Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 05.11.2009 – 12 W (pat) 339/05

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 47 412

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. November 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Knoll, Dipl.-Ing.

Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 16 und Beschreibung, Seiten 1 bis 7,

diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

5. November 2009 und

Zeichnung, Figuren 1 bis 6b gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das am 11. Oktober 2002 angemeldete und am 4. Mai 2005 veröffentlichte

Patent 102 47 412 mit der Bezeichnung

„Anlage und Verfahren zum Beleimen von Fasern für die Herstellung von Faserplatten, insbesondere MDF-Platten und dergleichen

Holzwerkstoffplatten“

hat die Einsprechende am 4. August 2005 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei.

Die Einsprechende verweist auf die folgenden Druckschriften:

D1) Maloney, Thomas M: Modern Particleboard & Dry-Process

Fiberboard Manufacturing. San Francisco 1993, Seiten 448

und 449,

D2) DE 689 08 409 T2,

D3) DE 1 904 856 A.

Im Prüfungsverfahren waren neben der D2 die folgenden Druckschriften in

Betracht gezogen worden:

P1) DE 36 41 464 A1,

P2) DE 197 40 676 A1,

P4) DE 199 30 800 A1.

Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem

Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.

Sie beantragt zuletzt, das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

1. Anlage zum Beleimen von Fasern (1) für die Herstellung von

Faserplatten, mit einer Faserzuführungseinrichtung (2) mit zumindest einer in ein Faseraustrittsrohr (3) mündenden und mit

Förderluft (F) für den Fasertransport beaufschlagbaren Faserzuführungsleitung (4),

mit einem dem Faseraustrittsrohr (3) nachgeordneten Fallschacht (5)

mit einer Beleimungsvorrichtung (6) mit Sprühdüsen (7) zum

Besprühen der aus dem Faseraustrittsrohr (3) austretenden und in

den Fallschacht (5) eintretenden Fasern mit Leimtropfen und

mit einer dem Fallschacht (5) nachgeordneten Auffangvorrichtung

(8) mit einer Transportvorrichtung (9) zum Auffangen und Abführen der Fasern und einer Saugvorrichtung (10) zum Absaugen

von Luft aus dem Fallschacht (5),

wobei die Transportvorrichtung (9) als luftdurchlässiges Transportband (9) ausgebildet und die Saugvorrichtung (10) zum Absaugen der Luft durch das Transportband hindurch unterhalb des

Transportbandes (9) angeordnet ist,

und wobei die Auffangvorrichtung (9) an eine als Faserabführleitung oder Faserabführschnecke ausgebildete Faserabführvorichtung oder an einen Faserbunker angeschlossen ist.

Hierbei wurde als reaktionelle Änderung das Bezugszeichen für die Förderluft von

„4“ in „F“ richtiggestellt (vgl. Absatz [0036] Mitte und Fig. 1 der Patentschrift

102 47 412 B4).

Dem schließen sich die Ansprüche 2 bis 16 als direkt oder indirekt auf den

Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche an.

II

1) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

2) Der geltende Anspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern:

0)

a)

a.1)

a.1.1)

a.1.2)

Anlage zum Beleimen von Fasern (1) für die Herstellung von Faserplatten

mit einer Faserzuführungseinrichtung (2)

mit zumindest einer Faserzuführungsleitung (4)

die in ein Faseraustrittsrohr (3) mündet

die mit Förderluft (F) für den Fasertransport beaufschlagbar

ist

b)

mit einem Fallschacht (5)

b.1)

c)

c.1)

c.1.1)

der dem Faseraustrittsrohr (3) nachgeordnet ist

mit einer Beleimungsvorrichtung (6)

mit Sprühdüsen (7)

zum Besprühen der aus dem Faseraustrittsrohr (3)

austretenden und in den Fallschacht (5) eintretenden Fasern

mit Leimtropfen

d)

mit einer Auffangvorrichtung (8)

d.1)

d.2)

d.2.1)

d.3)

d.3.1)

wobei

die dem Fallschacht (5) nachgeordnet ist

mit einer Transportvorrichtung (9)

