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BPatG Urteil vom 14.03.2012 – 5 Ni 21/10 (EU)

5. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 14. März 2012 …

In der Patentnichtigkeitssache 5 Ni 21/10 (EU)

(Aktenzeichen) …

betreffend das europäische Patent 1 473 946 (DE 50 2004 002 348)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Albertshofer

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 473 946 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 31. März 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 103 19 816 vom 30. April 2003 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 473 946 (Streitpatent), das eine Kommunikationszentrale betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 50 2004 002 348 geführt wird.

Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent umfasst 15 Patentansprüche, die alle mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

"1. Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten, die aus getrennt voneinander transportablen Modulen besteht und - wenigstens ein zentrales Modul (4), das wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10), eine Datenverarbeitungseinheit (12) und eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist, und - wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum Anschließen von Endgeräten aufweist, wobei das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen sind und durch Datenübertragungsmittel in Datenübertragungsverbindung miteinander bringbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet sind und daß die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen sind." Wegen der auf Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Patentschrift EP 1 473 946 B1 Bezug genommen. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei sowohl in Ansehung des Prospekts der BoschTelecom GmbH:

"Mobile Operations Center German Air Force Command" (vorgelegt als NK 4) als auch des Artikels aus dem "Behörden Spiegel" vom September 1999: "Mobiler Gefechtsstand der Luftwaffe" (vorgelegt als NK 5) nicht neu. Patentanspruch 1 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem Fachmann durch das allgemeine Fachwissen, repräsentiert durch die US-amerikanische Patentanmeldung US 2002/0072345 A1 (vorgelegt als NK 6), nahegelegt sei. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin darüber hinaus auf folgende Unterlagen:

NK 3 NK 7 NK 8 NK 9 EP 1 198 144 A1 Internetauszug "19'' Rack Mounted Transport Containers" von hardiggeurope.com (5. Oktober 2010), Auszug "Blockheizkraftwerke" der Würz Energy (02/2010) Norm "STANAG 2895" der NATO (15. Februar 1990) NK 10 WO 01/31931 A1 NK 11.1 JP 2001 285 307 A NK 11.2 engl. Übersetzung zu NK 11.1 NK 12 DE 200 18 415 U1 NK 13 Internetauszug "Mobil" aus Wikipedia (14. November 2011).

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 1 473 946 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 aus dem Schriftsatz vom 20. Februar 2012 sowie gemäß Hilfsantrag 5 vom 14. März 2012, überreicht in der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand von Patentanspruch 1 in allen verteidigten Fassungen weder für durch den Stand der Technik offenbart noch für nahegelegt.

Zur Stützung ihres Vorbringens legt sie die drei nachveröffentlichten Internet-Auszüge NB 1 Auszug "Gehäuse" aus www.itwiseen.info (17. August 2010), NB 2 Auszug "Trunk 1" aus Wikipedia (28. September 2010) und NB 3 Auszug "FXS und FXO" aus www.3cx.de (28. September 2010) sowie mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 als Anlage NB7 ein Kurz-Gutachten von Herrn Prof. Dr. U… B… vor, das insbesondere zum Verständnis des Begriffs "Gehäuse" Stellung nimmt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, erweist sich als begründet.

I.

1. Das Streitpatent betrifft eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Daten- und/oder Sprachdiensten (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]). Die Patentinhaberin geht hierbei von bekannten, fest installierten Kommunikationszentralen aus, welche dazu dienen, an ihrem Installationsort eine Kommunikationsinfrastruktur zur Vermittlung von Daten- und/oder Sprachdiensten bereitzustellen (vgl. Streitpatent, Absatz [0002]). Mit solchen Kommunikationszentralen sind in der Regel Datenverarbeitungsendgeräte, beispielsweise PCs und/oder Telekommunikationsendgeräte (Telefongeräte, Faxgeräte oder dergleichen) verbunden (vgl. ebenda). Diese bekannten Kommunikationszentralen sieht das Streitpatent als nachteilbehaftet an, da ihr Aufbau mit einem hohen organisatorischen Aufwand und hohem Kostenaufwand verbunden und es somit in der Regel nicht wirtschaftlich sei, eine solche Kommunikationszentrale an einem Ort zu errichten, an dem sie nur vorübergehend benötigt wird (vgl. Streitpatent, Absatz [0003]). Dem Streitpatent liegt demgemäß die Aufgabe zugrunde, eine Kommunikationszentrale anzugeben, die es ermöglicht, in einfacher, schneller und flexibler Weise auch an wechselnden Orten eine Kommunikationsinfrastruktur bereitzustellen (vgl. Streitpatent, Absatz [0005]).

