Rechtsprechung / BPatG / 2010
BPatG Beschluss vom 17.03.2010 – 17 W (pat) 165/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 165/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 62 164.0 - 53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch,
der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2005 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibung mit Seiten 1 bis 23,
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 17. Februar 2010, eingegangen am 18. Februar 2010.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Computersystem mit einer hierarchischen Cacheanordnung“
ist durch Teilung aus der Anmeldung 102 32 926.5 (Stammanmeldung) mit Anmeldetag vom 19. Juli 2002 und Priorität vom 31. Juli 2001 der Anmeldung
US 09/919 309 entstanden. Im Verfahren der Stammanmeldung hatte die Prüfungsstelle u. a. beanstandet, dass eine Nebenordnung der Ansprüche verschiedener Patentkategorien (Vorrichtung/Verfahren) nicht zulässig sei, da mit Verweis
auf die Entscheidung „Mikroprozessor“ des Bundespatentgerichts verlangt werde,
dass der der einen Kategorie angehörende Anspruch dem der anderen Kategorie
angehörenden Anspruch etwas Zusätzliches hinzufügen müsse, also den Erfindungsgedanken weiter ausgestalten müsse und Nebenansprüche ansonsten mangels Rechtsschutzinteresse nicht zulässig seien. Die Stammanmeldung hat inzwischen zur Erteilung eines Patents ausschließlich mit Verfahrensansprüchen geführt.
Im Verfahren der Trennanmeldung hat die Anmelderin am 10. August 2005 komplette Unterlagen eingereicht mit einem Anspruchsbegehren, das auf die in der
Stammanmeldung als nicht zulässig erachteten, auf eine Vorrichtung gerichteten
Nebenansprüche gerichtet ist.
Die vorliegende Trennanmeldung wurde daraufhin mit Beschluss der Prüfungsstelle G 06 F vom 11. Oktober 2005 wegen Fehlens eines schutzwürdigen Interesses zurückgewiesen.
Der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle wurde damit begründet, in der
Stammanmeldung sei im Bescheid vom 7. Oktober 2003 sowie der Anhörung am
28. Juni 2005 ausgeführt worden, dass mit Verweis auf die Entscheidung „Mikroprozessor“ des Bundespatentgerichts bei Ansprüchen mit mehreren Patentkategorien (Vorrichtung/Verfahren) verlangt werden müsse, dass der der einen Kategorie
angehörende Anspruch dem der anderen Kategorie angehörenden Anspruch
etwas Zusätzliches hinzufügen müsse, also den Erfindungsgedanken weiter ausgestalten müsse und Nebenansprüche ansonsten mangels Rechtsschutzinteresse
nicht zulässig seien. Die Nebenansprüche in der Stammanmeldung wurden daher
als nicht zulässig erachtet. Diese als nicht zulässig erachteten Nebenansprüche
würden nun in der Teilungsanmeldung weiter verfolgt. Da sich der in der Teilungsanmeldung eingereichte Anspruch 1 nur durch das erste Wort „Vorrichtung“ statt
„Verfahren“ vom in der Stammanmeldung am 4. August 2005 eingereichten,
gewährbaren Patentanspruch 1 unterscheide, würde dies zu identischen Patenten
führen. Denn zur Durchführung des mit Patentanspruch 1 der Stammanmeldung
beanspruchten Verfahrens müsse selbstverständlich irgendeine Vorrichtung vorhanden sein, sonst sei das Verfahren nicht durchführbar. Entstünden durch Teilung einer Anmeldung zwei Anmeldungen, die zu identischen Patenten führen
würden, sei nach der geltenden Rechtsprechung (Schulte, PatG, 7. Auflage (2005)
§ 34 Rdn. 28) zwar die Teilungserklärung wirksam, die Teilungsanmeldungsanmeldung aber wegen Fehlens eines schutzwürdigen Interesses zurückzuweisen.
