Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 19.11.2009 – 15 W (pat) 50/04

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 40 20 330

15 W (pat) 50/04 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 19. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele sowie der Richter Dr. Egerer und

Dr. Lange

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 26. Juni 1990 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent 40 20 330 mit der Bezeichnung

„Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer

Garnreiniger“

erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Juni 2000.

Nach Prüfung des dagegen eingelegten Einspruchs wurde das Patent mit

Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

28. April 2004 widerrufen. Dem Beschluss

lagen gemäß Hauptantrag die

Patentansprüche 1 bis 8 in der erteilten Fassung, gemäß Hilfsantrag die

Patentansprüche 1 bis 8 nebst angepasster Beschreibung, eingegangen am

16. Februar 2001, zugrunde.

Die Patentansprüche in der erteilten Fassung und damit gemäß Hauptantrag

haben folgenden Wortlaut:

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag der angefochtenen Entscheidung lautet:

„1.

Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger

durch Ordnung der möglichen Garnfehler in einer Tabelle nach Art eines

Koordinatensystems, wobei auf der einen Koordinatenachse der Fehlerquerschnitt

und auf der anderen die Fehlerlänge aufgetragen und die Reinigungsgrenze

mittels einer Kurve, welche die Bereiche der zu reinigenden und der nicht zu

reinigenden Garnfehler

trennt, mit Hilfe der Tabelle eingestellt und dem

Garnreiniger eingegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die die Reinigungsgrenze (RG*) darstellende Kurve durch mindestens zwei Punkte (P1 bis P6)

der Tabelle festgelegt und durch eine an sich beliebige, aber definierte Verbindungslinie zwischen diesen Punkten gebildet, und dass außerhalb der beiden

äußersten Punkte der Kurve ein vorgebbarer Verlauf der Reinigungsgrenze

gewählt wird.“

Die Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag stimmten mit den Patentansprüchen 2 bis 8 der erteilten Fassung wörtlich überein.

Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag bzw. gemäß Hilfsantrag

gegenüber dem Inhalt der CH 533 565 A (1) nicht mehr neu seien bzw.

demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und

jeweils einen geänderten Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag nebst

jeweils daran angepassten Beschreibungen eingereicht. Hilfsweise hat sie

mündliche Verhandlung beantragt.

Patentanspruch 1 in der nunmehr geänderten und gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung lautet:

„1. Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger durch Ordnung der möglichen Garnfehler in einer Tabelle nach Art eines Koordinatensystems, wobei auf der einen Koordinatenachse der Fehlerquerschnitt und auf der anderen

die Fehlerlänge aufgetragen und die Reinigungsgrenze mittels einer Kurve, welche die Bereiche der zu reinigenden und der nicht

zu reinigenden Garnfehler trennt, mit Hilfe der Tabelle eingestellt

und dem Garnreiniger eingegeben wird, dadurch gekennzeichnet,

dass die die Reinigungsgrenze (RG*) darstellende Kurve zunächst durch Auswahl mindestens zweier Punkte (P1 bis P6) der

Tabelle festgelegt und anschließend durch eine definierte, jedoch in ihrem Verlauf von zwischen den ausgewählten Punkten liegenden Tabellenpunkten unabhängige Verbindungslinie

zwischen den ausgewählten Punkten gebildet wird, und dass

außerhalb der beiden äußersten ausgewählten Punkte der Kurve

ein vorgebbarer Verlauf der Reinigungsgrenze gewählt wird.“

Die gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung vorgenommenen Änderungen sind kursiv, fett und unterstrichen.

Patentanspruch 1 in der nunmehr gemäß Hilfsantrag verteidigten Fassung lautet:

„1. Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger durch Ordnung der möglichen Garnfehler in einer Tabelle nach Art eines Koordinatensystems, wobei auf der einen Koordinatenachse der Fehlerquerschnitt und auf der anderen

die Fehlerlänge aufgetragen und die Reinigungsgrenze mittels einer Kurve, welche die Bereiche der zu reinigenden und der nicht

zu reinigenden Garnfehler trennt, mit Hilfe der Tabelle eingestellt

und dem Garnreiniger eingegeben wird, dadurch gekennzeichnet,

dass die die Reinigungsgrenze (RG*) darstellende Kurve zunächst durch Auswahl mindestens zweier Punkte (P1 bis P6) der

Tabelle festgelegt und anschließend durch eine definierte, jedoch in ihrem Verlauf von zwischen den ausgewählten Punkten liegenden Tabellenpunkten unabhängige Verbindungslinie

zwischen den ausgewählten Punkten gebildet wird, und dass

außerhalb der beiden äußersten ausgewählten Punkte der Kurve

ein vorgebbarer Verlauf der Reinigungsgrenze gewählt wird, wobei

die Koordinaten der ausgewählten Punkte (P1 bis P6) in einen

Speicher der Auswertungsschaltung der Garnreinigungsanlage

eingegeben werden, und wobei mittels eines Prozessors aus den

eingegebenen Koordinaten und aus der gespeicherten Funktion

der Verbindungslinie zwischen den ausgewählten Punkten die

Reinigungsgrenze (RG*) berechnet wird und entsprechende Prozesse gesteuert werden.“

Die gemäß Hauptantrag in der verteidigten Fassung vorgenommenen Änderungen

sind unterstrichen.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei sowohl in der gemäß geändertem Haupt- als auch Hilfsantrag

verteidigten Fassung neu und erfinderisch.

Die Einsprechende hat der Beschwerde der Patentinhaberin widersprochen. Die

nunmehr vorgenommenen und beantragten Änderungen seien mangels Klarheit

bzw. wegen Erweiterung unzulässig. Im Übrigen mangle es dem Gegenstand des

Patentanspruchs 1

in den geänderten, verteidigten Fassungen an der

erforderlichen Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit. Des Weiteren hat sie

mündliche Verhandlung beantragt.

Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 10. November 2008 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2009 geladen.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 hat die Patentinhaberin ihren Antrag auf

mündliche Verhandlung zurückgenommen und sich mit der schriftlichen Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens einverstanden erklärt. Des Weiteren hat sie

mitgeteilt, dass für den Fall, dass es doch zu einer mündlichen Verhandlung

kommen sollte, sie an dieser Verhandlung nicht teilnehmen werde.

Die Patentinhaberin beantragt dementsprechend,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

Unterlagen gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Unterlagen

gemäß

Hilfsantrag,

jeweils

gemäß

Schriftsatz

vom

10. November 2004, aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 wurden die Verfahrensbeteiligten über die

Aufhebung des Verhandlungstermins und des Weiteren darüber informiert, dass

mit einer Entscheidung über die Beschwerde nicht vor dem 26. Januar 2009 zu

rechnen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt worden

und zulässig (PatG § 73). Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

Die Überprüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass das beanspruchte Verfahren

zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger sowohl in den

nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag geänderten, verteidigten Fassungen

nicht patentfähig ist, weil es gegenüber der Lehre der CH 533 565 (1) nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1.

Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der nunmehr gemäß Hauptantrag

verteidigten Fassung ist ein

1)

Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger

2)

durch Ordnung der möglichen Garnfehler in einer Tabelle

nach Art eines Koordinatensystems,

2.1) wobei auf der einen Koordinatenachse der Fehlerquerschnitt,

2.2)

auf der anderen die Fehlerlänge aufgetragen

2.3)

und die Reinigungsgrenze mittels einer Kurve mit Hilfe der

Tabelle eingestellt wird,

2.3.1) die Kurve trennt die Bereiche der zu reinigenden und der

nicht zu reinigenden Garnfehler,

2.4)

die Reinigungsgrenze wird dem Garnreiniger eingegeben,

dadurch gekennzeichnet, dass

3)

die die Reinigungsgrenze (RG*) darstellende Kurve zunächst durch Auswahl mindestens zweier Punkte (P1 bis

P6) der Tabelle festgelegt wird,

4)

anschließend durch eine definierte, jedoch in ihrem Verlauf von zwischen den ausgewählten Punkten liegenden Tabellenpunkten unabhängige Verbindungslinie zwischen den ausgewählten Punkten gebildet wird,

5)

außerhalb der beiden äußersten ausgewählten Punkte der

Kurve ein vorgebbarer Verlauf der Reinigungsgrenze gewählt wird.

Patentanspruch 1 der gemäß Hilfsantrag verteidigten Fassung enthält als weitere

Merkmale

6)

wobei die Koordinaten der ausgewählten Punkte (P1 bis P6)

in einen Speicher der Auswertungsschaltung der Garnreinigungsanlage eingegeben werden,

7)

wobei mittels eines Prozessors aus den eingegebenen

Koordinaten und aus der gespeicherten Funktion der Verbindungslinie zwischen den ausgewählten Punkten die Reinigungsgrenze (RG*) berechnet wird,

8)

und entsprechende Prozesse gesteuert werden.

2.

Die von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin vorgebrachten

Bedenken zur Zulässigkeit der nunmehr gemäß Haupt- und Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen wegen mangelnder Klarheit und Erweiterung können

unerörtert bleiben. Denn der Gegenstand des Streitpatents sowohl in der nach

Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag verteidigten Fassung erweist sich aus den

im Folgenden dargelegten Gründen als nicht patentfähig.

3.

Die vorveröffentlichte Druckschrift CH 533 565 A (1) betrifft ausweislich

ihres Titels eine Vorrichtung zur Entfernung grober Teile eines laufenden Garns.

Die Merkmale 1 bis 2.4 und, soweit mit der erteilten Fassung übereinstimmend,

auch die Merkmale 3 bis 5 gemäß Patentanspruch 1 der nunmehr gemäß

Hauptantrag verteidigten Fassung gehen bereits unmittelbar aus der Druckschrift (1) hervor. Hierzu wird im Einzelnen auf die ausgeführten Gründe der

Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss (vgl. a. a. O. S. 6/7 „Zum

Hauptantrag“) verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht.

Es kann dahinstehen, ob die von der Patentinhaberin zur Einschränkung ihres

Schutzbegehrens vorgenommenen Änderungen bzw. zusätzlichen Merkmale dem

beanspruchten Verfahren gegenüber der Lehre der CH 533 565 A (1) zur Neuheit

verhelfen. Jedenfalls beruhen sie demgegenüber in Verbindung mit dem Wissen

und Können des Fachmanns, gegebenenfalls unter Berücksichtungen von

Anregungen aus dem Stand der Technik, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Die nunmehr gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

in den

Merkmalen 3 bis 5 vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen (vgl. die

Hervorhebungen in vorstehender Merkmalsanalyse) fügen dem Gegenstand des

Streitpatents sachlich nichts hinzu und führen deshalb nicht zu einem gewährbaren Patentanspruch 1.

Was das Merkmal 3 anbelangt, so wird auch gemäß (1) die die Reinigungsgrenze

darstellende Kurve (zunächst) festgelegt durch eine Auswahl von zwei Punkten

einer (fiktiven) Tabelle mit den Werten für die Garnlänge L und für die

Garndicke T, entsprechend L und Q des Streitpatents in Fig. 5, wobei sich die

Tabelle, ebenso wie im Streitpatent, aus den im Beschreibungstext ausgeführten

Bedingungen konstruieren und dann graphisch darstellen lässt (vgl. (1) Fig. 4

i. V. m. Sp. 5 Z. 57 bis Sp. 6 Z. 11, z. B. Punkte L5,T1 aus der Bedingung 1 und

L1,T3 aus der Bedingung 3).

Zur Einstellung der Reinigungsgrenze eines elektronischen Garnreinigers liegt es

davon ausgehend nun im Ermessen des Fachmanns und versteht sich deshalb

von selbst, die Reinigungsgrenze erforderlichenfalls (anschließend) auch durch

eine definierte Verbindungslinie zwischen diesen ausgewählten Punkten L5,T1 und

L1,T3 derart zu bilden, dass sie in ihrem Verlauf von dem gemäß Bedingung 2 (vgl.

(1) Sp. 5 Z. 64 bis 67) zwischen diesen beiden ausgewählten Punkten liegenden

Tabellenpunkt L3,T2 unabhängig ist (Merkmal 4). Die Verbindungslinie und damit

auch die Reinigungsgrenze sind mit anderen Worten innerhalb der im Programm

festgelegten Bedingungen, hier L5,T1 und L1,T3, je nach Bedarf auch gemäß der

Lehre von (1) definierbar (vgl. (1) Sp. 5 Z. 33 bis 46 sowie Sp. 6 Z. 12 bis 15

i. V. m. Sp. 8 Z. 30 bis 33). Entsprechendes gilt für die Wahl eines vorgebbaren

Verlaufs der Reinigungsgrenze außerhalb der beiden äußersten ausgewählten

Punkte.

Dabei kann dahinstehen, ob die nun durch die Ergänzungen „zunächst“ und „anschließend“ vorgegebene Reihenfolge der Verfahrensschritte, wie von der

Einsprechenden in Abrede gestellt, ursprünglich tatsächlich offenbart war. Denn

die Festlegung einer Verbindungslinie zwischen zwei Punkten kann ohnehin erst

nach deren Auswahl, hier aus einer Fehlertabelle, erfolgen.

b)

Nicht erfinderisch und deshalb nicht gewährbar ist auch ein durch die

weiteren Merkmale 6 bis 8 ausgebildetes Verfahren gemäß Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag.

Gemäß der Lehre der Druckschrift (1), die insbesondere einen elektronischen

Garnreiniger betrifft (vgl. (1) Sp. 1 Z. 2 bis 3), sind bereits Einrichtungen vorgesehen, die eine Eingabe der vorgegebenen Längen- und Dickenfehler und damit

eine Steuerung des Garnreinigers anhand der eingegebenen Grenzbedingungen

(Reinigungsgrenze) erlaubt.

Für die Ausgestaltung einer elektronischen Garnreinigungsanlage durch eine Prozessorsteuerung nebst der hierzu erforderlichen Hard- und Software zur Durchführung eines durch die Merkmale 6 bis 8 ausgebildeten Verfahrens zum Einstellen

der Reinigungsgrenze bedurfte es für den Fachmann, einem Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau

oder

einem

entsprechend

ausgebildeten

Textilingenieur, der mit der Konstruktion und Steuerung von Garnreinigungsanlagen befasst und vertraut ist, keines erfinderischen Zutuns. Bei der

Planung und Konstruktion einer Prozessor gesteuerten Garnreinigungsanlage wird

der Fachmann ausgehend von einer Vorrichtung entsprechend (1) aufgrund

seines Wissens und Könnens ohne Weiteres und selbstverständlich auch

Speicher einer Auswertungsschaltung zur Eingabe der Koordinaten der ausgewählten Punkte, z. B. der Punkte L5,T1 und L1,T3 aus der Druckschrift (1), vorsehen (Merkmal 6), um daraus, nach einem vorgegebenen Programm bzw. einer

vorgegebenen gespeicherten Funktion (vgl. hierzu auch (1) Sp. 5 Z. 48 bis 50)

mittels eines Prozessors die Reinigungsgrenze zwischen den ausgewählten

Punkten zu berechnen (Merkmal 7). Anregungen zur Ausgestaltung einer elektronischen Garnreinigungsanlage gemäß (1) durch eine Prozessorsteuerung sowie

zu deren gattungsgemäßer Anwendung erhält der Fachmann, falls erforderlich,

beispielsweise durch die CH 641 422 A 5 (4).

4.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen, darauf rückbezogenen

Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag, ohne dass es einer Prüfung und

Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten. Denn die Patentinhaberin hat von der ihr durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

eingeräumten Möglichkeit zur Verteidigung des Patentgegenstands nicht

Gebrauch gemacht. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren

einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat

die Patentinhaberin das Patent erkennbar nur im Umfang der Anspruchssätze

gemäß Haupt- und Hilfsantrag verteidigt, die jeweils zumindest einen nicht

rechtsbeständigen Anspruch enthalten. Auf die übrigen Ansprüche brauchte bei

dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v 27. Juni 2007

- X ZB 6/05 GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung

von BGH v. 26. Sept. 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - Elektrisches

Speicherheizgerät).

Feuerlein

Schwarz-Angele

Egerer

Lange

Bb