Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 21.12.2009 – 8 W (pat) 346/05

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 346/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 101 51 352 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin Pagenberg

LL.M. Harv. und des Richters k.A. Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidt

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I .

Gegen das am 24. Oktober 2001 beim Patentamt angemeldete Patent 101 51 352

mit der Bezeichnung „Formschließeinheit für eine Spritzgießmaschine“, dessen

Erteilung am 25. Mai 2005 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende am

24. August 2005 mit der Begründung Einspruch erhoben, das Patent sei wegen

fehlender erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen und die Tatsachen für die

Behauptung im Einzelnen angegeben.

Der Patentinhaber hat dem Bundespatentgericht mit Schreiben vom 9. September 2009 mitgeteilt, dass sie mit Eingabe vom selben Tage dem Patentamt gegenüber auf das Patent verzichtet hat und eine entsprechende Kopie beigefügt.

Nach der gerichtlichen Mitteilung über den Patentverzicht hat die Einsprechende

Gelegenheit erhalten,

innerhalb von 4 Wochen ein eventuell bestehendes

Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents 101 51 352

geltend zu machen. Eine Äußerung hierzu ist nicht eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147

Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete

Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen

ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184 - 185 - Ventilsteuerung).

Das durch den form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen

Einspruch eingeleitete Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt.

Mit dem Eingang der wirksamen Verzichtserklärung beim Deutschen Patent- und

Markenamt ist das Patent mit Wirkung für die Zukunft erloschen (ex nunc). Damit

besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für

die Restlaufzeit. Da auch die Einsprechende nach Kenntnis von dem Verzicht kein

eigenes Rechtsschutzinteresse an dem rückwirkenden Widerruf des Patents

(ex tunc) geltend gemacht hat, ist die Grundlage für eine Fortsetzung des

Einspruchsverfahrens zur Entscheidung über das Vorliegen des behaupteten

Widerrufsgrundes entfallen und das Einspruchsverfahren zu beenden.

Das Einspruchsverfahren ist jedoch nicht durch Verwerfung des zulässigen Einspruchs zu beenden. Denn der Einspruch ist nicht rückwirkend unzulässig geworden, da für seine Einlegung die Darlegung eines eigenen Rechtsschutzinteresses

der Einsprechenden keine Zulässigkeitsvoraussetzung war. Diese wäre erst für

eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens erforderlich geworden (vgl. hierzu

BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 21 W (pat) 301/08 m. w. N.).

Die Beendigung ist vielmehr aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit durch

Beschluss über die Erledigung in der Hauptsache auszusprechen, um eindeutig

feststellen zu können, dass die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens beendet

ist (s. a. Beschluss vom 1. Juli 2008 - 8 W (pat) 315/07).

Dehne

Huber

Pagenberg

Dorfschmidt

Cl