfordern, nicht gut geeignet, wie
z. B. Vorrichtungen mit einem horizontalen Formtunnel beispielsweise zum Formen von Kunststoffrohren oder mit einem vertikalen Formtunnel, wie sie in der
US 3 519 705 und der GB 2 134 844 A beschrieben sind, die nach dem Blasformverfahren betrieben werden und daher im Produktformbereich abgedichtet werden
müssen, so dass die Extruder jeweils im oberen Ende des Formtunnels gefangen
und Positionsanpassungen des Extruders relativ zum Formtunnel verhindert sind
(EP [0002], [0003]; DE S. 1, Z. 16 - S. 2, Z. 2).
2.
Vor diesem Hintergrund strebt das Streitpatent sinngemäß an, eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen zu schaffen, bei der die Position entweder
des Formtunnels und/oder des Extruders einfach zueinander einstellbar ist, während die Zufuhr des Kunststoffstroms von dem Extruder zu dem Formtunnel aufrechterhalten bleibt, um auch irregulär geformte Kunststoffartikel, wie beispielsweise Flaschen, Automobilteile oder andere Typen von Kunststoffartikeln mit
Formbacken herstellen zu können, deren Aussehen und Formtunnelöffnungen für
die Zufuhr des geschmolzenen Kunststoffstroms jedoch nicht immer gleich sind
wie aus den Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift ersichtlich ist (EP [0005],
[0012]; Sp. 3, Z. 25 – 27; DE, S. 2, Z. 13 – 19; S. 4, Z. 26 - 29).
3.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt demgemäß eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen (1) mit folgenden in Anlehnung an die
englische Fassung des Streitpatents EP 1 019 236 B1 übersetzten Merkmalen:
1.
Die Vorrichtung weist einen Extruder (3) und einen vertikal
sich erstreckenden Formtunnel (20), auf.
1.1
Der Formtunnel (20) ist durch aneinandergrenzende Formbacken (21, 25) gebildet.
1.1.1 Die Formbacken (21, 25) werden als Teile einer kontinuierlich um die Vorrichtung laufenden Schleife von Formbacken durch den Formtunnel abwärts bewegt.
1.1.2 Der Formtunnel weist am oberen Ende des Tunnels einen
geöffneten Mund („open mouth“) auf.
1.2
Der Extruder weist eine Düse auf.
1.2.1 Die Düse ist auf den geöffneten Mund des Tunnels gerichtet, ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen (festgehalten, „gefangen“) („without being trapped“) zu sein.
1.3
Die Vorrichtung verwendet ein Vakuum zur Formung eines
Erzeugnisses innerhalb des Formtunnels.
Demnach besteht die Vorrichtung zum Formen von Kunststoffartikeln im Wesentlichen aus einem Extruder (3) und einem vertikal sich erstreckenden Formtunnel (20) (Merkmal 1), durch aneinandergrenzende Formbacken (21, 25) gebildet
ist (Merkmal 1.1), die als Teile einer kontinuierlich um die Vorrichtung laufenden
Schleife von Formbacken durch den Formtunnel abwärts bewegt werden (Merkmal 1.1.1). Außerdem weist der Formtunnel an seinem oberen Ende als weiteres
wesentliches Merkmal 1.1.2 gemäß der englischen Originalfassung des Streitpatents „an open mouth“ auf, das in der Merkmalsgliederung nicht als „eine Öffnung“,
so wie in der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift EP 1 019 236 B1,
sondern wortgetreu als „ein geöffneter Mund“ übersetzt worden ist, um den tatsächlichen ursprünglichen Sinngehalt dieses Merkmals konkreter zu bestimmen.
Über die genaue Lage dieses Tunnelmunds im streitpatentgemäßen Sinne gibt die
Streitpatentschrift EP 1 019 236 B1 in Spalte 3, Zeilen 16 bis 21, Auskunft, wonach der Tunnelmund durch das Zusammentreffen der Formhohlräume (22) und
(26) ausgebildet wird und zwar dort, wo die beiden Formbacken auf ihren Trägerbahnen zum oberen Ende des Tunnels gebracht werden und sich zusammenschließen
(vgl. Fig. 2 und 3).
In Spalte 3, Zeilen 32 bis 35
führt die
EP - Patentschrift darüber hinaus noch aus, dass die Formbacken an dieser
Stelle, wenn sie geschlossen werden, auch einen unterschiedlich gestalteten
Formtunnelmund ausbilden können (Fig. 3, 4). Darüber hinaus aber kann sich
auch die Position des Mundes des Formtunnels in einer horizontalen Ebene verschieben, wie aus den Positionen in den Figuren 3 und 4 ersichtlich ist, wenn z. B.
