Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Urteil vom 23.12.2009 – 3 Ni 56/07 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
An Verkündungs Statt zugestellt am: 23. Dezember 2009
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 56/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das europäische Patent 1 360 366
(DE 601 08 170)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Engels und Dipl.-Chem. Dr. Egerer, der
Richterin Dipl.-Chem. Zettler und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange für Recht
erkannt:
1. Das europäische Patent 1 360 366 wird für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Juli 2001 unter Inanspruchnahme der französischen Priorität FR 0009841 vom 27. Juli 2000 als internationale Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen PCT/FR 2001/002330 beim Europäischen Patentamt eingereichten, europäischen Patents 1 360 366 (Streitpatent) mit
der deutschsprachigen Bezeichnung
„Fussbodenbelag aus plastischem Material und Verfahren zu deren Herstellung“,
das am 29. Dezember 2004 veröffentlicht worden ist und beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nummer 601 08 170 geführt wird. Das Streitpatent umfasst in der erteilten, maßgeblichen französischen Fassung insgesamt sieben Patentansprüche, die in der deutschen Fassung wie folgt lauten:
„1. Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird
und eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht
aus Schaumstoff, und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus
einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht,
dadurch gekennzeichnet, dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in Kontakt zu sein, durch eine
Gewebelage gebildet ist, wobei die Verbindung zwischen der
Gewebestruktur und der Rückseite des Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus Plastisol, die in
einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur eindringt
und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt.
2.
Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Gewebelage ein Vliesstoff ist.
3.
Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Gewebestruktur an der
Rückseite des Grundträgers befestigt ist mittels einer Glättungsschicht aus Plastisol dieser Seite.
4.
Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass dieser auf seiner Rückseite eine
Schicht aus Schaumstoff aufweist, wobei die Verbindung der
Gewebestruktur mit dieser Schaumstoffschicht erhalten wird
mittels einer Schicht aus Plastisol eines chemischen
Schaumstoffs der gleichen Art wie der letztgenannten.
5.
Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberflächenschicht Reliefmuster aufweist, die erhalten werden durch stellenweises
Dehnen der Schaumstoffschicht, die zwischen den Grundträger und die Oberflächenschicht/en zwischengelegt ist.
6.
Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5
bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird.
7.
Verfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelags gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, welches darin besteht, auf herkömmliche Weise eine Grundstruktur herzustellen, indem
eine zur Verstärkung bestimmte Gewebeeinlage mit einem
Plastisol imprägniert wird, insbesondere mit PVC, dann ein
Oberflächenbelag hergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass in Fortsetzung zu den vorgenannten Vorgängen
auf die Rückseite des so hergestellten Komplexes eine Verbindungsschicht auf Basis von Plastisol aufgebracht wird,
dass auf diese nasse Schicht eine Gewebelage aufgebracht
wird, indem ein Druck ausgeübt wird, der es ermöglicht, die
Lage in ihrer Dicke teilweise mit Plastisol zu imprägnieren,
und dass das Ganze dann durch Wärmebehandlung zum Erstarren gebracht wird.
Die Klage ist gerichtet auf die vollumfängliche Nichtigerklärung des Streitpatents
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mangels Patentfähigkeit. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin u. a. auf folgende Dokumente:
BB1
BB2
BB3
BB4
BB5
BB6
BB7
BB14
BB15
US 4 698 258 A
EP 0 803 350 A2
Römpp Chemie-Lexikon, 9. Auflage, Georg
Thieme Verlag Stuttgart New York, Band 5,
1995, S. 3476/3477
US 4 772 500 A
EP 0 026 662 A2
US 3 399 106 A
EP 0 003 965 B1
DE 24 48 299 A1
DE 22 40 437 A.
Die Klägerin macht geltend, der angegriffene Fußbodenbelag sei u. a. aus den
Dokumenten BB4 bis BB7 bekannt. Insbesondere beruhe der Fußbodenbelag mit
den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber der BB1 oder der
BB2 unter Einbeziehung des fachmännischen Wissens, belegt durch BB3, nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Des Weiteren sei der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 7 des Streitpatents gegenüber der BB1 nicht mehr neu und beruhe
zumindest gegenüber der BB2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent mit den Patentansprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 6 sowie 9 und 10, jeweils überreicht mit Schriftsatz
vom 10. Juli 2009 (Bl. 121-127, 130, 131 d. A.); weiterhin verteidigt sie das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen
gemäß Hilfsanträgen 7, 7a, 8 und 8a, welche die mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009
eingereichten Hilfsanträge 7 und 8 ersetzen; sie verteidigt das Streitpatent ferner
mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen gemäß
Hilfsanträgen 11 und 12.
Die verteidigten Patentansprüche lauten (Änderungen kursiv dargestellt):
Hauptantrag:
Patentansprüche 1 bis 6 wie erteilt.
„7.
Verfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelags gemäß einem
der Ansprüche 1 bis 6, welches darin besteht, auf herkömmliche
Weise eine Grundstruktur herzustellen, indem eine zur Verstärkung bestimmte Gewebeeinlage mit einem Plastisol imprägniert
wird, insbesondere mit PVC, dann ein Oberflächenbelag hergestellt wird, dadurch gekennzeichnet, dass in Fortsetzung zu den
vorgenannten Vorgängen auf die Rückseite des so hergestellten
Komplexes eine Verbindungsschicht auf Basis von Plastisol aufgebracht wird, dass auf diese nasse Schicht eine Gewebelage
aufgebracht wird, indem ein Druck ausgeübt wird, der es ermöglicht, die Lage über einen kleineren Teil ihrer Dicke mit Plastisol zu
imprägnieren, und dass das Ganze dann durch Wärmebehandlung zum Erstarren gebracht wird.
Hilfsantrag 1:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist.“
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Hilfsantrag 2:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist und eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm aufweist.“
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Hilfsantrag 3:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm
aufweist.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 6 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages.
Hilfsantrag 4:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist und eine Dicke von 1 bis 2 mm aufweist.“
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Hilfsantrag 5:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist und eine Dicke von 1 bis 2 mm aufweist.“
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Hilfsantrag 6:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis
15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6.
Hilfsantrag 7:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist und die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke
des Gewebes durchgeführt wird sowie eine Dicke zwischen 0,5
und 5 mm aufweist.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6.
Hilfsantrag 7a:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die gewebestruktur ein Vliesstoff ist und die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke
des Gewebes durchgeführt wird sowie eine Dicke zwischen 1mm
und 2 mm aufweist.“
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6 an.
Hilfsantrag 8:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist und die Imprägnierung der Gewebestruktur
mit der Schicht aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird sowie eine Dicke
zwischen 0,5 und 5 mm aufweist.“
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6 an.
Hilfsantrag 8a:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist und die Imprägnierung der Gewebestruktur
mit der Schicht aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der
Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird sowie eine Dicke
zwischen 1 und 2 mm aufweist.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages als neuer Patentanspruch 6.
Hilfsantrag 9:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm,
eine Dehnungsfähigkeit zwischen 30 und 120 % sowie ein Flächengewicht zwischen 40 und 500 g/m2 aufweist und wobei die
Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht aus Plastisol
auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes
durchgeführt wird.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages.
Hilfsantrag 10:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm,
eine Dehnungsfähigkeit zwischen 30 und 120 % sowie ein Flächengewicht zwischen 80 und 300 g/m2 aufweist und wobei die
Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht aus Plastisol
auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes
durchgeführt wird.“
Es folgen die Patentansprüche 2 bis 5 erteilter Fassung sowie Patentanspruch 7
im Wortlaut des Hauptantrages.
Hilfsantrag 11:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 1 und 2 mm, eine
Dehnungsfähigkeit zwischen 30 und 120 % sowie ein Flächengewicht zwischen 40 und 500 g/m2 aufweist und wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht aus Plastisol auf einer
Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird.“
Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Hilfsantrag 12:
„1.
Fußbodenbelag, welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischen Material, insbesondere Weich-PVC, verstärkt durch eine Gewebeeinlage, gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff,
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht, dadurch gekennzeichnet,
dass die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in
Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist, wobei die
Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der Rückseite des
Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus
Plastisol, die in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur
eindringt und die nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses
Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material sicherstellt, wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff aus Polyester ist und eine Dicke zwischen 1 und 2 mm, eine
Dehnungsfähigkeit zwischen 30 und 120 % sowie ein Flächengewicht zwischen 80 und 300 g/m2 aufweist und wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht aus Plastisol auf einer
Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird.“
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 5 der erteilten Fassung sowie
Patentanspruch 7 im Wortlaut des Hauptantrages an.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und macht geltend, dass
der im Verfahren befindliche Stand der Technik nicht geeignet sei, den Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorwegzunehmen oder nahezulegen.
Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Fachmann der Entgegenhaltung US 4 698 258 A (BB1) keinen Hinweis entnehmen könne, einen Bodenbelag
mit den Merkmalen des Streitpatents zu schaffen. Die besonderen Vorteile des erfindungsgemäßen Bodenbelags, nämlich ein besseres Laufgefühl sowie bessere
akustische und thermische Isolationseigenschaften, könnten bei der BB1 gerade
eben nicht erzielt werden.
Die Entgegenhaltung EP 0 803 350 A2 (BB2) werde der Fachmann schon deshalb
nicht heranziehen, weil dort ausdrücklich auf Plastisol verzichtet werde, vielmehr
seien dort Polymerschmelzen angegeben, die im heißen Zustand in ein Gewebe
gedrückt werden, wobei die Faserstruktur in BB2 nur als Haftbrücke diene.
Die Entgegenhaltung EP 0 003 965 B1 (BB7) beziehe sich allein auf die Gestaltung des Dekors eines Bodenbelages ohne jeglichen Hinweis, wie der Laufkomfort
des Bodenbelages verbessert werden könne. Die genannten Dicken der rückseitigen Textilschicht zwischen 0,254 mm und 2,28 mm deckten einen sehr breiten Bereich ab, weshalb das Merkmal auch keinen Hinweis zu geben vermag, wie der
Fachmann eine entsprechende Dicke der rückseitigen textilen Schicht auswählen
müsse, um zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen und das gewünschte
Textilgefühl einzustellen. Darüber hinaus könne auch die Kombination des hier erörterten Standes der Technik die erfinderische Tätigkeit des Streitpatents nicht
vorwegnehmen bzw. nahelegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der vollständigen Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen wird auf die Sitzungsniederschrift vom
28. Juli 2009 und auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage erweist sich als zulässig und begründet. Der von der Klägerin geltend
gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, Art. 138 Abs. 1 lit a
EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, führt zur Nichtigkeit des Streitpatents, da
sich die patentgegenständliche Lehre nicht als erfinderisch erweist, Art. 56 EPÜ.
I.
1. Das Streitpatent betrifft nach der Streitpatentschrift Absätze [0001] und [0002]
eine neue Art von Fußbodenbelag aus Kunststoff, insbesondere einen nach der
sog. „Beschichtungs“-Technik hergestellten Fußbodenbelag, welcher im Vergleich
zu Produkten gemäß dem Stand der Technik verbesserte Eigenschaften bezüglich
des Trittkomforts („comfort à la marche“), der akustischen und thermischen Isolierung, der mechanischen Widerstandsfähigkeit („résistance mécanique“) und Ebenheit („planéité) aufweist, sowie ein verbessertes Verfahren zu seiner Herstellung.
Als Ausgangspunkt für die Erfindung schildert die Streitpatentschrift zum Stand
der Technik, es sei bereits seit langem vorgeschlagen worden, nachgiebige
(„souple“) Fußbodenbeläge aus einem plastischen Material („matière plastique“)
herzustellen. Solche Beläge bestünden aus einer Grundstruktur („structure de
base“) aus thermoplastischem Material, das oftmals durch ein in diese Masse eingelassenes Textilmaterial („matériau textile“) verstärkt sei. Dieser Belag könne auf
seiner Rückseite („face envers“) mit einer Unterschicht („sous-couche“) aus beispielsweise Schaum („mousse“) verbunden sein, um den Komfort zu verbessern
und dem Belag die Eigenschaft der Isolierung und Nachgiebigkeit („souplesse“) zu
verleihen. Zudem sei die sichtbare Seite („face apparente“) mit einer Oberflächenschicht („couche de finition“) bedeckt, welche der Anordnung („ensemble“) bestimmte Eigenschaften verleihe, wie UV-Beständigkeit, Widerstandsfähigkeit gegen Verschmutzung („tenue à l’encrassement“), Kratzer („rayure“), Benutzung
(„trafic“), Abnutzung („abrasion“), etc. Solche Bodenbeläge könnten durch verschiedene Techniken, wie Beschichten („enduction“), Kalandrieren („calandrage“)
oder Verpressen („pressage“) hergestellt werden (vgl. Absätze [0003] bis [0007]).
Solche herkömmlichen Fußbodenbeläge werden in den Vergleichsbeispielen 1
und 4 nähert beschrieben (vgl. Absätze [0044] bis [0056] sowie Absätze [0078] bis
[0085]).
Weiter ist in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents ausgeführt, für die
Herstellung des Fußbodenbelags durch die Beschichtungstechnik („technique
d’enduction“) werde eine Grundstruktur gefertigt, indem eine im Allgemeinen durch
einen nicht gewebten Stoff („non tissé“) gebildete, textile Verstärkungsstruktur
(„structure textile de renforcement“) imprägniert werde, wobei diese Struktur sehr
häufig auf Glasfasern, aber gleichermaßen auf synthetischen Polymeren, wie Fasern aus Polyester, Polyamid oder Polypropylen basiere. Das Beschichten erfolge
anhand einer Zusammensetzung von Plastisolen, die meist auf PVC basierten,
aber gleichermaßen auf Acrylen, Polyurethanen, Polyolefinen basieren könnten,
welche es ermöglichten, eine glatte („lisse“) und ebene („plane“) Oberfläche zu
erhalten. Nach Herstellung des Grundträgers („support de base“) würden die für
das Dekor und die Verschleißbeständigkeit („résistance à l’usure“) sorgende(n)
Oberflächenschicht(en) gefertigt, sowie die rückseitige Schicht, welche die Fertigstellung (im Fall von Kompaktschichten) oder den Komfort und/oder die Isolierung
durch Verbindung mit einer Unterschicht auf Basis von mechanischen oder chemischen Schäumen sicherstellten (vgl. Absätze [0008] bis [0010]).
Neben den Fußbodenbelägen, deren sichtbare Oberfläche eben ist, sei bereits
seit Jahrzehnten vorgeschlagen worden, wie u. a. aus der US 3 399 106 A (BB6)
und der EP 3 965 B1 (BB7) hervorgehe, Bodenbeläge mit Reliefeffekten herzustellen, die darin beständen, bei der Herstellung zwischen der mit Harz imprägnierten Grundstruktur und den Oberflächenschichten eine chemische Schaumschicht anzuordnen, auf welche mittels Tinten („encres“), von denen einige Ausdehnungshemmstoffe („inhibiteurs d’expansion“) enthielten, ein Dekor gedruckt
werde. Nach dem Aufbringen der Verschleißschicht („couche d’usure“) auf das so
gefertigte Dekor werde die Schichtenanordnung („l’ensemble des couches“) geliert, was eine unterschiedliche Ausdehnung zwischen den gedruckten, inhibierten
und den gedruckten, nicht inhibierten Bereichen hervorrufe, was zu der Bildung
eines Reliefdekors führe, wobei die Ausdehnung in den gedruckten, inhibierten
Zonen geringer sei (vgl. Absätze [0011] und [0012]).
Solche Bodenbeläge wiesen akustische und thermische Isolationseigenschaften
auf, die manchmal als unzureichend angesehen würden (vgl. Absatz [0013]). Um
dieses Problem zu lösen, bestünde die einzig in Betracht gezogene Vorgehensweise darin, auf die Rückseite eine mechanische oder chemische Schaumstoffschicht aufzubringen, die im Fall der Verwendung eines Schaumstoffes mit geringer Dichte nachteilig für die Haltbarkeit („solidité) des Belages sein könne und
manchmal von einem potentiellen Käufer aufgrund des Plastik-Gefühls, das eine
solche Unterschicht mit sich bringe, als unangenehm wahrgenommen werde. Der
Trittkomfort werde manchmal als ungenügend angesehen, wobei sich dieser
Komfort aus mehreren Effekten ergebe, wie das Weichheitsempfinden (augenblickliches Eindrücken) („la sensation de moelleux (enfoncement instantané)“),
welches maximal sein solle, Antistoß- bzw. Antischockeigenschaften (fortschreitende Verlangsamung) („des propriétés d’anti-choc (décélération progressive)“)
und Antirückpralleigenschaften (Rückprallgeschwindigkeit Null) („d’antirebond (vitesse de rebond nulle)“) (vgl. Absätze [0014] und [0015]).
