Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 19.11.2009 – 12 W (pat) 338/05

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. November 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 58 041

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. November 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Ipfelkofer sowie des Richters Dipl.-Phys.

Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Prietzel-Funk und des Richters Dipl.-Ing.

Sandkämper

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das am 5. Dezember 2003 angemeldete und am 4. Mai 2005 veröffentlichte Patent 103 58 041 mit der Bezeichnung „Andockpuffer“ hat die Einsprechende am 24. Juni 2005 Einspruch eingelegt.

Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende hat hierzu auf folgende Druckschriften verwiesen:

D1:

EP 1 182 155 A2

D2: Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 11. Auflage, 1953, Seite 653.

Sie führt aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der

Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent aufrechtzuerhalten,

Ihrer Auffassung nach beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

Andockpuffer zum Anbringen an Rampen, insbesondere Laderampen und Überladebrücken, mit einem elastischen Dämpfungselement (3) zwischen zwei U-profilförmigen Teilen (1; 2) aus

hartem stoßfesten Material, deren Schenkel(4; 5 und 6; 7) benachbart und relativ beweglich zueinander angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (4; 5) des Uprofilförmigen Teiles (2) konvergent um einen von 90° zu einer

Grundfläche (9) abweichenden Winkel ((cid:302)(cid:12)(cid:3) (cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:72)(cid:87)(cid:3) (cid:86)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:3) (cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3) (cid:71)(cid:76)(cid:72)(cid:3)

Schenkel (6; 7) des U-profilförmigen Teiles (1) divergierend einen

von 90° zu einer Grundplatte (8(cid:12)(cid:3)(cid:68)(cid:69)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:58)(cid:76)(cid:81)(cid:78)(cid:72)(cid:79)(cid:3)(cid:11)(cid:533)(cid:12)(cid:3)(cid:69)(cid:76)(cid:79)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:15)(cid:3)

wobei Öffnungsweiten zwischen Enden der Schenkel (4; 5) sowie

(6; 7) und Größen der Winkel ((cid:302)(cid:30)(cid:3) (cid:533)(cid:12)(cid:3) so gewählt sind, dass die

Schenkel (4; 5) die Schenkel (6; 7) umklammern.

Diesem Anspruch sind Ansprüche 2 bis 5 nachgeordnet.

Im Prüfungsverfahren wurden noch die DE 203 10 927 U1, die DE 201 15 421 U1,

die US 61 20 871 A und die US 56 58 633 A berücksichtigt. In der Patentschrift ist

außerdem neben der D1 noch die DE 92 01 381 U1 genannt.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 und zu weiteren

Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II

1.

2.

Der Einspruch ist zulässig, er führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.

Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:

P1

Andockpuffer zum Anbringen an Rampen, insbesondere Laderampen und

P2

P3

Überladebrücken,

mit einem elastischen Dämpfungselement (3)

zwischen zwei U-profilförmigen Teilen (1; 2) aus hartem stoßfestem

Material,

P3a

deren Schenkel (4; 5 und 6; 7) benachbart und relativ beweglich zueinander

angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

P4

P5

die Schenkel (4; 5) des U-profilförmigen Teiles (2) konvergent um einen von 90o zu einer Grundfläche (9) abweichenden Winkel ((cid:302)(cid:12)(cid:3)(cid:74)(cid:72)(cid:85)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:87)(cid:72)(cid:87)(cid:3)(cid:86)(cid:76)(cid:81)(cid:71)(cid:3)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3)

die Schenkel (6; 7) des U-profilförmigen Teiles (1) divergierend einen von 90o(cid:3)(cid:93)(cid:88)(cid:3)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:42)(cid:85)(cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:83)(cid:79)(cid:68)(cid:87)(cid:87)(cid:72)(cid:3)(cid:11)(cid:27)(cid:12)(cid:3)(cid:68)(cid:69)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:70)(cid:75)(cid:72)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:3)(cid:58)(cid:76)(cid:81)(cid:78)(cid:72)(cid:79)(cid:3)(cid:11)(cid:533)(cid:12)(cid:3)(cid:69)(cid:76)(cid:79)(cid:71)(cid:72)(cid:81)(cid:15)(cid:3)(cid:90)(cid:82)(cid:69)(cid:72)(cid:76)(cid:3)

P6

Öffnungsweiten zwischen Enden der Schenkel (4; 5) sowie (6; 7) und

Größen der Winkel ((cid:302)(cid:30)(cid:3) (cid:533)(cid:12)(cid:3) (cid:86)(cid:82)(cid:3) (cid:74)(cid:72)(cid:90)ählt sind, dass die Schenkel (4; 5) die

Schenkel (6; 7) umklammern.

3.

Zum Verständnis des Anspruchs 1

Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) oder -techniker mit mehrjähriger

Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Andockpuffern.

Die Erfindung betrifft einen Andockpuffer zum Anbringen an Rampen, insbesondere Laderampen und Überladebrücken.

Ein Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Andockpuffers zeigt die nachstehend

verkleinert wiedergegebene Figur 1 des angegriffenen Patents:

Der Andockpuffer ist mit einem elastischen Dämpfungselement zwischen zwei Uprofilförmigen Teilen aus hartem stoßfestem Material versehen, deren Schenkel

benachbart und relativ beweglich zueinander angeordnet sind. Ein U-förmiges

Profil weist ausgehend von einer Grundfläche zwei gerade Schenkel auf. Merkmal

P4 besagt, dass die beiden Schenkel des einen U-profilförmigen Teils aufeinander

zu laufen, während die Schenkel des zweiten U-profilförmigen Teils gemäß

Merkmal P5 auseinander laufen. Der Winkel, unter denen die Schenkel zur Grundplatte bzw. Grundfläche angeordnet sind, weicht von 90o ab. Die Öffnungsweiten zwischen den Enden der Schenkel und Größen der Winkel sind so

gewählt, dass die Schenkel des einen U-profilförmigen Teils die Schenkel des

anderen U-profilförmigen Teils umklammern. Der Begriff „umklammern“ ist in

Verbindung mit Abs. [0025] und den Fig. 1 bis 4 so zu verstehen, dass die

konvergierenden Schenkel über die divergierenden Schenkel gestülpt sind und diese umgreifen (vgl. Fig. 1 bis 4), was Winkel sehr nahe 90o ausschließt.

4.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist gegeben. Der erteilte Anspruch 1 beinhaltet die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 4, ergänzt

durch die Begriffe konvergent, divergierend und Öffnungsweiten in den Merkmalen

P4 bis P6, die sich ohne weiteres aus den Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) ergeben.

5.

Der Andockpuffer nach Anspruch 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 wurde von der Einsprechenden auch nicht bestritten. Keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ist ein Andockpuffer mit den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 zu entnehmen.

6.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Andockpuffers nach Anspruch 1 ist

zweifellos gegeben; sie wird von der Einsprechenden auch nicht in Frage gestellt.

7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Dem Patentgegenstand liegt insbesondere die Aufgabe zu Grunde, einen Andockpuffer bereitzustellen, der einen sicheren Schutz bei nicht mittiger Stoßbelastung bietet (Abs. [0011] der Patentschrift).

Diese Aufgabe wird durch einen Andockpuffer mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.

Die Einsprechende bestreitet das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Druckschrift D1, deren Fig. 2 nachfolgend wiedergegeben ist.

Die D1 zeigt und beschreibt einen Rammpuffer zur Anbringung an Verladebrücken

(vgl. Abs. [0001]), der ein elastisches Dämpfungselement (dort Dämpfungskissen

(6, 14)) aufweist. Die Merkmale P1 und P2 sind daher verwirklicht. Die beiden dort

verwendeten Profile sind c-förmig (8, 9, 10) und hutprofilförmig (11, 12, 13), durch

die zusätzlichen Abkantungen (Seitenflansche 10, 11), die von den den patentgemäßen Schenkeln entsprechenden Stegen (8, 13) abgehen, handelt es sich

nicht um U-Profile im Sinne des Patents. Die Merkmale P3 bis P6 sind daher der

D1 nicht zu entnehmen.

In der D1 findet sich auch keinerlei Hinweis oder Anregung, von dieser speziellen

Form der Profile abzuweichen. Sie wird vielmehr als vorteilhaft beschrieben, da

sich die Seitenflansche (10) bis gegen die Innenseiten der Stege (13) erstrecken

können und damit bei der Einwärtsbewegung geführt werden, so dass ein Verkanten weitgehend ausgeschaltet wird (Abs. [0013], letzter Satz). Es handelt sich

somit um eine zwangsgekoppelte Führung, von der der Patentgegenstand gerade

abweicht.

Die Argumentation der Einsprechenden, die patentgemäße Lösung liege im

Bereich des allgemeinen Fachwissens, beruht daher erkennbar auf einer rückschauenden Betrachtung. Dieses gilt auch in Verbindung mit der D2, die

Linearführungen zeigt und beschreibt, wie sie in Werkzeugmaschinen Anwendung

finden. Diese Führungen lassen lediglich Bewegungen eines Schlittens in dessen

Längsrichtung zu, jedoch keine senkrecht zur Schlittenebene, wie sie patentgemäß durch die Umklammerung der Schenkel des einen U-profilförmigen Teils

um die Schenkel des anderen U-profilförmigen Teils ermöglicht werden.

Der im Erteilungsverfahren zusätzlich berücksichtigte Stand der Technik kann den

Gegenstand des angegriffenen Patents ebenfalls nicht nahe legen, da diese

Druckschriften allenfalls die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1

aufweisen. Er wurde daher zu Recht von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen.

Da der Andockpuffer nach dem erteilten Patentanspruch 1 durch den zu

berücksichtigenden Stand der Technik nicht nahe gelegt wird, hat dieser Anspruch

Bestand.

8.

Die Unteransprüche 2 bis 5 werden vom Anspruch 1 mitgetragen.

Dr. Ipfelkofer

Dr. Frowein

Prietzel-Funk

Sandkämper

Me