Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 09.11.2009 – 19 W (pat) 37/06
19. Senat
Verkündet am
…
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Patent 196 26 763.3-32
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die am 3. Juli 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung
ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am
17. Februar 2000 veröffentlicht worden. Es betrifft ein
Verfahren zur Eingabe von Parametern in Messprogramme für
CNC-gesteuerte Einstell- und Messgeräte.
Gegen
das
Patent
hat
die W…
AG
in
G…
mit
Eingabe vom 17. Mai 2000, eingegangen am selben Tag, Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt erhoben mit der Begründung, das von ihr vorgelegte Material nehme den Gegenstand des Patents neuheitsschädlich vorweg oder
lege ihn zumindest nahe, bzw. der Gegenstand des Patents erschöpfe sich in der
ästhetischen Gestaltung einer Bildschirmdarstellung.
Mit Beschluss vom 5. April 2006 hat die Patentabteilung 1.32 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Der erteilte Patentanspruch 1 - Hauptantrag - lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben:
a) Verfahren zur Eingabe von Parametern in Messprogramme
computergesteuerter Einstell- und Messgeräte mit Bildverarbeitung zum Messen und Einstellen von Werkzeugen oder
Werkstücken,
b)
bei dem in vorbestimmte Datenfelder einer Eingabemaske
auf dem Bildschirm des an das Mess- und Einstellgerät angeschlossenen PC die für einen Messablauf notwendigen
Daten des jeweiligen Werkzeug- oder Werkstücktyps eingegeben werden,
dadurch gekennzeichnet,
c)
dass der für das Werkzeug oder Werkstück betreffende
Werkzeug- bzw. Werkstücktyp anhand eines Fotos oder eines wiedergabegetreuen Abbildes in die Eingabemaske eingeblendet wird,
d)
und dass die Datenfelder an oder in der Nähe der Stellen
des Bildes angezeigt werden, auf die sich die Parameter beziehen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben:
a) Verfahren zur Eingabe von Parametern in Messprogramme
computergesteuerter Einstell- und Messgeräte mit Bildverarbeitung zum Messen und Einstellen von Werkzeugen oder
Werkstücken,
b)
bei dem in vorbestimmte Datenfelder einer Eingabemaske
auf dem Bildschirm des an das Mess- und Einstellgerät angeschlossenen PC die für einen Messablauf notwendigen
Daten des jeweiligen Werkzeug- oder Werkstücktyps eingegeben werden, wobei
c)
der für das Werkzeug oder Werkstück betreffende Werkzeug- bzw. Werkstücktyp anhand eines Fotos oder eines
wiedergabegetreuen Abbildes in die Eingabemaske eingeblendet wird,
d)
und wobei die Datenfelder an oder in der Nähe der Stellen
des Bildes angezeigt werden, auf die sich die Parameter beziehen,
f)
wobei die zur Eingabe der Parameter notwendigen Datenfelder in Abhängigkeit von dem Messprogramm oder einer jeweiligen Einstell- und Messaufgabe eingeblendet werden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben:
a) Verfahren zur Eingabe von Parametern in Messprogramme
computergesteuerter Einstell- und Messgeräte mit Bildverarbeitung zum Messen und Einstellen von Werkzeugen oder
Werkstücken,
b)
bei dem in vorbestimmte Datenfelder einer Eingabemaske
auf dem Bildschirm des an das Mess- und Einstellgerät angeschlossenen PC die für einen Messablauf notwendigen
Daten des jeweiligen Werkzeug- oder Werkstücktyps eingegeben werden, wobei
c)
der für das Werkzeug oder Werkstück betreffende Werkzeug- bzw. Werkstücktyp anhand eines Fotos oder eines
wiedergabegetreuen Abbildes in die Eingabemaske eingeblendet wird,
e) wobei das dem PC für diese Eingabemaske eingespeicherte
Foto oder wiedergabegetreue Abbild für sämtliche Größen
des gleichen Werkzeugtyps gilt,
d)
und wobei die Datenfelder an oder in der Nähe der Stellen
des Bildes angezeigt werden, auf die sich die Parameter beziehen,
f)