Kunststoffformteile mit einer abweichenden und damit irregulären Form hergestellt
werden sollen (Sp. 3, Z. 35 – 40).
Nach dieser dargestellten Offenbarung in der Streitpatentschrift aber bilden die
Formbackenpaare Formhohlräume aus, die nach ihrer Zusammenführung nicht
allseitig schließen, sondern – wie in den Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift
dargestellt – zumindest oben noch eine in Abhängigkeit von der Gestaltung des
Formhohlraumes ausgebildete Öffnung aufweisen, die gemäß Merkmal 1.1.2 den
geöffneten Mund am oberen Ende des Formtunnels bildet.
Für die Zufuhr eines geschmolzenem Kunststoffstroms in diesen Produktformbereich weist der Extruder eine Düse (6) auf (Merkmal 1.2), die auf den geöffneten
Mund des Tunnels gerichtet ist, ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen
(festgehalten, „gefangen“) („without being trapped“) zu sein (Merkmal 1.2.1).
Auch dieses Merkmal ist in Anlehnung an die englische Fassung der Streitpatentschrift („without being trapped within the mouth of the mold tunnel“) in der Merkmalsgliederung nicht so wie in der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift
EP 1 019 236 B1 („ohne in dieser Öffnung angeordnet zu sein“), sondern wortgetreu übersetzt worden ist, um den tatsächlichen ursprünglichen Sinngehalt auch
dieses Merkmals konkreter zu bestimmen.
Dieses für die Lösung des Streitpatents wesentliche Merkmal schafft die Möglichkeit, dass der Extruder auf einfache Weise mit dem Formtunnel und insbesondere
mit dem Mund des Formtunnels ausgerichtet werden kann (EP Sp. 2, Z. 46 – 49).
Weiterhin fördert der Extruder die Kunststoffmasse mittels Schwerkraft nach unten
in den Formtunnel, wodurch ein geringerer Arbeitsdruck am Extruder erforderlich
ist (EP Sp. 2, Z. 49 – 51).
Zur Lage der Extrusionsdüse (6) führt die Streitpatentschrift außerdem aus, dass
bei einer solchen Anordnung die Düse nicht innerhalb des Formtunnels eingeschlossen sein muss, sondern beabstandet von dem Formtunnel angeordnet werden kann, wie aus der Angabe „remotely thereof“ in Spalte 2, Zeile 54, der Streitpatentschrift ersichtlich ist. Dadurch aber wird Bedeutung des Merkmals 1.2.1 im
Sinne des Streitpatents klar, dass die Düse auf den geöffneten Mund des Tunnels
gerichtet, ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen oder festgehalten oder
gefangen („without being trapped“) zu sein. Durch eine solche Lage der Düse aber
lässt sich der Extruder gegenüber dem Formtunnel ausrichten, falls eine Verstellung von einem der beiden erforderlich wäre (EP, Sp. 2, Z. 51 – 57).
Damit aber sind die Voraussetzungen für das Formen von ungleichmäßig geformten Kunststoffartikeln gegeben, weil sich durch eine solche unabhängige Lage
der Düse die Position entweder des Formtunnels oder des Extruders oder von
beiden auf einfache Weise einstellen lässt und zwar während des Betriebs unter
Aufrechterhaltung der Zufuhr von Kunststoffmasse vom Extruder in den Formtunnel (EP [0005]).
Die Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt eine solche Kunststoffgießvorrichtung (1),
die einen Extruder (3) aufweist, der einen Strom aus geschmolzenem Kunststoff (13) einem produktformenden Bereich (15) zuführt. In der dargestellten Ausführungsform enthält der produktformende Bereich (15) ein Paar von nebeneinander liegenden als Endlosschleife umlaufenden Trägerbahnen (17, 19), an denen
jeweils eine Vielzahl von Formbacken befestigt ist. Die Formbacken umfassen
verschiedene Sätze von Formbacken, welche miteinander in dem Formtunnel zusammentreffen. Die verschiedenen Sätze von Formbacken können dabei je nach
zu formendem Kunststoffteil verschiedene Gestaltungen aufweisen. Die Trägerbahnen bewegen die Formbacken zu einem zentralen Formtunnel (20), wo die
Formbacken einer Bahn sich mit Formbacken von der anderen Trägerbahn zusammenschließen und aneinander liegend die Form bilden (EP [0013]; DE, S. 4,
Z. 31 - S. 5, Z. 18). Die Formbacken werden demnach praktisch wie ein „Paternoster“ durch den Tunnel bewegt. Wenn die beiden Formbacken an dem oberen
Ende des Formtunnels zusammentreffen, wird der Mund des Formtunnels gebildet, durch den der Strom aus flüssigem Kunststoff (13) dem Formtunnel zugeführt
wird, der sich in einer bestimmten Position unter dem Extruder befindet (EP, Sp. 3,
