Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 11.11.2009 – 20 W (pat) 33/05
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 44 15 393.7-54
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009 durch den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung als Vorsitzenden, die Richterin Werner sowie die Richter
Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle G 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. Oktober 2004 aufgehoben.
Das Patent 44 15 393 wird wie folgt erteilt:
Bezeichnung:
Verfahren zur Erzeugung von Bildern in einem
Kernspintomographiegerät mit einer Spinecho-
Pulssequenz.
Anmeldetag:
2. Mai 1994
Die innere Priorität vom 1. Juni 1993 aus der Patentanmeldung
P 43 18 212.7 wird in Anspruch genommen.
Der Erteilung liegen die folgenden Unterlagen zugrunde:
- Patentansprüche 1 bis 5, eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung vom 11. November 2009,
- Beschreibung Spalten 1 bis 5 mit Einschub für Spalte 2 nach
Zeile 2, eingereicht
in der mündlichen Verhandlung vom
11. November 2009,
- Figuren 1 bis 11 gemäß Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für
Klasse G 01 N - durch Beschluss vom 21. Oktober 2004 zurückgewiesen worden.
Die Prüfungsstelle hat in dem Beschluss auf die Druckschriften
1)
2)
3)
4)
US 5,168,226
US 5,357,200
DE 40 35 410 A1
CHIEN, Daisy; EDELMAN, Robert R.: Ultrafast Imaging Using
Gradient Echoes. In: Magnetic Resonance Quarterly, Bd. 7
(1991), Nr. 1, S. 31-56
5) MULKERN, R. V. [u. a.]: Phase-encode order and its effect on
contrast and artifact in single-shot RARE sequences. In: Med.
Phys., Bd. 18 (1991), Nr. 5 (Sept./Okt.), S. 1032-1037
verwiesen und die Zurückweisung damit begründet, dass der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 durch eine Kombination der Druckschriften 1 und 4
nahegelegt sei, insoweit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und deshalb nicht gewährbar sei.
Gegen diesen, der Patentanmelderin am 21. November 2004 zugestellten Zurückweisungsbeschluss richtet sich deren am 15. Dezember 2004 eingelegte Beschwerde. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle G 01 N des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21. Oktober 2004 aufzuheben und das Patent 44 15 393 wie folgt zu erteilen:
Bezeichnung:
Verfahren zur Erzeugung von Bildern in einem
Kernspintomographiegerät mit einer Spinecho-
Pulssequenz.
Anmeldetag:
2. Mai 1994
Die innere Priorität vom 1. Juni 1993 aus der Patentanmeldung
P 43 18 212.7 wird in Anspruch genommen.
Der Erteilung sollen die folgenden Unterlagen zugrunde gelegt werden:
Patentansprüche 1 bis 5 sowie neue Beschreibung Spalten 1 bis 5
mit Einschub für Spalte 2 nach Zeile 2, alle vorgenannten Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Außerdem Zeichnungen Figuren 1 bis 11 gem. Offenlegungsschrift.
