Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 10.12.2009 – 12 W (pat) 331/05

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 103 60 373

… 08.05

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Prietzel-Funk sowie der

Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

Das Patent 103 60 373 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 22. Dezember 2003 angemeldete und am 3. März 2005 veröffentlichte Patent 103 60 373 mit der Bezeichnung

„Führungsadapter für eine Handkreissäge“

hat die Einsprechende am 25. Mai 2005 Einspruch erhoben.

Der Einspruch wird darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht

patentfähig sei.

Die Einsprechende verweist unter anderem auf das folgende Dokument:

T…, Katalog 2002, Seiten 46

bis 49 und 54 bis 57.

Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patents diesem Stand der

Technik gegenüber nicht neu sei.

Sie beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden.

Sie beantragt zuletzt, das Patent nach Maßgabe des Hilfsantrags I aufrechtzuerhalten, hilfsweise nach Maßgabe der Hilfsanträge II bzw. III.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge

(4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der

Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine

durch den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20)

mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer

Führungsschiene (30) vorgesehen ist und die Führungsaufnahme

(20) an einer von dem Parallelanschlag (28) abgewandten Seite

des Führungsadapters (6) angeordnet ist, und wobei der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise verwendbar sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:

Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge

(4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der

Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine durch

den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20) mit

zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30) vorgesehen ist, die Führungsaufnahme (20) an

einer ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) geöffnet ist, der

Parallelanschlag (28) von einer der ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) entgegengesetzten zweiten Seite (26) abragt

und durch eine senkrecht zu den Festlegemitteln (14) aufgespannte Fläche gebildet ist, und wobei der Parallelanschlag (28)

und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung

des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise

verwendbar sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III lautet:

Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge

(4), mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der

Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4), wobei eine durch

den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme (20) mit

zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30) vorgesehen ist, die Führungsaufnahme (20) an

einer ersten Seite (24) des Führungsadapters (6) geöffnet und an

einer zweiten, von der ersten Seite (24) des Führungsadapters (6)

abgewandten Seite (26) fluchtend zu den Festlegemitteln (14)

ausgebildet ist, der Parallelanschlag (28) von der zweiten Seite

(26) abragt und durch eine senkrecht zu den Festlegemitteln (14)

aufgespannte Fläche gebildet ist, und wobei der Parallelanschlag

(28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4) wahlweise verwendbar sind.

Der als Nebenanspruch mit einer Bezugnahme auf den Patentanspruch 1 gefasste

Patentanspruch 2 lautet gemäß Hilfsantrag I, II und III:

Kreissäge-Führungsadapter-Anordnung mit einer Handkreissäge

(4) und dem Führungsadapter (6) nach Anspruch 1.

Dem schließen sich die jeweils identischen Patentansprüche 3 bis 5 als direkt oder

indirekt auf den Patentanspruch 2 rückbezogene Unteransprüche an.

II

1) Der Einspruch ist zulässig und führt zum Widerruf des Patents.

2) Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lässt sich wie folgt gliedern:

a)

Führungsadapter (6), zur Verwendung an einer Handkreissäge (4),

mit einem Parallelanschlag (28), zur parallelen Führung der Handkreissäge

(4) entlang einer Führungskante (34), sowie Festlegemitteln (14) zur

verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der

Handkreissäge (4),

b)

wobei eine durch den Führungsadapter (6) geformte Führungsaufnahme

(20) mit zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer

Führungsschiene (30) vorgesehen ist

c)

und die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Parallelanschlag (28)

abgewandten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet ist,

d)

und wobei der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch

verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge

(4) wahlweise verwendbar sind.

3) Als Fachmann ist hier ein Maschinenbau-Ingenieur (FH) angesprochen, der

Erfahrung in der Konstruktion von Elektrowerkzeugen, insbesondere zur Holzbearbeitung, besitzt.

4) Zum Verständnis des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfantrag I

Gegenstand des Anspruchs 1 ist ein Führungsadapter (6), geeignet zur Verwendung an einer Handkreissäge (4), mit einem Parallelanschlag (28) sowie

Festlegemitteln (14). Der Parallelanschlag (28) dient zur parallelen Führung der

Handkreissäge (4) entlang einer Führungskante (34) eines zu bearbeitenden

Werkstücks, die Festlegemittel (14) zur verstellbaren Positionierung des Parallelanschlages (28) gegenüber der Handkreissäge (4) (Merkmal a).

Wie in der Beschreibungseinleitung der Patentschrift angegeben ist (Absätze

[0002], [0003]) war es bereits bekannt, an einer Handkreissäge zusätzlich zu

einem Parallelanschlag eine Führungsaufnahme mit Führungsflächen vorzusehen,

über die die Handkreissäge entlang einer auf dem zu bearbeitenden Werkstück

aufliegenden Führungsschiene verschoben werden kann.

Erfindungsgemäß ist vorgesehen, dass eine solche Führungsaufnahme (20) mit

zwei parallelen Führungsflächen (22) zur Aufnahme einer Führungsschiene (30)

durch den selben Führungsadapter (6) geformt wird, der auch den Parallelanschlag (28) ausbildet (Merkmal b).

Dabei sind der Parallelanschlag (28) und die Führungsaufnahme (20) durch verschiedene Ausrichtung des Führungsadapters (6) an der Handkreissäge (4)

wahlweise verwendbar (Merkmal d).

Im Fall des einzigen Ausführungsbeispiels bedeutet dabei die Formulierung

„verschiedene Ausrichtung“, dass ausgehend von der einen Ausrichtung des

Führungsadapters (6), in der der Parallelanschlag (28) nach unten zur Führungskante (34) des zu bearbeitenden Werkstücks ragt und die Führungsaufnahme (20) funktionslos nach oben geöffnet ist, in der anderen Ausrichtung des

Führungsadapters (6) dieser um 180° gedreht über Kopf eingesetzt wird, so dass

nun die Führungsaufnahme (20) nach unten zu der auf dem zu bearbeitenden

Werkstück aufliegenden Führungsschiene (30) hin geöffnet ist und der Parallelanschlag (28) funktionslos nach oben ragt (Patentschrift, Absätze [0023] bis [0026]

in Verbindung mit den Figuren 1 und 2).

Weiter ist im Anspruch 1 zum Ort der Führungsaufnahme (20) am Führungsadapter (6) angegeben, dass die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Parallelanschlag (28) abgewandten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet ist

(Merkmal c).

Den Begriff „abgewandt“ versteht der Fachmann dabei aufgrund seiner Verwendung in Absatz [0022] in Verbindung mit Figur 3 der Patentschrift, wonach die

zweite Seite (26) des Führungadapters (in Figur 3 die Unterseite) von der ersten

Seite (24) (in Figur 3 die Oberseite) „abgewandt“ ist, nicht umgangssprachlich als

„mehr oder weniger abgewandt“, sondern als „entgegengesetzt“.

Dem Begriff „Parallelanschlag“ für sich genommen kann der Fachmann nicht

entnehmen, ob damit in einem körperlichen Sinn das Bauteil gemeint ist, das mit

seiner einen Seitenfläche an der Führungskante (34) des zu bearbeitenden

Werkstücks anliegt, oder ob in einem geometrischen Sinn die Fläche selbst

gemeint ist, die an der Führungskante (34) anliegt.

Bei einem Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im körperlichen Sinn als

Bauteil würde aus der Angabe zum einzigen Ausführungsbeispiel (Patentschrift,

Absatz [0022] in Verbindung mit Figur 3), dass der Parallelanschlag von der

zweiten Seite (26) abragt, also in Figur 3 von der Unterseite, folgen, dass die

„abgewandte Seite des Führungsadapters (6)“ gemäß Merkmal c) des Anspruchs 1 die erste Seite (24) wäre, also in Figur 3 die Oberseite. Somit müsste

die Führungsaufnahme (20) in Figur 3 an der Oberseite des Führungsadapters (6)

angeordnet sein, oberhalb der ersten Seite (24).

Bei einem Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im geometrischen Sinn als

Fläche würde aus der Tatsache, dass diese Fläche funktionsbedingt zur Handkreissäge hin zeigen muss, also in Figur 3 nach links zu den Festlegemitteln (14),

folgen, dass die „abgewandte Seite des Führungsadapters (6)“ gemäß Merkmal c)

des Anspruchs 1 die von der Handkreissäge weg zeigende Seite wäre, also in

Figur 3 die rechte Seite. Somit müsste die Führungsaufnahme (20) in Figur 3 an

der rechten Seite des Führungsadapters (6) angeordnet sein, rechts des Bauteils,

dessen linke Seitenfläche den Parallelanschlag (28) bildet.

Gegen das Verständnis des Begriffs „Parallelanschlag“ im körperlichen Sinn als

Bauteil und für das Verständnis im geometrischen Sinn als Fläche spricht dabei

nicht nur, dass der Parallelanschlag (28) in der Patentschrift als „eine senkrecht zu

den Festlegemitteln (14) aufgespannte Fläche“ bezeichnet wird (Absatz [0022]),

und dass das Bezugszeichen „28“ in den Figuren 2 und 3 auf genau diese Fläche

zeigt, sondern vor allem, dass die Führungsaufnahme (20) in der Figur 3 nicht

oberhalb der ersten Seite (24), sondern tatsächlich an der rechten Seite des

Führungsadapters (6) angeordnet ist. Die Führungsaufnahme (20) kann auch

deshalb nicht in Figur 3 oberhalb der ersten Seite (24) angeordnet werden, weil

dann bei dem Versuch, den Führungsadapter (6) gemäß Figur 2 um 180° gedreht

über Kopf einzusetzen, die Führungsaufnahme (20) nicht auf der auf dem Werkstück aufliegenden Führungsschiene (30), sondern weiter unten innerhalb des

Werkstücks zu liegen käme.

Der Fachmann entnimmt somit dem Merkmal c) des Anspruchs 1 in Verbindung

mit der Beschreibung und den Figuren, dass die Führungsaufnahme (20) bezogen

auf das einzige Ausführungsbeispiel in Figur 3 an der rechten Seite des Führungsadapters angeordnet sein soll, rechts des Bauteils, dessen linke Seitenfläche

den Parallelanschlag (28) bildet.

5) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist nicht neu.

Der PROTOOL-Elektrowerkzeuge-Katalog 2002, dessen öffentliche Zugänglichkeit vor dem Anmeldetag des Patents von der Patentinhaberin nicht bestritten

wurde, zeigt auf den Seiten 46 und 47 in den Bildern oben links und oben rechts

jeweils eine Handkreissäge mit einem Führungsadapter.

Der Führungsadapter besitzt entsprechend Merkmal a) des Anspruchs 1 einen

Parallelanschlag, der auf Seite 46 im mittleren oberen Absatz mit der Überschrift

„Präzise geführt“ wörtlich als Parallelanschlag bezeichnet ist. Auf Seite 46 im Bild

oben rechts ist der Einsatz des Parallelanschlags zur parallelen Führung der

Handkreissäge entlang einer Führungskante dargestellt.

Der Führungsadapter besitzt auch entsprechend den weiteren Angaben des

Merkmals a) des Anspruchs 1 Festlegemittel zur verstellbaren Positionierung des

Parallelanschlags gegenüber der Handkreissäge. Die Festlegemittel sind dabei als

zylindrische Stangen ausgebildet, siehe insbesondere auf Seite 46 das Bild oben

links.

Auf Seite 46 im Bild oben links ist auch zu erkennen, dass entsprechend Merkmal b) des Anspruchs 1 eine durch den Führungsadapter geformte Führungsaufnahme mit zwei parallelen Führungsflächen zur Aufnahme einer Führungsschiene vorgesehen ist.

Auf den genannten Bildern ist weiter auch zu erkennen, dass entsprechend

Merkmal c) des Anspruchs 1 die Führungsaufnahme an einer von dem Parallelanschlag abgewandten Seite des Führungsadapters angeordnet ist: Die den

Parallelanschlag bildende Fläche zeigt zur Handkreissäge hin, die Führungsaufnahme ist auf der entgegengesetzten, von der Handkreissäge weg zeigenden

Seite des Führungsadapters angeordnet.

Ein Vergleich des Bildes auf Seite 46 links oben mit dem Bild auf derselben Seite

rechts oben zeigt, dass schließlich auch entsprechend Merkmal d) des Anspruchs 1 der Parallelanschlag und die Führungsaufnahme durch verschiedene

Ausrichtung des Führungsadapters an der Handkreissäge wahlweise verwendbar

sind:

Im Bild rechts oben ist der Parallelanschlag nach unten zur Führungskante des zu

bearbeitenden Werkstücks gerichtet und die Führungsaufnahme ist funktionslos

nach oben geöffnet, im Bild links oben ist dagegen der Führungsadapter um 180°

gedreht über Kopf eingesetzt, so dass nun die Führungsaufnahme nach unten zu

der auf dem zu bearbeitenden Werkstück aufliegenden Führungsschiene hin

geöffnet ist und der Parallelanschlag funktionslos nach oben ragt.

6) Der Gegenstand des Nebenanspruchs 2 und die Gegenstände der Unteransprüche 3 bis 5 gemäß Hilfsantrag I sind ebenfalls nicht neu.

Die Bilder auf den Seiten 46 und 47 des PROTOOL-Elektrowerkzeuge-Katalogs

2002 zeigen auch eine Kreissäge-Führungsadapter-Anordnung mit einer Handkreissäge entsprechend dem Anspruch 2 und Festlegeanordnung entsprechend

den Ansprüchen 3 bis 5.

7) Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II und der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag III

sind unzulässig.

Durch die in beiden Ansprüchen vorgenommene Streichung des Merkmals des

erteilten Anspruchs 1, dass „die Führungsaufnahme (20) an einer von dem Parallelanschlag (28) abgewandten Seite angeordnet ist“, ergibt sich eine Erweiterung des Schutzbereiches, denn damit umfassen diese Ansprüche beispielsweise auch Führungsadapter, bei denen „die Führungsaufnahme (20) an einer

dem Parallelanschlag (28) zugewandten Seite angeordnet ist“, also im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 der Patentschrift nicht rechts, sondern links neben

dem Parallelanschlag.

Dr. Ipfelkofer

Prietzel-Funk

Sandkämper

Dr. Krüger

Me