Z. 16 - 24; DE, S. 4, Z. 31 - S. 5, Z. 18).
Gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ist außerdem noch als weiteres Merkmal 1.3
vorgesehen, dass die Vorrichtung zur Formung eines Erzeugnisses innerhalb des
Formtunnels ein Vakuum verwendet.
Dadurch können in den geschlossenen Formbacken aus der Formmasse Kunststoffteile ausgeformt werden, ohne dass der Formtunnel im Unterschied zum
Blasformen nach oben hin geschlossen werden muss. Dadurch kann bei laufender
Produktion von Kunststoffartikeln die Position von Extruder und/ oder Formtunnel
verstellt und an irregulär geformte Artikel angepasst werden.
Nach alledem ermöglichen die vertikale Orientierung des Formtunnels, die Trennung des Extruders von dem Formtunnel und die abwärts gerichteten Zuführung
von dem Extruder in den Tunnelmund verschiedene in der Streitpatentschrift beschriebene Einstellmöglichkeiten am Extruder und am Formtunnel, wodurch erreicht wird, dass der Kunststoff-Fluss von dem Extruder direkt in den Formtunnelmund - unabhängig von dessen Form und Position - treffen kann (Fig. 1;
EP [0015] - [0023]; DE, S. 6, Z. 3 - S. 7, Z. 28).
3.1 Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen nach dem Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der GB 1 059 454 A (E1)
nicht neu.
Die GB 1 059 454 A (E1) beschreibt eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen wie Flaschen und ähnlichen Behältern, die darüber hinaus auch zum
Befüllen und Verschließen der geformten Flaschen und Behältern in einem darauf
folgenden Prozessschritt vorgesehen ist (E1, S. 1, Z. 10 16). Für die Formung der
Kunststoffteile weist diese bekannte Vorrichtung einen Extruder (vgl. extrusion die
head 1) und unterhalb des Extruderkopfes (1) eine Anzahl von Formen (molds 5)
auf, die jeweils aus zwei Teilen von Formbacken bestehen, die geöffnet und geschlossen werden und über Verbindungsglieder (hinge connections) in der Art einer Kette miteinander verbunden sind, so dass sie über einen Antriebsmechanismus mit mäßiger Geschwindigkeit nach unten bewegt werden können. Die in der
GB 1 059 454 A (E1) beschriebene Vorrichtung weist demnach einen Extruder
und einen vertikal sich erstreckenden Formtunnel auf (Merkmal 1 gemäß Merkmalsgliederung in Kap. II. 3), der durch aneinandergrenzende Formbacken (5)
gebildet ist (Merkmal 1.1), wobei die Formbacken (5) als Teile einer kontinuierlich
um die Vorrichtung laufenden Schleife von Formbacken (5) durch den Formtunnel
abwärts bewegt werden (Merkmal 1.1.1) (E1, S. 1, Z. 67 - 75; S. 2, Z. 59 – 73; Figur).