Der unabhängige Patentanspruch 1 in der Fassung dieses Antrags lautet:
"1. Verfahren zur Erzeugung von Bildern in einem Kernspintomographiegerät mit einer Spinecho-Pulssequenz mit folgenden Schritten:
a)
auf ein Untersuchungsobjekt wird ein HF-Anregepuls
(RF1) eingestrahlt;
b)
nach dem HF-Anregepuls (RF1) werden durch wiederholte Anwendung von HF-Refokussierungspulsen
(RF2-RF8) ausreichend viele Echosignale (S1-S7) gewonnen, um die Rekonstruktion eines Bildes zu ermöglichen, wobei durch vorgeschaltete Phasencodiergradienten (GP) in einer ersten Richtung die Echosignale
(S1-S7) jeweils unterschiedlich phasencodiert werden;
c)
jedes Echosignal (S1-S7) wird unter einem Auslesegradienten (GR) abgetastet und die digitalisierten Abtastwerte in je eine Zeile einer Rohdatenmatrix (MR) eingetragen, wobei nur ein Teil der Rohdatenmatrix (MR)‚
der asymmetrisch zu einer Null-Zeile liegt und diese
beinhaltet, mit Abtastwerten gefüllt wird, und wobei die
Phasencodiergradienten (GP) nach Schritt b) so geschaltet werden, daß die Echosignale, die durch den
Phasencodiergradienten nur wenig dephasiert sind,
dicht nach dem HF-Anregepuls (RF1) gewonnen werden;
d)
aus der Rohdatenmatrix (MR) wird mit einer Halb-Fourier-Methode ein Bild rekonstruiert.“
Wegen der direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 sowie der sonstigen Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verfahren zur Erzeugung von Bildern in einem Kernspintomographiegerät mit einer Spinecho-Pulssequenz nach
dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu und gewerblich anwendbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wird einem Fachmann - hier einem Diplom-Physiker, der über Erfahrungen auf dem Gebiet der Kernspintomographie sowie der
damit zusammenhängenden Bilderzeugung und insbesondere der entsprechenden Geräteentwicklung verfügt - auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt und beruht insoweit auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die sonstigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Erzeugung von Bildern in einem
Kernspintomographiegerät mit einer Spinecho-Pulssequenz. Dabei wird eine aus
einem HF-Anregepuls (RF1) und mehreren HF-Refokussierungspulsen (RF2 bis
RF8) aufgebaute Pulssequenz in ein Untersuchungsobjekt eingestrahlt und werden die vom Untersuchungsobjekt reflektierten Echosignale (S1-S7) aufgenommen und ausgewertet. Der Senat legt die Angabe „ein HF-Anregepuls“ im Lichte
der Beschreibung dahingehend aus, dass darunter ein einziger HF-Anregepuls zu
verstehen ist, womit ein Verfahren zur Bilderzeugung mit der sogenannten „Single-
Shot-Technik“ beansprucht wird. Dieses Verständnis ergibt sich einerseits aus den
Angaben der Patentanmelderin zu dem aus ihrer Sicht relevanten Stand der
Technik und andererseits aus der in der Anmeldung angegebenen Aufgabe
„eine Pulssequenz nach dem Turbospinecho-Verfahren in Single-
Shot-Technik so auszugestalten, daß die T2-Wichtung des erzeugten Bildes verringert wird, wobei gleichzeitig Artefakte weitgehend vermieden werden sollen.“
Hinzu tritt, dass gemäß dem Anspruchswortlaut nach dem HF-Anregepuls (RF1)
durch wiederholte Anwendung von HF-Refokussierungspulsen (RF2-RF8) ausreichend viele Echosignale (S1-S7) gewonnen werden, um die Rekonstruktion eines
Bildes zu ermöglichen (Schritt b), mithin zur Erzeugung eines Bildes ein einziger
HF-Anregepuls genügen soll.
Im Übrigen legt der Senat den Anspruch dahingehend aus, dass die Phasencodiergradienten (GP) nach Schritt b so geschaltet werden, dass die Echosignale,
die durch den Phasencodiergradienten nur wenig dephasiert sind, ausschließlich
dicht nach dem HF-Anregepuls (RF1) gewonnen werden. Dies ergibt sich aus den
Darlegungen in der Erfindungsbeschreibung zur Figur 6, wonach
„das erste Spinecho S1 nur gering in positiver Richtung dephasiert
oder phasencodiert, das zweite Echosignal wird nicht phasencodiert und kommt somit in die Null-Zeile nach Fig. 7 zu liegen, während die nachfolgenden Echosignale S3 bis S7 zunehmend in negativer Richtung phasencodiert werden …“.
Durch Patentanspruch 1 des Streitpatents soll ein Verfahren zur Erzeugung von
Bildern in einem Kernspintomographiegerät mit einer Spinecho-Pulssequenz zur
Verfügung gestellt werden, das sich wie folgt gliedern lässt:
Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte
a)
auf ein Untersuchungsobjekt wird ein HF-Anregepuls (RF1)
eingestrahlt;
b)
nach dem HF-Anregepuls (RF1) werden durch wiederholte
Anwendung von HF-Refokussierungspulsen (RF2-RF8) ausreichend viele Echosignale (S1-S7) gewonnen, um die Rekonstruktion eines Bildes zu ermöglichen, wobei durch vorgeschaltete Phasencodiergradienten (GP) in einer ersten
Richtung die Echosignale (S1-S7) jeweils unterschiedlich
phasencodiert werden;
c1)
jedes Echosignal (S1-S7) wird unter einem Auslesegradienten (GR) abgetastet und die digitalisierten Abtastwerte in je
eine Zeile einer Rohdatenmatrix (MR) eingetragen,
c2) wobei nur ein Teil der Rohdatenmatrix (MR)‚ der asymmetrisch zu einer Null-Zeile liegt und diese beinhaltet, mit Abtastwerten gefüllt wird,
c3) und wobei die Phasencodiergradienten (GP) nach Schritt b)
so geschaltet werden, daß die Echosignale, die durch den
Phasencodiergradienten nur wenig dephasiert sind, dicht
nach dem HF-Anregepuls (RF1) gewonnen werden;
d)
aus der Rohdatenmatrix (MR) wird mit einer Halb-Fourier-
Methode ein Bild rekonstruiert.