Den Grundgedanken der erfindungsgemäßen Lehre sieht das Streitpatent darin, die Kommunikationszentrale aus separaten, getrennt voneinander transportablen Modulen zu bilden. Diese Module weisen wenigstens ein zentrales Modul, das sich aus einer Stromversorgungseinheit, einer Datenverarbeitungseinheit und einer Schnittstelleneinheit zusammensetzt, und wenigstens ein dezentrales Modul auf, an das Endgeräte anschließbar sind. Zum Aufbau einer derartigen Kommunikationszentrale an einem gewünschten Ort werden die Module zunächst an diesen Ort transportiert und vor Ort in (Datenübertragungs-)Verbindung miteinander gebracht. Dies ermöglicht auf schnelle, einfache und flexible Weise die Einrichtung einer Kommunikationszentrale auch an wechselnden Orten (vgl. Streitpatent, Absatz [0007]). Aufgrund des modularen Aufbaus sieht das Streitpatent die erfindungsgemäße Kommunikationszentrale als besonders vielfältig einsetzbar und erweiterbar an.

So ist es beispielsweise möglich, dem zentralen Modul und dem wenigstens einen dezentralen Modul eine nahezu beliebige Anzahl weiterer dezentraler Module hinzuzufügen, wenn beispielsweise eine hohe Anzahl von Endgeräten erforderlich ist (vgl. ebenda). Damit richtet sich die Lehre des Streitpatents ihrem Inhalt nach an einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulausbildung der schwerpunktmäßig mit der Vermittlungstechnik befasst ist.

2. a) Zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor:

1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt voneinander transportablen Modulen.

1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das 1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10), 1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und 1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.

1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum Anschließen von Endgeräten auf.

2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.

3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Datenübertragungsverbindung miteinander bringbar.

4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.

5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen. Einige der im Anspruch verwendeten Begriffe bedürfen der näheren Erläuterung. Der Senat legt dem Anspruch folgendes Verständnis zu Grunde:

Eine "Kommunikationszentrale" dient gemäß dem Streitpatent zur Vermittlung von Daten und/oder Sprachdiensten (vgl. SP, Patentanspruch 1 sowie Absatz [0001]). Mit ihr sind regelmäßig (direkt und/oder indirekt) Endgeräte verbunden (vgl. SP, Absatz [0002]). Jede gegenständlich-physikalisch separierbare Unterteilung der Kommunikationszentrale bildet ein "Modul" im Sinne des Streitpatents; eine weitere technische Abgrenzung des Begriffes geht aus dem Streitpatent nicht hervor. Auch der Begriff der "Schnittstelleneinheit" wird im Streitpatent nicht spezifisch definiert. Gemäß einer im Streitpatent genannten Weiterbildung weist die Schnittstelleneinheit wenigstens eine Schnittstelle zum Verbinden der Kommunikationszentrale mit einem Kommunikationsnetz und wenigstens eine Schnittstelle zum Anschluss wenigstens eines dezentralen Moduls auf (vgl. SP, Absatz [0016] sowie Patentanspruch 9). Sie kann lediglich passive als auch passive und aktive Netzwerkkomponenten enthalten (vgl. SP, Absatz [0017]). Im Ausführungsbeispiel des Streitpatents bildet die Schnittstelleneinheit eine zentrale Vermittlungsstelle für Daten- und/oder Sprachdienste (vgl. SP, Absatz [0031]). "Endgeräte" im Sinne des Streitpatents sind insbesondere Telekommunikations- und/oder Datenverarbeitungsendgeräte (vgl. SP, Absätze [0018], [0028] und [0030] sowie Patentanspruch 11), jedenfalls PCs, Telefongeräte und Faxgeräte (vgl. SP, Absatz [0002]).