2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent somit die Aufgabe zugrunde,
einen Fußbodenbelag zur Verfügung zu stellen, der gute akustische und thermische Isolierungseigenschaften aufweist sowie einen ausgezeichneten und weichen Trittkomfort besitzt und sich weich, angenehm und warm anfühlt (vgl. Absatz [0086] i. V. m. den Absätzen [0013] bis [0015]).
3. Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 in der nach Hauptantrag
verteidigten, erteilten Fassung, nach Merkmalen gegliedert, durch einen
M1
M2
M3
Fußbodenbelag,
welcher durch Beschichtung erhalten wird und
eine Grundstruktur aufweist aus thermoplastischem Material,
M3a insbesondere Weich-PVC,
M4
verstärkt durch eine Gewebeeinlage,
M4a gegebenenfalls verbunden mit einer Unterschicht aus
Schaumstoff,
M5
und dessen sichtbare Seite gebildet ist aus einem Oberflächenbelag, welcher dem Gegenstand das Dekor und die Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung verleiht,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6
die Rückseite, die dazu bestimmt ist, mit dem Boden in Kontakt zu sein, durch eine Gewebelage gebildet ist,
M7
wobei die Verbindung zwischen der Gewebestruktur und der
Rückseite des Grundträgers realisiert ist mittels einer zusätzlichen Schicht aus Plastisol,
M8
die (Plastisolschicht) in einen kleineren Teil der Dicke der
Gewebestruktur eindringt
M9
und die (Plastisolschicht) nach Erstarrung den Zusammenschluss dieses Gewebes mit der Rückseite des Grundträgers
aus thermoplastischem Material sicherstellt.
Die fakultativen Merkmale M3a und M4a entfalten keine schutzbeschränkende
Wirkung und sind für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 deshalb
unbeachtlich. Die Begriffe in Klammern sind zusätzlich eingefügt und dienen nur
dem besseren Verständnis des Anspruchs.
Nach Patentanspruch 7 wird die Aufgabe durch ein Herstellungsverfahren mit
folgenden Verfahrensmaßnahmen gelöst:
V1
Verfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelags gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, welches darin besteht,
auf herkömmliche Weise eine Grundstruktur herzustellen,
indem eine zur Verstärkung bestimmte Gewebeeinlage mit
V2
V3
einem Plastisol imprägniert wird,
V3a
insbesondere mit PVC,
V4
dann ein Oberflächenbelag hergestellt wird,
dadurch gekennzeichnet,
V5
dass in Fortsetzung zu den vorgenannten Vorgängen auf die
Rückseite des so hergestellten Komplexes eine Verbindungsschicht auf Basis von Plastisol aufgebracht wird,
V6
dass auf diese nasse Schicht eine Gewebelage aufgebracht
wird,
V7
indem ein Druck ausgeübt wird, der es ermöglicht, die Lage
über einen kleineren Teil ihrer Dicke mit Plastisol zu imprägnieren, und
V8
dass das Ganze dann durch Wärmebehandlung zum Erstarren gebracht wird.
4. Ausgehend von dieser Problemstellung ist als zuständiger Fachmann vorliegend ein in der Entwicklung und Fertigung von Bodenbelägen tätiger Textilingenieur anzusehen, der aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung,
etwa in der Entwicklungsabteilung eines einschlägigen Unternehmens, ebenfalls
über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Beschichtungstechnologie verfügt
und zugleich mit den Problemen und Anforderungen an Bodenbeläge vertraut ist.
Demzufolge besitzt der maßgebliche Fachmann sowohl spezielle Kenntnisse über
Verstärkungsmaterialien und Beschichtungsstoffe als auch vertiefte Kenntnisse in
der Verfahrenstechnik.
5. Zum Verständnis des Gegenstandes des Streitpatents und der Entgegenhaltungen durch den maßgeblichen Fachmann im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bedarf es zunächst eines Eingehens auf die Bedeutung der Begriffe „Gewebe“, wie er in den Begriffen „Gewebestruktur“, „Gewebelage“, „Gewebeeinlage“
in der Streitpatentschrift verwendet wird, sowie „Vlies“, wie er in dem Begriff
„Vliesstoff“ verwendet wird.
a) Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist, ist gem. Art. 69 I 1 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der jeweiligen
Verfahrenssprache. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand
eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in
dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (st Rspr. vgl. z. B. BGH
GRUR 2007, 778 - Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2007, 959 - Pumpeinrichtung
unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung), indem der Wortlaut des Patentanspruchs unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns zu deuten ist. Der Patentanspruch ist danach nicht wörtlich in
philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen,
das heißt der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und Lösung,
wie sie sich im Patent ergeben, bestimmt werden (BGH Mitt. 1999, 304, 307 -
Spannschraube). Begriffe in Patentansprüchen sind danach so zu deuten, wie sie
der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung
der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (GRUR
2001, 232, 233 - Brieflocher m. w. H.); sie bilden ihr eigenes Lexikon (vgl. BGH
GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; BGH Mitt. 2000, 105, 106 – Extrusionskopf). Hierbei darf der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren
werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen,
schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung
m. w. H.).
b) Ein Vlies ist bekanntlich ein textiles Flächengebilde aus einzelnen Fasern. Ein
„Vliesstoff“ ist ein verfestigtes Vlies, allerdings wird in der Umgangssprache dieser
Unterschied nicht gemacht. Die Verfestigung der Vliese kann durch Vernadeln
(Nadelvliesstoff) oder durch Kalandrieren und/oder Thermobonding (Spinnvliesstoff) erfolgen. „Vliesstoffe“ sind daher wesentlich verschieden von Geweben,
Gestricken und Gewirken. Die englische Bezeichnung „non-woven“ grenzt Vliese
als „nicht gewebt“ eindeutig von Geweben, Gestricken etc. ab.
Wenngleich im Patentanspruch 1 des Streitpatents von einer „Gewebestruktur“,
„Gewebeeinlage“ oder „Gewebelage“ die Rede ist, handelt es sich hierbei nicht um
eine gewebte Struktur, sondern um ein Vlies. Nirgendwo im Streitpatent ist eine
gewebte Struktur erwähnt, vielmehr wird allgemein eine Textillage bzw. eine textile
Struktur offenbart. Dies geht aus der maßgeblichen französischen Fassung der
Patentansprüche hervor. So heißt es im Anspruch 1 „armature textile“, „structure
textile“ und - wie auch in Anspruch 2 - „nappe textile“ (nappe: Tuch, Stoff). Unter
dem Wortbestandteil „Gewebe“ in den Begriffen „Gewebeeinlage“; „Gewebestruktur“ und „Gewebelage“ versteht das Streitpatent einen Vliesstoff, beispielsweise einen „Nadelfilz“, also einen Nadelvliesstoff (vgl. Abs. [0023]), oder einen
Vliesstoff, der kalandriert und/oder thermogebunden“ sein kann (vgl. Abs. [0024]),
d. h. damit sind die typischen Verfestigungsverfahren eines Nadel- oder Spinnvlieses umfasst.
Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass auch im Streitpatent keine Gewebe, sondern Vliese verwendet werden.
c) Für den Fachmann ist nach dem Gesamtinhalt der Streitpatentschrift in
Patentanspruch 1 ein Fußbodenbelag unter Schutz gestellt, der – entgegen herkömmlicher Fußbodenbeläge mit nur einer „Gewebelage“ (vgl. Absätze [0008] und
[0010] sowie die Vergleichsbeispiele 1 und 4) – einen Fußbodenbelag mit zwei
Gewebelagen zur Verfügung stellt (vgl. die erfindungsgemäßen Beispiele 2 und 3).
Nach Patentanspruch 1 weist dieser Fußbodenbelag folgenden Schichtaufbau von
der Oberseite zur Unterseite auf:
-
-
-
-
-
Verschleiß- und Dekorschicht (Merkmal M5),
mit
thermoplastischem
Material
imprägnierte
Verstärkungsgewebelage (= Grundstruktur) (Merkmale M3
und M4),
ggf. Schaumstoffschicht (Merkmal M4a),
Plastisolschicht (Merkmal M7),
mit Plastisol imprägnierte Bodengewebelage (Merkmale M6
und M8).
Die erfindungsgemäßen Beispiele 2 und 3 zeigen einen dementsprechenden
Schichtaufbau mit zwei Gewebelagen:
Beispiel 2
Verschleißschicht
Beispiel 3
Verschleißschicht
Dekorschaumstoffschicht
Dekorschaumstoffschicht
imprägniertes Glasfaservlies
imprägniertes Glasfaservlies
Plastisolschicht
Plastisolschicht
imprägniertes Polyestervlies
imprägniertes Polyestervlies.
