Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 13.11.2009 – 14 W (pat) 331/06
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 331/06 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 13. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 047 423
… 08.05
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. November 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, des Richters Harrer sowie der Richterinnen
Dr. Schuster und Dr. Münzberg
beschlossen:
Das Patent 10 2004 047 423 wird mit folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9,
8 Blatt Beschreibung, Seiten 1 bis 3, 3a und 4 bis 7,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2009.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 10 2004 047 423 mit der Bezeichnung
„Außenstromlos aufgebrachte Nickellegierung und ihre Verwendung“
ist am 9. Februar 2006 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 8. Mai 2006 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Streitpatents
nicht neu sei bzw. nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und nicht in
nacharbeitbarer Weise offenbart sei.
Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Einsprechende im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur noch auf die Druckschriften
D2
D8
US 6 273 943 B1 und
Technisches Datenblatt der Firma Clariant bzgl. des Fluortensids Fluowet® CA flüssig
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht
im Wesentlichen geltend, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand gegenüber dem druckschriftlichen Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die geltenden, nebengeordneten Patentansprüche 1 und 9 lauten:
„1. Auf einer metallischen Substratoberfläche befindliche, bleifreie
Nickelphosphor-Dispersionslegierung, erhältlich durch außenstromlose Abscheidung in einem Elektrolyten, der
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4 bis 7 g/l Nickelionen;
15 bis 40 g/l Hypophosphit;
mindestens einen Stabilisator;
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5 bis 400 mg/l eines Alkylaryloxydialkylbenzylammoniumchlorids oder eines teilweise fluorierten Betains, das keine perfluorierten Reste aufweist;
50 bis 60 g/l eines carbonsäurehaltigen Komplexbildners A;
5 bis 40 g/l eines von A verschiedenen, carbonsäurehaltigen
Komplexbildners B;
4 bis 10 g/l dispergierte Partikel, die sich von der Zusammensetzung Nickel/-Phosphor-Legierung unterscheiden; und
keine Borsäure oder Borate
enthält, wobei die Angaben sich auf die Gesamtzusammensetzung
des Elektrolyten beziehen.
9.
Verwendung einer Nickellegierung nach einem der vorhergehenden
Ansprüche als verschleißbeständige Oberfläche, insbesondere in der
Automobilindustrie und im Maschinenbau, besonders bevorzugt als
Schlossteile für Türschließsysteme sowie funktionelle Komponenten für
Kraftstoff-Dosiersysteme oder als Oberfläche in der Automobilindustrie mit
verbesserten Gleitreibungseigenschaften, insbesondere für Teile von
Schlössern, Ventilen, Drehdurchführungen, Ventilankern, bewegbaren
Kolben, und sonstigen beweglichen Teilen in der Automobilindustrie und
im Maschinenbau.“
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen.
Er ist somit zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
2.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Die Patentansprüche 1 bis 9 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 9
sowie Seite 7, Zeilen 11 und 12 der Erstunterlagen bzw. auf die erteilten Ansprüche 1 bis 9 sowie Abs. 0055 der Patentschrift zurück. Die Ansprüche sind auch
sonst nicht zu beanstanden.
3.
Die Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre ist gegeben. Sie ist in der
mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt worden. Da die Überprüfung durch den Senat zu keinem anderen Ergebnis führt, erübrigen sich nähere
Ausführungen hierzu.
4.
Die Neuheit der auf einer metallischen Substratoberfläche befindlichen, bleifreien Nickelphosphor-Dispersionslegierung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist anzuerkennen.
In der Druckschrift D2 wird u. a. eine bleifreie Nickelphosphor-Dispersionslegierung beschrieben, die außenstromlos in einem Elektrolyten abgeschieden wird,
der neben Nickelionen, Hypophosphit, Stabilisatoren, Komplexbildnern und dispergierten Partikeln, quartäre Ammoniumsalze als Tenside enthält (vgl. D2,
Anspruch 1 i. V. m. Sp. 8, Z. 63/64 und Sp. 11, Z. 10 bis 20). Ausweislich den in
der Druckschrift D2 gezeigten Beispielen 1 und 2 besitzen die für die Herstellung
der Nickelphosphor-Dispersionslegierung verwendeten Tenside perfluorierte
Reste (vgl. D2, Sp. 10, Z. 62 bis Sp. 12, Tabelle 1). Dies gilt auch für die unter der
Strukturformel (4) zusammengefassten Tenside, denen eine Betainstruktur zu
eigen ist (vgl. D2, Anspruch 4 i. V. m. Sp. 6, Z. 8 bis 11). Die Einsprechende wendet im Bezug auf die Tenside der Strukturformel (4) zwar ein, dass der Rest Rf in
dieser Formel nicht nur für perfluorierte, sondern auch für teilweise fluorierte Alkyl-
oder Alkenylgruppen mit 6 bis 10 Kohlenstoffatomen stehe. Die Einsprechende
vertritt daher die Auffassung, dass der in der D2 verwendete Elektrolyt im patentgemäßen Sinn teilfluorierte Betaine als Tenside enthalte und daher sowohl in seiner qualitativen, als auch in seiner quantitativen Zusammensetzung dem bei der
Herstellung der patentgemäßen Legierung verwendeten Elektrolyten entspreche,
weshalb die in der Druckschrift D2 beschriebene Nickelphosphor-Dispersionslegierung die patentgemäße Legierung neuheitsschädlich vorwegnehme, da identische Elektrolyte zu Legierungen mit identischen Eigenschaften führen würden.
Dieser Einwand der Einsprechenden vermag indessen nicht durchzugreifen. So
geht aus der Beschreibung der D2 zum Rest Rf - der für Fluor-substituierte Alkyl-
und Alkenylgruppen steht - hervor, dass mit dem Rest Rf nicht fluorierte Alkylreste
umschrieben werden, sondern vielmehr perfluorierte Alkylreste, von denen wiederum perfluorierte Reste mit linearer Struktur als bevorzugt angesehen werden
(vgl. D2, Sp. 6, Z. 44 bis 47). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der für den Rest Rf
verwendeten Definition, in der das Wort „vorzugsweise“ auf das Adjektiv „linear“
und nicht auf das Adjektiv „perfluoriert“ bezogen ist. Auch im Falle der Alkenylgruppen beschreibt der Rest Rf ungesättigte acyklische Verbindungen, die - wie
anhand der beispielhaft gezeigten Strukturformeln zu erkennen ist - perfluoriert
sind (vgl. D2, Sp. 6, Z. 47 bis 55). Somit werden in der D2 für die außenstromlose
Abscheidung von Nickelphosphor-Dispersionslegierungen bei der Verwendung
von Betainen als Tensiden nur solche Betaine verwendet, die perfluorierte Reste
enthalten. Die patentgemäße Nickelphosphor-Dispersionslegierung wird dagegen
unter Verwendung eines Elektrolyten erhalten, in dem teilweise fluorierte Betaine
als Tenside verwendet werden, die keine perfluorierten Gruppen besitzen.
Zum anderen folgt aus der Formulierung des Sachanspruchs 1 als sog. „productby-process“ Anspruch nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2001,
1129, 1133, V.1. zweiter Abs. - Zipfelfreies Stahlband), dass es für den Rechtsbestand des Patentanspruchs 1 nicht auf die Patentfähigkeit des darin beschriebenen Elektrolyten ankommt, der bei der Herstellung der patentgemäßen Nickelphosphor-Dispersionslegierung verwendet wird, sondern nur auf die Patentfähigkeit der beanspruchten, auf einer metallischen Substratoberfläche abgeschiedenen Nickelphosphor-Dispersionslegierung. Die Merkmale des Elektrolyten sind für
die Kennzeichnung der beanspruchten Nickelphosphor-Dispersionslegierung allerdings insofern von Bedeutung, als erfindungsgemäße körperliche und funktionelle
Eigenschaften der beanspruchten Legierung, die sich aus der Anwendung des
Elektrolyten bei deren Herstellung ergeben, zu den Sachmerkmalen der beanspruchten Legierung zu rechnen sind.
