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BPatG Beschluss vom 16.11.2009 – 19 W (pat) 315/09

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 315/09 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 16. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 195 06 849

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter

Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller

beschlossen:

Das Patent 195 06 849 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat

für die Anmeldung vom

27. Februar 1995 mit der Japanischen Priorität vom 28. Februar 1994

(Akz. 6-29694) ein Patent mit der Bezeichnung „Stromversorgungsschaltkreis für

Magnetlagersystem“ erteilt, und die Patenterteilung am 12. August 2004 veröffentlicht.

Gegen das Patent haben die Fa. P… GmbH mit Schriftsatz vom

10. November 2004, eingegangen am 11. November, und die Fa. M…

AG mit Schriftsatz vom 11. November 2004, eingegangen am

12. November Einspruch erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, der

Gegenstand des Patents sei nicht neu beziehungsweise beruhe unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechenden 1 und 2 beantragen übereinstimmend,

das angegriffene Patent 195 06 849 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das angegriffene Patent in der erteilten Fassung,

hilfsweise

beschränkt mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:

-

-

Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

übrige Unterlagen, wie erteilt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Einsprüche sind zulässig und haben auch Erfolg, so dass das Patent zu

widerrufen war.

Die nach dem § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG in der Fassung vom 9. Dezember 2004 begründete Zuständigkeit des Senats wird durch die in der Zwischenzeit erfolgte

Aufhebung dieser Vorschrift nicht berührt (vgl. u. a. BGH GRUR 2009, 184, 185 -

Ventilsteuerung).

Die Zulässigkeit der Einsprüche ist zweifelsfrei gegeben.

2. Das Patent betrifft einen Stromversorgungsschaltkreis eines Magnetlagersystems, wie es beispielsweise in einer Turbomolekularpumpe verwendet wird. Die

Patentschrift führt dazu aus, dass es bekannt sei, derartige Systeme bei Stromausfall durch den als Generator arbeitenden Motor mit der in ihm gespeicherten

Rotationsenergie zu speisen. Die zugehörige Schaltung wird anhand der Figur 4

erläutert. Bei Stromausfall arbeitet der Motorstromrichter 4 als Gleichrichter und

liefert Energie in den Gleichspannungszwischenkreis mit dem Kondensator 3. Aus

dem Zwischenkreis wird ein DC/DC-Konverter 10 gespeist, der seinerseits wieder

die Magnetlager und deren Steuerung mit Strom versorgt. Als nachteilig wird dort

herausgestellt, dass zum Umschalten ein Stromausfalldetektor 11 und eine

Schalter 8 benötigt werde.

Als Aufgabe wird genannt, einen Stromversorgungsschaltkreis für ein Magnetlagersystem zu schaffen, der in der Lage ist, die regenerative elektrische Energie,

die durch die Drehung eines Motors erzeugt wird, als Kontrollstromversorgung

während des Stromausfalls zu verwenden, ohne dass ein Stromausfall-Detektorschaltkreis und ein Schaltungsschaltkreis vorgesehen wird

(Patentschrift

Abs. 0010).

Zur Lösung dieser Aufgabe sind die Schaltungen nach Figur 1 und 2 vorgesehen.

Bei der Schaltung nach Figur 1 speist der DC-DC-Konverter 10 sowohl während

des Normalbetriebs als auch während des Stromausfalls die Magnetlager aus dem

Zwischenkreis. Damit muss auch nicht mehr umgeschaltet werden.

Bei der Schaltung nach Fig. 2 ist eine eigene Stromversorgung für den Normalbetrieb, nämlich der AC/DC-Regulator 7 vorgesehen. Die Ausgänge von DC-DC-

Konverter 10 und AC/DC-Regulator 7 werden über Dioden 11, 12 zusammengeschaltet, die den Strom von der Spannungsquelle mit der jeweils höheren Spannung fließen lassen und einen gesonderten Umschalter überflüssig machen.