3. a) Aus der Druckschrift 1 ist eine schnelle Bildgebungssequenz bekannt, mit
der die Aufnahmezeit für eine Folge von Bildern verkürzt werden kann (Sp. 3,
Z. 53-55). Der Grundgedanke zur Erzeugung der schnellen Bildfolge besteht dabei
darin, jeweils für ein Bild nur den mittleren Bereich der Rohdatenmatrix oder des
k-Raumes in aufeinander folgenden Zeitpunkten mit neuen Echosignalen zu füllen.
Dazu wird mehrfach nacheinander eine Pulssequenz auf ein Untersuchungsobjekt
eingestrahlt, die jeweils aus einem HF-Anregungspuls (Fig. 3: 90°x) und mehreren
Rephasierungspulsen (Fig. 3: 180°y) besteht (Merkmale ateilweise, bteilweise). Anschließend werden die Echosignale gewonnen, wobei durch den vorgeschalteten
Phasencodiergradienten (Fig. 3: phase encoding gradient) in einer ersten Richtung die Echosignale (Fig. 3: NMR signal) jeweils unterschiedlich phasencodiert
werden (Merkmal bteilweise). Die Echosignale werden unter einem Auslesegradienten (Fig. 3: readout gradient) abgetastet und die digitalisierten Abtastwerte in
je eine Zeile einer Rohdatenmatrix (Fig. 5) eingetragen (Merkmal c1). Für jedes
Bild wird nur der mittlere Bereich der Rohdatenmatrix oder des k-Raumes einschließlich der Null-Zeile mit Daten neuer Echosignale gefüllt, während die Daten
für die restliche Rohdatenmatrix aus früheren Anregungen (Pulssequenzen) übernommen werden (Sp. 3, Z. 55-65; Sp. 8, Z. 32 bis Sp. 9, Z. 6; Merkmal c2teilweise).
Dabei ist der Phasencodiergradient so geschaltet, dass die Echosignale, die durch
den Phasencodiergradienten nur wenig dephasiert sind, dicht nach dem
HF-Anregepuls gewonnen werden (Fig. 3; Merkmal c3). Bei einer Bildrekonstruktion aus 256 Zeilen zu je 256 Bildpunkten in der Rohdatenmatrix sind 16
HF-Anregungen erforderlich (Sp. 7, Z. 47-51). Für die Echosignale im mittleren
Bereich werden insgesamt 64 Zeilen erzeugt, die für jedes Bild neu aufgenommen
werden, wozu vier HF-Anregungen nötig sind (Sp. 8, Z. 46-63).
Zwar verweist die Druckschrift 1 neben der Auffüllung der unvollständig gefüllten
Rohdatenmatrix mit Daten aus vorhergehenden Anregungen auch darauf, dass
die Matrix zur Auswertung (Bilderzeugung) nicht zwingend vollständig gefüllt werden muss, erläutert bezüglich der Bildrekonstruktion in diesem Zusammenhang
aber nicht die Halb-Fourier-Methode, sondern referenziert lediglich auf eine parallele US-Anmeldung, in der die Methode der sogenannten „homodyne corrected
Fourier transformation“ offenbart ist (Sp. 9, Z. 51-63).
