Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.12.2009 – 12 W (pat) 6/08

12. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Dezember 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 18 875.4-15

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2009 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Prietzel-Funk sowie der

Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse B27F des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. November 2007 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 25. April 2003 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zum Einbringen von Dübeln“.

Mit Beschluss vom 6. November 2007 hat die Prüfungsstelle für Klasse B27F des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Dezember 2007 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt, das Patent auf der Grundlage der ursprünglichen

Unterlagen mit den Ansprüchen 1-11, hilfsweise auf der Grundlage der mit

Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 eingereichten Hilfsanträge 1 oder 2 zu erteilen.

Die Anmeldung umfasst in der ursprünglich eingereichten Fassung 11 Patentansprüche.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

Verfahren zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13) von

Werkstücken (9), wobei

die Dübel (12) vereinzelt, einer zumindest in X-, Y- und/oder

Z-Richtung verfahrbaren und um eine C-Achse verschwenkbaren

Eintreibeinheit (5, 6, 7) zugeführt und mittels dieser jeweils in die

Bohrungen (13) schlagartig eingetrieben werden.

Der geltende nebengeordnete Anspruch 7 lautet:

Vorrichtung (20) zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen

(13) von Werkstücken (9), umfassend:

eine Halteeinrichtung (10) zum Bereithalten eines Werkstücks (9)

in einer Einbringposition;

eine Fördereinrichtung (1, 2, 3, 4), die in der Lage ist, Dübel (12)

aus einem Dübelvorrat zu vereinzeln, und einer Eintreibeinheit (5,

6, 7) zuzuführen, wobei

die Eintreibeinheit (5, 6, 7) um eine C-Achse verschwenkbar ist

und eine Eintreibeinrichtung (7) zum schlagartigen Eintreiben der

Dübel (12) in die Bohrungen (13) des Werkstücks (9) aufweist.

Die Ansprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 11 sind unmittelbar oder mittelbar auf den

geltenden Anspruch 1 bzw. 7 rückbezogen.

Der Hilfsantrag 1 umfasst ebenfalls 11 Patentansprüche.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Verfahren zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13) von

Werkstücken (9), wobei

die Dübel (12) vereinzelt, einer zumindest in X-, Y- und/oder

Z-Richtung verfahrbaren und um eine C-Achse verschwenkbaren

Eintreibeinheit (5, 6, 7) zugeführt und mittels dieser jeweils in die

Bohrungen (13) schlagartig eingetrieben werden, indem dem einzutreibenden Dübel (12) ein Impuls verliehen wird, der zum

Eintreiben des Dübels ausreichend ist.

Der nebengeordnete Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:

Vorrichtung (20) zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen

(13) von Werkstücken (9), umfassend:

eine Halteeinrichtung (10) zum Bereithalten eines Werkstücks (9)

in einer Einbringposition;

eine Fördereinrichtung (1, 2, 3, 4), die in der Lage ist, Dübel (12)

aus einem Dübelvorrat zu vereinzeln, und einer Eintreibeinheit (5,

6, 7) zuzuführen, wobei

die Eintreibeinheit (5, 6, 7) um eine C-Achse verschwenkbar ist

und eine Eintreibeinrichtung (7) zum schlagartigen Eintreiben der

Dübel (12) in die Bohrungen (13) des Werkstücks (9) aufweist,

wobei

die Eintreibeinheit eingerichtet ist, einen einzutreibenden Dübel

(12) mit einem Impuls zu versehen, der zum Eintreiben des

Dübels ausreichend ist.

Die Ansprüche 2 bis 6 bzw. 8 bis 11 gemäß Hilfsantrag 1 sind unmittelbar oder

mittelbar auf den Anspruch 1 bzw. 7 rückbezogen.

Der Hilfsantrag 2 umfasst 10 Patentansprüche.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Verfahren zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13) von

Werkstücken (9), wobei

die Dübel (12) vereinzelt, einer zumindest in X-, Y- und/oder

Z-Richtung verfahrbaren und um eine C-Achse verschwenkbaren

Eintreibeinheit (5, 6, 7) zugeführt und mittels dieser jeweils in die

Bohrungen (13) schlagartig eingetrieben werden,

dadurch gekennzeichnet, dass das Eintreiben der Dübel (12)

folgende Schritte umfasst:

Aufbringen eines Impulses auf den Dübel (12); und Beenden der

Impulsaufbringung, bevor der Dübel (12) seine endgültige Position

in der Bohrung (13) erreicht hat.

Der nebengeordnete Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:

Vorrichtung (20) zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen

(13) von Werkstücken (9), umfassend:

eine Halteeinrichtung (10) zum Bereithalten eines Werkstücks (9)

in einer Einbringposition;

eine Fördereinrichtung (1, 2, 3, 4), die in der Lage ist, Dübel (12)

aus einem Dübelvorrat zu vereinzeln, und einer Eintreibeinheit (5,

6, 7) zuzuführen, wobei

die Eintreibeinheit (5, 6, 7) um eine C-Achse verschwenkbar ist

und eine Eintreibeinrichtung (7) zum schlagartigen Eintreiben der

Dübel (12) in die Bohrungen (13) des Werkstücks (9) aufweist,

wobei

die Eintreibeinheit eingerichtet ist, einen Impuls derart auf den

Dübel (12) aufzubringen, dass die Impulsaufbringung beendet

wird, bevor der Dübel (12) seine endgültige Position in der

Bohrung (13) erreicht hat.

Die Ansprüche 2 bis 5 bzw. 7 bis 10 gemäß Hilfsantrag 2 sind unmittelbar oder

mittelbar auf den Anspruch 1 bzw. 6 rückbezogen.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind als Stand der

Technik unter anderem die folgenden Druckschriften berücksichtigt worden:

D1) DE 196 37 177 C2,

D2)

AT 271860.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.

1) Gliederung der Ansprüche

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

3

3.1

3.2

4

Verfahren zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13) von

Werkstücken (9), wobei

die Dübel (12) vereinzelt werden,

einer Eintreibeinheit (5, 6, 7) zugeführt werden,

die zumindest in X-, Y- und/oder Z-Richtung verfahrbar

und um eine C-Achse verschwenkbar ist,

und mittels dieser jeweils in die Bohrungen (13) schlagartig eingetrieben

werden.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzt den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

um das weitere Merkmal:

H1-4.1

indem dem einzutreibenden Dübel (12) ein Impuls verliehen wird, der

zum Eintreiben des Dübels ausreichend ist.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergänzt den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

um die weiteren Merkmale:

dadurch gekennzeichnet,

dass das Eintreiben der Dübel (12) folgende Schritte umfasst:

H2-4.1 Aufbringen eines Impulses auf den Dübel (12); und

H2-4.2 Beenden der Impulsaufbringung, bevor der Dübel (12) seine endgültige

Position in der Bohrung (13) erreicht hat.

Der Anspruch 7 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:

4

4.1

4.2

Vorrichtung (20) zum Einbringen von Dübeln (12) in Bohrungen (13)

von Werkstücken (9), umfassend:

eine Halteeinrichtung (10) zum Bereithalten eines Werkstücks (9) in einer

Einbringposition;

eine Fördereinrichtung (1, 2, 3, 4), die in der Lage ist, Dübel (12) aus einem

Dübelvorrat zu vereinzeln,

und einer Eintreibeinheit (5, 6, 7) zuzuführen, wobei

die Eintreibeinheit (5, 6, 7)

um eine C-Achse verschwenkbar ist

und eine Eintreibeinrichtung (7) zum schlagartigen Eintreiben der Dübel (12) in die Bohrungen (13) des Werkstücks (9) aufweist.

Der Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzt den Anspruch 7 gemäß Hauptantrag

um das weitere Merkmal:

H1-4.3 wobei die Eintreibeinheit eingerichtet ist, einen einzutreibenden Dübel

(12) mit einem Impuls zu versehen, der zum Eintreiben des Dübels

ausreichend ist.

Der Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 ergänzt den Anspruch 7 gemäß Hauptantrag

um das weitere Merkmal:

H2-4.3 wobei die Eintreibeinheit eingerichtet ist, einen Impuls derart auf den

Dübel (12) aufzubringen, dass die Impulsaufbringung beendet wird, bevor der Dübel (12) seine endgültige Position in der Bohrung erreicht

hat.

2) Zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur (FH) mit Erfahrung in der

Konstruktion und Entwicklung von Maschinen für die Holzverarbeitung.

3) Zum Verständnis des Anmeldungsgegenstands

Die Anmeldung bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einbringen von Dübeln in Bohrungen von Werkstücken.

Dabei soll ermöglicht werden, Dübel in Bohrungen von vergleichsweise nachgiebig

gelagerten Werkstücken einzubringen, ohne eine ungewünschte Verschiebung

des Werkstücks zu verursachen, so dass das Werkstück seine Position im Wesentlichen beibehält (Absätze 9, 12 der Offenlegungsschrift).

Die ersten drei Merkmale des Verfahrensanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und

Hilfsanträgen 1, 2 versteht der Fachmann dahingehend, dass maschinell Dübel

vereinzelt und einer Eintreibeinheit zugeführt werden, die in mindestens einer

Richtung verfahrbar und um eine C-Achse verschwenkbar ist.

Dem vierten Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, wonach die Dübel

jeweils in die Bohrungen schlagartig eingetrieben werden, entnimmt der Fachmann im Hinblick auf die angegebene Zielsetzung, eine ungewünschte Verschiebung des Werkstücks möglichst zu vermeiden, dass das Eintreiben der einzelnen

Dübel schnell geschehen soll, so dass das Beibehalten der Position des Werkstücks von dessen eigener Massenträgheit unterstützt wird.

Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben (Merkmal H1-4.1),

dass dem einzutreibenden Dübel ein Impuls verliehen wird, der zum Eintreiben

des Dübels ausreichend ist. Der Begriff „Impuls“ ist in der Anmeldung dadurch

definiert, dass auf die „Impulsgesetze“ verwiesen wird und auf „Höhe und Dauer

der Impulsaufbringung“ Bezug genommen wird (Absätze 11, 26 der Offenlegungsschrift). Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass hier ein Impuls im

Sinne der Mechanik gemeint ist, also ein Einwirken einer bestimmten Kraft über

eine bestimmte Zeitdauer.

Damit wird weder über den Verlauf noch über die Dauer der Krafteinwirkung etwas

ausgesagt, was über die Formulierung „schlagartig“ des Anspruchs 1 gemäß

Hauptantrag hinausgeht.

Aus der Formulierung „ein Impuls … der zum Eintreiben des Dübels ausreichend

ist“ ergibt sich jedoch eine Beschränkung gegenüber dem Anspruch 1 insofern, als

ein einziger Impuls ausreichen soll.

Im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich angegeben, dass das Eintreiben der Dübel (12) folgende Schritte

umfasst:

H2-4.1 Aufbringen eines Impulses auf den Dübel (12); und

H2-4.2 Beenden der Impulsaufbringung, bevor der Dübel (12) seine endgültige

Position in der Bohrung (13) erreicht hat.

Dabei geht die Formulierung „Aufbringen eines Impulses“ gemäß Merkmal H2-4.1

nicht über die Formulierung „schlagartiges Eintreiben“ des Anspruchs 1 gemäß

Hauptantrag hinaus.

Dem Merkmal H2-4.2 entnimmt der Fachmann, dass der Dübel sich nach Beenden der Impulsaufbringung noch weiter bewegen soll, eben bis in „seine

endgültige Position“. Das setzt auch voraus, dass noch Platz für eine Weiterbewegung des Dübels vorhanden ist, dass also die Impulsaufbringung endet,

bevor der Dübel den Boden der Bohrung erreicht hat.

Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 7 gemäß Hauptantrag ist auf eine

Vorrichtung gerichtet, die zum Einbringen von Dübeln in Bohrungen von Werkstücken geeignet sein soll.

Diese umfasst weiter gemäß den Merkmalen 2 bis 4.1 eine Halteeinrichtung, die

durch die Angabe beschrieben ist, dass sie zum Bereithalten eines Werkstücks in

einer Einbringposition geeignet sein soll,

und eine Fördereinrichtung, die dadurch beschrieben ist, dass sie in der Lage sein

soll, Dübel aus einem Dübelvorrat zu vereinzeln und einer Eintreibeinheit zuzuführen, die um eine C-Achse verschwenkbar sein soll.

Die Eintreibeinheit soll gemäß dem letzten Merkmal 4.2 eine Eintreibeinrichtung

aufweisen, die zum schlagartigen Eintreiben der Dübel in die Bohrungen des

Werkstücks geeignet sein soll, also zu einem Eintreiben entsprechend dem vierten

Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Gemäß den zusätzlichen Angaben des nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs

7 bzw. 6 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 soll die Eintreibeinrichtung weiter dazu

eingerichtet sein, das Eintreiben des Dübels gemäß den zusätzlichen Angaben

des jeweiligen Verfahrensanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 durchzuführen.

Der Fachmann entnimmt somit in Summe dem jeweiligen nebengeordneten Vorrichtungsanspruch gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 im Vergleich

zum entsprechenden Verfahrensanspruch 1:

Abgesehen davon, dass zusätzlich eine Vorrichtung zum Halten des Werkstücks

erwähnt ist und dass eine Verfahrbarkeit der Eintreibeinheit nicht verlangt ist, wird

die jeweilige Vorrichtung dadurch beschrieben, dass sie in der Lage sein soll, das

Verfahren gemäß dem entsprechenden Verfahrensanspruch 1 auszuführen.

4) Die Ansprüche gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 sind zulässig,

ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart.

5) Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche gemäß Hauptantrag sowie

Hilfsantrag 1 und 2 sind neu, sie beruhen jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5.1) Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

Die D2 offenbart eine Vorrichtung und mit der Beschreibung der Arbeitsweise der

Vorrichtung auch ein Verfahren zum Einbringen von Dübeln in Bohrungen von

Werkstücken entsprechend Merkmal 1 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

Dabei werden gemäß Merkmal 2 die Dübel (5) vereinzelt und einer Eintreibeinheit

zugeführt (Fig. 2 und Seite 3, Zeilen 35 bis 49): Jedes Mal, wenn ein Dübel den

Lauf der Dübeleinschießvorrichtung verlässt, wird automatisch ein weiterer Dübel

mittels Pressluft durch den Schlauch (31) nachgefördert.

Bei der Eintreibeinheit gemäß D2 handelt es sich um eine als Pistole (Seite 3,

Zeile 35) ausgeführte Dübeleinschießvorrichtung. Das Eintreiben der Dübel (5) in

die jeweilige Bohrung erfolgt mittels eines pressluftgetriebenen Schlagbolzens

(Seite 2, Zeile 50, bis Seite 3, Zeile 20), also gemäß Merkmal 4 „schlagartig“.

Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

dadurch, dass die Eintreibeinheit gemäß den Merkmalen 3.1 und 3.2 zumindest in

X-, Y- und/oder Z-Richtung verfahrbar und um eine C-Achse verschwenkbar ist,

wohingegen bei der Dübeleinschießvorrichtung gemäß D2 eine Bedienung von

Hand vorgesehen ist.

Dem Fachmann ist allerdings auch der Einsatz von Industrierobotern als Alternative zur Handarbeit im Zusammenhang mit dem Einbringen von Dübeln bekannt, siehe die D1, Spalte 1, erster Absatz. Da er grundsätzlich bestrebt ist,

Kosten zu senken, sieht er anstelle der Bedienung der aus D2 bekannten Dübeleinschießvorrichtung von Hand die Betätigung durch einen üblichen Industrieroboter vor, wenn dies am jeweiligen Standort kostengünstiger ist. Die notwendigen Anpassungen an der Dübeleinschießvorrichtung liegen im Rahmen

seines fachmännischen Handelns.

Durch die Anbindung der aus D2 bekannten, als Dübeleinschießvorrichtung

ausgebildeten Eintreibeinheit an einen üblichen Industrieroboter wird diese entsprechend den Merkmalen 3.1 und 3.2 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag

zumindest in X-, Y- und/oder Z-Richtung verfahrbar und um eine C-Achse

verschwenkbar.

Die so auf naheliegende Weise entstandene Vorrichtung führt im Betrieb ein

Verfahren entsprechend dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag aus.

