Rechtsprechung / BPatG / 2012

BPatG Urteil vom 11.10.2012 – 2 Ni 9/11 (EP)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 11. Oktober 2012 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 1 223 008

(DE 502 06 178.2)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 11. Oktober 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Sredl sowie der Richter Guth, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing.

Hubert

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, am 9. Januar 2002 in der Amtssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 1 223 008 (Streitpatent), das die Priorität des deutschen Patents 101 01 440 vom 15. Januar 2001 in Anspruch nimmt und die Bezeichnung

"Presszange" trägt Das Streitpatent umfasst 37 Patentansprüche, von denen die

Ansprüche 2 bis 37 unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogen

sind.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"1. Preßvorrichtung mit einer Preßzange und einer manuellen Antriebsvorrichtung (34) sowie einer motorischen Antriebsvorrichtung

(48), von denen die Preßzange mindestens zwei Preßbacken (1,

2) aufweist, von denen wenigstens eine aus einer Schließ- in eine

Offenstellung verstellbar ist, wobei mit der manuellen Antriebsvorrichtung (34) die Preßzange schließbar ist, wobei die Presszange

einen Anschluss (32, 33; 32a, 32b; 102, 103) für die manuelle und

einen weiteren Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorrichtung (48) aufweist,

dadurch gekennzeichnet, daß die manuelle Antriebsvorrichtung

(34) und die motorische Antriebsvorrichtung (48) wahlweise an die

Anschlüsse (32, 33; 32a, 32b; 102, 103; 47) anschließbar sind."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 37 wird auf die Patentschrift

EP 1 223 008 B1 verwiesen.

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit hinsichtlich des gesamten Streitpatents

und den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung hinsichtlich des Patentanspruchs 25, soweit dieser nicht auf Anspruch 16 rückbezogen ist, geltend.

Die Klägerin stützt sich hierbei auf folgende Dokumente:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

Zwei Fotografien der Presszange "Velta"

Zwei Zeichnungen der Presszange "Velta", eine davon vom 29.03.1993

Montageanleitung für Presszange "Velta" von Juli 1993

DE 23 16 769 C3

DE 21 49 167 C3

US 3 903 725 A

US 4 751 862 A

Außerdem bietet die Klägerin zur Frage der offenkundigen Vorbenutzung Beweis

an durch die Vernehmung der Zeugen

… und

….

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Gegenstand des geltenden erteilten Anspruchs 1 insbesondere hinsichtlich der offenkundigen Vorbenutzung gemäß den

Anlagen D1 bis D3 sowie gegenüber den Dokumenten D4 und D5 nicht neu sei

und auch die Unteransprüche keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufwiesen. Für eine öffentliche Zugänglichkeit reiche es im Übrigen aus, dass ein

Werkzeug mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents angekündigt

bzw. angeboten worden sei.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend vom Prinzip der D7 und in Verbindung mit den von D4

und D3 offenbarten Lehren liege es im Belieben des Fachmanns, für die unterschiedlichen Antriebsvorrichtungen einen einzigen gemeinsamen oder jeweils getrennte Anschlüsse vorzusehen.

Die Gegenstände der abhängigen erteilten Ansprüche 2 bis 14 seien durch den

vorgelegten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder nahegelegt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 123 008 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist der

Auffassung, zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents seien lediglich Presswerkzeuge bekannt gewesen, die einen gemeinsamen Anschluss für manuelle und

motorische Antriebsvorrichtungen aufgewiesen hätten. Auch habe es im Stand der

Technik keinerlei Anregungen für eine Ausgestaltung mit den Merkmalen des

Streitpatents gegeben. Bei dem Angebot bzw. der Ankündigung eines Werkzeuges mit den Merkmalen des Anspruchs 1 durch die Herstellerfirma habe es sich

lediglich um interne Informationen zwischen Hersteller und Auftraggeber gehandelt, die nicht für einen weiteren Personenkreis bestimmt und einem solchen auch

nicht zugänglich gewesen seien.

Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sich die Beklagte u. a. auf

NKB1 Eingabe der Beklagten im EPA-Prüfungsverfahren vom 22.02.2005

NKB2 Schreiben des Herrn Hans-Jörg Goop an die Klägerin vom

21.06.2010

NKB3 Schreiben des Herrn Heino Stüfen an Rechtsanwalt Fügen vom

27.05.2011

NKB4 Fotografie einer Presszange mit weißen Hinweisschildchen

NKB5 Prospekt "Eine optimale Verbindung von Fitting und Rohr", Fa. Mannesmann Pressfitting GmbH, März 1999

NKB6 Tabelle Messergebnis 12 Presszangen

NKB7 Ansicht von 12 Presszangen

NKB8 Abbildung zum Messvorgang und

NKB9 bis

NKB12 Fotografien von Presszangen der Wettbewerber.

Entscheidungsgründe§

Die auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit und teilweise auf den

Nichtigkeitsgrund mangelnder Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ; Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 Buchst. b, Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist zulässig. Sie erweist sich jedoch nicht als begründet.

I.

A) Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] der Streitpatentschrift (StrPS) eine

Pressvorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, somit eine Pressvorrichtung mit einer Presszange und einer manuellen Antriebsvorrichtung sowie einer motorischen Antriebsvorrichtung, von denen die Presszange mindestens zwei

Pressbacken aufweist, von denen wenigstens eine aus einer Schließ- in eine Offenstellung verstellbar ist, wobei mit der manuellen Antriebsvorrichtung die Presszange schließbar ist, wobei die Presszange einen Anschluss für die manuelle und

einen weiteren Anschluss für die motorische Antriebsvorrichtung aufweist.

Presszangen würden hauptsächlich in der Sanitärinstallation eingesetzt, um zwei

Rohre oder Rohrstücke über Verbindungsstücke, sogenannte Fittings, miteinander

zu verbinden (vgl. Abs. [0002] StrPS). Hierzu würden die Verbindungsstücke über

die Enden zweier Rohre geschoben und plastisch verformt, um eine feste Verbindung zwischen den beiden Rohren über das Verbindungsstück zu erreichen. Die

Presszangen hätten hierfür zwei Pressbacken mit jeweils eingearbeiteter systemspezifischer Presskontur. Um die Pressbacken zu betätigen und insbesondere die

Presskraft aufzubringen, werde die Presszange mit einem Anschluss an eine motorische Antriebsvorrichtung mit einem axial verstellbaren Stößel angeschlossen.

Solche Antriebsvorrichtungen arbeiteten elektromechanisch oder elektrohydraulisch. Der Stößel trage Druckrollen, mit denen beim Ausfahren des Stößels die

Presszange geschlossen und damit die Presskraft aufgebracht werde.

Auch seien handbetätigte Pressvorrichtungen in Form von Rohrzangen bekannt,

bei denen die jeweilige Presskontur einstückig eingearbeitet sei (vgl. Abs. [0003]

StrPS). Darum sei für jede Rohrgröße eine gesonderte Pressvorrichtung erforderlich. Es seien auch Wechseleinsätze bekannt, welche die Presskontur enthalten

und in die Pressvorrichtung eingesetzt würden. Dann könne die Pressvorrichtung

für einen begrenzten Durchmesserbereich der zu verpressenden Rohre bzw. Verbindungsstücke eingesetzt werden.

Weiter seien auch Antriebsvorrichtungen bekannt, die aus gelenkig miteinander

verbundenen Hebeln bestünden, mit denen die Pressbacken direkt geöffnet bzw.

geschlossen werden könnten [vgl. Abs. [0004] StrPS). Diese Presszangen seien

im Vergleich zu den Presszangen für die motorischen Antriebsvorrichtungen unterschiedlich gestaltet. Der Benutzer der Presszangen benötige darum für den

Einsatz der manuellen und der motorischen Antriebsvorrichtungen jeweils eigene

Sätze von Presszangen.