zum Auffangen und Abführen der Fasern

und mit einer Saugvorrichtung (10)

zum Absaugen von Luft aus dem Fallschacht (5)

e)

die Transportvorrichtung (9) als

luftdurchlässiges Transportband (9)

ausgebildet ist und

f)

f.1)

die Saugvorrichtung (10) unterhalb des Transportbandes (9) angeordnet ist

zum Absaugen der Luft durch das Transportband hindurch

und wobei

g)

die Auffangvorrichtung (9) angeschlossen ist

g.1)

g.1.1)

g.1.2)

g.2)

an eine Faserabführvorrichtung

die als Faserabführleitung ausgebildet ist

oder als Faserabführschnecke ausgebildet ist

oder an einen Faserbunker.

3) Der hier angesprochene Fachmann besitzt einen Hochschulabschluss im Bereich Maschinenbau oder Verfahrenstechnik und verfügt über eine mehrjährige

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Anlagen für die Herstellung

von Faserplatten, insbesondere Anlagen zum Beleimen von Fasern.

4) Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1

Die Erfindung betrifft eine Anlage zum Beleimen von Fasern für die Herstellung

von Faserplatten.

Die Patentschrift nennt in Absatz [0004] zum Stand der Technik als eine von

mehreren bekannten Ausführungsformen solcher Anlagen eine Vorrichtung zum

Beleimen von Fasern, bei welcher die Fasern über eine Einfüllöffnung in einen

Fallschacht eingebracht werden und dort mittels Leimsprühdüsen beleimt werden.

Am Austrag des Fallschachtes ist dabei als Auffangvorrichtung für die beleimten

Fasern eine Absaugleitung vorgesehen.

Als ein Nachteil dieser bekannten Anlage ist dabei angegeben, dass erhebliche

Leimmengen ungenutzt bleiben und sich im Bereich des Austrages oder der

Absaugleitung sammeln, so dass es zu Anbackungen und folglich Betriebsstörungen kommen kann.

Dementsprechend liegt der Erfindung gemäß der Patentschrift, Absatz [0008],

infolge die Aufgabe zugrunde, eine optimale Leimausnutzung zu erreichen und

Betriebsstörungen durch Verschmutzungen zu vermeiden.

Zur Lösung dieser Aufgabe lehrt die Erfindung, bei einer Anlage zum Beleimen

von Fasern mit einem Fallschacht die Zuführung der Fasern zum Fallschacht

mittels Förderluft vorzusehen und als Auffangvorrichtung für die beleimten Fasern

am Austrag des Fallschachtes anstelle der aus dem Stand der Technik bekannten

Absaugleitung ein luftdurchlässiges Transportband vorzusehen, mit einer darunter

angeordneten Saugvorrichtung zum Absaugen der Luft durch das Transportband

hindurch.

Die nunmehr beanspruchte Anlage unterscheidet sich durch die Merkmale im

letzten Absatz des geltenden Anspruchs 1, Merkmalsgruppe g) von bekannten

Anlagen zum Beleimen von Fasern und gleichzeitigen Herstellen von Fasermatten, die der erfindungsgemäßen Anlage hinsichtlich der Merkmalsgruppen 0)

bis f) ähnlich sein können, bei denen aber nicht einzelne beleimte Fasern, sondern

zusammenhängende Fasermatten als Endprodukt entstehen.

5) Die Gegenstände der geltenden Ansprüche gehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht hinaus.

Die Merkmale 0) bis f.1) des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus dem

erteilten Anspruch 1, der wiederum hinsichtlich der Merkmale 0) bis d.3.1) auf den

ursprünglichen Anspruch 1 zurückgeht, hinsichtlich der Merkmale e), f) auf den

ursprünglichen Anspruch 2, und hinsichtlich des Merkmals f.1) auf die ursprünglich

eingereichte Beschreibung, Seite 10, Zeilen 4, 5.