Der Begriff "Gehäuse" erfährt im Streitpatent keine spezifische gegenständliche Definition. Anspruchsgemäß sind das zentrale Modul und das wenigstens eine dezentrale Modul, sowie die Untermodule des zentralen Moduls (Stromversorgungseinheit, Datenverarbeitungseinheit und Schnittstelleneinheit) jeweils in einem separaten Gehäuse aufgenommen (vgl. Patentanspruch 1). Dem Streitpatent sind funktionale Angaben zu dem Begriff "Gehäuse" insoweit entnehmbar, als es ausführt, die vorgenannten Einheiten können unabhängig voneinander transportiert werden, wobei die Einheiten während des Transports durch ihr jeweiliges Gehäuse sicher vor Beschädigung geschützt sind (vgl. SP, Absätze [0008] und [0030]). Die Gehäuse können gemäß Streitpatent feuchtigkeits- und/oder staubdicht ausgebildet sein (vgl. Patentanspruch 3) und ihnen kann jeweils eine Klimatisierungs- und/oder Heizeinrichtung zur Klimatisierung und/oder Beheizung des jeweiligen Gehäuseinneren zugeordnet sein (vgl. Patentanspruch 4).

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte vorgetragen, ein Gehäuse im Sinne des Streitpatents müsse die in ihm enthaltenen Komponenten eng umschließen. Diese Ausführungen finden jedoch keine Stütze im Streitpatent. Da sie zur Überzeugung des Senates auch nicht der fachmännischen Auslegung des Begriffs "Gehäuse" entsprechen, würde ihre Berücksichtigung zu einer Auslegung des Anspruchsgegenstandes unter Wortlaut führen, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - X ZR 131/02, GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).

Auch das von der Beklagten vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. B… kann eine Beschränkung des zur Überzeugung des Senates weit auszulegenden Begriffs "Gehäuse" nicht begründen, geht es doch von einer Mehrzahl unbegründeter Annahmen aus (beispielsweise der Tragbarkeit durch vier Nutzer), welche keinerlei Stütze im Streitpatent oder dem präsenten Wissen des Fachmanns finden.

Dass das zentrale Modul und das wenigstens eine dezentrale Modul in separaten Gehäusen aufgenommen sind, bedeutet ersichtlich nicht, dass es sich in Summe um lediglich zwei Gehäuse handelt; vielmehr ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn kein Teil des zentralen Moduls mit einem Teil eines dezentralen Moduls in einem Gehäuse "behaust" ist. So eben auch bei Erfüllung des Merkmals 5 des Patentanspruchs 1, demgemäß die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) (als Teile des zentralen Moduls) jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen sind.

b) Der so verstandene Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wird dem Fachmann jeweils mit den Druckschriften NK 4 (Prospekt der Firma Bosch Telecom GmbH: "Mobile Operations Center German Air Force Command") und NK 5 (Auszug aus der Zeitschrift "Behörden Spiegel" vom September 1999), welche ebenfalls den "Mobilen Gefechtsstand" für das Luftwaffenführungskommando beschreibt, nahe gelegt. Da die beiden Druckschriften den selben Gegenstand beschreiben, werden sie im folgenden gemeinsam behandelt. Die Druckschriften beschreiben einen mobilen Gefechtsstand der Luftwaffe (vgl. Titel der NK 4: Mobile Operations Center German Air Force Command bzw. Zusammenfassung der NK 5), der für Auslandseinsätze (out-of-area) geeignet ist (vgl. NK 4, Seite 1, linke Spalte).

Dieser mobile Gefechtsstand ist in modularer Weise aus zehn ISO-Containern (C0 bis C9 genannt) aufgebaut (vgl. NK 4, Seite 1, mittlere Spalte):

(cid:404) dem Stromversorgungs-Container (C0), (cid:404) den Arbeits-Containern (C1 bis C8) und (cid:404) dem mobilen Kommunikations-Container (C9). Der Stromversorgungs-Container (C0) beherbergt dabei die Stromversorgung für die Container C1 bis C9. Er enthält zwei motorbetriebene Generatoren, welche parallel oder unabhängig voneinander betrieben werden können. Dieser Container wird bei Betrieb des Gefechtsstands aus Lärmschutzgründen abgesetzt von den Arbeits-Containern C1 bis C8 platziert (vgl. NK 4, Seite 1, mittlere und rechte Spalte). Die Arbeits-Container (C1 bis C8) enthalten Verbindungen (Schnittstellen) für technische Ausstattungen, die Stromversorgung, die Erdung und die Kommunikationseinrichtungen, wobei Kabel- und Glasfaserverbindungen zum Einsatz kommen (vgl. NK 4, Seite 1, rechte Spalte, zweiter Absatz). Jeder dieser Container ist transportabel ausgestaltet und in zwei Bereiche unterteilt: einen technischen Bereich und einen Arbeitsbereich mit vier Arbeitsplätzen, wobei die beiden Bereiche von entgegen gesetzten Seiten des Containers zugänglich und durch eine feste Wand getrennt sind (vgl. NK 4, Seite 1, rechte Spalte, letzter Absatz und Seite 2, linke Spalte, erster und zweiter Absatz). Im technischen Bereich jedes Containers befinden sich eine Klimaanlage, der Hauptverteiler und eine batteriebasierte Notstromversorgung (vgl. NK 4, Seite 2, linke Spalte, dritter Absatz). Im Arbeitsbereich jedes Containers befinden sich u. a. ein Stromanschluss, ein Stromverteiler, ein Signalverteiler, Kommunikationseinrichtungen und die modulare Ausstattung für vier Bedienpersonen (vgl. NK 4, Seite 2, linke Spalte, vierter Absatz).

Der Container C9 enthält die Kommunikationsausstattung, welche nötig ist, um Verbindungen mit den bestehenden militärischen und öffentlichen (PTT: Public Telephone & Telegraph) Nachrichtensystemen aufzubauen und das Netzwerk-Management-System für die Container C1 bis C8. Auch dieser Container wird (wie der Stromversorgungs-Container (C0)) bei Betrieb des Gefechtsstands abgesetzt von den Arbeits-Containern C1 bis C8 platziert (vgl. NK 4, Seite 2, linke Spalte, vorletzter und letzter Absatz). Die folgende (aus den seitenübergreifenden Darstellungen der Seiten 2 und 3 der NK 4 zusammengesetzte) Skizze verdeutlicht die funktionalen Zusammenhänge des modularen Aufbaus des in Rede stehenden mobilen Gefechtsstands:

Eine redundante (doppelte) Glasfaser-Ringleitung verbindet die Container C1 bis C9 (vgl. auch NK 4, Seite 2, Abschnitt "Choosen Concept"). Ein Breitband-Kommunikationssystem dient der Sprach- und Datenübertragung zwischen diesen Containern (vgl. NK 4, Seite 2, mittlere Spalte, letzter Absatz und rechte Spalte, erster Absatz), wobei der im Container C9 lokalisierte Switch alle internen und externen Verbindungen aufbaut (vgl. NK 4, Seite 3, linke Spalte, erster Absatz). Der Switch enthält die Routing-Funktionalitäten für die Teilnehmer und alle externen (militärischen und öffentlichen) Verbindungen (vgl. NK 4, Seite 3, rechte Spalte, letzter Absatz und Seite 4, linke Spalte, erster Absatz). Die Teilnehmer in den Containern C1 und C3 bis C8 sind alle mit diesem Switch verbunden (vgl. ebenda und Seite 3, mittlere Spalte, erster Absatz). In dem Container C9 befindet sich auch das Netzwerk-Management-System des Breitband-Kommunikationssystems (vgl. Seite 3, rechte Spalte, letzter Absatz und Seite 4, linke Spalte, erster Absatz). Die Container C0 bis C9 dienen in dem Fachmann offensichtlicher Weise dem Schutz der in ihnen installierten Einrichtungen, auch während des Transports, welcher mit allen gängigen Land-, See- und Lufttransportmitteln der Bundeswehr möglich ist (vgl. NK 5, Abschnitt "Gefechtsstandzellen"). Hierfür sind sie beispielsweise mit Innen- und Außendeckschichten, Abschirmdichtungen und Überdruckausgleichsöffnungen versehen (vgl. NK 5, Abschnitt "Abschirmung"). Die Container C0, C2 und jedenfalls die abgeschlossenen technischen Bereiche der Container C1 und C3 bis C8 stellen somit Gehäuse im Sinne des Streitpatents dar (vgl. auch obige Ausführungen unter 2a). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - das fachmännische Verständnis verbietet, dass innerhalb eines Gehäuses Arbeitsplätze vorgesehen sind, denn in den vorgenannten Containern bzw. Containerabschnitten sind gemäß der Lehre der Druckschriften NK 4 und NK 5 keine Arbeitsplätze vorgesehen.

Der mobile Gefechtsstand gemäß der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 bildet somit eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und Datendiensten und besteht aus getrennt voneinander transportablen Modulen, nämlich den Containern C0 bis C9 mit ihrem technischen Inhalt (Merkmal 1).

Die Kommunikationszentrale besteht aus einem zentralen Modul (gebildet von den Submodulen in den Containern C0, C2 und C9) (Merkmal 1.1), das eine Stromversorgungseinheit (Container C0 mit seinem technischen Inhalt, Merkmal 1.1.1), eine Datenverarbeitungseinheit (Container C2 mit seinem technischen Inhalt; Merkmal 1.1.2) und eine Schnittstelleneinheit (Container C9 mit seinem technischen Inhalt, Merkmal 1.1.3) aufweist. Die Kommunikationszentrale umfasst weiterhin dezentrale Module, welche von den abgeschlossenen technischen Bereichen der Container C1 und C3 bis C8 gebildet werden (Merkmal 1.2tlw). Für den Datenverkehr sind in den Containern C1 und C3 bis C8 Computer (PCs) mit der nötigen Ausstattung installiert, welche sich des o. g. Glasfaserrings zwischen den Containern bedienen (vgl. Seite 4, mittlere Spalte sowie obige Skizze). Diese Computer stellen Endgeräte im Sinne des Streitpatents dar (vgl. hierzu Patentanspruch 11 des Streitpatents). Zum Anschließen dieser Endgeräte dienen u. a. sogenannte Bridges (vgl. obige Skizze). Wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, verhalten sich die Druckschriften NK 4 und NK 5 nicht in eindeutiger Weise dazu, wo diese Bridges innerhalb der Container C1 bzw. C3 bis C8 installiert sind. Der Fachmann wird sich beim Nacharbeiten der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 daher von fachlichen Erwägungen leiten lassen, die zur Überzeugung des Senates für eine Anordnung im abgeschlossenen Technikbereich sprechen, denn dort (cid:404) können die notwendigen Wanddurchführungen zu den optical connecting boxes (vgl. Seite 2, mittlere Spalte, Absatz "choosen concept") und dem außerhalb der Container liegenden Glasfaserring realisiert werden, ohne die Dichtheit der Arbeitszelle zu gefährden, was für den intendierten militärischen Einsatz innerhalb breiter Umweltbedingungen (vgl. NK 5, Abschnitt "Gefechtsstandzellen") und ggfls. gegebener Abc-Gefährdungen vorteilhaft ist, (cid:404) konkurrieren die Bridges nicht mit dem Raumbedarf der Bedienpersonen im Arbeitsbereich und (cid:404) führt der Wärmeeintrag durch die Bridges nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsbedingungen in der Arbeitszelle.

