Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 14.12.2009 – 11 W (pat) 28/04
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 199 63 973
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2009 unter Mitwirkung des 08.05
Richters Dipl.-Ing. Dr. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Fetterroll
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2004 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen
Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruches vom 31. August 2001 das
Patent 199 63 973 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Bainitisieren von Stahlteilen"
mit der Begründung widerrufen, dem beanspruchten Verfahren mangele es an
erfinderischer Tätigkeit.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie
verteidigt ihr Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 10.
Der danach geltende Anspruch 1 lautet:
"1.
Verfahren zum Bainitisieren von Stahlteilen aus einem Stahl des
Typs 100Cr6, mit den Verfahrensschritten:
a.) Austenitisieren der Stahlteile,
b.) Abschreckung der Stahlteile auf eine Start-Temperatur (T2),
die oberhalb der Martensit-Starttemperatur (TM) der Stahlteile
liegt,
c.) zumindest näherungsweise isothermes Lagern der Stahlteile
in einem ersten Salzwarmbad oder Ölbad bei der
Start-Temperatur (T2) über einen ersten Zeitraum ((cid:168)(cid:3)(cid:87)iso, 1) der
über 5 Minuten bis 30 min andauert, und
d.) zumindest näherungsweise isothermes Lagern der Stahlteile
in einem Halteofen nach dem Umluftprinzip, einem weiteren
Salzwarmbad oder einem weiteren Ölbad bei einer
Finish-Temperatur (T3) oberhalb der Starttemperatur (T2) über
einen zweiten Zeitraum ((cid:168)(cid:3) (cid:87)iso, 2), wobei die Kernhärte des erhaltenen bainitischen Gefüges der Stahlteile mit einem kürzeren Zeitraum ((cid:168)(cid:3)(cid:87)iso, 1) desto geringer eingestellt wird.“
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 10 vom
14. Dezember 2009 sowie mit der Beschreibung und der Zeichnung gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine erfinderische Tätigkeit liege dem beanspruchten Gegenstand nicht zugrunde.
Im Verfahren befinden sich unter anderem folgende Druckschriften:
D1 DE 29 39 380 A1
D3 EP 0 896 068 A1
D4 Lund, T. B. u. a.: "Die Optimierung der Bainithärtung von
Kugellagerstahl", AWT ATTT-Tagung, Berichtsband, 22. u.
23.04.1999.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche wird unterstellt.
Die Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstandes des geltenden
Anspruchs 1 mögen gegeben sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Werkstoffkunde, der
über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Wärmebehandlung von Stählen
verfügt.
Die Klarheit des geltenden Anspruchs 1 ist nicht zu beanstanden.
Zur Auslegung des Anspruchswortlautes führt die Beschreibung der Patentschrift
zutreffend aus, dass unter Bainitisieren eine Wärmebehandlung von Stahl verstanden wird, die zunächst ein Austenitisieren des Stahles, eine nachfolgende Abschreckung auf eine Temperatur oberhalb der Martensit-Starttemperatur und ein
Halten des Stahles auf dieser Temperatur über eine vorgegebene Zeit umfasst.
Mit dieser Vorgehensweise, die auch als isothermische Umwandlung von Austenit
in Bainit bezeichnet wird, ist es möglich, einen Stahl zu erhalten, der, je nach Zielsetzung und über die Temperatur und Haltedauer steuerbar, vollständig oder teilweise von einem austenitischen Gefüge in ein bainitisches Gefüge umgewandelt
worden ist (vgl. Sp. 1, Z. 8-19).
Unter einem Stahl des Typs 100Cr6 gemäß dem Patentanspruch versteht der
Fachmann einen niedriglegierten Stahl mit etwa 1 Gew.-% Kohlenstoff und etwa
1,5 Gew.-% Chrom, was sich aus der genannten DIN- Bezeichnung ergibt. Zu diesem Typ zählen weitere im Anspruch nicht explizit angegebene niedriglegierte
durchhärtende Wälzlagerstahlsorten, die etwa 1 Gew.-% Kohlenstoff und zumindest Chrom als weiteres Legierungselement enthalten.
Unter einem näherungsweise isothermen Lagern ist ein Halten der Stahlteile auf
einer bestimmten Wärmebehandlungstemperatur unter Praxisbedingungen zu
verstehen, wo Abweichungen vom vorgesehenen Temperaturwert unvermeidlich
sind.
