Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 10.12.2009 – 12 W (pat) 331/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 60 373
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Prietzel-Funk sowie der
Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
Das Patent 103 60 373 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 22. Dezember 2003 angemeldete und am 3. März 2005 veröffentlichte Patent 103 60 373 mit der Bezeichnung
„Führungsadapter für eine Handkreissäge“
hat die Einsprechende am 25. Mai 2005 Einspruch erhoben.
Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei.
Die Einsprechende verweist unter anderem auf das folgende Dokument:
T…, Katalog 2002, Seiten 46
bis 49 und 54 bis 57.
Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patents diesem Stand der
Technik gegenüber nicht neu sei.
Sie beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.
Sie beantragt zuletzt, das Patent nach Maßgabe des Hilfsantrags I aufrechtzuerhalten, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge II bzw. III.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge
(4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der
Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine
durch den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20)
mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer
Führungsschiene (30) vorgesehen ist und die Führungsaufnahme
(20) an einer von dem Parallelanschlag (28) abgewandten Seite
des Führungsadapters (6) angeordnet ist, und wobei der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise verwendbar sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:
Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge
(4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der
Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine durch
den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20) mit
zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30) vorgesehen ist, die Führungsaufnahme (20) an
einer ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) geöffnet ist, der
Parallelanschlag (28) von einer der ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) entgegengesetzten zweiten Seite (26) abragt
und durch eine senkrecht zu den Festlegemitteln (14) aufgespannte Fläche gebildet ist, und wobei der Parallelanschlag (28)
und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung
des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise
verwendbar sind.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:
Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge
(4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der
Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine durch
den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20) mit
zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30) vorgesehen ist, die Führungsaufnahme (20) an
einer ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) geöffnet und an
einer zweiten, von der ersten Seite (24) des Führungsadapters (6)
abgewandten Seite (26) fluchtend zu den Festlegemitteln (14)
ausgebildet ist, der Parallelanschlag (28) von der zweiten Seite
(26) abragt und durch eine senkrecht zu den Festlegemitteln (14)
aufgespannte Fläche gebildet ist, und wobei der Parallelanschlag
(28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise verwendbar sind.
Der als Nebenanspruch mit einer Bezugnahme auf den Patentanspruch 1 gefasste
Patentanspruch 2 lautet gemäß Hilfsantrag I, II und III:
Kreissäge-Führungsadapter-Anordnung mit einer Handkreissäge
(4) und dem Führungsadapter (6) nach Anspruch 1.
Dem schließen sich die jeweils identischen Patentansprüche 3 bis 5 als direkt oder
indirekt auf den Patentanspruch 2 rückbezogene Unteransprüche an.
II
1) Der Einspruch ist zulässig und führt zum Widerruf des Patents.
2) Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lässt sich wie folgt gliedern:
a)
Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge (4),
mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der Handkreissäge
(4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur
verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der
Handkreissäge (4),
b)
wobei eine durch den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme
(20) mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer
Führungsschiene (30) vorgesehen ist
c)
und die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Parallelanschlag (28)
abgewandten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet ist,
d)
und wobei der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch
verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge
(4) wahlweise verwendbar sind.
3) Als Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Ingenieur (FH) angesprochen, der
Erfahrung in der Konstruktion von Elektrowerkzeugen, insbesondere zur Holzbearbeitung, besitzt.
4) Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfantrag I
Gegenstand des Anspruchs 1 ist ein Führungsadapter (6), geeignet zur Verwendung an einer Handkreissäge (4), mit einem Parallelanschlag (28) sowie
Festlegemitteln (14). Der Parallelanschlag (28) dient zur parallelen Führung der
Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34) eines zu bearbeitenden
Werkstücks, die Festlegemittel (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4) (Merkmal a).
Wie in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift angegeben ist (Absätze
[0002], [0003]) war es bereits bekannt, an einer Handkreissäge zusätzlich zu
einem Parallelanschlag eine Führungsaufnahme mit Führungsflächen vorzusehen,
über die die Handkreissäge entlang einer auf dem zu bearbeitenden Werkstück
aufliegenden Führungsschiene verschoben werden kann.
Erfindungsgemäß ist vorgesehen, dass eine solche Führungsaufnahme (20) mit
zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30)
durch den selben Führungsadapter (6) geformt wird, der auch den Parallelanschlag (28) ausbildet (Merkmal b).
Dabei sind der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4)
wahlweise verwendbar (Merkmal d).
