Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.12.2009 – 17 W (pat) 302/06
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 302/06 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 8. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 52 056
… 08.05
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des
Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
beschlossen:
Das deutsche Patent 197 52 056 wird in beschränktem Umfang
mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Patentansprüche 2 - 5, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
G r ü n d e
I.
1.
Auf die am 25. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Patentanmeldung 197 52 056.1 - 53 wurde durch Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 06 F das Patent unter der Bezeichnung
„Vorrichtung zur Steuerung einer Bildschirmanzeige“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. August 2005.
2.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende trägt
vor, der Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf keiner
erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG. Sie stützt ihren Einspruch auf die fünf auf
dem Deckblatt der Patentschrift genannten, im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigten Druckschriften (D1 - D5) sowie eine neue Entgegenhaltung (D6).
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
3.
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen, eingeschränkten Patentanspruch 1 eingereicht. Sie ist der Auffassung, dass die im
Verfahren befindlichen Druckschriften den nunmehr beanspruchten Gegenstand
weder für sich allein noch in Kombination miteinander nahelegten; von ihnen ausgehend könne man allenfalls mittels einer Ex-Post-Betrachtung dorthin gelangen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 - 5, Beschreibung und Zeichnungen
wie erteilt.
4.
Der geltende Patentanspruch 1, mit kursiver Kennzeichnung der Änderungen gegenüber der erteilten Fassung versehen, lautet in der Gliederung der Einsprechenden:
„ 1.
Vorrichtung zur Steuerung einer Bildschirmanzeige
M1 mit einem Betätigungsglied, das um eine Längsachse drehbar und in Richtung der Längsachse bewegbar ist und
wodurch ein Punkt einer aus Menü, Teilmenüs, Funktion
und/oder Funktionswert bestehenden Menüstruktur auswählbar und als optisch hervorgehobenes Feld in der Bildschirmanzeige darstellbar ist,
M2 wobei die Felder eines Menüs am Rande der Bildschirmanzeige umlaufend dargestellt sind,
M3 bei der das Betätigungsglied eine Ausgangslage besitzt und
demgegenüber gegen die Wirkung einer Rückstellfeder eine
Zusatzbewegung mit zwei zusätzlichen Freiheitsgraden
durchführen kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4 die am Rand umlaufend permanent dargestellten Felder
einem übergeordneten Menü zugeordnet sind,
M5 von denen durch die Zusatzbewegung des Betätigungsglieds
ein Feld auswählbar ist,
M6 das Auswählen die Anzeige eines diesem Feld zugeordneten
untergeordneten Menüs in dem vom Randbereich umfassten Mittelbereich der Bildschirmanzeige bewirkt, und
M7 dass mittels der Dreh- / Längsbewegung des Betätigungsglieds ein Punkt des untergeordneten Menüs auswählbar ist.“
Die zugrundeliegende Aufgabe soll unverändert darin bestehen, eine Vorrichtung
nach Art des Oberbegriffs zu schaffen, bei der eine eindeutige Zuordnung zwischen der Bildschirmanzeige und den verschiedenen Bewegungs- und Auswahlmöglichkeiten des Betätigungsglieds innerhalb der hierarchischen Menüstruktur
besteht (siehe Streitpatentschrift Absatz [0005]).
II.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen
versehen und auch sonst zulässig. Er hat in der Sache insoweit Erfolg, als er zu
einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Steuerung einer Bildschirmanzeige mit Menüauswahlfeldern einer hierarchischen Menüstruktur, wobei eines der
Menüauswahlfelder optisch hervorgehoben in der Bildschirmanzeige darstellbar
und mittels eines Betätigungsgliedes auswählbar ist.
Dabei geht das Streitpatent aus von einer „Multifunktions-Bedieneinrichtung für ein
Fahrzeug“ gemäß der selbstgenannten Druckschrift D4 (EP 0 796 766 A2, s. u.).