Das Verfahren gemäß dem vorliegenden Patent soll gegenüber dem Stand der
Technik den Vorteil haben, dass damit eine zumindest nahezu vollständige Umwandlung von Austenit in Bainit, d. h. ein rein bainitisches Gefüge, erreichbar und
gleichzeitig die Härte der danach erhaltenen Stahlteile in einfacher Weise durch
die Verfahrensparameter steuerbar sei. Insbesondere sollen die erhaltenen
Stahlteile verbesserte Festigkeitseigenschaften, beispielsweise hinsichtlich einer
pulsierenden Druck-Schwell-Belastung, aufweisen. Weiter sei vorteilhaft, dass die
bisher erforderliche Zeit zur Umwandlung von Austenit in Bainit deutlich verkürzt
werden könne. Somit ergäben sich auch erhebliche Kostenvorteile (vgl. Sp. 1,
Z. 56 - Sp. 2, Z. 2).
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin die vorteilhafte Weiterbildung des Verfahrens hervorgehoben, wonach die Kernhärte der damit erhaltenen Stahlteile durch die Dauer des ersten Zeitraumes, d. h. des Haltens in dem
ersten Salzwarmbad oder Ölbad, und auch durch die Temperatur des ersten
Salzwarmbades eingestellt werden könne. Dabei gelte generell, dass die Kernhärte des erhaltenen bainitischen Gefüges der Stahlteile desto geringer sei, je
kürzer die Verweildauer im ersten Salzwarmbad gewählt werde.
Diese dem streitigen Verfahren zugeschriebenen Vorteile kennt der Fachmann
bereits als direkte oder indirekte Zielsetzungen des in der D3 veröffentlichten
Verfahrens zum Bainitisieren (vgl. Abs. [0005]). Dieses Verfahren soll die vollständige Bainit-Härtung eines Stahls für den Einsatz in Lagern oder anderen lasttragenden Komponenten ermöglichen (vgl. S. 3, Abs. [0001]). Die vollständige Umwandlung in das Bainit-Gefüge wird angestrebt, um einen Stahl mit hoher Festigkeit und Härte sowie hohem Rissbildungswiderstand zu erhalten (vgl. S. 3,
Abs. [0002]). Diese Eigenschaften sind für die Verwendung des Stahls, z. B. als
Kugeln in Kugellagern, welche Lastwechseln ausgesetzt sind, und damit einer Ermüdung unterliegen, aus fachmännischer Sicht obligatorisch. Ein weiterer Aspekt,
welcher auch bereits dem bekannten Verfahren zugrunde liegt, ist die Verkürzung
der Prozesszeit, die erforderlich ist, um das Gefüge eines gegebenen Stahls vollständig in ein bainitisches Gefüge umzuwandeln (vgl. S. 3, Abs. [0003]).
Das aus D3 bekannte Verfahren wird anhand eines Stahls veranschaulicht, den
der Fachmann aufgrund der in Tabelle 1 angegebenen chemischen Zusammensetzung als einen 100CrMnMo8 oder 100CrMo73 erkennt, und der somit dem anspruchsgemäßen Stahl des Typs 100Cr6 entspricht. Auch Druckschrift D4 befasst
sich mit Stählen dieses Typs.
Das Bainitisieren von daraus bestehenden Stahlteilen erfolgt gemäß D3 mit den
Schritten:
- Austenitisieren der Stahlteile (vgl. Tab. 2), was Merkmal a) des
Patentanspruchs 1 erfüllt),
- Abschreckung auf eine Start-Temperatur,
die oberhalb der Martensit-Starttemperatur der Stahlteile liegt
(vgl. Tab. 2 u. Fig. 1), entsprechend Merkmal b),
- zumindest näherungsweises isothermes Lagern der Stahlteile bei
der Start-Temperatur (vgl. Tab. 2 u. Fig. 1) über einen ersten
Zeitraum (vgl. Tab. 2 u. Fig. 1) bis 25 – 99 % des Austenits in
Bainit umgewandelt sind (vgl. Anspruch 1), zum Teil übereinstimmend mit Merkmal c), und
- zumindest näherungsweises isothermes Lagern der Stahlteile bei
einer Finish-Temperatur (vgl. Tab. 2 u. Fig. 1) oberhalb der
Starttemperatur (vgl. Tab. 2 u. Fig. 1) über einen zweiten Zeitraum (vgl. Tab. 2 u. Fig. 1), zum Teil übereinstimmend mit
Merkmal d).
Auch wenn in der D3 keine Mittel zum isothermen Behandeln der Stahlteile sowohl
für den ersten als auch den zweiten Zeitraum ausdrücklich genannt sind, so sind
sie dem Fachmann dennoch geläufig, und zudem zwingend erforderlich. Ohne
diese Mittel wäre es überhaupt nicht möglich, einen Stahl auf einer konstanten
Temperatur über einen längeren Zeitraum zu halten. Die im geltenden Anspruch 1
aufgeführten Temperiereinrichtungen, im Merkmal c) das Salzwarmbad für den
ersten Zeitraum und im Merkmal d) der Halteofen nach dem Umluftprinzip für den
zweiten Zeitraum, sind dem Fachmann als üblich bekannt und für den angegebenen Zweck ohne weiteres geeignet. Er ergänzt daher den sich aus der Druckschrift D3 ergebenden Stand der Technik entsprechend.
Lediglich gutachterlich wird zum Beleg des fachmännischen Wissens verwiesen
auf die Druckschrift D1, aus der es zum Durchführen des zweistufigen Zwischenstufenvergütungsverfahrens (dort synonym für bainitisieren) (vgl. S. 21, letzter Abs.) bereits bekannt ist, einen Warmbadbehälter 30, in dem sich eine Salzschmelze befindet (vgl. S. 17, 2. Abs.) für das erste Temperieren der Stahlteile
(erster Zeitraum) und einen Halteofen nach dem Umluftprinzip (S. 8, 5. Abs. u.
S. 19, 2. Abs., Z. 10-12) für das anschließende Lagern der Werkstücke (zweiter
Zeitraum) zu verwenden.
Demgegenüber verbleibt im geltenden Anspruch 1 lediglich das Merkmal, wonach
der erste Zeitraum ((cid:168)(cid:3) (cid:87)iso, 1) über 5 Minuten bis 30 min andauert, und dass
- sinngemäß - über die Auswahl der Dauer dieses ersten Zeitraums die Kernhärte
des bainitischen Gefüges der Stahlteile eingestellt werden soll, wobei die Kernhärte desto geringer ist, je kürzer die Verweildauer in dem ersten Zeitraum gewählt wird (vgl. Sp. 2, Z. 21-28 der PS).
In der Idee, die Härte des Stahls über die Verfahrensparameter, insbesondere
über die Dauer des ersten Zeitraums, zu steuern, um so verbesserte Festigkeitseigenschaften hinsichtlich einer pulsierenden Druck-Schwell-Belastung zu erreichen, sieht die Patentinhaberin den Kern ihrer vermeintlichen Erfindung, welcher
aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht herleitbar sei. So
seien insbesondere die Verfahren der D3 und D4 darauf ausgerichtet, immer die
maximale Härte des bainitischen Gefüges der Stahlteile zu erreichen. Der Fachmann habe keine Veranlassung, tiefere Werte und damit kürzere Zeiten für den
ersten Zeitraum vorzusehen. Auch würden die bekannten Lehren dem Fachmann
keine Veranlassung geben, den ersten Zeitraum entsprechend kurz zu wählen, da
der kleinste, aus der Tabelle 1 der D4 bekannte erste Zeitraum 2 Stunden betrage
und zur Ermittlung der ersten Zeitspanne umfangreiche, das allgemein übliche
Maß übersteigende Untersuchungen erforderlich seien.
Dies vermag nicht zu überzeugen, da es sich bei dem gemäß geltenden
Anspruch 1 verwendeten Stahltyp um einen Kugellagerstahl handelt, wie ihn der
Fachmann schon auf Grund seines Fachwissens kennt, und dessen
Wärmebehandlung auch jeweils Gegenstand der D3 und D4 ist. Aufgrund der mit
seiner Verwendung einhergehenden Beanspruchung ist dieser Stahltyp immer
besonderen Anforderungen bezüglich seiner Festigkeitseigenschaften in Bezug
auf eine pulsierende Druck-Schwell-Belastung ausgesetzt. Der Vergleich der in
Tabelle 2 der D3 und Tabelle 1 der D4 offenbarten Rockwell-Härten mit den
Vickers-Härten aus der Patentschrift. ergibt zudem, dass die mit dem bekannten
Verfahren erreichten Werte etwa mit den im Patent angegebenen übereinstimmen.
Näherungsweise entsprechen
laut einschlägig bekannter Vergleichstabellen
60 HRC der von der Patentinhaberin als geeignet genannten Vickershärte von
700 HV (vgl. Sp. 4, Z. 22-25 der PS). Mit dem patentgemäßen Verfahren werden
somit nicht unbedingt niedrigere Härtewerte eingestellt als die im Stand der
Technik offenbarten.
Der Sicht der Patentinhaberin vermag der Senat auch deswegen nicht zufolgen,
weil ein Fachmann einem ZTU-Diagramm nicht nur unschwer Temperaturen und
Zeiten für das isothermische Bainitisieren entnimmt (vgl. D4, Abb. 4), sondern
auch Angaben zu den damit erreichbaren Härten, wie dies zumindest qualitativ in
der Abbildung 1 der D4 dargestellt ist. In diesem Zusammenhang überzeugt auch
die Einschränkung auf einen Stahl vom Typ 100Cr6 nicht, da es dem Fachmann
bekannt ist, dass die Legierungszusammensetzung für einen derartigen Stahl in
zulässigen Bereichen variieren und somit einer Wärmebehandlung jeweils individuell zu bestimmende ZTU-Diagramme zu Grunde zu legen sind, wobei sich von
Stahl zu Stahl beachtliche Unterschiede in den Umwandlungszeiten ergeben können (vgl. z. B. D4, Abb. 4 und 5).
Nach dem Stand der Technik gemäß D3 und D4 stehen dem Fachmann zum Einstellen einer bestimmten Härte nur zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er
aus dem ZTU-Diagramm eine bestimmte Start-Temperatur, oberhalb der Martensit–Starttemperatur, die einer bestimmten Härte zugeordnet ist, und somit die herkömmliche Methode wählen (vgl. D4, Fig. 1) und den Stahl solange auf dieser
Temperatur halten bis das Stahlgefüge vollständig in Bainit umgewandelt ist, was
jedoch eine erhebliche Umwandlungszeit zur Folge hätte (vgl. D3, Tabelle 2,
Nr. 2). Schon aus wirtschaftlichen Gründen wird er daher das gleichermaßen aus
der D3 und D4 bekannte zweistufige Bainitisierungs-Verfahren bevorzugen, um
bei deutlich verkürzter Behandlungszeit die angestrebte Härte herzustellen. Dabei
wählt er den ersten Zeitraum vorteilhafterweise so, dass das nach dem Temperatursprung entstehende Gefüge keinen Einfluss mehr auf die Härte des Gesamtgefüges nehmen kann (vgl. D3, Abs. 0010, oder D4, Tabelle 1, die ersten beiden
Zeilen). Die Ergebnisse der gemäß Druckschriften D3 durchgeführten Versuche
zeigen nämlich, dass trotz unvollständiger Umwandlung auf der niedrigen Temperaturstufe die letztlich angestrebte Härte bereits eingestellt und erreicht werden
kann. Laut D3 ist es schon ab einem Bainitanteil von 25% möglich, auf eine erhöhte Haltetemperatur zu erhitzen, ohne dadurch wesentliche Härteeinbußen in
Kauf nehmen zu müssen, da der Bainitanteil, der bei der höheren Temperatur geformt wird, keinen bemerkenswerten Effekt auf die Härte zeigt (vgl. S. 3, Z. 56 und
57). Es liegt somit im fachmännischen Ermessen, je nach Zielwert über die Höhe
der Haltetemperatur und die Haltedauer auf der ersten Stufe den in Bainit umgewandelten Gefügeanteil und dessen Härte zu steuern. Die Erkenntnis, dass damit
die Kernhärte des bainitischen Gefüges der Stahlteile einstellbar ist, wobei die
Kernhärte desto geringer ist, je kürzer die Verweildauer in dem ersten Zeitraum
gewählt wird, beruht somit auf Fachwissen.
Die logarithmische Zeitskala des ZTU-Diagramms zeigt zudem, dass die Dauer
des ersten Wärmebehandlungsabschnitts in den Minutenbereich hinein verkürzt
werden kann, was den Fachmann veranlasst und in die Lage versetzt, den beanspruchten ersten Zeitraum ((cid:168)(cid:3) (cid:87)iso, 1) zwischen 5 und 30 Minuten durch einfache
Versuche zu ermitteln.
Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
Die Ansprüche 2 bis 10 fallen mit dem Anspruch 1. Eigenständig ein Patent begründende Merkmale sind darin ohnehin nicht enthalten und wurden auch nicht
geltend gemacht.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Dr. Fritze
v. Zglinitzki
Rothe
Fetterroll
Bb