Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.12.2009 – 10 W (pat) 49/06

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 49/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 693 31 836 (EP 0 707 485)

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10 Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Martens 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse A 61 K - vom

12. Juni 2006 aufgehoben. Der Patentinhaberin wird Wiedereinsetzung

in die Frist

zur

zuschlagfreien Zahlung der

13. Jahresgebühr gewährt.

G r ü n d e

Auf die am 28. Mai 1993 eingereichte Anmeldung wurde der Patentinhaberin mit

Wirkung auch

für die Bundesrepublik Deutschland das europäische Patent 0 707 485 mit der Bezeichnung "Anti-Cholesterolämie-Ei, Vakzin und Verfahren zur Herstellung und Verwendung" erteilt, das beim Deutschen Patent- und

Markenamt unter dem Aktenzeichen 693 31 836.8 geführt wird.

Im Oktober 2005 wies das Patentamt auf den Fristablauf für die Zahlung der

13. Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag am 30. November 2005 hin und vermerkte im Januar 2006 in der Akte, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen ist.

Am 23. März 2006 hat die Patentinhaberin unter gleichzeitiger Zahlung der Gebühr Antrag auf Wiedereinsetzung

in die Frist zur Entrichtung der

13. Jahresgebühr mit Zuschlag beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse A 61 K - hat

durch Beschluss vom 12. Juni 2006 den Antrag der Patentinhaberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem

Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 47/06 ergangenen Beschluss des

Senats vom gleichen Tage verwiesen und Bezug genommen. Dass hier die versäumte Zahlungsfrist die 13. Jahresgebühr betrifft, die am 31. Mai 2005 fällig gewesen und bei der die Frist zur zuschlagfreien Zahlung schon am 1. August 2005

(der 31. Juli 2005 war ein Sonntag) abgelaufen ist, führt zu keiner abweichenden

Beurteilung. Auch insoweit kann der Patentinhaberin aus den im Senatsbeschluss

zu 10 W (pat) 47/06 genannten Gründen die beantragte Wiedereinsetzung in die

versäumte Frist zur Zahlung der 13. Jahresgebühr gewährt werden, und zwar bereits in die Frist zur zuschlagfreien Zahlung.

Schülke

Püschel

Martens

prö