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BPatG Urteil vom 27.10.2009 – 4 Ni 43/08 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 27. Oktober 2009 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 27. Oktober 2009 durch den Richter Voit als Vorsitzenden und

die Richter Dr. agr. Huber, Merzbach, Rippel und die Richterin Dr. Prasch

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent EP 1 019 236 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Anspruch 1 folgende Fassung erhält:

A plastic molding apparatus (1) comprising an extruder (3) and

a vertically extending mold tunnel (20) formed by mated mold

block sections (21,25) which are moved downwardly through

the mold tunnel as part of a continuous looping of the mold

block sections around the apparatus, the apparatus being

characterized in that the mold tunnel has an open mouth at the

upper end of the tunnel, the extruder has a nozzle (6) which is

directed at without being trapped within the mouth of the mold

tunnel such that the mold tunnel and/or the extruder can be

easily adjusted in position while maintaining feed of the plastic

from

the extruder

to

the mold

tunnel

in meeting

the

requirements of forming irregularly shaped plastics parts and

the apparatus uses vacuum to form product within the mold

tunnel.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3 und die

Beklagten samtverbindlich 1/3.

4. Das Urteil ist für beide Parteien im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120% des zu vollstreckenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten und aus einer PCT Anmeldung

mit der Veröffentlichungsnummer WO 99/17916 hervorgegangenen europäischen

Patents EP 1 019 236 (Streitpatent), das am 1. Oktober 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung US 943120 vom 3. Oktober 1997

angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch

veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der

Nr. 698 03 396 geführt. Es betrifft eine Gießvorrichtung mit abwärts bewegtem

Formtunnel und umfasst 9 Ansprüche, die insgesamt angegriffen sind. Die Ansprüche 1 und 2 lauten in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

In der deutschen Übersetzung haben die Ansprüche 1 und 2 folgenden Wortlaut:

Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar beziehungsweise mittelbar auf

Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Patentansprüche 3 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 019 236 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents sei

weder neu noch beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu bringt sie vor, der

Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch die erste Entgegenhaltung E1 neuheitsschädlich vorweg genommen, jedenfalls aber beruhe er auf bloßem fachmännischem Können. Hierzu beruft sie sich auf folgende Dokumente:

E1 GB 1 059 454 A

E2 WO 95/21 051 A1

E3

JP 54-001375

E3a englisches Abstract zu E3

E3b englische Übersetzung der E3 vom Übersetzungsbüro RWS Group

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent EP 1 019 236 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Ansprüche 2 bis 9 der erteilten Fassung anschließen (Hilfsantrag 1):

A plastic molding apparatus (1) comprising an extruder (3) and a

vertically extending mold tunnel (20) formed by mated mold block

sections (21,25) which are moved downwardly through the mold

tunnel as part of a continuous looping of the mold block sections

around the apparatus, the apparatus being characterized in that

the mold tunnel has an open mouth at the upper end of the tunnel,

the extruder has a nozzle (6) which is directed at without being

trapped within the mouth of the mold tunnel such that the mold

tunnel and/or the extruder can be easily adjusted in position while

maintaining feed of the plastic from the extruder to the mold tunnel

in meeting the requirements of forming irregularly shaped plastics

parts and the apparatus uses vacuum to form product within the

mold tunnel.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 2 unter

Streichung von „a plastic molding apparatus as claimed in claim 1“

über ein „and“ mit Patentanspruch 1 kombiniert wird und sich

hieran die Patentansprüche 3 bis 9 der erteilten Fassung als Patentansprüche 2 bis 8 anschließen (Hilfsantrag 2).

Im Übrigen widersprechen die Beklagten dem klägerischen Vorbringen und halten

das Streitpatent zumindest in der hilfsweise verteidigten Fassung für patentfähig.

Die Klägerin beantragt auch im Hinblick auf den Hilfsantrag 1 insoweit die Erklärung der Nichtigkeit des Streitpatents.

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist in Bezug auf den Anspruch 1 der erteilten Fassung begründet. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents ist in allen

Merkmalen durch die britische Patentschrift GB 1 059 454 (E1) neuheitsschädlich

vorweg genommen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

Buchst. a), Art. 54 EPÜ).

Nicht begründet ist die Klage aber hinsichtlich des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1,

mit dem die Beklagten sich in zulässiger Weise beschränkt haben und dessen

Gegenstand weder neuheitsschädlich vorweg genommen ist, noch durch eine der

in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen dem Fachmann, einem Diplom-

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik, mindestens mit

Fachhochschulabschluss, der besondere Fachkenntnisse und langjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kunststoffformmaschinen besitzt, nahe gelegt wird (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG

i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ). Die auf die Ansprüche 1 und

2 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche haben mit Anspruch 1 Bestand; sie werden durch die Rückbeziehung mit getragen (vgl. BGH, Urt.

v. 24.03.2009, X ZR 67/04).

Auf Hilfsantrag 2 kommt es daher nicht an.