Die weiteren Merkmale g) bis g.2) des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus

dem ursprünglichen und auch erteilten Anspruch 10.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 16 ergeben sich aus den ursprünglichen und

auch erteilten Ansprüchen 2 bis 9 und 11 bis 17.

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist auch von der Einsprechenden nicht

bestritten worden.

6) Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patents gemäß dem

geltenden Anspruch 1 ist neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Anlage zum

Beleimen von Fasern für die Herstellung von Faserplatten, bei der die Auffangvorrichtung für die beleimten Fasern gemäß den Merkmalen e), f) ein

luftdurchlässiges Transportband mit einer darunter angeordneten Saugvorrichtung

aufweist und darüber hinaus gemäß den Merkmalen g) bis g.2) an eine als

Faserabführleitung oder Faserabführschnecke ausgebildete Faserabführvorrichtung oder an einen Faserbunker angeschlossen ist.

Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 ist auch von der

Einsprechenden nicht bestritten worden.

7) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die D1 offenbart in Fig. 13.30 mit zugehöriger Beschreibung eine Anlage zum

Beleimen von Fasern für die Herstellung von Faserplatten mit einem Fallschacht

(dort „blender chamber“) und einer Beleimungsvorrichtung („spray curtain“) gemäß

den Merkmalsgruppen b) und c) des geltenden Anspruchs 1, wobei auch eine

Auffangvorrichtung vorgesehen ist, die ähnlich Merkmalsgruppen d), e) ein

Transportband („rubber conveyor belt“) umfasst, und weiter auch eine Faserabführvorrichtung gemäß der Merkmalsgruppe g) angedeutet ist („to formers“).

Davon unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 dadurch,

dass gemäß Merkmal a.1.2) anstelle der aus D1 bekannten Förderschnecke die

Faserzuführung zum Fallschacht mittels Förderluft vorgesehen ist,

und dass gemäß den Merkmalen e), f), f.1) das Transportband luftdurchlässig

ausgebildet ist und eine Saugvorrichtung unterhalb des Transportbandes angeordnet ist, zum Absaugen der Luft durch das Transportband hindurch.

Die P2 offenbart, siehe insbesondere Fig. 1 und Spalte 3, Zeilen 12 bis 18, eine

Anlage zum Beleimen von Fasern für die Herstellung von Faserplatten, bei der

entsprechend dem Merkmal a.1.2) des geltenden Anspruchs 1 die Faserzuführung

zum Fallschacht mittels Förderluft vorgesehen ist.

Ferner offenbart die D3, siehe insbesondere Fig. 1 und Seite 3, letzter Absatz,

eine Anlage zum Beleimen von Fasern und Herstellen von Fasermatten, bei der

die beleimten Fasern auf einem Transportband gesammelt werden, und gemäß

den Merkmalen e), f), f.1) des geltenden Anspruchs 1 das Transportband luftdurchlässig ausgebildet ist. Eine Saugvorrichtung zum Absaugen der Luft durch

das Transportband hindurch ist unterhalb des Transportbandes angeordnet.

Das Absaugen von Luft durch luftdurchlässige Transportbänder hindurch ist dem

Fachmann weiterhin auch aus der D2 im Zusammenhang mit der Herstellung von

Faserplatten bekannt.

Dem Fachmann waren somit die Merkmale des Gegenstandes des geltenden

Anspruchs 1 für sich betrachtet aus dem Stand der Technik aus den unterschiedlichen Druckschriften D1, P2 und D3 bzw. D2 bekannt.

Entgegen der von der Einsprechenden vertretenen Auffassung war es deshalb

jedoch für den Fachmann nicht nahe liegend, dadurch zum Gegenstand des

geltenden Anspruchs 1 zu gelangen, dass er bei einer Anlage zum Beleimen von

Fasern für die Herstellung von Faserplatten gemäß D1

i) das Zuführen der Fasern mittels Förderluftstrom gemäß P2 vorsieht, dabei aber

ii) das Auffangen und Abtransportieren der Fasern mittels Transportband gemäß

D1 beibehält und zusätzlich noch

iii) gemäß D3 das Transportband luftdurchlässig ausbildet und eine Saugvorrichtung unterhalb des Transportbandes anordnet.