Dem Fachmann ist somit mit den Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nahegelegt, die zum Anschluss der Endgeräte vorgesehenen Bridges in den abgeschlossenen technischen Bereichen der Container C1 bzw. C3 bis C8 vorzusehen. In dieser naheliegenden Ausführungsform bilden diese abgeschlossenen technischen Bereiche somit dezentrale Module zum Anschließen von Endgeräten (Merkmal 1.2Rest). Das zentrale Modul und die dezentralen Module sind in separaten Gehäusen, nämlich den Containern C0, C2 und C9 sowie den abgeschlossenen technischen Bereichen der Container C1 und C3 bis C8, aufgenommen (Merkmal 2), wobei - wie ausgeführt - das zentrale Modul und die dezentralen Module durch Glasfaser-Ringleitungen, mithin Datenübertragungsmittel, in Datenübertragungsverbindung miteinander bringbar sind (Merkmal 3). Die Stromversorgungseinheit, die Datenverarbeitungseinheit und die Schnittstelleneinheit sind, infolge ihrer Unterbringung in jeweils einem separaten Container (vgl. Container C0, C2 und C9) jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet (Merkmal 4). Die vorgenannten Einheiten sind dabei jeweils in einem separaten Gehäuse, eben den Containern C0, C2 und C9, aufgenommen (Merkmal 5).

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

3. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt voneinander transportablen Modulen. 1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten aufbaubar.

1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das 1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10), 1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und 1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.

1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum Anschließen von Endgeräten auf.

2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.

3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Datenübertragungsverbindung miteinander bringbar.

4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.

5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.

6 Den Gehäusen (16, 18, 20; 36) ist jeweils eine Klimatisierungs- und/oder Heizeinrichtung zur Klimatisierung und/oder Beheizung des jeweiligen Gehäuseinneren zugeordnet, die für die Einhaltung der für die in dem jeweiligen Gehäuse aufgenommenen elektrischen und elektronischen Bauteile erforderlichen Arbeitsbedingungen sorgt.

b) Dieser durch Hinzufügung der Merkmale 1a und 6 gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eingeschränkte Gegenstand beruht in Ansehung der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bezüglich der Merkmale 1 und 2 bis 5 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Aus der Druckschrift NK 5 sind jedoch auch die Merkmale 1a und 6 bereits vorbekannt, denn gemäß der Ausführungen in der Zusammenfassung der NK 5 ist der Gefechtsstand für eine mobile Nutzung im Rahmen von Out-of-Area-Einsätzen vorgesehen, wofür der Transport seiner Module mit allen gängigen Land-, See- und Lufttransportmitteln der Bundeswehr möglich ist (vgl. NK 5, Abschnitt "Gefechtsstandzellen"; Merkmal 1a). Weiterhin führt die NK 5 aus (vgl. dort wiederum den Abschnitt "Gefechtsstandzellen"), dass der Technikraum der Container jeweils mit einer Klimaanlage versehen worden ist und dass ein Einsatz bei Außentemperaturen von -32°C bis +44°C und einer Luftfeuchtigkeit von bis zu 90 % möglich ist. Damit ist dem Fachmann eine den Gehäusen zugeordnete Klimatisierungseinrichtung zur Klimatisierung des jeweiligen Gehäuseinneren für die Einhaltung der für die in dem jeweiligen Gehäuse aufgenommenen elektrischen und elektronischen Bauteile erforderlichen Arbeitsbedingungen offenbart (vgl. NK 4, Seite 2, linke Spalte, dritter Absatz; Merkmal 6).

Der Gegenstand des mit Hilfsantrag 1 verteidigten Patentanspruchs 1 wird dem Fachmann folglich zum Prioritätszeitpunkt durch den Stand der Technik nach der NK 4 bzw. der NK 5 nahe gelegt.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

4. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt voneinander transportablen Modulen. 1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten aufbaubar.

1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das 1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10), 1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und 1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.

1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum Anschließen von Endgeräten auf.

2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.

3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Datenübertragungsverbindung miteinander bringbar. 3a Das dezentrale Modul (6, 8) weist Schnittstellen (34) für das Anschließen der gehäuseexternen Endgeräte auf.

4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.

