Rechtsprechung / BPatG / 2013
BPatG Urteil vom 12.03.2013 – 5 Ni 58/11 (EP)
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 12. März 2013 …
In der Patentnichtigkeitssache
5 Ni 58/11 (EP)
(Aktenzeichen)
… 08.05
g e g e n
…
betreffend das europäische Patent 0 260 748
(DE 37 50 206)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter
Gutermuth, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 260 748 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 10. September 1987 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen
Patents 0 260 748 (Streitpatent), das die Bezeichnung „Verfahren und Schaltungsanordnung zur Bitratenreduktion“ trägt und das zwischenzeitlich durch Ablauf der
maximalen Schutzdauer erloschen ist. Das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 37 50 206 geführte Streitpatent nimmt die Prioritäten der
drei deutschen Patentanmeldungen DE 36 31 252 vom 13. September 1986,
DE 36 38 127 vom 8. November 1986 und DE 37 17 399 vom 23. Mai 1987 in Anspruch. Es umfasst 17 Patentansprüche, die alle mit den Nichtigkeitsklagen angegriffen sind.
Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 10 haben in der erteilten Fassung in
der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Bitratenreduktion bei der Codierung eines Signals mit einer Folge von Signalwerten, das einen am häufigsten, in ununterbrochenen Teilfolgen vorkommenden, bestimmten Signalwert (A) enthält und aus denen eine Folge von Huffman-Codeworten gebildet wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß wenigstens ein Huffman-Codewort
- entweder aus einem anderen Signalwert und aus einer
nachfolgenden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes (A), wenn diese vorhanden ist,
- oder aus einem anderen Signalwert und aus einer vorangehenden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten
Signalwertes (A), wenn diese vorhanden ist,
gebildet wird und
daß bei der Bildung der Folge der Codeworte nur die vorangehenden oder nur die nachfolgenden Teilfolgen des bestimmten Signalwertes (A) mit dem anderen Signalwert verwendet werden.“
„10. Schaltungsanordnung zur Bitratenreduktion bei der Codierung eines Signals mit einer Folge von Signalwerten, das einen am häufigsten in ununterbrochenen Teilfolgen vorkommenden, bestimmten Signalwert enthält und aus denen eine
Folge von Huffman-Codeworten gebildet wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß Mittel (K, Z, PROM, FF) vorgesehen sind, die wenigstens ein
Huffman-Codewort,
- entweder aus einem anderen Signalwert und aus einer
nachfolgenden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes, wenn diese vorhanden ist,
- oder aus einem anderen Signalwert und aus einer vorangehenden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten
Signalwertes, wenn diese vorhanden ist,
bilden und
daß bei der Bildung der Folge der Codeworte nur die vorangehenden oder nur die nachfolgenden Teilfolgen des bestimmten Signalwertes mit dem anderen Signalwert verwendet werden.“
Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 sowie 11 bis 17 wird auf die
Streitpatentschrift EP 0 260 748 B1 Bezug genommen.
Die Klägerinnen machen als Nichtigkeitsgründe geltend, der Gegenstand des
Streitpatents in seiner erteilten Fassung gehe über den Inhalt der Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei darüber hinaus nicht patentfähig.
Zum Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung des durch Zeitablauf erloschenen
Streitpatents verweisen die Klägerinnen auf den weltweiten Streit zwischen den
Parteien um die Verletzung von Patenten betreffend den sog. „JPEG-Standard“,
zu dem auch das Streitpatent gehöre. In einer Vereinbarung vom 20./30. Mai 2011
hätten die Parteien den Streit mit Ausnahme des auf Deutschland bezogenen
Teils vergleichsweise beigelegt. Für Deutschland seien Schadensersatzzahlungen
durch die Klägerinnen für den Fall vereinbart worden, dass das Streitpatent wie erteilt aufrechterhalten bliebe. Bei einer teilweisen Nichtigerklärung könne die Beklagte gerichtliche Hilfe durch ein deutsches Verletzungsgericht in Anspruch nehmen, um zu klären, ob eine Verletzung des „Restpatents“ durch Produkte der Klägerinnen vorliege.
Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen auf folgende Unterlagen:
K1 Registerauszug des DPMA
K2 BPatG, Urteil vom 5. Juni 2007 betreffend das Streitpatent,
Aktenzeichen 4 Ni 60/06 (EU) verbunden mit 4 Ni 65/06 (EU)
K3 EP 0 260 748 B1, Streitpatentschrift
K4 EP 0 260 748 A2, Anmeldeunterlagen
K5 DE 36 31 252 A1, Priorität 1
K6 DE 36 38 127 A1, Priorität 2
K7 DE 37 17 399 A1, Priorität 3
K8 WEN-HSIUNG CHEN und WILLIAM K. PRATT, "Scene
Adaptive Coder", IEEE Transactions on Communications,
Vol. COM-32, No. 3, März 1984, Seiten 225 bis 232 („Chen“)
K9 US 4,316,222
K10 Erläuterung des Verfahrens nach Chen (K8) durch die Klägerin an Hand eines Beispiels
K11 Merkmalsgliederung erteilter Patentanspruch 1
K12 Merkmalsgliederung erteilter Patentanspruch 10
K13.1–8 Anlagenkonvolut zum Nachweis der offenkundigen
Vorbenutzung durch das System „WIDCOM VTC-56“
K14 US 4,420,771
K15 US 3,984,833
K16 US 4,092,676
K17 US 4,136,363
K18 US 4,494,151
K19.1–3 Anlagenkonvolut zum ESPRIT 563 – PICA-Projekt
K20 Henry H. J. Liao, "Upper Bound, Lower Bound and Run-
Length Substitution Coding", NTC '77 Conference Record,
Vol. 3, Seiten 49:3-1 bis 49:3-6 (1977) („Liao Artikel”)
K21 Kopie
des
„SETTLEMENT
AGREEMENT“
vom
20./30. Mai 2011 teilweise geschwärzt
K22 Handelsregisterauszug betr. Klägerin zu 2
K23 Kopie des „AGREEMENT: ASSUMING JOINT LIABILITY“
zwischen den Klägerinnen v. 22. Dezember 2011
K24 Anlagenkonvolut betr. die im EPA-Prüfungsverfahren ergangenen Bescheide zum Streitpatent.
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent 0 260 748 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung der als Anlage
zum Schriftsatz vom 4. Februar 2013 eingereichten Hilfsanträge I bis VIII sowie
mit dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag IIa vom
12. März 2013, jeweils mit hierzu angepasster Beschreibung. Mit Hilfsantrag IIa
werde das Streitpatent in der Reihenfolge nach Hilfsantrag II und vor Hilfsantrag III
als Reaktion auf den Schriftsatz der Klägerinnen vom 25. Februar 2013 verteidigt,
mit dem diese erstmals eine unzulässige Erweiterung auch des Patentanspruchs 10 geltend gemacht hätten.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen.
Die Klage der Klägerin zu 2) sei unzulässig, weil diese kein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des Streitpatents geltend gemacht habe. Das
Streitpatent sei gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen bei Zugrundelegung eines fachmännischen Verständnisses der erfindungsgemäßen Lehre
nicht unzulässig erweitert und erweise sich auch gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik als rechtsbeständig, da dieser den Patentgegenstand weder neuheitsschädlich vorwegnehme noch ihn dem Fachmann nahelege.
Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Beklagte folgende Unterlagen vor:
B1 BPatG, Urteil vom 5. Juni 2007 betreffend das Streitpatent,
Aktenzeichen 4 Ni 60/06 (EU) verbunden mit 4 Ni 65/06 (EU),
vgl. auch K2
B2 Ehlers, Haft, Königer, „Der Durchschnittsfachmann im Zusammenhang mit dem Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit im
Patentrecht (Q213)“, GRUR Int. 2010, 815.
Die Klägerinnen halten das Patent auch in der erstmals in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung gemäß Hilfsantrag IIa, insbesondere wegen unzulässiger Änderung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung (vgl. K4), für nicht
rechtsbeständig. Eine Anpassung der Beschreibung bezogen auf die jeweilige
Fassung, mit der das Streitpatent hilfsweise verteidigt werde, sei unzulässig. Dem
tritt die Beklagte entgegen.
Zur Stützung ihres Vorbringens überreicht die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zudem zwei Wikipedia-Auszüge mit den Titeln „Entropiekodierung“ und
„Shannon-Fano-Kodierung“
sowie
die Druckschriften DE 35 10 901 C2,
DE 35 10 902 C2 und DE 36 32 682 A1.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 PatG
vom 20. Dezember 2012 Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beide Klagen sind aufgrund der vorgelegten Vereinbarung vom 20./30. Mai 2011
auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents zulässig, unbeschadet des
Einwands der Beklagten, ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu 2) an
der Nichtigerklärung des erloschenen Streitpatents sei zweifelhaft. Davon, dass
diese eine Inanspruchnahme aus dem Streitpatent nicht zu befürchten habe, weil
nicht in die Vereinbarung der Beklagten mit der Klägerin zu 1) einbezogen, ist
nicht auszugehen, nachdem die Beklagte die Anregung des Senats, zur Klärung
dieser Zweifel eine entsprechende Erklärung abzugeben, nicht aufgegriffen hat.
Deshalb kann der Klägerin zu 2) ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung des Streitpatents nicht abgesprochen werden.