Zu den erteilten Ansprüchen 1 und 2 ist das wie folgt angegeben:

„1. Stromversorgungsschaltkreis eines Magnetlagersystems,

welches eine Welle (31) durch Magnetlagerung (22, 23, 24)

trägt und diese Welle durch die Antriebskraft eines Motors (25) dreht, mit

a)

einem

Transformator (1)

zum

Absenken

einer

Eingangswechselspannung,

b)

einer Gleichrichtereinrichtung (2, 3), die die abgesenkte

Wechselspannung gleichrichtet und glättet,

c)

einer der Gleichrichtereinrichtung (2, 3) nachgeschalteten Invertereinrichtung (4), die die am Ausgang der Gleichrichtereinrichtung (2,3) anliegende Gleichspannung in eine Wechselspannung konvertiert, mit der der Motor während des

Normalbetriebes versorgt wird, und die bei Ausfall der Eingangswechselspannung die vom Motor in Form einer Wechselspannung erzeugte regenerative Energie als Gleichspannung ausgibt und

d)

einer Gleichspannungskonversionseinrichtung (10), an deren

Eingang sowohl die von der Gleichrichtereinrichtung ausgegebene Gleichspannung als auch die vom Motor über die Invertereinrichtung (4) erzeugte Gleichspannung anliegt und

an deren Ausgang eine Gleichspannung anliegt, mit der die

Magnetlagerung betrieben wird.“

und

2.

„Stromversorgungsschaltkreis eines Magnetlagersystems,

welches eine Welle (31) durch Magnetlagerung (22, 23, 24)

trägt und diese Welle durch die Antriebskraft eines Motors (25) dreht, mit

a)

einem

Transformator (1)

zum

Absenken

einer

Eingangswechselspannung,

b)

einer Gleichrichtereinrichtung (2, 3), die die abgesenkte

Wechselspannung gleichrichtet und glättet,

c)

einer der Gleichrichtereinrichtung (2, 3) nachgeschalteten Invertereinrichtung (4), die die am Ausgang der Gleichrichtereinrichtung (2,3) anliegende Gleichspannung in eine Wechselspannung konvertiert, mit der der Motor während des

Normalbetriebes versorgt wird, und die bei Ausfall der Eingangswechselspannung die vom Motor in Form einer Wechselspannung erzeugte regenerative Energie als Gleichspannung ausgibt,

d)

einer Gleichspannungskonversionseinrichtung (10), an deren

Eingang die vom Motor über die Invertereinrichtung (4) erzeugte Gleichspannung anliegt und an deren Ausgang eine

Gleichspannung anliegt,

e)

einer

AC/DC-Regulatoreinrichtung (7),

die

die

Eingangswechselspannung der Spannungsversorgung in

eine Gleichspannung konvertiert, die höher ist als die Gleichspannung, die von der Gleichspannungskonversionseinrichtung (10) ausgegeben wird und jeweils eine Rückflussschutzdiode (11,12), die an den miteinander verbundenen

Ausgängen der AC/DC-Regulatoreinrichtung (7) und der

Gleichspannungskonversionseinrichtung (10)

angeordnet

sind, so dass mit der größeren der beiden Spannungen, die

am Ausgang der AC/DC-Regulatoreinrichtung (7) oder der

Gleichspannungskonversionseinrichtung (10) anliegt, die

Magnetlagerung betrieben wird.“

Der Anspruch 2, dem die Figur 2 zugrundeliegt, ist dabei wortgleich mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag.

3.

Als Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur

(univ) der

Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung

in der Entwicklung

von

Umrichterantrieben,

der

sich

eingehender mit

der Steuerung

von

magnetgelagerten Antrieben befasst hat.

4.

Bevor die Ansprüche auf Patentfähigkeit beurteilt werden können, ist

festzustellen, wie sie der Fachmann versteht:

Unter „Motor“ versteht der Fachmann eine elektrische Maschine die überwiegend

eine Last antreibt. Motoren sind aber in der Regel auch in der Lage ein Bremsmoment zu erzeugen und dabei als Generator elektrische Leistung abzugeben.

Der Fachmann spricht dann aber immer noch von Motoren, die sich im Brems-

oder Generatorbetrieb befinden. Von Generatoren spricht er erst dann, wenn sie

zur ausschließlichen oder überwiegenden Erzeugung elektrischer Energie ausgelegt sind.