Wenn die Formbacken dieser Vorrichtung auf ihren Trägerbahnen zum oberen
Ende des Tunnels gebracht werden und sich zusammenschließen, befinden sie
sich unterhalb des Extruderkopfes (1), wie die angegebenen Positionen A und B in
der Figur dieser Druckschrift zeigen (S. 2, Z. 59 – 67). Dabei kennzeichnet die Position A eine Stellung, in der die Form noch offen ist, und die Position B eine Stellung, in der die Form bereits geschlossen ist und konzentrisch zu einer Mittelpunktslinie des Extruderkopfes ausgerichtet ist (S. 2, Z. 68 – 73). In dieser Position B aber, wo die beiden Formbacken gerade zusammengebracht und die unteren Kanten (lower edges 7) der Formbacken (5) dicht geschlossen sind, um den
abwärts strömenden rohrfömigen Kunststoffstrom zu verschließen, ist am oberen
Ende der Formbacken ein Rand (rim 8) vorgesehen, der den in die Form strömenden Kunststoffstrom nicht unterbricht, sondern nur umfasst, um dort den Flaschenhals einer Kunststoffflasche auszubilden (S. 2, Z. 91 – 95). Demnach aber
bildet der Rand (rim 8) am oberen Ende der Formbacken eine Öffnung aus, die
wie ein geöffneter Mund ausgebildet ist. Demnach aber vermag die GB 1 059 454
A (E1) einen Formtunnel aufzuzeigen, der am oberen Ende des Formtunnels ein
geöffneten Mund aufweist, so wie nach Merkmal 1.1.2 des Anspruchs 1 des
Streitpatents, der zudem in der gleichen Weise wie im Streitpatent ausgebildet ist,
nämlich am oberen Ende des Formtunnels und zwar dort, wo die beiden Formhälften zusammen gebracht werden (vgl. EP - Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 16 – 24
u. Fig. 2 u. 3).
Der Extrusionsdüsenkopf (extrusion die head 1) für die Zufuhr eines heißen
Kunststoffmassestroms ist mit einer Extrusionsdüse („annular extrusion orifice“)
versehen, die ringförmig ist, damit dieser Strom zur Erzeugung der flaschenförmiger Kunststoffteile auch rohrförmig wird (S. 2, Z. 44 – 50). Demnach gibt die
GB 1 059 454 A (E1) einen Extruder an, der entsprechend dem Merkmal 1.2 des
Anspruchs 1 des Streitpatents eine Düse aufweist.
Wie bereits erwähnt, führt die GB 1 059 454 A (E1) zur Lage des Extrusionsdüsenkopfs aus, dass unterhalb diesem die Formen (5) angeordnet sind, die aus
zwei Teilen bestehen, um geöffnet und geschlossen zu werden (S. 2, Z. 59 – 65).
Sie führt außerdem aus, dass die Formen in den geschlossenen Positionen B und
C zentrisch zu einer Verlängerung einer Mittellinie des Extrusionsdüsenkopfs ausgerichtet sind (S. 2, Z. 70 – 73). Diese Anordnung des Formtunnels unterhalb des
Extrusionsdüsenkopfs ist auch in der Figur der Druckschrift E1 deutlich zu erkennen, wobei insbesondere auch in der geschlossenen Position B, in der bereits der
Tunnelmund gebildet ist, dieser noch unterhalb der Austrittsöffnung der Extrusionsdüse angeordnet ist. Demnach aber kann die GB 1 059 454 A (E1) auch das
Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbaren, wonach die Düse
auf den geöffneten Mund des Tunnels gerichtet ist, ohne in diesem geöffneten
Mund eingeschlossen oder festgehalten oder gefangen im Sinne der englischen
Fassung des Anspruchs 1 „without being trapped“ zu sein.
Da die GB 1 059 454 A (E1) zudem ausführt, dass Kanäle (6) in den Formbacken
angeordnet sind, um das Innere der Formen mit einer Vakuumleitung zu verbinden und mit dem Vakuum das Kunststoffrohr an die innere Wand der Form zu
saugen, ist auch das letzte Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 in dieser Druckschrift
aufgezeigt, wonach die Vorrichtung zur Formung eines Erzeugnisses innerhalb
des Formtunnels ein Vakuum verwendet (S. 2, Zeilen 73 – 83).
Somit weist die GB 1 059 454 A (E1) bereits sämtliche Merkmale einer Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen und demnach die Lehre gemäß dem erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag auf.
Am Auffinden dieser Lehre des Anspruchs 1 können auch die weiteren Merkmale
der vorbekannten Vorrichtung nach E1, die auf eine Abfüllung mit einer Flüssigkeit
unmittelbar nach dem Ausformen des Kunststoffteils (Abgabeeinrichtung 4) mit
einem Füllrohr (3) und ein Verschließen der Flasche gerichtet sind (vgl. E1, S. 1,
Z. 10 - 32), den Fachmann nicht hindern, da diese Prozessschritte erst im Anschluss an die Formung der Kunststoffteile vorgesehen sind.
4.
Der Gegenstand nach dem hilfsweise verteidigten Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen
gemäß dem erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) und umfasst darüber hinaus noch
folgende den Gegenstand des Streitpatents beschränkenden Merkmale in englischer Originalfassung:
“such that the mold tunnel and/or the extruder can be easily
adjusted in position while maintaining feed of the plastic from the
extruder to the mold tunnel in meeting the requirements of forming
irregularly shaped plastics parts”.
