Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 14.12.2009 – 3 Ni 23/08 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
3 Ni 23/08 (EU)
Entscheidungsdatum:
14. Dezember 2009
Rechtsbeschwerde zugelassen:
--
Normen:
Art. 54 Abs. 2 Art. 56 Art. 87 EPÜ
Ophthalmische Linse
1.
2.
Ein bereits bekanntes Erzeugnis (hier: ein zu einer ophthalmischen Linse geformtes Polymerisat) wird nicht dadurch neu, dass es (weitere) physikalische Eigenschaften aufweist, die mittels eines durch spezielle Messverfahren gekennzeichneten Auswahlverfahrens (Auswahlregeln) festzustellen sind. Insoweit stehen zum Stand der Technik zählende, gegenständlich bzw. stofflich mit dem Streitpatent übereinstimmende Teilbibliotheken von Erzeugniskollektiven der durch die Merkmale des Patentanspruchs gekennzeichneten Bibliothek von Erzeugnissen des Streitpatents insofern neuheitsschädlich entgegen, als sie dessen Auswahlregeln erfüllen (im Anschluss an BGH GRUR 1998, 1003 - Leuchtstoff).
Auch wenn für die wirksame Inanspruchnahme einer Priorität nach Art. 87 EPÜ die Grundsätze der Neuheitsprüfung anzuwenden sind, steht die Annahme einer neuheitsschädlichen Selbstkollision des Streitpatents mit einer Voranmeldung des Patentinhabers nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass der Patentgegenstand des insoweit prioritätsbeanspruchenden Streitpatents die Voraussetzungen für die wirksame Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts nicht erfüllt, da die beanspruchte Merkmalskombination des Streitpatents auch in der Prioritätsschrift in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörig offenbart sein muss (hier einschließlich des beanspruchten und erstmals in der Nachanmeldung offenbarten Auswahlmessverfahrens).
3. Unabhängig von dem Ergebnis der Neuheitsbewertung ist die Auswahl von Erzeugnissen aus einem bereits gemäß Art. 54 Abs. 2 EPÜ vorbeschriebenen Erzeugniskollektiv dann nicht erfinderisch, wenn die gewünschten Zielvorgaben sowie die Auswahlregeln für die physikalischen Eigenschaften der Erzeugnisse (hier Sauerstoff- und Ionenpermeabilität) entweder aus dem Stand der Technik bereits bekannt oder durch diesen nahegelegt sind und der Fachmann deshalb den insoweit vorgezeichneten - und auch technisch ohne Schwierigkeiten realisierbaren - Weg nicht verlassen muss, um zu der Lehre des Erfindung zu gelangen (im Anschluss an BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
In der Patentnichtigkeitssache
An Verkündungs Statt zugestellt am 14. Dezember 2009 …
3 Ni 23/08 (EU)
(Aktenzeichen)
…
…
betreffend das europäische Patent 0 819 258
(DE 696 15 168)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Egerer, der
Richterin Dipl.-Chem. Zettler und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 819 258 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 22. März 1996 als internationale
Anmeldung PCT/EP96/01265 mit der Veröffentlichungsnummer WO 96/31792 angemeldeten und unter anderem für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 819 258 B1 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung „Extended Wear Ophthalmic Lens“, welches die Prioritäten
EP 95810221 vom 4. April 1995, CH 149695 vom 19. Mai 1995 und US 569816
vom 8. Dezember 1995 in Anspruch nimmt. Das Streitpatent weist in der maßgeblichen englischen Fassung insgesamt 65 Patentansprüche folgenden Wortlauts
auf:
Die Klägerinnen, die ihre Klage gegen die im Zeitpunkt der Klagerhebung im Register als Inhaberinnen des Streitpatents eingetragenen Beklagten 1 und 2 gerichtet haben, greifen das Streitpatent uneingeschränkt an und machen die Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit und mangelnder Ausführbarkeit geltend.
Die Klägerinnen verweisen hierzu unter anderem auf die Druckschriften
K3
K4
K5
K6
K7
K8a
K8b
K9
Prioritätsdokument EP 95810221
Prioritätsdokument CH 149695
WO 96/31791 A1
WO 96/36890 A1
US 5 260 000 A
Versuchsbericht (BL 12)
Versuchsbericht II (BL 25)
WO 93/09154 A1
K12 WO 91/04283 A1
K14 WO 93/09084 A1
K15
K16
K17
K30
K31
K32
K33
US 4 260 725
Contact Lens Practice, Charles C. Thomas Publ., 1988, S. 683-717
Kasaka et al., J. Jpn. C. L. Soc. 21 (1979) 151-159
Publikation USAN Council Balafilcon A
Publikationen über die Zulassung von Premier 90
Internet-Ausdruck über die Zulassung von PureVision
LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Μärz 2003 (Az 4 O 49/02)
K39 WO 94/13717 A1
K40
K41
US 4 182 822
US 3 808 178
Insbesondere stellen die Klägerinnen die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents in Abrede, zum einen gegenüber den gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ als nachveröffentlichter Stand der Technik zu berücksichtigenden internationalen Patentanmeldungen K5 und K6, zum anderen gegenüber vorveröffentlichtem Stand der
Technik und zwar jeweils gegenüber den Lehren der Druckschriften K7, K9, K12,
K14 oder K15, auf deren Basis bereits im Dezember 1994 eine Silicon-Hydrogellinse entwickelt worden sei, die ausweislich K30 und K31 sämtliche Merkmale einer Kontaktlinse gemäß Streitpatent aufweise.
Darüber hinaus beruhe der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, zumal der Grenzwert betreffend die Sauerstofftransmissibilität bereits aus der K16 bekannt sei, und dem Fachmann auch die Ionen- sowie die
Wasserpermeabilität von hydrophilen Linsenmaterialien und Methoden zu ihrer
Bestimmung bereits aus der K17 geläufig gewesen seien, wobei die Permeabilität
mit dem Wassergehalt der Linse ansteige. Im Übrigen liege der Ionoflux-Grenzwert so niedrig, dass er praktisch von jeder Silicon Hydrogel Linse erfüllt werde.
Die Lehre des Streitpatents sei außerdem nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil dieser nicht in der Lage sei,
die in Patentanspruch 1 angegebene Sauerstofftransmissibilität der Linsen von
wenigstens ca. 70 Barrer/mm zu bestimmen.
Die Klägerinnen beantragen,
das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den Hilfsanträgen 1 bis 5 gemäß
Schriftsatz vom 1. Juli 2009.
Hilfsantrag 1:
Hilfsantrag 2:
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 38 der erteilten Fassung sowie
die Patentansprüche 39 bis 61 mit dem Wortlaut der erteilten Patentansprüche 43
bis 65 an.
Hilfsantrag 3:
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 38 der erteilten Fassung sowie
die Patentansprüche 39 bis 61 mit dem Wortlaut der erteilten Patentansprüche 43
bis 65 an.
Hilfsantrag 4:
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 38 der erteilten Fassung sowie
die Patentansprüche 39 bis 61 mit dem Wortlaut der erteilten Patentansprüche 43
bis 65 an.
Hilfsantrag 5:
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 28 der erteilten Fassung sowie
die Patentansprüche 29 bis 51 mit dem Wortlaut der erteilten Patentansprüche 43
bis 65 an.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und
macht insbesondere geltend, dass der Patentgegenstand in der verteidigten Fassung gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik neu und erfinderisch sei.
Insbesondere nehme das Streitpatent die Prioritäten K3 und K4 wirksam in Anspruch, so dass eine Selbstkollision des Streitpatents mit den dieselben Prioritäten
beanspruchenden nachveröffentlichten internationalen Patentanmeldungen K5
und K6 ausscheide.
Die Beklagte stützt sich zur Begründung u. a. auf folgende Druckschriften und Dokumente:
BM 1 Umschreibungsbestätigung des DPMA vom 20. Februar 2008
BM 2 Entscheidung T 246/04 der Beschwerdekammer des Europäischen
Patentamts
BM 3 Englische Übersetzung des Urteils aus den Niederlanden 298799/HA
ZA 07-3547 vom 11. Februar 2009
BM 4 Englische Übersetzung des Urteils aus Frankreich GL 07/13504 vom
25. März 2009
BM 5 Künzler et al.,
„Contact Lens Materials“, Chemistry &
Industry,
21. August 1995, S: 651-655
BM 6 Transkripte der Tage 6 und 7 der Verhandlungen vor dem High Court of
Justice in London, Kreuzverhör von Prof. Paul L. Valint Jr. BM 7Transkript
des Tages 12 der Verhandlungen vor dem High Court of Justice in London
BM 8 Sachverständigengutachten von Prof. William J. Benjamin aus dem
Verfahren vor dem Northern District Court of Georgia, Exhibit N15, auszugsweise
BM 9 Kreuzverhör von Prof. Brien A. Holden aus dem Verfahren vor dem Northern District Court of Georgia, Exhibit N19, auszugsweise
BM 10 Prof. William J. Benjamin: „Oxygen transport through contact lenses“, in
„Contact Lens Practice“, Hrsg. Ruben, Guillon, Chapman & Hall Medical
1994, Kapitel 3, auszugsweise
BM 11 L.C. Winterton et al., „Coulometric Method for Measuring Oxygen Flux and
Dk of Contact Lenses ans Lens Materials“, International Contact Lens Clinic 14 (11) (1987) 441
BM 12 Handbuch des Dk1000™, Coulometric Oxygen Permeation Instrument,
The IDF Company, Inc.
BM 13 Erklärung von David Farquhar von 2003
BM 14 Erklärung von David Farquhar vom 20. November 2008
BM 15 L.M. Muratore et al., „Synthesis and properties of oxygen permeable
hydrogels based on copolymers of dimethylacrylamide and fluoro sulphonamide (meth)acrylates“, J. Mater. Chem. 10 (2000) 859-865
BM 16 Dissertation Katie Styan, University of New South Wales, 2006, auszugsweise
BM 17 William M. Hung „Preparation and Testing Silicone Containing Hydrogel
Lenses as described in US 5 260 000“
BM 18 Extract from Dr. Vanderlaan“s Notebooks, Exhibit N17
BM 19 R. Baron, Measurement Protocol of the Recreation of Example of Nandu
(BL2) as Carried out by Richard Baron in his Experimental report (JJ3),
Exhibit N18
BM 20 CCLRU Report 1993, Cornea and Contact Lens Research Unit at the University of New South Wales, Exhibit N20
BM 21 US 6 193 369 B1
BM 22 Bericht der Nacharbeitung von Chang 2007, Appendix 2C, Recreation of
US 5 712 327
BM 23 Daten zu Nacharbeitungen von Chang und Lai, Prof. William J. Benjamin,
UK Proceedings (Exhibit WJB-13 und Exhibit WJB-14)
BM 24 Sachverständigengutachten von Dr. Mays vom 29. Mai 2008
BM 25 George L. Grobe III et al.: „Interfacial Aspects in the Manufacture of Soft
Contact Lenses“, in „Electrical and Optical Polymer Systems:
Fundamentals, Methods, and Applications“, Gary E. Wnek,
Donald L. Wise, eds., World Scientific Publishing Company Pte. LtD. London, England 1997, CSFJ 963309 - CSFJ 963346
BM 26 Datenblatt TSM Gelest, Exhibit GAK-10
BM 27 Datenblatt Glycerin, Exhibit GAK-11
BM 28 Zweiter Bericht Prof. William J. Benjamin zu Nacharbeitungen Lai/Valint,
Exhibit WJB-25
BM 29 Bericht zur CibaVision Nacharbeitung Lai/Valint, Recreation of Example 4
and 16 of US 5 486 579
BM 30 US 5 034 461
BM 31 J.F. Künzler, „Silicone Hydrogels for Contact Lens Application“, TRIP 4
(1996) 52-59
BM 32 GAK 16 Chang Allergan
BM 33 Ch.-P. Ho et al., „Ultrathin coating of plasma polymer of methane applied
on the surface of silicone contact lenses“, Biomedical Materials Research 22 (1988) 919-937
BM 34 Stellungnahme Scott R. Robirds vom 11. Juli 2000, USPTO
BM 35 Report von Arthur Ho, The SEE3 Program Quarterly Report, October to
December 1995, Exhibit N16
BM 36 Statement of William Pitt, vom 23. Juni 2009
BM 37 Kreuzverhör Prof. William J. Benjamin, Transkript Tag 10, Seiten 1303-
1315 der Verhandlung vor dem High Court of Justice London, auszugsweise
BM 38 Zeugenaussage Prof. Brien A. Holden, aus dem US-Verfahren CIBA Vision and CSIRO./. Bausch & Lomb, auszugsweise Transcript Tag 19, Exhibit N19
BM 39 Zeugenaussage von Dr. Papaspiliotopoulos, aus dem US-Verfahren CIBA
Vision and CSIRO./. Bausch & Lomb, auszugsweise,
vom
6. Dezember 2001, Exhibit N22
BM 40 Gutachterliche Stellungnahme Prof. Dr. Gerhard Koßmehl, vom
1. Juli 2009
BM 41 Yu-Chin Lai et al., „Syntheses and Characterization of UV-curable
Polysiloxane-Based Polyurethane Prepolymers“, J. Polym. Sci. Part A:
Polymer Chemistry 33 (1995) 1783-1793
BM 42 J. Lange, „Viscoelastic Properties and Transitions During Thermal and UV
Cure of a Methacrylate Resin“, Polymer Engineering and Science 39
(1999) 1651-1660
BM 43 US 6 822 016 B2
BM 44 Kirk-Othmer Encyclopedia, unvollständiges Zitat, undatiert, Contact Lenses, Seiten 17-19
BM 45 Rebuttal Expert Report of William E. Meyers, aus dem US-Verfahren CIBA
Vision and CSIRO./. Bausch & Lomb, auszugsweise, Defendant’s Exhibit
BM 46 Tyler’s Quarterly Soft Contact Lens Parameter Guide, Vol. 13 No. 1, Tyler’s Quarterly Publications, Little Rock, Ark., December 1995
BM 47 B.A: Holden et al., „Critical oxygen Levels to Avoid Corneal Edema for
Daily and Extended Wear Contact Lenses“, Invest. Ophthalmol. Vis.
Sci. 25 (1984) 1161-1167
BM 48 WO 96/31792 A1
BM 49 US 5 070 215
Am 20. Februar 2008 ist der deutsche Teil des Streitpatents im Register auf die
ursprüngliche Beklagte 1 als nunmehr alleinige Inhaberin umgeschrieben worden.
In der mündlichen Verhandlung hat die ursprüngliche Beklagte 1 den Prozess mit
Zustimmung der Klägerinnen als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten 2 übernommen, die der Übernahme ebenfalls zugestimmt hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der Hinweise des Senats in
seiner Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 wird auf den Akteninhalt und die Sitzungsniederschriften vom 5. Mai 2009 und vom 15. Juli 2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage erweist sich als zulässig und begründet. Der von beiden Klägerinnen
geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, Art. II § 6
Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ, führt zur Nichtigkeit des Streitpatents, da die patentgegenständliche Lehre teilweise nicht mehr neu ist, Art. 54
EPÜ,
jedenfalls aber
insgesamt nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht,
Art. 56 EPÜ.
I.
1. Das Streitpatent betrifft im breitesten Sinne Linsen und polymere Materialien,
die auf dem optischen und ophthalmischen Gebiet verwendbar sind. Insbesondere
betrifft es polymere Materialien und Behandlungsverfahren, die bei der Herstellung
von Kontaktlinsen verwendbar sind. Vor allem betrifft die Erfindung Kontaktlinsen,
die als zum längeren Tragen geeignete Linsen verwendbar sind (EP 0 819 258 B1
[0001]).
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift sind auf dem Gebiet der bioverträglichen Polymere umfangreiche Untersuchungen durchgeführt worden. Bei ophthalmischen Linsen werden als „bioverträglich“ bzw. zutreffender „ophthalmisch verträglich“ allgemein jene Linsen definiert, die das umgebende Augengewebe und
die Augenflüssigkeit während der Tragezeit nicht bzw. nicht substantiell schädigen. Erforderlich hierfür sind insbesondere eine für die beabsichtigte Tragedauer
ausreichende Sauerstofftransmissibilität, weil die Cornea nicht wie anderes Gewebe Sauerstoff aus der Blutzufuhr aufnimmt und bei unzureichender Sauerstoffzufuhr anschwillt. Als ein weiteres Erfordernis wird ferner die Beweglichkeit auf
dem Auge (on-eye movement) genannt, um einen ausreichenden Tränenfluss
zwischen Linse und Auge zu gewährleisten, der Fremdteilchen oder tote Epithelialzellen von unterhalb der Linse und schließlich aus der Tränenflüssigkeit hinwegschwemmt (EP 0 819 258 B1 [0002 bis 0004]).
In der Beschreibung des Streitpatents wird weiterhin ausgeführt, dass viele Anwender wegen des Tragekomforts weiche gegenüber harten Kontaktlinsen bevorzugen, insbesondere für das Tragen über 24 Stunden oder mehr hinweg
(EP 0 819 258 B1 [0005]). Demgemäß seien, um eine Ausgewogenheit zwischen
ophthalmischer Verträglichkeit und Annehmlichkeit für den Verbraucher zu finden,
beim Entwurf von täglich zu tragenden weichen Kontaktlinsen hydrophile Polymere und Copolymere auf Basis von 2-Hydroxyethylmethacrylat (HEMA) entwickelt worden, die sich auf dem Auge bewegten und ausreichende Sauerstoffpermeabilität aufwiesen. Die FDA habe bereits gewisse weiche Kontaktlinsen schon
für den ausgedehnten ununterbrochenen Tragezeitraum von bis zu sechs Tagen
über Nacht zugelassen. Der Anwender könne die Poly(HEMA)-Linsen aber nicht
über längere Zeiträume von sieben Tagen oder mehr sicher und angenehm tragen, weil die Sauerstoffpermeabilität unzureichend sei. Wirkliches längeres Tragen, d. h. 7 Tage oder mehr, dieser Linsen könne zumindest zum Anschwellen der
Cornea und zur Entwicklung von Blutgefäßen an der Oberfläche in der Cornea
führen (vgl. EP 0 819 258 B1 [0006]).
Zur Verbesserung der Sauerstoffpermeabilität sind nach den Angaben in der
Streitpatentschrift Polymere mit Silicongruppen entwickelt worden, wobei die Lipophilie von Polysiloxanen allerdings zur Anhaftung von Lipiden und Proteinen an
der Linse und damit zu deren Trübung und zur Verschlechterung der Sicht führen
(vgl. EP 0 819 258 B1 [0007]). Davon ausgehend sind auch bereits Versuche unternommen worden, die erwünschten Eigenschaften von hydrophilen Polymeren,
z. B. HEMA, mit der erwünscht hohen Sauerstoffpermeabilität von Polymeren aus
Siloxan enthaltenden Monomeren zu mischen. Die Streitpatentschrift verweist
hierzu beispielsweise auf die US 3 808 178, US 4 136 250, US 5 070 169. Die früheren Versuche der Herstellung einer zum längeren Tragen geeigneten Kontaktlinse seien jedoch nicht erfolgreich gewesen, entweder wegen der Auswirkungen
der Kontaktlinse auf die Gesundheit der Cornea oder weil sich die Linse nicht auf
dem Auge bewegt habe (vgl. EP 0 819 258 B1 [0008]).
2. Ausgehend davon bezeichnet es die Streitpatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine in Kontakt mit okularem Gewebe zu tragende ophthalmische Linse mit
einer ausgewogenen Sauerstoffpermeabilität und Ionenpermeabilität, Beweglichkeit auf dem Auge (on-eye movement) und Austausch der Tränenflüssigkeit zu
schaffen, unter Erhalt einer gesunden Hornhaut und mit einem hohen Tragekomfort während längerer Zeiträume des kontinuierlichen Tragens, mindestens jedoch
24 Stunden, bevorzugt 4 bis 30 Tage, ohne nennenswerte Beeinträchtigung der
Gesundheit des Auges und der Annehmlichkeit des Trägers (vgl. EP 0 819 258 B1
[0009] bis [0011]).
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 in der nach Hauptantrag
verteidigten erteilten Fassung durch eine
1) Ophthalmische Linse
2) mit ophthalmisch verträglichen Innen- und Außenflächen,
3)
die ophthalmische Linse ist ausgewählt unter Kontaktlinsen
zur Sehkorrektur, Kontaktlinsen zur Modifizierung der Augenfarbe, ophthalmischen Arzneistoff-Abgabevorrichtungen
und ophthalmischen Wundheilungsvorrichtungen,
4)
die Linse ist zum Tragen über einen verlängerten Zeitraum in
kontinuierlichem engen Kontakt mit okularem Gewebe und
okularen Flüssigkeiten geeignet,
5)
die Linse umfasst ein Polymermaterial, das eine hohe Sauerstoffpermeabilität und eine hohe Ionenpermeabilität aufweist,
6)
das Polymermaterial
ist gebildet aus polymerisierbaren
Materialien, umfassend
6.1) wenigstens ein oxypermes, polymerisierbares Material, wie
in Abschnitt I. der Beschreibung definiert und
6.2) wenigstens ein ionopermes, polymerisierbares Material, wie
in Abschnitt I. der Beschreibung definiert,
7)
die Linse erlaubt die Sauerstoffpermeation in einer Menge,
die ausreicht, die Gesundheit der Cornea und den Tragekomfort während eines Zeitraums verlängerten kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Flüssigkeiten aufrecht zu erhalten,
8)
die Linse erlaubt die Ionen- oder Wasserpermeation in einer
Menge, die ausreicht, der Linse die Beweglichkeit auf dem
Auge zu ermöglichen, derart, dass die Gesundheit der Cornea im Wesentlichen nicht beeinträchtigt wird und der Tragekomfort während eines Zeitraums verlängerten kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe und okularen Flüssigkeiten akzeptabel ist,
9)
die ophthalmische Linse weist eine Sauerstofftransmissibilität, wie in Abschnitt I. der Beschreibung definiert, von mindestens etwa 70 Barrer/mm auf,
10) die ophthalmische Linse weist eine Ionenpermeabilität auf,
die gekennzeichnet ist durch
10.1)einen Ionoton-Ionenpermeabilitätskoeffizienten von mehr als
etwa 0,2 x 10-6 cm2/sec oder
10.2)einen Ionoflux-Diffusionskoeffizienten von mehr als etwa
1,5 x 10-6 mm2/min,
wobei die erwähnten Koeffizienten in Bezug auf Natriumionen und nach den Messverfahren gemessen werden, die in
den Abschnitten II.F.1 und II.F.2 der Beschreibung beschrieben sind.
4. Die in den Merkmalen des Patentanspruchs 1 enthaltenen Begriffe werden in
der Streitpatentschrift wie folgt definiert:
a) Der Begriff „ophthalmisch verträglich“ (Merkmal 2) bezieht sich auf ein Material
oder eine Oberfläche eines Materials, das/die in engem Kontakt mit der okularen
Umgebung für einen längeren Zeitraum ohne wesentliches Schädigen der okularen Umgebung und ohne wesentliche Unannehmlichkeit für den Verbraucher sein
kann. Eine ophthalmisch verträgliche Kontaktlinse wird somit kein wesentliches
Anschwellen der Cornea erzeugen, sich auf dem Auge hinreichend bewegen, um
einen hinreichenden Tränenaustausch zu fördern, wird keine wesentlichen Mengen Lipidadsorption aufweisen und keine wesentlichen Unannehmlichkeiten für
den Träger bereiten wie Entzündung, Ablösen von Teilchen des Epithels von der
Cornea usw. (EP 0 819 258 B1 [0030]).
b) Der in Merkmal 4 enthaltene Begriff „Tragen über einen verlängerten Zeitraum“ (extended wear) ist in der Streitpatentschrift nicht konkret definiert, nach
dem Gesamtinhalt der Beschreibung aber in dem Sinne einer ophthalmischen
Linse zu verstehen, die mindestens 24 Stunden in kontinuierlichem engen Kontakt
mit okularem Gewebe ohne wesentliche negative Beeinträchtigung der okularen
Gesundheit und Annehmlichkeit des Trägers getragen werden kann
(EP 0 819 258 B1 [0010] und [0289]). Das kontinuierliche Tragen umfasst auch ein
Herausnehmen, Reinigen oder Desinfizieren und anschließendes Verbringen der
Linse in engen Kontakt mit dem Auge für einen Zeitraum von mindestens weiteren
24 Stunden [0290]).
c) Der Begriff „oxypermes polymerisierbares Material (Merkmal 6.1) schließt einen breiten Bereich von Materialien ein, die unter Bildung eines Polymers, das
eine relativ hohe Sauerstoffdiffusionsrate dorthindurch zeigt, polymerisiert werden
können und die ophthalmisch relativ verträglich sind (EP 0 819 258 B1 [0037]).
Das „ionoperme Material“ (Merkmal 6.2) bezeichnet ebenfalls einen breiten Bereich von Materialien, die unter Bildung eines Polymers polymerisiert werden können, das dadurch eine
relativ hohe
Ionendiffusionsgeschwindigkeit zeigt
(EP 0 819 258 B1 [0041]).
d) Der Begriff „Sauerstoffpermeabilität“ (Merkmal 5) bezieht sich auf das Linsenmaterial. Die Sauerstoffpermeabilität hängt nicht von der Linsendicke ab und bezeichnet die Geschwindigkeit, in der Sauerstoff durch ein Material tritt. Die Sauerstoffpermeabilität wird in Einheiten von „Barrers“ ausgedrückt, worin „Barrer“ definiert ist als [(cm³Sauerstoff)(mm)/(cm²)(s)(mm Hg)] x 10-¹º (EP 0 819 258 [0021]).
Im Unterschied zur Sauerstoffpermeabilität bezieht sich der Begriff „Sauerstoffdurchlässigkeit“ (Merkmal 9) nach der Definition in der Streitpatentschrift auf die
ophthalmische Linse selbst und bezeichnet die Geschwindigkeit, in der Sauerstoff
durch die Linse tritt (oxygen transmissibility). Die Sauerstoffdurchlässigkeit Dk/t
wird üblicherweise in Einheiten von Barrers/mm ausgedrückt, wobei t die mittlere
Dicke des Materials [in Einheiten von mm] über die gemessene Fläche ist und [(cm³Sauerstoff)(mm)/(cm²)(s)(mm Hg)] x 10-9
„Barrer“ definiert
ist als
(EP 0 819 258 B1 [0020]). Nach der Streitpatentschrift kann die Sauerstoffdurchlässigkeit (Dk/t) des Linsenmaterials (richtig: der Linse, Anm des Senats) durch
Dividieren der Sauerstoffpermeabilität (Dk) durch die mittlere Dicke t (der Linse)
berechnet werden (EP 0 819 258 [0095]). Eine Linse würde also beispielsweise
bei einem Dk-Wert von 90 Barrers („Sauerstoffpermeabilität Barrers“) und einer
Dicke von 90 µm (0,090 mm) einen Dk/t von 100 Barrers/mm („Sauerstoffdurchlässigkeit Barrers“/mm) aufweisen (EP 0 819 258 [0022]). Die Linsenmittendicke
beträgt nach den Angaben in der Streitpatentschrift im Allgemeinen mehr als etwa
30 µm, vorzugsweise etwa 30 bis etwa 200 µm, ganz besonders bevorzugt etwa
60 bis etwa 100 µm. Die Sauerstoffdurchlässigkeit der Linse soll vorzugsweise
mindestens 70 Barrer/mm betragen (EP 0 819 258 B1 [0039]).
Die Messung der Sauerstoffpermeabilität einer Linse und der Sauerstoffdurchlässigkeit eines Linsenmaterials erfolgt unter Verwendung eines Dk1000-Instruments
(erhältlich von Applied Design and Development Co., Norcross, Georgia) oder eines ähnlichen analytischen Instruments nach dem im Streitpatent im Einzelnen
geschilderten Verfahren (EP 0 819 258 B1 [0094]).
e) Der Begriff „Ionen- oder Wasserpermeabilität“ der Linse (Merkmale 8 und 10)
wird in der Streitpatentschrift dahingehend erläutert, dass die Permeabilität von
Ionen als direkt proportional zu der Permeabilität von Wasser angenommen wird,
und dass theoretisch angenommen wird, dass die Wasserpermeabilität ein ausgesprochen wichtiges Merkmal für eine zum längeren Tragen geeignete Linse ist und
die Ionenpermeabilität folglich eine Vorhersage für eine gute Bewegung auf dem
Auge ist (EP 0 819 258 B1 [0055]).
Zu den Methoden der Messung der Ionenpermeabilität einer Linse (Merkmal 10)
verweist die Streitpatentschrift darauf, dass sowohl die „Ionoton-Technik“ als auch
die „Ionofluxtechnik“ verwendet werden können, um die Wahrscheinlichkeit hinreichender Bewegung einer opthalmischen Linse auf dem Auge anhand des errechneten anspruchsgemäßen Ionoton-Ionenpermeabiltitätskoeffizienten bzw. des Ionoflux Diffusionskoeffizienten zu bestimmen. Die Messverfahren sind in der Streitpatentschrift jeweils im Einzelnen beschrieben (EP 0 819 258 B1 [0061 bis
[0091]).
5. Bei der Beurteilung, wie der zuständige Fachmann den durch funktionelle (2,
4, 7, 8), stoffliche (5, 6.1, 6.2) und physikalische Merkmale (9, 10) gekennzeichneten Gegenstand des Patentanspruchs 1 versteht, ist in Übereinstimmung mit
den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fachmann
als ein Team von Experten anzusehen, dem neben einem promovierten Polymerchemiker, der mit der Entwicklung von Polymerisaten für die Herstellung von
Kontaktlinsen und des Formens der Kontaktlinsen daraus befasst und vertraut ist,
auch ein Ophthalmologe mit mehrjähriger Erfahrung in der Planung, Auswertung
und Bewertung klinischer Versuche betreffend Kontaktlinsen sowie ein Physiker
oder ein Diplom-Ingenieur angehören, der mit den für die Charakterisierung von
Kontaktlinsen erforderlichen physikalischen Messungen befasst und vertraut ist
(vgl. hierzu auch BGH Mitt. 2007, 224 Punkt II.2.3 - Carvediol
II; BGH
GRUR 2001, 813 III.2.a - Taxol).
II.
Für den Fachmann ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf ophthalmische
Linsen gerichtet, die ein Polymermaterial mit hoher Sauerstoff- und Ionenpermeabilität umfassen, wobei der Begriff „umfassen“ zum Ausdruck bringt, dass die Linsen weitere stoffliche Komponenten enthalten können. Das Polymermaterial ist
gebildet aus einer polymerisierbaren Zusammensetzung bzw. Polymermasse, das
wiederum mindestens ein oxypermes und mindestens ein ionopermes Material
umfasst, wie es in der Beschreibung anhand einer nicht erschöpfenden Aufzählung zahlreicher allgemeiner Stoffgruppen bzw. Einzelverbindungen definiert ist.
Die polymerisierbaren Ausgangsverbindungen sowie die polymerisierten und ausgehärteten Zusammensetzungen der Linsen umfassen damit eine zahlenmäßig
gegen unendlich gehende Bibliothek von Monomeren, Makromeren bzw. Präpolymeren, Polymerisaten und Polymerisatmischungen (Stoff- bzw. Substanzbibliothek).
Die von der jeweiligen Polymerzusammensetzung der Linse abhängigen physikalischen Parameter der Merkmale 9 und 10, d. h. die Sauerstofftransmissibilität und
die Ionenpermeabilität, sowie dadurch bedingte Eigenschaften der Linsen stellen
sich für den Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift als das Ergebnis von Messverfahren dar, die es ihm ermöglichen, bei einer Linse, die durch
Polymerisation mindestens eines oxypermen und eines ionopermen Materials
nach einem im Streitpatent beispielsweise vorgeschlagenen Verfahren hergestellt
worden ist (vgl. EP 0 819 258 B1 [0292] bis [0300]), festzustellen, ob sie eine im
Sinne des Merkmals 7 für die Gesundheit der Cornea und den Tragekomfort ausreichende Sauerstoffpermeabilität aufweist und ob sie ferner über eine ausreichende Ionen- oder Wasserpermeabilität als Indikator für eine voraussichtliche
Bewegung der Linse auf dem Auge verfügt derart, dass die Gesundheit der Cornea im Wesentlichen nicht beeinträchtigt wird und der Tragekomfort während eines verlängerten kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe akzeptabel ist
(Merkmal 8).
Bei den (Merkmalen 9 und 10 handelt es sich jedoch nicht um Einstellungsregeln,
nach denen bei der Synthese der Polymerisate und/oder bei der Formung sowie
Nachbearbeitung der Linsen zu arbeiten ist, etwa durch gezielte Abmischung und
dadurch vorbestimmte Zusammensetzungen der Monomer-, Präpolymer- und Polymermischungen, einer durch spezielle Verfahrensschritte vorbestimmten Struktur
oder Morphologie der Linse (Bildung von Mikrophasen, Ionenkanäle) oder durch
deren Beschichtung, wobei sich das Ergebnis des Arbeitens nach diesen Einstellungsregeln erst an dem Endprodukt zeigt (vgl. BGH GRUR 1986, 163 - borhaltige
Stähle; BGH BlPMZ 1997, 398 - Polyäthylenfilamente). Vielmehr stellen die
Merkmale 9 und 10 lediglich Auswahlregeln bzw. Auswahlverfahren dar, mit deren
Hilfe der Fachmann aus dem riesigen Kollektiv von aus Polymerisaten mindestens
eines oxypermen und eines ionopermen polymersierbaren Materials geformten
Linsen diejenigen bestimmen kann, welche voraussichtlich die Anforderungen der
Merkmale 7 und 8 erfüllen (BGH GRUR 1998, 1003 - Leuchtstoff). Die auf diese
Weise ausgewählten Linsen sind - mangels diesbezüglich anderweitiger technischer Lehren im Zuge ihrer Fertigung - entsprechend der patentgemäßen Definition des Merkmals 2 auch auf den Außen- und Innenflächen ophthalmisch verträglich und erfüllen damit die stofflichen Voraussetzungen für ein verlängertes Tragen
in kontinuierlichem engen Kontakt mit okularem Gewebe gemäß Merkmal 4.
III.
Der von den Klägerinnen geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Ausführbarkeit der Erfindung steht dem Streitpatent nicht entgegen.
1. Die Ansicht der Klägerinnen, das Messverfahren zur Bestimmung der Sauerstoffpermeabilität mittels des Geräts DK-1000 sei nicht nacharbeitbar, weil dieses
Gerät nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in baugleicher Form im Handel erhältlich
sei, kann die Ausführbarkeit der Erfindung des Streitpatents nicht in Frage stellen.
Der physikalische Parameter der Sauerstofftransmissibilität ist als solcher unabhängig von der Wahl des Messgeräts, wobei ohnehin - nach den glaubhaften Angaben der Beklagten - mit Ox-Tran 100 A ein nach dem gleichen Prinzip arbeitendes, handelsübliches Gerät zur Verfügung steht (vgl. BM13 Nr. 6). Außerdem ist
nach den Angaben in der Streitpatentschrift eine Messung der Sauerstoffpermeabilität nicht an das spezielle Messgerät DK-1000 gebunden, sondern auch mit
ähnlichem analytischen Messgerät möglich (vgl. EP 0 819 258 [0094], so dass die
Ausführbarkeit - wie die Messbarkeit eines (an sich) bekannten physikalischen Parameters generell - nicht an die verwendung eines bestimmten Messgeräts geknüpft sein kann.
Hinzu kommt, dass die unterschiedlichen Varianten der Bestimmung der Sauerstoffdurchlässigkeit von Kontaktlinsen (vgl. Schrifts. d. Bkl. v. 27. April 2009
S. 18 ff.) einem bereits aus dem Stand der Technik bekannten, geläufigen Verfahrensprinzip folgen und auch ein bekanntes Auswahlkriterium für Konktaklinsen als
Dauertraglinsen darstellen (vgl. z. B. K16 S. 688 li. Sp. le. Abs.). Die bei der Messung dieser physikalischen Parameter erhaltenen Zahlenwerte sind, wie andere
physikalische Messgrößen, selbstverständlich von den Analysenverfahren sowie
den jeweiligen Messbedingungen abhängig und im Übrigen auch mit den üblichen
Messungenauigkeiten behaftet. Insofern weist auch das Merkmal 9 eine mehr
oder minder große Streubreite und damit eine relativ große Unschärfe auf, die bei
dem Verfahren zur Selektion einer brauchbaren Kontaktlinse (Auswahlverfahren)
stets zu berücksichtigen ist. Bekanntlich sind grundsätzlich auch nur die an ein
und derselben Versuchsanlage erhaltenen Messwerte - ungeachtet der auch diesen anhaftenden mehr oder minder großen Fehlerbreite - direkt miteinander vergleichbar.
Aus diesem Grund sowie bedingt durch die natürliche Fehlerbreite bei der Herstellung von zu ophthalmischen Linsen geformten Polymerisaten im Rahmen des
Offenbarten sind auch die von den Parteien zu ein und denselben Ausführungsbeispielen vorgebrachten unterschiedlichen Zahlenwerte zu relativieren. Deshalb
handelt es sich bei dem durch Messverfahren zu ermittelnden Grenzwert für die
Sauerstoffpermeabilität nicht um eine Frage der Ausführbarkeit der Lehre an sich,
sondern um ein Problem der Abgrenzbarkeit, sei es gegenüber dem Stand der
Technik oder einer Verletzungsform.
2. Auch die kaum überschaubare stoffliche Breite des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 des Streitpatents steht der Ausführbarkeit seiner Lehre jedenfalls
nach den für das Nichtigkeitsverfahren geltenden Grundsätzen der „Taxol“ - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001, 841) nicht entgegen, weil das
Streitpatent dem Fachmann in zahlreichen Ausführungsbeispielen entsprechend
viele Wege aufzeigt, wie er mit Erfolg Kontaktlinsen herstellen kann, welche insbesondere auch die Grenzwerte bzw. Auswahlregeln der Merkmale 9 und 10 erfüllen.
Nicht zu übersehen ist beim Patentanspruch 1 des Streitpatents allerdings ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen stofflicher Anspruchsbreite und Anzahl
der offenbarten Wege zur Ausführung der technischen Lehre. Erst am fertigen, zu
Kontaktlinsen ausgeformten Polymerisat kann festgestellt werden, ob insbesondere die zahlenmäßig definierten Auswahlregeln bzw. -kriterien der Merkmale 9
und 10 erfüllt sind. Dies gilt erst recht für die Eigenschaften gemäß den zahlenmäßig unbestimmt gehaltenen Merkmalen 2, 4, 7 und 8, für deren Vorhandensein
die Messparameter der Merkmale 9 und 10 eine gewisse Vorhersage erlauben,
die aber definitiv erst nach aufwändigen klinischen Versuchen, insbesondere unter
der Voraussetzung der weiteren Ausgestaltung der Linsen durch die Merkmale der
Unteransprüche 46 bis 54, ermittelt werden können.
Innerhalb eines Stoff- bzw. Erzeugniskollektivs des beanspruchten riesigen Ausmaßes ist, wie unter Punkt II bereits angedeutet, nicht ohne weiteres vorherzusagen, welche Monomeren bzw. Makromeren/Präpolymeren in welchem Abmischungsverhältnis zu einem Linsenformteil zu polymerisieren und auszuhärten
sind, damit insbesondere die Merkmale 9 und 10 erfüllt sind, und erst recht nicht,
ob die so ausgeformten Kontaktlinsen die zahlenmäßig unbestimmt gehaltenen
Eigenschaften der Merkmale 2 und 4 aufweisen. Insbesondere sind in keinem der
Ausführungsbeispiele, auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Beschreibung, Daten angegeben, aus denen hervorgeht, ob die dementsprechend hergestellten Linsen tatsächlich zum Tragen über einen verlängerten Zeitraum in kontinuierlichem Kontakt mit okularem Gewebe und okularen Flüssigkeiten geeignet
sind, und damit das Merkmal 4 erfüllt ist.
Ob sich die Lehre des Streitpatents aufgrund der besonderen Anspruchsformulierung, der Anspruchsbreite sowie der erst nach klinischer Prüfung feststellbaren
Merkmale 2, 4, 7 und 8 im Ergebnis der Aufforderung zur Durchführung eines Forschungsauftrags annähert bzw. einen Durchgriffsanspruch darstellt
(vgl.
EPA T 1063706 vom 3. Februar 2009) und die Ausführbarkeit aus diesem Grund -
ungeachtet der Grundsätze der „Taxol“ - Entscheidung (BGH a. a. O.) - zu verneinen ist, kann hier unentschieden bleiben, da es dem Gegenstand in den verteidigten Fassungen jedenfalls an der zur Bestandsfähigkeit erforderlichen Neuheit
und erfinderischen Tätigkeit mangelt.
IV.
Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 36, 39 bis 42, sowie 46 bis 65 in der
erteilten und damit gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung ist bereits durch den
Inhalt der internationalen Patentanmeldungen K5 und K6 neuheitsschädlich vorweggenommen (Art. 54 Abs. 3 EPÜ). Darüber hinaus ist der beanspruchte Gegenstand, mit Ausnahme des Teilgegenstands der Ansprüche 43 bis 45, nicht
mehr neu gegenüber den vorveröffentlichten Druckschriften K7 bis K15 (Art. 54
Abs. 2 EPÜ), jedenfalls beruht der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 65 insgesamt
gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).
1. Das Streitpatent nimmt die Prioritäten EP 95810221 vom 4. April 1995 (K3)
und CH 149695 vom 19. Mai 1995 (K4) nicht wirksam in Anspruch, da sein Gegenstand nicht dieselbe Erfindung betrifft wie der Gegenstand der Anmeldungen K3 und K4 (Art. 87 Abs. 1 EPÜ, Art. 4 PVÜ). Dem Streitpatent kommt daher
lediglich der Zeitrang der jüngsten Priorität US 569816 vom 8. Dezember 1995 zu.
a) Eine Anmeldung kann die Priorität einer früheren Anmeldung nur dann wirksam in Anspruch nehmen, wenn beide dieselbe Erfindung bzw. denselben Erfindungsgegenstand betreffen (Art. 4 A Abs. 1, F und H PVÜ, Art. 87 Abs. 1 und 4
EPÜ). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn die mit einer Patentanmeldung beanspruchte Merkmalskombination dem Fachmann in der
Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörig offenbart ist, wobei Einzelmerkmale nicht in ein und demselben Patentanspruch mit
unterschiedlicher Priorität kombiniert werden können (BGH GRUR 2002, 146 -
Luftverteiler; GRUR 2004, 133 - elektronische Funktionseinheit). Für den Gegenstand einer Nachanmeldung kann die Priorität einer Voranmeldung daher jedenfalls dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dem Gegenstand der
Nachanmeldung ein weiteres Merkmal über eine „UND“-Verknüpfung hinzugefügt
wurde und der Gegenstand dadurch insgesamt eine Änderung erfährt. Dagegen
kann für einen Gegenstand, dem gegenüber der Voranmeldung ein weiteres alternatives Merkmal hinzugefügt wurde („ODER“-Verknüpfung), für den ursprünglich
beanspruchten Gegenstand einerseits und die zusätzliche Alternative andererseits
jeweils eine unterschiedliche Priorität in Anspruch genommen werden (vgl.
EPA G 2/98 GRUR Int. 2002, 83, 84 Entscheidungsgründe 6.5., 6.6; BGH a. a. O.,
S. 148 - Luftverteiler).
Bei der Ermittlung des Gegenstands der Erfindung ist bei der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung auf die Patentansprüche abzustellen und bei der prioritätsbegründenden Anmeldung auf die Gesamtheit der Anmeldeunterlagen, einschließlich der in der Beschreibung genannten Ausführungsarten und Beispiele
(EPA G 2/98, a. a. O. S. 83). Das Prioritätsrecht wird auch nicht davon berührt,
dass der Gegenstand der prioritätsbeanspruchenden Anmeldung möglicherweise
erst nach Patenterteilung infolge nachträglicher Beschränkung deckungsgleich mit
der prioritätsbegründenden Anmeldung wird (BGH GRUR 2004, 133 - elektronische Funktionseinheit; 2008, 597 - Betonstraßenfertiger - m. w. H.).
b) Nach diesen Grundsätzen betrifft der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents nicht dieselbe Erfindung wie derjenige der Prioritätsanmeldungen K3
und K4, weil er mit den für die Sauerstoffpermeabilität und die Ionenpermeabilität
angegebenen unteren Grenzwerten (Merkmale 9 und 10) zusätzliche physikalische Messparameter und damit ein Auswahlverfahren mit den im Streitpatent angegebenen Messmethoden enthält. Eine aus den Materialien gemäß den Merkmalen 6, 6.1 und 6.2 hergestellte Linse muss die Auswahlkriterien der Merkmale 9
und 10 besitzen, um ophthalmisch verträglich zu sein. Zwar weist zwangsläufig
jede der gemäß der Lehre der K3 und der K4 geformten Kontaktlinsen jeweils einen auf die Sauerstoff- und die Ionenpermeabilität bezogenen physikalischen Parameter bzw. einen diesbezüglichen Messwert auf, der nach den Messmethoden
zu bestimmen ist, die der Ermittlung der Werte gemäß Merkmalen 9 und 10
zugrunde liegen. In der K3 und K4 ist auch bereits die Bedeutung der ausreichenden Sauerstoffpermeabilität der Linse an sich für die Gesundheit der Cornea und
den Tragekomfort offenbart, ebenso das Erfordernis, dass die Linse nicht am
Auge kleben darf (vgl. K3 S. 14 le. Abs.; K4 S. 22 Abs. 2). Ein konkretes Auswahlverfahren derart, dass die aus den Polymerisaten geformten Linsen die in Patentanspruch 1 des Streitpatents enthaltenen, durch Mindestwerte bzw. Untergrenzen
gekennzeichneten physikalischen Messparameter erfüllen müssen, ist jedoch in
den Prioritätsanmeldungen K3 und K4 weder unmittelbar oder implizit offenbart,
noch findet sich dort irgendein Hinweis auf eine solche Auswahlregel.
c)
Im Hinblick auf die der Inanspruchnahme der Prioritäten der K3 und K4 entgegenstehenden, in Form einer UND-Verknüpfung hinzugefügten weiteren Merkmale 9 und 10 in dem Patentanspruch 1 des Streitpatents kommt es auf die von
der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts T 665/00 v. 3. März 2000 erörterte Frage, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sämtliche gemäß Merkmal 6, 6.1. und 6.2 aus einem ionopermen und einem oxypermen Material bestehenden Kontaktlinsen als Alternativen umfasst, für die in dem Umfang der in den
Prioritätsschriften K3 und K4 offenbarten Kontaktlinsen eine Teilpriorität beansprucht werden kann, nicht an. Angesichts der stofflich nicht überschaubaren Vielzahl von Kontaktlinsen, die unter Patentanspruch 1 fallen, kann eine klar definierte
beschränkte Zahl von alternativen Gegenständen, wie sie in der Entscheidung
G 2/98 gefordert wird (vgl. GRUR Int. 2002, 84, Entscheidungsgründe 6.7.), nach
Ansicht des Senats im Übrigen ohnehin nicht angenommen werden (vgl. dazu
auch Bremi/Vigand, Mitt. 2006, 490 ff.).
2.
Im Gegensatz zum Streitpatent, dem somit lediglich der Zeitrang der Priorität
US 569816 vom 8. Dezember 1995 zukommt, nimmt die Druckschrift K5 die Priorität der europäischen Anmeldung EP 95810221 vom 4. April 1995 (K3) teilweise
wirksam in Anspruch und zwar jedenfalls im Umfang des Gegenstandes der Patentansprüche 1 bis 27, 33 bis 39, 43 bis 47 und 50 bis 54, die mit den Patentansprüchen der K3 identisch sind.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Druckschrift K6 in Bezug auf die schweizerische Priorität CH 149695 vom 19. Mai 1995 (K4). Ausgenommen von der Priorität
ist lediglich der Gegenstand der Patentansprüche 44 und 45 sowie 63 bis 66 und
der hierauf bezogenen weiteren Ansprüche der K6, auf die weder die Patentansprüche der K4 noch ihr sonstiger Inhalt gerichtet sind.
3. Die Patentanmeldungen K5 und K6, die jeweils zur Erteilung eines europäischen Patents mit Wirkung ua für die Bundesrepublik Deutschland geführt haben
(EP 0 820 601 und EP 0 826 158), stehen, soweit sie die Priorität der K3 bzw. K4
zu Recht in Anspruch nehmen, dem Streitpatent gemäß Art. 54 Abs. 3 und 4
EPÜ 1973 als nachveröffentlichter Stand der Technik neuheitsschädlich entgegen.
a) Die K5 betrifft oxyperme polysiloxanhaltige Perfluoralkylether und damit Siloxan-Makromere der allgemeinen (Markush) Formel
Pl - (Y)m - (L-Xl)p - Q - (Xl-L)p - (Y)m - Pl
mit den für die variablen Reste angegebenen Bedeutungen und ihre Verwendung
als Kontaktlinsen (vgl. K5 Ansprüche 1 und 54). Zusammen mit mindestens einem
vinylischen hydrophoben oder hydrophilen Comonomer werden diese Siloxan-
Makromere zu einem Polymerisat in Form von Kontaktlinsen weiterverarbeitet,
wobei in sämtlichen Ausführungsbeispielen stets hydrophile vinylische Comonomere eingesetzt werden. Damit ist die das Merkmal 6, 6.1. und 6.2. des Streitpatents erfüllende Kombination der polysiloxanhaltigen, die Sauerstoffpermeabilität
begünstigenden Makromere mit hydrophilen, die Ionenpermeabilität begünstigenden Monomeren durch die Lehre der K5 vorweggenommen (vgl. K5 S. 1 Abs. 1, 2
und le. Abs. i. V. m. S. 11 Abs. 2 bis S. 13 Abs. 2, S. 16 le. Abs. bis S. 17 Abs. 1
sowie S. 26 bis 31 Beisp. B1 bis B13).
In der Beschreibung der K5 wird ferner die Herstellung von ophthalmischen Linsen, insbesondere von Kontaktlinsen, offenbart, die zum Zweck der Erhaltung der
Gesundheit der Cornea, der ausreichenden Beweglichkeit der Linse auf dem Auge
sowie eines ausreichenden Tragekomforts ophthalmisch verträgliche Innen- und
Außenflächen und jeweils die hierfür notwendige Sauerstoff-, Ionen- und Wasserpermeation aufweisen, und die ein Polymermaterial umfassen, das eine hohe
Sauerstoffpermeabilität und eine hohe Ionenpermeabilität aufweist, wobei das
Polymermaterial aus polymerisierbaren Materialien gebildet ist, die wenigstens ein
oxypermes und wenigstens ein ionopermes, jeweils polymerisierbares Material
entsprechend den stofflichen Vorgaben des Abschnitts I des Streitpatents umfassen (vgl. K5 S. 1 Abs. 1, 2 und le. Abs. i. V. m. S. 11 Abs. 2 bis S. 13 Abs. 2, S. 16
le. Abs. bis S. 17 Abs. 1 sowie S. 26 bis 31 Beisp. B1 bis B13), so dass auch die
Merkmale 1 bis 3, 5 bis 8 gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents, wenn nicht
wortgleich, so doch für den Fachmann ohne weiteres Nachdenken erkennbar sind.
Dabei bedeuten eine ausgezeichnete Kompatibilität mit der menschlichen Cornea
und mit der Tränen- bzw. Augenflüssigkeit (vgl. K5 S. 16 le. Z., S. 17 Z. 3) und das
Fehlen des sogenannten Saugnapfeffekts (vgl. K5 S. 17 Z. 6 bis 9) nichts anderes
als ophthalmisch verträgliche Innen- und Außenflächen (Merkmal 2), während die
vorteilhaften Permeabilitätseigenschaften hinsichtlich verschiedener Salze, Nährstoffe, Wasser, diverser anderer Bestandteile der Augenflüssigkeit und den Gasen
CO2 und O2 in Bezug auf die Gesundheit der Cornea (vgl. K5 S. 17 Abs. 1) nichts
anderes zum Ausdruck bringen als die Funktionsangaben und Effekte der Merkmale 7 und 8 gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents. Unter das Polymermaterial bzw. die polymerisierbaren Materialien gemäß den Merkmalen 5, 6, 6.1 und
6.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents fallen stofflich zweifelsfrei sowohl die
Siloxan-Makromere der Formel I als auch die ebenfalls expressis verbis benannten hydrophilen Monomere (vgl. K5 S. 2, S. 12 Abs. 4 bis S. 13 Abs. 2 i. V. m.
S. 26 bis 31 Beisp. B1 bis B13), wobei die damit verbundenen bzw. die dadurch
hervorgerufenen Eigenschaften der Sauerstoff- und der Ionenpermeabilität des
Linsenpolymerisats für den fachkundigen Leser aus der Beschreibung offenkundig
sind (vgl. K5 S. 16 vorle. Z. bis S. 17 Z. 2, S. 17 Z. 6 bis 9 i. V. m. S. 1 le. Abs).
Auch das auf eine Dauertraglinse gerichtete Merkmal 4 des Patentanspruchs 1 ist
durch die K5 vorweggenommen. Bei einer Dauertraglinse (extended wear lens)
handelt es sich nach der Definition des Streitpatents, die der im Zeitpunkt seiner
Priorität in der Fachwelt üblichen Definition entspricht (vgl. z. B. K12 und K16), um
eine mindestens 24 Stunden in ununterbrochenem engen Kontakt mit okularem
Gewebe zu tragende Linse. Aufgrund der offensichtlichen stofflichen Identität,
welche die Linsen aus den oxypermen Siliconmonomeren bzw. -Makromeren und
den hydrophilen, ionopermen Comonomeren des Streitpatents einerseits und die
Linsen der K5 andererseits aufweisen und welche sich auch in insoweit übereinstimmenden Ausführungsbeispielen niederschlägt, müssen sie zwangsläufig auch
hinsichtlich ihrer durch Tragekomfort, Kompatibilität mit der menschlichen Cornea
und sonstigen Eigenschaften bedingten Eignung für Tragezeiten von 24 Stunden
und mehr übereinstimmen. Denn gleiche Erzeugnisse weisen gleiche Eigenschaften auf.
Damit entspricht eine Kontaktlinse mit den Merkmalen 1 bis 8 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents einer ophthalmischen Linse gemäß der Lehre der K5.
b)
In der K6 werden unter der Bezeichnung „Polysiloxan-Polyol-Makromere, Herstellung und Verwendung“ Makromere (Präpolymere) der allgemeinen (Markush)
Formel
-a(cid:375)(cid:61)(cid:375)(cid:69)-
(cid:668) (cid:71)
mit den Bedeutungen der variablen Reste und ihre Verwendung zur Herstellung
von Kontaktlinsen beschrieben (Ansprüche 1 und 75). Zusammen mit mindestens
einem vinylischen hydrophoben oder hydrophilen Comonomer werden diese Siloxan-Makromere zu einem Polymerisat in Form von Kontaktlinsen weiterverarbeitet, wobei bereits das Polysiloxan-Polyol-Makromer selbst neben einer hydrophoben, die Sauerstoffpermeabilität begünstigenden Siloxanphase auch eine
hydrophile, die Ionenpermeabilität begünstigende Polyolphase aufweist, und in
zahlreichen Ausführungsbeispielen neben einem hydrophoben Comonomer zusätzlich ein hydrophiles Comonomer eingesetzt wird (vgl. K6 S.1 Abs. 1, vorle
Abs. bis S. 2 Abs. 1 i. V. m. S. 20 Abs. 2 bis S. 22 Abs. 2, S. 25 Abs. 4 bis S. 26
Abs. 1, S. 29 Abs. 2 und 3, S. 37 bis 39 Beisp. B1 bis B12, S. 40/41 Beisp. B29).
Ebenso wie in der K5 ist in der K6 ausgeführt, dass diese Kontaktlinsen die zum
Zweck der Erhaltung der Gesundheit der Cornea, der ausreichenden Beweglichkeit der Linse auf dem Auge sowie eines ausreichenden Tragekomforts notwendige hohe Sauerstoff-, Ionen- und Wasserpermeabilität und damit die Voraussetzungen für ein verlängertes Tragen, dh über einen relativ langen Zeitraum, aufweisen (vgl. die entsprechenden Textstellen in K6 S. 2 Abs. 2 i. V. m. S. 20 Abs. 2
bis S. 22 Abs. 2, S. 25 Abs. 4 bis S. 26 Abs. 1, S. 29 Abs. 2 bis S. 29 Abs. 3, S. 37
bis 41 Beisp. B1 bis B12, B29; zu extended wear insbes. S. 26 Abs. 1). Auch die
K6 offenbart daher zu Kontaktlinsen geformte Polymerisate mit den Merkmalen 1
bis 8 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents.
c) Nicht aus der K5 oder der K6, weder unmittelbar noch mittelbar, gehen allerdings die Auswahlregeln der Merkmale 9, 10, 10.1 und 10.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents hervor. Dies ändert im Rahmen der Neuheitsprüfung
jedoch nichts daran, dass die Kontaktlinsen mit den Merkmalen 1 bis 8, die sich
bei Anwendung der Lehre der K5 oder bei Anwendung der Lehre der K6 ergeben,
diejenigen ophthalmischen Linsen, insbesondere Kontaktlinsen, gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents, welche diese Auswahlregeln erfüllen, neuheitsschädlich vorwegnehmen.
Der Ansicht der Beklagten, es sei widersprüchlich, dass das Streitpatent einerseits
die Prioritäten der K3 und der K4 nicht wirksam in Anspruch nimmt, weil es sich,
wie unter IV.1 dargelegt, nicht um dieselbe Erfindung handelt, andererseits aber
die Lehren der K5 und K6, soweit sie durch die Prioritäten der K3 und der K4 gedeckt sind, dem Gegenstand des Patentanspruchs neuheitsschädlich entgegenstehen, kann der Senat nicht folgen. Dagegen spricht, dass es sich bei den streitpatentgemäß gegenüber der K3 und K4 hinzugenommenen Merkmalen 9, 10,
10.1 und 10.2 nicht um stoffliche Merkmale an sich oder um stoffliche Einstellungsregeln handelt, aufgrund derer sich die beanspruchten Erzeugnisse des
Streitpatents von denjenigen der K5 und K6 unterscheiden lassen, sondern um
physikalische Parameter, die nach einem durch spezielle Messverfahren gekennzeichneten Auswahlverfahren zu ermitteln sind. Hierdurch erfahren die einzelnen,
unter den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents fallenden Erzeugnisse aber keine irgendwie geartete stoffliche Veränderung. Sie stimmen stofflich
vielmehr mit den Kontaktlinsen der K5 und K6 überein. Über das Kollektiv der
nach den Lehren der K5 und K6 gefertigten Linsen wurde zum Zweck der Selektion der brauchbaren Elemente (hier: Kontaktlinsen) aus dem Kollektiv streitpatentgemäß lediglich ein Raster gelegt, das durch ein - als solches durch das
Streitpatent nicht unter Schutz gestelltes - physikalisch-analytisches Messverfahren und ein dementsprechendes Auswahlverfahren gekennzeichnet ist.
Diejenigen Gegenstände der K5 und K6, die den Auswahlregeln der Merkmale 9
bis 10.2 genügen, stehen deshalb dem als Erzeugnisanspruch formulierten Patentanspruch 1 neuheitsschädlich entgegen. Denn ein bekanntes Erzeugnis wird
nicht dadurch neu, dass es (weitere) physikalische Eigenschaften aufweist, die
man bisher nicht, jedenfalls nicht nach einem besonderen Messverfahren, festgestellt hat oder nicht feststellen konnte (vgl. BGH GRUR 1998, 899 - Alpinski). Insofern unterscheidet sich in vorliegendem Fall die bei der Beurteilung der wirksamen Inanspruchnahme der Prioritäten erforderliche Ermittlung desjenigen, was in
der K3 und K4 als zur Erfindung gehörig offenbart ist, von dem bei der Beurteilung
der Neuheit der K5 und K6 gegenüber dem Streitpatent zu berücksichtigenden
Offenbarungsgehalt dieser Druckschriften, der auch diejenigen Eigenschaften und
Wirkungen eines Stoffes oder Erzeugnisses, hier Kontaktlinsen, umfasst, die diesen immanent sind, ohne dass sie der Fachmann als zur Erfindung gehörend erkennen müsste.
Dementsprechend wird eine bereits in K3 bzw. K5 oder K4 bzw. K6 beschriebene
Kontaktlinse gemäß der Lehre des Streitpatents nicht dadurch zu einem neuen
Erzeugnis, dass ein neuer und möglicherweise als solcher erfinderischer Weg zu
deren Auswahl durch die Merkmale 9, 10, 10.1 und 10.2 aufgezeigt wird (vgl.
BGH 998, 1003 - Leuchtstoff). Denn die Kontaktlinsen des Streitpatents, soweit
von der Lehre der K5 und K6 betroffen, werden gegenüber jenen der K5 und K6
weder durch eine bestimmte andere chemische Struktur oder Zusammensetzung
oder diese bewirkenden geänderten Herstellungsverfahren noch durch andere
Stoffparameter, sondern durch die Auswahlmessverfahren der Merkmale 9 und 10
bis 10.2 beschrieben. Trotz dieser gegenüber K3 bzw. K5 sowie K4 bzw. K6 zusätzlichen Kennzeichnung mit Merkmalen dieser Auswahlmessverfahren stellt
Patentanspruch 1, wie auch die übrigen Patentansprüche, keine demgegenüber
unterschiedlichen ophthalmischen Linsen unter Schutz. Lediglich deren physikalische Eigenschaften werden durch die Messverfahren der Merkmale 9 bis 10.2 ermittelt, wobei diese Auswahlmessverfahren bzw. Auswahlregeln jedoch keinerlei
stoffliche Veränderung an den ophthalmischen Linsen bewirken.
Patentanspruch 1 umfasst deshalb auch die durch K5 und K6 vorweggenommenen ophthalmischen Linsen, so dass Patenanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung demgegenüber mangels Neuheit keinen Bestand hat.
d) Ersichtlich nicht bestandsfähig gegenüber K5 und K6 sind aufgrund der stofflichen Übereinstimmung in den jeweiligen Makromeren auch die Unteransprüche 39 bis 42 (vgl. jeweils die betreffenden, durch Markush-Formeln dargestellten
Makromere in den Ansprüchen 39 sowie 41 des Streitpatents mit Anspruch 1 der
K5 und Anspruch 1 der K6). Entsprechendes gilt für die Gegenstände weiterer
Unteransprüche, sofern es sich bei deren Zusatzmerkmalen um immanente Stoffeigenschaften handelt.
e) Soweit die Beklagte anhand einer Gegenüberstellung der Beispiele der K3
bzw. K5 und der K4 bzw. K6 einerseits und den Beispielen des Streitpatents andererseits (vgl. Schrifts. v. 27. April 2009 S. 40 ff.) geltend macht, die Gegenstände
der K3/K5 und K4/K6 stellten keine Linsen im eigentlichen Sinne dar, sondern lediglich „Disks“, so dass von den dort angegebenen physikalischen Eigenschaften
nicht auf die Eigenschaften der aus den betreffenden Polymerisaten gefertigten
Kontaktlinsen geschlossen werden könne, kann sich der Senat dieser Bewertung
nicht anschließen. Denn die hier in Rede stehenden physikalischen Eigenschaften
sind in erster Linie auf die Materialzusammensetzung des ausgehärteten Polymerisats zurückzuführen, und werden durch die Formgebung an sich und durch die
Dicke der Linsen jedenfalls im Vergleich zu dem Einfluss der Werkstoffzusammensetzung, nicht wesentlich verändert. Dem Fachmann ist im Übrigen geläufig,
dass die Sauerstoffdurchlässigkeit, bei gleicher Materialzusammensetzung, mit
zunehmender Linsendicke abnimmt, und deshalb Polymerisate mit nicht ausreichend hohen Durchlässigkeitswerten bei großen Linsendicken Probleme für die
Sauerstoffversorgung des Auges bereiten können.
Außerdem beruht nach den Angaben der Klägerin die kommerziell erhältliche
Linse der Beklagten auf Beispiel B5 der K3/K5 und ist daher als solche bereits
Gegenstand dieser Druckschriften (vgl. Schrifts. der Kl. v. 30. April 2009 S. 5 II.ff.).
f) Die weitere Argumentation der Beklagten, beim Gegenstand des Streitpatents
gehe es nicht um die polymerchemischen Sachverhalte, sondern in erster Linie
um die physikalischen und medizinischen Eigenschaften einer Kontaktlinse, steht
nicht nur in Widerspruch zu der Lehre des Streitpatents an sich (vgl. hierzu insbesondere die aus der K3 und K4 hervorgegangenen Unteransprüche 39 und 41)
und damit zu ihren eigenen Ausführungen, sondern auch zum vorveröffentlichten
Stand der Technik. Denn Sauerstoffpermeabilität, Ionenpermeabilität und die Verträglichkeit der Kontaktlinse für den Träger ergeben sich unmittelbar aus der Kombination der betreffenden Monomere und Makromere zu einem Polymerisat, während die Formung des Polymerisats zu einer Linse, wie auch die übrigen Arbeitsweisen, ausweislich der Lehre des Streitpatents nicht über das übliche Formen einer Kontaktlinse hinausgeht und deshalb auch keinen Niederschlag in den Patentansprüchen des Streitpatents findet (vgl. hierzu aber den Stand der Technik K7
Anspr. 4 bis 9 i. V. m. Sp. 1 Z. 41 bis 58).
Darüber hinaus handelt es sich, was die Auswahlregeln zu den Ionenpermeabilitäten in den Merkmalen 10.1 und 10.2 betrifft, ausschließlich um die Messung der
Ionenpermeabilität des Natrium-Kations. Dies verdeutlicht, dass es sich bei diesen
Merkmalen um Merkmale eines Auswahlverfahrens bezüglich lediglich eines Kations aus der großen Anzahl relevanter, in Körperflüssigkeiten vorkommender Kationen und Anionen und nicht um zur (eindeutigen) Charakterisierung unterschiedlicher Stoffe bzw. Erzeugnisse geeignete Merkmale handelt. Hinzu kommt, dass die
Messwerte für das Natrium-Kation allein noch keinen zahlenmäßig bestimmten
Rückschluss auf die Permeabilität auch anderer biologisch relevanter Ionen zulassen und demnach auch keine absoluten Kenngrößen für die Ionenpermeabilität
insgesamt darstellen, sondern lediglich Anhaltspunkte für die Brauchbarkeit zum
Zwecke einer vorläufigen Selektion von Kontaktlinsen für die eigentliche klinische
Erprobung.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch nicht mehr neu gegenüber
vorveröffentlichtem Stand der Technik, wie er in den Druckschriften K7, K9, K12,
K14, und K15 offenbart ist. Denn ophthalmische Linsen aus einem Silicon Hydrogel Polymerisat, hergestellt und geformt aus niedermolekularen Komponenten
umfassend die Sauerstoffpermeabilität begünstigende Siliconmonomere und -
makromere bzw.