5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.

b) Dieser durch Hinzufügung der Merkmale 1a und 3a gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eingeschränkte Gegenstand beruht in Ansehung der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bezüglich der Merkmale 1 und 2 bis 5 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, bezüglich des Merkmals 1a auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1. Wie zum Merkmal 1.2 des Hauptantrags bereits ausgeführt, ist dem Fachmann nahegelegt, die zum Anschluss der Endgeräte vorgesehenen Bridges in den abgeschlossenen technischen Bereichen der Container C1 bzw. C3 bis C8 vorzusehen. In dieser naheliegenden Ausführungsform bilden diese abgeschlossenen technischen Bereiche somit dezentrale Module zum Anschließen von Endgeräten und weisen in Form der Bridges hierfür geeignete Schnittstellen auf. Da die Endgeräte gemäß der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nicht in den abgeschlossenen technischen Bereichen der Container C1 bzw. C3 bis C8 sondern in den Arbeitsbereichen angeordnet sind (vgl. Ausführungen zum Hauptantrag), müssen sie auch als gehäuseexterne Endgeräte angesehen werden (Merkmal 3a). Es ist für den Senat im Übrigen nicht ersichtlich, in welcher Weise die räumlich-körperliche Ausbildung der in Rede stehenden Schnittstellen von der Lokalisierung der an sie anzuschließenden Endgeräte (gehäuseintern oder gehäuseextern) tangiert ist. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob - wie die Klägerin vorgetragen hat - bereits die Glasfaser-Ringleitungsverbindung zwischen den Containern im Zusammenwirken mit dem Switch in Container C9 impliziert, dass in jedem Container auch Schnittstellen für das Anschließen von Endgeräten in anderen Containern - und somit gehäuseexternen Endgeräten - vorgesehen sind.

Folglich war der Gegenstand des mit Hilfsantrag 2 verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents mit dem Stand der Technik nach der NK 4 bzw. NK 5 nahe gelegt.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

5. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt voneinander transportablen Modulen. 1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten aufbaubar.

1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das 1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10), 1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und 1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.

1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum Anschließen von Endgeräten auf.

2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.

3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Datenübertragungsverbindung miteinander bringbar. 3a Das dezentrale Modul (6, 8) weist Schnittstellen (34) für das Anschließen der gehäuseexternen Endgeräte auf.

4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.

5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.

6 Den Gehäusen (16, 18, 20; 36) ist jeweils eine Klimatisierungs- und/oder Heizeinrichtung zur Klimatisierung und/oder Beheizung des jeweiligen Gehäuseinneren zugeordnet, die für die Einhaltung der für die in dem jeweiligen Gehäuse aufgenommenen elektrischen und elektronischen Bauteile erforderlichen Arbeitsbedingungen sorgt.

b) Der Gegenstand des so verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Ausführungen zu den Patentansprüchen 1 gemäß der Hilfsanträge 1 und 2, deren Merkmale der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 zusammenfasst. Hierbei ist für den Senat eine kombinatorische Wirkung der Merkmale 1a, 3a und 6 gegenüber den Merkmalen des Hauptantrags nicht ersichtlich.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

6. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt voneinander transportablen Modulen. 1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten aufbaubar.

1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das 1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10), 1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und 1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.

1.1.4 Die Datenverarbeitungseinheit (12) führt die anfallenden Datenverarbeitungsfunktionen aus.

1.1.5 Die Schnittstelleneinheit (14) bildet eine zentrale Vermittlungsstelle für Daten- und/oder Sprachdienste.

1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum Anschließen von Endgeräten auf.

2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.

3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Datenübertragungsverbindung miteinander bringbar. 3a Das dezentrale Modul (6, 8) weist Schnittstellen (34) für das Anschließen der gehäuseexternen Endgeräte auf.

4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.

5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.

b) Dieser durch Hinzufügung der Merkmale 1a, 1.1.4 und 1.1.5 sowie 3a gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag eingeschränkte Gegenstand beruht in Ansehung der Lehre der Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bezüglich der Merkmale 1 und 2 bis 5 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, bezüglich des Merkmals 1a bzw. 3a auf die Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 bzw. 2. Abgesehen davon, dass das Merkmal 1.1.4 als tautologisches Merkmal zu keiner patentrechtlich relevanten Ausbildung des streitigen Gegenstandes beiträgt, führt natürlich die Datenverarbeitungseinheit nach der NK 4 bzw. NK 5, nämlich der NT-Server und LAN-Server in Container C2, die anfallenden Datenverarbeitungsfunktionen aus (vgl. NK 5, Abschnitt "DV-Ausstattung" sowie Skizze in der NK 4; Merkmal 1.1.4). Auch bildet die Schnittstelleneinheit (Switch in Container C9) eine zentrale Vermittlungsstelle für Daten- und/oder Sprachdienste (vgl. NK 4, Seite 3, linke Spalte, erster Absatz; Merkmal 1.1.5).