Die beschränkend hinzugefügten Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1
beziehen sich insbesondere auf das Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach „die Düse auf den geöffneten Mund des Tunnels gerichtet ist,
ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen (festgehalten, „gefangen“)
(„without being trapped“) zu sein“. Deshalb lassen sich die hinzugefügten Merkmale diesem Merkmal 1.21 als eine weitere Merkmalsgruppe 1.2.1.1 unterordnen
(vgl. Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gemäß Kap. II. 3.)
und in Anlehnung an deren englische Fassung folgendermaßen übersetzen:
1.2.1.1 so dass der Formtunnel und /oder der Extruder leicht in ihrer Position eingestellt werden können, während die Zufuhr von Kunststoff von dem Extruder zu dem Formtunnel
aufrechterhalten bleibt, um die Voraussetzungen für das
Formen von ungleichförmigen Kunststoffformteilen zu erfüllen.
Die hinzugefügten Merkmale führen demnach aus, dass entweder der Formtunnel
oder der Extruder oder auch beide leicht bzw. einfach in ihrer Position verstellt
werden können und dass dabei der aus der Extruderdüse abwärts in den Tunnelmund fließende Strom aus geschmolzenen Kunststoff aufrechterhalten bleibt und
demnach bei einer Positionsverstellung nicht unterbrochen werden sondern
kontinuierlich weiten fließen soll.
Voraussetzung hierfür aber ist die im Merkmal 1.2.1 beschriebene Maßnahme,
wonach „die Düse auf den geöffneten Mund des Tunnels gerichtet ist, ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen bzw. festgehalten bzw. gefangen („without
being trapped“) zu sein“, weil dadurch eine Verstellung der Position des Formtunnels oder des Extruders oder beiden auch während der Zufuhr von Kunstmasse in
die Formen ermöglicht wird.
Durch diese Verstellbarkeit von Extruder und/oder Formtunnel gemäß Merkmal 1.2.1.1 lässt sich die Vorrichtung auch bei laufender Produktion auf einfache
Weise auf Kunststoffformteile umstellen, die andere, ungleichmäßige Formen aufweisen und deren Formbacken folglich einen anderen Tunnelmund ausbilden als
die zuvor eingesetzten Formen, wie z. B. die Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift zeigen (Sp. 3, Z. 32 – 35). Hierdurch aber kann sich auch die Position des
Tunnelmundes am oberen Ende des Formtunnels in einer horizontalen Ebene
verschieben, wie an den unterschiedlich ausgebildeten Ausnehmungen (cavity 24)
und (cavity 28) der Formbacken (23) und (27) in Figur 4 ersichtlich ist. Diesbezüglich führt die Streitpatentschrift in Absatz [0013] aus, dass in der gezeigten Vorrichtung an den umlaufenden Trägerbahnen (carrier tracks 17 und 19) eine Vielzahl von Formbacken angebracht sind, die verschiedene Sätze von Formbacken
umfassen, die unterschiedliche Konfigurationen aufweisen können, je nach der
Gestalt des zu formenden Kunststoffartikels. Dabei aber ist die Position des Tunnelmundes nicht immer gleich, so wie z. B. in der Figur 3, sondern kann sich von
der Position in Figur 3 zu der in Figur 4 verschieben (Sp. 3, Z. 35 – 40). Im Hinblick auf eine solche Verschiebung des Tunnelmundes in horizontaler Richtung
aber sei es gemäß Sp. 3, Z. 41 - 45 der Streitpatentschrift wichtig, dass die Vorrichtung Einstellungen an der Position vom Extruder und/oder Formtunnel vornehmen kann, um sicher zustellen, dass der Strom der geschmolzenen Kunststoffmasse von dem Extruderdüse direkt in Mund des Formtunnels strömt - unabhängig von dessen Gestalt und Position. Jede dieser Einstellungen sei aufgrund
der vertikalen Orientierung des Formtunnels (Merkmal 1), der Fähigkeit einer nach
unten in den Formtunnel gerichteten Förderung des Extruders und der Trennung
des Extruders von dem Formtunnel (Merkmal 1.2.1) leicht machbar (Sp. 3,
Z. 47 - 51). Diese Trennung wird dadurch erreicht, dass die Vorrichtung ein
Vakuum zur Formung eines Erzeugnisses innerhalb des Formtunnels verwendet
(Merkmal 1.3), so dass der Extruder nicht fest und dicht mit dem Formtunnel
verbunden werden muss so wie bei einem Blasformverfahren zur Herstellung von
Kunststoffformteilen (Sp. 2, Z. 57 – 58).
