Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 07.12.2009 – 14 W (pat) 338/06

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 338/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 012 231

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 7. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des

Richters Dr. Gerster 08.05

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 10 2004 012 231 mit der Bezeichnung

"Metall-Keramik-Substrat“

ist am 23. März 2006 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist mit dem am 23. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz

Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist ausschließlich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat auf das Einspruchsvorbringen weder erwidert noch

Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist

daher zulässig.

Der Einspruch ist ausschließlich auf den Grund der widerrechtlichen Entnahme

gestützt. Nach herrschender Meinung ist die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen entgegen PatG § 61 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen, wenn

der Verletzte seinen Einspruch zurückgenommen hat (vgl. Schulte PatG 8. Aufl.

§ 21 Rdn. 42; Busse PatG 6. Aufl. § 21 Rdn. 38, Benkard PatG 10. Aufl. § 21

Rdn. 18).

Für den Senat sind keine weiteren Gründe ersichtlich, die zu einem Widerruf des

angefochtenen Patentes führen könnten.

Schröder

Harrer

Proksch-Ledig

Gerster

Fa