Bei einer gattungsgemäßen Pressvorrichtung nach der US 5 758 729 A sei die

Presszange als Greifzange ausgebildet (vgl. Abs. [0005] StrPS). Sie habe zwei

Arme, von denen der eine Arm gehäuseartig ausgebildet und fest mit der einen

Greifbacke verbunden sei. In diesem Arm sei eine motorische Antriebsvorrichtung

untergebracht. Der andere Arm der Greifzange sei ein Schwenkhebel, der für den

Pressvorgang in Richtung auf den anderen Hebel geschwenkt werde. Die beiden

Arme der Pressvorrichtung bildeten die manuelle Antriebsvorrichtung, mit der das

zwischen den beiden Greifbacken befindliche Werkstück verpresst werde. Um

dem Installateur den manuellen Pressvorgang zu erleichtern, werde die im Gehäuse untergebrachte motorische Antriebsvorrichtung ab Erreichen einer bestimmten Presskraft zugeschaltet, so dass der Installateur von Hand nur einen Teil

der notwendigen Presskraft aufbringen müsse. Die manuelle und die motorische

Antriebsvorrichtung seien fest und unlösbar mit der Greifzange verbunden.

Eine weitere Pressvorrichtung sei bekannt (Montageanleitung der Firma Velta,

7/93), die eine Presszange mit zwei gegeneinander verschwenkbaren Pressbacken aufweise [vgl. Abs. [0007] StrPS). An die Presszange sei eine motorische

Antriebsvorrichtung angeschlossen, mit der die beiden Pressbacken beim Pressvorgang betätigt würden. Die beiden Pressbacken seien jeweils mit einer Öffnung

versehen.

Schließlich würden gemäß Abs. [0007] des Streitpatents bei einer weiteren Pressvorrichtung nach der EP 0 860 245 A2 die Pressbacken der Presszange beim

Pressvorgang durch eine motorische Antriebsvorrichtung betätigt. Die Presszange

sei hierfür mit einem entsprechenden Anschluss versehen, an den die motorische

Antriebsvorrichtung angeschlossen werde. An der motorischen Antriebsvorrichtung sei ein Betätigungshebel angelenkt, der nach dem Pressvorgang in eine

Freigabestellung verschwenkt werde, um die eine Pressbacke freizugeben. Über

eine Koppelstange werde die Öffnungsbewegung der freigegebenen Pressbacke

auf die andere Pressbacke übertragen, so dass sich beide Pressbacken öffneten.

Der Betätigungshebel bilde somit eine Öffnungshilfe.

B) Daher liegt der Erfindung gemäß Abs. [0008] der Streitpatentschrift die Aufgabe zugrunde, die gattungsgemäße Pressvorrichtung so auszubilden, dass sie

kostengünstig für unterschiedliche Pressaufgaben herangezogen werden kann.

C) Diese Aufgabe soll gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gelöst werden

durch eine

a)

b)

c)

d)

Preßvorrichtung mit einer Preßzange und

einer manuellen Antriebsvorrichtung (34) sowie

einer motorischen Antriebsvorrichtung (48),

von denen die Preßzange mindestens zwei Preßbacken (1, 2) aufweist,

e)

von denen wenigstens eine aus einer Schließ- in eine Offenstellung

verstellbar ist,

f)

wobei mit der manuellen Antriebsvorrichtung (34) die Preßzange

schließbar ist,

g)

wobei die Presszange einen Anschluss (32, 33, 32a, 32b, 102, 103)

für die manuelle und

h)

einen weiteren Anschluss (47) für die motorische Antriebsvorrichtung

(48) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß

i)

die manuelle Antriebsvorrichtung

(34) und die motorische

Antriebsvorrichtung (48) wahlweise an die Anschlüsse (32, 33, 32a,

32b, 102, 103, 47) anschließbar sind.

D) Maßgeblicher Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Handwerkzeugen.

II.

A) Der Gegenstand des Streitpatents ist patentfähig, da er neu ist und auf

erfinderischer Tätigkeit beruht.

1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu, weil aus dem Stand der Technik

keine Pressvorrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 bekannt ist.

a) Auch wenn das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu der Vorbenutzung gemäß D1 bis D3 sowie der Inhalt der Schreiben NKB2 oder NKB3 als wahr unterstellt werden, führt dies nicht dazu, die Patentfähigkeit des Streitpatents in Zweifel

zu ziehen.

D1 bis D3 offenbaren eine Pressvorrichtung mit einer Presszange gemäß Merkmal

a) des erteilten Anspruchs 1 (vgl. Titelblatt und S. 11, Fig. 3 der D3) und gemäß

Merkmal c) mit einer motorischen Antriebsvorrichtung (vgl. S. 10, Fig. 1 bis 4 der

D3).

