Rechtsprechung / BPatG / 2012
BPatG Beschluss vom 04.06.2012 – 10 W (pat) 32/09
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 32/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 044 689.0-24
wegen Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die
Richterin Püschel und den Richter Eisenrauch 08.05
beschlossen:
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Die Anmelderin reichte am 28. August 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Silizium-Kompaktat" ein. Auf
den Prüfungsbescheid vom 24. April 2009 hat die Anmelderin am 23. Juni 2009
neue Patentansprüche 1 bis 10 eingereicht, wobei der Anspruch 1 eine Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 9 darstellt. Durch Beschluss
vom 12. August 2009 hat die Prüfungsstelle für Klasse B22F des Deutschen Patent- und Markenamts auf Grundlage der am 23. Juni 2009 eingereichten Patentansprüche das Patent erteilt.
Auf den am 21. August 2009 zugestellten Erteilungsbeschluss hat die Anmelderin
zunächst mit
Schriftsatz
vom
31. August 2009,
eingegangen
am
1. September 2009, Rechtsmittelverzicht erklärt, den sie mit dem am
1. September 2009
eingegangenen
Telefax
widerrufen
hat.
Am
15. September 2009 hat die Anmelderin gegen den Erteilungsbeschluss Beschwerde eingelegt, aber nicht begründet.
Am 29. Juni 2011 hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen und
hierzu ausgeführt, die Beschwerde sei seit ihrer Einlegung inhaltlich nicht bearbeitet worden. Diese Verzögerung lasse die Weiterführung der Beschwerde nicht
mehr sachdienlich erscheinen. Es werde angeregt, ob eine gegebenenfalls teilweise Rückzahlung der Beschwerdegebühr möglich sei. Auf den gerichtlichen
Hinweis vom 9. Februar 2012, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung
der Beschwerdegebühr nicht vorlägen, hat die Anmelderin erklärt, keine weitere
Stellungnahme mehr abzugeben.
II.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr - als solcher ist die Anregung
der Anmelderin auszulegen - ist zwar auch nach Rücknahme der Beschwerde
statthaft, § 80 Abs. 4 PatG, aber nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach
§ 80 Abs. 3 PatG dann als billig anzusehen, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung der Erlass eines (Zurückweisungs-)Beschlusses
nicht in Betracht gekommen wäre und damit die Beschwerde sowie die Einzahlung
der Beschwerdegebühr hätten vermieden werden können (vgl. Schulte, PatG,
8. Aufl., § 73 Rdn. 125 m. w. N.). Im Falle einer Beschwerde gegen einen Erteilungsbeschluss ist die Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen insbesondere
dann zurückgezahlt worden, wenn der Beschluss unter Verletzung des Grundsatzes der Bindung an den Erteilungsantrag, womit der Anmelder zugleich auch in
seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt ist, ergangen war
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2008, 10 W (pat) 35/06, und vom
22. Januar 2004, 10 W (pat) 39/03, beide in juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch
eine verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung durch das Patentamt weder geltend
gemacht noch ersichtlich. Das Patent ist vielmehr unverändert mit den Patentansprüchen erteilt worden, die die Anmelderin zuvor eingereicht hatte. Allein der
Umstand, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Jahren noch nicht in Bearbeitung genommen war, kann für sich genommen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht rechtfertigen. Abgesehen davon hat die Anmelderin bis zur Beschwerderücknahme um eine Beschleunigung weder ersucht noch dies durch Einreichung einer Beschwerdebegründung befördert.
Billigkeitsgründe für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr liegen daher nicht
vor.
Rauch
Püschel
Eisenrauch
prö