Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.11.2009 – 8 W (pat) 308/08

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 10 2004 018 141

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv., des

Richters Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch

beschlossen:

Das Patent 10 2004 018 141 wird mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrecht erhalten:

Patentanspruch 1 vom 12. November 2009, eingegangen am

13. November 2009,

Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Patentschrift,

Beschreibung, Absätze 0001 bis 0039 mit dem Beschreibungseinschub im Anschluss an Absatz 0004 vom 6. November 2009 und

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Auf die am 8. April 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung

DE 20 2004 001 245 vom 27. Januar 2004 eingereichte Patentanmeldung ist das

Patent 10 2004 018 141 mit der Bezeichnung „Haltevorrichtung für Gläser“ erteilt

und die Erteilung am 2. Juni 2005 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Firma

A… GmbH in

N…

am 2. September 2005 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:

D1

D2

EP 1 424 035 B1

Kopie der Figur 1 der D1 mit markierten Ausnehmungen.

Da diese Druckschrift jedoch nicht vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden ist, hat sie noch eine offenkundige Vorbenutzung einer Tassenauflage einer Geschirrspülmaschine gemäß EP 1 424 035 B1 vor dem Anmeldetag des Streitpatents geltend gemacht und zum Beleg folgende Unterlagen eingereicht:

D3

technische Zeichnung Nr. 111 85 47 einer Tassenauflage

vom 11.03.02

D4

Auszug aus einer Stückliste des Geschirrspülers

AEG Favorit 64070 VI mit Sachnr. 911 235 144 mit einer

Tassenauflage mit Sachnr. 111 85 47 vom 2. September 2005.

Sie hat ausgeführt, dass die Tassenauflage gemäß EP 1 424 035 B1 (D1) bereits

vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents als Bestandteil einer Geschirrspülmaschine der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei und zwar als Ausrüstungsbestandteil des Geschirrspülers AEG Favorit 64070 VI, welcher erstmalig

im September 2003 produziert worden sei.

Zum Beleg der Offenkundigkeit hat sie außerdem Zeugenbeweis durch zwei

Herren angeboten, die beide zum Zeitpunkt des Anmeldetages des Streitpatents

bei der Firma der Einsprechenden tätig gewesen seien.

Sie ist der Auffassung, dass sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 des

Streitpatents durch den Inhalt der Entgegenhaltung D1 vorbekannt seien und auch

die vorbenutzte Tassenauflage alle Merkmale dieses Anspruchs 1 vorwegnehme,

da diese völlig identisch mit der in D1 dargestellten Tassenauflage sei, wozu sie

auf die technische Zeichnung D3 verweist. Der Gegenstand des Streitpatents gemäß Anspruch 1 sei somit nicht mehr neu.

Sie hat insbesondere ausgeführt, dass aus der D1 ein Aufnahmeelement für Stielgläser im Sinne einer „C-förmigen Rastausnehmung“ des Streitpatents bekannt

sei, das eine C-förmige Rastausnehmung im Sinne des Streitpatents umfasse, die

einen wesentlichen größeren Durchmesser als eine weitere, andere Rastausnehmung aufweise, wobei die andere Rastausnehmung mit dem kleineren Durchmesser ersichtlich mit ihrem Zugangsbereich von der Rastausnehmung mit dem

größeren Durchmesser aus zugänglich sei.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007, eingegangen am selben Tage, noch die folgende Druckschrift in das Verfahren eingeführt:

D5

DE 297 11 822 U1.

Sie hat zur Druckschrift D5 ausgeführt, dass die Figuren von D5 eine gattungsgleiche Tassenauflage mit identisch dargestellten Befestigungsmitteln offenbarten,

wozu sie auf die dort beschriebenen „einschnappbaren Scharniernasen (3)“ auf

Seite 4, Zeilen 4 bis 8 und die Figur 1 verweist.

Sie hat mit der Eingabe vom 12. November 2009, eingegangen am selben Tage,

zum weiteren Beleg der Offenkundigkeit der vorbenutzten Tassenauflage des Geschirrspülers AEG Favorit 64070 VI noch Auszüge aus dem folgendem Katalog

der Einsprechenden in das Verfahren eingeführt:

Katalog «Typenübersicht und Nettopreisliste 2004 für den Fachhandel», Stand 08/2003.

Bei dem Katalog handele es sich um eine „Typenübersicht und Nettopreisliste

2004 für den Fachhandel“ betreffend „Einbaugeräte“, in welchem die Haltevorrichtung der Figur 1 der D1 abgebildet sei. Daher sei auch bereits der Katalog

per se als neuheitsschädliche Vorwegnahme des Gegenstands des Anspruchs 1

des Streitpatents zu betrachten.

Der Seite „Anschriften“ sei zu entnehmen, dass der Katalog den Stand 08/2003

habe und dem Inhaltsverzeichnis wiederum sei zu entnehmen, dass die in dieser

Preisliste enthaltenen Preise ab dem 1. Oktober 2003 gültig waren (siehe kleine

Schrift, rechts unten). Dies zeige die nach Auffassung der Einsprechenden übliche

Praxis, wonach Kataloge mit einer Jahreszahl auf dem Deckblatt versehen, aber

schon vor dem Jahreswechsel verteilt und bezüglich ihrer Preise gültig werden

würden. Es sei völlig klar, dass ein Jahreskatalog, dessen Preise ab dem

1. Oktober 2003 gültig sind, in der Regel bereits vor diesem Termin, zumindest

aber vor dem 27. Januar 2004 an die interessierte Öffentlichkeit verteilt werde.

Auf der Seite 137 des Katalogs sei rechts oben eine Haltevorrichtung für Stielgläser abgebildet, mittels welcher solche Gläser in einer Spülmaschine gehalten werden können. Es sei dabei offensichtlich, dass es sich dabei genau um die Halterung der Figuren 1 und 2 der D1 handele, denn es seien die Ausnehmungen zu

erkennen, in welchen die Stiele der Gläser gehalten werden. Ebenfalls sei zu erkennen, dass Form, Anzahl und Anordnung der Durchbrüche in der klappbaren

Tragplatte genau denen der Druckschrift D1 entsprechen.

Ergänzend verweist die Einsprechende noch darauf, dass in dem Katalog auf der

Seite 147 ferner das Modell FAVORIT 64070 VI abgebildet sei, von dem im Einspruchsschriftsatz eine Stückliste als Anlage D3 mit einer Tassenauflage mit der

Bezeichnung C111854770 (letzte Position der Stückliste) eingereicht worden war,

welche dem Gegenstand der technischen Zeichnung nach D3 entspricht. Damit

aber sei nach ihrer Auffassung hinreichend belegt, dass dieser produzierte Gerätetyp in jedem Falle vor dem Zeitrang des Streitpatents (27. Januar 2004) in den

Handel gelangt sei.

