Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.10.2009 – 10 W (pat) 31/08
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 31/08 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Patentanmeldung 101 18 876.5
(wegen Umschreibung)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 18. April 2001 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine
Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung farbiger Strukturen
eines Glases“ von der Anmelderin zum Patent angemeldet. Die Anmeldung wird
beim DPMA unter dem Aktenzeichen 101 18 876.5 geführt.
Am 28. September 2007 beantragte die B…GmbH die Umschreibung der
Anmeldung auf sich. Der Umschreibungsantrag war von
ihr und vom
Geschäftsführer der Anmelderin unterschrieben.
Die Umschreibstelle – Prüfungsstelle für Klasse C03C – des DPMA ersuchte die
Anmelderin mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 um Mitteilung ihres Einverständnisses zur Umschreibung. Diese antwortete durch ein Schreiben vom
24. Oktober 2007,
das
„i. V. S…
gezeichnet
war,
sie
sei mit
der Patentübertragung auf die B…GmbH nicht einverstanden.
Ihr sei
mitgeteilt worden, dass diese Firma in Insolvenz gegangen sei. Sie müsse daher
davon ausgehen, dass die für die Patentübertragung vereinbarten Zahlungen nicht
geleistet würden.
Diese Antwort wurde vom DPMA der B…GmbH mit dem Hinweis
übermittelt, es ergäben sich daraus berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des
Rechtsübergangs, zu deren Klärung auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden
müsse. Die B…GmbH beharrte darauf, dass die Zustimmung seitens der
Anmelderin bereits am 28. September 2007 erteilt worden sei. Ein etwaiges
Insolvenzverfahren habe
keinen Einfluss
auf
die Wirksamkeit
des
Rechtsgeschäfts.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 1. Februar 2008 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der B…GmbH eröffnet und der
Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse C03C – wies schließlich den Umschreibungsantrag durch Beschluss vom 13. März 2008 mit der Begründung
zurück, die angeforderten Nachweise zur Behebung der Zweifel am Rechtsübergang seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er
beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
das Patentamt anzuweisen, die beantragte Umschreibung vorzunehmen.
Zur Begründung wiederholt er zunächst den Vortrag der B…GmbH
im
amtlichen Verfahren und fügt hinzu, die Anmelderin könne ihre Zustimmung zur
Umschreibung nicht mehr widerrufen. Auch sei Herr Dr.-Ing. S…, dessen
Vertretungsbefugnis nicht ersichtlich sei, zum Widerruf nicht befugt gewesen. Es
bestünden keine Zweifel daran, dass die Rechte an der Anmeldung wirksam auf
die B…GmbH
übergeleitet worden
seien. Der Wirksamkeit
der
vertraglichen Verpflichtung seitens der Anmelderin, der Umschreibung
zuzustimmen, stehe eine im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht erfolgte
Zahlung nicht entgegen.
Seinen zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Antragsteller wieder zurückgenommen.
Die Anmelderin hat auf Nachfrage des Senats am 21. Oktober 2009 mitgeteilt,
Herr Dr. S… habe die Aussage im Schreiben vom 24. Oktober 2007 unter
Erteilung einer mündlichen Vollmacht getroffen. Sie halte an ihrer Forderung,
wonach vor Zahlung der vertraglich vereinbarten Abstandssumme keine
Umschreibung erfolgen solle, fest.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die beantragte
Umschreibung wurde vom Patentamt zu Recht zurückgewiesen.
Eine Umschreibung wird gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG vorgenommen, wenn
dem Patentamt die Rechtsänderung nachgewiesen ist. Für den Nachweis reicht
es aus, dass der Umschreibungsantrag von dem eingetragenen Inhaber (bzw.
seinem Vertreter) und von dem Rechtsnachfolger (bzw. seinem Vertreter)
unterschrieben ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 DPMAV). Dementsprechend hätte hier die
Umschreibung zunächst auf Grund des Antrags vom 28. September 2007
vorgenommen
werden
können.
Jedoch
kann
der
eingetragene
Schutzrechtsinhaber seine Zustimmung zur Umschreibung bis zu deren Vollzug
wieder zurücknehmen, wodurch der ursprünglich vorhandene Nachweis für den
Rechtsübergang wieder entfällt. Eine Bindung an die einmal erteilte Zustimmung
besteht nicht. Vielmehr gilt hier der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz,
wonach eine Verfahrenshandlung, durch die der angestrebte Erfolg nicht
unmittelbar, sondern erst durch eine amtliche oder gerichtliche Entscheidung
herbeigeführt wird, bis zum Erlass dieser Entscheidung zurückgenommen werden
kann, sofern dadurch nicht Rechte Dritter beeinträchtigt werden können (vgl.
Senatsbeschluss vom 23. April 2001, BlPMZ 2001, 354, 355; Schulte, PatG,
8. Aufl., Einleitung Rn. 443). Letzteres war hier nicht der Fall, da durch die bloße
Abgabe der Zustimmungserklärung auf Seiten der Erwerberin noch keine Rechte
geschaffen wurden.
Bei der Rücknahme ihrer ursprünglichen Zustimmung war die Anmelderin, wie sie
in ihrer Mitteilung vom 21. Oktober 2009 bestätigt hat, durch H… wirksam
vertreten. Zudem hat sie in dieser Mitteilung ihr Nichteinverständnis mit der
Umschreibung nochmals bekräftigt.
Mangels wirksamer Zustimmung der Anmelderin kann eine Umschreibung nicht
vorgenommen werden. Im summarischen Registerverfahren kann die rechtliche
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, auf dem die beantragte Umschreibung beruht,
in der Regel nicht geprüft werden. Die Prüfung schwieriger Tat- und Rechtsfragen
bleibt vielmehr den ordentlichen Gerichten vorbehalten (Senat, a. a. O.; Schulte,
a. a. O., § 30 Rn. 34 m. w. N.). Daher kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren
auch nicht darüber befunden werden, wie sich die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B… auf die zwischen
dieser und der Anmelderin bestehenden Vertragsbeziehungen auswirkt (z. B. ob
die Anmelderin die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erheben kann).
Schülke
Püschel
Rauch
prö