Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 24.11.2009 – 12 W (pat) 22/04
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 22/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 03 304
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. November 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer
sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Prietzel-Funk und
des Richters Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 24 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Dezember 2003 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Patentabteilung das Patent 198 03 304
betreffend ein
"Bohrgestänge zum Drehschlagbohren, insbesondere zum
Überlagerungsbohren"
beschränkt aufrechterhalten.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der geltende Patentanspruch 1, der schon dem angefochtenen Beschluss der
Patentabteilung zugrunde lag, lautet:
Bohrgestänge zum Drehschlagbohren, insbesondere zum Überlagerungsbohren, dessen einzelne Bohrstangen ein Ende mit
einem Außengewinde (1) und ein Ende mit einem Innengewinde
(2) aufweisen, wobei beide Gewinde (1, 2) jeweils eine größere,
lastaufnehmende Flanke (9) und eine kleinere, nicht-lastaufnehmende Flanke (10) aufweisen,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Stangenenden jeweils einen gewindelosen Einführabschnitt (3, 4) aufweisen, an den sich das Außen- bzw. Innengewinde anschließt, wobei das Profil des Außengewindes (1)
eine abgeflachte Gewindespitze (11) und einen kreisbogenförmigen Gewindegrund (12) aufweist, während das Profil des
Innengewindes (2) eine kreisbogenförmige Gewindespitze (13)
und einen flachen Gewindegrund (14) aufweist, und wobei an dem
das Außengewinde (1) aufweisenden Stangenende eine umlaufende Schulter (5) ausgebildet ist, über die die Schlagwirkung auf
eine nachfolgende Bohrstange übertragbar ist, und wobei die
nicht-lastaufnehmende Flanke (10) jeweils kreisbogenförmig ausgebildet ist und den gleichen Radius (R) wie die kreisbogenförmige Gewindespitze (13) des Innengewindes (2) bzw. wie der
kreisbogenförmige Gewindegrund (12) des Außengewindes (1)
aufweist.
Ansprüche 2 bis 24 sind direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen:
E1 AT E 73 893 B
E2 WO 96/03605 A
E3 DE 32 45 819 C2
E4 EP 0 292 464 B1 mit deutscher Übersetzung DE 38 73 414 T2,
E5 Prospekt der Firma Klemm Bohrtechnik, D-5962 Drolshagen-Wenkhausen,
nach Angaben der Einsprechenden vor dem Jahr 1989 gedruckt und verteilt
E6 Brockhaus Naturwissenschaften und Technik, 2. Bd.,1989, S.31
E7 Zeichnung Nr. D82606 "Drehschlagbohrrohr 76,1KG.LG x3000" der Fa.
Klemm Bohrtechnik, 1994
E8 Zeichnung Nr. X391994 "Rotary Tool Joint Thread", der Fa. Ingersoll-Rand,
Phillipsburg, N.J., USA, mit Datumsangabe "6.08.82"
E9 US 4 295 751
E10 US 4 040 756
E11 DE-PS 1 173 046
E12 DE 297 21 748 U1, Anmeldetag 9.12.97
Die Druckschriften E1 und E2 sind im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Entgegenhaltungen E3 bis E8 sind von der Einsprechenden im Einspruchsverfahren, die Schriften E9 bis E12 im Beschwerdeverfahren genannt
worden.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und wegen des Wortlauts der
Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet:
Der Einspruch war zulässig.
1.
Die geltenden Ansprüche sind formal nicht zu beanstanden. Anspruch 1 ist
gebildet aus den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 und 2. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 24 entsprechen den kennzeichnenden
Merkmalen der erteilten Ansprüche 3 bis 25.
Die ursprüngliche Offenbarung ist gegeben.
2.