In diesem Zusammenhang hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung
glaubhaft vorgetragen, dass der Einsatz von teilweise fluorierten Betainen als Tensiden, die keine perfluorierten Reste besitzen, für die Eigenschaften der patentgemäßen Legierung ausschlaggebend sind. Denn gemäß den Angaben der Patentinhaberin führt der Einsatz eines teilweise fluorierten Betains ohne perfluorierte
Reste dazu, dass die patentgemäße Nickelphosphor-Dispersionslegierung eine
verbesserte Verteilung der dispergierten Partikel in der Nickelmatrix aufweist. Dies
wird durch die im Streitpatent gezeigten Ausführungsbeispiele belegt. So geht aus
Tabelle I des Streitpatents hervor, dass sich bei der Verwendung eines perfluorierten Fluortensids 20 Vol.-% an dispergierten PTFE-Partikeln in der Nickelmatrix
befinden, während beim Einsatz eines teilfluorierten Betains als Tensid 25 Vol.-%
an PTFE-Partikeln gleichmäßig in der Matrix verteilt sind (vgl. Streitpatent,
Abs. [0074], [0085] und [0089]).
Die Einsprechende räumt zwar ein, dass eine solche Wirkung des Tensids anhand
der Partikelverteilung in der Legierung durchaus erkennbar sei und das Tensid
damit ein Unterscheidungsmerkmal für die patentgemäße Legierung darstelle. Sie
ist jedoch der Ansicht, dass die patentgemäße Partikelverteilung auch dann erhalten werde, wenn im Elektrolyten Betaine mit perfluorierten Resten als Tensiden
verwendet würden. Mit der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Rasterelektronenmikroskop(REM)-Aufnahme einer Metalllegierung hat die Einsprechende
allerdings kein Tatsachenmaterial vorgelegt, welches die Angaben der Patentinhaberin sowie die im Streitpatent enthaltenen Daten hätte widerlegen können, da
die vorgelegte REM-Aufnahme weder geeignet ist, die physikalisch-chemischen
Eigenschaften der darauf gezeigten Legierung zu belegen, noch ist der REM-Aufnahme zu entnehmen, welche Tenside bei der Herstellung der darauf abgebildeten Legierung verwendet wurden.
Ferner bestreitet die Einsprechende, dass das im Streitpatent gezeigte Beispiel 4
geeignet ist, eine verbesserte Verteilung der Partikel gegenüber dem Stand der
Technik zu belegen, da für den Erhalt der patentgemäßen Legierung darin ein
Elektrolyt verwendet werde, der Milchsäure als Komplexbildner A in einer Menge
von 40 g/l enthalte, während im Patentanspruch 1 für den Komplexbildner A eine
Menge von 50 bis 60 g/l vorgeschrieben sei.
Den Ausführungen der Einsprechenden kann allerdings nicht gefolgt werden, da
die Einsprechende selbst kein eigenes Versuchsmaterial vorgelegt hat, welches
belegt, dass mit dem im Streitpatent genannten Beispiel 4 keine Nickelphosphor-
Dispersionslegierungen erhalten werden, die die patentgemäßen Eigenschaften
aufweisen. Der Einwand der Einsprechenden vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, da es sich bei dem im Patentanspruch 1 im Zusammenhang mit den
Komplexbildnern verwendeten Wort „ein“ im allgemeinem Sprachgebrauch nicht
um ein Zahlwort handelt, sondern vielmehr um einen unbestimmten Artikel mit der
Bedeutung „irgendein“, so dass der Patentanspruch 1 keine Angaben bzgl. der
Anzahl von Säuren enthält, die jeweils als Komplexbildner A oder B im patentgemäßen Elektrolyten einzusetzen sind. Aus der Beschreibung des Streitpatents
ergibt sich nämlich, dass als Komplexbildner A Carbon- und Dicarbonsäuren eingesetzt werden können und für den Komplexbildner B lediglich gilt, dass dieser
vom Komplexbildner A verschieden sein muss, wobei für diesen vorzugsweise
Bernsteinsäure verwendet wird (vgl. D2, Abs. [0044] und [0045]). Bezogen auf das
Beispiel 4 des Streitpatents bedeutet dies, dass der darin beschriebene Elektrolyt
Bernsteinsäure als Komplexbildner B in einer Menge von 5 g/l enthält und der
Komplexbildner A durch eine Mischung aus Milchsäure, Äpfelsäure, Citronensäure
sowie Natriumacetat in einer Gesamtmenge von 59 g/l repräsentiert wird, so dass
die Menge an Komplexbildner A im erfindungsgemäßen Bereich von 50 bis 60 g/l
liegt. Die im Patentanspruch 1 beschriebene technische Lehre wird durch das
Ausführungsbeispiel 4 des Streitpatents daher zweifelsohne gestützt.