Der in der Stammanmeldung ergangene Bescheid sowie die Anhörung seien auch
für die Teilungsanmeldung beachtlich (BPatGE „Akustisches Oberflächenwellenfilter“, 17 W (pat) 12/04, 17 W (pat) 49/01), so dass die Absetzung eines Prüfungsbescheids nicht erforderlich gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die am 17. November 2005 eingegangene
Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt unter Berücksichtigung der Eingabe
vom 17. Februar 2010:
den Beschluss aufzuheben und ein Patent zu erteilen, basierend
auf folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 7,
Beschreibung mit Seiten 1 bis 23 und
5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5, jeweils vom 17. Februar 2010.
Sie verweist in ihrem Beschwerdeschriftsatz darauf, dass für die in der vorliegenden Anmeldung beanspruchte Vorrichtung ein Rechtsschutzinteresse bestehe, die
in dem angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebrachte Auffassung nicht zutreffe und auch durch die angegebene Entscheidung des Bundespatentgerichts
nicht gestützt werden könne.
Der mit der Trennanmeldung ursprünglich verfolgte Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zur Aufrechterhaltung der Kohärenz in einer hierarchischen Cacheanordnung eines Computersystems mit einem
Bus (106), über den eine maximale Anzahl von Cachezeilen als
Gruppe übertragen wird,
wobei die Anzahl der tatsächlich übertragenen Cachezeilen einer
Gruppe von den Besitzverhältnissen innerhalb der Gruppe abhängt.“
Der erteilte Patentanspruch 1 der Stammanmeldung lautet:
„Verfahren zur Aufrechterhaltung der Kohärenz in einer hierarchischen Cacheanordnung eines Computersystems mit einem
Bus (106), über den eine maximale Anzahl von Cachezeilen als
Gruppe übertragen wird,
wobei die Anzahl der tatsächlich übertragenen Cachezeilen einer
Gruppe von den Besitzverhältnissen innerhalb der Gruppe abhängt.“
Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 15. Dezember 2009 u. a. seine Zweifel
zum Ausdruck gebracht, ob die Formulierung im ursprünglich verfolgten Patentanspruch 1 vom 10. August 2005 „wobei die Anzahl der tatsächlich übertragenen
Cachezeilen einer Gruppe von den Besitzverhältnissen innerhalb der Gruppe abhängt“ geeignet sei, eine Vorrichtung eindeutig und unterscheidbar zu definieren.
Im Bestreben, klare und eindeutige Schutzrechte zu erteilen, sei gegenüber der
sehr abstrakt formulierten Lehre einer präzisierten Lehre, die den Anmeldungsgegenstand eindeutig zu kennzeichnen vermag, der Vorzug zu geben.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 hat die Anmelderin daraufhin ein neues Patentbegehren eingereicht.
Der geltende Patentanspruch 1 der vorliegenden Trennanmeldung vom 17. Februar 2010 lautet (mit unterstrichen markierten redaktionellen Änderungen versehen):
„Computersystem mit:
einer hierarchischen Cacheanordnung;
einem Bus (106), über den eine maximale Anzahl von Cachezeilen als Gruppe übertragen wird; und
einem Anforderer;
wobei der Anforderer zur Aufrechterhaltung der Kohärenz bei
Anforderung einer Cachezeile
die gesamte Cachezeilengruppe erhält, wenn sich die Cachezeilengruppe nicht im Besitz oder im Besitz nur eines Besitzers
befindet, und
nur die angeforderte Cachezeile erhält, wenn die Cachezeilen
innerhalb der die angeforderte Cachezeile umfassenden Cachezeilengruppe unterschiedliche Besitzer aufweisen.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 - 7 wird auf die Akte verwiesen.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Computersystem zu schaffen, das
die zur Aufrechterhaltung der Kohärenz notwendige Busbelastung reduziert (Beschreibung vom 17. Februar 2010 S. 5 Abs. 3).
