Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.12.2009 – 17 W (pat) 302/06

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 302/06 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 8. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 197 52 056

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des

Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn

beschlossen:

Das deutsche Patent 197 52 056 wird in beschränktem Umfang

mit folgenden Unterlagen aufrechterhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 - 5, Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.

G r ü n d e

I.

1.

Auf die am 25. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 197 52 056.1 - 53 wurde durch Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 F das Patent unter der Bezeichnung

„Vorrichtung zur Steuerung einer Bildschirmanzeige“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. August 2005.

2.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende trägt

vor, der Patentgegenstand beruhe gegenüber dem Stand der Technik auf keiner

erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG. Sie stützt ihren Einspruch auf die fünf auf

dem Deckblatt der Patentschrift genannten, im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigten Druckschriften (D1 - D5) sowie eine neue Entgegenhaltung (D6).

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

3.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen, eingeschränkten Patentanspruch 1 eingereicht. Sie ist der Auffassung, dass die im

Verfahren befindlichen Druckschriften den nunmehr beanspruchten Gegenstand

weder für sich allein noch in Kombination miteinander nahelegten; von ihnen ausgehend könne man allenfalls mittels einer Ex-Post-Betrachtung dorthin gelangen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 - 5, Beschreibung und Zeichnungen

wie erteilt.

4.

Der geltende Patentanspruch 1, mit kursiver Kennzeichnung der Änderungen gegenüber der erteilten Fassung versehen, lautet in der Gliederung der Einsprechenden:

„ 1.

Vorrichtung zur Steuerung einer Bildschirmanzeige

M1 mit einem Betätigungsglied, das um eine Längsachse drehbar und in Richtung der Längsachse bewegbar ist und

wodurch ein Punkt einer aus Menü, Teilmenüs, Funktion

und/oder Funktionswert bestehenden Menüstruktur auswählbar und als optisch hervorgehobenes Feld in der Bildschirmanzeige darstellbar ist,

M2 wobei die Felder eines Menüs am Rande der Bildschirmanzeige umlaufend dargestellt sind,

M3 bei der das Betätigungsglied eine Ausgangslage besitzt und

demgegenüber gegen die Wirkung einer Rückstellfeder eine

Zusatzbewegung mit zwei zusätzlichen Freiheitsgraden

durchführen kann,

dadurch gekennzeichnet, dass

M4 die am Rand umlaufend permanent dargestellten Felder

einem übergeordneten Menü zugeordnet sind,

M5 von denen durch die Zusatzbewegung des Betätigungsglieds

ein Feld auswählbar ist,

M6 das Auswählen die Anzeige eines diesem Feld zugeordneten

untergeordneten Menüs in dem vom Randbereich umfassten Mittelbereich der Bildschirmanzeige bewirkt, und

M7 dass mittels der Dreh- / Längsbewegung des Betätigungsglieds ein Punkt des untergeordneten Menüs auswählbar ist.“

Die zugrundeliegende Aufgabe soll unverändert darin bestehen, eine Vorrichtung

nach Art des Oberbegriffs zu schaffen, bei der eine eindeutige Zuordnung zwischen der Bildschirmanzeige und den verschiedenen Bewegungs- und Auswahlmöglichkeiten des Betätigungsglieds innerhalb der hierarchischen Menüstruktur

besteht (siehe Streitpatentschrift Absatz [0005]).

II.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben, er ist mit nachprüfbaren Gründen

versehen und auch sonst zulässig. Er hat in der Sache insoweit Erfolg, als er zu

einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Steuerung einer Bildschirmanzeige mit Menüauswahlfeldern einer hierarchischen Menüstruktur, wobei eines der

Menüauswahlfelder optisch hervorgehoben in der Bildschirmanzeige darstellbar

und mittels eines Betätigungsgliedes auswählbar ist.

Dabei geht das Streitpatent aus von einer „Multifunktions-Bedieneinrichtung für ein

Fahrzeug“ gemäß der selbstgenannten Druckschrift D4 (EP 0 796 766 A2, s. u.).

Dort ist ein joystick-artig gelagerter Drehknopf als Bedienelement beschrieben, der

insbesondere in Verbindung mit einem Bildschirm zur Auswahl von Funktionen

aus einer Menüstruktur genutzt werden kann. Das Bedienelement ist zunächst

drehbar und kann so z. B. als Lautstärke-Drehsteller für das Autoradio eingesetzt

sein. Es ist ferner in ein oder mehreren Ebenen querverschiebbar oder schwenkbar zur Anwahl einer der auswählbaren Menüfunktionen; die endgültige Auswahl

kann dann durch Eindrücken des Bedienelementes erfolgen. Der Vorteil des in D4

vorbeschriebenen Bedienelementes ist insbesondere darin zu sehen, dass sämtliche Bedienfunktionen mit einem einzigen Bedienelement durchgeführt werden

können, indem z. B. der Lautstärkeknopf des Autoradios gleichzeitig die An- und

Auswahl von Menüs und Funktionen übernehmen kann (siehe D4 Spalte 2

Zeile 46 - 58). Jedoch sei keine eindeutige Zuordnung zwischen der Zusatzbewegung (querverschiebbar oder schwenkbar) und der Axial- bzw. Rotationsbewegung des Bedienelementes gegeben, und der Übergang zwischen den Bewegungsebenen und innerhalb der Menüstruktur sei nicht eindeutig und führe zu

einer erheblichen Ablenkung des Benutzers vom Verkehrsgeschehen (siehe

Streitpatent Absatz [0002]).

Demgegenüber hat das Streitpatent das Ziel, die Menüauswahl in einer hierarchischen Menüstruktur unter Einsatz eines solchen Bedienelementes zu vereinfachen, wobei am Rand der Bildschirmanzeige die Auswahlfelder eines übergeordneten Menüs permanent dargestellt sind; eine An- und Auswahl soll durch Verschwenken oder Verschieben des Betätigungselementes in Richtung auf eines der

angezeigten Menüfelder erfolgen, woraufhin im Mittelbereich der Anzeige zu dem

ausgewählten Feld des übergeordneten Menüs (z. B. „Audio“) das zugehörige

untergeordnete Menü (hier die verschiedenen Radiosender, z. B. entspr. Figur 2:

Bayern 3, B5 aktuell …) dargestellt wird. Erfindungsgemäß kann jetzt im angezeigten untergeordneten Menü über die Dreh- / Drückfunktion des Betätigungselementes eine Auswahl vorgenommen werden. Dabei bleiben die Auswahlfelder des

übergeordneten Menüs weiterhin am Rand dargestellt (und können weiterhin

durch Verschwenken oder Verschieben ausgewählt werden, s. u.).

Als Fachmann für die Vereinfachung der Menüauswahl in einer hierarchischen

Menüstruktur mittels eines mehrdimensional bewegbaren Bedienelementes sieht

der Senat einen Entwicklungsingenieur für Geräte mit Menüsteuerung (Multifunktionsgerät in der Mittelkonsole im KFZ, TV-Geräte, Videorekorder …) mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung an.

2.

Der in der mündlichen Verhandlung neu vorgelegte Patentanspruch 1 stellt

eine Beschränkung des erteilten Patentanspruchs 1 innerhalb des Rahmens der

ursprünglichen Offenbarung dar und ist daher zulässig.

2.1

Die Ergänzung in Merkmal M6, wonach die Anzeige eines untergeordneten

Menüs in dem vom Randbereich umfassten Mittelbereich der Bildschirmanzeige bewirkt wird, behebt eine unzulässige Erweiterung des erteilten Patentanspruchs 1:

Die nunmehr geltende Formulierung entspricht an dieser Stelle der ursprünglichen

Formulierung des Patentanspruchs 1, wie sie auch von der Prüfungsstelle beim

Vorschlag einer gewährbaren Fassung für den Anspruch beibehalten worden war.

Die Patentinhaberin hatte der Fassung mit Eingabe vom 16. März 2005 zwar ausdrücklich zugestimmt, aber in der beigefügten Reinschrift (als Grundlage für den

erteilten Patentanspruch 1) fehlte die oben kursiv dargestellte Passage. Die dermaßen erteilte Fassung würde nun auch einschließen, dass das untergeordnete

Menü auf die Auswahl gemäß Merkmal M5 hin anstelle des übergeordneten

Menüs umlaufend am Rand dargestellt werden könnte. Eine solche Untermenü-

Anzeige lässt sich den ursprünglichen Unterlagen jedoch keinesfalls entnehmen;

daher muss die erteile Fassung des Patentanspruchs 1 als unzulässig erweitert

angesehen werden. Durch die Wiederaufnahme der genannten Passage wird der

erteilte Anspruch beschränkt und die Erweiterung rückgängig gemacht.