Im Fall des einzigen Ausführungsbeispiels bedeutet dabei die Formulierung
„verschiedene Ausrichtung“, dass ausgehend von der einen Ausrichtung des
Führungsadapters (6), in der der Parallelanschlag (28) nach unten zur Führungskante (34) des zu bearbeitenden Werkstücks ragt und die Führungsaufnahme (20) funktionslos nach oben geöffnet ist, in der anderen Ausrichtung des
Führungsadapters (6) dieser um 180° gedreht über Kopf eingesetzt wird, so dass
nun die Führungsaufnahme (20) nach unten zu der auf dem zu bearbeitenden
Werkstück aufliegenden Führungsschiene (30) hin geöffnet ist und der Parallelanschlag (28) funktionslos nach oben ragt (Patentschrift, Absätze [0023] bis [0026]
in Verbindung mit den Figuren 1 und 2).
Weiter ist im Anspruch 1 zum Ort der Führungsaufnahme (20) am Führungsadapter (6) angegeben, dass die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Parallelanschlag (28) abgewandten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet ist
(Merkmal c).
Den Begriff „abgewandt“ versteht der Fachmann dabei aufgrund seiner Verwendung in Absatz [0022] in Verbindung mit Figur 3 der Patentschrift, wonach die
zweite Seite (26) des Führungadapters (in Figur 3 die Unterseite) von der ersten
Seite (24) (in Figur 3 die Oberseite) „abgewandt“ ist, nicht umgangssprachlich als
„mehr oder weniger abgewandt“, sondern als „entgegengesetzt“.
Dem Begriff „Parallelanschlag“ für sich genommen kann der Fachmann nicht
entnehmen, ob damit in einem körperlichen Sinn das Bauteil gemeint ist, das mit
seiner einen Seitenfläche an der Führungskante (34) des zu bearbeitenden
Werkstücks anliegt, oder ob in einem geometrischen Sinn die Fläche selbst
gemeint ist, die an der Führungskante (34) anliegt.
Bei einem Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im körperlichen Sinn als
Bauteil würde aus der Angabe zum einzigen Ausführungsbeispiel (Patentschrift,
Absatz [0022] in Verbindung mit Figur 3), dass der Parallelanschlag von der
zweiten Seite (26) abragt, also in Figur 3 von der Unterseite, folgen, dass die
„abgewandte Seite des Führungsadapters (6)“ gemäß Merkmal c) des Anspruchs 1 die erste Seite (24) wäre, also in Figur 3 die Oberseite. Somit müsste
die Führungsaufnahme (20) in Figur 3 an der Oberseite des Führungsadapters (6)
angeordnet sein, oberhalb der ersten Seite (24).
Bei einem Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im geometrischen Sinn als
Fläche würde aus der Tatsache, dass diese Fläche funktionsbedingt zur Handkreissäge hin zeigen muss, also in Figur 3 nach links zu den Festlegemitteln (14),
folgen, dass die „abgewandte Seite des Führungsadapters (6)“ gemäß Merkmal c)
des Anspruchs 1 die von der Handkreissäge weg zeigende Seite wäre, also in
Figur 3 die rechte Seite. Somit müsste die Führungsaufnahme (20) in Figur 3 an
der rechten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet sein, rechts des Bauteils,
dessen linke Seitenfläche den Parallelanschlag (28) bildet.
Gegen das Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im körperlichen Sinn als
Bauteil und für das Verständnis im geometrischen Sinn als Fläche spricht dabei
nicht nur, dass der Parallelanschlag (28) in der Patentschrift als „eine senkrecht zu
den Festlegemitteln (14) aufgespannte Fläche“ bezeichnet wird (Absatz [0022]),
und dass das Bezugszeichen „28“ in den Figuren 2 und 3 auf genau diese Fläche
zeigt, sondern vor allem, dass die Führungsaufnahme (20) in der Figur 3 nicht
oberhalb der ersten Seite (24), sondern tatsächlich an der rechten Seite des
Führungsadapters (6) angeordnet ist. Die Führungsaufnahme (20) kann auch
deshalb nicht in Figur 3 oberhalb der ersten Seite (24) angeordnet werden, weil
dann bei dem Versuch, den Führungsadapter (6) gemäß Figur 2 um 180° gedreht
über Kopf einzusetzen, die Führungsaufnahme (20) nicht auf der auf dem Werkstück aufliegenden Führungsschiene (30), sondern weiter unten innerhalb des
Werkstücks zu liegen käme.
Der Fachmann entnimmt somit dem Merkmal c) des Anspruchs 1 in Verbindung
mit der Beschreibung und den Figuren, dass die Führungsaufnahme (20) bezogen
auf das einzige Ausführungsbeispiel in Figur 3 an der rechten Seite des Führungsadapters angeordnet sein soll, rechts des Bauteils, dessen linke Seitenfläche
den Parallelanschlag (28) bildet.
5) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist nicht neu.
Der PROTOOL-Elektrowerkzeuge-Katalog 2002, dessen öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag des Patents von der Patentinhaberin nicht bestritten
wurde, zeigt auf den Seiten 46 und 47 in den Bildern oben links und oben rechts
jeweils eine Handkreissäge mit einem Führungsadapter.
Der Führungsadapter besitzt entsprechend Merkmal a) des Anspruchs 1 einen
Parallelanschlag, der auf Seite 46 im mittleren oberen Absatz mit der Überschrift
„Präzise geführt“ wörtlich als Parallelanschlag bezeichnet ist. Auf Seite 46 im Bild
oben rechts ist der Einsatz des Parallelanschlags zur parallelen Führung der
Handkreissäge entlang einer Führungskante dargestellt.
Der Führungsadapter besitzt auch entsprechend den weiteren Angaben des
Merkmals a) des Anspruchs 1 Festlegemittel zur verstellbaren Positionierung des
Parallelanschlags gegenüber der Handkreissäge. Die Festlegemittel sind dabei als
zylindrische Stangen ausgebildet, siehe insbesondere auf Seite 46 das Bild oben
links.
Auf Seite 46 im Bild oben links ist auch zu erkennen, dass entsprechend Merkmal b) des Anspruchs 1 eine durch den Führungsadapter geformte Führungsaufnahme mit zwei parallelen Führungsflächen zur Aufnahme einer Führungsschiene vorgesehen ist.
Auf den genannten Bildern ist weiter auch zu erkennen, dass entsprechend
Merkmal c) des Anspruchs 1 die Führungsaufnahme an einer von dem Parallelanschlag abgewandten Seite des Führungsadapters angeordnet ist: Die den
Parallelanschlag bildende Fläche zeigt zur Handkreissäge hin, die Führungsaufnahme ist auf der entgegengesetzten, von der Handkreissäge weg zeigenden
Seite des Führungsadapters angeordnet.
Ein Vergleich des Bildes auf Seite 46 links oben mit dem Bild auf derselben Seite
rechts oben zeigt, dass schließlich auch entsprechend Merkmal d) des Anspruchs 1 der Parallelanschlag und die Führungsaufnahme durch verschiedene
Ausrichtung des Führungsadapters an der Handkreissäge wahlweise verwendbar
sind:
Im Bild rechts oben ist der Parallelanschlag nach unten zur Führungskante des zu
bearbeitenden Werkstücks gerichtet und die Führungsaufnahme ist funktionslos
nach oben geöffnet, im Bild links oben ist dagegen der Führungsadapter um 180°
gedreht über Kopf eingesetzt, so dass nun die Führungsaufnahme nach unten zu
der auf dem zu bearbeitenden Werkstück aufliegenden Führungsschiene hin
geöffnet ist und der Parallelanschlag funktionslos nach oben ragt.
6) Der Gegenstand des Nebenanspruchs 2 und die Gegenstände der Unteransprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag I sind ebenfalls nicht neu.
Die Bilder auf den Seiten 46 und 47 des PROTOOL-Elektrowerkzeuge-Katalogs
2002 zeigen auch eine Kreissäge-Führungsadapter-Anordnung mit einer Handkreissäge entsprechend dem Anspruch 2 und Festlegeanordnung entsprechend
den Ansprüchen 3 bis 5.
7) Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II und der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III
sind unzulässig.
Durch die in beiden Ansprüchen vorgenommene Streichung des Merkmals des
erteilten Anspruchs 1, dass „die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Parallelanschlag (28) abgewandten Seite angeordnet ist“, ergibt sich eine Erweiterung des Schutzbereiches, denn damit umfassen diese Ansprüche beispielsweise auch Führungsadapter, bei denen „die Führungsaufnahme (20) an einer
dem Parallelanschlag (28) zugewandten Seite angeordnet ist“, also im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der Patentschrift nicht rechts, sondern links neben
dem Parallelanschlag.
Dr. Ipfelkofer
Prietzel-Funk
Sandkämper
Dr. Krüger
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