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und auch im Übrigen
zulässig. Sie hat auch Erfolg, da das geltende Patentbegehren zulässig ist, der im
Verfahren zitierte Stand der Technik nicht entgegensteht und auch sonst die Kriterien zur Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5).
1.
Die Anmeldung betrifft ein Computersystem mit einer hierarchischen
Cacheanordnung unter Aufrechterhaltung von Kohärenz beim Datentransfer.
Als Kohärenz wird die Eigenschaft bezeichnet, dass alle Caches beim Zugriff auf
eine bestimmte Speicherstelle denselben, nämlich den aktuellen, gültigen Datenwert bereitstellen - unabhängig davon, wo er momentan gespeichert ist. Zur Aufrechterhaltung der Kohärenz in einer hierarchischen Cacheanordnung eines Computersystems sind verschiedene Cachekohärenzprotokolle, die jeweils Vor- und
Nachteile aufweisen, bekannt, wie das Snoop-Protokoll, verzeichnisbasierte Protokolle, die Verwendung eines globalen Kohärenzfilters sowie viele darauf basierende Variationen und Zwischenformen. Bei allen Kohärenzprotokollen muss dem
Anforderer die aktuellste Kopie der angeforderten Cachezeile geliefert werden.
Falls die Zeile nicht nur gelesen, sondern modifiziert werden soll, muss der alleinige Besitz einer Zeile durch den Anforderer erworben werden. Bei jeder Anforderung einer Zeile durch einen Prozessor entsteht eine Gesamtwartezeit, die erforderlich ist, bis er die angeforderte Zeile erhält. Sie setzt sich zusammen aus der
Zeit zum Erwerb der Zugangsrechte unter Verwendung eines Cache-Kohärenzprotokolls, der Zeit zur Verarbeitung der Adresse und der Datenübertragungszeit.
Zur Verringerung der Wartezeit und des Busverkehrs für Kohärenzanforderungen
kann die Zeilengröße erhöht werden. Wenn jedoch ein Großteil der transferierten
und im Cache befindlichen Daten nicht benötigt wird, wird die Gesamtleistungsfähigkeit negativ beeinflusst. Bekannt ist außerdem der Vorabruf mehrerer Teilzeilen
(S. 1 vorl. Abs. - S. 5 Abs. 2 und S. 8 Abs. 2 f. der Anmeldeunterlagen).
Der Anmeldung liegt davon ausgehend die Aufgabe zugrunde, ein Computersystem zu schaffen, das die zur Aufrechterhaltung der Kohärenz notwendige Busbelastung reduziert.
Als Fachmann für einen derartigen Sachverhalt ist ein Diplomingenieur (Universität) für Elektrotechnik bzw. Datenverarbeitung mit mehrjähriger Berufserfahrung im
Bereich der Entwicklung von busbasierten Mehrprozessorsystemen mit schneller
Befehlsabarbeitung und des damit verbundenen schnellen Datentransfers bei
Speicherzugriffen anzusehen, der hierfür Kenntnisse über Maßnahmen zur Herstellung von Cachekohärenz besitzt.
Gelöst wird die Aufgabe bei einem Computersystem mit einer hierarchischen
Cacheanordnung und mit einem Bus, über den eine Vielzahl von Cachezeilen (mit
einem ganzzahligen Vielfachen von Cachezeilen, z. B. 4) zusammengefasst als
Gruppe übertragen werden können, durch die prinzipielle Idee, dass zur Aufrechterhaltung der Kohärenz ein Anforderer bei Anforderung einer Cachezeile zum spekulativen Abruf die gesamte Cachezeilengruppe erhält, wenn sich die Cachezeilengruppe nicht im Besitz oder im Besitz nur eines Besitzers befindet, und der
Anforderer nur die angeforderte Cachezeile erhält, wenn die Cachezeilen innerhalb der die angeforderte Cachezeile umfassenden Cachezeilengruppe unterschiedliche Besitzer aufweisen.
Dadurch hängt die über den Bus tatsächlich übertragene Anzahl von Zeilen von
den Besitzverhältnissen innerhalb der Gruppe ab.
Die Erfindung kann bei den bekannten Cache-Kohärenzsystemen, die Verzeichnisse, globale Kohärenzfilter oder ein Snoop-Protokoll verwenden, angewendet
werden.
2.
Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
2.1
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den Merkmalen der ursprünglichen
Ansprüche 3 und 11 der Stammanmeldung sowie den auf Seite 9 Zeile 4 bis 10
und Seite 17 Zeile 28-33 sowie in Figur 1 der Anmeldeunterlagen offenbarten
Merkmalen.
Der geltende Anspruch 2 basiert auf den ursprünglichen Patentansprüchen 4 und
13 der Stammanmeldung sowie den auf S. 17 Z. 10-13 der Anmeldeunterlagen
offenbarten Merkmalen.
Die Merkmale des geltenden Anspruchs 3 sind auf S. 17 Z. 15-19 der Anmeldeunterlagen offenbart.
Der geltende Anspruch 4 ergibt sich aus den Merkmalen des ursprünglichen
Anspruchs 15 der Stammanmeldung und S. 18 Z. 10-12 der Anmeldeunterlagen.
Der geltende Anspruch 5 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 16 und 17
der Stammanmeldung sowie den auf S. 18 Z. 34 f. der Anmeldeunterlagen sowie
in Figur 4 entnehmbaren Merkmalen.
Die geltenden Ansprüche 6 und 7 ergeben sich aus den in den ursprünglichen
Ansprüchen 18 und 19 der Stammanmeldung offenbarten Merkmalen.
2.2
Die Änderungen in der Beschreibung und den Zeichnungen stellen redaktionelle Anpassungen dar bzw. sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt.
Nicht notwendige Beschreibungsteile wurden gestrichen und der im Prüfungsverfahren genannte relevante Stand der Technik gewürdigt.
2.3
Ferner ist die Lehre der Patentansprüche in der vorliegenden Fassung in
der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
3.
Es kann offen bleiben, inwieweit die im Zurückweisungsbeschluss geltend
gemachten Mängel die Zurückweisung der Anmeldung grundsätzlich überhaupt
tragen könnten. In der vorliegenden, geänderten Fassung unterscheidet sich der
auf eine Vorrichtung gerichtete Hauptanspruch jedenfalls deutlich vom in der
Stammanmeldung bereits unter Schutz gestellten Verfahrensanspruch, so dass
ein schutzwürdiges Interesse der Anmelderin zweifelsfrei vorliegt.
4.
Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist patentfähig,
da er neu gegenüber dem im bisherigen Prüfungsverfahren der Stammanmeldung
genannten Stand der Technik ist und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Hinsichtlich der Beurteilung der im Prüfungsverfahren der Stammanmeldung
genannten Druckschriften US 6 049 847, US 5 404 483 sowie US 5 787 475 folgt
der Senat der Beurteilung der Prüfungsstelle im Verfahren der Stammanmeldung,
denn aus keiner der Druckschriften ist eine Anregung zu entnehmen, die Übertragung einer Anzahl von Cachezeilen einer Gruppe in Abhängigkeit von den Besitzverhältnissen innerhalb der Gruppe derart vorzunehmen, dass ein Anforderer bei
Anforderung einer Cachezeile die gesamte Cachezeilengruppe erhält, wenn sich
die Cachezeilengruppe nicht im Besitz oder im Besitz nur eines Besitzers befindet,
und der Anforderer nur die angeforderte Cachezeile erhält, wenn die Cachezeilen
innerhalb der die angeforderte Cachezeile umfassenden Cachezeilengruppe
unterschiedliche Besitzer aufweisen.
Weiterer relevanter Stand der Technik ist nicht bekannt geworden. Der geltende
Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 beinhalten zweckmäßige Weiterbildungen der
Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und sind ebenfalls gewährbar.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Fa