Nach alledem offenbart die Druckschrift D2 Nickelphosphor-Dispersionslegierungen, die andere Eigenschaften aufweisen als die patentgemäße Legierung.
5.
Die auf einer metallischen Substratoberfläche befindliche, bleifreie Nickelphosphor-Dispersionslegierung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, einen auf einer metallischen Substratoberfläche befindlichen, bleifreien Nickelphosphor-Dispersionsüberzug bereitzustellen, der auch auf geometrisch komplexen Bauteilen mit seinen funktionellen
Einlagerungen einen gleichmäßigen Schichtaufbau ermöglicht, auch dann, wenn
es sich bei den Bauteilen um solche handelt, die mechanisch und hinsichtlich Reibung hoch belastbar sind und zudem geringe Toleranzen aufweisen. Dabei soll
eine möglichst gleichmäßige Einlagerung der Partikel in die Nickellegierungsmatrix
gewährleistet sein. Ferner soll die Herstellung der Nickellegierungsschichten durch
außenstromlose Abscheidung in einem Elektrolyten möglich sein, der sich durch
vergleichsweise hohe Standzeiten auszeichnet (vgl. Streitpatent, Abs. [0027] bis
[0030]).
Die Aufgabe wird durch die auf einer metallischen Substratoberfläche befindliche,
bleifreie Nickelphosphor-Dispersionslegierung des geltenden Patentanspruchs 1
gelöst, sowie durch die im geltenden Patentanspruch 9 angegebene Verwendung
der patentgemäßen Legierung.
Anregungen, mit denen der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zur streitpatentgemäßen bleifreien Nickelphosphor-Dispersionslegierung gelangen konnte,
findet er weder in der Druckschrift D2, noch in der Entgegenhaltung D8. Auch
durch eine Zusammenschau der genannten Druckschriften wird die patentgemäße, metallische Substratoberfläche mit der darauf befindlichen Nickelphosphor-
Dispersionslegierung nicht nahegelegt.
Der Inhalt der D2 lehrt lediglich, dass es für den Erhalt von Dispersionslegierungen wie z. B. Nickel-Phosphor-PTFE-Legierungen, die sich durch eine glatte und
gleichförmige Oberfläche auszeichnen, darauf ankommt, bei der außenstromlosen
Abscheidung dieser Legierungen eine Elektrolytlösung zu verwenden, die als Tenside quartäre Ammoniumsalze mit zwei oder mehr Ethylenoxid-Gruppen und
kationischen Eigenschaften enthält (vgl. D2, Anspruch 1 i. V. m. Sp. 4, Z. 32 bis 47
und Sp. 10, Z. 60 bis Sp. 11, Z. 20). Als quartäre Ammoniumsalze werden in der
D2 Verbindungen genannt, die vier verschiedenen Strukturklassen zugeordnet
werden können. Eine dieser Strukturklassen umschreibt quartäre Ammoniumsalze
mit einer Betainstruktur (vgl. Anspruch 4, Verbindung Nr. 4). Der Beschreibung der
Druckschrift D2, insbesondere den darin genannten Beispielen 1 und 2 entnimmt
der Fachmann, dass nicht nur die strukturellen Eigenschaften der Tenside von
Bedeutung sind, sondern auch deren perfluorierte Reste (vgl. D2, Sp. 6, Z. 44 bis
55 i. V. m. Sp. 12, Tabelle 2 und Sp. 13, Tabelle 3). Die Druckschrift D2 liefert dem
Fachmann demzufolge keinen Hinweis dahingehend, im patentgemäßen Sinn auf
perfluorierte Reste bei den in der Elektrolytlösung verwendeten Tensiden zu verzichten.
Die Einsprechende hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass es in Kenntnis der Druckschrift D2 für den Fachmann dennoch auf der Hand gelegen habe,
die darin genannten quartären Ammoniumsalze mit Betainstruktur durch ein ihm
bekanntes, für Elektrolytlösungen geeignetes Betain, wie das im Dokument D8 beschriebene, teilweise fluorierte Betain Fluowet® zu ersetzen.