Demzufolge kann die Düse (6) des Extruders auf den geöffneten Tunnelmund gerichtet sein ohne in diesem geöffneten Tunnelmund eingeschlossen zu sein
(Merkmal 1.2.1), so dass der Formtunnel und/oder der Extruder leicht in ihrer
Position eingestellt werden können, während die Zufuhr von Kunststoff von dem
Extruder zu dem Formtunnel aufrechterhalten bleibt, um die Voraussetzungen für
das Formen von ungleichförmigen Kunststoffformteilen zu erfüllen (Merkmal 1.2.1.1).
4.1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Die dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung hinzugefügten Merkmale (vgl.
Punkt 4) stammen wortwörtlich aus der Streitpatentschrift EP 1 019 236 B1, Absatz [0005], bzw. den mit der WO 99/17916 A1 veröffentlichten ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen des Streitpatents, Seite 1, Zeilen 30 bis 36.
Da in diesen Textstellen zu den hinzugefügten Merkmalen ausgeführt ist, dass
„the apparatus of the present invention is particularly useful in the molding of
irregularly shaped articles” und demnach die Vorrichtung der vorliegenden Erfindung insbesondere für die Ausformung von ungleichförmigen Gegenständen nützlich ist, und weil in den Absätzen vor den genannten Textstellen, dem Absatz [0004] der Streitpatentschrift bzw. dem Absatz gemäß den Zeilen 20 bis 28
der WO 99/17916 A1 unter dem Titel „summary of the invention“ eine erfindungsgemäße Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen mit den in den Merkmalsgruppen 1. bis einschließlich 1.2.1 aufgeführten Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 beschrieben worden ist, sind die hinzugefügten Merkmale bereits in den
erteilten und ursprünglich eingereichten Unterlagen in Verbindung mit den wesentlichen Merkmalen des Streitpatentgegenstands nach dem erteilten Anspruch 1
beschrieben.
Demnach aber sind die hinzugefügten Merkmale als zum Gegenstand des Streitpatents gehörend offenbart und schränken diesen in zulässiger Weise weiter ein.
4.2
Der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu.
Keine der entgegengehaltenen Druckschriften lassen eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen mit einem Extruder und einem vertikal sich erstreckenden Formtunnel erkennen, bei der Extruder und/oder Formtunnel leicht in ihrer
Position veränderbar sind, während gleichzeitig der Strom an Kunststoffschmelze
von dem Extruder zu dem Formtunnel aufrechterhalten bleibt, um die Anforderungen an das Formen von ungleichmäßigen Kunststoffformteilen zu erfüllen (Merkmal 1.2.2.1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II.4).
Im besagten Merkmal unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1
nach Hilfsantrag 1 von dem Gegenstand nach der einzigen in der mündlichen
Verhandlung entgegengehaltenen Druckschrift GB 1 059 454 A (E1). Diese
Druckschrift E1 lehrt eine Extruderdüse, die auf den geöffneten Tunnelmund gerichtet ist, ohne in diesem eingeschlossen oder festgehalten oder gefangen zu
sein („without being trapped“). Eine Veränderung der Position von Formtunnel
und/oder Extruder während der Produktion ohne Unterbrechung des Kunststoffstromes vom Extruder zum Formtunnel zur Ausbildung von ungleichmäßig geformten Kunststoffformteilen ist dort nicht vorgesehen, sondern ein anschließendes Abfüllen und Verschließen der Kunststoffformteile oder Flaschen mit einer
Flüssigkeit.
Auch die von der Klägerin schriftsätzlich noch genannten, aber in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften E2 und E3 gehen nicht
über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift E1 hinaus.
4.4
Der Senat konnte nicht feststellen, dass sich die Vorrichtung zum Formen
von Kunststoffteilen nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 in naheliegender Weise
aus diesem Stand der Technik ergibt.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich gezeigt wurde (Punkt II.4.2), wird das Merkmal 1.2.1.1 gemäß Hilfsantrag, betreffend die leichte Positionseinstellung von
Formtunnel und/ oder Extruder und die Aufrechterhaltung eines Kunststoffstroms
von dem Extruder zu dem Formtunnel dabei, um die Anforderungen an das Formen von ungleichmäßigen Kunststoffformteilen zu erfüllen, von keiner der zum
Stand der Technik entgegengehaltenen Druckschriften vorweggenommen.