Hierbei weist die Presszange gemäß Merkmal d) mindestens zwei Pressbacken

auf (vgl. S. 11, Fig. 3 der D3), von denen (aus der gleichen Figur klar ersichtlich)

gemäß Merkmal e) wenigstens eine aus einer Schließ- in eine Offenstellung verstellbar ist.

Die Presszange der Vorbenutzung D1 bis D3 weist schließlich gemäß Merkmal h)

einen Anschluss für die motorische Antriebsvorrichtung auf (vgl. S. 10, Fig. 1 bis 4

der D3).

Die Presszange nach Anspruch 1 unterscheidet sich somit von derjenigen der

Vorbenutzung D1 bis D3 durch die Merkmale b), f), g) und i), somit also durch die

Anordnung eines weiteren Anschlusses für eine manuelle Antriebsvorrichtung.

Denn aus den Unterlagen D1 bis D3 allein geht kein Hinweis auf einen zusätzlichen Anschlusses einer manuellen Antriebsvorrichtung hervor. In den beiden Abbildungen D1 wie auch in den beiden Zeichnungen D2 sind in den Hebeln der

Pressbacken jeweils zwei gleichartige kreisrunde Öffnungen erkennbar. Die Funktion dieser Öffnungen ist in D1 bis D3 nicht explizit beschrieben, insbesondere gibt

die Montageanleitung D3 (auch nach Auffassung der Klägerin) keinen Hinweis auf

eine manuelle Antriebsvorrichtung.

Die Funktion dieser Öffnungen geht auch nicht aus NKB2 oder NKB3 hervor, auf

die die Klägerin verweist und hinsichtlich der darin genannten Tatsachen Zeugenbeweis anbietet. Denn im Schreiben des Zeugen G… (NKB2) geht es zwar um

die Entwicklung eines Handpressgerätes und um die Anordnung einer Bohrung im

Bereich der Einlaufkurve zur Aufnahme für das Handpresswerkzeug. Allerdings

nehmen die Ausführungen nicht explizit Bezug auf die Anlagen D1 bis D3. Diesem

Schreiben ist daher nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem damals in der Entwicklung befindlichen Handpresswerkzeug um den Gegenstand der D1 bis D3

handelte. Im Schreiben des Zeugen S… gemäß NKB3 wird die Funktion der

Öffnungen der abgebildeten Presszange zwar ausdrücklich als nicht zur Aufnahme von Kunststoffschildchen mit der Herstellerbezeichnung beschrieben. Eine

Aussage über die stattdessen vorgesehene Funktion dieser Öffnungen (dort Bohrungen genannt) fehlt jedoch, weswegen auch die NKB3 keine konkrete Aussage

über deren Funktion enthält.

Von der Klägerin wird weiterhin vorgebracht, dass durch eine Angebotserstellung

der Fa. von A… an die Fa. W… auf Basis des gemäß den Dokumenten

NKB2 und NKB3 beabsichtigten Entwicklungsprojekts die Offenkundigkeit eines

Gegenstandes mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 eingetreten sei. Nach den

Grundsätzen der Entscheidungen BGH NJW 1959, 384 - Heizpreßplatte, BGH

GRUR 2008, 885 - Schalungsteil und BGH GRUR 2002, 609 - Drahtinjektionseinrichtung sei der Inhalt dieses Angebot der Öffentlichkeit zugänglich gewesen. Von

der Beklagten unbestritten hat die Klägerin weiterhin vorgebracht, dass Grundlage

des beabsichtigten Entwicklungsprojektes ein Vorschlag der Fa. W… ge

wesen sei.

Der Ansicht der Klägerin vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach der

o. g. Rechtsprechung kann offenkundige Vorbenutzung zwar auch durch Feilhalten eines körperlich noch nicht hergestellten Gegenstandes stattfinden, wenn das

Angebot in eindeutiger Weise alle Einzelheiten enthält, die für die Herstellung

durch andere Fachleute notwendig sind. Eine offenkundige Vorbenutzung durch

Feilhalten setzt jedoch voraus, daß im Einzelfall die Weiterverbreitung der von

dem Empfänger des Angebots erhaltenen Kenntnis an beliebige Dritte nach der

Lebenserfahrung naheliegt (vgl. BGH a. a. O. - Heizpressplatte; entsprechend

auch BGH a. a. O. - Schalungsteil, Rdn. 23).

