Rechtsprechung / BPatG / 2012
BPatG Urteil vom 02.10.2012 – 3 Ni 8/11
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 2. Oktober 2012 Pa…
In der Patentnichtigkeitssache
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
betreffend das deutsche Patent 196 55 141
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schramm, der Richter Guth und Dipl.-Chem. Dr. Egerer, der Richterin
Dipl.-Chem. Zettler sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Lange
für Recht erkannt:
I. Das deutsche Patent 196 55 141 wird dadurch teilweise für
nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung
erhalten:
1. Gradienten-Temperierblock (8, 48, 58, 68) für Laborthermostaten mit Aufnahmen (11, 11‘, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit
gefüllten Bereiche von Behältern (1) in großflächigem
Kontakt, und mit wenigstens zwei den Temperierblock
wärmeleitend
kontaktierenden
Temperiereinrichtungen (20, 19, 19', 59, 59‘, 60, 60') an unterschiedlichen
Stellen des Temperierblockes, die an Regelkreise angeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher
Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet
sind, dadurch gekennzeichnet, daß in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegenüberliegenden Kontaktierseite (15) des
Temperierblockes (8, 48, 58, 68) jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19', 59, 59', 60, 60') in großflächigem
Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet ist,
wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, daß wahlweise
alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen
oder in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf
die Kontaktierseite jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen
gegenüberliegen und wobei die Kontaktierseite (15) sowohl in Längs- als auch in Querrichtung in Felder unterteilt
ist, und wobei die in beiden Richtungen hintereinander liegenden Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in
dieser jeweiligen Richtung ansteigende Temperaturen
bringbar sind.
2. Gradienten-Temperierblock nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
daß
die
Temperiereinrichtungen (20,19,19‘,59, 59', 60, 60') gleich groß sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 und die Beklagte
zu jeweils 3/8, die Klägerin zu 2 zu ¼. Die Klägerin zu 2 trägt
¼ der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen
tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 55 141
(Streitpatent) mit dem Anmeldetag 8. November 1996, das die Bezeichnung “Gradienten-Temperierblock für Laborthermostaten“ hat. Das Streitpatent resultiert aus
einer Teilung aus der deutschen Patentanmeldung 196 46 115.4. Die Patentanmeldung 196 55 141.2 ist wiederum geteilt in die Patentanmeldung 196 55 282.6.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung zwei Patentansprüche, wobei
Patentanspruch 2 auf den Patentanspruch 1 direkt rückbezogen ist. Die erteilten
Ansprüche haben folgenden Wortlaut:
Gegen das Streitpatent wurden zwei Klagen eingereicht, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Die Klägerin zu 2 hat
ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 zurückgenommen.
Die Klägerin zu 1 macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit
und der unzulässigen Erweiterung geltend. Sie stützt ihr Vorbringen auf folgende
Dokumente:
K3
K4
K5
K6
K7
K8
K9
K10
K11
K12
DE 196 55 141 B4 Streitpatentschrift
Registerauszug zum Streitpatent 196 55 141
DE 196 46 115 A1
Beschluss BPatG 7 W (pat) 4/02 vom 20. November 2002
Beschluss BGH X ZB 2/03 vom 9. Dezember 2003
DE 296 23 597 U1
Beschluss DPMA 296 23 597 Lö I 101/00 vom 23. Mai 2001
Beschluss BPatG 5 W (pat) 440/01 vom 4. Juli 2002
Merkmalsgliederung der Patentansprüche des Streitpatents
J.F. Williams, BioTechniques 7 (1998) Nr. 7, S. 762-769
K13
Rychlik et al., NucleicAcids Research 18 (1990) Nr. 21,
S. 6409-6412
K14
K15
McLeod, J. Med. Eng. Technol. 14 (1990) Nr.2, S. 60-68
Marktübersicht Gentechnologie III, Nachr. Chem. Tech. Lab. 41
(1993) Nr. 6, M1-M26
K16
Auszug aus: Gesamtkatalog 94/95, Biometra biomedizinische
K17
K18
K19
K20
K21
K22
K23
K24
K25
K26
K27
K28
K29
K30
K31
K32
K33
Analytik GmbH, Göttingen, S. 50-55
Fotografien des Aufbaus eines Biometra UNO-Thermoblocks
Collasius et al., Analytical Biochemistry 181 (1998), S. 163-166
WO 89/12502 A1
EP 0 488 769 A2
WO 90/05947 A1
J. Wittbrodt und W. Erhardt, Trends in Genetics 5 (1989) Nr. 7,
S. 202-203
US 5 525 300 A
DE 31 22 008 A1
US 4 679 615 A
EP 0 089 383 A1
Hsu et al., JPharmaceutical Sciences 85 (1996) Nr. 1, S. 70-74
R. Hoelzel, Trends in Genetics 6 1990 Nr. 8, S. 237-238
Versicherung an Eides statt zu PTC-200
Parteigutachten zu PTC-200
Werbung-Upgrade PTC-200
EPA Protokoll vom 9. August 2006 Anmelde-Nr. 97 948 904.4
EPA
Protokoll
vom
3. November 2009
Anmelde-
Nr. 04 005 263.1
Die Klägerin zu 1 ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents und der
Hilfsanträge nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der
Technik beruhe. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei ausgehend von K23
in Zusammenschau mit K17, K24 oder K19 sowie gegenüber K17 oder K19 in Zusammenschau mit K23 nahegelegt.