wobei die zur Eingabe der Parameter notwendigen Datenfelder in Abhängigkeit von dem Messprogramm oder einer jeweiligen Einstell- und Messaufgabe eingeblendet werden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet unter Einfügung von Gliederungsbuchstaben:
a) Verfahren zur Eingabe von Parametern in Messprogramme
computergesteuerter Einstell- und Messgeräte mit Bildverarbeitung zum Messen und Einstellen von Werkzeugen oder
Werkstücken,
a´) mit wenigstens einem Messprogramm zum µ-genauen
Einstellen und Messen einer Reibahle,
b’) bei dem in vorbestimmte Datenfelder einer Eingabemaske
auf dem Bildschirm des an das Mess- und Einstellgerät angeschlossenen PC die für einen Messablauf notwendigen
Daten der Reibahle eingegeben werden, wobei
c’) der für die Reibahle betreffende Werkzeug- bzw. Werkstücktyp anhand eines Fotos oder eines wiedergabegetreuen Abbildes in die Eingabemaske eingeblendet wird,
e’) wobei das dem PC für diese Eingabemaske eingespeicherte
Foto oder wiedergabegetreue Abbild der Reibahle für sämtliche Größen des gleichen Werkzeugtyps gilt,
d)
und wobei die Datenfelder an oder in der Nähe der Stellen
des Bildes angezeigt werden, auf die sich die Parameter beziehen,
f)
wobei die zur Eingabe der Parameter notwendigen Datenfelder in Abhängigkeit von dem Messprogramm oder einer jeweiligen Einstell- und Messaufgabe eingeblendet werden.
Als Aufgabenstellung ist in der Patentschrift (Spalte 1, Zeilen 59 bis 66) angegeben, die Eingabe von Parametern für vollautomatische Messprogramme, mit denen auf Einstell- und Messgeräten mit CNC-Steuerung, Bildverarbeitung und PC-
Elektronik NC-Bearbeitungswerkzeuge eingestellt und gemessen werden, erheblich zu vereinfachen. Die Eingaben sollen dadurch eindeutig, ohne Vorkenntnisse
und ohne Bedienungsanleitung möglich sein, so dass sich die Handhabung selbst
erklärt.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die Identität der Einsprechenden sei bei
Einlegung des Einspruchs nicht eindeutig erkennbar gewesen, da „Walter“ ein
sehr geläufiger Name sei und eine Firma mit den im Einspruchsschriftsatz angegenen Daten nie existiert habe.
Sie betont den Unterschied zwischen der von ihr erfundenen Eingabe von Grobwerten als Parameter von Messprogrammen computergesteuerter Einstell- und
Messgeräten und der seit langem bekannten exakten und maßstabsgetreuen Darstellung von Werkstücken, die mittels einer Bearbeitungsmaschine hergestellt
würden. Messmaschinen einerseits und Bearbeitungsmaschinen andererseits
hätten diesbezüglich keinerlei Gemeinsamkeiten. Zudem seien die Steuerungssysteme dieser beiden Maschinenarten am Anmeldetag noch lange nicht in der
Lage gewesen wechselseitig Informationen auszutauschen, so dass der Fachmann die Übertragung eines für Bearbeitungsmaschinen bekannten Verfahrens
auf Messmaschinen nicht in Betracht gezogen hätte, und wenn doch, wäre er
noch nicht zu dem erfindungsgemäßen Verfahren gelangt, da er dann lediglich die
gemessenen Ist-Werte dargestellt, nicht aber Parameter eingegeben hätte.
Darüber hinaus macht die Patentinhaberin geltend, dass auch hier der Grundsatz
anzuwenden sei, dass bei fortbestehenden Zweifel über die Patentfähigkeit eine
solche anzunehmen sei.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 5. April 2006 aufzuheben
und das Patent im erteilten Umfang,
hilfsweise beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu
erhalten:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag I,
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag II,
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag III,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2009,
- übrige Unterlagen wie erteilt.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit als der Einspruch erhoben wurde, eindeutig nachgewiesen habe, so dass die Zweifel an der
Person der Einsprechenden nicht mehr gerechtfertigt seien.