Plastisolschaumstoffschicht
Dagegen enthalten nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift die herkömmlichen Fußbodenbeläge gemäß den Vergleichsbeispielen 1 und 4 nur eine Verstärkungsgewebelage mit einem Glasfaservlies und haben folgenden Schichtaufbau:
Vergleichsbeispiel 1
Verschleißschicht
Vergleichsbeispiel 4
Verschleißschicht
Dekorschaumstoffschicht
Dekorschaumstoffschicht
imprägniertes Glasfaservlies
imprägniertes Glasfaservlies
Glättungsplastisolschicht
Schicht aus mechanischem
PVC-Schaum-Plastisol.
d) Nach den Angaben der Streitpatentschrift stellt deshalb den maßgeblichen
Stand der Technik ein Fußbodenbelag mit nur einer Gewebelage als Verstärkungsschicht gemäß den Merkmalen M3 und M4 dar. Ein solcher, herkömmlicher
Belag weist laut Streitpatentschrift unzureichende akustische und thermische Isolierungseigenschaften auf (Absatz [0013]) und entsprechend den Ausführungen in
Absatz [0015] wird auch der Trittkomfort manchmal als unzureichend erachtet
(siehe Vergleichsbeispiel 1). Sofern auf der Rückseite noch eine Schicht aus mechanischem oder chemischem Schaumstoff aufgebracht ist (siehe Vergleichsbeispiels 4), kann dies schädlich für die Haltbarkeit des Belages sein, und die
Schaumstoffschicht wird aufgrund des Gefühls von Plastik als schlecht wahrgenommen (Absatz [0014]).
Nach der Erfindung werden diese Nachteile dadurch beseitigt, dass eine zweite
„Gewebelage“, nämlich ein Polyestervlies, als Bodengewebelage an der Unterseite der Grundstruktur, d. h. an der mit thermoplastischem Material imprägnierten
Verstärkungsgewebelage aus Glasfasern, angeordnet ist, wobei das Bodenvlies
mit Plastisol imprägniert ist und mittels einer Plastisolschicht an die Grundstruktur,
die nach den Beispielen ein Glasfaservlies enthält, gebunden ist. Nach Anspruch 4
kann zwischen dem Bodenvlies und dem Glasfaservlies der Grundstruktur noch
eine Plastisolschaumstoffschicht angeordnet, die selbst über eine Plastisolschicht
an das Glasfaservlies der Grundstruktur gebunden ist.
e) Wesentlich für die Beseitung der vorgenannten Nachteile ist weiter, dass gemäß Merkmal M8 die Plastisolschicht nur in einen kleineren Teil der Dicke der
„Gewebestruktur“ eindringt. Nachdem hier keine definierten Bereichsgrenzen angegeben sind, unterliegt es dem fachmännischen Verständnis im Einzelfall, wie
diese unbestimmte Maßangabe im Patentanspruch 1 zu verstehen ist. Maßgebend ist hierfür der unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnung zu ermittelnde Sinngehalt der Bemessungsregel (BGH GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I).
Bezüglich der Aufgabe des Streitpatents korreliert das Merkmal M8 mit dem sog.
„Stoffgefühl“ (vgl. Streitpatent [0021]: „das Gefühl von Gewebe“) sowie mit den Eigenschaften der Isolierung und des Trittkomforts (vgl. Streitpatent [0021]: „die Eigenschaften dieser Lage“ i. V. m. Absatz [0025]). Zur Realisierung dieser Eigenschaften soll die Imprägnierung durch die Plastisolschicht deshalb nur in einem
„kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur“ erfolgen (Merkmal M8), wobei nach
Anspruch 6 die Eindringtiefe des Plastisols in der Größenordnung von 0,5 bis 15
% der Gesamtdicke des Gewebes liegen soll. Die unbestimmte Angabe in Merkmal M8, nämlich „kleinerer Teil der Dicke“, kann daher im geltenden Patentanspruch 1 nur so ausgelegt werden, dass die Eindringtiefe des Plastisols kleiner 50
% der Gesamtdicke der Gewebelage bzw. des Vliesstoffes beträgt.
II.
Der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche in der gemäß Hauptantrag
verteidigten, erteilten Fassung erweist sich zwar als neu, aber mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig i. S. v. Art. 56 EPÜ. Die zur Lösung der Problemstellung beanspruchte technische Lehre der erteilten Ansprüche war dem
Fachmann durch den Stand der Technik und sein allgemeines Fachwissen am
Prioritätstag nahegelegt. Es bedurfte keiner erfinderischen Tätigkeit, um von dem
sich aus der BB1 ergebenden Stand der Technik unter Einbeziehung des Fachwissens zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.
1. Bei der Beurteilung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische Bedeutung beizumessen ist, muss von dem ausgegangen werden, was die Erfindung
gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet d. h. das durch
die Erfindung für den Fachmann tatsächlich, d. h. objektiv gelöste technische
Problem (BGH Urt. v. 12. Februar 2003 - X ZR 200/99 = GRUR 2003, 693 -
Hochdruckreineiger), wie es auch die Patentschrift als Aufgabe nennt, wobei ein
Vorrang eines sog. „nächstkommenden Stands der Technik“ nicht besteht (BGH
Urt. v. 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin). Hierbei
hatte der Fachmann Veranlassung, in dem Bemühen eine bessere Lösung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verfügung stellte, auch als Ausgangspunkt die BB1 in Betracht zu ziehen (vgl. BGH Urt. v. 18. Juni 2009,
Xa ZR 138/05 = GRUR 2009, 1039 – Fischbissanzeiger). Denn aus dieser Druckschrift erschließt sich für ihn ein Fußbodenbelag mit zwei Textillagen, die zu verbesserten Eigenschaften des Bodenbelages führen, wie die Ausführungen in
Spalte 4, Zeilen 19 bis 47 i. V. m. Spalte 9, Zeilen 49 bis 57 belegen. Insofern ist
entgegen den Ausführungen in der Streitpatentschrift nicht ein Bodenbelag mit einer Textillage, sondern die BB1 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehen.
2. Die vom Fachmann als Ausgangspunkt herangezogene und dem Gegenstand
des angegriffenen Patentanspruchs 1 somit am nächsten kommende Druckschrift
US 4 698 258 A (BB1) offenbart einen Fußbodenbelag mit folgendem Schichtaufbau:
1: imprägniertes Bodenvlies
2: Plastisolschicht
3: Plastisolschaumstoffschicht
4: Plastisolschicht
5: imprägniertes Grundvlies
6: Glättungsplastisolschicht
1a:
imprägniertes Bodenvlies
2a:
Plastisolschicht
mit Plastisol A
aus Plastisol A
3a:
Plastisolschaumstoffschicht
4a:
Plastisolschicht
aus Plastisol B
aus Plastisol C = A
5a:
imprägniertes Grundvlies
6a:
optional Plastisolschicht
mit Plastisol C
aus Plastisol D = A
Plastsiolschaumstoffschicht aus Plastisol E = B (Dekorschicht)
Verschleißschutzschicht aus Plastisol F
7:
8:
9, 9a:
Reliefstrukturen
a) Damit ist der Lösungsweg für den Erfindungsgedanken des Streitpatents in
der BB1 als nahegelegt vorbeschrieben und zwar insofern, als ein imprägniertes
Glasfaservlies 5 über eine Plastisolschicht 4, eine Unterschicht aus Plastisolschaumstoff 3 und einer weiteren Plastisolschicht 2 mit einem teilimprägnierten
Bodenvlies 1 verbunden wird. Eine solche Schichtenfolge führt auch zu verbesserten Eigenschaften des Bodenbelags, wie die Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 19 bis 47 i. V. m. Spalte 9, Zeilen 49 bis 57 der BB1 belegen.
Unter Bezugnahme auf die Merkmalsanalyse des verteidigten Patentanspruchs 1
beschreibt die BB1 einen
M1
Bodenbelag,
M2
welcher durch Beschichten hergestellt wird (vgl. Figuren 3 und 4
i. V. m. Spalte 12, Zeile 61 bis Spalte 17, Zeile 36 sowie Anspruch
15),
M3
und eine Grundstruktur aus einem thermoplastischen Material aufweist,
M3a
insbesondere aus Weich-PVC (vgl. Spalte 5, Zeilen 41 ff, insbesondere Zeilen 54 bis 59 i. V. m. Anspruch 3),
M4
verstärkt durch eine Vlieseinlage (vgl. Spalte 4, Zeile 61 bis Spalte 5,
Zeile 37 sowie Bezugszeichen 5 in Figur 1 und 5a in Figur 2 i. V. m.
Spalte 14, Zeilen 31 bis 53 und Spalte 18, Zeilen 49 bis 68 sowie
Spalte 20, Zeilen 44/45),
M4a
verbunden mit einer Unterschicht aus Schaumstoff (Bezugszeichen 3
in Figur 1 und 3a in Figur 2 i. V. m. Spalte 14, Zeilen 7 bis 16 und 25
bis 48 sowie Spalte 20, Zeilen 42/43),
M5
und die sichtbare Seite der Grundstruktur durch einen das Dekor und
die Verschleißbeständigkeit vermittelnden Oberflächenbelag gebildet
ist (vgl. Spalte 19, Zeile 15 bis Spalte 20, Zeile 19; Bezugszeichen 7,
8 und 9 in Figur 2 i. V. m. Spalte 20, Zeilen 47 bis 58),
M6
wobei die Rückseite, die in Kontakt mit dem Boden kommen soll,
durch ein Vlies, d. h. durch einen nicht gewebten Stoff, gebildet ist
(vgl. Spalte 5, Zeilen 20 bis 23, Spalte 6, Zeilen 61 bis 64; Spalte 18,
Zeilen 17 bis 24; Bezugszeichen 1 in Figur 1 und 1a in Figur 2
i. V. m. Spalte 20, Zeilen 40/41),
M7
und die Verbindung zwischen dem Bodenvlies und der Rückseite
des Grundträgers mittels einer zusätzlichen Plastisolschicht erfolgt
(vgl. Bezugszeichen 2 in Figur 1 und 2a in Figur 2 i. V. m. Spalte 13,
Zeilen 45 bis 48, Spalte 18, Zeilen 20 bis 24 sowie Spalte 20,
Zeile 42 und Spalte 17, Zeilen 65/66),
M9
und die Plastisolschicht nach der (Erstarrung) Gelierung die Befestigung des Stoffs an der Rückseite des Grundträgers aus thermoplastischem Material gewährleistet (vgl. Anspruch 1 i. V. m. Spalte 10,
Zeilen 29 bis 33 und 40 bis 42, Spalte 13, Zeilen 29 bis 36,
Spalte 15, Zeilen 18 bis 20; Spalte 17, Zeilen 22 bis 36).
In BB1 ist die Eindringtiefe des Plastisols in das Bodenvlies größer als 50 % der
Vliesdicke. Allerdings ist der bodennahe Bereich des Vlieses nicht mit Plastisol
imprägniert, so dass dieser offene Teil des Vlieses später zum Verkleben auf einem Unterboden mit einem Kleber (adhesive) zur Verfügung steht (BB1, Spalte 6,
Zeile 55 bis Spalte 7, Zeile 5). Als Vorteil nennt die BB1, dass bei einem späteren
Verkleben des Belags bzw. der Bodenfliese mit dem Unterboden der Klebstoff in
den offenen Vliesbereich eindringen kann und so zu einer stärkeren Bindung zwischen dem Belag bzw. der Fliese und dem Unterboden führt.
b) Demgegenüber weist der Bodenbelag gemäß angegriffenem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eine Plastisolschicht auf, die nur auf einen kleineren
Teil der Dicke der Gewebestruktur eindringt (Merkmal M8).
Wie vorstehend in Abschnitt I.5.e) dargelegt, kann die unbestimmte Angabe in
Merkmal M8, nämlich „kleinerer Teil der Dicke“, im geltenden Patentanspruch 1
nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Eindringtiefe des Plastisols kleiner
50 % der Gesamtdicke der Gewebelage bzw. des Vliesstoffes beträgt. Damit
schließt der vorliegend beanspruchte Bereich mit seiner Obergrenze von kleiner
50 % der Gesamtdicke des Gewebes aber unmittelbar an den in der BB1 offenbarten Bereich an, wonach die Eindringtiefe des Plastisols größer 50 % der Dicke
der textilen Struktur ist (vgl. BB1, Spalte 13, Zeilen 15/16).
Einerseits bestimmt und begrenzt eine eindeutige Zahlen- oder Maßangabe zwar
einen Gegenstand, andererseits schließt dies jedoch nicht aus, dass der Fachmann auch davon abweichende Werte als mit dem technischen Sinngehalt einer
Bemessungsangabe vereinbar ansieht. Insbesondere ist die Verbindlichkeit von
bekannten Zahlen- oder Maßangaben nicht danach zu beurteilen, in welcher Beziehung diese zum beanspruchten Gegenstand stehen, denn sie haben nur die
Bedeutung, den bekannten vom beanspruchten Schutzbereich abzugrenzen, d. h.
sie dienen der Grenzziehung zwischen Bekanntem und Neuem. Ein Verständnis,
dass ein Wert oder eine Maßangabe genau einzuhalten ist, entspricht nur dann
der Vorstellung eines Fachmanns, wenn er erkennt, dass es sich um einen „kritischen“ Wert handelt. Dies ist hier nicht der Fall.
c) Aus dem Umstand, dass in der oben genannten Textstelle der BB1 für die Imprägnierungstiefe lediglich die Untergrenze mit größer 50 % der Stoffdicke angegeben ist, erhält der nacharbeitende Fachmann jedoch unmittelbar die Anregung,
den bereits beschrittenen Weg weiterzugehen und Versuche zur Eindringtiefe des
Plastisols in die textile Struktur durchzuführen, die sich an der Aufgabe und den zu
erzielenden Eigenschaften des Bodenbelags zu orientieren haben (vgl. BGH Urt.
v. 30. April 2009 - Xa ZR 92705 = GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Hinweise dazu, wie die Eindringtiefe des Plastisols eingestellt und begrenzt werden kann, findet er in Spalte 13, Zeilen 6 bis 28, der BB1, wo ausgeführt ist, dass aus dem Stand der Technik Verfahrensmaßnahmen bekannt seien,
um die gewünschten Ergebnisse zu erreichen. Um die Eindringtiefe des Plastisols
zu begrenzen, könne die Viskosität des Plastisols zusammen mit der Einstellung
des Beschichters gesteuert werden und die Viskosität könne durch Zugabe kleinerer Mengen von Materialien, wie Aerosil, erhöht werden.
Nachdem die Durchführung solcher Imprägnierungsversuche gerade für die Untersuchung von Bereichsgrenzen praktisch unumgänglich ist und routinemäßig
den Bereich von kleiner bis großer Eindringtiefe umfasst, um die gewünschten Eigenschaften zu optimieren, blieb ihm dabei nicht verborgen, dass eine geringere
Eindringtiefe des Plastisols in das Gewebe, als in BB1 bevorzugt, positive Auswirkungen auf die akustischen und thermischen Eigenschaften sowie auf das „Stoffgefühl“ hat. Weitere besondere und überraschende wertvolle Wirkungen sind mit
diesem Merkmal nicht verbunden, wie im Übrigen die Ausführungen in der BB1
(Spalte 4, Zeilen 19 bis 47 i. V. m. Spalte 9, Zeilen 49 bis 57) zu den charakteristischen Eigenschaften des Bodenbelags belegen (u. a. „greater insulating properties“, „flexibility“, „resiliency“ und „comfort under foot“), was wohl im allgemeinen
Sprachgebrauch des Streitpatents mit „Trittkomfort“ (vgl. Streitpatent [0015])
gleichzusetzen ist. Das Vorbild der BB1 hinsichtlich der Variation der Eindringtiefe
des Plastisols vor Augen, gelangt der Fachmann also bei der Untersuchung des
Grenz- und Nachbarbereichs der aus BB1 bekannten Imprägnierungstiefe mit
einfachen routinemäßigen Versuchen und ohne weitere Maßnahmen vornehmen
zu müssen, konsequenterweise durch routinemäßiges Handeln zu der beanspruchten Lehre. Im Übrigen könnte ein etwaiger „Bonus-Effekt“ die erfinderische
Tätigkeit nicht begründen (vgl. BGH Urt. v. 10. Dezember 2002 - X ZR 68/99 =
GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonenschutzmittel I).
Insofern vermag auch die Imprägnierungstiefe gemäß Merkmal M8 nicht die für
die Patentfähigkeit erforderliche erfinderische Tätigkeit des Streitgegenstandes zu
begründen. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass dieser Anspruch keinen Bestand hat.
3. Damit bedürfen die übrigen angegriffenen Patentansprüche in der gemäß
Hauptantrag verteidigten Fassung bereits deshalb keiner weiteren isolierten Prüfung und teilen das Schicksal des nicht bestandsfähigen Patentanspruchs 1, weil
die Bekl. das Streitpatent hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen 1-12 verteidigt hat
und sich der Senat mit einer hiervon abweichenden teilweisen Aufrechterhaltung
einzelner weiterer Patentansprüche gemäß Hauptantrag in Widerspruch zu dem
maßgeblichen und erkennbaren Willen der Patentinhaberin setzen würde (vgl.
BPatG Urt. v. 29. April 2008 - 3 Ni 48/06 = GRUR 2009, 46 - Ioneneaustauschverfahren - m. w. H.). Im Übrgen hat aber auch der Gegenstand des Streitpatents
in seiner weiteren Ausbildung gemäß den Merkmalen der auf Patentanspruch 1
unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 mangels erfinderischer Tätigkeit
keinen Bestand. Dies ist im Einzelnen wie folgt begründet.
a)
Im Patentanspruch 2 wird der nicht im streng fachtechnischen Sinne verwendete Begriff „Gewebe“ durch den Einsatz eines Vliesstoffes präzisiert. Eine solche
Ausgestaltung des Fußbodenbelages vermag die erfinderische Tätigkeit nicht zu
begründen, da dem Fachmann die Verwendung von Vliesstoffen in Bodenbelägen
grundsätzlich als geeignet bekannt ist, wie bereits die Streitpatentschrift zum
Stand der Technik in Absatz [0008] selbst ausführt. Darüber hinaus wird aber auch
in der BB1 ein sog. „non-woven“ Stoff, d.h. ein Vliesstoff, verwendet (vgl. BB1,
Spalte 5, Zeile 20).
b) Die Ausbildung eines Fußbodenbelags gemäß Patentanspruch 3, wonach die
Gewebestruktur an der Rückseite des Grundkörpers mittels einer Glättungsschicht
aus Plastisol befestigt ist (vgl. auch Streitpatentschrift, Absätze [0018] i. V. m.
[0058] und [0059]), korreliert mit den Merkmalen M7 und M8 des Hauptanspruchs.
Demnach dient die Glättungsschicht aus Plastisol auch der Verbindung der Gewebestruktur mit der Rückseite des Grundträgers, indem das Plastisol in einen
kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur eindringt. Nachdem es sich bei der
Plastisolschicht gemäß Anspruch 3 also um keine weitere, zusätzliche Schicht
handelt, kann Anspruch 3 im Zusammenhang mit den Merkmalen M7 und M8 des
Anspruchs 1 nur so verstanden werden, dass die Schichtdicke des Plastisols ausreichend groß ist, um eine glättende Wirkung zur Verbindungsseite der Gewebestruktur zu erzielen. Sogenannte „Glätt“-PVC-Plastisole sind aus dem Stand der
Technik bekannt (vgl. BB1, Bezugszeichen 6 in Figur 1 oder Bezugszeichen 6a in
Figur 2; Streitpatentschrift, Absatz [0009] und [0053] i. V. m. dem nicht erfindungsgemäßen Beispiel 1 auf Seite 6, das die Herstellung eines herkömmlichen Bodenbelages beschreibt, wobei die Rückseite mit einem PVC-Plastisol zum „Glätten“
beschichtet ist). Die Verwendung von Glätt-PVC-Plastisolen zur Befestigung von
Textillagen in Fußbodenbelägen und damit auch an der Rückseite eines Grundkörpers liegt deshalb für den Fachmann auf der Hand und stellt bei der Herstellung von Bodenbelägen nur eine übliche Ausgestaltung dar.
c) Nach Patentanspruch 4 weist der Fußbodenbelag auf seiner Rückseite eine
Schicht aus Schaumstoff auf, wobei die Verbindung der Gewebestruktur mit dieser
Schaumstoffschicht mittels einer Schicht aus Plastisol erhalten wird (vgl. hierzu
auch Streitpatent, Absatz [0068]). Die Verwendung einer Schaumschicht auf der
Rückseite gehört schon gemäß den Ausführungen in den Absätzen [0005], [0010]
und [0014] sowie (Vergleichs)Beispiel 4 der Streitpatentschrift zu den bekannten
Maßnahmen bei einschlägigen Bodenbelägen. Darüber hinaus ist auch in Figur 2
der BB1 eine Schicht 3a gezeigt, die geschäumt oder expandiert ist (BB1,
Spalte 20, Zeilen 47/48). Als Material für die Schicht 3a wird die Zusammensetzung B verwendet, bei der es sich um ein PVC-Plastisol handelt (BB1, Spalte 18,
Zeilen 26 bis 41). Diese Schicht 3a ist mit einem Plastisol der Zusammensetzung A (Bezugszeichen 2a) an das Bodenvlies 1a gebunden. Somit handelt es
sich bei Patentanspruch 4 lediglich um eine auf dem Fachgebiet übliche Ausgestaltung eines Fußbodenbelages.
d) Nach Patentanspruch 5 weist die Oberflächenschicht Reliefmuster auf, die
durch stellenweises Dehnen einer Schaumstoffschicht, die zwischen dem Grundträger und den Oberflächenschichten angeordnet ist, erhalten werden. Gemäß
den Ausführungen in der Streitpatentschrift, Absätze [0011] und [0012], ist ein
derartiges Ausbilden von Reliefstrukturen seit langem bekannt. Auch im nicht erfindungsgemäßen Beispiel 1 auf Seite 6 ist ein solches Vorgehen beschrieben.
Der Bodenbelag nach Figur 2 in BB1 zeigt ebenfalls Reliefstrukturen 9, 9a, die
durch stellenweises Dehnen einer Schaumstoffschicht erhalten wurden (BB1,
Spalte 20, Zeilen 50 bis 58). Damit kann auch diese Ausgestaltung des Bodenbelages eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
e) Nach Patentanspruch 6 wird die Imprägnierung der Gewebestruktur (Bodenvlies) mit der Schicht aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt. Hierdurch wird die breite Bereichsangabe des
Merkmals M8, nämlich „in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur“, gegenüber Anspruch 1 zahlenmäßig präzisiert. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu Merkmal M8 liegt es für den Fachmann auf der Hand,
ausgehend von der bereits naheliegenden breiten Bereichsangabe eine engere
Bereichseingrenzung als praktische Ausführungsart in Betracht zu ziehen. Auch
eine besonders vorteilhafte unerwartete Wirkung der gemäß Anspruch 6 getroffenen, engeren Bemessung der Imprägnierungstiefe im Sinne einer Auswahlerfindung gegenüber dem allgemeineren Merkmal M8, mit dem bereits alle charakteristischen Eigenschaften des Bodenbelags regelmäßig erreicht werden müssen,
ist aus der Gesamtoffenbarung des Streitpatents nicht ersichtlich (vgl. Streitpatent,
Absatz [0022]). Hierzu hätte es der Dokumentation bestimmter Eigenschaften des
Bodenbelags in Abhängigkeit von unterschiedlichen Imprägnierungstiefen der
Gewebestruktur, auch an den, den bevorzugten Bereich (0,5 bis 15 %) flankierenden Eindringtiefen in den Vliesstoff, bedurft. Nachdem dies aber nicht erfolgt ist,
trifft der Vorhalt zu Merkmal M8 des Hauptanspruchs ebenso auf die Bemessung
des Anspruchs 6 zu.
Insofern ist eine hiervon losgelöste, letztlich eher nach Belieben getroffene Auswahl eines engeren Bereichs aus einem größeren für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen, wobei es auch einen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative naheliegend ist, die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren würde, nicht gibt und selbst mehrere für den
Fachmann in Betracht kommende Alternativen naheliegend sein können (BGH
Urt. v. 22. Mai 2007 - X ZR 56/03 = GRUR 2008, 56 - injizierbarer Mikroschaum;
BGH Urtt. v. 24. September 2003 - X ZR 7/00 = GRUR 2004, 47 - blasenfreie
Gummibahn). Die Bereichsangabe zur Eindringtiefe des Plastisols in die Gewebestruktur gemäß Anspruch 6 vermag deshalb eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
4. Nicht bestandsfähig ist auch der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelages gemäß Ansprüche 1 bis 6 gerichtete Patentanspruch 7.
Im Gegensatz zum Streitpatent, bei dem zuerst eine Grundstruktur mit Oberflächenbelag und anschließend der Belag auf der Rückseite hergestellt wird, wird in
der BB1 mit der untersten Schicht, d. h. mit der Imprägnierung des Bodenvlieses,
begonnen und dann werden sukzessive die weiteren Schichten aufgebracht (vgl.
BB1, Spalte 2, Zeilen 34 bis 43). Diese andere Reihenfolge vermag indessen eine
erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Denn dem Fachmann ist geläufig, dass
bei der Ausbildung der Schichtstruktur sowohl mit der untersten Schicht begonnen
werden kann, als auch je nach Wunsch der Gestaltung des Herstellungsprozesses
vorgesehen sein kann, zunächst ein sog. Halbzeug herzustellen und dann auf der
Vorder- und/oder Rückseite einer vorhandenen Schichtstruktur eine oder mehrere
weitere Schichten aufzubringen.
Die nach Anspruch 7 vorgesehene Verfahrensgestaltung stellt also lediglich eine
die Reihenfolge des Schichtauftrags abändernde Variante zur Herstellung eines
Bodenbelages dar, wie er sich als solcher dem Fachmann aus der BB1 ohne
Weiteres ergibt (vgl. Spalte 2, Zeilen 34 bis 43 zum Stand der Technik), ohne dass
hiermit besondere, unerwartete Vorteile verbunden sind. Denn gemäß BB1 wird
zunächst ein Glasfaservlies mit Plastisol imprägniert, um ein Substrat zu erhalten,
dann wird eine Plastisolschaumstoffschicht als Dekor und eine Verschleißschutzschicht aufgebracht. Zusätzlich kann auf die Rückseite eine Schaumstoffschicht
aufgebracht werden. Alternativ dazu kann der Fachmann den Belag in BB1 auch
in der anderen Reihenfolge herstellen, wofür es deshalb keines erfinderischen
Zutuns bedarf.
III.
Das Streitpatent hat auch keinen Bestand in den hilfsweise zulässig geändert
verteidigten Fassungen der Patentansprüche, da deren Gegenstand ebenfalls
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 in seinem Kennzeichnungsteil noch die Merkmale M10 und M11 hinzugefügt wurden,
die wie folgt lauten:
M10
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
M11
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet.
Zu Merkmal M10 wird vollumfänglich auf die betreffenden, vorstehenden Ausführungen unter Punkt II.3.a) verwiesen.
In Merkmal M11 wird der Vliesstoff dadurch präzisiert, dass er „aus Polyester“ gebildet ist. In BB1 werden für das Vlies zwar Mischungen aus Glasfasern und Polyesterfasern verwendet (vgl. BB1, Spalte 5, Zeilen 20 bis 23). Dies hielt den Fachmann aber nicht ab, auch Vliesstoffe, die nur aus synthetischen, organischen Fasern, insbesondere aus Polyesterfasern, bestehen, zur Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe aufzugreifen, weil durch die BB1 ihm bekannt war, dass viele Eigenschaften des Bodenbelages von der Wahl der Fasern für den Vliesstoff beeinflusst werden („Since many properties such as flexability and ease of processing
on particular equipment are affected by the choice of the fiber glass webs ..."; vgl.
BB1, Spalte 5, Zeilen 29 bis 31). Durch die in BB1 beschriebene Fasermischung
war auch in seinen Blick gerückt, dass sich Polyesterfasern neben Glasfasern als
geeignetes Material für einen Vliesstoff eignen, zumal im Streitpatent selbst zum
Stand der Technik in Absatz [0008] angegeben ist, dass die Vliese bekannter
Fußbodenbeläge sehr oft auf Basis von Glasfasern, aber gleichmaßen auch auf
Basis von synthetischen Polymeren, wie Fasern u. a. aus Polyester, bestehen.
Der Fachmann bedurfte also ausgehend von der BB1 unter mithilfe seines allgemeinen Fachwissens keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zu gelangen. Auch die zusätzlichen Merkmale M10 und M11 können daher eine erfinderische Tätigkeit der insgesamt beanspruchten Lehre nicht begründen, so dass auch dieser Patentanspruch keinen
Bestand hat.
Wegen der übrigen abhängigen Patentansprüche des Hilfsantrages 1 wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitt II.3. - II.4. verwiesen.
2. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 noch die
Merkmale M10 und M12 hinzugefügt wurden. Diese lauten:
M10
M12
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm auf.
Der wesentliche Unterschied zum Anspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1
liegt in dem Merkmal M12, wonach der Vliesstoff eine Dicke zwischen 0,5 und 5
mm aufweist.
Aus dem Stand der Technik waren sehr ähnliche Maßangaben bekannt; in BB1
liegen die Stoffdicken im Bereich von 0,1 bis 0,8 mm (BB1, Spalte 5, Zeilen 12 bis
14; 1 inch = 25,4 mm) und in der EP 0 003 965 B1 (BB7) im Bereich von 0,25 bis
>2,28 mm, wobei auch größere Dicken als 2,28 mm als möglich angegeben sind
(vgl. BB7, Seite 4, Zeile 62 bis Seite 5, Zeile 2). Somit resultiert im Bereich von 0,5
bis 0,8 mm eine Überschneidung mit BB1 und im Bereich von 0,5 bis >2,28 mm
eine Überschneidung mit BB7. Dies zeigt, dass der beanspruchte Bereich gemäß
Merkmal M12 nur in der bekannten Größenordnung liegt und es sich zumindest im
Dickenbereich von 0,5 bis > 2,28 mm um keine kritischen Werte handelt, so dass
es für den Fachmann auf der Hand lag, den mit „größer“ 2,28 mm (vgl. BB7) angegebenen Wertebereich voll auszuschöpfen. Ausgehend von BB1 und bei
Kenntnis der BB7 waren also lediglich Maßnahmen zu treffen, die in den routinemäßigen Aufgabenbereich des Fachmanns fallen und eine erfinderische Tätigkeit
nicht begründen können. Auch Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 hat somit keinen Bestand.
3. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 2 dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9, M10
und M12 noch das Merkmal M11 hinzugefügt wurde. Diese lauten:
M10
M11
M12
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet.
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm auf.
Die Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester mit einer Vliesdicke von 0,5 bis 5
mm ist durch BB1 und BB7 nahegelegt, denn die Verwendung von Polyesterfasern für den Vliesstoff ist in BB1 vorgezeichnet und zur Bemessung der Vliesdicke
wird der Fachmann durch BB7 angeregt, wie vorstehend zu den Hilfsanträgen 1
und 2 dargelegt ist. Insofern kann auch die Kombination der Merkmale M10 bis
M12 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen, weshalb auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 keinen Bestand hat.
4. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5 ist gegenüber
dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3 dadurch geändert, dass zu den
Merkmalen M1 bis M9 und M10, M11 noch das Merkmal M12a – anstelle von
Merkmal M12 – hinzugefügt wurde. Die Kombination der Merkmale M10, M11 und
M12a lautet:
M10
M12a
bzw.
M10
M11
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet;
M12a
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf.
Auch bei dieser Kombination der Merkmale konnte der Fachmann ausgehend von
BB1 mithilfe seines allgemeinen Fachwissens, zumindest aber gestützt auf BB7,
ohne erfinderisch tätig zu werden, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen, wie bereits vorstehend in den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bis 3
gezeigt wurde. Zur Bemessung der Vliesstoffdicke brauchte er allenfalls die BB7
zu Rate zu ziehen, um Hinweise auf einen Stoffdickenbereich von 1 bis 2 mm zu
erhalten. Insofern vermag auch die engere Bemessungsangabe in M12a gegenüber Merkmal M12 aus den bereits genannten Gründen die für einen Schutz erforderliche erfinderische Tätigkeit des Streitpatents nicht zu begründen. Denn
auch hier ist nicht ersichtlich und offenbart, dass mit der getroffenen Auswahl
(Vliesstoff mit einer Dicke von 1 bis 2 mm) eine unerwartet vorteilhafte Wirkung
oder Eigenschaft verbunden ist. Vielmehr ist auf Seit 3 im Absatz [0025] nur ausgeführt, dass eine Dicke von kleiner als 0,5 mm zu einem zu starken relativen Eindringen der Imprägnierung aus Verbindungsplastisol führt, was nicht nur das Gefühl von Gewebe auf der Rückseite in Mitleidenschaft zieht, sondern gleichermaßen die zusätzlichen charakteristischen Eigenschaften der Isolierung und des
Komforts, die eine solche Gewebestruktur vermittelt, beeinträchtigt
(Absatz [0025]), während eine Dicke größer als 5 mm die charakteristischen Eigenschaften des Produkts nicht auf bedeutende Weise verbessert (Absatz [0026]).
Um aber eine besondere und überraschende Wirkung eines bestimmten, engeren
Dickenbereiches geltend machen zu können, hätte es wieder der Dokumentation
bestimmter Eigenschaften in Abhängigkeit von unterschiedlichen Dickenbemessungen des Vliesstoffes bedurft, zumal der gemäß Merkmal M12a umschriebene
Bereich bereits durch die Bemessungsregel in BB7 mit 0,25 bis 2,28 mm Dicke
vollständig umfasst wird. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 bzw. Hilfsantrag 5 beruht deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und hat somit keinen
Bestand.
5. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hauptantrag dadurch geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 noch das
Merkmal M13 im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde. Dieses lautet:
M13
wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird.
Mit Merkmal M13, das eigentlich als Verfahrensmaßnahme formuliert ist, wird die
Angabe des Merkmals M8, nämlich „in einen kleineren Teil der Dicke der Gewebestruktur“, gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag zahlenmäßig präzisiert. Es
liegt für den Fachmann jedoch auf der Hand, bei einer breiten Bereichsangabe
eine engere Bereichseingrenzung als praktische Ausführungsart in Betracht zu
ziehen, wie dies bereits unter Abschnitt II.3.e) zum Patentanspruch 6 dargelegt
wurde. Die Bemessungsangabe gemäß M13 vermag deshalb die für eine Patentfähigkeit erforderliche erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Lehre nicht zu
begründen. Insoweit hat auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 keinen Bestand.
6. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 7 und 7a ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 dadurch geändert, dass zu den
Merkmalen M1 bis M9 und M13 noch die Merkmale M10 und M12 bzw. M12a im
Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde. Die Kombination der Merkmale M10, M12
bzw. M12a und M13 lautet:
M10
M12a
M12a
M13
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 bis 5 mm auf bzw.
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf;
wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird.
Auch diese Merkmalskombination ergibt sich für den Fachmann in naheliegender
Weise, da in der Gesamtheit der hier beanspruchten Merkmale keine Fortbildung
zum Stand der Technik zu sehen ist, sondern nur eine Anpassung an den praktischen Bedarfsfall, der sich an der Aufgabe und den zu erzielenden Eigenschaften
des Bodenbelages orientiert und, wie vorstehend zu den einzelnen Merkmalen bereits dargelegt worden ist, auf routinemäßigem Handeln basiert. Auch die Gegenstände nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 7 und
7a beruhen daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und haben somit keinen
Bestand.
7. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 8 und 8a ist gegenüber den Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen7 und 7a lediglich dadurch
geändert, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 sowie M10, M12 bzw. M12a und
M13 noch das Merkmal M11 im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurde. Die Kombination der Merkmale M10, M11, M12 bzw. M12a und M13 lautet:
M10
M11
M12a
M12a
M13
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet;
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 bis 5 mm auf
bzw.
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf;
wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird.
Auch dies vermag jedoch aus den bereits genannten Gründen keine erfinderische
Tätigkeit zu begründen, da die Ausbildung des Vliesstoffes aus Polyester nur im
Bereich des fachmännischen Handels liegt. Auch die Gegenstände nach den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 8 und 8a haben somit keinen
Bestand.
8. Die jeweiligen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 12 unterscheiden sich von denjenigen der Hilfsanträge 7 bis 8a dadurch, dass zu den Merkmalen M1 bis M9 sowie M10, M11, M12 bzw. M12a und M13 noch die Merkmale M14
und M15 bzw. M15a im Kennzeichnungsteil hinzugefügt wurden. Die Kombination
der Merkmale M10, M11, M12 bzw. M12a, M13 mit den Merkmalen M14 und M15
bzw. M15a lautet:
M10
M11
M12
M12a
M13
wobei die Gewebestruktur ein Vliesstoff ist;
der Vliesstoff ist aus Polyester gebildet;
der Vliesstoff weist eine Dicke zwischen 0,5 und 5 mm auf
bzw.
der Vliesstoff weist eine Dicke von 1 bis 2 mm auf;
wobei die Imprägnierung der Gewebestruktur mit der Schicht
aus Plastisol auf einer Dicke von 0,5 bis 15 % der Gesamtdicke des Gewebes durchgeführt wird;
M14
der Vliesstoff hat eine Dehnungsfähigkeit zwischen
30 und 120 %;
M15
M15a
der Vliesstoff hat ein Flächengewicht zwischen 40 und 500 g/m2 bzw.
der Vliesstoff hat ein Flächengewicht zwischen 80 und 300 g/m2.
Offenbart sind die Merkmale M14 bis M15a in der Streitpatentschrift im Absatz [0027], wobei allerdings die dort offensichtlich unvollständig angegebene
physikalische Einheit „Gramm“ durch den Bezug auf Quadratmeter richtig gestellt
wurde.
Auch dieser Merkmalskomplex ergibt sich für den Fachmann in naheliegender
Weise. In der BB1, Spalte 5, Zeilen 14 bis 19, ist für die Vliese ein Flächengewicht
von „0,45 ounces per square yard to 2,7 ounces per square yard“, bevorzugt zwischen „1 ounce per square yard and 1,8 ounces per square yard” beschrieben, was einem Flächengewicht von ca. 15 bis ca. 91 g/m2, bevorzugt von ca. 34 bis 61 g/m2, entspricht (Unze: 28,3 g; yard: 0,914 m). Damit resultiert für das Flächengewicht gemäß Merkmal M15 eine Überschneidung im Bereich von 40 bis 90 g/m2.
Aber auch für das Merkmal M15a ergibt sich mit BB1 noch eine Überschneidung im Bereich von 80 bis 90 g/m2. Ansonsten vermag eine engere Bemessungsangabe in M15a gegenüber Merkmal M15 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen, denn auch hier ist eine besondere Wirkung des Flächengewichts zwischen 80 und 300 g/m2 im Sinne einer Auswahlerfindung in der Streitpatentschrift
nicht geltend gemacht worden, vielmehr ist im Absatz [0027] nur angegeben, dass
das Flächengewicht des Vliesstoffes vorteilhafterweise zwischen 80 und 300
Gramm liegt. Insofern handelt es sich auch bei Merkmal M15a wiederum nur um
eine routinemäßige Anpassung an den praktischen Bedarfsfall.
Dies gilt auch, soweit sich in der BB1 kein Hinweis auf die Dehnungsfähigkeit der
dort verwendeten Vliese findet. Jedoch handelt es sich bei den sechs zusätzlichen
Merkmalen M10 bis M15 nur um eine Aggregation von an sich bekannten oder
nahe liegenden Merkmalen bzw. Maßnahmen, deren Kombination als solche bereits nahe gelegt war und bereits deshalb nicht erfinderisch ist, ungeachtet dessen, dass auch kein überraschender Gesamteffekt durch ein unvorhersehbares,
ggf. synergistisches Zusammenwirken erzielt wird, so dass auch insoweit keine
Anzeichen
für eine erfinderische Tätigkeit bestehen
(vgl. BGH Urt. v.
10. Dezember 2002 - X ZR 68/99 = GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonenschutzmittel I . BGH Urt. v. 14. Mai 2009 - Xa ZR 148/05, GRUR 2009, 936 - Heizer). Wie zu den Merkmalen M10, M11 und M12 in Hilfsantrag 3 und zu Merkmal M13 in Hilfsantrag 6 dargelegt ist, erschöpft sich dieser Merkmalskomplex nur
in der Addition der Wirkung naheliegender Einzelmerkmale, so dass auch unter
Hinzunahme der Merkmale M14 und M15 in der Gesamtheit der beanspruchten
Lehre keine erfinderische Leistung gesehen werden kann, die durch eine nicht naheliegende Kombination technischer Merkmale und deren Zusammenwirken erzielt wird. Es liegt wiederum vor dem Hintergrund der BB1 und BB7 nur eine naheliegende Anpassung an den praktischen Bedarfsfall unter Berücksichtigung
technisch weitgehend fachüblicher Forderungen unter Abwägung bekannter Vor-
und Nachteile vor. Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 12 beruhen deshalb nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und haben daher keinen Bestand.
Wegen der übrigen, abhängigen Patentansprüche der Hilfsanträge 2 bis 12 wird
auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
Eines weiteres Eingehens auf die übrigen, von der Klägerin eingeführten Druckschriften bedurfte es danach nicht.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. PatG i. V. m. § 91
Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Dr. Schermer
Engels
Dr. Egerer
Zettler
Dr. Lange
prö