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BPatG Beschluss vom 03.12.2009 – 25 W (pat) 203/09

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Markenanmeldung 300 91 273.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Richterin

Bayer als Vorsitzende, des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternich

beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten um die Einsicht in die Akten der beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Nr. 300 91 273.0 geführten Anmeldung der Wortmarke

"KINDERNOTHILFE".

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat diese Markenanmeldung für diverse Dienstleistungen der Klasse 42 am 23. Oktober 2000 eingereicht; das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009

hat der Beschwerdeführer gegen den Antragsteller und Beschwerdegegner Kennzeichenrechte in Bezug auf das Wort "Kindernothilfe" geltend gemacht, das er seit

1960 als Vereinsnamen führe. Der Beschwerdegegner hat am 23. Juni 2009 Einsicht in die Akten der o. g. Markenanmeldung beantragt. Der Beschwerdeführer

hat diesem Antrag widersprochen. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen

Patent- und Markenamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes dem Antrag auf Akteneinsicht mit Beschluss vom 6. August 2008 stattgegeben.

Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes

Interesse an der beantragten Akteneinsicht glaubhaft gemacht habe. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2009 an den Beschwerdegegner sei keine bloße Berechtigungsanfrage, sondern stelle eine Abmahnung dar. Der Beschwerdeführer habe expressis verbis erklärt, dass er die Benutzung des Begriffes

"Kindernothilfe" durch den Beschwerdegegner "nicht tolerieren" könne, und damit

zu erkennen gegeben, er wolle sein behauptetes Recht geltend machen und auch

durchsetzen. Für das künftige Verhalten des Beschwerdegegners sei die Kenntnis

der Markenakte erforderlich, auch wenn die Markenanmeldung noch nicht zur Eintragung geführt habe. Jedenfalls könnten sich zur Schutzfähigkeit und damit zur

weiteren freien Verwendbarkeit des Begriffs "Kindernothilfe" wichtige Erkenntnisse

ergeben. Vorrangige eigene Rechte habe der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 19. August 2009 erhobene

Beschwerde.

Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an

der Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 300 91 273.0 habe. Bei dem

Schreiben vom 29. Mai 2009 handele es sich nur um eine Berechtigungsanfrage,

nicht um eine Abmahnung. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht behauptet,

die Anmeldemarke 300 91 273.0 sei für ihn eingetragen worden; er stütze seine

Rechte gegenüber dem Beschwerdegegner nicht auf Markenrechte. Er berufe sich

gegen den Beschwerdegegner vielmehr ausschließlich auf Namensrechte an dem

Vereinsnamen "Kindernothilfe". Auf die Markenanmeldung komme es hier gar

nicht an, denn - würde die angemeldete Marke eingetragen - ändere sich an den

namensrechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers nichts; die Rechtsposition

des Beschwerdegegners würde sich nur noch weiter verschlechtern. Da es mithin

nicht um Markenrechte gehe, benötige der Beschwerdegegner die beantragte

Akteneinsicht nicht für die Prüfung der Sach- und Rechtslage, zumal er, der Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner ein Verkehrsgutachten zum Bekanntheitsgrad der Bezeichnung "Kindernothilfe" bereits zugänglich gemacht habe. Der

Beschwerdeführer habe daher Anspruch darauf, dass die Markenakte bis zum

Abschluss des Eintragungsverfahrens geheim bleibe, zumal er gegenüber dem

Beschwerdegegner vorrangige Rechte auf informationelle Selbstbestimmung habe. Im Übrigen könne der Verfahrensstand zur Markenanmeldung 300 91 273.0

dem frei zugänglichen Markenregister entnommen werden.

Der Beschwerdeführer beantragt,

1.

den Beschluss vom 6. August 2009, mit dem der Antrag des

Beschwerdegegners auf Akteneinsicht gewährt wurde, aufzuheben;

2.

den Antrag auf Akteneinsicht des Beschwerdegegners zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. Mai 2009 ihm die Verletzung kennzeichenrechtlicher Rechte an der

Bezeichnung "Kindernothilfe" vorgeworfen und sich insoweit nicht auf die Geltendmachung von Namensrechten beschränkt habe. Damit gehe es auch um Markenrechte. Die Rechtsposition des Beschwerdegegners werde erheblich verändert,

wenn die angemeldete Marke eingetragen werde. Der Beschwerdeführer habe im

Anschreiben vom 29. Mai 2009 auch eine Abgrenzungsvereinbarung vorgeschlagen. Zur Abklärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien benötige der

Beschwerdegegner die beantragte Akteneinsicht; hiervon sei sein weiteres Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer abhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse der Markenstelle, auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der

mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 und den weiteren Akteninhalt

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 300 91 273.0, da er hierfür

ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat (§ 62 Abs. 1 MarkenG).

1.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten angemeldeter Marken

ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige

Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten

bestimmend sein kann, wobei nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche, wirtschaftliche Interessen genügen können (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 62, Rdnr. 2). Ein solches berechtigtes Interesse ist zugunsten des Beschwerdegegners hier gegeben.

Unerheblich ist insoweit, ob es sich bei dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2009 um eine Berechtigungsanfrage oder bereits um eine

Abmahnung handelt. Berechtigungsanfragen können, wenn keine frühzeitige

gütliche Einigung zustande kommt, die Vorstufe zu weiteren rechtlichen

Schritten darstellen. Der Beschwerdeführer hat hierbei deutlich gemacht,

dass er Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "Kindernothilfe" geltend

macht. Der Beschwerdegegner kann nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit auf sich beruhen lässt, wenn die von ihm

vorgeschlagene Abgrenzungsvereinbarung nicht zustande kommen sollte;

ein Rechtsstreit kann für den Fall des Scheiterns einer solchen Vereinbarung

keinesfalls ausgeschlossen werden, sondern ist schon nach dem Wortlaut

des Schreibens vom 29. Mai 2009 in diesem Fall zu erwarten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem

Schreiben vom 29. Mai 2009 - jedenfalls vom Horizont eines objektiven Empfängers her - nicht, dass der Beschwerdeführer ausschließlich namensrechtliche Ansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend machen will. Zwar

hebt der Beschwerdeführer in diesem Schreiben eingangs seinen Vereinsnamen und dessen Benutzung hervor und erwähnt die beim Deutschen Patent-

und Markenamt anhängige Markenanmeldung nicht. Allerdings macht er in

dem weiteren Text des Anschreibens kennzeichenrechtliche Rechte geltend,

wobei er sich auch auf das für das Verfahren der Markenanmeldung

300 91 273.0 erhobene Verkehrsgutachten bezieht und dieses dem Beschwerdegegner in Anlage zu dem Schreiben vom 29. Mai 2009 übersendet.

Schließlich bietet er an, eine Abgrenzungsvereinbarung zu erarbeiten, damit

"diese Angelegenheit abschließend geregelt werden kann" (S. 2 letzter Absatz des Schreibens vom 29. Mai 2009).

Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdegegner nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit nur unter namensrechtlichen Gesichtspunkten be- und verhandelt sehen wollte. Wer allgemein

"kennzeichenrechtliche" Rechte geltend macht und eine "abschließende" Lösung - sei es durch eine gütliche Einigung in Form einer Abgrenzungsvereinbarung, sei es ggf. durch einen Rechtsstreit, der nach dem objektiven Inhalt des Schreibens vom 29. Mai 2009 für den Fall des Scheiterns einer solchen Vereinbarung zweifelsohne droht - herbeiführen will, gibt dem Empfänger Anlass, sich insoweit nicht nur zur namensrechtlichen Rechtslage, sondern auch in Bezug auf weitere mögliche Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, insbesondere auch des Markenrechts, zu vergewissern. Insbesondere hat der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse, für sein weiteres

Vorgehen zu klären, was Gegenstand einer möglichen Abgrenzungsvereinbarung sein soll und was nicht. Ist - wie hier auf Seiten des Beschwerdeführers - eine Markenanmeldung in Bezug auf den streitigen Begriff anhängig, so bezieht sich dieses Interesse auch auf den Stand des diesbezüglichen Verfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt einschließlich

der Tatsachen, Umstände und deren Bewertung, die für die Schutzvoraussetzungen, aber auch für den Schutzumfang des Rechts, mit dem er möglicherweise konfrontiert wird, relevant sind. Insoweit kann der Beschwerdegegner nicht nur auf das öffentliche Markenregister verwiesen werden. Vielmehr ist bei der o. g. Sachlage anzuerkennen, dass der Beschwerdegegner

sich insbesondere auch über den Stand der Erfolgsaussichten der vom Beschwerdeführer getätigten Markenanmeldung informieren können muss.

Denn dies kann sein künftiges Verhalten bei den weiteren Verhandlungen mit

dem Beschwerdeführer und seiner ggf. erforderlichen weiteren Verteidigung

gegen mögliche weitere Schritte des Beschwerdeführers beeinflussen.

Demgegenüber kann der Beschwerdeführer keine überwiegenden Interessen

geltend machen. Er hat zwar mit dem Schreiben vom 29. Mai 2009 durchaus

in berechtigter Wahrnehmung eigener Interessen gegenüber dem Beschwerdegegner gehandelt, aber - wie ausgeführt - dem Beschwerdegegner Anlass

gegeben, sich auch in Bezug auf mögliche Markenrechte des Beschwerdeführers zu vergewissern, um seine Interessen sachgerecht wahrnehmen zu

können. Umstände, Tatsachen und ihre Bewertung, die für die Begründung

des gegen jedermann geltenden Markenschutzes und die Definition von dessen Umfang relevant sind, sind vor diesem Hintergrund keine Angelegenheit

mehr, die nur das Verhältnis Beschwerdeführer - Patentamt betreffen, sondern können auch für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, jedenfalls für das weitere Verhalten des Beschwerdegegners von Belang sein.

Auch aus der Regelung des § 67 Abs. 2 MarkenG, wonach die mündlichen

Verhandlungen über Beschwerden betreffend Marken, deren Eintragung

(noch) nicht veröffentlicht ist, nicht öffentlich sind, folgt nichts anderes. Die

Frage der Zulassung der - allgemeinen - Öffentlichkeit zu mündlichen Verhandlungen ist von der Frage, ob im Einzelfall ein individuelles berechtigtes

Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Akteneinsicht nach § 62 Abs. 1

MarkenG besteht, zu trennen. Insbesondere ändert sich nichts daran, anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles und der widerstreitenden Interessen zu beurteilen, ob ein solches berechtigtes Interesse

an einer Akteneinsicht gegeben ist. Dies ist - wie ausgeführt - hier der Fall.

Die Beschwerde musste nach alledem erfolglos bleiben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). In Nebenverfahren, zu denen auch

Verfahren über die Akteneinsicht gehören, entspricht es der Billigkeit, die

Kosten dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (vgl. BPatGE 3, 23 ff.;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 71, Rdnr. 17).

Bayer

Merzbach

Metternich

Hu