Sie hat zum Beleg der öffentlichen Zugänglichkeit des Katalogs vor dem Zeitrang

des Streitpatents mit dem Schriftsatz vom 16. November 2009, eingegangen am

selben Tage, außerdem noch darauf verwiesen, dass dieser Katalog auf der Ausstellung „Focus Küche und Bad“ im Gewerbegebiet Enger-Besenkamp im Zeitraum vom 20. bis 28. September 2003 an Besucher verteilt worden sei und dazu

folgende Anlagen vorgelegt:

-

-

ein Bericht über die Ausstellung „Focus Küche und Bad“ aus

dem Internet

Versicherung eines Mitarbeiters der Electrolux Hausgeräte

Vertriebs GmbH, wonach eine Verteilung des Katalogs auf

der Ausstellung vorgenommen wurde.

Die Einsprechende hat schließlich noch die folgende Druckschrift in das Verfahren

eingeführt:

D6

US 6 394 285 B1,

welche ebenfalls den Gegenstand des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme.

Der Patentinhaber hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Er hat

ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D1

neu sei, weil die D1 weder eine Tragplatte noch eine Stützaufnehmung zur Aufnahme von Tragstangen offenbare, noch eine C-förmige Rastausnehmung, die

einen wesentlich größeren Durchmesser habe, als die anderen C-förmigen Rastausnehmungen.

Zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung hat er ausgeführt, dass die

dazu vorgelegte Werkstattzeichnung D3 kein offenkundiger Vorgang sei und die

dazu vorgelegte Stückliste das Druckdatum 2.9.2005 aufweise und damit nicht zur

offenkundigen Vorbenutzung beitrage. Auch die Aussage, dass die vorbenutzte

Tassenauflage mit dem Geschirrspüler AEG Favorit 64070 VI im September 2003

produziert und verkauft worden sei, lasse offen, wann der Verkauf tatsächlich

stattgefunden habe.

Er hat mit Schriftsatz vom 6. November 2009 mitgeteilt, dass er an der mündlichen

Verhandlung nicht teilnehmen werde und auf eine Zwischenverfügung der Berichterstatterin des Senats mit Schriftsatz vom 12. November 2009, eingegangen

am 13. November 2009, einen neuen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und

einen weiteren gemäß Hilfsantrag vorgelegt, mit denen er das Patent nunmehr

verteidigt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit redaktioneller Korrektur des Ausdrucks „Rastausnehmung“ in der 5. Zeile in „Rastausnehmungen“):

„Haltevorrichtung für Gläser, die in Spülmaschinen angeordnet

werden kann, umfassend eine Tragplatte (1) mit einer Oberseite (1a) und einer Unterseite (1b) mit Stützausnehmungen (5)

zur Aufnahme von Tragstangen (10), wobei die Tragplatte (1)

mehrere C-förmige Rastausnehmungen (2, 2a) aufweist, die von

der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (1) durch einen Zugangsbereich (8) zugänglich sind und einen größeren Durchmesser aufweisen, als die lichte Weite des Zugangsbereichs (8), dadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine der C-förmigen

Rastausnehmungen (2a) einen wesentlich größeren Durchmesser

aufweist, als andere Rastausnehmungen (2), wobei mindestens

eine Rastausnehmung (2) kleineren Durchmessers mit ihrem Zugangsbereich (8) von der Rastausnehmung größeren Durchmessers zugänglich ist.“

Zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag sowie zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

Der Patentinhaber hat in einem noch kurz vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz (vom 15. November 2009, eingegangen am 16. November 2009) zu den eingereichten Katalogseiten des Katalogs «Typenübersicht und

Nettopreisliste 2004 für den Fachhandel» ausgeführt, dass diese weder ein

Druckdatum noch ein Veröffentlichungsdatum aufweisen, da der Hinweis „Stand

08/2003“ lediglich besage, dass die dort genannten Tel.-Nummern dem Stand von

08/2003 entsprechen, und auch der Hinweis unten auf der Seite des

Inhaltsverzeichnisses, wonach die Preise „ab 1. Oktober 2003 gültig“ seien, nicht

beweise, dass der Geschirrspüler nach der D1 vor dem Anmeldetag, dem

27. Januar 2004, in Verkehr gekommen sei. Die Figur auf Seite 137 des Katalogs

zeige auch, dass die Gläser nicht wie bei der Erfindung in einer Tragplatte hingen,

sondern sich unten abstützten.

Die Druckschrift D6 zeige im Übrigen einen Glashalter, der völlig anders aufgebaut

sei und auch völlig anders funktioniere als der Glashalter des Streitpatents. Es sei

dort eine elastische Greifeinrichtung, aber keine Tragplatte und bestenfalls eine

einzige C-förmige Rastausnehmung an dieser Greifeinrichtung vorhanden. Auch

der Zugangsbereich bestehend aus einem Kanal und zwei Rastausnehmungen sei

dort viel zu klein ausgebildet, um ein Glas mit einem größeren Stieldurchmesser

hindurch zu führen, und zudem verliefen dort die Zugangsbereiche umgekehrt von

den kleineren zu den größeren Rastausnehmungen.

Der Patentinhaber ist daher der Auffassung, dass aus der Fülle der konstruktiven

und funktionellen Unterschiede zwischen der Erfindung und den genannten Entgegenhaltungen folge, dass die Entgegenhaltungen die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht

nahelegen könnten, und zwar auch dann nicht, wenn man den Gegenstand der

Druckschrift D1 als vorbekannt unterstelle.

Der Patentinhaber hat außerdem in der genannten Eingabe vom Tag vor der

mündlichen Verhandlung noch ausgeführt, dass er bereit wäre, beispielsweise den

Begriff „… zur Aufnahme von senkrechten Tragstangen …“ und/oder den Begriff

„… durch einen nicht aufweitbaren Zugangsbereich …“ in den Anspruch 1 nach

Haupt- und/oder Hilfsantrag aufzunehmen, falls der Senat weitere Abgrenzungsmöglichkeiten gegenüber den Entgegenhaltungen für notwendig erachten sollte.

Von dem Patentinhaber liegt der Antrag vor,

das Patent gemäß Hauptantrag mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentanspruch 1 vom 12. November 2009, eingegangen am

13. November 2009,

Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Patentschrift,

Beschreibung, Absätze 0001 bis 0039 mit Beschreibungseinschub

nach Absatz 0004 vom 6. November 2009 sowie

4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift,

hilfsweise, es im Umfang des Hilfsantrags vom 12. November 2009 und

äußerst hilfsweise, es im Umfang der weiteren Hilfsanträge vom

15. November 2009, eingegangen am 16. November 2009, beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 10 2004 018 141 im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 5,

10 und 12 zu widerrufen.

Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf die

neu vorgelegten Anspruchsfassungen des geltenden Anspruchs 1 aufrecht erhalten.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung mangelnde Ausführbarkeit des Gegenstands nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag geltend gemacht und

zur Begründung ausgeführt, dass nunmehr „mehrere Stützausnehmungen“ und

damit auch „zwei Stützausnehmungen“ möglich seien, dass dies aber nicht funktionieren könne, da mit zwei Tragstangen die Vorrichtung kippen würde. Im ursprünglichen Anspruch 1 seien drei Stützausnehmungen beansprucht gewesen

und für den Fachmann sei klar, dass mindestens drei Stützausnehmungen erforderlich sind, damit die Vorrichtung nicht kippen könne.

Die Einsprechende hat die Neuheit der Haltevorrichtung für Gläser nach dem

neuen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bemängelt und vorgetragen, dass aus der

Druckschrift D1 bereits alle Merkmale des Anspruchs 1 hervorgingen, zum einen

mehrere Rastausnehmungen an einer Tragplatte, die C-förmig ausgebildet seien

und von denen mindestens eine einen wesentlich größeren Durchmesser aufweise als andere Rastausnehmungen und mindestens eine Rastausnehmung (A)

kleineren Durchmessers mit ihrem Zugangsbereich von der Rastausnehmung

größeren Durchmessers zugänglich sei. Zum anderen seien aber auch an der

Tragplatte hinten Gebilde zum Einhängen vorgesehen, die Stützausnehmungen

für Tragstangen bildeten, wie aus der Figur 2 der D2 ersichtlich sei. Demnach aber

seien alle Merkmale des Anspruchs 1 in der D1 aufgezeigt.

Sie ist zudem der Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. So zeige auch die D6 unterschiedlich große Öffnungen für Stiele von Gläsern und die Figur 1 der D1 zeige

Stützausnehmungen an der Seite der Tragplatte mit Öffnungen, die nach unten

gerichtet sind. Da der Fachmann diese Stützausnehmungen auch an der Unterseite der Tragplatte anbringen könnte, lege eine Zusammenschau der D6 und der

D1 die Lösung nach Anspruch 1 nahe.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung zum Stand der Technik

noch die folgende in der Streitpatentschrift genannte Druckschrift in das Verfahren

eingeführt:

D7

DE 200 05 725 U1.

Die Einsprechende hat hierzu sinngemäß vorgetragen, dass diese Druckschrift die

Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 angebe, da die dort gezeigte Haltevorrichtung für Gläser keine Rastausnehmungen unterschiedlicher Größe aufweise. Hinweise auf Rastausnehmungen unterschiedlicher Größe erhalte der

Fachmann von der offenkundig vorbenutzten Tassenauflage nach der D1 bzw. der

technischen Zeichnung D3 oder dem Katalog, weil dort bereits hintereinander geschaltete Rastausnehmungen unterschiedlicher Größe verwirklicht seien. Dies

aber führe den Fachmann zu der Lösung nach Anspruch 1 ebenso wie eine Zusammenschau mit der Druckschrift D6, da dort ebenfalls unterschiedlich große

Öffnungen für Gläser und zudem in der Figur 3 ein Halteelement mit einem Loch

von unten und damit eine Stützausnehmung gezeigt seien.

Hinsichtlich des Hilfsantrags hat sie noch ausgeführt, dass die offenkundige Vorbenutzung nach der D1 bzw. nach der technischen Zeichnung D3 es dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens nahelege, mindestens zwei Rastausnehmungen kleineren Durchmessers mit ihrem Zugangsbereich direkt am Umfang der

Rastausnehmung mit dem wesentlich größeren Durchmesser anzubringen, und

dass demnach auch die Haltevorrichtung gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag

nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könne.

Zu den weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens im Übrigen wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147

Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht

entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 9.12.2008 - X ZB

6/08 Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).

Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 10 2004 018 141 führt.

1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bezieht

sich auf eine Haltevorrichtung für Gläser, die in einer Geschirrspülmaschine angeordnet werden kann.

Die Streitpatentschrift führt einleitend aus, dass neben der bekannten Anordnung

in Drahtkörben die Gläser auch mit ihrem Stiel in einseitig offene Ausnehmungen

von am Drahtkorb angelenkten Haltevorrichtungen eingehängt werden können, so

dass Spülwasser von unten in die Gläser eingespritzt und durch Schwerkraft abfließen kann (Abs. [0002]). Von Nachteil sei bei derartigen Halterungen aber, dass

lange Gläser nicht sicher gehalten werden und insbesondere Gläser mit einem

großen Durchmesser am Fußbereich, wie z. B. Weißbiergläsern, nicht in die vorgesehenen Halterungen eingeführt werden können (Abs. [0003]).

Dem Streitpatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Haltevorrichtung für Gläser bereitzustellen, deren Rastausnehmungen in einer alternativen Gestaltung

angeordnet sind und die mit einfachen Mitteln in einer Vielzahl unterschiedlicher

Spülmaschinenkörbe eingesetzt werden kann, wobei sie auf einfache Weise am

Spülmaschinenkorb befestigt und von diesem gelöst werden kann (Abs. [0005]).

Zur Lösung dieser Aufgabe gibt die Streitpatentschrift gemäß Anspruch 1 eine

Haltevorrichtung für Gläser, die in Spülmaschinen angeordnet werden kann, mit

folgenden Merkmalen an:

1.

Die Haltevorrichtung umfasst eine Tragplatte (1) mit einer

Oberseite (1a) und einer Unterseite (1b).

1.1

Die Unterseite (1b) der Tragplatte weist Stützausnehmungen (5) zur Aufnahme von Tragstangen (10) auf.

1.2

Die Tragplatte (1) weist mehrere C-förmige Rastausnehmungen (2, 2a) auf, die von der äußeren Umfangslinie der

Tragplatte (1) durch einen Zugangsbereich (8) zugänglich

sind.

1.2.1 Die C-förmigen Rastausnehmungen (2, 2a) weisen einen

größeren Durchmesser auf als die lichte Weite des Zugangsbereichs (8).

1.2.2 Mindestens eine der C-förmigen Rastausnehmungen (2a)

weist einen wesentlichen größeren Durchmesser auf als

andere Rastausnehmungen (2).

1.2.2.1 wobei mindestens eine Rastausnehmung (2) kleineren

Durchmessers mit ihrem Zugangsbereich (8) von der

Rastausnehmung größeren Durchmessers (2a) zugänglich ist.

Tragendes Merkmal der Haltevorrichtung gemäß Anspruch 1 ist demnach eine

Tragplatte (1), die an ihrer Unterseite (1b) Stützausnehmungen zur Aufnahme von

Tragstangen (Merkmal 1.1) und an ihrer äußeren Umfangslinie mehrere Rastausnehmungen (2, 2a) zur Aufnahme von Gläserstielen aufweist (Merkmal 1.2).

Mittels der Tragstangen, die in die Stützausnehmungen an der Unterseite der

Tragplatte (1) aufgenommen sind, kann die Tragplatte in einem Abstand zu einem

Geschirrkorb in einer Spülmaschine positioniert werden (vgl. Streitpatentschrift

Abs. [0007]). Als Stützausnehmungen beschreibt die Streitpatentschrift vorzugsweise zylindrische Ausnehmungen oder Bohrungen, in die erste Endbereiche der

Tragstangen kraft- oder formschlüssig eingeführt werden können, während die

gegenüberliegenden zweiten Endbereiche der Tragstangen am Spülmaschinenkorb gesichert werden können, z. B. durch kreisförmige Ausnehmungen, die - an

federnden Elementen angeformt - an Streben eines Spülkorbs festgeklemmt sind

(Abs. [0012]).

Die Rastausnehmungen sind gemäß Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 C-förmig ausgebildet und von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (1) durch einen Zugangsbereich (8) zugänglich, damit Gläser mit ihrem Stiel, der senkrecht zur

Ebene der Tragplatte ausgerichtet ist, in die Rastausnehmungen (2, 2a) eingeführt

werden können (Absatz [0007]). Als Beispiel für die C-Form der Rastausnehmungen nennt die Streitpatentschrift gemäß den Absätzen [0008] und [0030] die Form

eines anteiligen Kreises, wie sie auch in der Figur 1 ersichtlich ist. Der Durchmesser der C-förmigen Rastausnehmungen ist dabei gemäß Absatz [0035] der Patentschrift aber so zu bemessen, dass der Stiel üblicher Gläser großzügig umfasst

werden kann, welche beispielsweise einen Durchmesser von 1 bis 2 oder 3 cm

aufweisen.

Aus der Figur 1 ist auch das Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 ersichtlich, wonach

eine C-förmige Rastausnehmung derart gestaltet ist, dass sie einen größeren

Durchmesser aufweist als die lichte Weite ihres Zugangsbereiches (8). Dadurch

weist der Zugangsbereich (8) zu den Rastausnehmungen eine geringere lichte

Weite auf als ihr Durchmesser, so dass sich folglich ein Glas leicht in die Rastausnehmung einführen lässt, aber durch die geringere lichte Weite des Zugangsbereich (8) nicht leicht aus der Rastausnehmung herausfallen kann (Absatz [0007]).

Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal 1.2.2, ist außerdem noch vorgesehen,

dass mindestens eine der C-förmigen Rastausnehmungen (2a) einen wesentlichen größeren Durchmesser aufweist als andere Rastausnehmungen (2), um

darin ein Glas mit einem großen Fußdurchmesser anordnen zu können, wie z. B.

ein Weißbierglas (Abs. [0030], Mitte i. V. m. [0003]).

Nach dem letzten Merkmalspunkt 1.2.2.1 der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 ist noch mindestens eine weitere Rastausnehmung (2) kleineren

Durchmessers vorgesehen, die mit ihrem Zugangsbereich (8) nicht von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (1) sondern von der Rastausnehmung größeren

Durchmessers (2a) aus zugänglich ist, wie insbesondere aus den Darstellungen in

den Figuren 1 bis 3 ersichtlich ist. Dort sind zwei Rastausnehmungen dargestellt,

die von der Rastausnehmung größeren Durchmessers (2a) ausgehen und demnach nur über die Rastausnehmung größeren Durchmessers (2a) zugänglich sind,

wenn dort kein Glas mit einem großen Fußdurchmesser angeordnet ist, so dass

anstelle dessen in der Rastausnehmung (2a) zwei Gläser mit geringerem Fußdurchmesser in den angrenzenden Rastausnehmungen gehaltert werden können.

Die Trageplatte kann gemäß Beschreibung der Streitpatentschrift rechteckig, vorzugsweise jedoch kreisförmig oder auch ringförmig geformt und aus Kunststoff im

Spritzgussverfahren hergestellt sein (Abs. [0007] u. [0012]). Sie kann eine geschlossene oberseitige Oberfläche, vorzugsweise ebene Oberfläche aufweisen, so

dass Spülwasser sauber ablaufen und nicht von oben auf die Gläser tropfen kann

(Abs. [0016]). Auf der Unterseite der Trageplatte (1) können außerdem noch Verstärkungsrippen (6) angeordnet sein, wie sie z. B. in Figur 1 ersichtlich sind

(Abs. [0032]).

Die Trageplatte kann gemäß Unteranspruch 11 aber auch aus Draht bestehen,

der die Umfangslinie der Tragplatte (1), die Umfangslinien der Rastausnehmungen

(2, 2a) und die Umfangslinien der Stützausnehmungen bildet und miteinander verbindet. Demnach kann die Trageplatte im Sinne des Streitpatents auch eine gitterförmige Struktur ohne eine geschlossene Oberfläche aufweisen.

Dem Patentanspruch 1 sind im Übrigen noch die Ansprüche 2 bis 11 untergeordnet und ein Patentanspruch 12 nebengeordnet, der sich auf eine „Vorrichtung zur

Reinigung von Gläsern, gekennzeichnet durch eine Haltevorrichtung nach einem

der vorangehenden Ansprüche“, bezieht.

Als Fachmann kommt ein Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit zumindest

Fachhochschulabschluss und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der

Entwicklung und Konstruktion von Geschirrspülmaschinen und deren Ausstattung

in Betracht.

1.1

Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sind sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als

zur Erfindung gehörend offenbart.

Die Offenbarung ist zwar von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung

zunächst beanstandet worden, nach einer Akteneinsicht in die ursprünglichen

Patentanmeldeunterlagen aber nicht weiter bestritten worden.

Der neu formulierte Patentanspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 und die

ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 zurück.

Die Änderung des in der Einzahl formulierten Merkmals in der erteilten Fassung

„mit mindestens einer Stützausnehmung“ in die Mehrzahl „… mit Stützausnehmungen (5) …“ dient zur Herstellung der ursprünglichen Offenbarung, da in den

ursprünglich eingereichten Unterlagen nur mehrere Stützausnehmungen beschrieben sind (vgl. ursprüngliche Unterlagen Seite 2, Zeile 10) (Merkmal 1.1 gemäß Merkmalsgliederung in Punkt II.1).

Die außerdem noch vorgenommene Änderung des ebenfalls in der Einzahl formulierten Merkmals in der erteilten Fassung „… mindestens eine C-förmige Rastausnehmung (2, 2a) …“ in „mehrere C-förmige Rastausnehmungen (2, 2a)“ (Merkmal 1.2) dient der Schlüssigkeit der Lehre nach Anspruch 1, da im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 mindestens eine der C-förmigen Rastausnehmungen (2a) einen wesentlich größeren Durchmesser aufweist, als andere Rastausnehmungen (2) (Merkmal 1.2.2), wofür nicht nur eine, sondern mehrere Rastausnehmungen in der Tragplatte erforderlich sind, um diese Bedingung zu erfüllen.

Diese Änderung in „mehrere Rastausnehmungen“ findet ihre Stütze in der Beschreibung gemäß Patentschrift, Absatz [0008], Zeile 4 bis 5, bzw. Absatz [0009],

Zeile 2, und in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 2, letzter Absatz, Zeile 1.

Der geltende Patentanspruch 1 ist damit zulässig.

1.2 Von den weiterhin geltenden erteilten Ansprüchen 2 bis 12 stimmt der erteilte

Unteranspruch 2 mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 2 überein, während

die erteilten Unteransprüche 3 bis 11 auf die ursprünglichen Ansprüche 4 und 6

bis 13 und der nebengeordnete Patenanspruch 12 auf den ursprünglich eingereichten Anspruch 14 zurückgehen. Die Ansprüche 2 bis 12 sind damit ebenfalls

zulässig.

1.3 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist ausführbar.

Gemäß Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 nach obiger Merkmalsgliederung umfasst

die patentgemäße Haltevorrichtung für Gläser, die in Spülmaschinen angeordnet

werden kann, eine Tragplatte (1) mit einer Oberseite (1a) und einer Unterseite (1b)

mit Stützausnehmungen (5) zur Aufnahme von Tragstangen (10). Mit diesen Tragstangen kann die Tragplatte in einem Abstand zu einem Geschirrkorb in einer

Spülmaschine positioniert werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0007]). Wie die

Streitpatentschrift in Absatz [0012] ausführt, können als Stützausnehmungen vorzugsweise zylindrische Ausnehmungen oder Bohrungen dienen, in die erste Endbereiche der Tragstangen kraft- oder formschlüssig eingeführt werden können,

während die gegenüberliegenden zweiten Endbereiche der Tragstangen am

Spülmaschinenkorb gesichert werden können, z. B. durch kreisförmige Ausnehmungen, die - an federnden Elementen angeformt - an Streben eines Spülkorbs

festgeklemmt sind. In einem Ausführungsbeispiel nach Absatz [0031) führt die

Streitpatentschrift auch aus, dass die Stützausnehmungen (5) in Form kreisförmiger Bohrungen über die Tragplatte (1) verteilt sein können und dass bevorzugt

eine Vielzahl von Stützausnehmungen (5) jeweils auf konzentrischen Kreisen in

gleichen Abstand angeordnet werden können. Auf diese Weise sei es möglich,

eine geringere Anzahl von Tragstangen so in auszuwählende Stützausnehmungen (5) einzuführen, dass die Position der Tragstangen frei gewählt werden kann

und dennoch eine ausreichende Anzahl von Stützausnehmungen (5) bereit steht,

um eine im wesentlichen parallele Anordnung der Tragplatte in einer Spülmaschine zu erlauben. Daraus aber ist ersichtlich, dass der Fachmann soviel Stützausnehmungen vorsehen wird, wie er erforderlich hält, damit die Tragplatte beim

Spülvorgang mit Gläsern sicher im Geschirrkorb gehalten ist.

Demnach ist die Lehre nach Anspruch 1 hinsichtlich der im Einzelfall erforderlichen Anzahl an Stützausnehmungen in Merkmal 1.1 im Gegensatz zur Auffassung

der Einsprechenden ausführbar, denn es liegt in seinem Ermessen, so viele

Stützausnehmungen vorzusehen, wie Tragstangen erforderlich sind, damit die

Tragplatte in einer Spülmaschine auch beim Spülbetrieb stabil gehalten werden

und nicht kippen kann. Demnach sind auch „zwei Stützausnehmungen“ nicht ausgeschlossen, sofern zwei Tragstangen hierfür genügen.

1.4 Die Haltevorrichtung für Gläser nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag

ist neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt und/oder beschreibt

eine Haltevorrichtung für Gläser mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1.

Weder die zum Stand der Technik aufgezeigten patentamtlichen Druckschriften

EP 1 424 035 B1 (D1) und US 6 394 285 B1 (D6) noch die zur Veranschaulichung

einer vorbenutzten Tassenauflage vorgelegten Unterlagen, eine technische Zeichnung nach Anlage D3 sowie Abbildungen im Katalog «Typenübersicht und Nettopreisliste 2004 für den Fachhandel» lassen eine Haltevorrichtung für Gläser erkennen, die an der Unterseite einer Tragplatte Stützausnehmungen zur Aufnahme

von Tragstangen aufweist (vgl. Merkmal 1.1 der Merkmalsgliederung zu Anspruch 1 in Kap. II.1).

Zumindest im besagten Merkmal unterscheidet sich die Haltevorrichtung für Gläser nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag von dem Auflageelement

nach der von der Einsprechenden als „neuheitsschädlich“ bezeichneten Druckschrift D1, das im Geschirrkorb einer Geschirrspülmaschine angeordnet werden

kann und als Auflage für Spülgut einer ersten Gattung, insbesondere Tassen

dient, aber auch eine Aufnahme für Spülgut einer zweiten Gattung, vorzugsweise

für langstielige Gläser mit unterschiedlichem Stieldurchmesser, aufweist (D1,

[0005]).

Die Trageplatte (Tassenauflage 1) nach der D1 kann verschwenkbar in einem

Gitterkorb angeordnet werden, wozu Befestigungsmittel (2) vorgesehen sind, die

eine gelenkige Befestigung an einer Seitenwand des Geschirrkorbes ermöglichen

(Abs. [0016]; Fig. 1). Demnach ist bei dieser Tassenauflage (1) anders als gemäß

Streitpatent einerseits eine seitliche Halterung am Geschirrkorb, und andererseits

auch keine Abstützung mittels Tragstangen vorgesehen, denn Stützausnehmungen an der Unterseite der Trageplatte zur Aufnahme von Tragstangen gemäß

Merkmal 1.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents sind dort nicht ersichtlich.

Die technische Zeichnung nach Anlage D3 und auch die Abbildungen auf den

Seiten 137 und 147 des Katalogs gehen über den Offenbarungsgehalt der Druckschrift D1 nicht hinaus und lehren ebenfalls die seitliche, verschwenkbare Anordnung einer Tassenauflage in einem Geschirrkorb, wozu Elemente zum Einhaken

in seitliche Gitterstäbe eines Geschirrkorbes ersichtlich sind. Demnach kann aber

auch die vorbenutzte Tassenauflage nach der technischen Zeichnung und dem

Katalog das Merkmal 1.1 des Anspruchs - im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden - nicht vorwegnehmen.

Die US 6 394 285 B1 (D6) offenbart eine Haltevorrichtung (stemware support accessory 5) mit einer Greifeinrichtung (gripper assembly 20) für ein Glas, die seitlich über einen horizontalen Verbindungsstab mit einer Befestigungseinrichtung

(attachment assembly 10) verbunden ist. Stützausnehmungen für Tragstangen an

der Unterseite sind bei dieser Greifeinrichtung jedoch nicht vorhanden (Merkmal 1.1).

Auch die verbleibenden Druckschriften, die in der Patentschrift zum Stand der

Technik genannte Druckschrift DE 200 05 725 U1 (D7) und die Druckschrift

DE 297 11 822 (D5), lassen das Merkmal 1.1 nicht erkennen.

Die in der D7 aufgezeigte Haltevorrichtung weist ein einzelnes senkrechtes

Rohr (7) als Tragstange auf, das in einer durchgehenden Öffnung (3) einer Tragplatte (durch Klemmpassung) aufgenommen ist, zeigt aber weder eine Stützausnehmung an der Unterseite der Tragplatte noch mehrere Stützausnehmungen zur

Aufnahme von Tragstangen (Fig. 1 u. 2). Folglich unterscheidet sich die patentgemäße Haltevorrichtung für Gläser hiervon zumindest darin, dass eine Unterseite

der Tragplatte Stützausnehmungen zur Aufnahme von Tragstangen aufweist

(Merkmal 1.1).

Die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Druckschrift D5 liegt

vom Patentgegenstand weiter ab und bezieht sich auf eine Haltevorrichtung für

Gläser, die ähnlich wie die eingangs genannte Druckschrift D1 nur seitlich an einer

Tragplatte angeordnete Befestigungsmittel aufweist, so dass schließlich auch dort

keine Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte zur Aufnahme von

Tragstangen vorgesehen sind.

1.5 Die zweifellos gewerblich anwendbare Haltevorrichtung für Gläser nach

Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die EP 1 424 035 B1 (D1) ist erst nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden und kommt daher für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

nicht mehr in Betracht.

Der Katalog «Typenübersicht und Nettopreisliste 2004 für den Fachhandel» zeigt

eine Tassenauflage für eine Geschirrspülmaschine, die der in der Druckschrift D1

aufgezeigten Tassenauflage sehr ähnlich ist. Der Frage, ob die im Katalog gezeigte Tassenauflage schon vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents als

Bestandteil einer Geschirrspülmaschine der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

worden sei, braucht aus den im Folgenden dargelegten Gründen nicht nachgegangen zu werden.

Sowohl die Abbildung auf Seite 137 rechts oben des Katalog als auch die technische Zeichnung nach Anlage D3 zeigen eine Tassenauflage, die in Spülmaschinen angeordnet werden kann, umfassend eine Tragplatte mit einer Oberseite und

einer Unterseite, die auch als Haltevorrichtung für Gläser vorgesehen ist, wie insbesondere aus der Abbildung im Katalog auf Seite 137 ersichtlich ist (vgl. Merkmal 1 der Merkmalsgliederung zu Anspruch 1 in Kap. II.1). Die Tragplatte selbst

weist dort eine Gitterstruktur mit Quer- und Längsstreben auf, so wie es auch in

einem Ausführungsbeispiel des Streitpatents im streitpatentgemäßen Sinne vorgesehen ist (Abs. [0018] u. Anspruch 11).

Die Tragplatte ist verschwenkbar in einem Gitterkorb angeordnet und dazu sind

seitlich an der Tragplatte Befestigungsmittel vorgesehen, die eine gelenkige Befestigung an einer Seitenwand des Geschirrkorbes ermöglichen. Daraus aber ist

ersichtlich, dass bei dieser Tragplatte die Halterung anders als im Streitpatent

über seitliche Befestigungsmittel erfolgt, die hakenförmig ausgebildet sind, um sie

in seitliche Gitterstreben einzuhängen. Stützausnehmungen an der Unterseite der

Tragplatte zur Aufnahme von Tragstangen gemäß Merkmal 1.1 des Anspruchs 1

des Streitpatents sind weder aus der Abbildung im Katalog noch aus der technischen Zeichnung D3 ersichtlich, so dass in dem Merkmal 1.1 bereits ein wesentlicher Unterschied des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Streitpatents besteht,

wie zum Neuheitsvergleich bereits ausgeführt worden ist.

Da die vorbenutzte Tassenauflage nur Befestigungselemente offenbart, die hakenförmig ausgebildet und seitlich der Tragplatte angeordnet sind, und durch

diese seitliche Anordnung am Geschirrkorb eine seitliche Begrenzung geschaffen

wird, wodurch die Tragplatte auch als Tassenauflage verwendet werden kann,

weil die Tassen sich an die Gitterkorbwand anlehnen können und dadurch gehindert werden, beim Spülvorgang von der Tragplatte zu fallen, kann der vorbenutzte

Gegenstand dem Fachmann im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden

keinerlei Hinweise oder Anregungen geben, von dieser seitlichen Befestigung abzurücken und anstelle dessen an der Unterseite der Tragplatte Befestigungsmittel

für die Aufnahme von Tragstangen anzuordnen, die im streipatentgemäßen Sinne

senkrecht angeordnet sind, und als Befestigungsmittel Stützausnehmungen für

die Aufnahme der Tragstangen vorzusehen.

Für die Aufnahme von Gläserstielen zeigen die Abbildung auf Seite 137 des Katalogs und die technische Zeichnung D3 mehrere Ausnehmungen, die an der der

Befestigungsseite gegenüberliegenden Seite der Tragplatte von einer äußeren

Umfangslinie der Tragplatte durch einen Zugangsbereich zugänglich sind (vgl.

Merkmal 1.2). Die Ausnehmungen bestehen dort jedoch - anders als im Streitpatent, aber ähnlich wie die in Figur 1 gezeigten Ausnehmungen nach der Druckschrift D1 - aus drei hintereinanderliegenden Teilkreisabschnitten mit abnehmender Größe, die in Figur der D1 mit 8a1, 8a2, 8a3 bezeichnet sind und jeweils unterschiedliche Kreisdurchmesser r1, r2, r3 aufweisen. Die Teilkreisabschnitte nehmen

dabei von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte ausgehend im Radius ab, so

dass r1 > r2 > r3 ist (vgl. D1; Abs. [0018]), mit der Folge, dass auch dort Gläser mit

unterschiedlichem Stieldurchmesser in der Ausnehmung abgelegt werden können, wobei der äußere Teilkreisdurchmesser r1 den maximalen Durchmesser, der

in diesem Aufnahmeelement angelegt werden kann, die mittleren gegenüberliegenden Teilkreisabschnitte 8a2 den mittleren Durchmesser und der innenliegende

dritte Kreisabschnitt 8a3 den kleineren Stieldurchmesser bestimmt (vgl. auch D1,

Abs. [0018] u. Fig. 1).

Aus der technischen Zeichnung nach Anlage D3 und dem Katalog ist ersichtlich,

dass zumindest die inneren Teilkreisabschnitte 8a3 Rastausnehmungen darzustellen vermögen, die im streitpatentgemäßen Sinne C-förmig ausgebildet sind

und von der Umfangslinie der Tragplatte durch einen Zugangsbereich zugänglich

sind, nämlich die durchgängig offenen Teilkreisabschnitte 8a1 und 8a2 (Merkmal 1.2). Zudem ist ersichtlich, dass die inneren Teilkreisabschnitte 8a3 Rastausnehmungen bilden, die einen größeren Durchmesser aufweisen als die lichte

Weite ihres Zugangsbereichs, so dass sich auch das Merkmal 1.2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents der technischen Zeichnung D3 und dem Katalog entnehmen lässt.

Die in der technischen Zeichnung D3 und dem Katalog gezeigten C-förmigen

Rastausnehmungen unterscheiden sich zwar in ihrer Größe, weisen aber keinen

wesentlichen Unterschied auf. Zum einen bildet der äußerste Teilkreisdurchmesser r1 mit dem größten Durchmesser keine C-förmige Rastausnehmung im Sinne

des Streitpatents, wie auch von der Einsprechenden nicht bestritten worden ist, da

die zwei ersten sich gegenüberliegenden Teilkreisabschnitte 8a1 einen Durchmesser (2 x r1)) aufweisen, der ersichtlich nicht größer ist als die lichte Weite des Zugangsbereiches. Hinweise auf die patentgemäße Ausführung aber, wonach mindestens eine C-förmige Rastausnehmung mit einem größeren Durchmesser als

die lichte Weite des Zugangsbereiches vorgesehen ist, die einen wesentlichen

größeren Durchmesser als andere Rastausnehmungen aufweist, kann die Druckschrift D1 dem Fachmann dadurch nicht vermitteln (vgl. Merkmal 1.2.2).

Zum anderen bilden die weiteren kleiner ausgebildeten Teilkreisabschnitte 8a2 und

8a3 C-förmige Rastelemente, deren Teilkreisabschnitte 8a2 sich von den Teilkreisabschnitten 8a3 nicht durch einen wesentlich größeren Durchmesser unterscheiden, der insbesondere z. B. wie im Streitpatent für Weißbiergläser geeignet wäre,

da die mittleren Teilkreisabschnitte 8a2 ersichtlich für die Stiele mittleren Durchmessers und die kleineren Teilkreisabschnitte 8a3 für Stiele kleineren Durchmessers vorgesehen sind. Demnach können auch die weiteren Teilkreisabschnitte 8a2

und 8a3 dem Fachmann keine Hinweise zu der Anordnung zumindest einer Rastausnehmung mit einem wesentlich größeren Durchmesser als andere Rastausnehmungen nach dem das Merkmal 1.2.2 des Anspruchs 1 des Streitpatents vermitteln.

Nach alledem kann weder der Katalog noch die technische Zeichnung nach Anlage D3 dem Fachmann die Lösung nach Anspruch 1 des Streitpatents vermitteln

oder nahelegen.

Aus der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik genannten DE 200 05 725

U1 (D7) ist eine Haltevorrichtung für Gläser bekannt geworden, die in Spülmaschinen angeordnet werden kann und einen rechteckigen Grundkörper (6) als

Tragplatte mit einer Oberseite und einer Unterseite umfasst (Anspruch 1, Figur 1).

Im Mittelpunkt dieser Vorrichtung ist ein Rohr (7) befestigt, das die Höhe vom unteren Teil der Haltevorrichtung bestimmt, so dass ein freies Hängen der Gläser

gewährleistet ist (Anspruch 2). Zur Befestigung des Rohres ist im Grundkörper (6)

eine Aufnahme (3) vorgesehen, in der das Rohr (7) durch eine Klemmanpassung

mit dem oberen Teil der Haltevorrichtung verbunden ist (S. 2, vorletzter Absatz).

Als Aufnahme (3) ist eine Öffnung in der Tragplatte (6) vorgesehen, die sich von

der Unterseite der Tragplatte (6) bis zur Oberseite der Tragplatte erstreckt, wie

insbesondere aus der Draufsicht und der Seitenansicht der Figur 1 ersichtlich ist.

Damit aber lässt die Druckschrift D7 nur eine einzige sich durch die Tragplatte

hindurch erstreckende Ausnehmung erkennen. Folglich kann die Druckschrift D7

dem Fachmann im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden keinerlei Hinweise geben, für die Klemmpassung anstelle der durchgängigen Aufnahmeöffnung (3) eine oder mehrere Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte

vorzusehen, um nicht nur eine, sondern zum besseren Halt auch mehrere Tragstangen zum Abstützen aufnehmen zu können.

Die D7 sieht nämlich zur Halterung nur ein einziges Rohr vor, das gemäß Beschreibung die Schnittstelle zum Geschirrkorb darstellt und dort ebenfalls mittels

Klemmanpassung auf einen senkrechten Gitterstab des Geschirrkorbes gesteckt

werden soll (S. 2, letzter Absatz, Figur 2). Da die Tragplatte dieser vorbekannten

Haltevorrichtung zudem nur zwei beidseitig gegenüber liegende Öffnungen zur

Aufnahme jeweils eines Glasstieles aufweist und demnach nur für zwei Gläser

vorgesehen ist, bietet diese Art Klemmhalterung mittels eines einzigen Rohrs hinreichend Halt, so dass zusätzliche Hilfskonstruktionen bzw. Stützen oder Wiederlager nicht erforderlich sind, wie in Absatz 4 auf Seite 4 der D7 ausgeführt ist. Dies

aber hält den Fachmann davon ab, mehrere Tragstangen anzuordnen, so dass die

Druckschrift D7 den Fachmann ebenfalls nicht zu einer Haltevorrichtung mit mehreren Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte zur Aufnahme von

mehreren Tragstangen anregt (Merkmal 1.1).

Die zwei beidseitig gegenüber liegenden Öffnungen in der Tragplatte zur Aufnahme jeweils eines Glasstieles bilden gemäß D7 Schaftaufnahmen (2), die in der

Draufsicht nach der Figur 1 C-förmig ausgebildet sind, damit auch dort die Gläser

nicht leicht wieder aus der Aufnahme herausfallen können. Demnach lässt die D7

eine Tragplatte (6) erkennen, die zwei und damit mehrere C-förmige Rastausnehmungen (2) aufweist, die von der äußeren Umfangslinie der Tragplatte (6) durch

einen in Position 1 gezeigten Zugangsbereich (8) zugänglich sind (Merkmal 1.2)

und einen größeren Durchmesser aufweisen, als die lichte Weite des Zugangsbereichs (1) (Merkmal 1.2.1). Die zwei beidseitig gegenüber liegenden C-förmigen

Rastausnehmungen (Schaftaufnahmen 2) weisen jedoch anders als die streitpatentgemäße Haltevorrichtung beide den gleichen Durchmesser auf. Folglich kann

die Druckschrift D7 dem Fachmann auch keine Hinweise geben, mindestens eine

der C-förmigen Rastausnehmungen mit einem wesentlich größeren Durchmesser

zu versehen als andere Rastausnehmungen, wie auch von der Einsprechenden

nicht bestritten worden ist (Merkmal 1.2.2).

Nach alledem kann entgegen der Auffassung der Einsprechenden auch eine Zusammenschau des druckschriftlichen Standes der Technik nach der Druckschrift

D7 mit der Tassenauflage gemäß dem Katalog und der technischen Zeichnung D3

den Fachmann nicht zu der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents führen.

Durch die US 6 394 285 B1 (D6) ist, wie bereits im Neuheitsvergleich beschrieben, eine Haltevorrichtung (stemware support accessory 5) mit einer Greifeinrichtung (gripper assembly 20) für ein Glas bekannt geworden, die seitlich über einen

horizontalen Verbindungsstab mit einer Befestigungseinrichtung (attachment assembly 10) verbunden ist. Stützausnehmungen für Tragstangen an der Unterseite

nach Merkmal 1.1 lässt diese Greifeinrichtung (20) ebenfalls nicht erkennen, da

die Greifeinrichtung über ein einziges seitliches, längliches Verbindungsglied

(connecting member 6) mit einer Befestigungseinrichtung (attachment assembly 10) verbunden ist (D6, Sp. 3, Z. 61 - 64).

Die Greifeinrichtung (20) selbst weist drei hintereinander liegende und in ihrer

Größe abgestuft ausgebildete Öffnungen

für Gläserstiele auf (D6, Sp. 4,

Z. 32 - 38; Fig. 2). Anders als gemäß Merkmal 1.2.2 des Streitpatents jedoch hat

die erste Öffnung den kleinsten Durchmesser und es folgen eine zweite etwas

größere und eine letzte dritte etwas größere Öffnung für Gläserstiele mit größerem

Durchmesser (Sp. 4, Z. 40 - 43). Um die Gläserstiele mit dem größerem Durchmesser durch die Öffnungen mit dem kleineren Durchmesser durchführen zu können, ist die Gläserstielaufnahme (5) aus einem elastisch verformbaren Material

gefertigt, das auseinander gebogen werden kann und es dadurch erlaubt, einen

Stiel eines Glases mit etwas größerem Durchmesser durch die Öffnungen hindurch zu führen (Sp. 4, Z. 45 - 52). Eine Rastausnehmung mit einem wesentlich

größeren Durchmesser als andere Rastausnehmungen (24, 25, 26) lässt diese

Klemmvorrichtung für Gläserstiele jedenfalls nicht erkennen, da für die klemmende

Wirkung der zwei gegenüberliegenden Klemmbacken (jaws 22) nur Variationen in

der Stielgröße von Gläsern, nämlich „variations in size of stemware“ möglich sind

und demnach eine Öffnung nicht mit einem wesentlichen größeren Durchmesser,

z. B. für ein Weißbierglas, versehen werden kann (Sp. 4, Z. 39 - 43).

Die verbleibende in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffene Druckschrift D5 liegt vom Patentgegenstand weiter ab und bezieht sich auf eine Haltevorrichtung für Gläser, die ähnlich wie die eingangs genannte Druckschrift D1 nur

seitlich an einer Tragplatte angeordnete Befestigungsmittel aufweist, so dass

schließlich auch dort keine Stützausnehmungen an der Unterseite der Tragplatte

zur Aufnahme von Tragstangen vorgesehen sind (Merkmal 1.1). Für die Aufnahme

von Gläserstielen offenbart die Druckschrift D5 Gläserstielaufnahmen A, C, E mit

seitlichen Wandungen (9, 10) und abgewinkelten Anliegeleisten (12), die alle ersichtlich die gleiche Größe aufweisen, aber zusätzlich mit Schnappelementen (13)

ausgerüstet sind, um die Bewegung der Gläserstiele aus der Gläserstielaufnahme

heraus zu begrenzen und die Gläser am Herausfallen zu hindern. Demnach kann

auch die D5 dem Fachmann keine näherkommenden Hinweise oder Anregungen

zur Ausbildung einer C-förmigen Rastausnehmung mit einem wesentlichen größeren Durchmesser als andere Rastausnehmungen aufzeigen (Merkmal 1.2.2).

Demgemäß ergab sich die patentgemäße Lösung nach Anspruch 1 weder

zwangsläufig aus dem aufgezeigten Stand der Technik noch aus den entgegengehaltenen Vorbenutzungsgegenständen, auch nicht unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen. Für den Fachmann war zum Zeitrang des Streitpatents

vielmehr eine erfinderischen Tätigkeit erforderlich, um eine Haltevorrichtung für

Gläser mit der Merkmalskombination nach dem geltenden Anspruch 1 bereit zu

stellen.

Der Patentanspruch 1 hat somit in seiner beantragten Fassung nach Hauptantrag

Bestand.

5. Das gleiche gilt für die Ansprüche 2 bis 11, die bevorzugte und zweckmäßige

Ausgestaltungen der Haltevorrichtung für Gläser nach Anspruch 1 betreffen, und

für den nebengeordneten Anspruch 12, der sich auf eine Vorrichtung zur Reinigung von Gläsern, gekennzeichnet durch eine Haltevorrichtung nach einem der

vorangehenden Ansprüche bezieht.

Dehne

Pagenberg

Richter Rippel ist wegen längerer Abwesenheit an der Unterschrift verhindert.

Dehne

Dr. Prasch

Cl