Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 03.12.2002 – 17 W (pat) 49/01
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Dezember 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 55 172.2-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl
und Dipl.-Ing. Prasch 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2001 aufgehoben. Die Sache wird unter
Zugrundelegung der
in der mündlichen Verhandlung vom
3. Dezember 2002 überreichten Patentansprüche 1 – 16 nebst
Beschreibung und 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 – 12 vom
28./29. März 2000 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist durch Erklärung der Ausscheidung vom
27. März 2000 aus der Stammanmeldung 196 02 357.2-53 hervorgegangen. Die
Ausscheidungsanmeldung trägt jetzt die Bezeichnung:
"Speichereinheit mit einer Codiereinheit".
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent- und
Markenamts im Beschluss vom 26. Juni 2001 zurückgewiesen unter der Begründung, dass die in der Stammanmeldung mit Bescheid vom 12. Februar 1997 gerügten Mängel in den Unterlagen der Ausscheidungsanmeldung nicht beseitigt
worden seien.
Die Anmelderin hat gegen diesen Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit Patentansprüchen 1 bis 16 und Beschreibung, beides
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2002,
und 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12 vom
28./29. März 3. 2000 zu erteilen.
Der Anspruch 1 lautet:
"Speichereinheit,
umfassend
eine Codiereinheit (6), die Daten codiert, wobei die Codiereinheit
umfasst:
eine erste Einrichtung (25) zum Einfügen von Resynchronisationsbytes mit Resynchronisationsmustern (RSA, RSB) in Daten,
die in einem vorherbestimmten Modulationscode codiert sind;
eine zweite Einrichtung (30), an deren Eingänge eine weitere Einrichtung (27, 28, 29) Daten anlegt, die in dem vorherbestimmten
Modulationscode codiert sind und die unterschiedliche Resynchronisationsmuster (RSA, RSB) enthalten, wobei die zweite
Einrichtung (30) auf der Grundlage der die unterschiedlichen Resynchronisationsmuster (RSA, RSB) aufweisenden, in dem vorherbestimmten Modulationscode codierten Daten ein Resynchronisationsmuster (RSA, RSB) auswählt, für das der Digitalsummenwert der
in
Impulsbreiten-Modulationsdaten konvertierten
Daten, die in dem vorherbestimmten Modulationscode codiert sind
und das ausgewählte Resynchronisationsmuster (RSA, RSB) enthalten, minimal wird, wobei die zweite Einrichtung (30) ein Steuersignal erzeugt, das dem ausgewählten Resynchronisationsmuster (RSA, RSB) zugeordnet ist, wobei die erste Einrichtung
(25) das ausgewählte Resynchronisationsmuster (RSA, RSB) in
die Daten einfügt, die in dem vorherbestimmten Modulationscode
codiert sind,
und
eine Konvertiereinrichtung (33) zum Konvertieren der das ausgewählte Resynchronisationsmuster (RSA, RSB) enthaltenden Daten, die in dem vorherbestimmten Modulationscode codiert sind, in
Impulsbreiten-Modulationsdaten, und
eine Aufzeichnungseinrichtung (8, 10) zum Aufzeichnen der Impulsbreiten-Modulationsdaten auf dem Aufzeichnungsmedium."
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass in den nunmehr
geltenden Unterlagen die von der Prüfungsstelle
im Bescheid vom
12. Februar 1997 in der Stammanmeldung gerügten Mängel ausgeräumt seien,
insbesondere werde nur eine Aufgabenstellung genannt. Die Gattungsbezeichnung "Speichereinheit, umfassend eine Codiereinheit" im Patentanspruch 1 halte
sie jedoch für zulässig. Die einzige bisher im Prüfungsverfahren genannte Entgegenhaltung lege die beanspruchte Speichereinheit nicht nahe. Deshalb sei auch
anzuerkennen, dass die Speichereinheit auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Entschlusses und zur Zurückverweisung der Sache
das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 79 Abs 3 Satz 1 PatG).
1. Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Erteilung eines Patents
mit Unterlagen beantragt, in denen die im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle genannten Mängel, soweit sie zu Recht erhoben wurden, beseitigt
sind.
In der Beschreibung ist nunmehr nur eine Aufgabenstellung genannt, nämlich die,
eine Speichereinheit mit einer Codiereinheit zur Reduzierung des Gleichstrompegels anzugeben (vgl S 4, Abs 2 der Beschreibung).
Auch die im Bescheid vom 12. Februar 1997 bemängelte Unklarheit des Patentanspruchs 1, welche Modulationsdaten durch die Resynchronisationsbytes von
den Gleichstrom(GS)- Anteilen kompensiert werden sollen, ist behoben worden.
Die entsprechenden Passagen des Patentanspruchs 1 stimmen nunmehr wortgleich überein mit dem in der Anhörung vom 15. Februar 2000 in der Stammanmeldung einvernehmlich mit der Prüfungsstelle erarbeiteten Anspruch 1.
Hinsichtlich der Verfolgung eines Anspruchs 1 mit der Gattungsbezeichnung
"Speichereinheit, umfassend eine Codiereinheit" in der vorliegenden Ausscheidungsanmeldung sieht der Senat keinen Anlass zur Beanstandung.
Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Hüftgelenkprothese" (GRUR
1986, 237) ausführt, folgt aus dem Regelungsgehalt des § 35 Abs 1 Nr 2 PatG
1981 - gleichlautend mit dem nunmehr geltenden § 34 Abs 3 Nr 3 PatG 1998 –
das Recht des Anmelders, durch die Fassung der Patentansprüche in der
Anmeldung zu bestimmen, für welche Lehre zum technischen Handeln er um
Patentschutz nachsucht.
In der Entscheidung
"Verschlussvorrichtung
für
Gießpfannen" (GRUR 1989, 103, 104) hat der Bundesgerichtshof diese Auffassung dahingehend präzisiert, dass es Sache des Patentinhabers (bzw Anmelders) sei, bei der Formulierung seines Schutzbegehrens Überlegungen hinsichtlich
der technischen Verwertbarkeit der geschützten Erfindung und der Durchsetzbarkeit seines Patents auf dem Markt anzustellen, insbesondere sich Gedanken über
die Behauptung seines Schutzrechts gegenüber Mitbewerbern zu machen und
mögliche Verletzungsformen einzuschätzen.
Nach der derzeitigen Aktenlage verfolgt die Anmelderin mit der Stammanmeldung
eine Codiereinheit, bestehend aus erster und zweiter Einrichtung und Konvertiereinrichtung, und mit der Ausscheidungsanmeldung eine Speichereinheit mit einer
Aufzeichnungseinrichtung, die eine Codiereinheit mit den genannten Einrichtungen umfasst. Dabei stimmt der Aufbau der genannten Einrichtungen in beiden Anspruchsfassungen wortwörtlich überein.
Mit der vorliegenden Fassung des Anspruchs 1 begehrt die Anmelderin sonach
nicht generell Schutz für den Aufbau einer Codiereinheit wie in der Stammanmeldung, sondern nur in eingeschränkter Form als Teil einer Speichereinheit. Gegen
die Verfolgung einer solchen Anspruchsfassung im Rahmen einer Ausscheidungs-
oder Trennanmeldung hat der Senat keine Bedenken. Die Beantwortung der
Frage, ob die Verfolgung beider Anspruchsfassungen auch in einer Anmeldung
möglich wäre, erübrigt sich mangels eines entsprechenden Antrags der Anmelderin.
2. Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber
dem im bisherigen Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik und beruht
auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Prüfungsverfahren wurde die JP 62-272726 A samt Abstrakt als relevanter
Stand der Technik entgegengehalten. In dieser Druckschrift ist eine Kodierungsschaltung beschrieben, die so ausgestaltet sein soll, dass das codierte Signal eine
möglichst geringe Gleichstromkomponente aufweist. Hierzu wird in dieser Druckschrift vorgeschlagen, in Abhängigkeit vom momentanen Gleichstromwert des zu
codierenden Signals ein Synchronisierungssignal hinzuzufügen, mit dem dieser
Gleichstromwert kompensiert werden kann. Von dieser bekannten Kodierungsschaltung unterscheidet sich die im Anspruch 1 angegebene Codiereinheit schon
durch das Vorsehen einer Konvertiereinrichtung, mit der die mit einem Resynchronisationsmuster bzw Synchronisierungssignal versehenen Daten in Impulsbreiten-Modulationsdaten gewandelt werden.
Weiterhin unterscheidet sich die beanspruchte Codiereinheit von der bekannten
Kodierungsschaltung durch eine andere schaltungsmäßige Realisierung, die eine
schnellere Einfügung des Resynchronisationsmusters dadurch ermöglicht, dass
der Digitalsummenwert des aktuellen Datenblocks unter Verwendung des Resynchronisationsmusters des vorhergehenden Datenblocks berechnet wird (vgl
hierzu auch S 14, Abs 3 der Beschreibung). Es ist daher anzuerkennen, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Kodierungsschaltung nach der
JP 62-272726 A auch auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 könnte in der vorliegenden Fassung sonach Grundlage für
ein gewährbares Patentbegehren sein. Die geltenden untergeordneten Ansprüche
und auch die weiteren Unterlagen bedürfen jedoch noch einer weiteren Überarbeitung und Anpassung.
3. Die Zurückweisung der vorliegenden Anmeldung erfolgte in einem Stadium des
Prüfungsverfahrens, in dem davon auszugehen ist, dass das Deutsche Patent-
und Markenamt noch keine abschließende Entscheidung über die Patentfähigkeit
der Anmeldung getroffen hat. Die Sache war daher unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle zur weiteren Prüfung an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Prasch
Bb