Weiter stellt die Einsprechende die Technizität der Erfindung in Abrede. Vielmehr
erschöpfe sich der Gegenstand der Anmeldung in der Verbesserung der Ergonometrie für den Benutzer eines an sich bekannten Systems. Zur Stützung ihres
Vortrags verweist die Beschwerdegegnerin auf einen Beschluss des 17. Senats
des Bundespatentgerichts, 17 W (pat) 10/04 vom 5. September 2006.
Schließlich macht die Einsprechende geltend, ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen sei durch den druckschriftlich vorliegenden Stand
der Technik nahegelegt. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gehe inhaltlich nicht über den Hauptantrag hinaus. Die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 würden den Schutzbereich gegenüber dem erteilten Patent erweitern,
abgesehen davon beruhten auch die Verfahren gemäß dieser Patentansprüche
nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere steht die Person und die Beteiligtenfähigkeit der Walter AG mit Sitz in Tübingen eindeutig fest. Unschädlich ist insoweit,
dass der Einspruch im Namen einer zum fraglichen Zeitpunkt im Mai 2000 von der
W…
der
in
G…
eingerichteten
Niederlassung,
und
zwar
W…
in
G…,
eingelegt
worden
ist.
Obwohl eine Niederlassung als solche keine Rechtspersönlichkeit und folglich
auch keine Partei- bzw. Beteiligtenfähigkeit besitzt (vgl. BGHZ 4, 62, 63, 65), ist in
der Rechtssprechung jedoch anerkannt, dass ein Rechtsstreit bzw. Verfahren von
einer juristischen person und der Firma einer Zweeigniederlassung geführt werden
kann (vgl. BGHZ a. a. O.; BPatG GRUR 1983, 501, 502; Schulte PatG, 8. Aufl.,
Einl. Rdn. 42).
Auch die sonstigen Erfordernisse bezüglich der Zulässigkeit des Einspruch sind
nach Überzeugung des Senats erfüllt.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 sowohl nach Hauptantrag als auch nach den
Hilfsanträgen 1 bis 3 liegt auf technischem Gebiet, da sie nicht nur eine ergonomische, d. h. auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Bedienperson zugeschnittene
Gestaltung der (Bedien-) Schnittstelle zwischen Mensch und technischer Einrichtung betrifft, wie dies dem Beschluss 17 W (pat) 10/04 zugrunde lag.
Vielmehr geht es in diesem Fall um die Einbindung einer solchen ergonomischen
Gestaltung in ein konkretes technisches Verfahren zum Messen und Einstellen
von Werkzeugen und Werkstücken, das in seiner Gesamtheit technischen Charakter hat. Auch wenn einzelnen Aspekte nichttechnisch sein mögen, kann das
auch nicht zu einer Herauslösung einzelner Merkmale als nichttechnisch führen,
da sie nur in ihrer Gesamtheit den erstrebten Erfolg erreichen.
Die Verfahren gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag sowie
nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Steuerungs- und Automatisierungstechnik, der mit dem
Entwurf und der Entwicklung von CNC-Steuerungen beauftragt ist. Einer Einschränkung seines Tätigkeitsgebiets auf CNC-Messsysteme, wie von der Patentinhaberin gefordert, kann sich der Senat nicht anschließen. Im vorliegenden Fall
geht es lediglich um die einfache Dateneingabe in das CNC-System. Ob dieses
System eine Mess- oder eine Werkzeugmaschine steuert, ist für den überwiegend
mit Programmieraufgaben befassten Fachmann nachrangig.
Nach Auffassung des Senats ist weder dem Wortlaut der jeweiligen Patentansprüche 1 noch anderen Teilen der Unterlagen zu entnehmen, was konkreter als beliebige Maße eines Werkzeugs oder Werkstücks als Parameter in das Messprogramm eingegeben oder welcher Zweck mit der Eingabe dieser Parameter verfolgt
werden soll. Eine Eingabe von Grobwerten oder Sollwerten, wie von der Patentinhaberin unterstellt, kann der Fachmann der Patentschrift nicht entnehmen.
