Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.11.2009 – 19 W (pat) 46/09
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. November 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache 08.05
betreffend das Patent 196 25 307
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Für die am 25. Juni 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung
ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am
14. September 2000 veröffentlicht worden.
Es betrifft ein
Verfahren zum Überwachen des Verkaufs von Arzneimitteln
Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2000, eingegangen beim
DPMA am selben Tag, die Firma
W…
Einspruch erhoben, sinngemäß mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die
W…,
ist
mit
Wirkung
vom
25. April 2002 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit der W…
in
P…,
verschmolzen,
auf
welche
infolgedes
sen die Einsprechendenstellung übergegangen ist.
Die Einsprechende hat ihren Vortrag zunächst auf die folgenden Schriftstücke gestützt:
D1 = JP 08 - 101 974 A (Patent Abstracts Of Japan).
D2 = JP 08 - 101 974 A (WPIDS auf STN, Derwent, AN 1996-248663 [25])
D3 = US 5 126 935 A
D4 = WO 94/29805
und später zu D1 und D2 noch eine Übersetzung in englischer Sprache eingereicht:
D5 = Übersetzung der JP 08 - 101 974 A in englischer Sprache.
Mit Beschluss 16. März 2006 hat die Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent-
und Markenamtes das Patent mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers.
Der geltende, mit Schriftsatz vom 5. November 2009 eingegangene einzige Patentanspruch lautet:
„Verfahren zum Überwachen des Verkaufes von Arzneimitteln in
Apotheken mittels einer elektronischen Registrierkasse (6), die
eine Einlesevorrichtung zum Einlesen verschiedener Informationen (3, 4) über die Arzneimittel und einen Zeitgeber (7) aufweist,
der ein Datumssignal des aktuellen Tages liefert, wobei
a)
auf die Arzneimittelpackungen das jeweilige Verfallsdatum in
einer maschinenlesbaren Form aufgebracht wird;
b)
beim Einlesen der Informationen über das Arzneimittel auch
das Verfallsdatum von der Arzneimittelpackung maschinell
abgelesen wird,
c)
dass das abgelesene Verfallsdatum mit dem aktuellen
Tagesdatum verglichen und eine optische oder akustische
Alarmmeldung (8) ausgegeben wird, falls das Verfallsdatum
überschritten ist,
d)
und dass durch die Alarmmeldung (8) der Verkaufsvorgang
an der elektronischen Registrierkasse (6) unterbrochen wird,
wobei dass das Verfallsdatum in einem auf die Arzneimittelpackung aufgeklebten Verfallsdatumsetikett (11) in codierter
Form enthalten ist, welches durch eine im Kassenraum angeordnete Sendevorrichtung dazu angeregt wird eigene
Schwingungen auszusenden, in denen das Verfallsdatum (5)
codiert ist, und dass diese Schwingungen von einer Verfallsdatums-Einlesevorrichtung (12) empfangen und in der elektronischen Registrierkasse (6) weiterverarbeitet werden.“
Als Aufgabenstellung ist angegeben, ein Verfahren zum Überwachen des Verkaufs von Arzneimitteln in Apotheken zu schaffen, welches auf einfache Weise
und zuverlässig den unbeabsichtigten Verkauf von Arzneimitteln ausschließt, deren Verfallsdatum überschritten ist (Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 29 bis 33).
Der Patentinhaber ist der Auffassung, das der Erfindung zugrundeliegende Problem sei im Bereich von Apotheken virulent und bis dato nicht gelöst. Auf Arzneimittelverpackungen sei außer einem Strichcode, der allgemeine Angaben über
das Medikament enthalte, zwar auch die Chargennummer und das Verfallsdatum
aufgedruckt, es fehle aber an einem brauchbaren System, das den Apotheker dabei unterstütze, die Herausgabe von Produkten mit abgelaufenem Verfallsdatum
zu verhindern.
Zur Bekräftigung seines Vortrags legt der Patentinhaber einen Artikel mit dem Titel
„Vereinfachte Verfallsdatenpflege in der Apotheke“ vor.
Der Patentinhaber beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. März 2006 aufzuheben
und das Patent 196 25 307 beschränkt mit folgenden Unterlagen
aufrecht zu erhalten:
- Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag,
- angepasste Beschreibung und
- 1 Blatt Zeichnung,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 5. November 2009.
Die Einsprechende hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich
auch sonst nicht zur Sache geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Einspruch war zulässig und führte im Ergebnis zurecht zum Widerruf des Patents. Auch der geltende eingeschränkte einzige Patentanspruch beruht nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 4 PatG).
1. Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein
FH-Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik, der über Kenntnisse bezüglich interner Abläufe in Apotheken verfügt.
2. Aus der Entgegenhaltung JP 08-101 97 AA mit englischer Übersetzung (D5)
ist ein Verfahren mit folgenden Merkmalen bekannt (vgl. Figuren 2 und 7, insbesondere in Verbindung mit Seite 22, Zeilen 11 bis 24): ein
Verfahren zum Überwachen des Verkaufes von Handelsgütern bei
denen die Beachtung des Verfallsdatum wichtig ist (Seite 8, Zeilen 1 - 2), mittels einer elektronischen Registrierkasse (vgl. Titel
der D5: „Sales register device“), die eine Einlesevorrichtung 9 zum
Einlesen verschiedener Informationen über die Handelsgüter und
einen Zeitgeber 24 aufweist, der ein Datumssignal des aktuellen
Tages liefert (Seite 21, Zeilen 2 bis 3), wobei
a’) auf die Handelsgüterpackungen das jeweilige Verfallsdatum
in einer maschinenlesbaren Form aufgebracht wird (Seite 4,
Zeile 25 bis Seite 5, Zeile 2);
b’) beim Einlesen der Informationen über das Handelsgut auch
das Verfallsdatum von der Handelsgüterpackung maschinell
abgelesen wird (Seite 14, Zeilen 6 bis 9),
c)
das abgelesene Verfallsdatum mit dem aktuellen Tagesdatum verglichen und eine optische oder akustische Alarmmeldung 10, 25 ausgegeben wird, falls das Verfallsdatum überschritten ist (Seite 5, Zeilen 2 bis 7),
d)
und durch die Alarmmeldung der Verkaufsvorgang an der
elektronischen Registrierkasse unterbrochen wird (Seite 22,
Zeilen 22 bis 24).
Davon unterscheidet sich das Verfahren gemäß Streitpatent lediglich durch die
spezielle Verwendung für Arzneimittel und dadurch,
dass das auf die Arzneimittelpackungen aufgeklebte Verfallsdatumsetikett in dem
das Verfallsdatum in codierter Form enthalten ist, durch eine im Kassenraum
angeordnete Sendevorrichtung dazu angeregt wird, eigene Schwingungen
auszusenden,
in denen das Verfallsdatum codiert
ist, und dass diese
Schwingungen von einer Verfallsdatums-Einlesevorrichtung empfangen werden.
Dies ist jedoch weitgehend aus der von der Einsprechenden zum erteilten Patentanspruch 2 genannten Entgegenhaltung WO 94 / 29805 (D4) bekannt, nämlich ein
Verfahren, bei dem das
Verfallsdatum (vgl. Titel: „Date de Péremption“)
in einem auf Arzneimittelpackungen (Seite 1, Zeile 12: produit
pharmaceutiques)
aufgeklebten (Seite 9, Zeilen 14 - 15: fixée ensuite sur le produit)
Verfallsdatumsetikett 28 (In Seite 7, Zeile 33 wird zwar zwischen
„étiquette“ und „pastille programmable“ unterschieden, aber letzteres ist bestimmt auch nicht ohne schützende Umhüllung)
in codierter Form (programmable)
enthalten ist, welches durch eine Sendevorrichtung (antenne 27)
dazu angeregt wird, eigene Schwingungen auszusenden, in denen
das Verfallsdatum (Seite 9, Zeilen 14 -19)
codiert ist, wobei diese Schwingungen von einer Verfallsdatums-
Einlesevorrichtung (botier 1)
empfangen und weiterverarbeitet werden.
Darüber hinaus ist im letzten Teilmerkmal des geltenden Patentanspruch lediglich
angegeben, dass die Sendevorrichtung im Kassenraum angeordnet ist und die
empfangenen Schwingungen in der Registrierkasse weiterverarbeitet werden.
Die Aufgabe, ein Verfahren zum Überwachen des Verkaufs von Arzneimitteln in
Apotheken zu schaffen, welches zuverlässig den unbeabsichtigten Verkauf von
Arzneimitteln ausschließt, deren Verfallsdatum überschritten ist, ist zum einen
grundsätzlich bereits durch die in der Entgegenhaltung D5 genannten Merkmale
gelöst, auch wenn dort nicht explizit die Verwendung in Apotheken erwähnt wird.
Es ist vom Fachmann zu erwarten, dass er sich angesichts der Aufgabe ein solches System für Apotheken zu entwickeln, zunächst nach geeigneten Lösungen
erkundigt hat und dabei das in der Entgegenhaltung D5 beschriebene Verfahren in
Erwägung zieht.
Sollten sich bei der praktischen Umsetzung dieses Verfahrens Probleme zeigen,
die im Zusammenhang mit dem Strichcode stehen, war er gefordert, nach alternativen oder zusätzlichen Möglichkeiten zu suchen, wie der Strichcode ergänzt, geändert oder ersetzt werden kann.
Dafür gibt es aus der Entgegenhaltung D4 den ganz konkreten Lösungsansatz,
das Verfallsdatum von Arzneimitteln statt in einem Strichcode zu verschlüsseln,
dieses in einem passiven Transponder - auch bekannt als RFID - in codierter
Form zu speichern und durch ein entsprechendes Lesegerät auszulesen.
Da die Entgegenhaltung D4 darüber hinaus ohnehin auch noch die Funktionalität
beschreibt, dass ein abgelaufenes Verfallsdatum erkannt und daraufhin Alarm
ausgelöst wird , musste der Fachmann bei pflichtgemäßem Handeln diese Funktionalität auch in die bereits aus der Entgegenhaltung D5 bekannte Registrierkasse
integrieren. Damit waren die mit dem obligatorisch auf die Arzneimittelpackungen
aufgedruckten und weltweit standardisierten Strichcodes auftretenden Probleme
umgangen.
Somit ist ergibt sich das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik beruht, also nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist damit nicht patentfähig.
Somit war die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.
Bertl
Kirschneck
Dr. Scholz
J. Müller
prö