„Inverter(einrichtung)“ ist der englische Fachbegriff für Wechselrichter, wird aber

auch im Deutschen inzwischen häufiger gebraucht. Bei Wechselrichtern, die einen

Motor speisen und auch als Gleichrichter (im Brems- bzw. Generatorbetrieb) arbeiten können, wird von Maschinenstromrichtern gesprochen. Einen solchen setzt

der Fachmann hier voraus.

Eine Gleichspannungskonversionseinrichtung nach Merkmal d) ist dem Fachmann

unter dem Fachbegriff Gleichspannungswandler bekannt. Sie kann sehr unterschiedlich aufgebaut sein und wandelt eine Gleichspannung in eine andere um.

Das jeweilige Merkmal d) ist funktionell beschrieben. Der Fachmann entnimmt

dem, dass der Gleichspannungswandler direkt oder indirekt mit dem Gleichspannungskreis des Stromrichters verbunden ist. Daraus ergibt sich dann die Speisung

der Magnetlagerung über den Maschinenstromrichter 4 nach gemäß Anspruch 1

oder 2 nach Hauptantrag oder fallweise über den Eingangsgleichrichter 2 gemäß

Anspruch 1 nach Hauptantrag.

Die AC/DC-Regulatoreinrichtung nach Merkmal e) hat die Aufgabe eine (Netz-)

Wechselspannung in eine Gleichspannung eines bestimmten Spannungsniveaus

umzuwandeln. Die Aussage „die höher ist als die Gleichspannung, die von der

Gleichspannungskonversionseinrichtung (10) ausgegeben wird“ in Merkmal e) ist

eine Wirkungsangabe, die während des Spannungsausfalls nicht gilt. Da fällt die

Ausgangsspannung der AC/DC-Regulatoreinrichtung auf Null. Der Fachmann

kann diese Aussage somit nur als Umschreibung eines Vorrichtungsmerkmals ansehen,

vorrangig

als

Bemessungsvorschrift

für

das

Eingangs-

/Ausgangsspannungsverhältnis (z. B. Transformatorübersetzung) der AC/DC-Regulatoreinrichtung.

Die Patentschrift gibt zwar den Verzicht auf einen Schalter mit zugehörigem Detektorschaltkreis als Aufgabe an. Die Ansprüche schließen aber Schalter und Detektoren nicht aus. Insbesondere schließen sie nicht die Reaktion der Umrichtersteuerung auf einen detektierten Stromausfall aus. Um dem Motor Rotationsenergie zu entziehen, ist es nötig, die Drehzahl und damit auch die Maschinenstromrichterfrequenz in Reaktion auf den Spannungsausfall abzusenken. Dazu benötigt

die Umrichtersteuerung eine Information über den Spannungsausfall.

5. Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die

EP 0 549 004 A1.

Sie zeigt den magnetisch gelagerten Motor einer Turbomolekularpumpe (Sp. 1,

Z. 1 bis 19). Die Figur 1 zeigt die Schaltung mit einer Versorgungseinheit 1, die bei

üblicher Netzwechselspannung (feeding voltage from the mains, Sp. 2, Z. 43) einen Gleichrichter enthalten muss. Die Versorgungseinheit speist den Maschinenstromrichter 4, und die Steuerelektronik 3, wie die Pfeile in Fig. 1 andeuten. Der

Maschinenstromrichter 4 speist den Motor 5, so lange die Netzwechselspannung

anliegt. Außerdem speist die Schaltung 1 auch den Gleichspannungswandler 7

(Sp. 2, Z. 37 bis 42). Der Gleichspannungswandler 7 speist seinerseits eine

Steuer- und Speiseschaltung 9 für die Magnetlager (Sp. 2, Z 37 bis 42). Bei Netzausfall wird der Gleichspannungswandler 7 zunächst aus dem Zwischenkreiskondensator 13 gespeist, der aus dem als Generator arbeitenden Motor nachgeladen

wird (Sp. 2, Z. 52 bis Sp. 3, Z. 6). Eine Batterie 10 ist als weiterer Puffer vorgesehen. Sie ist über eine Diode 14 entkoppelt und übernimmt die Speisung des

Gleichspannungswandlers 7 unterbrechungsfrei, wenn die Spannung im Zwischenkreis unter die Batteriespannung sinkt (Sp. 3, Z. 9 bis 14, Fig. 2). Ein Schalter 15 ist normalerweise geschlossen und wird nur bei Tiefentladung geöffnet um

die Batterie zu schützen (Sp. 3, Z. 15 bis 19).

