Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.12.2009 – 12 W (pat) 6/08
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Dezember 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 18 875.4-15
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Prietzel-Funk sowie der
Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse B27F des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. November 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 25. April 2003 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zum Einbringen von Dübeln“.
Mit Beschluss vom 6. November 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse B27F des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Dezember 2007 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt, das Patent auf der Grundlage der ursprünglichen
Unterlagen mit den Ansprüchen 1-11, hilfsweise auf der Grundlage der mit
Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 eingereichten Hilfsanträge 1 oder 2 zu erteilen.
Die Anmeldung umfasst in der ursprünglich eingereichten Fassung 11 Patentansprüche.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
Verfahren zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13) von
Werkstücken (9), wobei
die Dübel (12) vereinzelt, einer zumindest in X-, Y- und/oder
Z-Richtung verfahrbaren und um eine C-Achse verschwenkbaren
Eintreibeinheit (5, 6, 7) zugeführt und mittels dieser jeweils in die
Bohrungen (13) schlagartig eingetrieben werden.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 7 lautet:
Vorrichtung (20) zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen
(13) von Werkstücken (9), umfassend:
eine Halteeinrichtung (10) zum Bereithalten eines Werkstücks (9)
in einer Einbringposition;
eine Fördereinrichtung (1, 2, 3, 4), die in der Lage ist, Dübel (12)
aus einem Dübelvorrat zu vereinzeln, und einer Eintreibeinheit (5,
6, 7) zuzuführen, wobei
die Eintreibeinheit (5, 6, 7) um eine C-Achse verschwenkbar ist
und eine Eintreibeinrichtung (7) zum schlagartigen Eintreiben der
Dübel (12) in die Bohrungen (13) des Werkstücks (9) aufweist.
Die Ansprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 11 sind unmittelbar oder mittelbar auf den
geltenden Anspruch 1 bzw. 7 rückbezogen.
Der Hilfsantrag 1 umfasst ebenfalls 11 Patentansprüche.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Verfahren zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13) von
Werkstücken (9), wobei
die Dübel (12) vereinzelt, einer zumindest in X-, Y- und/oder
Z-Richtung verfahrbaren und um eine C-Achse verschwenkbaren
Eintreibeinheit (5, 6, 7) zugeführt und mittels dieser jeweils in die
Bohrungen (13) schlagartig eingetrieben werden, indem dem einzutreibenden Dübel (12) ein Impuls verliehen wird, der zum
Eintreiben des Dübels ausreichend ist.
Der nebengeordnete Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Vorrichtung (20) zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen
(13) von Werkstücken (9), umfassend:
eine Halteeinrichtung (10) zum Bereithalten eines Werkstücks (9)
in einer Einbringposition;
eine Fördereinrichtung (1, 2, 3, 4), die in der Lage ist, Dübel (12)
aus einem Dübelvorrat zu vereinzeln, und einer Eintreibeinheit (5,
6, 7) zuzuführen, wobei
die Eintreibeinheit (5, 6, 7) um eine C-Achse verschwenkbar ist
und eine Eintreibeinrichtung (7) zum schlagartigen Eintreiben der
Dübel (12) in die Bohrungen (13) des Werkstücks (9) aufweist,
wobei
die Eintreibeinheit eingerichtet ist, einen einzutreibenden Dübel
(12) mit einem Impuls zu versehen, der zum Eintreiben des
Dübels ausreichend ist.
Die Ansprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 sind unmittelbar oder
mittelbar auf den Anspruch 1 bzw. 7 rückbezogen.
Der Hilfsantrag 2 umfasst 10 Patentansprüche.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Verfahren zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13) von
Werkstücken (9), wobei
die Dübel (12) vereinzelt, einer zumindest in X-, Y- und/oder
Z-Richtung verfahrbaren und um eine C-Achse verschwenkbaren
Eintreibeinheit (5, 6, 7) zugeführt und mittels dieser jeweils in die
Bohrungen (13) schlagartig eingetrieben werden,
dadurch gekennzeichnet, dass das Eintreiben der Dübel (12)
folgende Schritte umfasst:
Aufbringen eines Impulses auf den Dübel (12); und Beenden der
Impulsaufbringung, bevor der Dübel (12) seine endgültige Position
in der Bohrung (13) erreicht hat.
Der nebengeordnete Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Vorrichtung (20) zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen
(13) von Werkstücken (9), umfassend:
eine Halteeinrichtung (10) zum Bereithalten eines Werkstücks (9)
in einer Einbringposition;
eine Fördereinrichtung (1, 2, 3, 4), die in der Lage ist, Dübel (12)
aus einem Dübelvorrat zu vereinzeln, und einer Eintreibeinheit (5,
6, 7) zuzuführen, wobei
die Eintreibeinheit (5, 6, 7) um eine C-Achse verschwenkbar ist
und eine Eintreibeinrichtung (7) zum schlagartigen Eintreiben der
Dübel (12) in die Bohrungen (13) des Werkstücks (9) aufweist,
wobei
die Eintreibeinheit eingerichtet ist, einen Impuls derart auf den
Dübel (12) aufzubringen, dass die Impulsaufbringung beendet
wird, bevor der Dübel (12) seine endgültige Position in der
Bohrung (13) erreicht hat.
Die Ansprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 sind unmittelbar oder
mittelbar auf den Anspruch 1 bzw. 6 rückbezogen.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als Stand der
Technik unter anderem die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:
D1) DE 196 37 177 C2,
D2)
AT 271860.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
1) Gliederung der Ansprüche
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
3.1
3.2
Verfahren zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13) von
Werkstücken (9), wobei
die Dübel (12) vereinzelt werden,
einer Eintreibeinheit (5, 6, 7) zugeführt werden,
die zumindest in X-, Y- und/oder Z-Richtung verfahrbar
und um eine C-Achse verschwenkbar ist,
und mittels dieser jeweils in die Bohrungen (13) schlagartig eingetrieben
werden.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzt den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
um das weitere Merkmal:
H1-4.1
indem dem einzutreibenden Dübel (12) ein Impuls verliehen wird, der
zum Eintreiben des Dübels ausreichend ist.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergänzt den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
um die weiteren Merkmale:
dadurch gekennzeichnet,
dass das Eintreiben der Dübel (12) folgende Schritte umfasst:
H2-4.1 Aufbringen eines Impulses auf den Dübel (12); und
H2-4.2 Beenden der Impulsaufbringung, bevor der Dübel (12) seine endgültige
Position in der Bohrung (13) erreicht hat.
Der Anspruch 7 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
4.1
4.2
Vorrichtung (20) zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13)
von Werkstücken (9), umfassend:
eine Halteeinrichtung (10) zum Bereithalten eines Werkstücks (9) in einer
Einbringposition;
eine Fördereinrichtung (1, 2, 3, 4), die in der Lage ist, Dübel (12) aus einem
Dübelvorrat zu vereinzeln,
und einer Eintreibeinheit (5, 6, 7) zuzuführen, wobei
die Eintreibeinheit (5, 6, 7)
um eine C-Achse verschwenkbar ist
und eine Eintreibeinrichtung (7) zum schlagartigen Eintreiben der Dübel (12) in die Bohrungen (13) des Werkstücks (9) aufweist.
Der Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzt den Anspruch 7 gemäß Hauptantrag
um das weitere Merkmal:
H1-4.3 wobei die Eintreibeinheit eingerichtet ist, einen einzutreibenden Dübel
(12) mit einem Impuls zu versehen, der zum Eintreiben des Dübels
ausreichend ist.
Der Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 ergänzt den Anspruch 7 gemäß Hauptantrag
um das weitere Merkmal:
H2-4.3 wobei die Eintreibeinheit eingerichtet ist, einen Impuls derart auf den
Dübel (12) aufzubringen, dass die Impulsaufbringung beendet wird, bevor der Dübel (12) seine endgültige Position in der Bohrung erreicht
hat.
2) Zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit Erfahrung in der
Konstruktion und Entwicklung von Maschinen für die Holzverarbeitung.