2.2

In Merkmal M4 wurde einschränkend ergänzt, dass die am Rand umlaufend

dargestellten Felder permanent dargestellt sind. Dies stützt sich auf die Darstellung in Figur 2 des Streitpatents, wonach auch während der Anzeige eines untergeordneten Menüs im Mittelbereich der Bildschirmanzeige das übergeordnete

Menü am Rand umlaufend dargestellt ist; der Beschreibung lässt sich dasselbe

entnehmen, etwa wenn laut Absatz [0016] „unmittelbar nach“ einer Auswahl im

untergeordneten Menü (gemäß Absatz [0015]) auf ein Feld des übergeordneten

Menüs umgeschaltet werden kann - dies ist nur verständlich, wenn die Felder des

übergeordneten Menüs auch angezeigt sind. Die Einschränkung ist daher zulässig.

Dabei ist nach Überzeugung des Senats die Kombination der Merkmale M4 („am

Rand umlaufend permanent dargestellte Felder“) und M5 („von denen durch die

Zusatzbewegung des Betätigungsglieds ein Feld auswählbar ist“) so zu verstehen,

dass die Felder des übergeordneten Menüs durch die Zusatzbewegung auch

permanent auswählbar sind, d. h. nach einer Auswahl mittels der Dreh- / Drückfunktion im untergeordneten Menü (Merkmal M7) ist die Anwahl einer Funktion im

übergeordneten Menü durch die Zusatzbewegung möglich. Diese Interpretation

kann sich ebenfalls auf die zuvor genannte Textpassage (Übergang von

Absatz [0015] zum Absatz [0016]), ferner auf Absatz [0008] des Streitpatents stützen.

3.

Die Einsprechende vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass

die solchermaßen eingeschränkte Lehre des Patentanspruchs 1 durch den Stand

der Technik vorweggenommen war oder für den Fachmann nahegelegen hätte.

Die Einsprechende hat folgende Dokumente als Entgegenhaltungen benannt:

D1 DE 40 10 025 C1

D2 DE 197 32 287 A1

D3 DE 296 04 717 U1

D4 EP 0 796 766 A2

D5 EP 0 366 132 B1

D6 DE 37 51 037 T2

D1 zeigt in Figur 1 einen Bildschirm 7 mit an der Ober- und der Unterseite angeordneten Menüfeldern (8.1, 8.2), welche mittels einer Fernbedienung 1 auswählbar sind, die den Anzeigefeldern fest zugeordnete Tasten (Figur 2: 5.1, 5.2) aufweist. Im Mittelbereich des Bildschirms können auf Tastendruck hin zugeordnete

Informationen dargestellt werden. Die Beschriftung in den Menüfeldern (8.1, 8.2)

definiert die Funktion der fest zugeordneten Tasten (5.1, 5.2) und kann sich im

Laufe des Bedienvorgangs ändern, ist also nicht permanent (wie von der Einsprechenden behauptet), vgl. Figur 3 und Spalte 3 Zeile 2 - 11. Das übergeordnete

Menü ist durch fest belegte Tasten 4 realisiert. Die Bedienung erfolgt ausschließlich über die Tasten der Fernbedienung, Bewegungsmöglichkeiten eines Betätigungsgliedes sind nicht vorgesehen.

D2 ist eine nachveröffentlichte ältere Anmeldung und gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1

PatG nur bei der Neuheitsprüfung zu beachten. Sie beschreibt einen Dreh-

Drück-Knopf, der zusätzlich in zwei Freiheitsgraden (x, y) verschwenkt werden

kann. In Verbindung mit Figur 5 wird auch eine entsprechende Verwendung der

Verschenkung für Auswahl aus einem übergeordneten Menü und der Dreh-Drück-

Funktion für untergeordnete Menüs beschrieben. Dabei ist das übergeordnete

Menü gemäß Figur 5a entweder nur in x-Richtung oder gemäß Figur 5b nur in

y-Richtung angeordnet (siehe auch Spalte 3 Zeile 8 „in +y-Richtung zu verschwenken“). Demgegenüber zeigt Figur 5c das durch Drehbewegung zu bedienende

untergeordnete Menü (siehe Spalte 3 Zeile 10 - 15 „und bei Hervorhebung …“).

Am Rand umlaufend permanent dargestellte Felder eines übergeordneten Menüs

sind nicht beschrieben, so dass die Lehre der D2 dem geltenden Patentanspruch 1 nicht neuheitsschädlich entgegensteht.

D3 beschreibt ein Betätigungselement in Form eines schwenkbaren und axial

beweglichen, d. h. drückbaren „Schaltknebels“, der in der Ausführung nach Unteranspruch 5 „zur direkten Anwahl von Untermenüpunkten eine zusätzliche kontaktgebende Drehbewegung ermöglicht“ (siehe Figur 1, Figur 4). Die Menüfelder sind

nicht am Rande des Bildschirms umlaufend dargestellt, wirken aber mit den Richtungssignalen des Schaltknebels in ähnlicher Weise zusammen. Das Menü

gemäß Figur 1 ist das übergeordnete Menü, aus welchem durch Schwenken und

anschließenden axialen Druck ein Menüfeld ausgewählt wird. Gemäß Figur 4,

Seite 4 Absatz 2 und Seite 5 Mitte lässt sich nach Auswahl eines Menüfeldes im

daraufhin dargestellten untergeordneten Menü allein durch Drehen eine weitere

Auswahl treffen; jedoch ist dann das übergeordnete Menü nicht mehr sichtbar, und

es kann keines seiner Menüfelder mehr durch eine einfache Schwenkbewegung

ausgewählt werden.

Die Lehre der D4 wurde in Abschnitt 1. bereits erläutert. Das dort beschriebene

Bedienelement weist zwar die erforderlichen Bewegungsmöglichkeiten auf, aber

die Bedienstruktur sieht kein permanent dargestelltes übergeordnetes Menü vor,

welches aus der Bedienung eines untergeordneten Menüs heraus durch eine einfache Schwenkbewegung ausgewählt werden könnte. Darum kann es dahingestellt bleiben, ob – wie es die Einsprechende vorträgt – die explizite Lehre der D4,

die dort bereits aus dem Stand der Technik bekannte Dreh- / Drückfunktion des

Bedienelementes zur Menüauswahl durch eine Verschiebe- oder Verschwenkfunktion zu ersetzen, es dem Fachmann auch nahelegen würde, die freigewordene Dreh- / Drückfunktion wiederum zu einer Menüauswahl im untergeordneten

Menü einzusetzen - D4 will diese ja eigentlich für bereits vorhandene Funktionen

wie die Lautstärkeeinstellung anwenden.

D5 beschreibt ebenfalls eine „Multifunktions-Bedieneinrichtung für Kraftfahrzeuge“

in Form eines Dreh-Drück-Knopfes, wobei die Drehfunktion zur Anwahl eines der

am Rand der Bildschirmanzeige umlaufend dargestellten Menüfelder (BTX, Telefon …) dient; die Auswahl erfolgt durch Drücken. Demnach soll derselbe Dreh-

Drück-Knopf nacheinander erst zur Auswahl eines Menüpunktes aus dem übergeordneten Menü und anschließend zur Auswahl eines Menüpunktes aus dem untergeordneten Menü benutzt werden. Von einer permanenten Darstellung der Menüfelder des übergeordneten Menüs ist keine Rede.

Die von der Einsprechenden neu eingeführte D6 beschreibt eine Menüauswahl

mittels der üblichen Computer-Maus, wobei beim Positionieren des Mauspfeils

auf einem übergeordneten Menüfeld die zugehörigen Untermenüpunkte „aufgeklappt“ werden (Figur 4: Mauspfeil auf Feld B bewirkt Anzeige von B0 … B3,

Mauspfeil auf B2 bewirkt daraufhin Anzeige von B20 und B21). Sonach war es

zwar grundsätzlich bekannt, gleichzeitig übergeordnete Menüs und zugeordnete

Untermenüs darzustellen, wie die Einsprechende zu Recht vorträgt. Jedoch wird

die Anzeige bei Auswahl eines Menüfeldes des Untermenüs beendet, vgl. Seite 8

Absatz 2 in Verbindung mit Seite 5 letzter Absatz. Es findet sich auch hier keine

Anregung auf ein permanent dargestelltes übergeordnetes Menü und eine Auswahlmöglichkeit darin aus der Bedienung eines untergeordneten Menüs heraus

durch eine Schwenkbewegung des Bedienelementes.

Insoweit zusammenfassend kann keines der entgegengehaltenen Dokumente den

Fachmann anregen, während der Anzeige eines untergeordneten Menüs im Mittelbereich des Bildschirms mit der Möglichkeit, durch Dreh- und Drückbewegung des

Bedienelementes ein Menüfeld daraus auszuwählen, gleichzeitig das übergeordnete Menü umlaufend am Rand des Bildschirms darstellen zu lassen und eine

Auswahl daraus durch Verschwenken oder Verschieben des Bedienelementes

vorzusehen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher patentfähig.

4.

Die Unteransprüche 2 – 5 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen der Erfindung und sind deshalb in Verbindung mit dem Patentanspruch 1 ebenfalls patentfähig.

III.

Nach alledem war das Patent gemäß der Beschlussformel in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.

Dr. Fritsch

Eder

Baumgardt

Wickborn

Fa