Die GB 1 059 454 A (E1) bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Formen von
Kunststoffteilen wie Flaschen und ähnlichen Behältern, die darüber hinaus noch
zum Befüllen und Verschließen der geformten Flaschen und Behältern in einem
darauf folgenden Prozessschritt vorgesehen ist, um auf diese Weise auch Flüssigkeiten steril in Behälter abzufüllen (E1, S. 1, Z. 10 - 16; S. 3, Z. 7 - 15).
Wie bereits in Punkt II.3.1 zum Neuheitsvergleich des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt worden ist, zeigt die Druckschrift E1 einen Formtunnel, der
durch aneinandergrenzende Formbacken gebildet ist, die als Teile einer kontinuierlich um die Vorrichtung laufenden Schleife von Formbacken durch den
Formtunnel abwärts bewegt werden, wobei der Formtunnel am oberen Ende des
Tunnels einen geöffneten Mund aufweist und der Extruder eine Düse aufweist, die
auf den geöffneten Mund gerichtet ist, ohne in dieser Öffnung angeordnet zu sein,
wobei diese Vorrichtung zur Formung eines Erzeugnisses innerhalb des Formtunnels ein Vakuum verwendet und damit die Merkmale 1 bis 1.2.1 und 1.3 der
Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 gemäß Punkt II.3.
Eine Einstellbarkeit der Position des Extruders und/ oder des Formtunnels während der Produktion ohne Unterbrechung des Kunststoffstromes ist in der Beschreibung dieser Druckschrift jedoch nicht in Betracht gezogen worden und ist für
den Fachmann auch nicht aus der einzigen Figur dieser Druckschrift ersichtlich so
wie es in der Streitpatentschrift z. B. an dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1
anhand einer Extruderabstützung (9), an der der Extruder befestigt einstellbar befestigt ist oder anhand einer Trägerabstützung (29) mit Stützbalken (33), entlang
denen die Trägerbahnen (17, 19) der Formbacken einstellbar sind, aufgezeigt
worden ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0016] u. [0018]).
Bei der vorbekannten Vorrichtung nach der E1 kann der Fachmann zwar davon
ausgehen, dass die Position des Extruders vor Beginn der Produktion von Formteilen einzustellen ist, um die Düse des Extruders genau auf die obere Öffnung
des Formtunnels, dem sog. Tunnelmund, auszurichten. Eine derartige Voreinstellung aber vermag den Fachmann nicht zu einer Positionseinstellung des Extruders
auch während der Produktion von Kunststoffformteilen ohne Unterbrechung des
Kunststoffstromes zu führen, um die Extruderdüse an eine möglicherweise geänderte Tunnelmundposition eines ungleichmäßig geformten Kunststoffteils anzupassen, denn dazu gibt die E1 keinerlei Hinweise. Die Druckschrift E1 zeigt vielmehr die Herstellung von achssymmetrischen und daher gleichmäßig geformten
Kunststoffteilen. Folglich aber ist dort nicht vorgesehen, die Formteile während
des Formvorgangs in ihrer Gestalt zu verändern, insbesondere die Lage ihrer den
Tunnelmund bildenden Öffnung, so dass dort Voraussetzungen für das Formen
von ungleichmäßig geformten Kunststoffteilen nicht auffindbar sind.
Die weiteren in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften WO 95/21 051 A1 (E2) und JP 54-001375 (E3) können
dem Fachmann ebenfalls keine näherkommenden Hinweise auf das Unterschiedsmerkmal 1.2.1.1 geben, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben
hat.
Die Druckschrift WO 95/21 051 A1 (E2) bezieht sich auf eine Vorrichtung zum
Herstellen von mehrschichtigen Kunststoffwellrohren mit einem Extrusionskopf (14) und eine Mehrzahl von segmentierten Formkörpern (dies 22) mit
einer oberen und einer unteren Hälfte, die zwar einen langgestreckten inneren
Hohlraum als Formtunnel bilden (S. 23, Z. 8 - 36), der aber horizontal ausgerichtet
ist, so dass sich der Gegenstand des Streitpatents hiervon bereits in der vertikalen
Anordnung des Formtunnels unterscheidet (Merkmal 1). Eine Anordnung von
Extruder und Formtunnel derart, dass der Formtunnel und/oder der Extruder leicht
in ihrer Position eingestellt werden können, während die Zufuhr von Kunststoff von
dem Extruder zu dem Formtunnel aufrechterhalten bleibt, um die Voraussetzungen für das Formen von ungleichförmigen Kunststoffformteilen zu erfüllen (Merkmal 1.2.1.1), ist dort aber weder direkt noch indirekt beschrieben noch aus den
Figuren ersichtlich.