3) Zum Verständnis des Anmeldungsgegenstands
Die Anmeldung bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einbringen von Dübeln in Bohrungen von Werkstücken.
Dabei soll ermöglicht werden, Dübel in Bohrungen von vergleichsweise nachgiebig
gelagerten Werkstücken einzubringen, ohne eine ungewünschte Verschiebung
des Werkstücks zu verursachen, so dass das Werkstück seine Position im Wesentlichen beibehält (Absätze 9, 12 der Offenlegungsschrift).
Die ersten drei Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen 1, 2 versteht der Fachmann dahingehend, dass maschinell Dübel
vereinzelt und einer Eintreibeinheit zugeführt werden, die in mindestens einer
Richtung verfahrbar und um eine C-Achse verschwenkbar ist.
Dem vierten Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wonach die Dübel
jeweils in die Bohrungen schlagartig eingetrieben werden, entnimmt der Fachmann im Hinblick auf die angegebene Zielsetzung, eine ungewünschte Verschiebung des Werkstücks möglichst zu vermeiden, dass das Eintreiben der einzelnen
Dübel schnell geschehen soll, so dass das Beibehalten der Position des Werkstücks von dessen eigener Massenträgheit unterstützt wird.
Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben (Merkmal H1-4.1),
dass dem einzutreibenden Dübel ein Impuls verliehen wird, der zum Eintreiben
des Dübels ausreichend ist. Der Begriff „Impuls“ ist in der Anmeldung dadurch
definiert, dass auf die „Impulsgesetze“ verwiesen wird und auf „Höhe und Dauer
der Impulsaufbringung“ Bezug genommen wird (Absätze 11, 26 der Offenlegungsschrift). Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass hier ein Impuls im
Sinne der Mechanik gemeint ist, also ein Einwirken einer bestimmten Kraft über
eine bestimmte Zeitdauer.
Damit wird weder über den Verlauf noch über die Dauer der Krafteinwirkung etwas
ausgesagt, was über die Formulierung „schlagartig“ des Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag hinausgeht.
Aus der Formulierung „ein Impuls … der zum Eintreiben des Dübels ausreichend
ist“ ergibt sich jedoch eine Beschränkung gegenüber dem Anspruch 1 insofern, als
ein einziger Impuls ausreichen soll.
Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich angegeben, dass das Eintreiben der Dübel (12) folgende Schritte
umfasst:
H2-4.1 Aufbringen eines Impulses auf den Dübel (12); und
H2-4.2 Beenden der Impulsaufbringung, bevor der Dübel (12) seine endgültige
Position in der Bohrung (13) erreicht hat.
Dabei geht die Formulierung „Aufbringen eines Impulses“ gemäß Merkmal H2-4.1
nicht über die Formulierung „schlagartiges Eintreiben“ des Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag hinaus.
Dem Merkmal H2-4.2 entnimmt der Fachmann, dass der Dübel sich nach Beenden der Impulsaufbringung noch weiter bewegen soll, eben bis in „seine
endgültige Position“. Das setzt auch voraus, dass noch Platz für eine Weiterbewegung des Dübels vorhanden ist, dass also die Impulsaufbringung endet,
bevor der Dübel den Boden der Bohrung erreicht hat.
Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 7 gemäß Hauptantrag ist auf eine
Vorrichtung gerichtet, die zum Einbringen von Dübeln in Bohrungen von Werkstücken geeignet sein soll.
Diese umfasst weiter gemäß den Merkmalen 2 bis 4.1 eine Halteeinrichtung, die
durch die Angabe beschrieben ist, dass sie zum Bereithalten eines Werkstücks in
einer Einbringposition geeignet sein soll,
und eine Fördereinrichtung, die dadurch beschrieben ist, dass sie in der Lage sein
soll, Dübel aus einem Dübelvorrat zu vereinzeln und einer Eintreibeinheit zuzuführen, die um eine C-Achse verschwenkbar sein soll.