II.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen,

bei der ein kontinuierlicher Strom aus geschmolzenem Kunststoff von einem

Extruder einem beweglichen Formtunnel zugeführt wird (EP [0001]; DE S. 1,

Z. 13 - 15).

Bekannte Kunststoffformvorrichtungen sind gemäß Streitpatentschrift zur Formung

von insbesondere irregulär geformten Kunststoffartikeln, die eine variable Positionierung der Kunststoffzufuhr zum Formtunnel erfordern, nicht gut geeignet, wie

z. B. Vorrichtungen mit einem horizontalen Formtunnel beispielsweise zum Formen von Kunststoffrohren oder mit einem vertikalen Formtunnel, wie sie in der

US 3 519 705 und der GB 2 134 844 A beschrieben sind, die nach dem Blasformverfahren betrieben werden und daher im Produktformbereich abgedichtet werden

müssen, so dass die Extruder jeweils im oberen Ende des Formtunnels gefangen

und Positionsanpassungen des Extruders relativ zum Formtunnel verhindert sind

(EP [0002], [0003]; DE S. 1, Z. 16 - S. 2, Z. 2).

2.

Vor diesem Hintergrund strebt das Streitpatent sinngemäß an, eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen zu schaffen, bei der die Position entweder

des Formtunnels und/oder des Extruders einfach zueinander einstellbar ist, während die Zufuhr des Kunststoffstroms von dem Extruder zu dem Formtunnel aufrechterhalten bleibt, um auch irregulär geformte Kunststoffartikel, wie beispielsweise Flaschen, Automobilteile oder andere Typen von Kunststoffartikeln mit

Formbacken herstellen zu können, deren Aussehen und Formtunnelöffnungen für

die Zufuhr des geschmolzenen Kunststoffstroms jedoch nicht immer gleich sind

wie aus den Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift ersichtlich ist (EP [0005],

[0012]; Sp. 3, Z. 25 – 27; DE, S. 2, Z. 13 – 19; S. 4, Z. 26 - 29).

3.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt demgemäß eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen (1) mit folgenden in Anlehnung an die

englische Fassung des Streitpatents EP 1 019 236 B1 übersetzten Merkmalen:

1.

Die Vorrichtung weist einen Extruder (3) und einen vertikal

sich erstreckenden Formtunnel (20), auf.

1.1

Der Formtunnel (20) ist durch aneinandergrenzende Formbacken (21, 25) gebildet.

1.1.1 Die Formbacken (21, 25) werden als Teile einer kontinuierlich um die Vorrichtung laufenden Schleife von Formbacken durch den Formtunnel abwärts bewegt.

1.1.2 Der Formtunnel weist am oberen Ende des Tunnels einen

geöffneten Mund („open mouth“) auf.

1.2

Der Extruder weist eine Düse auf.

1.2.1 Die Düse ist auf den geöffneten Mund des Tunnels gerichtet, ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen (festgehalten, „gefangen“) („without being trapped“) zu sein.

1.3

Die Vorrichtung verwendet ein Vakuum zur Formung eines

Erzeugnisses innerhalb des Formtunnels.

Demnach besteht die Vorrichtung zum Formen von Kunststoffartikeln im Wesentlichen aus einem Extruder (3) und einem vertikal sich erstreckenden Formtunnel (20) (Merkmal 1), durch aneinandergrenzende Formbacken (21, 25) gebildet

ist (Merkmal 1.1), die als Teile einer kontinuierlich um die Vorrichtung laufenden

Schleife von Formbacken durch den Formtunnel abwärts bewegt werden (Merkmal 1.1.1). Außerdem weist der Formtunnel an seinem oberen Ende als weiteres

wesentliches Merkmal 1.1.2 gemäß der englischen Originalfassung des Streitpatents „an open mouth“ auf, das in der Merkmalsgliederung nicht als „eine Öffnung“,

so wie in der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift EP 1 019 236 B1,

sondern wortgetreu als „ein geöffneter Mund“ übersetzt worden ist, um den tatsächlichen ursprünglichen Sinngehalt dieses Merkmals konkreter zu bestimmen.

Über die genaue Lage dieses Tunnelmunds im streitpatentgemäßen Sinne gibt die

Streitpatentschrift EP 1 019 236 B1 in Spalte 3, Zeilen 16 bis 21, Auskunft, wonach der Tunnelmund durch das Zusammentreffen der Formhohlräume (22) und

(26) ausgebildet wird und zwar dort, wo die beiden Formbacken auf ihren Trägerbahnen zum oberen Ende des Tunnels gebracht werden und sich zusammenschließen

(vgl. Fig. 2 und 3).

In Spalte 3, Zeilen 32 bis 35

führt die

EP - Patentschrift darüber hinaus noch aus, dass die Formbacken an dieser

Stelle, wenn sie geschlossen werden, auch einen unterschiedlich gestalteten

Formtunnelmund ausbilden können (Fig. 3, 4). Darüber hinaus aber kann sich

auch die Position des Mundes des Formtunnels in einer horizontalen Ebene verschieben, wie aus den Positionen in den Figuren 3 und 4 ersichtlich ist, wenn z. B.

Kunststoffformteile mit einer abweichenden und damit irregulären Form hergestellt

werden sollen (Sp. 3, Z. 35 – 40).