Gegenüber dem relevanten Ausführungsbeispiel der Druckschrift 1 unterscheidet
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 jedenfalls dadurch, dass ein einziger
HF-Anregepuls auf das Untersuchungsobjekt eingestrahlt wird, mit anderen Worten nur eine einzige Pulssequenz mit einem HF-Anregepuls und mehreren nachfolgenden HF-Refokussierungspulsen verwendet wird
(Single-Shot-Technik;
Merkmale aRest, bRest). Des weiteren verwendet das beanspruchte Verfahren eine
zur Null-Zeile asymmetrische und diese beinhaltende Füllung der Rohdatenmatrix
sowie eine Halb-Fourier-Methode zur Bildrekonstruktion, die in der Druckschrift 1
nicht angesprochen sind (Merkmale c2Rest, d).
b)
Bei der Prüfung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes hat die
von der Prüfungsstelle genannte Druckschrift 2 außer Betracht zu bleiben, da sie
erst nach dem für die zu prüfenden Anmeldung maßgeblichen Anmeldetag veröffentlicht wurde (§ 3 PatG).
c)
Aus der Druckschrift 3 ist ein Kernspintomographiegerät bekannt, bei dem
ein einzelner HF-Anregepuls ohne nachfolgende HF-Refokussierungspulse verwendet wird und die Echogewinnung auf der Basis von Gradientenechos erfolgt
(Merkmale a, bteilweise). Mithin wird kein Spinechoverfahren verwendet. In einem in
den Figuren 20 bis 25 veranschaulichten Ausführungsbeispiel werden die Rohdatenmatrix nur zum Teil, und zwar asymmetrisch zur Nullzeile und diese beinhaltend, gefüllt, indem die Echosignale unter einem Auslesegradienten (RO) abgetastet und die digitalisierten Abtastwerte in je eine Zeile einer Rohdatenmatrix eingetragen werden, und das Bild aus der Rohdatenmatrix mit einer Halb-Fourier-
Methode rekonstruiert (Sp. 6, Z. 10-34; Fig. 20-25; Merkmale c1, c2, d). In diesem Ausführungsbeispiel wird der Phasencodiergradient (PC) so geschaltet, dass
Echosignale, die durch den Phasencodiergradienten nur wenig dephasiert sind,
sowohl dicht nach dem HF-Anregepuls (RF) als weit ab von diesem gewonnen
werden (Fig. 22; Merkmal c3teilweise).
Gegenüber dem relevanten Ausführungsbeispiel der Druckschrift 3 unterscheidet
sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 grundlegend dadurch, dass das beanspruchte Verfahren auf dem Spinecho und nicht - wie bei der Druckschrift 3 -
auf dem Gradientenecho basiert. Darüber hinaus ist der Phasencodiergradient so
geschaltet, dass die Echosignale, die durch den Phasencodiergradienten nur wenig dephasiert sind, nur dicht nach dem HF-Anregepuls gewonnen werden und
nicht auch zeitlich viel später (Merkmal c3Rest). Soweit in der Druckschrift 3 noch
weitere Ausführungsbeispiele beschrieben werden, so unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand von diesen grundlegend dadurch, dass die Rohdatenmatrix
beim Anmeldungsgegenstand nicht vollständig gefüllt wird und eine Halb-Fourier-
Methode zur Bildrekonstruktion dient (Merkmale c2, d).
d)
In der Druckschrift 4 wird unter dem Aspekt der Verkürzung der Scan-Zeit
die Halb-Fourier-Methode zur Bilderzeugung bei Spinechos mit einer nur teilweise
gefüllten Rohdatenmatrix beschrieben (S. 31, Abschnitt „Slowness of SE“, S. 32,
Abschnitt „Image Formation: Coverage of k Space“, S. 33, Abschnitte „Scan Time“
und „Half-Fourier Imaging“; Merkmale ateilweise, bteilweise, c1, c2, d), wobei hier allerdings keine Single-Shot-Technik zum Einsatz kommt, sondern die Bilder durch
eine Vielzahl von Pulssequenzen gewonnen werden. Zu den Eigenschaften des
Phasencodiergradienten macht die Druckschrift keine Angaben; insbesondere ist
nicht offenbart, dass er so geschaltet wird, dass die Echosignale, die durch den
Phasencodiergradienten nur wenig dephasiert sind, dicht nach dem
HF-Anregepuls gewonnen werden (Merkmal c3).