Wenn ein Kunde (Presswerkzeuglieferant, hier die Fa. W…) einen Auf

tragnehmer (Presswerkzeughersteller, hier die Fa. von A…) mit der Entwicklung

eines Handwerkzeuges beauftragt, dann ist nach allgemeiner Lebenserfahrung

auch ohne druckschriftlichen Hinweis auf eine Geheimhaltungsverpflichtung diese

implizit vereinbart. Denn der Kunde will sich mit einem neuen Produkt gegenüber

seinen eigenen Wettbewerbern einen Vorteil verschaffen, weswegen er dies nicht

vor Abschluss der Entwicklung und vor einer Markteinführung öffentlich gemacht

haben will (vgl. hierzu auch Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Auflage, § 3 PatG,

Rdn. 32 m. Nachweisen; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 68a).

Die Entscheidung "Drahtinjektionseinrichtung" (BGH a. a. O., Rdn. 32) stellt

ebenfalls als Grundsatz für die Beurteilung der Offenkundigkeit die Lebenserfahrung in den Vordergrund, setzt jedoch darüber hinaus auch noch das Vorhandensein aller technischen Einzelheiten für die Herstellung des Gegenstandes durch

andere Fachleute im Angebot voraus. Auch daran fehlt es im vorliegenden Falle,

denn zu einem alle Einzelheiten aufweisenden Angebot (insbesondere mit einem

Verweis auf die Anordnung eines weiteren Anschlusses für die manuelle Antriebsvorrichtung) fehlt ein substantiierter Vortrag.

Somit hat die Klägerin also weder den genauen Inhalt des Entwicklungsprojektes

noch dessen Weiterverbreitung an beliebige Dritte hinreichend substantiiert dargelegt oder konkret Beweis dafür angeboten. Eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen, die lediglich der Ermittlung von nicht vorgetragenen bzw.

durch den Vortrag der Klägerin nicht nahegelegten Tatsachen oder der einer Beweiserhebung nicht zugänglichen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hätte

dienen können, war darum - auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes - nicht veranlasst.

Da außerdem die Funktion der Öffnungen als weiterer Anschluss für eine manuelle Antriebsvorrichtung auch nicht offensichtlich ist, kann der Fachmann dies

auch nicht aus dem Gegenstand der Vorbenutzung D1 bis D3 automatisch mitlesen.

b) Auch die weiteren im Verfahren vorgelegten Druckschriften offenbaren keinen

Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

Die Pressvorrichtungen der Druckschriften D4 und D6 besitzen einen kurzen

Schaft 46 mit Bohrungen 47 (vgl. Fig. 6 und 7 sowie Sp. 4, Z. 51 und 52 der D4)

und weiterhin einen Vierkant 56 (vgl. Fig. 6 und 9 der D4). Als manuelle Antriebsvorrichtung kann gemäß Fig. 6 und Sp. 4, Z. 45 bis 56 der D4 an den Schaft 46

ein Zangenschenkel 48 und darüber hinaus an den Vierkant 56 ein Ratschenschlüssel 45 angeschlossen werden. Weiterhin kann gemäß Fig. 9 und 10 sowie

Sp. 4, Z. 52 bis 65 der D4 als motorische Antriebsvorrichtung ebenfalls an den

Schaft 46 ein Antriebsgehäuse 50 und darüber hinaus ebenfalls an den Vierkant

56 die Vierkantöffnung 55 einer Getriebewelle 54 angeschlossen werden. Somit ist

die Anordnung eines (neben dem vorhandenen Anschluss für eine manuelle Antriebsvorrichtung) weiteren Anschlusses für eine motorische Antriebsvorrichtung

gemäß Merkmal h) durch die Pressvorrichtungen der Druckschriften D4 und D6

nicht offenbart.

Bei den Pressvorrichtungen der Druckschriften D5, D7 und D8 handelt es sich um

rein manuell betätigte Presswerkzeuge ohne eine motorische Antriebsvorrichtung

gemäß den Merkmalen c), h) und i).