Nach dieser dargestellten Offenbarung in der Streitpatentschrift aber bilden die

Formbackenpaare Formhohlräume aus, die nach ihrer Zusammenführung nicht

allseitig schließen, sondern – wie in den Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift

dargestellt – zumindest oben noch eine in Abhängigkeit von der Gestaltung des

Formhohlraumes ausgebildete Öffnung aufweisen, die gemäß Merkmal 1.1.2 den

geöffneten Mund am oberen Ende des Formtunnels bildet.

Für die Zufuhr eines geschmolzenem Kunststoffstroms in diesen Produktformbereich weist der Extruder eine Düse (6) auf (Merkmal 1.2), die auf den geöffneten

Mund des Tunnels gerichtet ist, ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen

(festgehalten, „gefangen“) („without being trapped“) zu sein (Merkmal 1.2.1).

Auch dieses Merkmal ist in Anlehnung an die englische Fassung der Streitpatentschrift („without being trapped within the mouth of the mold tunnel“) in der Merkmalsgliederung nicht so wie in der deutschen Übersetzung der Streitpatentschrift

EP 1 019 236 B1 („ohne in dieser Öffnung angeordnet zu sein“), sondern wortgetreu übersetzt worden ist, um den tatsächlichen ursprünglichen Sinngehalt auch

dieses Merkmals konkreter zu bestimmen.

Dieses für die Lösung des Streitpatents wesentliche Merkmal schafft die Möglichkeit, dass der Extruder auf einfache Weise mit dem Formtunnel und insbesondere

mit dem Mund des Formtunnels ausgerichtet werden kann (EP Sp. 2, Z. 46 – 49).

Weiterhin fördert der Extruder die Kunststoffmasse mittels Schwerkraft nach unten

in den Formtunnel, wodurch ein geringerer Arbeitsdruck am Extruder erforderlich

ist (EP Sp. 2, Z. 49 – 51).

Zur Lage der Extrusionsdüse (6) führt die Streitpatentschrift außerdem aus, dass

bei einer solchen Anordnung die Düse nicht innerhalb des Formtunnels eingeschlossen sein muss, sondern beabstandet von dem Formtunnel angeordnet werden kann, wie aus der Angabe „remotely thereof“ in Spalte 2, Zeile 54, der Streitpatentschrift ersichtlich ist. Dadurch aber wird Bedeutung des Merkmals 1.2.1 im

Sinne des Streitpatents klar, dass die Düse auf den geöffneten Mund des Tunnels

gerichtet, ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen oder festgehalten oder

gefangen („without being trapped“) zu sein. Durch eine solche Lage der Düse aber

lässt sich der Extruder gegenüber dem Formtunnel ausrichten, falls eine Verstellung von einem der beiden erforderlich wäre (EP, Sp. 2, Z. 51 – 57).

Damit aber sind die Voraussetzungen für das Formen von ungleichmäßig geformten Kunststoffartikeln gegeben, weil sich durch eine solche unabhängige Lage

der Düse die Position entweder des Formtunnels oder des Extruders oder von

beiden auf einfache Weise einstellen lässt und zwar während des Betriebs unter

Aufrechterhaltung der Zufuhr von Kunststoffmasse vom Extruder in den Formtunnel (EP [0005]).

Die Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt eine solche Kunststoffgießvorrichtung (1),

die einen Extruder (3) aufweist, der einen Strom aus geschmolzenem Kunststoff (13) einem produktformenden Bereich (15) zuführt. In der dargestellten Ausführungsform enthält der produktformende Bereich (15) ein Paar von nebeneinander liegenden als Endlosschleife umlaufenden Trägerbahnen (17, 19), an denen

jeweils eine Vielzahl von Formbacken befestigt ist. Die Formbacken umfassen

verschiedene Sätze von Formbacken, welche miteinander in dem Formtunnel zusammentreffen. Die verschiedenen Sätze von Formbacken können dabei je nach

zu formendem Kunststoffteil verschiedene Gestaltungen aufweisen. Die Trägerbahnen bewegen die Formbacken zu einem zentralen Formtunnel (20), wo die

Formbacken einer Bahn sich mit Formbacken von der anderen Trägerbahn zusammenschließen und aneinander liegend die Form bilden (EP [0013]; DE, S. 4,

Z. 31 - S. 5, Z. 18). Die Formbacken werden demnach praktisch wie ein „Paternoster“ durch den Tunnel bewegt. Wenn die beiden Formbacken an dem oberen

Ende des Formtunnels zusammentreffen, wird der Mund des Formtunnels gebildet, durch den der Strom aus flüssigem Kunststoff (13) dem Formtunnel zugeführt

wird, der sich in einer bestimmten Position unter dem Extruder befindet (EP, Sp. 3,

Z. 16 - 24; DE, S. 4, Z. 31 - S. 5, Z. 18).

Gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ist außerdem noch als weiteres Merkmal 1.3

vorgesehen, dass die Vorrichtung zur Formung eines Erzeugnisses innerhalb des

Formtunnels ein Vakuum verwendet.

Dadurch können in den geschlossenen Formbacken aus der Formmasse Kunststoffteile ausgeformt werden, ohne dass der Formtunnel im Unterschied zum

Blasformen nach oben hin geschlossen werden muss. Dadurch kann bei laufender

Produktion von Kunststoffartikeln die Position von Extruder und/ oder Formtunnel

verstellt und an irregulär geformte Artikel angepasst werden.