Dort ist ein joystick-artig gelagerter Drehknopf als Bedienelement beschrieben, der
insbesondere in Verbindung mit einem Bildschirm zur Auswahl von Funktionen
aus einer Menüstruktur genutzt werden kann. Das Bedienelement ist zunächst
drehbar und kann so z. B. als Lautstärke-Drehsteller für das Autoradio eingesetzt
sein. Es ist ferner in ein oder mehreren Ebenen querverschiebbar oder schwenkbar zur Anwahl einer der auswählbaren Menüfunktionen; die endgültige Auswahl
kann dann durch Eindrücken des Bedienelementes erfolgen. Der Vorteil des in D4
vorbeschriebenen Bedienelementes ist insbesondere darin zu sehen, dass sämtliche Bedienfunktionen mit einem einzigen Bedienelement durchgeführt werden
können, indem z. B. der Lautstärkeknopf des Autoradios gleichzeitig die An- und
Auswahl von Menüs und Funktionen übernehmen kann (siehe D4 Spalte 2
Zeile 46 - 58). Jedoch sei keine eindeutige Zuordnung zwischen der Zusatzbewegung (querverschiebbar oder schwenkbar) und der Axial- bzw. Rotationsbewegung des Bedienelementes gegeben, und der Übergang zwischen den Bewegungsebenen und innerhalb der Menüstruktur sei nicht eindeutig und führe zu
einer erheblichen Ablenkung des Benutzers vom Verkehrsgeschehen (siehe
Streitpatent Absatz [0002]).
Demgegenüber hat das Streitpatent das Ziel, die Menüauswahl in einer hierarchischen Menüstruktur unter Einsatz eines solchen Bedienelementes zu vereinfachen, wobei am Rand der Bildschirmanzeige die Auswahlfelder eines übergeordneten Menüs permanent dargestellt sind; eine An- und Auswahl soll durch Verschwenken oder Verschieben des Betätigungselementes in Richtung auf eines der
angezeigten Menüfelder erfolgen, woraufhin im Mittelbereich der Anzeige zu dem
ausgewählten Feld des übergeordneten Menüs (z. B. „Audio“) das zugehörige
untergeordnete Menü (hier die verschiedenen Radiosender, z. B. entspr. Figur 2:
Bayern 3, B5 aktuell …) dargestellt wird. Erfindungsgemäß kann jetzt im angezeigten untergeordneten Menü über die Dreh- / Drückfunktion des Betätigungselementes eine Auswahl vorgenommen werden. Dabei bleiben die Auswahlfelder des
übergeordneten Menüs weiterhin am Rand dargestellt (und können weiterhin
durch Verschwenken oder Verschieben ausgewählt werden, s. u.).
Als Fachmann für die Vereinfachung der Menüauswahl in einer hierarchischen
Menüstruktur mittels eines mehrdimensional bewegbaren Bedienelementes sieht
der Senat einen Entwicklungsingenieur für Geräte mit Menüsteuerung (Multifunktionsgerät in der Mittelkonsole im KFZ, TV-Geräte, Videorekorder …) mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung an.
2.
Der in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegte Patentanspruch 1 stellt
eine Beschränkung des erteilten Patentanspruchs 1 innerhalb des Rahmens der
ursprünglichen Offenbarung dar und ist daher zulässig.
2.1
Die Ergänzung in Merkmal M6, wonach die Anzeige eines untergeordneten
Menüs in dem vom Randbereich umfassten Mittelbereich der Bildschirmanzeige bewirkt wird, behebt eine unzulässige Erweiterung des erteilten Patentanspruchs 1:
Die nunmehr geltende Formulierung entspricht an dieser Stelle der ursprünglichen
Formulierung des Patentanspruchs 1, wie sie auch von der Prüfungsstelle beim
Vorschlag einer gewährbaren Fassung für den Anspruch beibehalten worden war.
Die Patentinhaberin hatte der Fassung mit Eingabe vom 16. März 2005 zwar ausdrücklich zugestimmt, aber in der beigefügten Reinschrift (als Grundlage für den
erteilten Patentanspruch 1) fehlte die oben kursiv dargestellte Passage. Die dermaßen erteilte Fassung würde nun auch einschließen, dass das untergeordnete
Menü auf die Auswahl gemäß Merkmal M5 hin anstelle des übergeordneten
Menüs umlaufend am Rand dargestellt werden könnte. Eine solche Untermenü-
Anzeige lässt sich den ursprünglichen Unterlagen jedoch keinesfalls entnehmen;
daher muss die erteile Fassung des Patentanspruchs 1 als unzulässig erweitert
angesehen werden. Durch die Wiederaufnahme der genannten Passage wird der
erteilte Anspruch beschränkt und die Erweiterung rückgängig gemacht.