Ausgehend von der Merkmalsgliederung der Patentinhaberin lässt sich
Anspruch 1 folgendermaßen in Merkmale gliedern:
a Bohrgestänge zum Drehschlagbohren, insbesondere zum Überlagerungsbohren, dessen einzelne Bohrstangen ein Ende mit einem Außengewinde 1 und ein Ende mit einem Innengewinde 2 aufweisen,
b wobei beide Gewinde 1, 2 jeweils eine größere, lastaufnehmende Flanke
9 und eine kleinere, nicht-lastaufnehmende Flanke 10 aufweisen,
c
die Stangenenden weisen jeweils einen gewindelosen Einführabschnitt 3,
4 auf, an den sich das Außen- bzw. Innengewinde anschließt,
da das Profil des Außengewindes 1 weist eine abgeflachte Gewindespitze
db und einen kreisbogenförmigen Gewindegrund 12 auf,
ea während das Profil des Innengewindes 2 eine kreisbogenförmige Gewindespitze 13 und
eb einen flachen Gewindegrund 14 aufweist,
f
und wobei an dem das Außengewinde 1 aufweisenden Stangenende
eine umlaufende Schulter 5 ausgebildet ist, über die die Schlagwirkung
auf eine nachfolgende Bohrstange übertragbar ist
ga wobei die nicht-lastaufnehmende Flanke 10 jeweils kreisbogenförmig
ausgebildet ist
gb und den gleichen Radius (R) wie die kreisbogenförmige Gewindespitze
13 des Innengewindes 2 bzw. wie der kreisbogenförmige Gewindegrund
12 des Außengewindes 1 aufweist.
3.
Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 liegt vor. So zeigt keine der
Entgegenhaltungen E1 bis E11 ein Bohrgestänge zum Drehschlagbohren, dessen
einzelne Bohrstangen ein Ende mit einem Außengewinde und ein Ende mit einem
Innengewinde aufweisen, wobei beide Gewinde jeweils eine größere, lastaufnehmende Flanke und eine kleinere, nicht-lastaufnehmende Flanke aufweisen
(Merkmal c), und wobei die nicht-lastaufnehmende Flanke des Außengewindes
jeweils kreisbogenförmig ausgebildet ist und den gleichen Radius (R) wie die
kreisbogenförmige Gewindespitze des Innengewindes bzw. wie der kreisbogenförmige Gewindegrund des Außengewindes aufweist (Merkmale ga und gb).
Das der Druckschrift DE 297 21 748 U1 (E12) zugrundeliegende Gebrauchsmuster ist am 9. Dezember 1997 - also nach den für das angegriffene Patent in
Anspruch genommenen inneren Prioritäten vom 29. Mai 1997 und 12. Juni 1997 -
angemeldet worden und zählt daher nicht zu dem zu berücksichtigenden Stand
der Technik.
4.
Das beanspruchte Bohrgestänge ist gewerblich anwendbar und beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Beschreibung des angegriffenen Patents wird eingangs Drehschlagbohren
als übliches Verfahren zum Überlagerungsbohren dargestellt. Hierbei kommen
Bohrgestänge zum Einsatz, deren einzelne Bohrstangen ein Ende mit einem
Außengewinde und ein Ende mit einem Innengewinde aufweisen, wobei beide
Gewinde jeweils eine größere, lastaufnehmende Flanke und eine kleinere, nichtlastaufnehmende Flanke aufweisen.
Den verwendeten vorbekannten Bohrgestängen werden verschiedene Nachteile
zugeschrieben. Als wichtigste Schwachstellen dieser Bohrgestänge sind aufgeführt (siehe Patentschrift, Spalte 1, Absätze 1 bis 4):
a) Gewindeverschleiß während der Kopplung
b) Selbsthemmung bei größeren Gewindedurchmessern
c) Materialbrüche bei kleineren Gewindedurchmessern nahe dem innenliegenden
Ende des Innengewindes.
Als dem Patent zugrundegelegte Aufgabe ist in Spalte 1, Zeilen 55ff, der Patentschrift genannt, ein Bohrgestänge der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass die oben genannten Schwachstellen derartiger Bohrgestänge weitestgehend beseitigt sind.
Nächstkommende Entgegenhaltung ist die AT 73 893 E (E1). Sie betrifft die
Ausbildung von Gewinden eines Bohrgestänges. In den Figuren sind Innen- und
Außengewinde dargestellt. Auf Seite 1, Absatz 2, und auf Seite 4, Absatz 5, finden
sich Hinweise auf Schlag- bzw. Hammerbohren, vgl. Merkmal a. Die Gewinde
haben entsprechend Merkmal b jeweils eine größere, lastaufnehmende Flanke
und eine kleinere, nicht-lastaufnehmende Flanke, siehe Nrn. 16 und 18 sowie
Seite 6, Absatz 2. In Figur 1 ist das Gewindeteil einer Bohrerspitze bzw. Bohrkrone gezeigt, an dessen Ende ein gewindeloser Einführabschnitt verwirklicht ist,
an den sich das Außengewinde 10 anschließt, vgl. Merkmal c. An dem in Figur 1
dargestellten Stangenende bzw. Kopfabschnitt 32 mit Außengewinde ist eine
umlaufende Schulter ausgebildet, über die die Schlagwirkung auf eine nachfolgende Bohrstange bzw. ein nachfolgendes Element des Bohrgestänges übertragbar ist. Das Profil des Außengewindes besitzt ferner mit dem Kammabschnitt 20 eine abgeflachte Gewindespitze, siehe Figur 2. Damit sind auch die
Merkmale f und da verwirklicht.
Die Druckschrift E1 konnte dem Fachmann, einem Dipl.-Ing. (FH) des Maschinenbaus, mit Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von Bohrgestängen, aus sich heraus jedoch keine Anregung für die verbleibenden Merkmale db, ea, eb, ga und gb geben, vielmehr führte sie in eine andere Richtung,
denn Kern der Lehre der Entgegenhaltung E1 ist die Ausbildung des Gewindegrunds des Außengewindes (Grundabschnitt 22) mit einer Krümmung, die
durch einen Abschnitt einer Ellipse festgelegt ist, siehe Anspruch 1 der Druckschrift E1. Außerdem ist für das Profil des Innengewindes ein ebenfalls elliptisch
geformter Gewindegrund (Grundabschnitt 22) und eine flache Gewindespitze 20,
und für die nicht-lastaufnehmenden Flanken 18 eine Kontur ohne Krümmung
vorgesehen, siehe dort Anspruch 6 in Verbindung mit Figur 3.
Der Fachmann konnte die beanspruchte Lehre auch unter Einbeziehung des
übrigen Stands der Technik nicht ohne erfinderische Tätigkeit gewinnen.
Die Zeichnung D82606 der Fa. Klemm Bohrtechnik (E7) zeigt ein Bohrgestänge
zum Drehschlagbohren, dessen einzelne Bohrstangen ein Ende mit einem
Außengewinde und ein Ende mit einem Innengewinde aufweisen. In Abweichung
von Merkmal b des Oberbegriffs des Anspruchs 1 sind die lastaufnehmende
Flanke und die nicht-lastaufnehmende Flanke beider Gewinde, soweit aus der
"Einzelheit X" und der "Einzelheit Y" der Zeichnung entnehmbar, gleich groß. Die
mit "R4" gekennzeichnete Stelle in der "Einzelheit Y" ist offenbar so zu deuten,
dass das Profil des Außengewindes bis hin zur abgeflachten Gewindespitze
kreisbogenförmig ist. Entsprechendes gilt für das Profil des Innengewindes mit
dem abgeflachten Gewindegrund, wie in der "Einzelheit X" erkennbar.
Für den Fachmann war kein Grund gegeben, die Kontur ohne Krümmung der
nicht-lastaufnehmenden Flanken bei dem Bohrgestänge nach der E1 aufzugeben
und stattdessen nach dem Vorbild der E7 diese Flanken kreisbogenförmig
auszugestalten. Aber selbst wenn der Fachmann bei dem Bohrgestänge nach der
E1 die nicht-lastaufnehmenden Flanken nach dem Vorschlag der E7 kreisbogenförmig ausgestaltet hätte, hätte er die in der E1 gelehrte Ausbildung des Gewindegrunds des Außengewindes mit einer Krümmung, die durch einen Abschnitt
einer Ellipse festgelegt ist, angesichts der in der E1 diesbezüglich herausgestellten Vorteile beibehalten. Damit wäre er nicht zu der Ausbildung gemäß Anspruch 1 gelangt.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Zeichnung D82606 (E7) tatsächlich
vor dem Zeitpunkt der in Anspruch genommenen inneren Prioritäten vom
29. Mai 1997 bzw. 12. Juni 1997 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
Der Prospekt der Firma Klemm Bohrtechnik, D-5962 Drolshagen-Wenkhausen
(E5) zeigt ebenfalls ein Bohrgestänge zum Drehschlagbohren. Bei diesem sind die
Bohrstangen mit Außengewinden versehen und über Muffen mit Innengewinden
verbunden. Daneben ist ein Drehbohr-Gestänge gezeigt, dessen einzelne Bohrstangen ein Ende mit einem Außengewinde und ein Ende mit einem Innengewinde aufweisen. Soweit der Zeichnung entnehmbar, sind offenbar bei beiden
Ausführungen die lastaufnehmende Flanke und die nicht-lastaufnehmende Flanke
der Innen- wie der Außengewinde jeweils gleich groß und kreisbogenförmig
gestaltet, wie schon vom Gegenstand der E7 bekannt. Dass der Fachmann aus
der Offenbarung der E5 Anregungen zur beanspruchten Ausbildung der Gewinde
hätte bekommen können, ist auch hier nicht erkennbar; es wird insoweit auf die
vorstehenden Ausführungen zur E7 verwiesen.
Die US 4 295 751 (E9) zeigt und beschreibt ein Bohrgestänge zum Drehschlagbohren (percussion drill), mit Bohrstangen mit Außengewinden und zugehörigen Muffen mit Innengewinden zum Verbinden der Bohrstangen. Die Gewinde
weisen jeweils eine größere, lastaufnehmende Flanke (abutting flank 16, 16') und
eine kleinere, nicht-lastaufnehmende Flanke (non-abutting flank 18, 18') auf. Die
Druckschrift lehrt, die nicht-lastaufnehmenden Flanken 18, 18' geradlinig auszubilden, siehe Spalte 2, Zeilen 55ff, und Spalte 3, Zeilen 60ff, in Verbindung mit
Figuren 3 und 4. Sie konnte somit keinen zu Merkmal ga führenden Hinweis
geben, gemäß dem die nicht-lastaufnehmende Flanke von Außengewinde und
Innengewinde jeweils kreisbogenförmig ausgebildet ist. Auch bezüglich der Merkmale ea und eb konnte die E9 dem Fachmann keine Anregung geben, da bei dem
in ihr gezeigten Bohrgestänge - wie bei dem Bohrgestänge nach der E1 auch -
das Profil des Innengewindes eine flache Gewindespitze und einen kreisbogenförmigen Gewindegrund aufweisen soll.
Die Offenbarung der übrigen Entgegenhaltungen geht nicht über die Offenbarung
der vorstehend abgehandelten Dokumente hinaus. Insbesondere zeigt keine der
Entgegenhaltungen - soweit diese überhaupt Bohrgestänge betreffen - nichtlastaufnehmende Flanken in jeweils kreisbogenförmiger Ausbildung und mit dem
gleichen Radius (R) wie die kreisbogenförmige Gewindespitze des Innengewindes
bzw. wie der kreisbogenförmige Gewindegrund des Außengewindes gemäß den
Merkmalen ga und gb. Die übrigen Entgegenhaltungen konnten den Fachmann
daher ebensowenig zur beanspruchten Lehre führen.
5.
Die Unteransprüche werden von Anspruch 1 getragen.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Prietzel-Funk
Dr. Baumgart
Me