Außerdem liege eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung durch das
PCR-Gerät „Power Bonet PTC-200 DNA“ der Firma MJ Research, Inc. gemäß
K29, K30 und K31 vor. Ausgehend von dieser offenkundigen Vorbenutzung im
Zusammenhang mit K23 sei der Gegenstand des Streitpatents zudem nahegelegt.
Der Gegenstand des Streitpatents gehe außerdem über den Inhalt der früheren
Anmeldung hinaus, da in der Stammanmeldung nirgends offenbart sei, dass – wie
Patentanspruch 2 des Streitpatents
lehre –
„die Temperiereinrichtungen (20,19,19', 59, 59', 60, 60') gleich groß sind“.
Hilfsantrag 7 sei unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Die Klägerin zu 1 stellt den Antrag,
das deutsche Patent 196 55 141 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent die Fassung des Hilfsantrags 2 gemäß Schriftsatz
vom 30. März 2012,
weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsantrage 3 bis 6 gemäß Schriftsatz vom 6. September 2012,
weiter hilfsweise die Fassung des Hilfsantrags 7, übergeben in der
mündlichen Verhandlung, erhält.
Gemäß Hilfsantrag 2 wird der erteilte Patentanspruch 2 gestrichen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal:
„wodurch sich über die Temperiereinrichtungen hinweg der Temperaturgradient ausbildet“.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal:
„wobei die Aufnahmen entlang dieser Richtung hintereinander liegend angeordnet sind“.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal:
„wobei der Gradienten-Temperierblock zwei oder drei Temperiereinrichtungen aufweist, die in einer Richtung hintereinander liegend angeordnet sind“.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 enthält gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 das zusätzliche Merkmal:
„wobei die Temperiereinrichtungen Peltierelemente sind“.
Der Unteranspruch 2 gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 6 entspricht jeweils der erteilten Fassung.
Hilfsantrag 7 fügt der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 folgendes Merkmal
hinzu:
„und wobei die in beiden Richtungen hintereinander liegenden
Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser jeweiligen
Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind.“
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin zu 1 in allen Punkten entgegen und
verweist auf die Dokumente:
NiB1
NiB2
Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents
J. H. Lienhard IV und J. H. Lienhard V ”HEAT TRANSFER
TEXTBOOK” 3. Edition, 2008, Phlogiston Press, Cambridge
(USA), S. 56-63
NiB3
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 2 U 117/01, „2 U117/01-
Temperierblock für Laborthermostate II“, Internet Ausdruck vom
4. Oktober 2011: http://www.duesseldorfer-archiv.de
NiB4
Beschluss der Patentabteilung 52 des DPMA
vom
19. Oktober 2001 -Aktenzeichen 196 46 115.4-52
NiB5-8 Hilfsanträge 3-6 vom 6. September 2012
NiB9
Buchauszug: Rob DeSalle et al, „Techniques in Molecular
Systematics and Evolution“, Birkhäuser Verlag Basel CH 2002,
S. 323, 324
NiB10
Buchauszug: Ulrich Busch, „Molekularbiologische Methoden in
der Lebensmittelanalytik“, Springer Verlag Berlin Heidelberg
2010, Seite 43
NiB11
Buchauszug: Henry A. Erlich, „PCR Technology“, Stockton
Press New York 1989, Seiten 23 bis 26
NiB12
Sachverständigengutachten von Prof. F. Mayinger; Lebenslauf
von Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing E.h. mult. F. Mayinger.