Zum Einen war schon die Kombination i) plus ii) deshalb nicht nahe liegend, weil

sowohl die D1 als auch die P2 jeweils eine durchgängige und vollständige Lösung

zum Fasertransport offenbaren:

In D1 erfolgt der Fasertransport komplett mechanisch, indem die Fasern mittels

einer Förderschnecke dem Fallschacht zugeführt werden und mittels eines

Transportbands aufgefangen und abtransportiert werden.

In P2 dagegen erfolgt der Fasertransport komplett pneumatisch. Die Fasern

werden mittels eines Förderluftstroms dem Fallschacht zugeführt und mittels eben

desselben Förderluftstroms auch abtransportiert.

Daraus ergibt sich für den Fachmann keine Anregung, eine pneumatische

Faserzuführung mit einem mechanischen Faserabtransport zu kombinieren, um so

ausgehend von D1 in Verbindung mit P2 oder ausgehend von P2 in Verbindung

mit D1 zur Kombination i) plus ii) zu gelangen.

Zum Anderen war auch schon der Einsatz eines luftdurchlässigen Transportbandes mit einer darunter angeordneten Saugvorrichtung gemäß iii) bei einer

Anlage zum Beleimen von Fasern für den Fachmann nicht naheliegend. Denn

solche luftdurchlässigen Transportbänder mit Saugvorrichtung sind ihm nur im

Zusammenhang mit Anlagen zur Herstellung von Fasermatten oder Faserplatten

bekannt, wo sie gerade nicht zur Erzeugung einzelner beleimter Fasern eingesetzt

werden, sondern im Gegenteil dazu, beleimte Fasern zu einer zusammenhängenden Matte oder Platte zu verbinden, siehe sowohl D3, Seite 3 / letzter

Absatz, bis Seite 4 / erster ganzer Absatz, als auch D2, Fig. 3 mit zugehöriger

Beschreibung ab Seite 8, unten.

Selbst wenn jedoch der Fachmann die Kombination i) plus ii) plus iii) in Erwägung

gezogen hätte, so hätte ihn doch jedenfalls die P2 davon abgehalten, eine

Saugvorrichtung zum Absaugen des Förderluftstroms am Austrag des Fallschachtes gemäß iii) vorzusehen. Denn die P2 lehrt, dass gerade der Abtransport

der beleimten Fasern aus dem Fallschacht mittels eines Förderluftstroms erfolgen

sollte, weil dieser es ermöglicht, durch turbulente Strömung und die dabei

auftretenden Scherkräfte die beim Beleimen entstandenen Faseragglomerate

wieder in einzelne Fasern zu zerlegen (P2, Spalte 3, Zeilen 12 bis 18 und 35 bis

45), was wiederum Voraussetzung für eine gleichmäßige und störungsfreie Produktion von Faserplatten ist (P2, Spalte 3, Zeilen 48 bis 53).

Die von der Einsprechenden vorgetragene Behauptung, der Fachmann hätte ohne

erfinderisches Zutun nicht nur die Merkmale i) und ii) aus P2 und D1 kombiniert,

sondern darüber hinaus auch noch die Absaugung iii) aus D3 vorgesehen, da es

für ihn selbstverständlich gewesen wäre, den zuvor den Fasern zwecks Zuführen

zum Fallschacht hinzugefügten Förderluftstrom am Austrag des Fallschachtes

wieder zu entfernen, kann angesichts dieser Lehre der P2 nicht überzeugen.

Der Fachmann konnte somit ausgehend vom Stand der Technik D1, D2, D3 und

P2 nicht ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.

Die übrigen Druckschriften liegen weiter ab und haben auch in der mündlichen

Verhandlung keine Rolle gespielt.

8) Die Unteransprüche 2 bis 16 werden vom Anspruch 1 mitgetragen und haben

daher ebenfalls Bestand.

Dr. Ipfelkofer

Knoll

Sandkämper

Dr. Krüger

Me