Nach alledem ermöglichen die vertikale Orientierung des Formtunnels, die Trennung des Extruders von dem Formtunnel und die abwärts gerichteten Zuführung

von dem Extruder in den Tunnelmund verschiedene in der Streitpatentschrift beschriebene Einstellmöglichkeiten am Extruder und am Formtunnel, wodurch erreicht wird, dass der Kunststoff-Fluss von dem Extruder direkt in den Formtunnelmund - unabhängig von dessen Form und Position - treffen kann (Fig. 1;

EP [0015] - [0023]; DE, S. 6, Z. 3 - S. 7, Z. 28).

3.1 Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen nach dem Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag ist gegenüber dem Stand der Technik nach der GB 1 059 454 A (E1)

nicht neu.

Die GB 1 059 454 A (E1) beschreibt eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen wie Flaschen und ähnlichen Behältern, die darüber hinaus auch zum

Befüllen und Verschließen der geformten Flaschen und Behältern in einem darauf

folgenden Prozessschritt vorgesehen ist (E1, S. 1, Z. 10 16). Für die Formung der

Kunststoffteile weist diese bekannte Vorrichtung einen Extruder (vgl. extrusion die

head 1) und unterhalb des Extruderkopfes (1) eine Anzahl von Formen (molds 5)

auf, die jeweils aus zwei Teilen von Formbacken bestehen, die geöffnet und geschlossen werden und über Verbindungsglieder (hinge connections) in der Art einer Kette miteinander verbunden sind, so dass sie über einen Antriebsmechanismus mit mäßiger Geschwindigkeit nach unten bewegt werden können. Die in der

GB 1 059 454 A (E1) beschriebene Vorrichtung weist demnach einen Extruder

und einen vertikal sich erstreckenden Formtunnel auf (Merkmal 1 gemäß Merkmalsgliederung in Kap. II. 3), der durch aneinandergrenzende Formbacken (5)

gebildet ist (Merkmal 1.1), wobei die Formbacken (5) als Teile einer kontinuierlich

um die Vorrichtung laufenden Schleife von Formbacken (5) durch den Formtunnel

abwärts bewegt werden (Merkmal 1.1.1) (E1, S. 1, Z. 67 - 75; S. 2, Z. 59 – 73; Figur).

Wenn die Formbacken dieser Vorrichtung auf ihren Trägerbahnen zum oberen

Ende des Tunnels gebracht werden und sich zusammenschließen, befinden sie

sich unterhalb des Extruderkopfes (1), wie die angegebenen Positionen A und B in

der Figur dieser Druckschrift zeigen (S. 2, Z. 59 – 67). Dabei kennzeichnet die Position A eine Stellung, in der die Form noch offen ist, und die Position B eine Stellung, in der die Form bereits geschlossen ist und konzentrisch zu einer Mittelpunktslinie des Extruderkopfes ausgerichtet ist (S. 2, Z. 68 – 73). In dieser Position B aber, wo die beiden Formbacken gerade zusammengebracht und die unteren Kanten (lower edges 7) der Formbacken (5) dicht geschlossen sind, um den

abwärts strömenden rohrfömigen Kunststoffstrom zu verschließen, ist am oberen

Ende der Formbacken ein Rand (rim 8) vorgesehen, der den in die Form strömenden Kunststoffstrom nicht unterbricht, sondern nur umfasst, um dort den Flaschenhals einer Kunststoffflasche auszubilden (S. 2, Z. 91 – 95). Demnach aber

bildet der Rand (rim 8) am oberen Ende der Formbacken eine Öffnung aus, die

wie ein geöffneter Mund ausgebildet ist. Demnach aber vermag die GB 1 059 454

A (E1) einen Formtunnel aufzuzeigen, der am oberen Ende des Formtunnels ein

geöffneten Mund aufweist, so wie nach Merkmal 1.1.2 des Anspruchs 1 des

Streitpatents, der zudem in der gleichen Weise wie im Streitpatent ausgebildet ist,

nämlich am oberen Ende des Formtunnels und zwar dort, wo die beiden Formhälften zusammen gebracht werden (vgl. EP - Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 16 – 24

u. Fig. 2 u. 3).

Der Extrusionsdüsenkopf (extrusion die head 1) für die Zufuhr eines heißen

Kunststoffmassestroms ist mit einer Extrusionsdüse („annular extrusion orifice“)

versehen, die ringförmig ist, damit dieser Strom zur Erzeugung der flaschenförmiger Kunststoffteile auch rohrförmig wird (S. 2, Z. 44 – 50). Demnach gibt die

GB 1 059 454 A (E1) einen Extruder an, der entsprechend dem Merkmal 1.2 des

Anspruchs 1 des Streitpatents eine Düse aufweist.

Wie bereits erwähnt, führt die GB 1 059 454 A (E1) zur Lage des Extrusionsdüsenkopfs aus, dass unterhalb diesem die Formen (5) angeordnet sind, die aus

zwei Teilen bestehen, um geöffnet und geschlossen zu werden (S. 2, Z. 59 – 65).

Sie führt außerdem aus, dass die Formen in den geschlossenen Positionen B und

C zentrisch zu einer Verlängerung einer Mittellinie des Extrusionsdüsenkopfs ausgerichtet sind (S. 2, Z. 70 – 73). Diese Anordnung des Formtunnels unterhalb des

Extrusionsdüsenkopfs ist auch in der Figur der Druckschrift E1 deutlich zu erkennen, wobei insbesondere auch in der geschlossenen Position B, in der bereits der

Tunnelmund gebildet ist, dieser noch unterhalb der Austrittsöffnung der Extrusionsdüse angeordnet ist. Demnach aber kann die GB 1 059 454 A (E1) auch das

Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbaren, wonach die Düse

auf den geöffneten Mund des Tunnels gerichtet ist, ohne in diesem geöffneten

Mund eingeschlossen oder festgehalten oder gefangen im Sinne der englischen

Fassung des Anspruchs 1 „without being trapped“ zu sein.

Da die GB 1 059 454 A (E1) zudem ausführt, dass Kanäle (6) in den Formbacken

angeordnet sind, um das Innere der Formen mit einer Vakuumleitung zu verbinden und mit dem Vakuum das Kunststoffrohr an die innere Wand der Form zu

saugen, ist auch das letzte Merkmal 1.3 des Anspruchs 1 in dieser Druckschrift

aufgezeigt, wonach die Vorrichtung zur Formung eines Erzeugnisses innerhalb

des Formtunnels ein Vakuum verwendet (S. 2, Zeilen 73 – 83).

Somit weist die GB 1 059 454 A (E1) bereits sämtliche Merkmale einer Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen und demnach die Lehre gemäß dem erteilten Anspruch 1 nach Hauptantrag auf.

Am Auffinden dieser Lehre des Anspruchs 1 können auch die weiteren Merkmale

der vorbekannten Vorrichtung nach E1, die auf eine Abfüllung mit einer Flüssigkeit

unmittelbar nach dem Ausformen des Kunststoffteils (Abgabeeinrichtung 4) mit

einem Füllrohr (3) und ein Verschließen der Flasche gerichtet sind (vgl. E1, S. 1,

Z. 10 - 32), den Fachmann nicht hindern, da diese Prozessschritte erst im Anschluss an die Formung der Kunststoffteile vorgesehen sind.

4.

Der Gegenstand nach dem hilfsweise verteidigten Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 1 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen

gemäß dem erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) und umfasst darüber hinaus noch

folgende den Gegenstand des Streitpatents beschränkenden Merkmale in englischer Originalfassung:

“such that the mold tunnel and/or the extruder can be easily

adjusted in position while maintaining feed of the plastic from the

extruder to the mold tunnel in meeting the requirements of forming

irregularly shaped plastics parts”.

Die beschränkend hinzugefügten Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1

beziehen sich insbesondere auf das Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach „die Düse auf den geöffneten Mund des Tunnels gerichtet ist,

ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen (festgehalten, „gefangen“)

(„without being trapped“) zu sein“. Deshalb lassen sich die hinzugefügten Merkmale diesem Merkmal 1.21 als eine weitere Merkmalsgruppe 1.2.1.1 unterordnen

(vgl. Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gemäß Kap. II. 3.)

und in Anlehnung an deren englische Fassung folgendermaßen übersetzen:

1.2.1.1 so dass der Formtunnel und /oder der Extruder leicht in ihrer Position eingestellt werden können, während die Zufuhr von Kunststoff von dem Extruder zu dem Formtunnel

aufrechterhalten bleibt, um die Voraussetzungen für das

Formen von ungleichförmigen Kunststoffformteilen zu erfüllen.

Die hinzugefügten Merkmale führen demnach aus, dass entweder der Formtunnel

oder der Extruder oder auch beide leicht bzw. einfach in ihrer Position verstellt

werden können und dass dabei der aus der Extruderdüse abwärts in den Tunnelmund fließende Strom aus geschmolzenen Kunststoff aufrechterhalten bleibt und

demnach bei einer Positionsverstellung nicht unterbrochen werden sondern

kontinuierlich weiten fließen soll.

Voraussetzung hierfür aber ist die im Merkmal 1.2.1 beschriebene Maßnahme,

wonach „die Düse auf den geöffneten Mund des Tunnels gerichtet ist, ohne in diesem geöffneten Mund eingeschlossen bzw. festgehalten bzw. gefangen („without

being trapped“) zu sein“, weil dadurch eine Verstellung der Position des Formtunnels oder des Extruders oder beiden auch während der Zufuhr von Kunstmasse in

die Formen ermöglicht wird.

Durch diese Verstellbarkeit von Extruder und/oder Formtunnel gemäß Merkmal 1.2.1.1 lässt sich die Vorrichtung auch bei laufender Produktion auf einfache

Weise auf Kunststoffformteile umstellen, die andere, ungleichmäßige Formen aufweisen und deren Formbacken folglich einen anderen Tunnelmund ausbilden als

die zuvor eingesetzten Formen, wie z. B. die Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift zeigen (Sp. 3, Z. 32 – 35). Hierdurch aber kann sich auch die Position des

Tunnelmundes am oberen Ende des Formtunnels in einer horizontalen Ebene

verschieben, wie an den unterschiedlich ausgebildeten Ausnehmungen (cavity 24)

und (cavity 28) der Formbacken (23) und (27) in Figur 4 ersichtlich ist. Diesbezüglich führt die Streitpatentschrift in Absatz [0013] aus, dass in der gezeigten Vorrichtung an den umlaufenden Trägerbahnen (carrier tracks 17 und 19) eine Vielzahl von Formbacken angebracht sind, die verschiedene Sätze von Formbacken

umfassen, die unterschiedliche Konfigurationen aufweisen können, je nach der

Gestalt des zu formenden Kunststoffartikels. Dabei aber ist die Position des Tunnelmundes nicht immer gleich, so wie z. B. in der Figur 3, sondern kann sich von

der Position in Figur 3 zu der in Figur 4 verschieben (Sp. 3, Z. 35 – 40). Im Hinblick auf eine solche Verschiebung des Tunnelmundes in horizontaler Richtung

aber sei es gemäß Sp. 3, Z. 41 - 45 der Streitpatentschrift wichtig, dass die Vorrichtung Einstellungen an der Position vom Extruder und/oder Formtunnel vornehmen kann, um sicher zustellen, dass der Strom der geschmolzenen Kunststoffmasse von dem Extruderdüse direkt in Mund des Formtunnels strömt - unabhängig von dessen Gestalt und Position. Jede dieser Einstellungen sei aufgrund

der vertikalen Orientierung des Formtunnels (Merkmal 1), der Fähigkeit einer nach

unten in den Formtunnel gerichteten Förderung des Extruders und der Trennung

des Extruders von dem Formtunnel (Merkmal 1.2.1) leicht machbar (Sp. 3,

Z. 47 - 51). Diese Trennung wird dadurch erreicht, dass die Vorrichtung ein

Vakuum zur Formung eines Erzeugnisses innerhalb des Formtunnels verwendet

(Merkmal 1.3), so dass der Extruder nicht fest und dicht mit dem Formtunnel

verbunden werden muss so wie bei einem Blasformverfahren zur Herstellung von

Kunststoffformteilen (Sp. 2, Z. 57 – 58).

Demzufolge kann die Düse (6) des Extruders auf den geöffneten Tunnelmund gerichtet sein ohne in diesem geöffneten Tunnelmund eingeschlossen zu sein

(Merkmal 1.2.1), so dass der Formtunnel und/oder der Extruder leicht in ihrer

Position eingestellt werden können, während die Zufuhr von Kunststoff von dem

Extruder zu dem Formtunnel aufrechterhalten bleibt, um die Voraussetzungen für

das Formen von ungleichförmigen Kunststoffformteilen zu erfüllen (Merkmal 1.2.1.1).

4.1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.

Die dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung hinzugefügten Merkmale (vgl.

Punkt 4) stammen wortwörtlich aus der Streitpatentschrift EP 1 019 236 B1, Absatz [0005], bzw. den mit der WO 99/17916 A1 veröffentlichten ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen des Streitpatents, Seite 1, Zeilen 30 bis 36.

Da in diesen Textstellen zu den hinzugefügten Merkmalen ausgeführt ist, dass

„the apparatus of the present invention is particularly useful in the molding of

irregularly shaped articles” und demnach die Vorrichtung der vorliegenden Erfindung insbesondere für die Ausformung von ungleichförmigen Gegenständen nützlich ist, und weil in den Absätzen vor den genannten Textstellen, dem Absatz [0004] der Streitpatentschrift bzw. dem Absatz gemäß den Zeilen 20 bis 28

der WO 99/17916 A1 unter dem Titel „summary of the invention“ eine erfindungsgemäße Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen mit den in den Merkmalsgruppen 1. bis einschließlich 1.2.1 aufgeführten Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 beschrieben worden ist, sind die hinzugefügten Merkmale bereits in den

erteilten und ursprünglich eingereichten Unterlagen in Verbindung mit den wesentlichen Merkmalen des Streitpatentgegenstands nach dem erteilten Anspruch 1

beschrieben.

Demnach aber sind die hinzugefügten Merkmale als zum Gegenstand des Streitpatents gehörend offenbart und schränken diesen in zulässiger Weise weiter ein.

4.2

Der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu.

Keine der entgegengehaltenen Druckschriften lassen eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen mit einem Extruder und einem vertikal sich erstreckenden Formtunnel erkennen, bei der Extruder und/oder Formtunnel leicht in ihrer

Position veränderbar sind, während gleichzeitig der Strom an Kunststoffschmelze

von dem Extruder zu dem Formtunnel aufrechterhalten bleibt, um die Anforderungen an das Formen von ungleichmäßigen Kunststoffformteilen zu erfüllen (Merkmal 1.2.2.1 gemäß Merkmalsgliederung nach Punkt II.4).

Im besagten Merkmal unterscheidet sich der Patentgegenstand nach Anspruch 1

nach Hilfsantrag 1 von dem Gegenstand nach der einzigen in der mündlichen

Verhandlung entgegengehaltenen Druckschrift GB 1 059 454 A (E1). Diese

Druckschrift E1 lehrt eine Extruderdüse, die auf den geöffneten Tunnelmund gerichtet ist, ohne in diesem eingeschlossen oder festgehalten oder gefangen zu

sein („without being trapped“). Eine Veränderung der Position von Formtunnel

und/oder Extruder während der Produktion ohne Unterbrechung des Kunststoffstromes vom Extruder zum Formtunnel zur Ausbildung von ungleichmäßig geformten Kunststoffformteilen ist dort nicht vorgesehen, sondern ein anschließendes Abfüllen und Verschließen der Kunststoffformteile oder Flaschen mit einer

Flüssigkeit.

Auch die von der Klägerin schriftsätzlich noch genannten, aber in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften E2 und E3 gehen nicht

über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift E1 hinaus.

4.4

Der Senat konnte nicht feststellen, dass sich die Vorrichtung zum Formen

von Kunststoffteilen nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 in naheliegender Weise

aus diesem Stand der Technik ergibt.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich gezeigt wurde (Punkt II.4.2), wird das Merkmal 1.2.1.1 gemäß Hilfsantrag, betreffend die leichte Positionseinstellung von

Formtunnel und/ oder Extruder und die Aufrechterhaltung eines Kunststoffstroms

von dem Extruder zu dem Formtunnel dabei, um die Anforderungen an das Formen von ungleichmäßigen Kunststoffformteilen zu erfüllen, von keiner der zum

Stand der Technik entgegengehaltenen Druckschriften vorweggenommen.

Die GB 1 059 454 A (E1) bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Formen von

Kunststoffteilen wie Flaschen und ähnlichen Behältern, die darüber hinaus noch

zum Befüllen und Verschließen der geformten Flaschen und Behältern in einem

darauf folgenden Prozessschritt vorgesehen ist, um auf diese Weise auch Flüssigkeiten steril in Behälter abzufüllen (E1, S. 1, Z. 10 - 16; S. 3, Z. 7 - 15).

Wie bereits in Punkt II.3.1 zum Neuheitsvergleich des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgeführt worden ist, zeigt die Druckschrift E1 einen Formtunnel, der

durch aneinandergrenzende Formbacken gebildet ist, die als Teile einer kontinuierlich um die Vorrichtung laufenden Schleife von Formbacken durch den

Formtunnel abwärts bewegt werden, wobei der Formtunnel am oberen Ende des

Tunnels einen geöffneten Mund aufweist und der Extruder eine Düse aufweist, die

auf den geöffneten Mund gerichtet ist, ohne in dieser Öffnung angeordnet zu sein,

wobei diese Vorrichtung zur Formung eines Erzeugnisses innerhalb des Formtunnels ein Vakuum verwendet und damit die Merkmale 1 bis 1.2.1 und 1.3 der

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 gemäß Punkt II.3.

Eine Einstellbarkeit der Position des Extruders und/ oder des Formtunnels während der Produktion ohne Unterbrechung des Kunststoffstromes ist in der Beschreibung dieser Druckschrift jedoch nicht in Betracht gezogen worden und ist für

den Fachmann auch nicht aus der einzigen Figur dieser Druckschrift ersichtlich so

wie es in der Streitpatentschrift z. B. an dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1

anhand einer Extruderabstützung (9), an der der Extruder befestigt einstellbar befestigt ist oder anhand einer Trägerabstützung (29) mit Stützbalken (33), entlang

denen die Trägerbahnen (17, 19) der Formbacken einstellbar sind, aufgezeigt

worden ist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0016] u. [0018]).

Bei der vorbekannten Vorrichtung nach der E1 kann der Fachmann zwar davon

ausgehen, dass die Position des Extruders vor Beginn der Produktion von Formteilen einzustellen ist, um die Düse des Extruders genau auf die obere Öffnung

des Formtunnels, dem sog. Tunnelmund, auszurichten. Eine derartige Voreinstellung aber vermag den Fachmann nicht zu einer Positionseinstellung des Extruders

auch während der Produktion von Kunststoffformteilen ohne Unterbrechung des

Kunststoffstromes zu führen, um die Extruderdüse an eine möglicherweise geänderte Tunnelmundposition eines ungleichmäßig geformten Kunststoffteils anzupassen, denn dazu gibt die E1 keinerlei Hinweise. Die Druckschrift E1 zeigt vielmehr die Herstellung von achssymmetrischen und daher gleichmäßig geformten

Kunststoffteilen. Folglich aber ist dort nicht vorgesehen, die Formteile während

des Formvorgangs in ihrer Gestalt zu verändern, insbesondere die Lage ihrer den

Tunnelmund bildenden Öffnung, so dass dort Voraussetzungen für das Formen

von ungleichmäßig geformten Kunststoffteilen nicht auffindbar sind.

Die weiteren in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften WO 95/21 051 A1 (E2) und JP 54-001375 (E3) können

dem Fachmann ebenfalls keine näherkommenden Hinweise auf das Unterschiedsmerkmal 1.2.1.1 geben, wie eine Überprüfung durch den Senat ergeben

hat.