Die Druckschrift D9 betrifft ein Handwerkzeug mit der Funktion eines Bolzenschneiders und damit schon kein Presswerkzeug.

2. Die Pressvorrichtung nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Wie oben bereits ausgeführt, unterscheidet sich die Presszange nach Anspruch 1 von derjenigen der Vorbenutzung D1 bis D3 durch die Merkmale b), f), g)

und i), somit also durch die Anordnung eines weiteren Anschlusses für eine manuelle Antriebsvorrichtung.

Wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, sind in den Hebeln der Pressbacken des

Gegenstandes der Vorbenutzung D1 bis D3 jeweils zwei gleichartige kreisrunde

Öffnungen erkennbar. Mangels eines expliziten Hinweises auf die Funktion dieser

gleichartigen Öffnungen ist bei der Interpretation der möglichen Funktion auf das

Fachwissen des Fachmanns abzustellen.

Ersichtlich ist die jeweils näher zum Gelenk liegende Öffnung in den Hebeln der

Pressbacken im dargestellten zusammengebauten Zustand der Presszange teilweise von benachbarten Bauteilen (im Streitpatent als Lasche 30 bezeichnet) verdeckt und somit für den Anschluss einer manuellen Antriebsvorrichtung auf den

ersten Anschein ungeeignet. Wenn der Fachmann zunächst von derselben Funktion aller Öffnungen in den Hebeln der Pressbacken ausgeht, wird er vordergründig keinen Anlass haben, sich über einen weiteren Zweck der weiteren, jeweils

vom Gelenk weiter entfernten Öffnungen Gedanken zu machen. Er wird somit von

einer Funktion der vom Gelenk weiter entfernten Öffnungen als Anschluss für eine

manuelle Antriebsvorrichtung weggeführt.

Darüber hinaus sind die jeweils vom Gelenk weiter entfernten Öffnungen in den

Hebeln der Pressbacken ersichtlich an einer für die Anordnung einer manuellen

Antriebsvorrichtung ungünstigen Stelle angeordnet, denn sie liegen auf einer relativ dünnen Innenfläche innerhalb der verdickt ausgeführten Randkontur (im Unterschied hierzu liegen beim Patentgegenstand, die Öffnungen auf der verdickten

und in diesem Bereich verbreitert ausgeführten Randkontur). Somit ist für den

Fachmann bereits anhand der Lage dieser vom Gelenk weiter entfernten Öffnungen in den Hebeln der Pressbacken gemäß D1 bis D3 klar erkennbar, dass sie

aufgrund der kleinen Bohrungsinnenfläche, der daraus resultierenden hohen Flächenpressung und der großen Hebelarme in senkrechter Richtung zur besagten

Innenfläche durch die wegen der erhabenen Randkontur notwendigerweise in relativ großem Abstand zur Innenfläche anzubringenden manuellen Antriebsvorrichtung (z. B. Hebelarme) für eine diesbezügliche Anordnung und die dabei auftretenden großen Kräfte nicht besonders gut geeignet sind.

Die Klägerin hat zur Vermeidung dieser Nachteile auf die bereits vom Anschluss

für die motorische Antriebsvorrichtung bekannte mögliche Trennung von Befestigungsstelle und Kraftangriffsstelle auch bei der der manuellen Antriebsvorrichtung

hingewiesen, die vom Wortlaut des Anspruchs 1 ebenfalls gedeckt wäre. Allerdings führt dieser Aspekt nach Überzeugung des Senats den Fachmann aufgrund

der notwendigerweise komplizierteren konstruktiven Umsetzung der manuellen

Antriebsvorrichtung gedanklich noch weiter weg von seiner Realisierung und

spricht gegen eine für den Fachmann erkennbare Anregung der Anordnung einer

manuellen Antriebsvorrichtung an den vom Gelenk weiter entfernten Öffnungen.

Die Klägerin hat schließlich den Sinn und die Vorteile der getrennten Anschlüsse

für die beiden Antriebsarten bezweifelt. Nach überzeugendem Vortrag durch die

Beklagte ist der Sinn jedoch in der hierdurch jeweils beanspruchungs- und bedienungsgerecht möglichen Ausbildung der beiden unterschiedlichen Anschlüsse zu

sehen.

