Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 05.11.2009 – 35 W (pat) 18/09

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 18/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die

Richter Baumgärtner und Eisenrauch

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

trägt

die

Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 22. März 2007 angemeldeten und am

19. Juli 2007

eingetragenen Gebrauchsmusters … mit

der Bezeichnung ….

Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung I - das Gebrauchsmuster durch Beschluss

vom 2. Juli 2008 gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt.

Durch weiteren Beschluss vom 3. April 2009 hat die Gebrauchsmusterabteilung I

die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf

3.637,95 € festgesetzt und dieser Entscheidung einen Gegenstandswert von

50.000,00 € zugrundegelegt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom

20. April 2009 Beschwerde eingelegt. Die schwer verständliche Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin lässt jedoch nicht erkennen, worauf sie ihr Beschwerdebegehr stützt. Lediglich dem angesetzten Gegenstandswert von

50.000,00 € „widerspricht sie in allen Einzelheiten“.

Ihre Ausführungen sind daher sinngemäß dahingehend auszulegen, dass sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu überprüfen und den Gegenstandswert neu festzusetzen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

Sie verweist auf den rechtskräftigen Abschluss des Löschungsverfahrens sowie

darauf, dass begründete Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

nicht vorgetragen werden. Der angenommene Gegenstandswert erscheine angemessen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene

Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Ausgangspunkt der gem. §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren bzw Erinnerungsverfahren

ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl. Bühring, GbmG, 6. Auflage, § 17 Rdn. 96).

Der von der Gebrauchsmusterabteilung der Kostenfestsetzung zugrundegelegte

Gegenstandswertes in Höhe von 50.000,00 € erscheint auf Grund der Verfahrensakten angemessen und billig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des

Senats (vgl. BPatGE 38, 74 m. w. Nw.).

Im Übrigen ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, ob und - gegebenenfalls - inwieweit sich die Beschwerdeführerin gegen die einzelnen, als erstattungsfähig anerkannten Posten des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses wendet. Den Verfahrensakten ist ebenfalls kein Hinweis zu entnehmen, der zu

einer Beanstandung der als erstattungsfähig anerkannten Kosten dem Grund oder

der Höhe nach Anlass gibt.

Müllner

Baumgärtner

Eisenrauch

Pr