Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 07.12.2009 – 14 W (pat) 338/06
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 338/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 012 231
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 7. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder, des Richters Harrer, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und des
Richters Dr. Gerster 08.05
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 10 2004 012 231 mit der Bezeichnung
"Metall-Keramik-Substrat“
ist am 23. März 2006 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist mit dem am 23. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz
Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist ausschließlich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat auf das Einspruchsvorbringen weder erwidert noch
Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist
daher zulässig.
Der Einspruch ist ausschließlich auf den Grund der widerrechtlichen Entnahme
gestützt. Nach herrschender Meinung ist die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen entgegen PatG § 61 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen, wenn
der Verletzte seinen Einspruch zurückgenommen hat (vgl. Schulte PatG 8. Aufl.
Rdn. 18).
Für den Senat sind keine weiteren Gründe ersichtlich, die zu einem Widerruf des
angefochtenen Patentes führen könnten.
Schröder
Harrer
Proksch-Ledig
Gerster
Fa