Auch dieser Einwand kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die in der
D2 gezeigten Ergebnisse bestätigen, dass mit den darin verwendeten Tensiden
bereits eine gute Verteilung der dispergierten Partikel in der Metallmatrix erreicht
wird, so dass die Entgegenhaltung D2 dem Fachmann keinerlei Veranlassung bietet, die darin genannten Tenside auszutauschen (vgl. D2, Sp. 13 i. V. m. Tabellen 7 bis 9). Zudem musste der Fachmann ausgehend von der D2, um zur patentgemäßen Nickelphosphor-Dispersionslegierung zu gelangen, zunächst aus den in
der D2 genannten Tensiden solche mit einer Betainstruktur als bevorzugte Tenside auswählen.
Anhaltspunkte hierfür finden sich in der Druckschrift D2 allerdings nicht, da darin
Tenside mit Betainstruktur nur im Vergleichsbeispiel 5 verwendet worden sind (vgl.
D2, Sp. 12, Fortsetzung Tabelle 1, re. Sp.) und die ungünstigen Eigenschaften der
mit diesem Beispiel erhaltenen Legierungsschicht keinen Anlass bieten, auf Tenside mit Betainstruktur abzustellen (vgl. D2, Sp. 12, Tabelle 2, letzte Zeile).
Darüber hinaus hätte der Fachmann die perfluorierten Reste der in der D2
beschriebenen Tenside mit Betainstruktur durch teilfluorierte Reste ersetzen müssen. Hierfür bietet die Druckschrift D2 dem Fachmann ebenfalls keine Veranlassung, da der Rest Rf in der Strukturformel (4) – wie bereits unter Punkt 4. dieses
Beschlusses zuvor ausgeführt - nur perfluorierte, nicht aber teilweise fluorierte
Reste definiert. Zudem werden in den Elektrolytlösungen der Beispiele 1 und 2 der
Entgegenhaltung D2 jeweils Tenside verwendet, die perfluorierte Reste besitzen
(vgl. D2, Sp. 11/12, Tabelle 1, mittlere Spalte). Demzufolge finden sich in der D2
keine Hinweise dahingehend, für die bleifreie Abscheidung einer Nickelphosphor-
Dispersionslegierung auf einer metallischen Substratoberfläche Elektrolytlösungen
zu verwenden, die ausschließlich teilweise fluorierte Betaine als Tenside enthalten.
Anregungen, die in Richtung einer Nickelphosphor-Dispersionslegierung mit den
patentgemäßen Eigenschaften weisen, enthält auch die Druckschrift D8 nicht, da
es sich bei dieser Entgegenhaltung lediglich um ein technisches Datenblatt für das teilweise fluorierte Betain Fluowet® handelt, in dem darauf hingewiesen wird, dass
sich das darin beschriebene Betain als Tensid für hochkonzentrierte Elektrolytlösungen und Dispersionen eignet (vgl. D8, Punkt 2).
Somit kann auch eine Zusammenschau der Druckschriften D2 und D8 den Fachmann nicht zum Gegenstand des Streitpatents führen.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sowie die geltend
gemachte offenkundige Vorbenutzung, auf die in der mündlichen Verhandlung
kein Bezug mehr genommen wurde, gehen nicht über die Lehren der vorstehend
abgehandelten Druckschriften hinaus und führen den Fachmann daher ebenfalls
nicht zur vorliegend beanspruchten metallischen Substratoberfläche mit der darauf
befindlichen Nickelphosphor-Dispersionslegierung. Auch eine Zusammenschau
dieses Standes der Technik führt zu keinen weiteren Gesichtspunkten.
6.
Nach alledem ist die auf einer metallischen Substratoberfläche befindliche,
bleifrei Nickelphosphor-Dispersionslegierung des geltenden Patentanspruchs 1
neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch
Bestand hat.
Die Ansprüche 2 bis 8 betreffen Ausgestaltungen der bleifreien Nickelphosphor-
Dispersionslegierung nach Anspruch 1, welche nicht platt selbstverständlich sind.
Sie haben daher zusammen mit dem Hauptanspruch Bestand.
7.
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 bezieht sich auf die Verwendung der
nach dem Patentanspruch 1 hergestellten Nickelphosphor-Dispersionslegierung.
Für ihn gelten bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit dieselben sachlichen
Gesichtspunkte, wie sie vorstehend dargelegt worden sind, so dass er ebenfalls
gewährbar ist.
Schröder
Harrer
C. Schuster
Münzberg
Fa