Weiter ist nach Überzeugung des Senats dem Wortlaut der Patentansprüche 1
oder anderen Teilen der Unterlagen nicht zu entnehmen, dass gemeint ist, dass
ausschließlich Datenfelder notwendiger Parameter angezeigt werden und nicht
auch weitere, lediglich optionale Datenfelder.
Genauso lässt die Formulierung „sämtliche Größen des gleichen Werkzeugtyps“
sowohl die Lesart zu, dass verschiedene Arten von Werkzeugen, wie beispielsweise Fräser, Bohrer, Drehmeisel oder Reibahlen, gemeint sind als auch die Lesart, dass nur eine einzige Werkzeugart gemeint ist, bei der bei Beibehaltung der
Relation der Abmessungen die absolute Größe variiert, so bei Bohrern, bei denen
die Länge üblicherweise vom Durchmesser abhängig ist. Auf letzteres deuten die
Formulierungen „notwendige Daten des jeweiligen Werkzeug- oder Werkstücktyps“ (und nicht des jeweiligen Werkzeugs) und „wiedergabegetreues Abbildes“ in
den Merkmalen b) und c) des Anspruchs 1 hin.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist durch die Druckschrift:
R. Donn:
„Neue Systeme
für werkstattorientierte Programmierverfahren“,
in: wt Werkstatttechnik 78 (1988) Seiten 193 - 198, Springer-Verlag 1988,
nahegelegt, die von der Einsprechenden als Entgegenhaltung D2 genannt wurde.
Die Entgegenhaltung D2 beschreibt nämlich ein
analog a)
Verfahren zur Eingabe von Parametern in Programme computergesteuerter Maschinen mit Bildverarbeitung zum Messen und Einstellen von
Werkzeugen (Kapitel 3.2: Werkzeugschleifen) oder Werkstücken (Kapitel
3.1),
analog b)
bei dem in vorbestimmte Datenfelder einer Eingabemaske auf dem
Bildschirm (Figur 1k in Verbindung mit Seite 197, rechte Spalte, Zeilen 4
bis 5) des an die Maschine angeschlossenen PC (Seite 196, rechte
Spalte, 11. Zeile von unten) die für einen [Mess] Programmablauf notwendigen Daten des jeweiligen Werkzeug- oder Werkstücktyps eingegeben werden,
wobei
c)
der das Werkzeug oder Werkstück betreffende Werkzeug- bzw. Werkstücktyp anhand eines Fotos oder eines wiedergabegetreuen Abbildes in
die Eingabemaske eingeblendet wird (Figur 1k in Verbindung mit Seite
197, rechte Spalte, Zeilen 4 bis 5),
d)
und die Datenfelder an oder in der Nähe der Stellen des Bildes angezeigt
werden, auf die sich die Parameter beziehen (Figur 1k).
Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag lediglich durch die Verwendungsangabe „Einstell und - Messgeräte“, während in der D2 beispielhaft die Verwendung des Verfahrens bei einer Schleifmaschine abhandelt wird.
Zum einen wird in der D2 auch die Arbeitsvorbereitung erwähnt (Seite 193, rechte
Spalte, 4. Anstrich), also der Tätigkeitsbereich, der dem Streitpatent zugrunde liegt
und deren Einheitlichkeit mit der Werkstatt, also den Werkzeugmaschinen, hinsichtlich des Dialogs und der Programmiermethode gefordert.
Zum anderen wird in der D2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das beschriebene Verfahrenen nicht nur für die Herstellung von Werkstücken einsetzbar ist,
sondern auch die Instandsetzung von Werkzeugen, wie Bohrer oder Fräser, umfasst (Seite 196, rechte Spalte, 3. Absatz: „Eine wichtige Besonderheit…bis …
detaillierte Angaben zur Geometrie fehlen vollständig“).
Es war vom Fachmann zu erwarten, dass er Überlegungen anstellt, welche Verwendungsgebiete für ein derart leistungsfähiges und nutzerfreundliches Programm, wie es in der D2 vorgestellt wird, in Frage kommen.