Die Nichtigkeitsklagen sind auch begründet, denn das Streitpatent erweist sich in
allen verteidigten Fassungen gegenüber der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Form als unzulässig erweitert (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ). Ob darüber hinaus der weitere Nichtigkeitsgrund
der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1
Buchst. a i. V. m. Art. 52 bis Art. 57 EPÜ) gegeben ist, kann vorliegend daher dahingestellt bleiben.
I.
1. Das in der Verfahrenssprache Deutsch abgefasste Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zur Bitratenreduktion bei der Codierung eines Signals (vgl. Streitpatent, Sp. 1, Z. 1 bis 3). Das zu codierende Signal besteht
aus einer Folge von Signalwerten, wobei das Signal einen am häufigsten, in ununterbrochenen Teilfolgen vorkommenden, bestimmten Signalwert (A) enthält (vgl.
Streitpatent, Patentanspruch 1).
Im Streitpatent wird weiter ausgeführt, dass aus dem Stand der Technik Verfahren
und Vorrichtungen bekannt seien, welche aus derartigen Signalen Huffman-Codeworte bilden. Diese hätten aber den Nachteil, dass entweder nur Schwarzweißbilder codiert werden könnten, wobei zudem zwei unterschiedliche Teilfolgen codiert
werden müssten (vgl. Streitpatent, Sp. 2, Z. 9 bis 14), oder dass sie zur Codierung
des bei der Verarbeitung entstehenden Zwischensignals mehr als einer Tabelle
bedürften (vgl. Streitpatent, Sp. 1, Z. 10 bis Sp. 2, Z. 8).
Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Streitpatentschrift als zu lösendes technisches Problem, ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung bereit zu stellen,
das bzw. die zu einer größeren als den bisher bekannten Bitratenreduktionen führt
(vgl. Streitpatent, Sp. 2, Z. 45 bis 50).
Zur Lösung schlägt das Streitpatent ein Verfahren zur Bitratenreduktion bei der
Codierung eines Signals nach dem erteilten Patentanspruch 1 vor, welches sich in
folgende Merkmale gliedern lässt (in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Klägerinnen, vgl. Anlage K11):
1.1 Verfahren zur Bitratenreduktion bei der Codierung eines Signals;
1.2 das Signal
(a) umfasst eine Folge von Signalwerten; und
(b) enthält einen am häufigsten, in ununterbrochenen
Teilfolgen vorkommenden, bestimmten Signalwert (A);
1.3 aus den Signalwerten wird eine Folge von Huffman-Codeworten gebildet;
1.4 wenigstens ein Huffman-Codewort wird gebildet
(a) entweder aus einem anderen Signalwert und aus
einer nachfolgenden, ununterbrochenen Teilfolge
des bestimmten Signalwertes (A), wenn diese vorhanden ist; oder
(b) aus einem anderen Signalwert und aus einer vorangehenden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes (A), wenn diese vorhanden
ist; und
1.5 bei der Bildung der Folge der Codeworte werden
(a) nur die vorangehenden Teilfolgen oder
(b) nur die nachfolgenden Teilfolgen
des bestimmten Signalwertes (A) mit dem anderen Signalwert verwendet.
Der erteilte Patentanspruch 10 lautet (mit eingefügter Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Merkmalsgliederung der Klägerinnen, siehe Anlage K12):
10.1 Schaltungsanordnung zur Bitratenreduktion bei der Codierung eines Signals;
10.2 das Signal
(a) umfasst eine Folge von Signalwerten; und
(b) enthält einen am häufigsten, in ununterbrochenen
Teilfolgen vorkommenden, bestimmten Signalwert;
10.3 aus den Signalwerten wird eine Folge von Huffman-Codeworten gebildet;
10.4 Mittel (K, Z, PROM, FF) sind vorgesehen, die wenigstens ein
Huffman-Codewort bilden
(a) entweder aus einem anderen Signalwert und aus
einer nachfolgenden, ununterbrochenen Teilfolge
des bestimmten Signalwertes, wenn diese vorhanden ist; oder
(b) aus einem anderen Signalwert und aus einer vorangehenden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes, wenn diese vorhanden ist;
und
10.5 bei der Bildung der Folge der Codeworte werden
(a) nur die vorangehenden Teilfolgen oder
(b) nur die nachfolgenden Teilfolgen
des bestimmten Signalwertes mit dem anderen Signalwert verwendet.
2. Als Fachmann, auf dessen Kenntnisse vorliegend abzustellen ist, sieht der Senat einen Mathematiker oder Informatiker mit Universitätsabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Codierung von Videosignalen, dem insbesondere Kenntnisse der dort verwendeten Codier- und Decodier-Verfahren zur Datenreduktion zuzurechnen sind. Von einem solchen Fachmann kann erwartet werden,
dass er die Huffman-Codierung und deren Eigenschaften kennt.