Die Eintreibeinheit soll gemäß dem letzten Merkmal 4.2 eine Eintreibeinrichtung
aufweisen, die zum schlagartigen Eintreiben der Dübel in die Bohrungen des
Werkstücks geeignet sein soll, also zu einem Eintreiben entsprechend dem vierten
Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Gemäß den zusätzlichen Angaben des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs
7 bzw. 6 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 soll die Eintreibeinrichtung weiter dazu
eingerichtet sein, das Eintreiben des Dübels gemäß den zusätzlichen Angaben
des jeweiligen Verfahrensanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 durchzuführen.
Der Fachmann entnimmt somit in Summe dem jeweiligen nebengeordneten Vorrichtungsanspruch gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 im Vergleich
zum entsprechenden Verfahrensanspruch 1:
Abgesehen davon, dass zusätzlich eine Vorrichtung zum Halten des Werkstücks
erwähnt ist und dass eine Verfahrbarkeit der Eintreibeinheit nicht verlangt ist, wird
die jeweilige Vorrichtung dadurch beschrieben, dass sie in der Lage sein soll, das
Verfahren gemäß dem entsprechenden Verfahrensanspruch 1 auszuführen.
4) Die Ansprüche gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 sind zulässig,
ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart.
5) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche gemäß Hauptantrag sowie
Hilfsantrag 1 und 2 sind neu, sie beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
5.1) Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
Die D2 offenbart eine Vorrichtung und mit der Beschreibung der Arbeitsweise der
Vorrichtung auch ein Verfahren zum Einbringen von Dübeln in Bohrungen von
Werkstücken entsprechend Merkmal 1 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
Dabei werden gemäß Merkmal 2 die Dübel (5) vereinzelt und einer Eintreibeinheit
zugeführt (Fig. 2 und Seite 3, Zeilen 35 bis 49): Jedes Mal, wenn ein Dübel den
Lauf der Dübeleinschießvorrichtung verlässt, wird automatisch ein weiterer Dübel
mittels Pressluft durch den Schlauch (31) nachgefördert.
Bei der Eintreibeinheit gemäß D2 handelt es sich um eine als Pistole (Seite 3,
Zeile 35) ausgeführte Dübeleinschießvorrichtung. Das Eintreiben der Dübel (5) in
die jeweilige Bohrung erfolgt mittels eines pressluftgetriebenen Schlagbolzens
(Seite 2, Zeile 50, bis Seite 3, Zeile 20), also gemäß Merkmal 4 „schlagartig“.
Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
dadurch, dass die Eintreibeinheit gemäß den Merkmalen 3.1 und 3.2 zumindest in
X-, Y- und/oder Z-Richtung verfahrbar und um eine C-Achse verschwenkbar ist,
wohingegen bei der Dübeleinschießvorrichtung gemäß D2 eine Bedienung von
Hand vorgesehen ist.
Dem Fachmann ist allerdings auch der Einsatz von Industrierobotern als Alternative zur Handarbeit im Zusammenhang mit dem Einbringen von Dübeln bekannt, siehe die D1, Spalte 1, erster Absatz. Da er grundsätzlich bestrebt ist,
Kosten zu senken, sieht er anstelle der Bedienung der aus D2 bekannten Dübeleinschießvorrichtung von Hand die Betätigung durch einen üblichen Industrieroboter vor, wenn dies am jeweiligen Standort kostengünstiger ist. Die notwendigen Anpassungen an der Dübeleinschießvorrichtung liegen im Rahmen
seines fachmännischen Handelns.
Durch die Anbindung der aus D2 bekannten, als Dübeleinschießvorrichtung
ausgebildeten Eintreibeinheit an einen üblichen Industrieroboter wird diese entsprechend den Merkmalen 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag
zumindest in X-, Y- und/oder Z-Richtung verfahrbar und um eine C-Achse
verschwenkbar.
Die so auf naheliegende Weise entstandene Vorrichtung führt im Betrieb ein
Verfahren entsprechend dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag aus.