Da in der D2, wie ausgeführt ohnehin auf die Einsetzbarkeit in der Arbeitsvorbereitung und speziell auch beim Rüsten von Berarbeitungsmaschinen hingewiesen
wird (Seite 196, rechte Spalte, letzter Satz im vorletzten Absatz), war vom Fachmann zu erwarten, dass er auch Einstell- und Messgeräte mit in diese Überlegung
einbezieht.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht
auf erfinderischer Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem gemäß
Hauptantrag durch Merkmal f):
„wobei die zur Eingabe der Parameter notwendige Datenfelder in Abhängigkeit
von dem Messprogramm oder einer jeweiligen Einstell- und Messaufgabe eingeblendet werden.“
Dieses Merkmal konkretisiert die Erfindung gegenüber dem Hauptantrag nicht, da
bereits dort genannt ist, dass
- Parameter in Messprogramme eingegeben (Merkmal a),
- Datenfelder eingeblendet (Merkmal c), und
- die für einen Messablauf notwendigen Daten eingegeben werden (Merkmal b).
Diese Merkmale sind jedoch, wie schon zum Hauptantrag ausgeführt, bereits
aus der Entgegenhaltung D2 bekannt.
Anders als die Patentinhaberin meint, besagt die Angabe, dass „notwendige Datenfelder eingeblendet werden“ nicht die Umkehrung dieses Wortlauts, wonach
nicht erforderliche Datenfelder nicht eingeblendet würden.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht
auf erfinderischer Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig.
Dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ist gemäß Hilfsantrag 2 noch die Angabe in
Merkmal e) hinzugefügt, dass
„das dem PC für diese Eingabemaske eingespeicherte Foto oder
wiedergabegetreue Abbild für sämtliche Größen des gleichen
Werkzeugstyps gilt“.
Da diese Formulierung auch die Lesart umfasst, dass nur eine einzige Werkzeugart gemeint ist, beispielsweise ein Bohrer mit unterschiedlichen Durchmessern und
dementsprechend unterschiedlichen Längen, handelt es sich hierbei um eine
bloße Selbstverständlichkeit, da auf dem Bildschirm das zu messende und einzustellende Werkzeug üblicherweise nicht in Originalgröße dargestellt wird sondern
stets maßstäblich. Damit kann für die verschiedenen Größen des Bohrers nur eine
einziges Abbild eingespeichert sein.
Daher beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht
auf erfinderischer Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig.
Durch den Hilfsantrag 3 wird der Patentanspruch 1 durch die Merkmal a’), b’) c’)
schließlich auf die Verwendung des Verfahrens für das „µ-genaue Einstellen und
Messen einer Reibahle“ eingeschränkt.
Da aber dem Fachmann für CNC-Steuerungen die Werkzeuge für alle gängigen
Metallbearbeitungsverfahren zumindest dem Namen nach bekannt sind, nicht nur
die in der Entgegenhaltung D2 erwähnten Drehen, Bohren, Fräsen und Schleifen,
und es für das Verfahren für die Eingabe der Parameter an einem Bildschirm auch
gar nicht darauf ankommt, welches dieser Bearbeitungsverfahren später mit dem
so gemessenen und eingestellten Werkzeug durchgeführt werden soll, ist in der
Verwendung des aus der Entgegenhaltung D2 grundsätzlich bekannten Verfahrens auf ein weiteres Werkzeug nicht als Erfindung zu werten, nur weil diese Verwendung in der Entgegenhaltung D2 nicht explizit genannt ist.
Da keiner der Patentansprüche 1 bestandsfähig ist, konnte die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage, ob sämtliche von den neuen Formulierung umfassten Merkmalskombinationen vom Schutzbereich des erteilten Patents erfasst
waren, dahin gestellt bleiben.
Ebenso blieb der Umstand bedeutungslos, dass die jeweiligen Patentansprüche 1
zwar auf Verfahren gerichtet sind, jedoch auch reine Verwendungsmerkmale umfassen, da auch bei Berücksichtigung der Verwendungsangaben keine erfinderische Tätigkeit zu erkennen war.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Bertl
Kirschneck
Dr. Scholz
J. Müller
prö