-präpolymere sowie die Biokompatibilität verbessernde
hydrophile Monomere, sind bereits aus diesen vorveröffentlichten Patentdokumenten bekannt und weisen dabei sämtliche stofflichen Merkmale einer ophthalmischen Linse auf, insbesondere einer Kontaktlinse, gemäß Patentanspruch 1 des
Streitpatents.
Entsprechendes gilt für die vor dem Zeitrang des Streitpatents zugelassene, aus
dem Silicon Hydrogel Polymerisat Balafilcon A geformte Kontaktlinse Premium 90
(vgl. hierzu K30 bis K32).
Weder Patentanspruch 1 noch die Beschreibung des Streitpatents offenbaren unterscheidende stoffliche Merkmale, insbesondere auch nicht solche betreffend die
Herstellung der zugrunde liegenden Polymerisate sowie der daraus geformten
ophthalmischen Linsen, die sich von diesem vorveröffentlichten Stand der Technik
unterscheiden. Die aufgabenhaften, zahlenmäßig unbestimmt gehaltenen Eigenschafts- bzw. Funktionsangaben in den Merkmalen 2, 4, 7 und 8 sowie die zahlenmäßig bestimmt gehaltenen Bemessungsregeln der Merkmale 9, 10, 10.1 und
10.2 zu den Eigenschaften der Merkmale 7 und 8 sind nicht geeignet, den Gegenstand des Streitpatents gegenüber K7, K9, K12, K14, K15 oder K30 bis K32
abzugrenzen, sodass der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents
demgegenüber nicht mehr neu ist.
Im Einzelnen ergibt sich die neuheitsschädliche Vorwegnahme des Gegenstands
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus dem vorveröffentlichten Stand der
Technik wie folgt.
a) Die K7, die bereits ausweislich ihres Titels ein Verfahren zur Herstellung von
Silicon enthaltenden Hydrogel Linsen betrifft, beschreibt Kontaktlinsen, die durch
Polymerisation sowie weitere Nachbearbeitung gebildet sind, wobei deren Herstellung die Polymerisation mindestens eines Silicon enthaltenden Monomeren
und mindestens eines hydrophile Monomere beinhaltenden Gemisches umfasst,
und der Begriff „Monomer“ auch Präpolymere/Makromere einschließt (vgl. K7
Sp. 2 Z. 19 bis 31 i. V. m. Z. 39 bis 43).
Die demnach zum Einsatz gelangenden Monomer- bzw. Makromerbausteine bedingen zum einen sowohl die Sauerstoffpermeabilität begünstigenden Eigenschaften (Silicon Makromere) sowie die Wasser- und Ionenpermeabilität begünstigenden hydrophilen Eigenschaften (hydrophile Monomere) und zum anderen die
Biokompatibilität und den Tragekomfort daraus hergestellter Silicon Hydrogel Linsen, so dass neben den Merkmalen 1 bis 3 auch die stofflichen Merkmale 5, 6,
6.1, 6.2 entsprechend den Maßgaben des Abschnitts I der Beschreibung des
Streitpatents erfüllt sind (vgl. K7 Sp. 2 Z. 35 bis Sp. 6 Z. 4 i. V. m. Sp. 7 Z. 36 bis
Sp. 10 Z. 10; EP 0 819 258 B1 [0019], [0023], [0037], [0038], [0041].
Die stofflichen Merkmale 5 sowie 6, 6.1 und 6.2 gehen zudem aus den in K7
betreffend die Silicon-Monomere bzw. -Makromere ausdrücklich in Bezug genommenen und damit diesbezüglich in den Offenbarungsgehalt der K7 einzubeziehenden US-Patentschriften hervor (vgl. K7 Sp. 2 Z. 44 bis 47 i. V. m. Anspr. 19
und 20; z. B. US 4 136 250 Sp. 1 Z. 10 bis 13 i. V. m. Sp. 3 Z. 25 bis 34 sowie
Sp. 4 Z. 8 bis Sp. 5 Z. 18, insbes. Sp. 5 Z. 6 bis 11, US 5 034 461 Abstract i. V. m.
Sp. 2 Z. 16 bis Sp. 3 Z. 32 sowie Sp. 11 Z. 5 bis 44, US 5 070 215 Abstract i. V. m.
Sp. 1 Z. 65 bis Sp. 2 Z. 52, insbes. Sp. 2 Z. 35 bis 52).
Entsprechend dem anerkannten Grundsatz, dass gleiche bzw. vergleichbare
Stoffe oder Erzeugnisse, hier zu einer Kontaktlinse geformte Polymerisate, regelmäßig gleiche bzw. vergleichbare Eigenschaften aufweisen, und in vorliegendem
Fall andere unterscheidende Parameter, gegebenenfalls auch Verfahrensparameter, zur Herstellung der Polymerisate bei Vergleich des Streitpatents mit der K7
nicht vorhanden sind, müssen zwangsläufig auch die Merkmale 7 und 8, die unmittelbar durch die stofflichen Merkmalen bedingt bzw. hervorgerufen sind, erfüllt
sein. Andernfalls wüsste der Fachmann nicht, auf welche Weise er - bei gleichem
Polymerisat und gleichem Herstellungsverfahren - zu Erzeugnissen mit den
Merkmalen 7 und 8 gelangen könnte mit der Folge, dass dann wiederum die Lehre
im beanspruchten Umfang nicht nacharbeitbar wäre (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Abschnitt III.2).
Auch Tragekomfort, Biokompatibilität sowie Sauerstoff- und Ionenpermeabilität
sind unmittelbar auf die stofflichen Eigenschaften der auch in K7 eingesetzten
Materialien der Merkmale 6.1 und 6.2 zurückzuführen, sodass eine gemäß K7 erhältliche Kontaktlinse neben den Merkmalen 2, 7 und 8 zwangsläufig auch das
Merkmal 4 aufweisen muss (vgl. hierzu oben unter IV 3a).
Dass gemäß der Lehre der K7 Kontaktlinsen erhalten werden können, die auch
die Auswahlregeln der Merkmale 9, 10, 10.1 und 10.2 erfüllen, ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Klägerinnen vorgelegten Versuchsberichten K8a, K8b
über die Nacharbeitung der Lehre der K7. Demnach weisen aus der Monomeren-
bzw. Makromerenmischung gemäß Formulierung A polymerisierte und geformte,
jedoch nicht plasmabehandelte Kontaktlinsen (vgl. K7 Sp. 7 Z. 40 bis 48 i. V. m.
Beisp. 1) eine Sauerstofftransmissibilität sowie eine Ionenpermeabilität auf, die
deutlich oberhalb der Grenzwerte der betreffenden Auswahlregeln 9 und 10 liegen
(vgl. K8a S. 4 bis 7 i. V. m. Exhibit D und Exhibit F; K8b).
Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, dass gemäß der Lehre der K7 erhältliche Kontaktlinsen sämtliche stofflichen und physikalischen Parameter sowie
Parameter zur Verträglichkeit und zur Kompatibilität gemäß Patentanspruch 1 des
Streitpatents aufweisen und dabei auch die Auswahlregeln 9 und 10 erfüllen (Alternative 10.1 oder 10.2), so dass Patentanspruch 1 mangels Neuheit gegenüber
K7 keinen Bestand hat.
b) Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme bzw. Vorbeschreibung einer
ophthalmischen Linse mit sämtlichen stofflichen und physikalischen Merkmalen
gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents, die die Auswahlregeln 9 und 10 erfüllt,
erkennt der Senat auch in der aus Balafilcon A gefertigten und oberflächenbehandelten, unter dem Namen Premium 90 zugelassenen Kontaktlinse (vgl. K30 bis
K32). Ausweislich der in K30 angegebenen stofflichen Zusammensetzung (vgl.
K30 USAN Council List No. 377 New Names Bl. 2) sowie des Zulassungsnachweises K31 (vgl. Page 8 Mitte Device Bausch & Lomb Premium 90 Balafilcon A
Contact Lense, Decision made Dec. 94) handelt es sich bei der Kontaktlinse Premium 90 um eine aus wenigstens einem die Sauerstoffpermeabilität bedingenden
Silicon Monomeren bzw. Makromeren (Tris-VC, V2D25) sowie die Hydrophilie und
damit die Wasser- und Ionenpermeabilität bedingenden hydrophilen Monomeren
(NVP) polymerisierte und geformte Silicon Hydrogel Linse, welche insofern auch
der Lehre der K7 entspricht (vgl. K7 Sp. 7 Formulierung A). Die aus dem Polymerisat Balafilcon A geformte Linse erfüllt nicht nur sämtliche stofflichen Merkmale 5,
6, 6.1 und 6.2 sowie die Sauerstoffpermeabilitätsvorgaben des Merkmals 7 einschließlich der Auswahlregel 9, sondern im Hinblick auf ihre Zulassung zweifelsohne auch das zahlenmäßig bzw. wegen Fehlens konkreter Daten unbestimmte Merkmal 2.
Was die Ionenpermeabilität anbelangt, so sieht der Senat keinen Grund, die in
K8a und K8b gemessenen Werte anzuzweifeln. Ob die Zulassungsvorgabe „for
daily wear“ (vgl. K32) mit dem Merkmal 4 (vgl. vorstehend Punkt I.4.b) zumindest
teilweise zeitlich übereinstimmt, kann dahinstehen, da - sieht man von den Gewohnheiten und der Sorgfalt des Kontaktlinsenträgers ab - in erster Linie die stofflichen und physikalischen Parameter den möglichen Zeitraum einer ununterbrochenen Tragdauer bedingen, und es in patentrechtlicher Hinsicht auf die betreffenden Zulassungsbestimmungen bzw. -anforderungen nicht ankommt.
c) Auch nach den Lehren der Druckschriften K9, K12, K14 und K15 hergestellte
Kontaktlinsen erfüllen die stofflichen Maßgaben der Merkmale 5, 6, 6.1 und 6.2 mit
der Folge, dass darunter zwangsläufig auch solche Kontaktlinsen fallen, die den
übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents genügen, selbst
wenn in den betreffenden Schriften keine Ionendurchflussmessungen durchgeführt
sind und dementsprechend keine Ionenpermeabilitätswerte vorliegen.
aa) In der K9, die benetzbare Silicon Hydrogel Linsen und Verfahren zu deren
Herstellung betrifft, sind Silicon Hydrogel Linsen mit verbesserten Eigenschaften
vorbeschrieben, die aus Mischungen von Polyurethansilicon-Präpolymeren, Polysiloxanen mit ethylenisch ungesättigten Endgruppen und vinylischen hydrophilen
sowie acrylischen hydrophilen Monomeren polymerisiert und geformt sind (vgl. K9
S. 3 vorle. Z. bis S. 4 le. Abs). Dabei bedeutet „wettable“ bzw. „wettability“ nichts
anderes als „hydrophil“ bzw. „Benetzbarkeit mit wässrigen Lösungen“. In stofflicher
Hinsicht weisen diese Silicon Hydrogel Kontaktlinsen (Merkmale 1 und 3) damit
neben dem für eine ausreichend hohe Sauerstoffpermeabilität verantwortlichen
siliconischen Anteil des Polymermaterials (vgl. K9 S. 3 Abs. 2 i. V. m. S. 15
le. Abs. bis S. 16 Abs. 1; Merkmale 5, 6, 6.1, 7) einen für die Hydrophilie bzw. Benetzbarkeit und damit für die Ionenpermeabilität und für die Beweglichkeit auf dem
Auge verantwortlichen hydrophilen Anteil des Polymermaterials auf, sei es durch
die Urethangruppierung als solche und/oder durch das spezielle Verhältnis von
beigemischten hydrophilen Monomeren (vgl. K9 S. 3 le. Abs. bis S. 4 le. Abs.
i. V. m. S. 9 le. Abs. bis S. 10 Abs. 1, S. 18 Abs. 1; Merkmale 5, 6, 6.2, 8). Dadurch bedingt ergeben sich aufgrund der stofflichen Übereinstimmung und der
Vorgabe bzw. Zielsetzung einer Sauerstoffpermeabilität von bevorzugt mehr als
60 Barrers (vgl. K9 S. 16 Abs. 1 Z. 3) das Merkmal 9 sowie aufgrund der Hydrophilie bzw. Benetzbarkeit einerseits und der äußerst niedrig angesetzten Grenzwerte andererseits zwangsläufig auch die Merkmale 10 bzw. 10.1 oder 10.2. Was
die zahlenmäßig unbestimmt gehaltenen Merkmale 2 und 4 anbelangt, so spricht
im Hinblick auf die über kontiniuierliche Tragzeiten von 5 Stunden hinweg und länger an Patienten durchgeführten klinischen Studien und deren vorteilhafte Ergebnisse (vgl. K9 S. 26 Ex. 17 Abs. 1) nichts gegen eine ophthalmisch verträgliche Innen- und Außenseite sowie der Möglichkeit eines verlängerten Tragezeitraums,
sodass auch diese Merkmale erfüllt sind.
bb) In entsprechender Weise erfüllen auch aus K14 und K15 bekannte Linsen neben den gegenständlichen bzw. stofflichen Merkmalen 1, 3, 5 bis 6.2 auch die
Vorgaben der Merkmale 2, 4, 7 bis 10.2.
In der K14 sind unter anderem Silicon Hydrogel Linsen aus Silicon Monomeren
und Silicon Präpolymeren bzw. Makromeren und gegebenenfalls weiteren
hydrophilen Comonomeren beschrieben, welche dem Polymerisat und damit den
daraus geformten Linsen die gewünschte Sauerstoffpermeabilität sowie die Hydrophilie und damit die Benetzbarkeit und Verträglichkeit mit dem Auge verleihen.
Diese Kontaktlinsen zeichnen sich hinsichtlich der Sauerstoffpermeabilität durch
Dk-Werte von deutlich über 100 aus (vgl. K14 S: 13 le. Abs. i. V. m. S. 16 bis S. 28
le. Abs., sowie S. 48 bis S. 59).
Aus der K15 gehen Silicon Hydrogel Linsen hervor, die aus Silicon Makromeren
mit hydrophilen Seitenketten und weiteren, gegebenenfalls auch hydrophilen Comonomeren polymerisiert sind. Bereits das Silicon Makromer mit hydrophilen Seitenketten
ist aufgrund der Siliconphase oxypermeabel und aufgrund der
hydrophilen Seitenkettenphasen wasserabsorbierend, damit ionenpermeabel und
deshalb vorteilhaft im Hinblick auf das Erfordernis des sogenannten „on-eye movement“, der Beweglichkeit der Linse auf dem Auge, die ausweislich der Streitpatentschrift nur dann gewährleistet ist, wenn die Ionenpermeabilität oberhalb der
Auswahlregeln 10.1 und 10.2 liegt (vgl. K15 Abstract i. V. m. insbes. Sp. 35 Z. 49
bis Sp. 36 Z. 57).
Da sowohl in der K14 als auch in der K15 unter der Zielvorgabe der Schaffung einer mit dem Auge kompatiblen und besonders hinsichtlich der Sauerstoffversorgung des Auges ausgezeichneten Kontaktlinse sämtliche stofflichen Merkmale
gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents erfüllt sind, müssen unter die demnach
erhaltenen Polymerisate bzw. die daraus geformten Linsen zwangsläufig auch
solche fallen sein, welche die übrigen wenngleich zahlen- bzw. datenmäßig unbestimmt gehaltenen Merkmale 2, 4, 7 und 8 sowie, unabhängig von dem Messverfahren, die Auswahlregeln 9, 10.1 und 10.2 erfüllen.
cc) Auch die Druckschrift K12, die Silicon Hydrogel Kontaktlinsen mit
plasmabehandelter Oberfläche betrifft, steht dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents neuheitsschädlich entgegen und zwar insofern, als in
der K12, ebenso wie streitpatentgemäß von Patentanspruch 1 umfasst und in darauf rückbezogenen Unteransprüchen näher ausgebildet (vgl. EP 0 819 258 B1
Anspr. 24 bis 28), eine Oberflächenbehandlung durch Plasmaverfahren zur Verbesserung des Tragekomforts (Merkmale 2 und 4) und der klinischen Eigenschaften insgesamt durchgeführt wird (vgl. K12 Titel i. V. m. S. 1 Abs. 3 i. V. m.
S. 3 Abs. 3 und 4, S. 5 le. Abs. bis S. 10 sowie insbes. S. 11 le. Abs. bis S. 13
Abs. 1). Im Hinblick auf die klinischen Testergebnisse der K12, darunter eine kontinuierliche Tragezeit von mehreren Tagen bis zu 3 Monaten, erfüllen danach hergestellte und geformte Linsen, die in stofflicher Hinsicht den Merkmalen 5, 6, 6.1
und 6.2 genügen, mangels anderweitiger stofflicher Vorgaben und Verfahrensbedingungen im Kontext des Streitpatents zwangsläufig auch die Merkmale 7, 8, 9,
10.1 und 10.2. Was das „Tragen über einen verlängerten Zeitraum“ und damit das
Merkmal 4 anbelangt, so handelt es sich dabei letztlich, wie bereits ausgeführt, um
eine, basierend auf den Ergebnissen klinischer Studien, behördlicherseits für zulässig erachtete und je nach den Zulassungsbestimmungen in den einzelnen Ländern festgelegte Eignung der Kontaktlinse für eine maximale Tragdauer, der die
Testergebnisse der K12 jedenfalls nicht entgegenstehen. Dass mit Kontaktlinsen
auf Basis der K12 - trotz einer dort angesprochenen kontinuierlichen Tragezeit von
bis zu drei Monaten - eine Produktentwicklung bis hin zur Zulassung offenbar nicht
durchgeführt wurde, vermag die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1
des Streitpatents gegenüber der technischen Lehre der K12 nicht zu begründen.
d) Der Einwand der Beklagten, bei der Nacharbeitung des Beispiels 1 der K7 hätten die Klägerinnen die Lehre der K7 verlassen und in Kenntnis der Lehre des
Streitpatents gezielt auf Linsen hingearbeitet, welche die Merkmale 9 und 10 erfüllen, greift nach Ansicht des Senats nicht. Denn sowohl der für den Polymerchemiker offensichtlich festzustellende Fehler bei der Polymerisations- bzw. Härtungszeit in Beispiel 1 als auch die fehlende Angabe hinsichtlich des genauen
Isomers des Ausgangsstoffes Vinal stehen der ohne eigene erfinderische Leistung
möglichen Nacharbeitbarkeit in Anbetracht einer nur äußerst geringen Auswahl
von Alternativen nicht entgegen. Entsprechendes gilt für das Vorbringen unzureichender Offenbarung hinsichtlich des Ausgangsmaterials Tris-VC und V2D25 unter
Berücksichtigung der diesbezüglichen Erläuterungen in der K7 (vgl. K7 Sp. 8 Z. 18
bis 40 i. V. m. den in K7 in Bezug genommenen US-Patentschriften) sowie des
Umstands, dass sich die in K7 beschriebene Lehre an einen auf dem Gebiet der
Herstellung von Polymerisaten für Kontaktlinsen tätigen, erfahrenen Polymerchemiker richtet, der nicht nur offensichtliche Fehler bei den Herstellungsbedingungen
sofort erkennt und aufgrund seines Wissens und Könnens ohne weiteres zu korrigieren vermag, sondern der auch über die in der Druckschrift K7 bezeichneten
Ausgangsstoffe (Monomere sowie Makromere bzw. Präpolymere) bestens Bescheid weiß.
Der Auffassung der Beklagten, die Neuheit des Patentanspruchs 1 gegenüber den
Druckschriften K7, K9, K12, K14 und K15 könne nur aufgrund einer unzulässigen
Ergänzung des dort Offenbarten durch das Fachwissen verneint werden, vermag
der Senat nicht zu folgen.
Es trifft zwar zu, dass die Druckschrift K7 weder Zahlenwerte zur Sauerstoffpermeabilität noch zur Ionenpermeabilität offenbart. Jedoch ergeben sich die Zahlenwerte dieser für Kontaktlinsen selbstverständlich im Fokus stehenden physikalischen Parameter (vgl.: BM 47; K17), wie aus den Versuchen der Klägerin ersichtlich (vgl. K8a, 8b), unmittelbar bei der nach Ansicht des Senats ohne weiteres
möglichen Nacharbeitung der K7.
Bei der vorgenommenen Neuheitsbewertung bedarf es - entgegen der Ansicht der
Beklagten - auch nicht des Mitlesens von Merkmalen der Erfindung des Streitpatents in den Druckschriften K7, K9, K12, K12, K14, K15 des Standes der Technik.
Vielmehr stellen die Merkmale 2, 4, 7 und 8 stoffimmanente Eigenschaften der zu
Linsen geformten Polymerisaten dar, die bei gleichen bzw. bei zu den Stoffen des
Streitpatents vergleichbaren Stoffen des Standes der Technik - hier die oxypermen Siliconmonomere bzw. Makromere mit gekoppelten hydrophilen Gruppen
sowie zusätzliche hydrophile Comonomere des Standes der Technik, die mit den
auf Abschnitt I. der Beschreibung bezugnehmenden Merkmalen 5, 6, 6.1 und 6.2
übereinstimmen - zwangsläufig und regelmäßig zu gleichen bzw. vergleichbaren
Ergebnissen, hier physikalischen Eigenschaften bzw. Tragekomfort und Kompatibilität, führen.
Die Druckschriften K7, K9, K12, K14 und K15 umfassen jeweils eine Teilbibliothek
der stofflichen Gesamtbibliothek des Streitpatents. Diese Teilbibliotheken stehen
der durch die Merkmale 5, 6, 6.1 und 6.2 gekennzeichneten Stoffbibliothek des
Streitpatent insofern neuheitsschädlich entgegen, als sie die Auswahlregeln der
Merkmale 9 bis 10.2 erfüllen. Jedes Mitglied, ein zu einer ophthalmischen Linse
geformtes Polymerisat, dieser Teilbibliotheken besitzt jeweils einen intrinsischen
Messwert für die Sauerstofftransmission und für die Ionenpermeabilität, die unter
Berücksichtigung der, wie vorstehend ausgeführt, üblichen Fehlerbreite jederzeit
messbar, aber in patentrechtlicher Hinsicht auch nachbringbar sind.
Die Auswahlregeln ermöglichen es nun, beispielsweise in einem Screening, festzustellen, welche der zu Linsen geformten Polymerisate die betreffenden Kriterien
erfüllen und welche nicht, welche gut sind und welche nicht, und welche (guten)
Linsen das angegriffene Patent verletzen. Dementsprechend lässt sich auch festzustellen, welcher Stand der Technik unter den Erzeugnisanspruch 1 des Streitpatents fällt und welcher nicht, wie es die Klägerinnen anhand der K8a und K8b
demonstriert haben.
Auch dem weitergehenden Einwand der Beklagten
(vgl. Schrifts: v:
27. April 2009), den Bedingungen zur Herstellung von Kontaktlinsen sei eine erhebliche Bedeutung beizumessen, insbesondere hinsichtlich der Morphologie des
Polymerisats und den dadurch bedingten Eigenschaften der Linse, wobei sie auf
die Bewertung im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf verweist
(vgl. K33 S: 24; ferner BM2, insbes. S: 47), kann der Senat nicht folgen. Denn in
den Arbeitsweisen des Beispiels 1 der K7 ist, sieht man von der offensichtlichen
Unrichtigkeit der Polymerisationszeit ab, nichts erkennbar, was von der Lehre des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents in Verbindung mit den betreffenden stofflichen Ausführungen in der Beschreibung abweicht. Das gilt auch für die Lehre der
übrigen vorveröffentlichten Druckschriften K9, K12, K14 und K15.
Schlussendlich ist es für die Frage der Patentfähigkeit unbeachtlich, dass es -
nach den Angaben der Beklagten - erst nach dem Zeitrang des Streitpatents zu
einer Zulassung einer Silicon Hydrogel Kontaktlinse als Dauertraglinse gekommen
ist.
5. Aber selbst wenn man die Eigenschaften gemäß den Merkmalen 2 und 4 von
Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht als stoffimmanent und damit durch die
betreffenden Druckschriften als nicht vorweggenommen bewertet sowie auch die
zahlenmäßig unbestimmt gehaltenen Kriterien 7 und 8 und die zahlenmäßig festgelegten Auswahlregeln 9, 10, 10.1 und 10.2, die keine Stoffeigenschaften selbst
sind, als neuheitsbildend im Sinne eines Auswahlkriteriums ansieht, ergeben sich
diese Merkmale als Zielvorgaben für die bereits stofflich vorbeschriebenen Silicon
Hydrogel Linsen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, sodass es
einer ophthalmischen Linse gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents jedenfalls
an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit mangelt.
Ausgehend von der im Streitpatent zutreffend formulierten objektiven Aufgabe
(vgl. EP 0 819 258 B1 [0009] bis [0011]) war die Lösung durch eine ophthalmische
Linse mit den Merkmalen 1 bis 10.2 für den Fachmann im Hinblick auf den vorveröffentlichten Stand der Technik unter Einbeziehung seines Wissens und Könnens
naheliegend.
Dabei kann jede der Druckschriften K7, K9, K12, K14 und K15 als Ausgangspunkt
für die Beurteilung des Naheliegens herangezogen werden (BGH GRUR 2009,
1039 - Fischbissanzeiger), weil sie jeweils bereits Kontaktlinsen aus Silicon
Hydrogelen und damit Kontaktlinsen nach dem bereits bekannten Konzept der
Kombination von hydrophober Siliconphase und hydrophiler Phase offenbaren, die
in ihrer stofflichen Zusammensetzung sämtlichen stofflichen Merkmalen 5, 6, 6.1
und 6.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents genügen.
a) Bereits seit Ende der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts war die
Entwicklung von Kontaktlinsen ausgerichtet auf das Ziel einer 24-stündigen Anwendung über einen Zeitraum von einigen Tagen bis zu mehreren Monaten hinweg. Abgesehen von einer rein medizinischen Anwendung bei Patienten mit diversen Erkrankungen der Hornhaut wurde die Entwicklung von Kontaktlinsen mit
ausgedehntem Tragezeitraum vor allem durch damit für den „kosmetischen Patienten“ verbundene Vorteile und Annehmlichkeiten bestimmt. Aus medizinischer
Sicht standen dabei die Notwendigkeit einer ausreichenden Durchlässigkeit der
Kontaktlinse für Sauerstoff zur normalen Versorgung der Hornhaut während der
Nacht sowie die Verträglichkeit und die Vermeidung damit verbundener nachteiliger Effekte, z. B. Anschwellen der Hornhaut und Ödembildung, während einer
ausgedehnten Tragezeit im Vordergrund (vgl. K16 S: 683). Um ein während des
Tragens der Kontaktlinse über Nacht tolerierbares Anschwellen der Hornhaut von
maximal 4 % nicht zu überschreiten, wurde bereits 1984 eine für die Sauerstoffversorgung der Hornhaut kritische Durchlässigkeit Dk/L für Sauerstoff von mindestens 87 und damit ein Wert vorgeschlagen, den zu dieser Zeit nur Silicon
Elastomer Linsen und einige starre Linsen aus Fluorpolymeren erfüllten. Hingegen
wurde für die bloße Tagesanwendung einer Kontaktlinse ein Dk/L -Wert von etwa
34 als ausreichend erachtet (vgl. K16 S: 684 le: Abs. bis S. 689 le. Abs., insbes.
S. 688 li. Sp. le. Abs.; BM47 Abstract i. V. m. S. 1166 re. Sp. Mitte bis S. 1167
li. Sp. Abs. 1).
Neben der Sauerstoffpermeabilität waren bereits geraume Zeit vor der Erfindung
des Streitpatents auch die Permeabilität für Wasser und für Natrium- und Kaliumionen als weitere physikalische Messparameter im Vergleich zur Hornhaut des Kaninchens untersucht worden und damit zur Evaluierung der Verträglichkeit von
Kontaktlinsen bekannt (vgl. K17 Summary i. V. m. S. 155 re. Sp. Discussion). Außerdem war bereits das Erfordernis einer ausreichende Beweglichkeit auf dem
Auge für Hydrogel Dauertraglinsen erkannt worden (vgl. z. B. K16 S. 693 bis
S. 695, insbes. S. 695 re. Sp. Abs. 1).
Zu ergänzen ist die Darstellung des Standes der Technik in der - oben unter
Punkt I 1 dargestellten - Beschreibungseinleitung des Streitpatents (vgl. [0002]
bis 0008]) insofern, als sich der Begriff „Silicon Hydrogel Linse“ tatsächlich bereits
vor dem Zeitrang des Streitpatents herausgebildet hatte für eine Kontaktlinse aus
einem Polymerisat umfassend die Sauerstoffpermeabilität begünstigende Siliconmonomere, Siliconmakromere bzw. -präpolymere sowie die Hydrophilie und damit
die Biokompatibilität verbessernde hydrophile Monomere (vgl. z. B. K7 Sp. 2 Z. 18
bis 47 i. V. m. Sp. 1 Z. 5 bis 31). Darüber hinaus wurde bereits vorgeschlagen,
erforderlichenfalls die Oberfläche von Kontaktlinsen zusätzlich mit einer hydrophilen Beschichtung, beispielsweise durch Plasmabehandlung, zu versehen (vgl.
K12; BM33).
Diese Arbeiten führten im Dezember 1994 auch zu der Erteilung einer Zulassung
für eine Silicon Hydrogel Linse aus dem als Balafilcon A bezeichneten oberflächenbehandelten Polymerisat für den täglichen Gebrauch (vgl. K30, K31, K32 sowie die Ausführungen in IV. 4b).
Insofern sind diesbezüglich auch die Ausführungen der Beklagten zur Historie der
Entwicklung von Kontaktlinsen zu
relativieren
(vgl. Schrifts. d. Bkl. v.
27. April 2009 S. 5 Punkt 1.3 i. V. m. BM5). Denn in dem mit „Silicone Hydrogels“
überschriebenen Abschnitt der von der Beklagten eingereichten Übersichtsarbeit
von Künzler und McGee (BM5) wird ausgehend von den Schwierigkeiten bei der
Copolymerisation von Methacrylat-funktionalisierten Siliconen mit hydrophilen Monomeren, die aufgrund einer Phasentrennung der Monomere regelmäßig zu opaquen Polymerisaten führten, darauf hingewiesen, dass Siloxane mit hydrophilen
End- bzw. Seitengruppen, Urethan-funktionalisierte Silicone, Siliconmakromere mit
Methacrylat-Endgruppen, Vinyl-funktionalisierte TRIS-Derivate oder (per)fluorierte
Siloxanmakromere Polymerisate mit ausgezeichneter Löslichkeit bzw. Verträglichkeit hydrophober Siliconphasen und hydrophiler Phasen und Sauerstoffpermeabilitäten mit Dk-Werten im Bereich von 50 bis 200 ergeben (vgl. BM5 S. 653 re. Sp.
le. Abs. bis S. 654 li. Sp. Abs. 3). Die betreffende Textstelle der Übersichtarbeit
BM5 stützt sich dabei auf zahlreiche, bereits geraume Zeit vor dem Zeitrang des
Streitpatents veröffentlichte Patentanmeldungen, betont ausdrücklich den Vorteil
dieser Silicon Hydrogele hinsichtlich der Sauerstoffpermeabilität und weist außerdem auf das Erfordernis einer optimalen Oberflächenchemie für eine gute Verträglichkeit und Benetzbarkeit hin (vgl. BM5 S. 654 li. Sp., Abs. 3 vorle. Satz). Die
weitere Information, dass momentan keine Silicon Hydrogel Kontaktlinsen im
Handel erhältlich seien (vgl. BM5 S. 654 li. Sp., Abs. 3 le. Satz), erfolgte offensichtlich in Unkenntnis der im Dezember 1994 erteilten Zulassung für Premium 90,
möglicherweise bedingt durch eine geraume Zeit vor seinem Erscheinen im August 1995 erfolgte Abfassung dieses Übersichtsartikels.
b) Unter Berücksichtigung dieser Kenntnisse konnte der Fachmann ausgehend
von den in K7, K9, K12, K14 und K15 beschriebenen Silicon Hydrogel Linsen, die,
wie vorstehend unter IV.4 ausgeführt, sämtliche gegenständlichen und stofflichen
Merkmale 1, 3, 5, 6, 6.1 und 6.2 erfüllen, ohne erfinderisches Zutun zu ophthalmischen Linsen mit den weiteren Merkmalen 2, 4 und 7 bis 10.2 und damit zu dem
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
insgesamt gelangen.
Selbstverständlich waren dem Fachmann schon vor dem Zeitrang des Streitpatents die hierfür erforderlichen Zielvorgaben einer ophthalmisch verträglichen Innen- und Außenoberfläche (Merkmal 2, vgl. z. B. K7 Sp. 1 Z. 11 bis 13 sowie Z. 41
bis 44 i. V. m. Anspr. 4 bis 10; K9 S. 3 le. Abs. bis S. 4 Abs. 1), des Tragens über
einen verlängerten Zeitraum in kontinuierlichem engen Kontakt mit dem Auge
(Merkmal 4, vgl. z. B. K16 Titel des Kapitels 25; K12 S. 3 Abs. 3 und 4 i. V. m.
S. 12 bis 13, Beisp. 2), einer Sauerstoffpermeation in einer für die Gesundheit der
Cornea und den Tragekomfort während eines Zeitraums verlängerten kontinuierlichen Kontakts mit okularem Gewebe ausreichenden Menge (Merkmal 7, vgl. z. B.
BM 47 Abstr. Z. 1 bis 3 i. V. m. Z. 11 bis 14) und eines diesbezüglichen Grenzwerts für die Sauerstoffpermeabilität (Merkmal 9, vgl. z. B. BM 47 Abstr. Z. 11 bis
14; K16 S: 688 li: Sp. le. Abs.) bekannt. Daneben war ihm die Bedeutung der
Wasser- und Ionenpermeabilität einer Linse im Allgemeinen und hydrophile Monomerkomponenten als wesentliche Voraussetzung einer ausreichenden Beweglichkeit auf dem Auge (on-eye movement) im Besonderen geläufig (Merkmale 8
und 10, vgl. K17 Abstr. i. V. m. S. 155 re. Sp. Abs. 3 bis 5; K15 Sp. 14 Z. 16 bis
21, 58 bis 62 i. V. m. Sp. 15 Z. 30 bis 42).
Obwohl das Arbeitsverfahren bzw. das Auswahlmessverfahren in der konkreten
Ausführungsform der Auswahlregeln 10.1 und 10.2 nicht vorbeschrieben ist,
konnte der Fachmann ausgehend von dem vorgenannten Stand der Technik unter
Einsatz seines Wissens und Könnens mittels der erforderlichen physikalischen
Messverfahren, die ihm bekannt waren (vgl. K16, K17), ohne weiteres zu Kontaktlinsen gelangen, die diejenigen Eigenschaften aufweisen, die bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents als Ziel vorgegeben und damit als Brauchbarkeitskriterium
anerkannt waren. Was das Auffinden geeigneter Ionenpermeabilitätswerte anbelangt, so liegen die Grenzwerte der Merkmale 10.1 und 10.2 mit einem Ionoton-Ionenpermeabilitätskoeffizienten von mehr als etwa 0,2 x 10-6 cm2/sec oder einem Ionoflux-Diffusionskoeffizienten von mehr als etwa 1,5 x 10-6 mm2/min derart niedrig, dass sie in Abhängigkeit von dem hierfür relevanten Wassergehalt des Polymerisats - wie die Ergebnisse der K17 verdeutlichen - sehr leicht und ohne weiteres erfüllt werden (vgl. K17 z. B. Abb. 5 bis 7). Der Fachmann musste also nicht
den vorgezeichneten Weg verlassen, um zu der Lehre der Erfindung einschließlich
der Auswahlregeln zu gelangen (vgl. BGH, Urteil v. 30. April 2009 - Xa ZR 92/05 -
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Zu dem Ergebnis mangelnder erfinderischer Tätigkeit gelangt der Senat auch
ohne Berücksichtigung des Inhalts der seitens der Beklagten eingeführten Übersichtsarbeit BM5 betreffend Silicon Hydrogel Linsen (vgl. BM5 S. 653 re. Sp.
le. Abs. bis S. 654 li. Sp. Abs. 3 i. V. m. den dort angezogenen Literaturstellen),
obwohl diese bereits im August 1995 und damit vor der für den Zeitrang des
Streitpatents maßgeblichen Priorität US 569816 vom 8. Dezember 1995 veröffentlicht wurde.
c) Sofern die Beklagte zur erfinderischen Tätigkeit ausgeführt hat, unter anderem
seien keinerlei Gründe erkennbar, die Dokumente K15 und/oder K12 als Ausgangspunkte für die Erfindung des Streitpatents zu nehmen (vgl. Schrifts. d. Bkl. v.
27. April 2009 S. 81 ff., S. 88 Punkt 4.5, S. 93 Punkt 4.6), kann sich der Senat
dem nicht anschließen. Denn sowohl die K15 als auch die K12 betreffen Siloxan
Hydrogel Linsen, welche die stofflichen Merkmale 5 bis 6.2 erfüllen (vgl. K15 z. B.
Abstr.; K12 z. B. S. 5 vorle. Z. bis S. 6 drittle. Abs.), und vermitteln dem Fachmann
darüber hinaus bereits ausreichende Anregungen hinsichtlich der erforderlichen
Sauerstoffpermeabilität (vgl. K15 Sp. 13 Z. 20 bis 24 i. V. m. Sp. 14 Z. 45 bis 46;
K12 S. 3 Abs. 3) und der für die Beweglichkeit auf dem Auge erforderlichen Hydrophilie bzw. der dadurch ursächlich bedingten Ionenpermeabilität (vgl. K15 Sp. 14
Z. 16 bis 21 i. V. m. Sp. 15 Z. 30 bis 42; K12 S. 1 Abs. 3 i. V. m. S. 4 le. Abs. bis
S. 5 Abs. 1). Außerdem war das Konzept der Silicon Hydrogel Kontaktlinsen, das
aus der Kombination einer die Sauerstoffpermeabilität begünstigenden hydrophoben Siliconphase und einer die Wasserpermeabilität und damit auch die Ionenpermeabilität und die Beweglichkeit auf dem Auge begünstigenden hydrophilen
Phase besteht, wie die vorveröffentlichten Druckschriften K7, K9, K12, K14 und
K15 sowie weitere darin in Bezug genommenen Druckschriften zeigen, dem
Fachmann bereits geraume Zeit vor dem Zeitrang des Streitpatents bekant.
Der Fachmann hatte deshalb - entgegen der Ansicht der Beklagten - allen Anlass,
ausgehend von der K12 oder der K15, aber auch von den übrigen vorgebrachten
vorveröffentlichten Silicon Hydrogel Linsen betreffenden Druckschriften, Überlegungen und Optimierungsarbeiten hinsichtlich der ihm an sich geläufigen Merkmale 9 und 10 sowie 2, 4, 7 und 8 anzustellen. Diese Vorgehensweise erfordert in
Anbetracht der dem Fachmann hinsichtlich der an eine Dauertraglinse zu stellenden Anforderungen geläufigen Vorgaben des Standes der Technik keinerlei erfinderisches Zutun, sondern allenfalls routinemäßiges und planmäßiges Vorgehen im
Rahmen fachüblicher Optimierungsarbeiten.
6.
Der Gegenstand des Streitpatents hat auch in seiner weiteren Ausbildung
gemäß den Merkmalen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 65 keinen Bestand.
Die Ansprüche 2 und 3 betreffen als Alternativen lediglich bereits unter Merkmal 3
fallende Anwendungsformen, so dass hierzu auf die vorstehend dargelegten patenthindernden Gründe verwiesen wird.
Was die Erhöhung der Zahlenwerte betreffend die Sauerstofftransmissibilität in der
Auswahlregel 9 gemäß den Ansprüchen 4 und 5 anbelangt, so handelt es sich bei
Anspruch 5 um den von Holden und Mertz bereits im Jahr 1984 und damit bereits
gut 10 Jahre vor dem Zeitrang des Streitpatents vorgeschlagenen Grenzwert (vgl.
BM 47 Abstr.), bei dem die Ödembildung bei Übernachttragen der Linse auf
höchstens 4 % limitiert ist, während bei Anspruch 4 ein deutlich geringerer Grenzwert angesetzt wird.
Die zu Kontaktlinsen geformten Polymerisate der K5 und K6, der K7 und Balafilcon A (vgl. K8a, 8b) erfüllen diese Grenzwerte, so dass diese Merkmale der Ansprüche 4 oder 5 die Neuheit nicht begründen können. Aber selbst man die Neuheit anerkennt, ist die Fertigung und Auswahl von Linsen, welche die Kriterien der
Ansprüche 4 oder 5 erfüllen, aus den nach den Lehren der K7 bis K15 offenbarten
und hergestellten Silicon Hydrogel Polymerisaten jedenfalls nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Was die von Innen- zur Außenseite der Linse und umgekehrt sich erstreckenden
Polymerphasen gemäß den Ansprüchen 6 bis 13 anbelangt, so ist durch diese
Merkmale eine Abgrenzung von den aus Polymerisaten der K7 bis K15 gefertigten
Linsen nicht gegeben. Denn gleiche bzw. vergleichbare Edukte müssen unter Anwendung gleicher bzw. vergleichbarer Herstellungsverfahren regelmäßig zu Produkten bzw. Erzeugnissen mit gleichen bzw. vergleichbaren Eigenschaften führen.
Jedenfalls gibt die Streitpatentschrift keine vom Stand der Technik abweichenden
Arbeitsweisen an, auf die eine unterschiedliche stoffliche Konsistenz und dadurch
bedingt unterschiedliche Eigenschaften zurückzuführen sind.
In den Ansprüchen 14 bis 23 werden die Merkmale 8, 9, 10.1 und 10.2 weiter ausgebildet. Es handelt sich, wie geschildert, deshalb dabei um Auswahlregeln zur
Selektion von Kontaktlinsen mit Eigenschaften, die bereits den Silicon Hydrogel
Linsen des Standes der Technik immanent sind und die deshalb nicht neuheitsbegründend sind. Aber selbst wenn eine zahlenwertmäßige Übereinstimmung aufgrund experimentell unterschiedlicher Bestimmungsmethoden bzw. Auswahlmessverfahren und/oder experimenteller Ungenauigkeiten nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist, so war es ausgehend von den Zielvorgaben des Standes der Technik entsprechend der Lehren der K7 bis K15 ohne erfinderisches Zutun möglich,
Silicon Hydrogel Linsen zu fertigen, welche bestmögliche Wasser- und Ionenpermeabilität aufweisen. Dass die Silicon Hydrogel Linsen des Standes der Technik
tatsächlich solche Eigenschaften aufweisen, ergibt sich nicht nur aus der stofflichen Übereinstimmung mit den Linsen des Streitpatents, sondern auch aus den
experimentellen Daten für die Ionenpermeabilität gemäß Beispiel 1 der K7 gefertigter Kontaktlinsen (vgl. z. B. K8a Exhibit F letzte Spalte), die sämtlich erheblich
über den Grenzwerten der Auswahlregeln liegen. Auch die Werte für die Wasserpermeabilität müssen zwangsläufig erfüllt sein, da sie bekanntlich durch die gleichen stofflichen Vorgaben bedingt sind (vgl. z. B. K17 Abstr. Punkt a). Entsprechendes gilt für den Wassergehalt an sich.
Auch die weitere Ausbildung ophthalmischer Linsen gemäß Patentanspruch 1
durch Oberflächenbehandlung entsprechend den Merkmalen der Ansprüche 24
bis 28 vermag deren Patentfähigkeit nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass
die Oberflächen von Silicon Hydrogel Linsen der K12, welche in stofflicher Hinsicht
die Maßgaben des Patentanspruchs 1 erfüllen, nachträglich hydrophilisiert wurden, und damit bereits die Neuheit eines so weiterverarbeiteten Erzeugnisses zumindest in Frage steht, beruht eine solche Nachbearbeitung im Lichte der K12
oder der BM33 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. K12 insbes.
Abstr. i. V. m. S. 3 le. Abs., S. 8 Abs. 1 bis S. 9 Abs. 1; BM33 insbes. Abstr.
i. V. m. S. 935 Conclusions).
Auch die Ansprüche 29 bis 33 haben keinen Bestand, da die darin vorgenommene
weitere stoffliche Ausbildung der Merkmale 5, 6, 6.1 und 6.2 den bereits für Silicon
Hydrogel Linsen aus dem Stand der Technik bekannten Vorgaben nichts hinzufügt. Insbesondere ist auch der vernetzende Bestandteil TRIS bereits Comonomer
der Lehre der K7 bzw. der aus Balafilcon A gefertigten, vor dem Zeitrang des
Streitpatents zugelassenen Silicon Hydrogel Kontaktlinse Premium 90 (vgl. K30,
K31).
Entsprechendes gilt für die zusätzlichen Maßgaben zur stofflichen Abmischung
der Monomerkomponenten gemäß den Ansprüchen 34 bis 36 (vgl. z. B. betreffende Angaben in K5 Beisp. B2 bis B13 und K6 Beisp. B1 bis B32; K7 Sp. 7 Z. 36
bis Sp. 8 Z. 40).
Was die weitere Ausbildung einer ophthalmischen Linse gemäß Patentanspruch 1
durch die Beimischung einer Polymerzusammensetzung mit guter optischer Klarheit und hoher Sauerstoffpermeabilität umfassend Polyurethan-Polysiloxan-
Makromere mit stofflichen Maßgaben gemäß Anspruch 37 in den dort angegebenen Abmischungen mit weiteren Monomeren und Comonomeren anbelangt, so
sind derartige Polyurethan-Polysiloxan-Makromere bereits als Komponenten für
optisch klare, biologisch inerte, hydrophile und benetzbare Kontaktlinsen mit hoher
Sauerstoffpermeabilität bekannt (vgl. die in K7 zitierte und deshalb in den dortigen
Offenbarungsgehalt mit einbezogene US 4 740 533 Sp. 2 Z. 21 bis Sp. 3 Z. 11
sowie Sp. 6 Z. 29 bis 58 i. V. m. den hydrophilen Monomeren und Comonomeren
der K7). Die aus der US 4 740 533 bekannten Polyurethan-Polysiloxane unterscheiden sich in dem in Sp. 5/6 Mitte der K7 dargestellten Makromer durch die an
beiden Seiten des Polysiloxanblocks unmittelbar ankondensierten Alkylenoxyalkyleneinheiten, sie weisen jedoch die gleiche Grundstruktur und Molekülgröße wie
jene des Anspruchs 37 des Streitpatents auf (vgl. US 4 740 533 Sp. 2 Z. 28 bis
Sp. 6 Z. 58 mit den Variablenbedeutung S’ gleich Polysiloxan der Formel II, D
gleich -O-, L gleich BR mit B gleich CONH und R gleich Niederalkylen, mit vinylischen bzw. acrylischen Endcaps P’). Diese Polyurethan-Polysiloxan-Makromere
liegen aufgrund des gleichen Blockaufbaus und der Größe der Alkylenoxid-Einheiten im Molekulargewichtsbereich des Anspruchs 37 und können gemäß K7 mit
einem
(meth)acryliertem Siloxan-Monomeren wie TRIS und weiteren
(Meth)acrylat-Monomeren abgemischt werden (vgl. K7 Sp. 2 Z. 35 bis 47, insbes.
Z. 46, i. V. m. Sp. 5 Z. 59 bis 67 sowie den beispielhaften Mengenangaben der
Ausführungsbeispiele).
Selbst wenn man die Neuheit im Sinne einer stofflichen Auswahl anerkennt, so lag
es für den Fachmann nahe, im Hinblick auf die Zielvorgaben der US 4 740 533
bezüglich der Eigenschaften daraus hergestellter Kontaktlinsen diese zu Silicon
Hydrogel Linsen auszuformen, welche den Anforderungen an Sauerstoffpermeabilität, Beweglichkeit auf dem Auge bzw. Hydrophilie und Benetzbarkeit einhergehend mit Ionen- und Wasserpermeabilität, Verträglichkeit und Tragekomfort gerecht werden. Hierfür bedurfte es lediglich routinemäßig üblichen optimierenden
Vorgehens sowie der Durchführung üblicher klinischer Tests (vgl. z. B. K12 S. 12
bis 13, Beisp. 2). Anspruch 7 hat deshalb keinen Bestand, ebenso der auf ihn
rückbezogene Anspruch 38.
Der Gegenstand des Streitpatents in der Ausbildung der Ansprüche 39 und 40
sowie der Ansprüche 41 und 42 ist bereits durch den Inhalt der internationalen
Patentanmeldungen K5 sowie K6, jeweils mit älterem Zeitrang und Benennung
Deutschland, neuheitsschädlich vorweggenommen, Art. 54(3) EPÜ, wobei vollumfänglich auf die vorstehend unter Punkt IV.3.a bis d ausgeführten Gründe verwiesen wird.
Darüber hinaus mangelt es dem Gegenstand der Ansprüche 39 und 40 auch gegenüber der Lehre der Silicon Hydrogel Linsen der K7 im Hinblick auf die dort in
Bezug genommenen Polysiloxan-Präpolymere der US 034 461 an der erforderlichen Neuheit. Aus der US 5 034 461 gehen bereits spezielle Polysiloxan-Makromere bzw. -Präpolymere hervor (vgl. a. a. O. Sp. 2 Z. 20 bis 23), die außer mindestens einem Polysiloxan-Block (vgl. a. a. O. Sp. 2 Z. 35) auch Poly-fluoralkylenoxyblöcke (vgl. a. a. O. Sp. 2 Z. 30) und Diurethan- und/oder Diureidoblöcke *D*,
*G* (vgl. a. a. O. Sp. 2 Z. 48 bis 57) nebst durch radikalische Polymerisation vernetzbaren Endgruppen E (vgl. a. a. O. Sp. 2 Z. 58 bis 63) und damit die Blöcke a)
bis c) als Bestandteile des Blocks Q der allgemeinen Formel (I) des Anspruchs 39
des Streitpatents aufweisen. Auch stimmen die übrigen Bedeutungen der Formelindices gemäß US 5 034 461 (vgl. a. a. O. Sp. 2 Z. 16 bis Sp. 3 Z. 24) mit jenen
gemäß der Formel (I) des Anspruchs 39 überein. Die Polysiloxan-Präpolymere der
US 5 034 461 bilden mit geeigneten, aus der K7 hervorgehenden hydrophilen
Comonomeren Polymerisate, welche sich durch eine Kombination aus hoher Sauerstoffpermeabilität, Hydrophilie und damit Oberflächenbenetzbarkeit sowie physikalischer Stabilität und Kompatibilität mit dem menschlichen Augen auszeichnen
(vgl. K7 Sp. 2 Z. 35 bis 47 i. V. m. Sp. 1 Z. 8 bis 13, Sp. 5 Z. 59 bis 67, und US
5 034 461 Sp. 3 Z. 25 bis 31 sowie Sp. 17 bis Sp. 20 Z. 30).
Aber selbst wenn man von dem Grundprinzip, wonach gleiche bzw. vergleichbare
Stoffe regelmäßig gleiche bzw. vergleichbare (immanente) Eigenschaften und
damit auch die Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, auf den der
Anspruch 39 rückbezogen ist, aufweisen, abweichen und die Neuheit wegen des
Fehlens wortwörtlich und zahlenmäßig identischer Angaben zu den betreffenden
Eigenschaftsmerkmalen in den benannten Druckschriften des Standes der Technik anerkennen wollte, so konnte der Fachmann ausgehend von diesem Stand der
Technik ohne erfinderisches Zutun zu Kontaktlinsen gelangen, welche die ihm -
wie zuvor ausgeführt - geläufigen Zielvorgaben erfüllen.
Umfasst werden die Polysiloxan-Makromere des Anspruchs 39 des Weiteren auch
von der Lehre der in der K7 in Bezug genommenen US 4 740 533 und zwar insofern, als darin der Polyalkylenoxy-Block A auch fluoriert vorliegen kann (vgl. US
4 740 533 Sp. 2 Z. 40 Formel (I) i. V. m. Z. 50 bis 55 sowie Sp. 3 Z. 10 bis 12),
wobei wegen der übrigen Restebedeutungen auf die vorstehenden Ausführungen
zu Anspruch 37 verwiesen wird, dessen Formel nicht fluorierte, im Übrigen aber
unter die Formel des Anspruchs 39 fallende Polysiloxan-Makromere betrifft.
Ebenso wie Anspruch 39 hat auch der auf ihn rückbezogene Anspruch 40 keinen
Bestand.
Im vorgebrachten Stand der Technik nicht expressis verbis nachzuweisen und
damit als demgegenüber nicht vorweggenommen anzusehen sind ophthalmische
Linsen, die aus polymerem Material gefertigt sind, das ein Polymer umfasst, welches durch Polymerisation wenigstens eines Polysiloxan-Makromers der Formel
gemäß Anspruch 43 hergestellt ist. Jedoch konnte der Fachmann durch einfaches
Variieren bekannter Bausteine von bereits bekannten Polysiloxan-Makromeren,
beispielsweise jenen aus der in K7 in Bezug genommenen US 4 136 250 (vgl.
a. a. O. Sp. 4 Z. 20 bis 25 Formel (B)), zu den Makromeren gemäß Anspruch 43
des Streitpatents und in Kombination mit weiteren in der K7 ausgeführten
hydrophilen Comonomeren in den dort angegebenen üblichen Abmischungen
ohne weiteres zu Silicon Hydrogel Linsen gelangen, welche - unter Berücksichtigung der im aus dem Stand der Technik bekannten Zielvorgaben - in den fachüblichen Tests die Eigenschaften der Merkmale 2, 4 und 7 bis 10.2 aufweisen, wozu
eines keines erfinderischen Zutuns bedurfte.
Anspruch 43 ist deshalb mangels erfinderischer Tätigkeit nicht bestandsfähig, mit
ihm auch die darauf rückbezogenen Ansprüche 44 und 45.
Der durch die Ansprüche 46 bis 54 weiter ausgebildete Gegenstand des Streitpatents beinhaltet als Merkmale die Ergebnisse klinischer Tests an sich sowie eines
daraus abgeleiteten Zeitraums kontinuierlichen Tragens, die nichts anderes darstellen als die aus dem Stand der Technik bereits bekannten Zielvorgaben (vgl.
BM47, K16). Die Untersuchung von zu Kontaktlinsen geformten Polymerisaten
aus dem durch K5 oder K6 vorweggenommenen oder aus dem durch K7 bis K15
vorbeschriebenen Stand der Technik unter der Maßgabe dieser bekannten Zielvorgaben hat für den Fachmann nahegelegen und beruht demgegenüber deshalb
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei den Ausbildungen des Gegenstands des Streitpatents durch die Merkmale der
Ansprüche 55, 56 und 59 handelt es sich um immanente Materialeigenschaften,
deren Relevanz für Kontaktlinsenpolymerisate im Übrigen aber bekannt ist (vgl.
z. B. K9 S: 16 Abs. 1; BM5 S: 652 re: Sp. Abs. 3; K17 S: 155 Fig. 7).
Sie vermögen deshalb für sich allein oder gemäß den Ansprüchen 57, 58, 60
bis 65 in Kombination mit den übrigen Materialeigenschaften vorangehender Ansprüche die Patentfähigkeit einer ophthalmischen Linse nicht begründen, sodass
auch die Patentansprüche 55 bis 65 insgesamt keinen Bestand haben.
V.
Das Streitpatent hat auch keinen Bestand in den hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche. Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit der Hilfsanträge 1 bis 5 ist der hilfsweise verteidigte Gegenstand des Streitpatents nicht mehr
neu oder nicht erfinderisch.
1) Der Senat teilt zunächst die Bedenken der Klägerinnen, ob der in den
Patentansprüchen gemäß Hilfsanträgen 1, 2 und 4 enthaltene Disclaimer den Anforderungen der Entscheidung G 1/03 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (ABl EPA 2004, 413) an die ausreichende Klarheit eines
Patentanspruchs gemäß Art. 84 EPÜ genügt.
Unabhängig davon sind aber jedenfalls die Patentansprüche 66 und 67 des Hilfsantrags 1 formal unzulässig und zwar insofern, als es sich um nebengeordnete
Patentansprüche ohne Rückbezug auf Patentanspruch 1 handelt, in denen Merkmale des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung fehlen.
Abgesehen davon ist beim Hilfsantrag 1 unklar, weshalb zunächst per Disclaimer
einzelne Ausführungsformen des Streitpatents von Patentanspruch 1 ausgenommen werden, um sie dann (teilweise) in erweiterter Form wieder zum Gegenstand
unabhängiger Ansprüche zu machen.
Was die neu formulierten unabhängigen Patentansprüche 62 und 63 anbelangt, so
sieht der Senat darin insofern eine unzulässige Abänderung des Patentgegenstands, als der Wortlaut mehrdeutig und jedenfalls auch so zu verstehen ist, dass
das Polymermaterial, aus dem die Linse gefertigt wird, ausschließlich durch Polymerisation mindestens eines der Makromere der Formeln (I) hergestellt wird, und
nicht wie im Lichte der betreffenden Ausführungsbeispiele der Beschreibung und
des Patentanspruche 39 und 41 der erteilten Fassung, die diese Makromere
betreffen, umfassend lediglich ein solches Makromer und damit durch Copolymerisation mit anderen Comonomeren.
Bedenken sieht der Senat in formaler Hinsicht auch in dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 im Hinblick auf die Teilmerkmale „Link ausgewählt
ist aus Urethanen und Diurethan-Verknüpfungen“ und zwar insofern, als mangels
konkreter Erläuterung in der Beschreibung des Streitpatents, aus der die vorgenommenen Änderungen entnommen sind (vgl. EP 0 819 258 B1 S: 33 Z. 24 bis
30) offen bleibt, was unter Urethanen und Diurethanverknüpfungen genau zu verstehen ist. Der Chemiker versteht unter dem in der Mehrzahl formulierten Begriff
„Urethanen“ zunächst das Urethan (Methylcarbamat) selbst sowie des Weiteren
alle übrigen denkbaren Ester der Carbaminsäure und deren Substitutionsprodukte
an der Aminogruppe, und damit die Stoffgruppe der Urethane als solche. Dem
Merkmal „LINK“ in seiner üblichen Bedeutung entsprechend hätte der Begriff in
der Einzahl formuliert werden müssen, d. h. in der maßgeblichen englischen Fassung in Form des Passus „…urethane and diurethane linkages“. Das Strukturteil
LINK gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 betrifft deshalb nicht, wie möglicherweise beabsichtigt und aus dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik bekannt, die sogenannte Urethanbindung -NH-CO-O- allein, sondern umfasst
beliebige und vor allem über beliebige Molekülpositionen, beispielsweise über die
Reste R1, R2 und/oder R3 verknüpfte gegebenenfalls niedermolekulare Urethane
der allgemeinen Formel R1R2N-CO-O-R3, in denen mangels freier Valenz eine
bloße Urethanbindung für das Merkmal LINK ausscheidet.
Dieser Klarheitseinwand gilt nicht für das Teilmerkmal „diurethane linkages“, da
hier expressis verbis auf die Verknüpfung über die sogenannte Urethanbindung -
NH-CO-O- Bezug genommen wird und der Fachmann deshalb darunter nur die im
Übrigen aus dem einschlägigen Stand der Technik bekannten Diurethanblöcke -O-
CO-NH-(Alkylen bzw. Arylen)-NH-CO-O- verstehen wird.
2. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Hilfsanträge 1 bis 5 fehlt ihrem Gegenstand auch die Patentfähigkeit.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nimmt lediglich ausgewählte Ausführungsbeispiele aus, die bereits Gegenstand der Lehre der K5 oder K6 sind.
Im Hinblick auf den Gesamtoffenbarungsgehalt der K5 und K6 ist der formulierte
Disclaimer nicht ausreichend, um die Neuheit gegenüber K5 und K6 herzustellen.
Im Übrigen bleibt der Nichtigkeitsgrund mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik, wobei
jeweils vollumfänglich auf die betreffenden vorstehenden Ausführungen unter
Punkt IV.3 a bis d verwiesen wird.
Was Hilfsantrag 2 anbelangt, so ist festzustellen, dass zum einen die beiden auszunehmenden Teilgegenstände der K5 und K6 durch die Konjunktion „und“ verknüpft sind, was bedeuten kann, dass nur solche Linsen ausgenommen sind, die
aus Polymerisaten gefertigt sind, die sowohl mindestens ein Makromer der Formel (A)(I) als auch mindestens ein Makromer der Formel (B)(I) umfassen, und
dass aufgrund des Wortlauts des Disclaimers zum anderen nicht eindeutig auch
solche Linsen ausgenommen sind, welche neben der Kombination der beiden
Makromere noch weitere Comonomere enthalten.
Entsprechendes gilt betreffend den Disclaimer des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4.
Des Weiteren hat der Gegenstand des Streitpatents in der gemäß Hilfsantrag 2
oder Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung weiterhin mangels Neuheit und mangels
erfinderischer Tätigkeit in Bezug auf den vorveröffentlichten Stand der Technik
keinen Bestand, wobei abermals vollumfänglich auf die vorstehenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird.
Für die gemäß Hilfsantrag 3 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 gilt Entsprechendes insofern, als sowohl aus der K5 (vgl. S. 16 le: Zeile bis S. 17 Z. 1) als
auch aus der K6 (vgl. S. 25 le: Abs. Zeile 5) die Möglichkeit einer Oberflächenbehandlung in allgemeiner Weise hervorgeht, und des Weiteren auch im Hinblick auf
den vorveröffentlichten Stand der Technik, aus dem die Möglichkeit einer Oberflächenbehandlung von Silicon Hydrogel Linsen hervorgeht (vgl. K12, z. B. S. 3
le. Abs.; BM33, insbes. Abstr. i. V. m. S. 935).
Der Gegenstand des Streitpatents in der gemäß Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung hat deshalb aus den bereits zuvor unter Punkten IV.3. bis IV.5 ausgeführten
Gründen mangels Neuheit und mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.
Was den Gegenstand des Streitpatents in der gemäß Hilfsantrag 5 verteidigten
Fassung anbelangt, so muss die Patentinhaberin und Beklagte die vorstehend
unter Punkt V.1 ausgeführte stoffliche Unbestimmtheit gegen sich gelten lassen.
Dann aber steht diesem Gegenstand der Inhalt der Druckschrift K7 in Verbindung
mit der darin zitierten US 4 740 533 neuheitsschädlich entgegen, da das Teilmerkmal Urethanes bzw. Urethanen beliebig substituierte Urethane und damit
auch die Urethanblöcke gemäß der US 4 740 533 mit den dort angehängten Substituenten D, A und L umfasst, wobei auch das Teilmerkmal ACRYLAT beliebig,
insbesondere auch säurerestseitig beliebig substituierte (Meth)acrylate umfasst.
Im Übrigen mangelt es einem derartige Polysiloxan-Makromere umfassenden Polymerisat bzw. einer daraus gefertigten Kontaktlinse, wie vorstehend unter
Punkt IV.6 zum Anspruch 43 ausgeführt, gegenüber dem vorveröffentlichten Stand
der Technik an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit, sodass das Streitpatent
auch in der gemäß Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung keinen Bestand hat.
VI.
Bei dieser Sachlage war auf die übrigen, von den Klägerinnen eingeführten
Druckschriften ebenso wenig einzugehen wie auf die seitens der Beklagten vorgelegten weiteren Dokumente und abgegebenen Erklärungen, aus denen sich
keine Anhaltspunkte ergeben, die den Senat zu einem anderen Ergebnis hätten
gelangen lassen können. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte außerdem erklärt, dass sie keine weiteren Hilfsanträge stellt und es auch nicht für sinnvoll erachtet, auf die erfinderische Tätigkeit einzugehen, wenn der Senat schon die
Neuheit verneint, und hat insofern auf ihren schriftsätzlichen Vortrag verwiesen
(vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2009). Ebenso hat
sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht weiter zum Gegenstand
der Unteransprüche geäußert.
Für die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Frage
1. wie der Fachmann die in den Merkmalen 2, 4, 8 und 9 gemäß Merkmalsanalyse verwendeten technischen Begriffe versteht,
2. ob in einem der Dokumente K3/K5 und K4/K6 bzw. K7 mindestens eines der
Merkmale 2, 4, 8 und 9 der Merkmalsanalyse offenbart ist,
hat der Senat keinen Anlass gesehen. Zum einen sind die betreffenden technischen Begriffe in der Streitpatentschrift erläutert (vgl. vorstehend die Punkte I.4.a
bis e) und auch im Stand der Technik findet der Fachmann eingehende Ausführungen zu diesen Begriffen (vgl. z. B. neben den Übersichtsarbeiten K16 und
BM47 insbesondere die Druckschriften K9, K12, K14, K15 und K17). Zum anderen
besitzt der mit fachkundigen Mitgliedern besetzte Senat selbst die erforderliche
Sachkunde für die Beurteilung der o. g. Fragen (vgl. Kuhnen in Schulte, PatG,
8. Aufl. § 81, Rdn. 161 m. w. H.).
Die mangelnde Sachkunde des Senats kann entgegen der Ansicht der Beklagten
insbesondere nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil das Streitpatent nach
den Regeln der internationalen Patentklassifikation IPC unter dem Gesichtspunkt
der Linsenoptik bewertet und daher als Klassifikationssymbol ausschließlich die
(Haupt)Klasse G 02 B 1/04 vergeben wurde mit der Folge, dass die Nichtigkeitsklage nach der Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts zunächst dem mit
technischen Richtern aus dem Bereich Physik besetzten 2. Nichtigkeitssenat zugeordnet worden war. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten
Ansicht der Beklagten, es gehe in vorliegendem Fall primär um die physikalischen
und medizinischen Eigenschaften und nicht um polymerchemische Aspekte, und
deswegen der mit Chemikern besetzte Senat hier nicht ausreichend sachkundig
sei, erachtet der erkennende Senat die stofflichen Merkmale des Patentgegenstandes und damit den überwiegend chemischen Sachverhalt, der auch für den 2.
Nichtigkeitssenat Anlass zur Abgabe des Falles war, als maßgeblich und ausschlaggebend für die Behandlung der Nichtigkeitsklage.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dr. Egerer
Zettler
Dr. Lange
Pr