Die Druckschrift WO 95/21 051 A1 (E2) bezieht sich auf eine Vorrichtung zum

Herstellen von mehrschichtigen Kunststoffwellrohren mit einem Extrusionskopf (14) und eine Mehrzahl von segmentierten Formkörpern (dies 22) mit

einer oberen und einer unteren Hälfte, die zwar einen langgestreckten inneren

Hohlraum als Formtunnel bilden (S. 23, Z. 8 - 36), der aber horizontal ausgerichtet

ist, so dass sich der Gegenstand des Streitpatents hiervon bereits in der vertikalen

Anordnung des Formtunnels unterscheidet (Merkmal 1). Eine Anordnung von

Extruder und Formtunnel derart, dass der Formtunnel und/oder der Extruder leicht

in ihrer Position eingestellt werden können, während die Zufuhr von Kunststoff von

dem Extruder zu dem Formtunnel aufrechterhalten bleibt, um die Voraussetzungen für das Formen von ungleichförmigen Kunststoffformteilen zu erfüllen (Merkmal 1.2.1.1), ist dort aber weder direkt noch indirekt beschrieben noch aus den

Figuren ersichtlich.

Auch die weiterhin genannte JP 54-001375 (E3) befasst sich mit einer Vorrichtung

zum Herstellen von Kunststoffwellrohren, gibt dazu aber eine vertikale Anordnung

von einen Extrusionskopf (cross head 3) und einer Mehrzahl von „molding

blocks“ (12) in einem Wassertank (10) an, die dort einen Tunnel bilden. Dort wird

jedoch Druckluft durch ein zentrales Metall-Fitting mit kleinen Löchern (airholes 5)

zugeführt, um die Kunststoffrohre aufzublasen, so dass dort eine Blasformvorrichtung aufgezeigt ist, wobei der Wassertank dazu dient, die Rohre nach dem

Ausformen abzukühlen (E3c, S. 3, Z. 18 ff.). Diese Vorrichtungsart aber erfordert

aufgrund des Blasformens eine feste Verbindung von Extruder und Formtunnel

und demnach eine feste Einstellung der Extruderdüse (annular groove), wodurch

die Extruderdüse im Formtunnel gefangen ist („trapped“), so dass sich auch bei

dieser Vorrichtung weder der Formtunnel noch der Extruder während der Zufuhr

eines Kunststoffschmelzestroms leicht in ihrer Position verstellbar sind.

Die in der Streitpatentschrift zum Stand der Technik genannten und von der Klägerin nur kurz schriftsätzlich aufgegriffenen Druckschriften US 3 519 705 und der

GB 2 134 844 A können dem Fachmann die im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchte Lehre ebenfalls nicht vermitteln, da sie sich mit der Herstellung von

entweder Flaschen (US 3 519 705) oder Kunststoffrohren (GB 2 134 844) mittels

Blasformen befassen. Sie verwenden dafür zwar Formvorrichtungen, die aus einzelnen umlaufenden Formbacken bestehen und einen vertikalen Formtunnel bilden, oberhalb dem ein Extruder angeordnet ist (Merkmale 1. bis 1.1.1), aber auch

dort ist die Extruderdüse wegen der Druckluftverbindung mit dem Formtunnelmund zum Blasformen in diesem oberen Tunnelmund gefangen (trapped), so dass

auch diese bekannten Kunststoffformvorrichtungen keine Formtunnel und/ oder

Extruder aufzeigen können, die während des Betriebs ohne Unterbrechung des

Kunststoffstroms in ihrer Position auf ungleichmäßig geformte Kunststoffartikel

umstellbar sind (Unterschiedsmerkmal 1.2.1.1).

Nach alledem hat der maßgebliche Stand der Technik dem Fachmann bislang

stets zu erkennen gegeben, dass während der Zufuhr eines Kunststoffschmelzestroms Extruder und Formtunnel fest zueinander eingestellt sind und dabei eine

Veränderung der Lage der Düse oder des Tunnelmundes zur Umstellung auf ungleichmäßig ausgebildete Kunststoffformteile nicht vorgesehen ist bzw. werden

soll.

Demgemäß bedurfte es für den Fachmann zum Zeitrang des Streitpatents einer

erfinderischen Tätigkeit, um eine Vorrichtung zum Formen von Kunststoffteilen mit

der Merkmalskombination nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 bereit zu stellen,

denn die Lösung nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags ergab sich nicht zwangsläufig aus dem Stand der Technik und wurde auch unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen dadurch nicht nahegelegt. Dies musste zu Lasten der Klägerin gehen.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat demnach Bestand.

4.5 Die unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1 gehen auf die erteilten Ansprüche 2 bis 9 und

die ursprünglich eingereichten Ansprüche 3 bis 9 und 11 zurück und sind damit

zulässig. Diese Ansprüche bilden den Gegenstand nach Anspruch 1 vorteilhaft

weiter aus und haben daher mit dem tragenden Hauptanspruch 1 ebenfalls Bestand.

Somit hat das Streitpatent im beschränkt verteidigten Umfang des Hilfsantrags 1

Bestand.

5.

Bei dieser Sachlage erübrigten sich Ausführungen zu dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 100

Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Voit

Dr. Huber

Merzbach

Rippel

Dr. Prasch

Bb