Basierend auf den vorgenannten Ausführungen beruht nach Überzeugung des

Senats somit die Interpretation der Funktion der gleichartigen Öffnungen in den

Hebeln der Pressbacken der Vorbenutzung D1 bis D3 (oder auch die Interpretation der Funktion nur der jeweils vom Gelenk weiter entfernten Öffnungen) als zusätzlichem Anschluss für eine manuelle Antriebsvorrichtung auf einer rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis des Streitpatents.

b) Auch aus den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften ist keine

Anregung zur Ausbildung eines Gegenstandes mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 ersichtlich.

Die Pressvorrichtung der D4 bzw. D6 kann zwar sowohl motorisch als auch manuell betrieben werden, allerdings über denselben Anschluss, wie oben ausgeführt. Für das Verlassen dieser technischen Lehre, also die Verwendung desselben Anschlusses für beide Antriebsarten, und für die Auftrennung in zwei separate

Anschlüsse gemäß Anspruch 1 des Streitpatents gibt die D4 bzw. D6 keinerlei Anregung. Dies ist aus ihnen mangels Notwendigkeit auch nicht nahe gelegt.

Die Gegenstände der weiteren Druckschriften D5, D7, D8 und D9 können wegen

ihres jeweils ausschließlichen manuellen Antriebs zur separaten Anordnung

zweier Antriebsanschlüsse ersichtlich nichts beitragen.

Es ist auch nicht erkennbar, wieso der Fachmann allein aufgrund seines Fachwissens ausgehend von einer der im Verfahren befindlichen Pressvorrichtungen zu

einem Gegenstand gemäß Anspruch 1 gelangen sollte.

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 in seiner Gesamtheit aus dem Stand

der Technik nicht nahe gelegt und beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit. Anspruch 1 hat daher Bestand.

Mit Bestand des Anspruchs 1 haben die auf ihn rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 37 ebenfalls Bestand, da sie auf vorteilhafte, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstands gerichtet sind.

Mit Bestand der erteilten Patentansprüche nach Hauptantrag kommt es auf die

Hilfsanträge I bis V der Beklagten nicht mehr an.

B) Der Gegenstand des Patentanspruchs 25 ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

Der Wortlaut des Patentanspruchs 25 spezifiziert in seiner erteilten Fassung die

langen Schenkel der Arme der manuellen Antriebsvorrichtung dahingehend näher,

dass ihre Breite in Richtung auf die kurzen Schenkel zunimmt. Durch den Rückbezug des Anspruchs 25 auf Anspruch 15 allein scheint die Bedeutung und Anordnung von langen und kurzen Schenkeln der Arme nicht genau definiert zu sein.

Erst durch den Rückbezug des Anspruchs 25 auf Anspruch 16 wird dies durch die

Angabe der L-Form der Arme auch im Wortlaut der Ansprüche klar. Wenn allerdings dem Fachmann die Bedeutung des Patentanspruchs 25 anhand des Wortlauts unklar ist, wird er zu seiner Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen des Streitpatents heranziehen. Aus Fig. 1 erkennt er problemlos die mit den

Bezugszeichen 39 und 40 bezeichneten langen Schenkel sowie die mit den Bezugszeichen 41 und 42 bezeichneten kurzen Schenkel der Arme 37 und 38 der

manuellen Antriebsvorrichtung, wie es auch in Sp. 5, Z. 6 bis 10 beschrieben ist.

Die geometrische Ausbildung der Breite der langen Schenkel ist darüber hinaus

auch in Sp. 5, Z. 23 bis 25 als von den kurzen Schenkeln ausgehend sich verjüngend beschrieben, was der in Patentanspruch 25 beanspruchten Zunahme der

Breite der langen Schenkel in Richtung auf die kurzen Schenkel entspricht. Somit

entnimmt der Fachmann dem Streitpatent unschwer die genaue Ausbildung der

Arme 37 und 38 und kann den entsprechenden Gegenstand nachbilden. Er erkennt darüber hinaus genauso problemlos den Fehler im Rückbezug des Patentanspruchs 25, der auf einen der Ansprüche 16 bis 24 gerichtet sein muss, und

korrigiert ihn gedanklich entsprechend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Sredl

Guth

Dr. Fritze

Rothe

Hubert

prö