Die Beklagte ist der Meinung, die Lehre des Streitpatents stelle im Verhältnis zum
Stand der Technik einen Paradigmenwechsel dar, da sämtliche Entgegenhaltungen – anders als das Streitpatent – lediglich von einem eindimensionalen Wärmefluss ausgingen und demzufolge die Erzeugung eines eindimensionalen Temperaturgradienten lehrten. Jedenfalls aber betreffe der Gegenstand des Hilfsantrags 7 ausschließlich die Erzeugung eines – vom Stand der Technik nicht nahegelegten – zweidimensionalen Wärmeflusses und sei darum patentfähig.
Entscheidungsgründe§
I.
Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ) und unzulässiger Erweiterung
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit c EPÜ) gestützte Klage
ist zulässig. Sie erweist sich aber nur teilweise als begründet.
1. Das Streitpatent betrifft einen Gradienten-Temperierblock. Ausgehend vom
Stand der Technik liegt der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, bei einem
gattungsgemäßen Gradienten-Temperierblock die Einsatzmöglichkeiten zu erweitern, dahingehend, dass auf einfache Weise in einer Vorrichtung ein gleichmäßiger Temperaturverlauf oder ein Temperaturverlauf mit Gradient erzeugt werden
kann (vgl. Streitpatent Abs. [0010] und [0012]).
Im Ergebnis seien dann die Zeiten zur Einstellung des gewünschten Temperaturprofils wesentlich geringer, wenn beispielsweise der Temperierblock von einem
Temperaturprofil im Bereich 40° auf ein Temperaturprofil im Bereich 90° umgeschaltet werden soll. Es sei dann ohne weiteres möglich, Proben in einem Temperierblock rasch nacheinander auf unterschiedliche Temperaturniveaus zu bringen,
entweder mit einem Temperaturgradienten oder auch mit über den gesamten
Block gleichmäßiger Temperatur (vgl. Streitpatent Abs. [0012]).
Der Gradienten-Temperierblock zur Lösung der Aufgabe umfasst gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents einen
1 Gradienten-Temperierblock (8, 48, 58, 68) für Laborthermostaten
2 mit Aufnahmen (11, 11', 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10)
zur Aufnahme der mit Probeflüssigkeit gefüllten Bereiche von
Behältern (1) in großflächigem Kontakt, und
3 mit wenigstens zwei Temperiereinrichtungen (20, 19, 19', 59,
59', 60, 60'),
3.1 an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes,
3.2 die den Temperierblock wärmeleitend kontaktieren;
3.3 die Temperiereinrichtungen sind an Regelkreise angeschlossen, welche zur Erzeugung unterschiedlicher
Temperaturen in den Temperiereinrichtungen (20, 19,
19', 59, 59', 60, 60') ausgebildet sind,
der Temperierblock (8, 48, 58, 68) hat mehrere aneinander
grenzende Felder an seiner der Aufnahmeseite (10) gegenüberliegenden Kontaktierseite (15),
4.1 wobei in jedem der Felder jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19', 59, 59', 60, 60') angeordnet ist,
4.2 die in großflächigem Kontakt mit der Kontaktierseite
steht,
4.2*wobei die Kontaktierseite (15) sowohl in Längs- als auch
in Querrichtung in Felder unterteilt ist,
4.3 wobei
in Bezug auf die Kontaktierseite
jeder
Temperiereinrichtung Aufnahmen gegenüberliegen;
die Temperiereinrichtungen sind an eine Regeleinrichtung
angeschlossen,
5.1 die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart
ausgebildet ist,
5.1.1 dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf
gleiche Temperaturen oder
5.1.2 in einer Richtung hintereinander
liegende
Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in
dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind.
In den hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentansprüche wird der Gegenstand des Streitpatents durch folgende Merkmale, einzeln oder in unterschiedlicher Kombination, weiter ausgestaltet oder modifiziert.
5.1.33 wodurch sich über die Temperiereinrichtungen hinweg
der Temperaturgradient ausbildet (Hilfsantrag 3)
4.3.14 wobei die Aufnahmen entlang dieser Richtung
hintereinander liegend angeordnet sind (Hilfsantrag 4)
4.2.15 wobei der Gradienten-Temperierblock zwei oder drei
Temperiereinrichtungen aufweist, die in einer Richtung
hintereinander liegend angeordnet sind (Hilfsantrag 5)
3.3.16 wobei die Temperiereinrichtungen Peltierelemente sind
(Hilfsantrag 6)
87 und wobei die in beiden Richtungen hintereinander liegenden
Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser jeweiligen
Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind (Hilfsantrag 7).
2. Als maßgeblicher Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Gradiententemperierblöcken betrauter Diplomingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik anzusehen, der bei Bedarf auf das Fachwissen eines Diplomphysikers oder Diplomchemikers der Fachrichtung Physikalische Chemie und eines Mikrobiologen zurückgreifen kann.
II.
Der Gegenstand des Streitpatents in der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag
und gemäß den Hilfsanträgen ist zwar nicht unzulässig erweitert. Allerdings erweist sich der Patentgegenstand gemäß Hauptantrag als auch der Hilfsanträge 2
bis 6 mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin geht der Gegenstand des Streitpatents, dahingehend, dass "die Temperiereinrichtungen gleich groß sind" nicht über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus und ist damit gegenüber den Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert.
Die ursprünglichen Unterlagen als auch die DE 196 46 115 A1 (K5) geben dem
Fachmann konkrete Hinweise bezüglich einer bevorzugten Größe der Temperiereinrichtungen. So stehen die Temperiereinrichtungen (20, 19, 19’, 59, 59’, 60, 60’)
mit aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegenüberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblocks (8, 48, 58, 68) in großflächigem
Kontakt (vgl. Patentanspr. 1 der ursprünglichen Unterlagen und der K5). Es gibt
Grenzen zwischen den Feldern (vgl. Patentanspr. 2 der ursprünglichen Unterlagen
und der K5). In der Ausführungsform der Fig. 3 liegen die (zwei) Temperiereinrichtungen 19 und 20 (gleich groß) je etwa der halben Fläche der Kontaktseite 15
an (vgl. ursprüngliche Unterlagen S. 12 Abs. 3 bzw. K5, dort Sp. 6 Zn. 46 bis 50).
Der in den Fig. 3 und 4 dargestellte Temperierblock 8 bzw. 48 ist mit zwei Temperiereinrichtungen 19 und 20 oder drei Temperiereinrichtungen 19’, 19 und 20 versehen, die sich jeweils über die gesamte Breite des Blockes erstrecken, die also
gleich groß sind (vgl. ursprüngliche Unterlagen S. 15 Abs. 3 bzw. K5 Sp. 8 Zn. 33
bis 36). Fig. 5 zeigt eine Variante eines Temperierblocks 58, dessen Kontaktseite 15 mit Feldgrenzen 61 und 62 in vier gleichgroße Quadratfelder mit Temperiereinrichtungen 59, 60, 59’ und 60’ belegt sind (vgl. ursprüngliche Unterlagen
S. 15 le. Abs. bzw. K5 Sp. 8 Zn. 41 bis 44). Damit ist den ursprünglichen Unterlagen bzw. K5 ohne weiteres die Lehre zu entnehmen, dass die Flächen der Temperiereinrichtungen und auch die Dicke der Temperiereinrichtungen gleich groß sein
können (vgl. BGH Mitt. 2012 (7-8), 344 – Antriebseinheit für Trommelwaschmaschinen).
2. Der Gradienten-Temperierblock mit den Merkmalen 1 bis 5.1.2 (Hauptantrag und Hilfsantrag 2) und 5.1.33, 4.3.14, 4.2.15, 3.3.16 (Hilfsanträge 3 bis 6) ergibt sich
für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschriften K23
und K26.
a) Die Druckschrift K23 betrifft einen Temperierblock mit Gradientenfunktion (vgl.
K23 Sp. 15 Zn. 19 bis 20). Dieser Druckschrift liegt das Problem zugrunde, dass Systeme, in denen mehrfache oder wiederholt die gleichen chemischen Reaktionen
durchgeführt werden müssen, in der Regel eine sorgfältige Temperaturkontrolle erfordern, um die erstrebten Ergebnisse zu erzielen. Solche Reaktionen betreffen u. a. die
Vervielfältigung von Nukleinsäuren, wie die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) (vgl.
K23 Sp. 1 Zn. 15 bis 20). Zur Durchführung der PCR ist es erforderlich, den Reaktionsansatz mit der DNA, die den zu vervielfältigenden Abschnitt enthält (Template)
mehreren Zyklen mit jeweils drei Temperaturschritten auszusetzen. Dabei muss jeder
Schritt in einem bestimmten engen Temperaturbereich durchgeführt werden, um
ein „optimales“ Ergebnis zu erzielen. So erfordert die Denaturierung (Aufschmelzen)
der DNA ca. 90 bis 95°C, die Anbindung von zwei Primern (annealing), um auf den
beiden Einzelsträngen der DNA jeweils den Startpunkt der DNA-Synthese festzulegen ca. 40 bis 60°C, und die Extension, um den festgelegten Abschnitt mit DNA-
Polymerase zu replizieren ca. 70 bis 75°C (vgl. K23 Sp. 2 Zn. 10 bis 20).