Auch die weiterhin genannte JP 54-001375 (E3) befasst sich mit einer Vorrichtung
zum Herstellen von Kunststoffwellrohren, gibt dazu aber eine vertikale Anordnung
von einen Extrusionskopf (cross head 3) und einer Mehrzahl von „molding
blocks“ (12) in einem Wassertank (10) an, die dort einen Tunnel bilden. Dort wird
jedoch Druckluft durch ein zentrales Metall-Fitting mit kleinen Löchern (airholes 5)
zugeführt, um die Kunststoffrohre aufzublasen, so dass dort eine Blasformvorrichtung aufgezeigt ist, wobei der Wassertank dazu dient, die Rohre nach dem
Ausformen abzukühlen (E3c, S. 3, Z. 18 ff.). Diese Vorrichtungsart aber erfordert
aufgrund des Blasformens eine feste Verbindung von Extruder und Formtunnel
und demnach eine feste Einstellung der Extruderdüse (annular groove), wodurch
die Extruderdüse im Formtunnel gefangen ist („trapped“), so dass sich auch bei
dieser Vorrichtung weder der Formtunnel noch der Extruder während der Zufuhr
eines Kunststoffschmelzestroms leicht in ihrer Position verstellbar sind.
Die in der Streitpatentschrift zum Stand der Technik genannten und von der Klägerin nur kurz schriftsätzlich aufgegriffenen Druckschriften US 3 519 705 und der
GB 2 134 844 A können dem Fachmann die im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchte Lehre ebenfalls nicht vermitteln, da sie sich mit der Herstellung von
entweder Flaschen (US 3 519 705) oder Kunststoffrohren (GB 2 134 844) mittels
Blasformen befassen. Sie verwenden dafür zwar Formvorrichtungen, die aus einzelnen umlaufenden Formbacken bestehen und einen vertikalen Formtunnel bilden, oberhalb dem ein Extruder angeordnet ist (Merkmale 1. bis 1.1.1), aber auch
dort ist die Extruderdüse wegen der Druckluftverbindung mit dem Formtunnelmund zum Blasformen in diesem oberen Tunnelmund gefangen (trapped), so dass
auch diese bekannten Kunststoffformvorrichtungen keine Formtunnel und/ oder
Extruder aufzeigen können, die während des Betriebs ohne Unterbrechung des
Kunststoffstroms in ihrer Position auf ungleichmäßig geformte Kunststoffartikel
umstellbar sind (Unterschiedsmerkmal 1.2.1.1).
Nach alledem hat der maßgebliche Stand der Technik dem Fachmann bislang
stets zu erkennen gegeben, dass während der Zufuhr eines Kunststoffschmelzestroms Extruder und Formtunnel fest zueinander eingestellt sind und dabei eine
Veränderung der Lage der Düse oder des Tunnelmundes zur Umstellung auf ungleichmäßig ausgebildete Kunststoffformteile nicht vorgesehen ist bzw. werden
soll.
Demgemäß bedurfte es für den Fachmann zum Zeitrang des Streitpatents einer
erfinderischen Tätigkeit, um eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen mit
der Merkmalskombination nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 bereit zu stellen,
denn die Lösung nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags ergab sich nicht zwangsläufig aus dem Stand der Technik und wurde auch unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen dadurch nicht nahegelegt. Dies musste zu Lasten der Klägerin gehen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat demnach Bestand.
4.5 Die unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1 gehen auf die erteilten Ansprüche 2 bis 9 und
die ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 bis 9 und 11 zurück und sind damit
zulässig. Diese Ansprüche bilden den Gegenstand nach Anspruch 1 vorteilhaft
weiter aus und haben daher mit dem tragenden Hauptanspruch 1 ebenfalls Bestand.
Somit hat das Streitpatent im beschränkt verteidigten Umfang des Hilfsantrags 1
Bestand.
5.
Bei dieser Sachlage erübrigten sich Ausführungen zu dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 100
Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Voit
Dr. Huber
Merzbach
Rippel
Dr. Prasch
Bb