5.2) Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

Im Betrieb der wie oben zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegeben auf

naheliegende Weise entstandenen Vorrichtung wird entsprechend Merkmal H1-

4.1 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 dem einzutreibenden Dübel durch den

Schlagbolzen (3) ein Impuls verliehen, der zum Eintreiben des Dübels ausreichend ist (D2, Seite 2, Zeile 50 bis Seite 3, Zeile 20). Somit wird auch ein

Verfahrensschritt H1-4.1 entsprechend dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ausgeführt.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht somit nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

5.3) Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

In D2 ist als ein beim Einsatz einer Dübeleinschießvorrichtung möglicherweise

auftretendes Problem der Fall angeführt, dass der Dübel sich nach Anhalten des

Schlagbolzens nicht weiter bewegt, wenn nämlich die mit zunehmendem Übermaß

des Dübels steigende Reibung des Dübels im Dübelloch zu groß ist (Seite 2,

Zeilen 36 bis 41). Dem entnimmt der Fachmann, dass eine Dübeleinschießvorrichtung gemäß D2 im Normalfall so eingesetzt wird, dass der eingeschossene

Dübel sich im Dübelloch auch nach Ende der Bewegung des Schlagbolzens weiter

bewegt.

Im Betrieb der wie oben zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegeben durch

Anbindung der aus D2 bekannten Dübeleinschießvorrichtung an einen üblichen

Industrieroboter auf naheliegende Weise entstandenen Vorrichtung wird somit

auch entsprechend den Merkmalen H2-4.1 und H2-4.2 des Anspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 2 ein Impuls auf den Dübel aufgebracht und die Impulsaufbringung

beendet, bevor der Dübel seine endgültige Position in der Bohrung erreicht hat.

Somit sind auch die Merkmale H2-4.1 und H2-4.2 entsprechend dem Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag 2 aus der D2 bekannt.

Lediglich für den Sonderfall, dass der Dübel sich aufgrund zu großen Übermaßes

und entsprechend hoher Reibung nach Ende der Bewegung des Schlagbolzens

im Dübelloch nicht weiter bewegt, wird in D2 eine Lösung vorgeschlagen (Seite 3,

Zeilen 28 bis 34), mit der auch solche Dübel ausreichend weit eingetrieben

werden können.

Damit wird dem Fachmann allerdings nur eine zusätzliche Verwendbarkeit der

Dübeleinschießvorrichtung auch für Dübel mit sehr großem Übermaß offenbart,

nicht aber die Lehre vermittelt, Dübel und Dübeleinschießvorrichtung grundsätzlich

so aufeinander abzustimmen - also für die gegebene Dübeleinschießvorrichtung

das Dübelübermaß so groß zu wählen oder umgekehrt für ein gegebenes Dübelübermaß die Dübeleinschießvorrichtung so schwach auszulegen - dass der

Dübel sich nach Ende der Bewegung des Schlagbolzens im Dübelloch nicht weiter

bewegt und somit von der Dübeleinschießvorrichtung nicht eingeschossen, sondern eingedrückt wird. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar.

5.4) Nebengeordneter Vorrichtungsanspruch 7 bzw. 6 gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2

Wie bereits zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, war es für den

Fachmann naheliegend, anstelle der Bedienung der aus D2 bekannten Dübeleinschießvorrichtung von Hand die Betätigung durch einen üblichen Industrieroboter vorzusehen und im Rahmen seines fachmännischen Handelns die notwendigen Anpassungen an der Dübeleinschießvorrichtung vorzunehmen.

Dass weiter zum Einbringen eines Dübels in ein Werkstück dieses Werkstück

entsprechend Merkmal 2 des jeweiligen nebengeordneten Vorrichtungsanspruchs

von einer Halteeinrichtung gehalten werden muss, ist für den Fachmann ohne

Weiteres selbstverständlich.

Der Fachmann gelangt daher ohne erfinderisches Zutun auch zu einer Vorrichtung

gemäß dem nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 7 bzw. 6 gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 bzw. Hilfsantrag 2.

6) Mit den unabhängigen Ansprüchen fallen auch die rückbezogenen Ansprüche,

da diese jeweils zusammen mit den unabhängigen Ansprüchen Gegenstand

desselben Antrags auf Erteilung des Patents sind und über einen Antrag auf

Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.

Dr. Ipfelkofer

Prietzel-Funk

Sandkämper

Dr. Krüger

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