Die Patentinhaberin weist zwar zu Recht darauf hin, dass in der EP 0 549 004 A1

schwerpunktmäßig der Bremsbetrieb abgehandelt ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Motorbetrieb als Normalbetrieb mit einer Speisung

über die Einheit 1 und den Maschinenstromrichter 4 als Wechselrichter („normal

working phase when the Motor is fed by the mains“, Sp. 2, Z. 34 bis 37) gar nicht

vorgesehen wäre.

Damit ist mit den Worten der Ansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag bzw. Anspruch 1 nach Hilfsantrag bekannt ein:

1.

Stromversorgungsschaltkreis eines Magnetlagersystems 8,9,

welches eine Welle durch Magnetlagerung trägt und diese

Welle durch die Antriebskraft eines Motors 5 dreht, mit

b teilweise)

einer Gleichrichtereinrichtung 1, die die Wechselspan

nung gleichrichtet und glättet,

c)

einer

der Gleichrichtereinrichtung

nachgeschalteten

Invertereinrichtung 4, die die am Ausgang der Gleichrichtereinrichtung anliegende Gleichspannung in eine Wechselspannung konvertiert, mit der der Motor 5 während des

Normalbetriebes versorgt wird, und die bei Ausfall der Eingangswechselspannung die vom Motor in Form einer Wechselspannung erzeugte regenerative Energie als Gleichspannung ausgibt und

d)

einer Gleichspannungskonversionseinrichtung 7, an deren

Eingang sowohl die von der Gleichrichtereinrichtung ausgegebene Gleichspannung als auch die vom Motor über die Invertereinrichtung erzeugte Gleichspannung anliegt und an

deren Ausgang eine Gleichspannung anliegt, mit der die

Magnetlagerung betrieben wird.

Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 ist in der EP 0 549 004 A1 ein

Transformator nicht gesondert erwähnt. Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 2, der dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht, werden dort darüber

hinaus die Lager stets, auch im Normalbetrieb, aus dem Zwischenkreis gespeist.

Eine gesonderte Stromversorgung der Magnetlager aus dem Netz nach Merkmal e) ist nicht vorgesehen.

Die EP 0 430 009 A 1 zeigt eine Spannungsversorgung für eine Vakuumpumpe

mit Magnetlagern (Titel). Die einzige Figur zeigt einen Schaltplan für einen Motor 2

mit Zwischenkreisumrichter 4, 5, 7, der über einen Transformator 9 und Gleichrichter 8 mit Spannung versorgt wird. Die Stromversorgung 11 eines Magnetlagers 3 wird im Normalbetrieb ebenfalls über den Transformator 9 und den Gleichrichter 8 gespeist (Sp. 3, Z. 2 bis 6). Bei Spannungsausfall schließt der Schalter 15, und die Hilfsspannungsquelle 14 speist die Stromversorgung 11 (Sp. 3,

Z. 18 bis 31). Dort wird also im Normalbetrieb für Magnetlager und Motorspeisung

ein gemeinsamer Transformator und Gleichrichter benutzt. Die Stromversorgung 11 wird aber direkt aus dem Gleichrichter 8 - unter Umgehung der Motorstromversorgung 7 und des Gleichstromkreises 5 - gespeist.

