Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 03.11.2009 – 6 W (pat) 319/09
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 048 383
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider
und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechende hat gegen das am 8. Dezember 2005 veröffentlichte Patent
10 2004 048 383 am 8. März 2006 Einspruch erhoben.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 gegenüber dem
Deutschen Patent- und Markenamt auf das Streitpatent verzichtet. Damit ist das
Streitpatent für die Zukunft erloschen. Die Patentinhaberin hat mit dem selben
Schriftsatz außerdem auf sämtliche Rechte aus dem Streitpatent für die Vergangenheit verzichtet.
Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung kein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
GRUR 2009, 184 f. Ventilsteuerung).
2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse
der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die
Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnisses für einen rückwirkenden
Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das
Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich 21 W (pat) 301/08, Beschluss
vom 27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine).
3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der
Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die
Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen
(vgl. 21 W (pat) 301/08, Beschluss vom
27. Juli 2009 - Radauswuchtmaschine; vgl. auch Beschluss vom 28. April 2009,
6 W pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Beschluss
vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl