Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 18.11.2009 – 19 W (pat) 46/09

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache 08.05

betreffend das Patent 196 25 307

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter

Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller

beschlossen:

Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Für die am 25. Juni 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung

ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am

14. September 2000 veröffentlicht worden.

Es betrifft ein

Verfahren zum Überwachen des Verkaufs von Arzneimitteln

Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2000, eingegangen beim

DPMA am selben Tag, die Firma

W…

Einspruch erhoben, sinngemäß mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die

W…,

ist

mit

Wirkung

vom

25. April 2002 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der W…

in

P…,

verschmolzen,

auf

welche

infolgedes

sen die Einsprechendenstellung übergegangen ist.

Die Einsprechende hat ihren Vortrag zunächst auf die folgenden Schriftstücke gestützt:

D1 = JP 08 - 101 974 A (Patent Abstracts Of Japan).

D2 = JP 08 - 101 974 A (WPIDS auf STN, Derwent, AN 1996-248663 [25])

D3 = US 5 126 935 A

D4 = WO 94/29805

und später zu D1 und D2 noch eine Übersetzung in englischer Sprache eingereicht:

D5 = Übersetzung der JP 08 - 101 974 A in englischer Sprache.

Mit Beschluss 16. März 2006 hat die Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent-

und Markenamtes das Patent mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand

des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.

Der geltende, mit Schriftsatz vom 5. November 2009 eingegangene einzige Patentanspruch lautet:

„Verfahren zum Überwachen des Verkaufes von Arzneimitteln in

Apotheken mittels einer elektronischen Registrierkasse (6), die

eine Einlesevorrichtung zum Einlesen verschiedener Informationen (3, 4) über die Arzneimittel und einen Zeitgeber (7) aufweist,

der ein Datumssignal des aktuellen Tages liefert, wobei

a)

auf die Arzneimittelpackungen das jeweilige Verfallsdatum in

einer maschinenlesbaren Form aufgebracht wird;

b)

beim Einlesen der Informationen über das Arzneimittel auch

das Verfallsdatum von der Arzneimittelpackung maschinell

abgelesen wird,

c)

dass das abgelesene Verfallsdatum mit dem aktuellen

Tagesdatum verglichen und eine optische oder akustische

Alarmmeldung (8) ausgegeben wird, falls das Verfallsdatum

überschritten ist,

d)

und dass durch die Alarmmeldung (8) der Verkaufsvorgang

an der elektronischen Registrierkasse (6) unterbrochen wird,

wobei dass das Verfallsdatum in einem auf die Arzneimittelpackung aufgeklebten Verfallsdatumsetikett (11) in codierter

Form enthalten ist, welches durch eine im Kassenraum angeordnete Sendevorrichtung dazu angeregt wird eigene

Schwingungen auszusenden, in denen das Verfallsdatum (5)

codiert ist, und dass diese Schwingungen von einer Verfallsdatums-Einlesevorrichtung (12) empfangen und in der elektronischen Registrierkasse (6) weiterverarbeitet werden.“

Als Aufgabenstellung ist angegeben, ein Verfahren zum Überwachen des Verkaufs von Arzneimitteln in Apotheken zu schaffen, welches auf einfache Weise

und zuverlässig den unbeabsichtigten Verkauf von Arzneimitteln ausschließt, deren Verfallsdatum überschritten ist (Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 29 bis 33).

Der Patentinhaber ist der Auffassung, das der Erfindung zugrundeliegende Problem sei im Bereich von Apotheken virulent und bis dato nicht gelöst. Auf Arzneimittelverpackungen sei außer einem Strichcode, der allgemeine Angaben über

das Medikament enthalte, zwar auch die Chargennummer und das Verfallsdatum

aufgedruckt, es fehle aber an einem brauchbaren System, das den Apotheker dabei unterstütze, die Herausgabe von Produkten mit abgelaufenem Verfallsdatum

zu verhindern.

Zur Bekräftigung seines Vortrags legt der Patentinhaber einen Artikel mit dem Titel

„Vereinfachte Verfallsdatenpflege in der Apotheke“ vor.

Der Patentinhaber beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. März 2006 aufzuheben

und das Patent 196 25 307 beschränkt mit folgenden Unterlagen

aufrecht zu erhalten:

- Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag,

- angepasste Beschreibung und

- 1 Blatt Zeichnung,

jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 5. November 2009.

Die Einsprechende hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich

auch sonst nicht zur Sache geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Einspruch war zulässig und führte im Ergebnis zurecht zum Widerruf des Patents. Auch der geltende eingeschränkte einzige Patentanspruch beruht nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 4 PatG).

1. Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein

FH-Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik, der über Kenntnisse bezüglich interner Abläufe in Apotheken verfügt.

2. Aus der Entgegenhaltung JP 08-101 97 AA mit englischer Übersetzung (D5)

ist ein Verfahren mit folgenden Merkmalen bekannt (vgl. Figuren 2 und 7, insbesondere in Verbindung mit Seite 22, Zeilen 11 bis 24): ein

Verfahren zum Überwachen des Verkaufes von Handelsgütern bei

denen die Beachtung des Verfallsdatum wichtig ist (Seite 8, Zeilen 1 - 2), mittels einer elektronischen Registrierkasse (vgl. Titel

der D5: „Sales register device“), die eine Einlesevorrichtung 9 zum

Einlesen verschiedener Informationen über die Handelsgüter und

einen Zeitgeber 24 aufweist, der ein Datumssignal des aktuellen

Tages liefert (Seite 21, Zeilen 2 bis 3), wobei

a’) auf die Handelsgüterpackungen das jeweilige Verfallsdatum

in einer maschinenlesbaren Form aufgebracht wird (Seite 4,

Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 2);

b’) beim Einlesen der Informationen über das Handelsgut auch

das Verfallsdatum von der Handelsgüterpackung maschinell

abgelesen wird (Seite 14, Zeilen 6 bis 9),

c)

das abgelesene Verfallsdatum mit dem aktuellen Tagesdatum verglichen und eine optische oder akustische Alarmmeldung 10, 25 ausgegeben wird, falls das Verfallsdatum überschritten ist (Seite 5, Zeilen 2 bis 7),

d)

und durch die Alarmmeldung der Verkaufsvorgang an der

elektronischen Registrierkasse unterbrochen wird (Seite 22,

Zeilen 22 bis 24).

Davon unterscheidet sich das Verfahren gemäß Streitpatent lediglich durch die

spezielle Verwendung für Arzneimittel und dadurch,

dass das auf die Arzneimittelpackungen aufgeklebte Verfallsdatumsetikett in dem

das Verfallsdatum in codierter Form enthalten ist, durch eine im Kassenraum

angeordnete Sendevorrichtung dazu angeregt wird, eigene Schwingungen

auszusenden,

in denen das Verfallsdatum codiert

ist, und dass diese

Schwingungen von einer Verfallsdatums-Einlesevorrichtung empfangen werden.

Dies ist jedoch weitgehend aus der von der Einsprechenden zum erteilten Patentanspruch 2 genannten Entgegenhaltung WO 94 / 29805 (D4) bekannt, nämlich ein

Verfahren, bei dem das

Verfallsdatum (vgl. Titel: „Date de Péremption“)

in einem auf Arzneimittelpackungen (Seite 1, Zeile 12: produit

pharmaceutiques)

aufgeklebten (Seite 9, Zeilen 14 - 15: fixée ensuite sur le produit)

Verfallsdatumsetikett 28 (In Seite 7, Zeile 33 wird zwar zwischen

„étiquette“ und „pastille programmable“ unterschieden, aber letzteres ist bestimmt auch nicht ohne schützende Umhüllung)

in codierter Form (programmable)

enthalten ist, welches durch eine Sendevorrichtung (antenne 27)

dazu angeregt wird, eigene Schwingungen auszusenden, in denen

das Verfallsdatum (Seite 9, Zeilen 14 -19)

codiert ist, wobei diese Schwingungen von einer Verfallsdatums-

Einlesevorrichtung (botier 1)

empfangen und weiterverarbeitet werden.

Darüber hinaus ist im letzten Teilmerkmal des geltenden Patentanspruch lediglich

angegeben, dass die Sendevorrichtung im Kassenraum angeordnet ist und die

empfangenen Schwingungen in der Registrierkasse weiterverarbeitet werden.

Die Aufgabe, ein Verfahren zum Überwachen des Verkaufs von Arzneimitteln in

Apotheken zu schaffen, welches zuverlässig den unbeabsichtigten Verkauf von

Arzneimitteln ausschließt, deren Verfallsdatum überschritten ist, ist zum einen

grundsätzlich bereits durch die in der Entgegenhaltung D5 genannten Merkmale

gelöst, auch wenn dort nicht explizit die Verwendung in Apotheken erwähnt wird.

Es ist vom Fachmann zu erwarten, dass er sich angesichts der Aufgabe ein solches System für Apotheken zu entwickeln, zunächst nach geeigneten Lösungen

erkundigt hat und dabei das in der Entgegenhaltung D5 beschriebene Verfahren in

Erwägung zieht.

Sollten sich bei der praktischen Umsetzung dieses Verfahrens Probleme zeigen,

die im Zusammenhang mit dem Strichcode stehen, war er gefordert, nach alternativen oder zusätzlichen Möglichkeiten zu suchen, wie der Strichcode ergänzt, geändert oder ersetzt werden kann.

Dafür gibt es aus der Entgegenhaltung D4 den ganz konkreten Lösungsansatz,

das Verfallsdatum von Arzneimitteln statt in einem Strichcode zu verschlüsseln,

dieses in einem passiven Transponder - auch bekannt als RFID - in codierter

Form zu speichern und durch ein entsprechendes Lesegerät auszulesen.

Da die Entgegenhaltung D4 darüber hinaus ohnehin auch noch die Funktionalität

beschreibt, dass ein abgelaufenes Verfallsdatum erkannt und daraufhin Alarm

ausgelöst wird , musste der Fachmann bei pflichtgemäßem Handeln diese Funktionalität auch in die bereits aus der Entgegenhaltung D5 bekannte Registrierkasse

integrieren. Damit waren die mit dem obligatorisch auf die Arzneimittelpackungen

aufgedruckten und weltweit standardisierten Strichcodes auftretenden Probleme

umgangen.

Somit ist ergibt sich das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik beruht, also nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig.

Somit war die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.

Bertl

Kirschneck

Dr. Scholz

J. Müller

prö