Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 03.11.2009 – 6 W (pat) 319/09

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 048 383

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider

und Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I .

Die Einsprechende hat gegen das am 8. Dezember 2005 veröffentlichte Patent

10 2004 048 383 am 8. März 2006 Einspruch erhoben.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 gegenüber dem

Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Damit ist das

Streitpatent für die Zukunft erloschen. Die Patentinhaberin hat mit dem selben

Schriftsatz außerdem auf sämtliche Rechte aus dem Streitpatent für die Vergangenheit verzichtet.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung kein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig

geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2009, 184 f. Ventilsteuerung).

2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse

der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die

Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden

Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das

Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss

vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine).

3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der

Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die

Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen

(vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom

27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009,

6 W pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Beschluss

vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl