Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.12.2009 – 10 W (pat) 48/06
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 48/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 698 01 499 (EP 0 981 499)
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Martens 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts - Prüfungsstelle
für Klasse A 61 K - vom
12. Juni 2006 aufgehoben. Der Patentinhaberin wird Wiedereinsetzung
in die Frist
zur
zuschlagfreien Zahlung der
8. Jahresgebühr gewährt.
G r ü n d e
Auf die am 12. Mai 1998 eingereichte Anmeldung wurde der Patentinhaberin mit
Wirkung auch
für die Bundesrepublik Deutschland das europäische Patent 0 981 499 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Verminderung des Schwefelwasserstoffgehaltes in einem Abwassersystem" erteilt, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 698 01 499.5 geführt wird.
Im Oktober 2005 wies das Patentamt auf den Fristablauf für die Zahlung der
8. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag am 30. November 2005 hin und vermerkte im Januar 2006 in der Akte, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.
Am 23. März 2006 hat die Patentinhaberin unter gleichzeitiger Zahlung der Gebühr Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Entrichtung der 8. Jahresgebühr
mit Zuschlag beantragt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse A 61 K - hat
durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Antrag der Patentinhaberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem
Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 47/06 ergangenen Beschluss des
Senats vom gleichen Tage verwiesen und Bezug genommen. Dass hier die versäumte Zahlungsfrist die 8. Jahresgebühr betrifft, die am 31. Mai 2005 fällig gewesen und bei der die Frist zur zuschlagfreien Zahlung schon am 1. August 2005
(der 31. Juli 2005 war ein Sonntag) abgelaufen ist, führt zu keiner abweichenden
Beurteilung. Auch insoweit kann der Patentinhaberin aus den im Senatsbeschluss
zu 10 W (pat) 47/06 genannten Gründen die beantragte Wiedereinsetzung in die
versäumte Frist zur Zahlung der 8. Jahresgebühr gewährt werden, und zwar bereits in die Frist zur zuschlagfreien Zahlung.
Schülke
Püschel
Martens
prö