Folglich war der Gegenstand des mit Hilfsantrag 4 verteidigten Patentanspruchs 1 dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents mit dem Stand der Technik nach der NK 4 bzw. der NK 5 nahe gelegt. Hierbei ist für den Senat eine andere als eine aggregatorische Wirkung der Merkmale 1a, 3a sowie 1.1.4 und 1.1.5 gegenüber den Merkmalen des Hauptantrags nicht ersichtlich.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

7. a) Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 sieht eine Kommunikationszentrale zur Vermittlung von Sprach- und/oder Datendiensten mit folgenden Merkmalen vor (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag kursiv):

1 Die Kommunikationszentrale besteht aus getrennt voneinander transportablen Modulen. 1a Die Kommunikationszentrale ist an wechselnden Orten aufbaubar.

1.1 Sie weist wenigstens ein zentrales Modul (4) auf, das 1.1.1 wenigstens eine Stromversorgungseinheit (10), 1.1.2 eine Datenverarbeitungseinheit (12) und 1.1.3 eine Schnittstelleneinheit (14) aufweist.

1.1.4 Die Datenverarbeitungseinheit (12) führt die anfallenden Datenverarbeitungsfunktionen aus.

1.1.5 Die Schnittstelleneinheit (14) bildet eine zentrale Vermittlungsstelle für Daten- und/oder Sprachdienste.

1.2 Sie weist wenigstens ein dezentrales Modul (6,8) zum Anschließen von Endgeräten auf.

2 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind in separaten Gehäusen (16, 18, 20; 36) aufgenommen.

3 Das zentrale Modul (4) und das wenigstens eine dezentrale Modul (6,8) sind durch Datenübertragungsmittel in Datenübertragungsverbindung miteinander bringbar. 3a Das dezentrale Modul (6, 8) weist Schnittstellen (34) für das Anschließen der gehäuseexternen Endgeräte auf.

4 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils als getrennt voneinander transportable Module ausgebildet.

5 Die Stromversorgungseinheit (10), die Datenverarbeitungseinheit (12) und die Schnittstelleneinheit (14) sind jeweils in einem separaten Gehäuse (16, 18, 20) aufgenommen.

6 Den Gehäusen (16, 18, 20; 36) ist jeweils eine Klimatisierungs- und/oder Heizeinrichtung zur Klimatisierung und/oder Beheizung des jeweiligen Gehäuseinneren zugeordnet ist, die für die Einhaltung der für die in dem jeweiligen Gehäuse aufgenommenen elektrischen und elektronischen Bauteile erforderlichen Arbeitsbedingungen sorgt.

b) Der so verteidigte Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 4, deren Merkmale der Hilfsantrag 5 zusammenfasst. Hierbei ist für den Senat eine andere als eine aggregatorische Wirkung der zusätzlichen Merkmale gegenüber den Merkmalen des Hauptantrags nicht ersichtlich.

c) Mit dem Patentanspruch 1 in der mit dem Hilfsantrag 5 verteidigten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben. Dass in den darauf rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht, noch ist dies für den Senat ersichtlich.

8. Da die Druckschriften NK 4 bzw. NK 5 allen verteidigten Fassungen der jeweils einzigen unabhängigen Patentansprüche 1 patenthindernd entgegenstehen, kommt es auf den weiteren von der Klägerin vorgelegten Stand der Technik nicht an. Ebenso musste dem Angriff der Klägerin bezüglich der Zulässigkeit der verteidigten Anspruchsfassungen - an der der Senat keine durchgreifenden Zweifel hat - nicht weiter nachgegangen werden.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Gutermuth Martens Gottstein Musiol Albertshofer Pü