Im Gegensatz dazu benutzt der Anmeldungsgegenstand eine Single-Shot-Technik
(Merkmale aRest, bRest).
e)
Druckschrift 5 beschreibt schließlich das sogenannte RORE-Verfahren, bei
dem es sich um eine Weiterbildung des RARE-Verfahrens handelt. Dies ist eine
Single-Shot-Technik, bei der
lediglich ein HF-Anregungspuls und mehrere
HF-Refokussierungspulse vorgesehen sind (Merkmale a, b). Dabei wird allerdings
mit einer vollständig gefüllten Rohdatenmatrix gearbeitet und insoweit kommt auch
die Halb-Fourier-Methode nicht zum Einsatz. Vielmehr wird zur Verminderung von
Artefakten die Phasencodier-Reihenfolge anders als üblich gewählt (S. 1032, linke
Spalte). Statt schrittweise die Phasencodierung von dem größten negativen bis
zum größten positiven Wert zu erhöhen, wird mit einem mittleren negativen Bereich begonnen, bis zum größten positiven Wert erhöht und werden anschließend
die verbleibenden negativen Phasencodierzeilen eingelesen. Zwar erhält man so
die Echosignale der Nullzeile im gleichen zeitlichen Abstand wie das Echosignal
bei der Standard-Spinecho-Sequenz, womit eine geringere Gewichtung einhergeht, dies geht jedoch zu Lasten von sogenannten „Banding-Artefakten“ (großer
Amplitudensprung).
f)
Die von der Anmelderin in der Anmeldung selbst genannten Druckschriften
6)
7)
EP 0 175 184 B1
HENNIG, J.; NAUERTH, A.; FRIEDBURG, H.: RARE Imaging: A
Fast Imaging Method for Clinical MR. In: Magnetic Resonance in
Medicine, Bd. 3 (1986), S. 823-833
8)
NISHIMURA, H.; KAJIYAMA, K.; TAKEUCHI, H.: Fast Spin Echo
with Use of Half Scanning. In: Society of Magnetic Resonance in Medicine, 11th Annual Meeting, Berlin, 1992, Abstract, S. 4524
kommen dem Anmeldungsgegenstand nicht näher als die zuvor erläuterten
Druckschriften 1 bis 5.
Aus der Druckschrift 6 ist eine Pulssequenz bekannt, bei der auf einen
90°-Anrege-Hochfrequenz-Puls (1) mehrere 180°-Hochfrequenzpulse (3, 4, 5, 6)
folgen, die als Refokussierungspulse wirken (Fig. 1, oberstes Diagramm). Auf jeden Refokussierungspuls folgt ein Spinechosignal (13, 14, 15). Durch entsprechende Phasencodier- (23, 24, 25, 26, 33, 34, 35, Gx) und Auslesegradienten (43,
44, 45, Gy) sowie durch bekannte Bildrekonstruktionsverfahren (2D-FT) kann aus
den gewonnenen Signalen, die in einer Rohdatenmatrix gespeichert werden, ein
Bild des Untersuchungsobjekts rekonstruiert werden (Sp. 10, Z. 22-24; Merkmale a, b, c1).
Druckschrift 7 beschreibt die RARE-Methode zur Beschleunigung der Bildgewinnung bei Magnetresonanztomographiegräten und nimmt dabei besonders Bezug
auf die Reihenfolge des Eintrags der Spinechos in die Rohdatenmatrix. Die Phasencodierung wird bei diesem Single-Shot-Verfahren schrittweise von dem größten negativen bis zum größten positiven Wert erhöht (Merkmale a, b, c1).
In der Druckschrift 8 wird ausgeführt, dass bei Turbo-Spinechosequenzen Messzeit gespart werden kann, wenn man nur den halben Fourier-Raum abtastet. Hierbei werden die Echosignale auf herkömmliche Weise in die Rohdatenmatrix einsortiert, das heißt beginnend mit dem ersten Signal nach der Anregung in der
ersten Zeile der Rohdatenmatrix (Merkmale ateilweise, bteilweise, c1). Dieser Artikel
bezieht sich nicht auf eine „single-shot“-Sequenz, sondern auf eine Mehrfachanregungssequenz wobei die fehlenden Daten aus vorhergehenden oder nachfolgenden Messungen gewonnen werden (linke Spalte, Abschnitte „Introduction“ und
„Method“).
4.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu nachdem keine der vorgenannten Druckschriften einen solchen Gegenstand vollständig offenbart und vorwegnimmt.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere kann nämlich nicht festgestellt werden, dass das
anspruchsgemäße Verfahren dem Fachmann nahegelegt worden wäre.
Es ist schon zweifelhaft, ob der Fachmann, der vor der Aufgabe steht, die Bilderzeugung nach dem Turbospinecho-Verfahren in Single-Shot-Technik so auszugestalten, dass die T2-Gewichtung des erzeugten Bildes verringert wird, wobei
gleichzeitig Artefakte weitgehend vermieden werden sollen, die Druckschriften 1, 4
oder 8 zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen macht, weil die dort beschriebenen Verfahren keine Single-Shot-Techniken betreffen. Ebenso wenig Anlass hat
der Fachmann die Druckschrift 3 als Ausgangspunkt zu wählen, da hierin die
Auswertung von Gradientenechos und nicht die Auswertung von Spinechos beschrieben wird.
Selbst wenn man jedoch eine der Druckschriften 1, 4 oder 8 zum Ausgangspunkt
wählen würde, liegt es zur Überzeugung des Senats für den Fachmann nicht
nahe, bei den dort offenbarten Verfahren einerseits vorzusehen, eine einzige
Pulssequenz für die Echogewinnung zu nutzen und andererseits die Bildrekonstruktion auf der Grundlage einer nur zum Teil gefüllten Rohdatenmatrix mit Hilfe
einer Halb-Fourier-Methode vorzunehmen. Selbst wenn alle drei Unterscheidungsmerkmale (Single-Shot-Technik, teilgefüllte Rohdatenmatrix, Halb-Fourier-
Methode) für sich genommen dem Fachmann aus den sonstigen Druckschriften
bekannt sind, so liegt deren gemeinsamen Anwendung bei einem Verfahren gemäß einer der Druckschriften 1, 4 oder 8 nicht auf der Hand.
Wählte man ungeachtet der oben genannten Bedenken die Druckschrift 3 als
Ausgangspunkt, hat der Fachmann keine Veranlassung, das dort offenbarte Gradientenecho-Verfahren (Echoplanarverfahren) in das Spinecho-Verfahren weiterzuentwickeln und dabei zusätzlich vorzusehen, dass der Phasencodiergradient so
geschaltet wird, dass die Echosignale, die durch den Phasencodiergradienten nur
wenig dephasiert sind, ausschließlich dicht nach dem HF-Anregepuls gewonnen
werden.
Geht man von der an sich bekannten Single-Shot-Technik aus, wie sie in einer der
Druckschriften 5, 6 und 7 offenbart ist, so fehlt es an der Veranlassung, die Rohdatenmatrix nur zum Teil zu befüllen und auf dieser Basis dann die Bildrekonstruktion mit einer Halb-Fourier-Methode vorzunehmen. Die Anwendung der Halb-
Fourier-Methode ist dem Fachmann nämlich aus den Druckschriften 3 und 4 nur
unter dem Aspekt der Reduzierung der Aufnahmegeschwindigkeit, nicht unter dem
Aspekt der aufgabengemäßen Reduzierung von Artefakten bekannt. Vielmehr
würde der Fachmann von einer Anwendung der Halb-Fourier-Methode dadurch
abgehalten werden, dass wegen der geringeren Anzahl von Rohdaten mit höheren
Rauschanteilen im Bild zu rechnen ist.
6. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Ansprüche 2 bis 5 gewährbar. Diese
betreffen nämlich besondere, nicht nur platt selbstverständliche Weiterbildungen
des Verfahrens nach Anspruch 1.
7.
Unter diesen Umständen war der die Anmeldung zurückweisende Beschluss
der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent in der aus dem Tenor ersichtlichen
Fassung zu erteilen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt wird die Beschwerdeführerin zur Vorbereitung der Veröffentlichung der Patentschrift gegebenenfalls zur Einreichung geeigneter druckfähiger Reinschriften der der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen aufzufordern haben (§ 32 PatG, § 15 Abs. 1 S. 2 PatV).
Dr. Hartung
Werner
Kleinschmidt
Musiol
Pr