Vor diesem Hintergrund soll gemäß K23 das Problem gelöst werden, eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit der die bestmöglichen Reaktionstemperaturen für PCR und andere chemische Reaktionen noch schneller und effizienter ermittelt werden können (vgl. K23 Sp. 3 Zn. 5 bis 8). Dies entspricht im Ergebnis
auch der Zielrichtung des Streitpatents (vgl. Streitpatent Abs. [0012]).
Zur Lösung des Problems wird in K23 eine Vorrichtung mit einem Temperierblock
vorgeschlagen, über den ein Temperaturgradient erzeugt werden kann. Ein solcher Temperierblock kann dabei in einen Thermocycler integriert werden, so dass
die erforderlichen Reaktionen im Thermocycler und die Bestimmung der bestmöglichen Reaktionstemperaturen gleichzeitig erfolgen kann (vgl. K23 Sp. 3 Zn. 13 bis
23).
Die Vorrichtung zur Erzeugung eines Temperaturgradienten über einen Wärme
leitenden Block (Temperierblock) umfasst einen Temperierblock mit einer oberen
Seite und einer unteren Seite, mit eine Vielzahl von Aufnahmebohrungen für die
Reaktionsmischungen, die in der Oberfläche angebracht sind und zwischen einer
ersten und zweiten gegenüberliegenden Seite des Temperierblocks liegen und
Mittel zum Erzeugen eines Temperaturgradienten über den Temperierblock zwischen der ersten und zweiten gegenüberliegenden Seite des Temperierblocks
(vgl. Sp. 4 Zn. 8 bis 17).
Figur 2 der K23 beschreibt eine Ausführungsform des Temperierblocks.
Der Gradiententemperierblock (Merkmal 1) umfasst einen Temperierblock 2 mit einer
oberen Aufnahmeseite 3 zur Aufnahme von Reaktionsbehältern in großflächigem
Kontakt (Merkmal 2), eine Unterseite, ein Heizelement 5 an einer Seite des Temperierblocks 2 und eine Wärmesenke an der entgegengesetzten Seite des Temperierblocks 2, und damit an wenigstens zwei unterschiedlichen Stellen des Temperierblocks wenigstens zwei Temperiereinrichtungen, die selbstverständlich den Temperierblock wärmeleitend kontaktieren (Merkmale 3, 3.1, 3.2). Damit wird ein Temperaturgradient über den Temperierblock erzeugt (vgl. K23 Sp. 4 Zn. 9 bis 17 und Sp. 5
Z. 57 bis Sp. 6 Z. 10 i. V. m. Fig. 2). Ein Mikroprozessor ist zur Überwachung der Einstellung der Temperaturen bzw. des Temperaturgradienten vorgesehen, was Regelkreise zwingend voraussetzt (Merkmal 3.3) (vgl. K23 Sp. 4 Zn. 32 bis 41 u. Sp. 5
Zn. 29 bis 41). Als Heizelemente können ua Peltierelemente (Platten) verwendet werden (vgl. K23 Sp. 6 Zn. 29 bis 32). Damit ist aus der K23 ein Gradienten-Temperierblock für Laborthermostaten mit den Merkmalen 1 bis 3.3 bekannt.
Zusätzlich zu den seitlich angebrachten Heizelementen wird in K23 vorgeschlagen,
flächige Heizelemente 8 (unten) und 10 (oben) einzusetzen, zum Einen, um im Temperierblock 2 über die gesamte Länge eine einheitliche Temperatur zu erzeugen
(Merkmale 5, 5.1, 5.1.1), zum Andern, um die Ausgangstemperaturen für weitere
Temperierungsprozesse so schnell wie möglich einzustellen (vgl. K23 Sp. 6 Zn. 42
bis 51 i. V. m. Fig. 2).
Hier hatte der Fachmann den entscheidenden Hinweis, dass es sinnvoll ist, auch bei
einem Gradienten-Temperierblock ein flächiges Heizelement am Boden anzubringen,
um Proben in dem Temperierblock rasch nacheinander auf unterschiedliche Temperaturniveaus zu bringen.
Die Vorrichtung der Druckschrift K23 unterscheidet sich von der Vorrichtung des
Streitpatents demnach nur noch dadurch, dass gemäß Streitpatent flächige Heizelemente, entsprechend Heizelement 8 der K23, auch zur Herstellung eines Temperaturgradienten verwendet werden können. Hinweise darauf hatte der Fachmann aus der
Druckschrift EP 0 089 383 A1 (K26).
b) Die Druckschrift EP 0 089 383 A1 (K26) lag im Blickfeld des Fachmanns, da sie
Vorrichtungen zur wärmetechnischen Untersuchungen bei chemothermischen Reaktionen
betrifft. Darunter fällt auch die in der K23 angesprochene PCR.
Als Stand der Technik ist in K26 ein rechteckiger Heizblock (A) beschrieben, der zwei
Heizquellen (B1, B2) und zwei Wärmefühler (C1, C2) als Sensoren an den beiden
äußeren Blockenden besitzt. Die Heizquellen erzeugen zwei unterschiedliche Temperaturen, um den über die Blocklänge angestrebten Temperaturverlauf (Gradient)
zu erzielen.
Als nachteilig bezüglich dieses Standes der Technik ist u. a. ausgeführt (vgl. K26 S. 2
Punkt 2)), dass
- die Reproduzierbarkeit für die meisten Anwendungen unzureichend ist,
- der geschilderte Aufbau nicht verhindert, dass ungewollt Wärme (dem physikalischen Gesetz folgend) von heißeren zu kälteren Stellen abfließt, mit der Folge, dass die Verteilung
noch mehr abweicht,
- der Zeitbedarf zum Erreichen einer Sollverteilung, durch diesen Aufbau bedingt, überhaupt nicht beeinflussbar ist und mit den Umgebungsbedingungen variiert; so dass jede
wissenschaftliche Untersuchung bei chemothermischen Reaktionen somit, empirisch bedingt, einen hohen Unsicherheitsfaktor und Zeitbedarf aufweist,
- die in Querrichtung benötigte Temperaturkonstanz beim Blockprinzip unzureichend ist.
Der Fachmann entnimmt der K26 deshalb, dass die Erzeugung eines Temperaturgradienten über eine Heizoberfläche mit Heizquellen, die seitlich angebracht sind, von Nachteil ist.
Insbesonders ist die Reproduzierbarkeit der Temperatur zu gering, die Temperaturkonstanz
ist unbefriedigend und der Zeitbedarf zum Erreichen der gewünschten Temperaturen ist zu
groß.
Zur Lösung des Problems wird in K26 gelehrt, dass statt eines Blocks die Heizfläche in
möglichst kleine Segmente (S1, S2, .... Sn) unterteilt wird. Jedes einzelne Segment besitzt
eine Heizquelle (H) und einen Wärmefühler (W) als Sensor, die in einer Masse (M) angeordnet sind. Die Form eines Segments kann so gewählt werden, dass sie den geometrischen Anforderungen an beliebige Heizflächen gerecht wird. Skizze 2 zeigt eine beispielhafte Anordnung dieser Segmente zu einer beispielsweise rechteckigen Heizfläche (vgl.
K26 S. 2 Abs. 2 v. u.). Alle Segmente können zentral gesteuert werden (vgl. K26 S. 3 Mitte).
Mit dieser Vorrichtung können sehr genaue Temperaturgradienten erzielt werden. Die Reproduzierbarkeit der Temperatur ist hoch und der Zeitbedarf zum Erreichen eines Sollwertes lässt sich herabsetzten (vgl. K26 S. 3 Abs. 1 bis 4 v. u.).
Zur Verbesserung der Nachteile von seitlich angebrachten Temperiereinrichtungen erhält
der Fachmann aus der K26 deshalb die Anregung, zur Erzeugung eines Temperaturgradienten über eine Heizoberfläche mit Heizquellen, diese als flächige Heizsegmente (Temperiereinrichtungen) auszubilden und am Boden anzubringen. Endständige, seitliche Heizquellen sind dann entbehrlich. Nachdem in K23 bereits die Erkenntnis gelehrt wird, im Gradiententemperierblock ein flächiges Heizelement an der Unterseite, also an der der
Probenaufnahmeseite gegenüberliegenden Kontaktierseite anzubringen, um die Ausgangstemperaturen für weitere Temperierungsprozesse so schnell wie möglich einzustellen, und mit den Hinweis aus der K26 zur Verbesserung der Stabilität und Reproduzierbarkeit und schnelleren Einstellung der Temperaturen (Temperaturgradient) flächige Heizelemente am Boden des zu beheizenden Gegenstandes einzusetzen,
konnte der einschlägige Fachmann dies in Bezug auf die Vorrichtung der K23 ohne
Weiteres ausführen, womit dann auch die Merkmale 4, 4.1, 4.2 und 4.3 sowie 5, 5.1
und 5.1.2 erfüllt sind. Es ist selbstverständlich und gehört zum fachlichen Verständnis
des Fachmanns, dass mit der Regelung der Temperiereinrichtungen auch eine einheitliche Temperatur über die Heizfläche erzeugt werden kann (Merkmal 5.1.1).
Auch das Teilmerkmal 4.2*, wonach die Kontaktierseite sowohl in Längs- als auch
in Querrichtung in Felder unterteilt ist, ergibt sich für den Fachmann aus dem vorgebrachten Stand der Technik (vgl. z. B. K24 S. 5 le. Abs. bis S. 6 Abs. 1 i. V. m.
Fig. 1 dort Ziffer 2). Zwar betrifft die K24 keinen Gradiententemperierblock, jedoch
ist auch die alternative Regelung gemäß Merkmal 5.1.1 des Streitpatents auf eine
Temperaturführung ohne Gradienten gerichtet.
c) Die Merkmale 5.1.33, 4.3.14, 4.2.15 erschließen sich dem Fachmann nach obigen Ausführungen ohne weiteres aus der K26. Auch die Peltierelemente als Temperiereinrichtungen gemäß Merkmal 3.3.16 sind in der K23 bereits beschrieben
(vgl. K23 Sp. 6 Z. 30).
Die Vorrichtung des Streitpatents mit den Merkmalen 1 bis 5.1.2 und 5.1.33, 4.3.14, 4.2.15, 3.3.16 war deshalb aus der Zusammenschau der Druckschriften K23 und K26
naheliegend.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 2
bis 6 erweist sich daher mangels erfinderischer Tätigkeit als nicht bestandsfähig.
d) Der Einwand der Beklagten, dass die Lehre der K26 nicht nacharbeitbar sei, weil ein
spezielles, unbekanntes Material (G) (vgl. K26 S. 3 Abs. 3) eingesetzt werde, kann nicht
durchgreifen, da dieses Material (G) nur die zeitliche Temperaturschwankung bezüglich der
einzelnen Segmente dämpft, am Gesamtergebnis aber nichts ändert (vgl. K26 Skizze 5).
e) Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Lehre, einen Temperierblock gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents zu gestalten, einen Paradigmenwechsel
bei der Konstruktion von Gradienten-Temperierblöcken darstelle. So sei der Wärmefluss bei der US 5 525 300 A (K23), bei der die Heizelemente seitlich gegenüber liegen, eindimensional. Die Wärme fließe von einer Seite zur anderen und
erzeuge so einen Wärmegradient. Bei der DE 31 22 008 A1 (K24), bei der die
Heizflächen unterhalb des Temperierblocks angebracht sind, fließe die Wärme
eindimensional von unten nach oben und erzeuge so eine einheitliche Temperatur
über den Temperierblock. Demgegenüber fließe der Wärmestrom bei dem Gradienten-Temperierblock des Streitpatents von dem wärmen, unteren Temperiereinrichtung über den Temperierblock zur benachbarten, kälteren, unteren Temperiereinrichtung. Die Wärme fließe also zweidimensional.
Dem kann sich der Senat nicht anschließen. So wird in einem Körper die Energie
von schwingenden Teilchen (Wärmeenergie) in der Regel von den energiereicheren Teilchen zu den energieärmeren Teilchen in alle Richtungen (dreidimensional)
weitergegeben. Im Fall der Temperierblöcke fließt die Wärme demnach von der
beheizten Stelle des Temperierblocks zu allen kühleren Bereichen des Temperierblocks, so die Unterscheidung in ein- und zweidimensionalen Wärmefluss als abgrenzendes Merkmal nicht weiterführt.
III.
Patentanspruch 1 und der darauf rückbezogenen Patentanspruch 2 des Hilfsantrags 7 haben dagegen Bestand, da ihr Gegenstand neu ist und erfinderische Tätigkeit aufweist.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1, für Hilfsantrag 7 fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, ist dieser unzulässig. Offenbar gehen die Bedenken der Klägerin
zu 1) darauf zurück, der Hilfsantrag sei auf den identischen Patentgegenstand gerichtet wie der Hilfsantrag 7 in der parallelen Sache 3 Ni 7/11, so dass letztlich
eine Doppelpatentierung angestrebt werde.
Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren auch das Vorliegen
eines Rechtsschutzbedürfnisses zu prüfen ist (vgl. insoweit zum Umfang der Prüfung der Zulässigkeit der beschränkten Verteidigung etwa Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 4. Aufl., Seite 145 Rn. 228, Fußnote 919 m. w. N.; vgl.
auch Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., § 81 Rn. 81; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl.,
§ 81 Rn. 128; § 21 Rn. 101), zumal dieses im vorliegenden Fall vom Ergebnis des
jeweiligen Parallelverfahrens abhinge. Es kommt hier auch nicht darauf an, ob ein
Rechtsschutzbedürfnis möglicherweise bereits in dem Interesse der Beklagten zu
sehen ist, seine bestehenden Rechte im jeweils größtmöglichen Umfang zu erhalten. Jedenfalls handelt es sich vorliegend nicht um zwei identische Patente,
weil der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 nicht mit dem
Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 im Parallelverfahren übereinstimmt. Außerdem unterscheiden sich die beiden Patente auch im Wortlaut ihrer Beschreibungen, die zur Interpretation der den Schutzgegenstand des Patents
bestimmenden Patentansprüche heranzuziehen sind.
2. Die
entgegengehaltenen Druckschriften
–
einzeln
oder
in
der
Zusammenschau beurteilt – Merkmal 87.
lehren keinen Gradienten-Temperierblock mit
Der Druckschrift K26, die dem Patentgegenstand bezüglich dieser Merkmale am
nächsten kommt, lehrt zwar, zur Erzeugung eines Temperaturgradienten über eine
Heizoberfläche mit Heizquellen, diese als flächige Heizsegmente (Temperiereinrichtungen)
auszubilden und am Boden anzubringen, womit dann endständige, seitliche Heizquellen entbehrlich sind. Ein Hinweis darauf, dass – entsprechend Merkmal 87 – die in
Längs- als auch in Querrichtung hintereinander liegenden Temperiereinrichtungen
auf unterschiedliche, in dieser jeweiligen Richtung ansteigende Temperaturen
bringbar sind, ist der Druckschrift K26 nirgends zu entnehmen. Insofern ist der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu. Er beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, da damit eine Vorrichtung zur Verfügung gestellt wird, mit der die bestmöglichen Reaktionstemperaturen für die PCR und für andere Reaktionen nicht nur mit
einem Temperaturgradientenverlauf in einer Richtung sondern auch in der Querrichtung dazu ermittelt werden können, womit die Schnelligkeit und Effizienz nicht
nur verdoppelt, sondern multipliziert wird (entsprechend den Spalten und Reihen
der Probenmatrix).
Die andern aus dem Stand der Technik vorgebrachten Druckschriften können hier
nicht weiterführen, auch nicht mit dem Wissen und Können des Fachmanns, da
sie entweder keine Temperaturgradientenblöcke betreffen oder dem Streitgegenstand in der grundsätzlichen Ausgestaltung ferner liegen.
Eine offenkundige Vorbenutzung durch das PCR-Gerät „Power Bonet PTC-200
DNA“ der Firma MJ Research, Inc. liegt nicht vor. Denn selbst das von der Klägerin als Beleg für die offenkundige Vorbenutzung vorgelegte Parteigutachten vom
18. Oktober 2011 (K30) zeigt, dass dieses PCR-Gerät nur dazu ausgebildet ist,
eine gleichmäßige Temperatur im Block zu erzeugen. Erst durch den nachträglichen Einbau des Temperierblocks des PCR-Geräts in ein neueres Gerät konnte
ein Temperaturgradient erzeugt werden (vgl. K30 S. 10). Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann aus der Zusammenschau mit der Druckschrift K26
Anlass gehabt hätte, den Temperierblock des PCR-Geräts dahingehend zu verändern, dass damit ein Temperaturgradient erzeugt werden kann, fehlt ein Hinweis,
damit Temperaturgradienten in Längs- als auch in Querrichtung entsprechend Merkmal 87 zu erzeugen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO,
§ 264 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Schramm
Guth
Dr. Egerer
Richterin Zettler ist verstorben.
Schramm
Dr. Lange
Pr