Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 29.10.2009 – 10 W (pat) 31/08

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 31/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Patentanmeldung 101 18 876.5

(wegen Umschreibung)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 18. April 2001 wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine

Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung farbiger Strukturen

eines Glases“ von der Anmelderin zum Patent angemeldet. Die Anmeldung wird

beim DPMA unter dem Aktenzeichen 101 18 876.5 geführt.

Am 28. September 2007 beantragte die B…GmbH die Umschreibung der

Anmeldung auf sich. Der Umschreibungsantrag war von

ihr und vom

Geschäftsführer der Anmelderin unterschrieben.

Die Umschreibstelle – Prüfungsstelle für Klasse C03C – des DPMA ersuchte die

Anmelderin mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 um Mitteilung ihres Einverständnisses zur Umschreibung. Diese antwortete durch ein Schreiben vom

24. Oktober 2007,

das

„i. V. S…

gezeichnet

war,

sie

sei mit

der Patentübertragung auf die B…GmbH nicht einverstanden.

Ihr sei

mitgeteilt worden, dass diese Firma in Insolvenz gegangen sei. Sie müsse daher

davon ausgehen, dass die für die Patentübertragung vereinbarten Zahlungen nicht

geleistet würden.

Diese Antwort wurde vom DPMA der B…GmbH mit dem Hinweis

übermittelt, es ergäben sich daraus berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des

Rechtsübergangs, zu deren Klärung auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden

müsse. Die B…GmbH beharrte darauf, dass die Zustimmung seitens der

Anmelderin bereits am 28. September 2007 erteilt worden sei. Ein etwaiges

Insolvenzverfahren habe

keinen Einfluss

auf

die Wirksamkeit

des

Rechtsgeschäfts.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 1. Februar 2008 wurde das

Insolvenzverfahren über das Vermögen der B…GmbH eröffnet und der

Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt.

Das DPMA – Prüfungsstelle für Klasse C03C – wies schließlich den Umschreibungsantrag durch Beschluss vom 13. März 2008 mit der Begründung

zurück, die angeforderten Nachweise zur Behebung der Zweifel am Rechtsübergang seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er

beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

das Patentamt anzuweisen, die beantragte Umschreibung vorzunehmen.

Zur Begründung wiederholt er zunächst den Vortrag der B…GmbH

im

amtlichen Verfahren und fügt hinzu, die Anmelderin könne ihre Zustimmung zur

Umschreibung nicht mehr widerrufen. Auch sei Herr Dr.-Ing. S…, dessen

Vertretungsbefugnis nicht ersichtlich sei, zum Widerruf nicht befugt gewesen. Es

bestünden keine Zweifel daran, dass die Rechte an der Anmeldung wirksam auf

die B…GmbH

übergeleitet worden

seien. Der Wirksamkeit

der

vertraglichen Verpflichtung seitens der Anmelderin, der Umschreibung

zuzustimmen, stehe eine im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht erfolgte

Zahlung nicht entgegen.

Seinen zunächst gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung hat der Antragsteller wieder zurückgenommen.

Die Anmelderin hat auf Nachfrage des Senats am 21. Oktober 2009 mitgeteilt,

Herr Dr. S… habe die Aussage im Schreiben vom 24. Oktober 2007 unter

Erteilung einer mündlichen Vollmacht getroffen. Sie halte an ihrer Forderung,

wonach vor Zahlung der vertraglich vereinbarten Abstandssumme keine

Umschreibung erfolgen solle, fest.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die beantragte

Umschreibung wurde vom Patentamt zu Recht zurückgewiesen.

Eine Umschreibung wird gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG vorgenommen, wenn

dem Patentamt die Rechtsänderung nachgewiesen ist. Für den Nachweis reicht

es aus, dass der Umschreibungsantrag von dem eingetragenen Inhaber (bzw.

seinem Vertreter) und von dem Rechtsnachfolger (bzw. seinem Vertreter)

unterschrieben ist (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 DPMAV). Dementsprechend hätte hier die

Umschreibung zunächst auf Grund des Antrags vom 28. September 2007

vorgenommen

werden

können.

Jedoch

kann

der

eingetragene

Schutzrechtsinhaber seine Zustimmung zur Umschreibung bis zu deren Vollzug

wieder zurücknehmen, wodurch der ursprünglich vorhandene Nachweis für den

Rechtsübergang wieder entfällt. Eine Bindung an die einmal erteilte Zustimmung

besteht nicht. Vielmehr gilt hier der allgemeine verfahrensrechtliche Grundsatz,

wonach eine Verfahrenshandlung, durch die der angestrebte Erfolg nicht

unmittelbar, sondern erst durch eine amtliche oder gerichtliche Entscheidung

herbeigeführt wird, bis zum Erlass dieser Entscheidung zurückgenommen werden

kann, sofern dadurch nicht Rechte Dritter beeinträchtigt werden können (vgl.

Senatsbeschluss vom 23. April 2001, BlPMZ 2001, 354, 355; Schulte, PatG,

8. Aufl., Einleitung Rn. 443). Letzteres war hier nicht der Fall, da durch die bloße

Abgabe der Zustimmungserklärung auf Seiten der Erwerberin noch keine Rechte

geschaffen wurden.

Bei der Rücknahme ihrer ursprünglichen Zustimmung war die Anmelderin, wie sie

in ihrer Mitteilung vom 21. Oktober 2009 bestätigt hat, durch H… wirksam

vertreten. Zudem hat sie in dieser Mitteilung ihr Nichteinverständnis mit der

Umschreibung nochmals bekräftigt.

Mangels wirksamer Zustimmung der Anmelderin kann eine Umschreibung nicht

vorgenommen werden. Im summarischen Registerverfahren kann die rechtliche

Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, auf dem die beantragte Umschreibung beruht,

in der Regel nicht geprüft werden. Die Prüfung schwieriger Tat- und Rechtsfragen

bleibt vielmehr den ordentlichen Gerichten vorbehalten (Senat, a. a. O.; Schulte,

a. a. O., § 30 Rn. 34 m. w. N.). Daher kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren

auch nicht darüber befunden werden, wie sich die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B… auf die zwischen

dieser und der Anmelderin bestehenden Vertragsbeziehungen auswirkt (z. B. ob

die Anmelderin die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erheben kann).

Schülke

Püschel

Rauch

prö