Bei der Turbomolekularpumpe in der JP-A 59-023 098 (englisches Abstract) ist für

die Motorstromversorgung E und die Stromversorgung für die Lager B jeweils ein

ganz gesonderter Spannungsanschluss - die symbolischen Stecker in Figur 2 und

3 - vorgesehen. Für die Vermutung der Patentinhaberin, dort handele es sich nur

um einen reinen Generator und der Motor wäre an einer anderen Stelle, gibt es

nach Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht schon der

Begriff „motor-generator“ unter „Purpose“ und „interruption of power supply during

ordinary high speed operation“ unter „Constitution“.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig,

weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

In dem Stromversorgungsschaltkreis nach der EP 0 549 004 A 1 ist für den Zwischenkreis eine Spannung in der Größenordnung von 35 Volt vorgesehen, wie

sich aus der Figur 2 ergibt. Die vom Motor im Bremsbetrieb gelieferte generatorische Spannung ist nämlich nur geringfügig kleiner als die im Motorbetrieb an ihm

anliegende Spannung. Damit ergibt sich auch die Notwendigkeit einer Spannungsanpassung von der Nenn-Netzspannung auf dieses Spannungsniveau. Bei

Antriebs-Stromrichterschaltungen werden dafür regelmäßig Transformatoren eingesetzt.

7. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht erfinderisch und damit

nicht patentfähig.

Ausgehend von dem Stromversorgungsschaltkreis nach der EP 0 549 004 A 1 hat

der Fachmann Anlass über die Struktur der Anlage nachzudenken. Dort hängt

nämlich die Stromversorgung der Lager auch im Normalbertrieb von der Stromversorgung des Motors ab. Fällt dort der Stromrichter-Zwischenkreis des Motors,

zum Beispiel durch eine Überstromabschaltung oder einen Kommutierungskurzschluss aus, so fällt auch die Lagerung des Motors aus. Das von der

Patentinhaberin vorgetragene Problem der Entlastung des Motorstromkreises

sieht der Fachmann dem gegenüber nachrangig, da der Leistungsbedarf der

Magnetlager gewöhnlich sehr viel kleiner als der Leistungsbedarf des Motors ist.

Bei sicherheitskritischen Komponenten wird normalerweise auf eine eigene

Stromversorgung geachtet, wie dies in der EP 0430 009 A 1 teilweise, in der

JP-A 59-023 098 vollständig realisiert ist. Sieht der Fachmann eine solche bei der

Stromversorgung nach EP 0 549 004 A 1 vor, so bietet sich eine Einkoppelstelle

am Eingang der Elektronik 9 nach dem Vorbild der Einkopplung der Batterie 10, in

den Zwischenkreis durch die Diode 14 ohne weiteres an. Deren Funktion als unterbrechungsfreie Umschaltmöglichkeit mit Rückflussschutz ist in Sp. 3, Z. 8 bis 14

beschrieben. Außerdem sind solche unterbrechungsfreien Diodenkopplungen für

mehrere Spannungsquellen dem Fachmann seit langem geläufig, wie die Einsprechenden vorgetragen haben und der Senat auch aus eigener Erfahrung weiß. Die

Ausgangsspannungen der beiden Stromversorgungen müssen dann so gewählt

werden, dass auch tatsächlich im Normalbetrieb der Strom für die Magnetlagerung

direkt aus dem Netz fließt, das heißt, die Spannung der Netzstromversorgung

muss höher sein als die Ausgangsspannung des Gleichspannungswandlers für

den Motorstrom. Wäre die Ausgangsspannung des Gleichspannungswandlers 7

im Normalbetrieb höher, so wäre die separate Netzstromversorgung der Magnetlagerung funktionslos. Es bedurfte somit keiner erfinderischer Überlegungen um

zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag zu kommen.

Die Energie, die aus den Speichern (Induktivitäten und Kapazitäten) der Netzstromversorgung vor dem Umschalten noch abgegeben wird, ist entgegen der

Auffassung der Patentinhaberin nicht entscheidungserheblich. Die Energieabgabe

an sich ist, ebenso wie das Vorhandensein von Energiespeichern unvermeidlich,

und über die Energiemenge fehlen Angaben in der Patentschrift.

7.

Für den Anspruch 2 nach Hauptantrag gilt die Beurteilung des wortgleichen

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag. Nach Fortfall des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

und Hilfsantrag und des Anspruchs 2 nach Hauptantrag teilen die darauf rückbezogenen Ansprüche deren Schicksal.

Bertl

Kirschneck

Dr. Scholz

J. Müller

prö