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BPatG Beschluss vom 03.11.2009 – 6 W (pat) 7/08

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 7/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 16 886.9-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Hildebrandt 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2004 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 17 vom 27.10.2009,

Beschreibung Seiten 1, 1a und 2 vom 27.10.2009,

sowie Seiten 3 bis 5 vom 12.06.2009.

G r ü n d e

I .

Die Erfindung wurde am 12.04.2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 103 16 886.9 angemeldet.

Mit Prüfungsbescheid vom 19.02.2004 wurde dem Anmelder mitgeteilt, dass dem

Gegenstand des Patentanspruchs 1 der Inhalt der DE 202 11 443 U1 neuheitsschädlich entgegenstehe. Weiter waren zum relevanten Stand der Technik die DE

196 10 079 A1 und die DE 689 10 548 T2 ermittelt worden.

Der Anmelder hat daraufhin mit Eingabe vom 07.09.2004 Entscheidung nach Lage

der Akten beantragt, ohne sich in der Sache weiter zu äußern.

Mit Beschluss vom 29.10.2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 F unter Bezugnahme auf die im vorangegangenen Prüfungsbescheid dargelegte Sachlage

die Anmeldung schließlich zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er reicht

neue Patentansprüche 1 bis 17 ein und führt aus, dass der Gegenstand von

Haupt- und Nebenanspruch jeweils gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben

und

ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 17 vom 27.10.2009;

Beschreibung Seiten 1, 1a und 2 vom 27.10.2009,

sowie Seiten 3 bis 5 vom 12.06.2009.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten

Umfang führt.

Die Anmeldung betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 einen

elastischen Bodenbelag aus thermoplastischen Kunststoff-Materialien,

gekennzeichnet durch

eine dekorative Deckschicht aus duroplastischem Material, die mit

einem Kern aus thermoplastischen Kunststoffen zu einer Einheit

verbunden ist.

Nach dem nebengeordneten Patentanspruch 14 betrifft die Anmeldung ferner ein

Verfahren zur Herstellung eines Bodenbelags mit einem Kern aus

thermoplastischen Kunststoffen,

dadurch gekennzeichnet,

dass der thermoplastische Kern mit einer dekorativen Deckschicht

aus duroplastischem Material zu einer Einheit verpresst und die

duroplastische Deckschicht dabei ausgehärtet und mit dem Kern

verbunden wird.

An Haupt- und Nebenanspruch schließen sich jeweils rückbezogene Unteransprüche 2 bis 13 bzw. 15 bis 17 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen

wird.

1.

Die geltenden Unterlagen sind zulässig.

Die Patentansprüche 1 bis 17 entsprechen identisch der ursprünglich eingereichten Fassung, wobei lediglich der im der ursprünglichen Anspruch 5 enthaltene

Ausdruck „schweres Dämpfungsmaterial“ in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erläuterungen in der Beschreibung in zulässiger Weise durch den Begriff

„Schwerrücken“ ersetzt wurde. Der ursprüngliche Anspruch 18 wurde gestrichen.

Die Beschreibung wurde um eine Würdigung des ermittelten Standes der Technik

ergänzt.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

2.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Bodenbelag nach dem geltenden

Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Soweit die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss die DE 202 11 443 U1

als neuheitsschädliche „ältere Anmeldung“ bezüglich des Patentanspruchs 1 anführt, verkennt sie, dass diese - vorangemeldete und nachveröffentlichte - Druckschrift als Gebrauchsmusteranmeldung nicht zu den in § 3 (2) PatG abschließend

aufgezählten Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang zählt und daher auch zur

Beurteilung der Neuheit nicht heranzuziehen ist (vgl. auch Schulte, PatG, 8. Aufl.,

§ 3 Rn. 67). Diese Druckschrift hat somit bei der Beurteilung der Patentfähigkeit

des Anmeldungsgegenstandes außer Betracht zu bleiben.

Gegenüber dem Laminat nach der ferner ermittelten DE 196 10 079 A1 ist der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu, weil dort die Deckschicht („Prepregschicht“ 1) auf eine thermoplastische Schicht aufgeklebt und nicht mit ihr (unmittelbar) zu einer Einheit verbunden ist.

