Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 02.11.2009 – 19 W (pat) 65/06

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. November 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 032 968 . 3 - 32

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter

Dr.-Ing. Kaminski und Dr.-Ing. Scholz

beschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H02K - hat die

am 14.

Juli 2005 eingereichte Anmeldung durch Beschluss

vom

5. September 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H02K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2006 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen

vom 14. Juli 2005 zu erteilen.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Druckschrift DE 199 56 429 A1, die der

Anmelderin vom Senat bereits zu der ebenfalls am 2. November 2009 verhandelten Beschwerdesache 19 W (pat) 71/06 im Ladungszusatz als entscheidungsrelevant genannt worden ist, auch in diesem Verfahren relevant ist.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig hat aber keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft einen Umrichtermotor. Bei der hier interessierenden

Bauart wird der Umrichter statt des Klemmenkastens radial am Umfang des Motors angeordnet. Um aufgabengemäß die Gesamthöhe zu verringern und die

Kühlung zu verbessern, soll das Gehäuse des Umrichters motorseitig U-förmig

ausgebildet sein.

Der Anspruch 1 beschreibt das wie folgt:

„Umrichtermotor, umfassend einen Motor (2) und einen Umrichter (4), wobei der Umrichter (4) radial auf dem Motor (2) angeordnet ist und wobei eine dem Motor (2) zugewandte Seite (28) des

Gehäuses (22) des Umrichters (4) U-förmig ausgebildet ist.“

2. Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung

Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Umrichterantrieben.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu.

Die DE 199 56 429 A1 zeigt einen Umrichtermotor für eine Umwälzpumpe mit einem Motor 2 und einem Umrichter (“Frequenzumformer“, Sp. 2, Z. 62 bis 65) wobei sich das Umrichtergehäuse (Klemmenkasten 3) etwa um den halben Umfang

des runden Motorgehäuses erstreckt (Sp. 2, Z. 66 bis Sp. 3, Z. 2, Fig. 1, 2). Das

entspricht der auf Seite 3, Absatz 4 bis Seite 4, Absatz 1 beschriebenen und in Figur 2 gezeigten Umfassung des Motorgehäuses durch das Umrichtergehäuse

nach der Anmeldung. Damit ist auch der bekannte Umrichter radial auf dem Motor

angeordnet und eine dem Motor zugewandte Seite des Gehäuses des Umrichters

U-förmig im Sinne der Anmeldung ausgebildet. Der bekannte Motor weist also alle

Merkmale des Anspruchs 1 auf.

Die auf den nicht patentfähigen Anspruch 1 zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 13

teilen das Schicksal des Anspruchs 1.

Bertl

Kirschneck

Dr. Kaminski

Dr. Scholz

prö