2.2
In Merkmal M4 wurde einschränkend ergänzt, dass die am Rand umlaufend
dargestellten Felder permanent dargestellt sind. Dies stützt sich auf die Darstellung in Figur 2 des Streitpatents, wonach auch während der Anzeige eines untergeordneten Menüs im Mittelbereich der Bildschirmanzeige das übergeordnete
Menü am Rand umlaufend dargestellt ist; der Beschreibung lässt sich dasselbe
entnehmen, etwa wenn laut Absatz [0016] „unmittelbar nach“ einer Auswahl im
untergeordneten Menü (gemäß Absatz [0015]) auf ein Feld des übergeordneten
Menüs umgeschaltet werden kann - dies ist nur verständlich, wenn die Felder des
übergeordneten Menüs auch angezeigt sind. Die Einschränkung ist daher zulässig.
Dabei ist nach Überzeugung des Senats die Kombination der Merkmale M4 („am
Rand umlaufend permanent dargestellte Felder“) und M5 („von denen durch die
Zusatzbewegung des Betätigungsglieds ein Feld auswählbar ist“) so zu verstehen,
dass die Felder des übergeordneten Menüs durch die Zusatzbewegung auch
permanent auswählbar sind, d. h. nach einer Auswahl mittels der Dreh- / Drückfunktion im untergeordneten Menü (Merkmal M7) ist die Anwahl einer Funktion im
übergeordneten Menü durch die Zusatzbewegung möglich. Diese Interpretation
kann sich ebenfalls auf die zuvor genannte Textpassage (Übergang von
Absatz [0015] zum Absatz [0016]), ferner auf Absatz [0008] des Streitpatents stützen.
3.
Die Einsprechende vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass
die solchermaßen eingeschränkte Lehre des Patentanspruchs 1 durch den Stand
der Technik vorweggenommen war oder für den Fachmann nahegelegen hätte.
Die Einsprechende hat folgende Dokumente als Entgegenhaltungen benannt:
D1 DE 40 10 025 C1
D2 DE 197 32 287 A1
D3 DE 296 04 717 U1
D4 EP 0 796 766 A2
D5 EP 0 366 132 B1
D6 DE 37 51 037 T2
D1 zeigt in Figur 1 einen Bildschirm 7 mit an der Ober- und der Unterseite angeordneten Menüfeldern (8.1, 8.2), welche mittels einer Fernbedienung 1 auswählbar sind, die den Anzeigefeldern fest zugeordnete Tasten (Figur 2: 5.1, 5.2) aufweist. Im Mittelbereich des Bildschirms können auf Tastendruck hin zugeordnete
Informationen dargestellt werden. Die Beschriftung in den Menüfeldern (8.1, 8.2)
definiert die Funktion der fest zugeordneten Tasten (5.1, 5.2) und kann sich im
Laufe des Bedienvorgangs ändern, ist also nicht permanent (wie von der Einsprechenden behauptet), vgl. Figur 3 und Spalte 3 Zeile 2 - 11. Das übergeordnete
Menü ist durch fest belegte Tasten 4 realisiert. Die Bedienung erfolgt ausschließlich über die Tasten der Fernbedienung, Bewegungsmöglichkeiten eines Betätigungsgliedes sind nicht vorgesehen.
D2 ist eine nachveröffentlichte ältere Anmeldung und gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1
PatG nur bei der Neuheitsprüfung zu beachten. Sie beschreibt einen Dreh-
Drück-Knopf, der zusätzlich in zwei Freiheitsgraden (x, y) verschwenkt werden
kann. In Verbindung mit Figur 5 wird auch eine entsprechende Verwendung der
Verschenkung für Auswahl aus einem übergeordneten Menü und der Dreh-Drück-
Funktion für untergeordnete Menüs beschrieben. Dabei ist das übergeordnete
Menü gemäß Figur 5a entweder nur in x-Richtung oder gemäß Figur 5b nur in
y-Richtung angeordnet (siehe auch Spalte 3 Zeile 8 „in +y-Richtung zu verschwenken“). Demgegenüber zeigt Figur 5c das durch Drehbewegung zu bedienende
untergeordnete Menü (siehe Spalte 3 Zeile 10 - 15 „und bei Hervorhebung …“).
Am Rand umlaufend permanent dargestellte Felder eines übergeordneten Menüs
sind nicht beschrieben, so dass die Lehre der D2 dem geltenden Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich entgegensteht.
D3 beschreibt ein Betätigungselement in Form eines schwenkbaren und axial
beweglichen, d. h. drückbaren „Schaltknebels“, der in der Ausführung nach Unteranspruch 5 „zur direkten Anwahl von Untermenüpunkten eine zusätzliche kontaktgebende Drehbewegung ermöglicht“ (siehe Figur 1, Figur 4). Die Menüfelder sind
nicht am Rande des Bildschirms umlaufend dargestellt, wirken aber mit den Richtungssignalen des Schaltknebels in ähnlicher Weise zusammen. Das Menü
gemäß Figur 1 ist das übergeordnete Menü, aus welchem durch Schwenken und
anschließenden axialen Druck ein Menüfeld ausgewählt wird. Gemäß Figur 4,
Seite 4 Absatz 2 und Seite 5 Mitte lässt sich nach Auswahl eines Menüfeldes im
daraufhin dargestellten untergeordneten Menü allein durch Drehen eine weitere
Auswahl treffen; jedoch ist dann das übergeordnete Menü nicht mehr sichtbar, und
es kann keines seiner Menüfelder mehr durch eine einfache Schwenkbewegung
ausgewählt werden.
Die Lehre der D4 wurde in Abschnitt 1. bereits erläutert. Das dort beschriebene
Bedienelement weist zwar die erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten auf, aber
die Bedienstruktur sieht kein permanent dargestelltes übergeordnetes Menü vor,
welches aus der Bedienung eines untergeordneten Menüs heraus durch eine einfache Schwenkbewegung ausgewählt werden könnte. Darum kann es dahingestellt bleiben, ob – wie es die Einsprechende vorträgt – die explizite Lehre der D4,
die dort bereits aus dem Stand der Technik bekannte Dreh- / Drückfunktion des
Bedienelementes zur Menüauswahl durch eine Verschiebe- oder Verschwenkfunktion zu ersetzen, es dem Fachmann auch nahelegen würde, die freigewordene Dreh- / Drückfunktion wiederum zu einer Menüauswahl im untergeordneten
Menü einzusetzen - D4 will diese ja eigentlich für bereits vorhandene Funktionen
wie die Lautstärkeeinstellung anwenden.
D5 beschreibt ebenfalls eine „Multifunktions-Bedieneinrichtung für Kraftfahrzeuge“
in Form eines Dreh-Drück-Knopfes, wobei die Drehfunktion zur Anwahl eines der
am Rand der Bildschirmanzeige umlaufend dargestellten Menüfelder (BTX, Telefon …) dient; die Auswahl erfolgt durch Drücken. Demnach soll derselbe Dreh-
Drück-Knopf nacheinander erst zur Auswahl eines Menüpunktes aus dem übergeordneten Menü und anschließend zur Auswahl eines Menüpunktes aus dem untergeordneten Menü benutzt werden. Von einer permanenten Darstellung der Menüfelder des übergeordneten Menüs ist keine Rede.
Die von der Einsprechenden neu eingeführte D6 beschreibt eine Menüauswahl
mittels der üblichen Computer-Maus, wobei beim Positionieren des Mauspfeils
auf einem übergeordneten Menüfeld die zugehörigen Untermenüpunkte „aufgeklappt“ werden (Figur 4: Mauspfeil auf Feld B bewirkt Anzeige von B0 … B3,
Mauspfeil auf B2 bewirkt daraufhin Anzeige von B20 und B21). Sonach war es
zwar grundsätzlich bekannt, gleichzeitig übergeordnete Menüs und zugeordnete
Untermenüs darzustellen, wie die Einsprechende zu Recht vorträgt. Jedoch wird
die Anzeige bei Auswahl eines Menüfeldes des Untermenüs beendet, vgl. Seite 8
Absatz 2 in Verbindung mit Seite 5 letzter Absatz. Es findet sich auch hier keine
Anregung auf ein permanent dargestelltes übergeordnetes Menü und eine Auswahlmöglichkeit darin aus der Bedienung eines untergeordneten Menüs heraus
durch eine Schwenkbewegung des Bedienelementes.
Insoweit zusammenfassend kann keines der entgegengehaltenen Dokumente den
Fachmann anregen, während der Anzeige eines untergeordneten Menüs im Mittelbereich des Bildschirms mit der Möglichkeit, durch Dreh- und Drückbewegung des
Bedienelementes ein Menüfeld daraus auszuwählen, gleichzeitig das übergeordnete Menü umlaufend am Rand des Bildschirms darstellen zu lassen und eine
Auswahl daraus durch Verschwenken oder Verschieben des Bedienelementes
vorzusehen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfähig.
4.
Die Unteransprüche 2 – 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Erfindung und sind deshalb in Verbindung mit dem Patentanspruch 1 ebenfalls patentfähig.
III.
Nach alledem war das Patent gemäß der Beschlussformel in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Fa