5.2) Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
Im Betrieb der wie oben zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegeben auf
naheliegende Weise entstandenen Vorrichtung wird entsprechend Merkmal H1-
4.1 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 dem einzutreibenden Dübel durch den
Schlagbolzen (3) ein Impuls verliehen, der zum Eintreiben des Dübels ausreichend ist (D2, Seite 2, Zeile 50 bis Seite 3, Zeile 20). Somit wird auch ein
Verfahrensschritt H1-4.1 entsprechend dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ausgeführt.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht somit nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
5.3) Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
In D2 ist als ein beim Einsatz einer Dübeleinschießvorrichtung möglicherweise
auftretendes Problem der Fall angeführt, dass der Dübel sich nach Anhalten des
Schlagbolzens nicht weiter bewegt, wenn nämlich die mit zunehmendem Übermaß
des Dübels steigende Reibung des Dübels im Dübelloch zu groß ist (Seite 2,
Zeilen 36 bis 41). Dem entnimmt der Fachmann, dass eine Dübeleinschießvorrichtung gemäß D2 im Normalfall so eingesetzt wird, dass der eingeschossene
Dübel sich im Dübelloch auch nach Ende der Bewegung des Schlagbolzens weiter
bewegt.
Im Betrieb der wie oben zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegeben durch
Anbindung der aus D2 bekannten Dübeleinschießvorrichtung an einen üblichen
Industrieroboter auf naheliegende Weise entstandenen Vorrichtung wird somit
auch entsprechend den Merkmalen H2-4.1 und H2-4.2 des Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 ein Impuls auf den Dübel aufgebracht und die Impulsaufbringung
beendet, bevor der Dübel seine endgültige Position in der Bohrung erreicht hat.
Somit sind auch die Merkmale H2-4.1 und H2-4.2 entsprechend dem Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 aus der D2 bekannt.
Lediglich für den Sonderfall, dass der Dübel sich aufgrund zu großen Übermaßes
und entsprechend hoher Reibung nach Ende der Bewegung des Schlagbolzens
im Dübelloch nicht weiter bewegt, wird in D2 eine Lösung vorgeschlagen (Seite 3,
Zeilen 28 bis 34), mit der auch solche Dübel ausreichend weit eingetrieben
werden können.
Damit wird dem Fachmann allerdings nur eine zusätzliche Verwendbarkeit der
Dübeleinschießvorrichtung auch für Dübel mit sehr großem Übermaß offenbart,
nicht aber die Lehre vermittelt, Dübel und Dübeleinschießvorrichtung grundsätzlich
so aufeinander abzustimmen - also für die gegebene Dübeleinschießvorrichtung
das Dübelübermaß so groß zu wählen oder umgekehrt für ein gegebenes Dübelübermaß die Dübeleinschießvorrichtung so schwach auszulegen - dass der
Dübel sich nach Ende der Bewegung des Schlagbolzens im Dübelloch nicht weiter
bewegt und somit von der Dübeleinschießvorrichtung nicht eingeschossen, sondern eingedrückt wird. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar.
5.4) Nebengeordneter Vorrichtungsanspruch 7 bzw. 6 gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2
Wie bereits zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, war es für den
Fachmann naheliegend, anstelle der Bedienung der aus D2 bekannten Dübeleinschießvorrichtung von Hand die Betätigung durch einen üblichen Industrieroboter vorzusehen und im Rahmen seines fachmännischen Handelns die notwendigen Anpassungen an der Dübeleinschießvorrichtung vorzunehmen.
Dass weiter zum Einbringen eines Dübels in ein Werkstück dieses Werkstück
entsprechend Merkmal 2 des jeweiligen nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs
von einer Halteeinrichtung gehalten werden muss, ist für den Fachmann ohne
Weiteres selbstverständlich.
Der Fachmann gelangt daher ohne erfinderisches Zutun auch zu einer Vorrichtung
gemäß dem nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 7 bzw. 6 gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2.
6) Mit den unabhängigen Ansprüchen fallen auch die rückbezogenen Ansprüche,
da diese jeweils zusammen mit den unabhängigen Ansprüchen Gegenstand
desselben Antrags auf Erteilung des Patents sind und über einen Antrag auf
Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
Dr. Ipfelkofer
Prietzel-Funk
Sandkämper
Dr. Krüger
Me