Bei dem Schichtstoff nach der DE 689 10 548 T2 schließlich fehlt ein Kern aus

thermoplastischem Kunststoff.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, einen Bodenbelag zu schaffen, der einerseits elastische und damit flexible Verlege- und Gebrauchseigenschaften bei

andererseits hoch widerstandsfähiger Oberfläche aufweist. Um dieses Anforderungsprofil zu erfüllen, gibt der Anmeldungsgegenstand 1 die Lehre, einen Verbund aus einem thermoplastischen Kern mit einer Deckschicht aus duroplastischem Material herzustellen. Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, dass zwischen Kern- und Deckschicht keine Verklebung erfolgt, sondern, wie in dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 14 näher ausgeführt, unter Druck und Wärmezufuhr ein echter Stoffverbund entsteht.

Auf einen solchermaßen aufgebauten Bodenbelag findet sich in dem aufgezeigten

Stand der Technik kein Hinweis.

So zeigt die DE 196 10 079 A1 ein auch als Bodenbelag einsetzbares Laminat aus

zwei miteinander verklebten Schichten, einer thermoplastischen Harzschicht und

einer sog. Prepreg-Schicht als Deckschicht, wobei die Klebstoffschicht explizit als

eine separate Schicht zwischen Kern und Deckschicht verbleibt, das Laminat somit dreischichtig aufgebaut ist (vgl. dort u. a. Anspruch 1 und Zeichnung). Zu einer

zweischichtigen Struktur aus miteinander zu einer Einheit verbundener Kern- und

Deckschicht vermittelt diese Druckschrift daher keine Anregung.

Bei dem Verfahren zur Herstellung eines dekorativen hitzehärtbaren Laminats

nach der DE 689 10 548 T2 wird zunächst eine sog. Oberflächenschicht durch

Imprägnieren einer Papierbahn mit Melamin-Formaldehyd-Harz hergestellt. Diese

wird dann auf eine Grundschicht aufgebracht und mit dieser verklebt (s. dort Anspruch 1). Wie bei dem Laminat nach der DE 196 10 079 A1 besteht somit auch

hierbei der fertige Schichtstoff zumindest aus drei Schichten, nämlich Grundschicht, Klebstoffschicht und Oberflächenschicht, wobei letztere auch aus mehreren übereinanderliegenden imprägnierten Papierbahnen, also ihrerseits mehrschichtig aufgebaut sein kann. Auch die DE 689 10 548 T2 bietet daher keine

Veranlassung dahingehend, einen zweischichtigen Verbundstoff aus miteinander

zu einer Einheit verbundener Kern- und Deckschicht zu schaffen.

Keine der angeführten Druckschriften konnte somit für sich oder in Kombination

untereinander den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahelegen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 14 ist patentfähig.

3.1 Das Verfahren nach dem nebengeordneten Patentanspruch 14 ist gegenüber

dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei keinem der dort offenbarten Schichtstoffe

ein thermoplastischer Kern mit einer Deckschicht unter Pressen und Aushärten

verbunden wird.

3.2 Das Verfahren nach Patentanspruch 14 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Beide zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften offenbaren als Herstellungsverfahren für einen Schichtstoff ein Aufkleben einer Deckschicht auf eine

Grundschicht mittels einer eigenen Kleberschicht. Zu dem in Patentanspruch 14

beanspruchten thermischen Verpressen einer duroplastischen mit einer thermoplastischen Schicht kann somit keine dieser Entgegenhaltungen eine Anregung

geben.

Auch der nebengeordnete Patentanspruch 14 ist daher gewährbar.

4. Mit dem sie tragenden Haupt- bzw. Nebenanspruch sind damit auch die jeweils rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 und 15 bis 17 gewährbar.

5. Da der Senat auch im Übrigen keine Hinderungsgründe für eine Patenterteilung mit den beantragten Unterlagen sieht und solche auch von der Prüfungsstelle

nicht geltend gemacht wurden, ist das Patent antragsgemäß zu erteilen.

Dr. Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl