Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 19.11.2009 – 15 W (pat) 50/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 20 330
15 W (pat) 50/04 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 19. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele sowie der Richter Dr. Egerer und
Dr. Lange
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 26. Juni 1990 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-
und Markenamt das Patent 40 20 330 mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer
Garnreiniger“
erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Juni 2000.
Nach Prüfung des dagegen eingelegten Einspruchs wurde das Patent mit
Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
28. April 2004 widerrufen. Dem Beschluss
lagen gemäß Hauptantrag die
Patentansprüche 1 bis 8 in der erteilten Fassung, gemäß Hilfsantrag die
Patentansprüche 1 bis 8 nebst angepasster Beschreibung, eingegangen am
16. Februar 2001, zugrunde.
Die Patentansprüche in der erteilten Fassung und damit gemäß Hauptantrag
haben folgenden Wortlaut:
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag der angefochtenen Entscheidung lautet:
„1.
Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger
durch Ordnung der möglichen Garnfehler in einer Tabelle nach Art eines
Koordinatensystems, wobei auf der einen Koordinatenachse der Fehlerquerschnitt
und auf der anderen die Fehlerlänge aufgetragen und die Reinigungsgrenze
mittels einer Kurve, welche die Bereiche der zu reinigenden und der nicht zu
reinigenden Garnfehler
trennt, mit Hilfe der Tabelle eingestellt und dem
Garnreiniger eingegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass die die Reinigungsgrenze (RG*) darstellende Kurve durch mindestens zwei Punkte (P1 bis P6)
der Tabelle festgelegt und durch eine an sich beliebige, aber definierte Verbindungslinie zwischen diesen Punkten gebildet, und dass außerhalb der beiden
äußersten Punkte der Kurve ein vorgebbarer Verlauf der Reinigungsgrenze
gewählt wird.“
Die Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Hilfsantrag stimmten mit den Patentansprüchen 2 bis 8 der erteilten Fassung wörtlich überein.
Der Widerruf des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag bzw. gemäß Hilfsantrag
gegenüber dem Inhalt der CH 533 565 A (1) nicht mehr neu seien bzw.
demgegenüber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt und
jeweils einen geänderten Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag nebst
jeweils daran angepassten Beschreibungen eingereicht. Hilfsweise hat sie
mündliche Verhandlung beantragt.
Patentanspruch 1 in der nunmehr geänderten und gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung lautet:
„1. Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger durch Ordnung der möglichen Garnfehler in einer Tabelle nach Art eines Koordinatensystems, wobei auf der einen Koordinatenachse der Fehlerquerschnitt und auf der anderen
die Fehlerlänge aufgetragen und die Reinigungsgrenze mittels einer Kurve, welche die Bereiche der zu reinigenden und der nicht
zu reinigenden Garnfehler trennt, mit Hilfe der Tabelle eingestellt
und dem Garnreiniger eingegeben wird, dadurch gekennzeichnet,
dass die die Reinigungsgrenze (RG*) darstellende Kurve zunächst durch Auswahl mindestens zweier Punkte (P1 bis P6) der
Tabelle festgelegt und anschließend durch eine definierte, jedoch in ihrem Verlauf von zwischen den ausgewählten Punkten liegenden Tabellenpunkten unabhängige Verbindungslinie
zwischen den ausgewählten Punkten gebildet wird, und dass
außerhalb der beiden äußersten ausgewählten Punkte der Kurve
ein vorgebbarer Verlauf der Reinigungsgrenze gewählt wird.“
Die gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung vorgenommenen Änderungen sind kursiv, fett und unterstrichen.
Patentanspruch 1 in der nunmehr gemäß Hilfsantrag verteidigten Fassung lautet:
„1. Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger durch Ordnung der möglichen Garnfehler in einer Tabelle nach Art eines Koordinatensystems, wobei auf der einen Koordinatenachse der Fehlerquerschnitt und auf der anderen
die Fehlerlänge aufgetragen und die Reinigungsgrenze mittels einer Kurve, welche die Bereiche der zu reinigenden und der nicht
zu reinigenden Garnfehler trennt, mit Hilfe der Tabelle eingestellt
und dem Garnreiniger eingegeben wird, dadurch gekennzeichnet,
dass die die Reinigungsgrenze (RG*) darstellende Kurve zunächst durch Auswahl mindestens zweier Punkte (P1 bis P6) der
Tabelle festgelegt und anschließend durch eine definierte, jedoch in ihrem Verlauf von zwischen den ausgewählten Punkten liegenden Tabellenpunkten unabhängige Verbindungslinie
zwischen den ausgewählten Punkten gebildet wird, und dass
außerhalb der beiden äußersten ausgewählten Punkte der Kurve
ein vorgebbarer Verlauf der Reinigungsgrenze gewählt wird, wobei
die Koordinaten der ausgewählten Punkte (P1 bis P6) in einen
Speicher der Auswertungsschaltung der Garnreinigungsanlage
eingegeben werden, und wobei mittels eines Prozessors aus den
eingegebenen Koordinaten und aus der gespeicherten Funktion
der Verbindungslinie zwischen den ausgewählten Punkten die
Reinigungsgrenze (RG*) berechnet wird und entsprechende Prozesse gesteuert werden.“
Die gemäß Hauptantrag in der verteidigten Fassung vorgenommenen Änderungen
sind unterstrichen.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei sowohl in der gemäß geändertem Haupt- als auch Hilfsantrag
verteidigten Fassung neu und erfinderisch.
Die Einsprechende hat der Beschwerde der Patentinhaberin widersprochen. Die
nunmehr vorgenommenen und beantragten Änderungen seien mangels Klarheit
bzw. wegen Erweiterung unzulässig. Im Übrigen mangle es dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1
in den geänderten, verteidigten Fassungen an der
erforderlichen Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit. Des Weiteren hat sie
mündliche Verhandlung beantragt.
Die Verfahrensbeteiligten wurden mit Schreiben vom 10. November 2008 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2009 geladen.
Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 hat die Patentinhaberin ihren Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgenommen und sich mit der schriftlichen Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens einverstanden erklärt. Des Weiteren hat sie
mitgeteilt, dass für den Fall, dass es doch zu einer mündlichen Verhandlung
kommen sollte, sie an dieser Verhandlung nicht teilnehmen werde.
Die Patentinhaberin beantragt dementsprechend,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
Unterlagen gemäß Hauptantrag, hilfsweise mit den Unterlagen
gemäß
Hilfsantrag,
jeweils
gemäß
Schriftsatz
vom
10. November 2004, aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 wurden die Verfahrensbeteiligten über die
Aufhebung des Verhandlungstermins und des Weiteren darüber informiert, dass
mit einer Entscheidung über die Beschwerde nicht vor dem 26. Januar 2009 zu
rechnen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt worden
und zulässig (PatG § 73). Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
Die Überprüfung des Sachverhalts hat ergeben, dass das beanspruchte Verfahren
zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger sowohl in den
nach Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag geänderten, verteidigten Fassungen
nicht patentfähig ist, weil es gegenüber der Lehre der CH 533 565 (1) nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1.
Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der nunmehr gemäß Hauptantrag
verteidigten Fassung ist ein
1)
Verfahren zum Einstellen der Reinigungsgrenze elektronischer Garnreiniger
2)
durch Ordnung der möglichen Garnfehler in einer Tabelle
nach Art eines Koordinatensystems,
2.1) wobei auf der einen Koordinatenachse der Fehlerquerschnitt,
2.2)
auf der anderen die Fehlerlänge aufgetragen
2.3)
und die Reinigungsgrenze mittels einer Kurve mit Hilfe der
Tabelle eingestellt wird,
2.3.1) die Kurve trennt die Bereiche der zu reinigenden und der
nicht zu reinigenden Garnfehler,
2.4)
die Reinigungsgrenze wird dem Garnreiniger eingegeben,
dadurch gekennzeichnet, dass
3)
die die Reinigungsgrenze (RG*) darstellende Kurve zunächst durch Auswahl mindestens zweier Punkte (P1 bis
P6) der Tabelle festgelegt wird,
4)
anschließend durch eine definierte, jedoch in ihrem Verlauf von zwischen den ausgewählten Punkten liegenden Tabellenpunkten unabhängige Verbindungslinie zwischen den ausgewählten Punkten gebildet wird,
5)
außerhalb der beiden äußersten ausgewählten Punkte der
Kurve ein vorgebbarer Verlauf der Reinigungsgrenze gewählt wird.
Patentanspruch 1 der gemäß Hilfsantrag verteidigten Fassung enthält als weitere
Merkmale
6)
wobei die Koordinaten der ausgewählten Punkte (P1 bis P6)
in einen Speicher der Auswertungsschaltung der Garnreinigungsanlage eingegeben werden,
7)
wobei mittels eines Prozessors aus den eingegebenen
Koordinaten und aus der gespeicherten Funktion der Verbindungslinie zwischen den ausgewählten Punkten die Reinigungsgrenze (RG*) berechnet wird,
8)
und entsprechende Prozesse gesteuert werden.
2.
Die von der Einsprechenden und Beschwerdegegnerin vorgebrachten
Bedenken zur Zulässigkeit der nunmehr gemäß Haupt- und Hilfsantrag vorgenommenen Änderungen wegen mangelnder Klarheit und Erweiterung können
unerörtert bleiben. Denn der Gegenstand des Streitpatents sowohl in der nach
Hauptantrag als auch nach Hilfsantrag verteidigten Fassung erweist sich aus den
im Folgenden dargelegten Gründen als nicht patentfähig.
3.
Die vorveröffentlichte Druckschrift CH 533 565 A (1) betrifft ausweislich
ihres Titels eine Vorrichtung zur Entfernung grober Teile eines laufenden Garns.
Die Merkmale 1 bis 2.4 und, soweit mit der erteilten Fassung übereinstimmend,
auch die Merkmale 3 bis 5 gemäß Patentanspruch 1 der nunmehr gemäß
Hauptantrag verteidigten Fassung gehen bereits unmittelbar aus der Druckschrift (1) hervor. Hierzu wird im Einzelnen auf die ausgeführten Gründe der
Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss (vgl. a. a. O. S. 6/7 „Zum
Hauptantrag“) verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht.
Es kann dahinstehen, ob die von der Patentinhaberin zur Einschränkung ihres
Schutzbegehrens vorgenommenen Änderungen bzw. zusätzlichen Merkmale dem
beanspruchten Verfahren gegenüber der Lehre der CH 533 565 A (1) zur Neuheit
verhelfen. Jedenfalls beruhen sie demgegenüber in Verbindung mit dem Wissen
und Können des Fachmanns, gegebenenfalls unter Berücksichtungen von
Anregungen aus dem Stand der Technik, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Die nunmehr gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
in den
Merkmalen 3 bis 5 vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen (vgl. die
Hervorhebungen in vorstehender Merkmalsanalyse) fügen dem Gegenstand des
Streitpatents sachlich nichts hinzu und führen deshalb nicht zu einem gewährbaren Patentanspruch 1.
Was das Merkmal 3 anbelangt, so wird auch gemäß (1) die die Reinigungsgrenze
darstellende Kurve (zunächst) festgelegt durch eine Auswahl von zwei Punkten
einer (fiktiven) Tabelle mit den Werten für die Garnlänge L und für die
Garndicke T, entsprechend L und Q des Streitpatents in Fig. 5, wobei sich die
Tabelle, ebenso wie im Streitpatent, aus den im Beschreibungstext ausgeführten
Bedingungen konstruieren und dann graphisch darstellen lässt (vgl. (1) Fig. 4
i. V. m. Sp. 5 Z. 57 bis Sp. 6 Z. 11, z. B. Punkte L5,T1 aus der Bedingung 1 und
L1,T3 aus der Bedingung 3).
Zur Einstellung der Reinigungsgrenze eines elektronischen Garnreinigers liegt es
davon ausgehend nun im Ermessen des Fachmanns und versteht sich deshalb
von selbst, die Reinigungsgrenze erforderlichenfalls (anschließend) auch durch
eine definierte Verbindungslinie zwischen diesen ausgewählten Punkten L5,T1 und
L1,T3 derart zu bilden, dass sie in ihrem Verlauf von dem gemäß Bedingung 2 (vgl.
(1) Sp. 5 Z. 64 bis 67) zwischen diesen beiden ausgewählten Punkten liegenden
Tabellenpunkt L3,T2 unabhängig ist (Merkmal 4). Die Verbindungslinie und damit
auch die Reinigungsgrenze sind mit anderen Worten innerhalb der im Programm
festgelegten Bedingungen, hier L5,T1 und L1,T3, je nach Bedarf auch gemäß der
Lehre von (1) definierbar (vgl. (1) Sp. 5 Z. 33 bis 46 sowie Sp. 6 Z. 12 bis 15
i. V. m. Sp. 8 Z. 30 bis 33). Entsprechendes gilt für die Wahl eines vorgebbaren
Verlaufs der Reinigungsgrenze außerhalb der beiden äußersten ausgewählten
Punkte.
Dabei kann dahinstehen, ob die nun durch die Ergänzungen „zunächst“ und „anschließend“ vorgegebene Reihenfolge der Verfahrensschritte, wie von der
Einsprechenden in Abrede gestellt, ursprünglich tatsächlich offenbart war. Denn
die Festlegung einer Verbindungslinie zwischen zwei Punkten kann ohnehin erst
nach deren Auswahl, hier aus einer Fehlertabelle, erfolgen.
b)
Nicht erfinderisch und deshalb nicht gewährbar ist auch ein durch die
weiteren Merkmale 6 bis 8 ausgebildetes Verfahren gemäß Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag.
Gemäß der Lehre der Druckschrift (1), die insbesondere einen elektronischen
Garnreiniger betrifft (vgl. (1) Sp. 1 Z. 2 bis 3), sind bereits Einrichtungen vorgesehen, die eine Eingabe der vorgegebenen Längen- und Dickenfehler und damit
eine Steuerung des Garnreinigers anhand der eingegebenen Grenzbedingungen
(Reinigungsgrenze) erlaubt.
Für die Ausgestaltung einer elektronischen Garnreinigungsanlage durch eine Prozessorsteuerung nebst der hierzu erforderlichen Hard- und Software zur Durchführung eines durch die Merkmale 6 bis 8 ausgebildeten Verfahrens zum Einstellen
der Reinigungsgrenze bedurfte es für den Fachmann, einem Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau
oder
einem
entsprechend
ausgebildeten
Textilingenieur, der mit der Konstruktion und Steuerung von Garnreinigungsanlagen befasst und vertraut ist, keines erfinderischen Zutuns. Bei der
Planung und Konstruktion einer Prozessor gesteuerten Garnreinigungsanlage wird
der Fachmann ausgehend von einer Vorrichtung entsprechend (1) aufgrund
seines Wissens und Könnens ohne Weiteres und selbstverständlich auch
Speicher einer Auswertungsschaltung zur Eingabe der Koordinaten der ausgewählten Punkte, z. B. der Punkte L5,T1 und L1,T3 aus der Druckschrift (1), vorsehen (Merkmal 6), um daraus, nach einem vorgegebenen Programm bzw. einer
vorgegebenen gespeicherten Funktion (vgl. hierzu auch (1) Sp. 5 Z. 48 bis 50)
mittels eines Prozessors die Reinigungsgrenze zwischen den ausgewählten
Punkten zu berechnen (Merkmal 7). Anregungen zur Ausgestaltung einer elektronischen Garnreinigungsanlage gemäß (1) durch eine Prozessorsteuerung sowie
zu deren gattungsgemäßer Anwendung erhält der Fachmann, falls erforderlich,
beispielsweise durch die CH 641 422 A 5 (4).
4.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen, darauf rückbezogenen
Unteransprüche gemäß Haupt- und Hilfsantrag, ohne dass es einer Prüfung und
Begründung dahin bedarf, ob diese etwas Schutzfähiges enthalten. Denn die Patentinhaberin hat von der ihr durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
eingeräumten Möglichkeit zur Verteidigung des Patentgegenstands nicht
Gebrauch gemacht. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren
einer weiter beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat
die Patentinhaberin das Patent erkennbar nur im Umfang der Anspruchssätze
gemäß Haupt- und Hilfsantrag verteidigt, die jeweils zumindest einen nicht
rechtsbeständigen Anspruch enthalten. Auf die übrigen Ansprüche brauchte bei
dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v 27. Juni 2007
- X ZB 6/05 GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung
von BGH v. 26. Sept. 1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 - Elektrisches
Speicherheizgerät).
Feuerlein
Schwarz-Angele
Egerer
Lange
Bb