Soweit – wie von der Beklagten vertreten wird – ein Dipl.-Ing. der Nachrichtentechnik als zuständiger Fachmann gesehen würde, so wären auch bei diesem dieselben grundlegenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Codierung von Videosignalen,
insbesondere auch der Huffman-Codierung und deren Eigenschaften vorauszusetzen. Bei Betrachtung des vorliegenden Patents käme daher auch ein Dipl.-Ing. der
Nachrichtentechnik zur Überzeugung des Senats zu demselben fachmännischen
Verständnis.
3. Ausgehend von dem Fach- und Erfahrungswissen des Fachmanns geht der Senat von folgenden, den einzelnen Begriffen zugrunde zu legenden Bedeutungsinhalten aus:
Das eine Folge von Signalwerten umfassende zu codierende Signal enthält einen
bestimmten Signalwert (A), der am häufigsten und in ununterbrochenen Teilfolgen
vorkommt. Der bestimmte Signalwert (A) tritt in dem Signal somit häufiger als alle
anderen Signalwerte auf. Eine ununterbrochene Teilfolge enthält eine Anzahl von
Signalwerten mit demselben Betrag, die nicht durch einen Signalwert mit einem
anderen Betrag (oder ein anderes Datum) unterbrochen wird. Da der bestimmte
Signalwert (A) in der ununterbrochenen Teilfolge vorkommt (vgl. Merkmal 1.2),
enthält die ununterbrochene Teilfolge des bestimmten Signalwerts (A) zwangsläufig wenigstens einen bestimmten Signalwert (A) und die Länge dieser ununterbrochenen Teilfolge ist mithin größer als Null.
Angesichts der Angaben in den Merkmalen 1.4a bis 1.5b erschließt es sich unmittelbar, dass aus den Signalwerten und nicht aus den ununterbrochenen Teilfolgen
eine Folge von Huffman-Codeworten gebildet wird (Merkmal 1.3).
II. Zur erteilten Fassung
Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung geht in unzulässiger
Weise über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinaus (Artikel 138 (1), c) EPÜ).
Zur Beurteilung, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, ist der Gegenstand des
erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu vergleichen und
zu prüfen, ob die erteilten Patentansprüche auf einen Gegenstand gerichtet sind,
den die ursprüngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns als zur Erfindung
gehörend erkennen ließ (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 – X ZR 27/06,
GRUR 2010,
509,
Rdn. 25
– Hubgliedertor I;
BGH,
Urteil§
vom
5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 – Einkaufswagen II). Der hierfür maßgebliche Inhalt der ursprünglichen Offenbarung ist dabei nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt, vielmehr ist anhand der Gesamtheit aller ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln, was als zur angemeldeten Erfindung gehörend anzusehen ist (vgl. BGH,
Urteil§
vom
8. Juli 2010
– Xa ZR 124/07,
GRUR 2010,
910,
Rdn. 46 - Fälschungssicheres Dokument, m. w. N.). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, gehört aber nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (BGH - Fälschungssicheres Dokument, m. w. N.).
a) Das Merkmal 1.4 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist zur Überzeugung des Senats den ursprünglichen Unterlagen (vgl. Anlage K4) nicht „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen.
Die Bildung der Huffman-Codeworte ist gemäß dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 im Merkmal 1.4 dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Huffman-Codewort entweder
- aus einem anderen Signalwert und aus einer nachfolgenden,
ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes (A),
wenn diese vorhanden ist, (Merkmal 1.4a)
oder
- aus einem anderen Signalwert und aus einer vorangehenden,
ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes (A),
wenn diese vorhanden ist, (Merkmal 1.4b)
gebildet wird.
Dieses Merkmal 1.4 lässt in Folge der gewählten Formulierung „wenn diese vorhanden ist“, die sich ersichtlich nur auf die ununterbrochenen Teilfolgen beziehen
kann, für den Fachmann offen, wie Ereignisse kodiert werden, bei denen einem
anderen Signalwert eine Nullfolge des bestimmten Signalwertes vorausgeht
und/oder nachfolgt, also keine ununterbrochene Teilfolge des bestimmten Signalwertes auftritt. Auch die weiteren Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 definieren keine diesbezügliche Regelung. In den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist dieser Fall jedoch nicht offengelassen, sondern definiert geregelt (vgl. Patentanspruch 1 der K4). In der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wird die Codierung von Ereignissen mit Auftreten von Teilfolgen der Länge Null sogar als wichtig hervorgehoben (vgl. K4,
Sp. 2 Z. 51 bis Sp. 3 Z. 4):
„Wie der erfindungsgemäßen Lehre zu entnehmen ist, wird das
Auftreten einer ununterbrochenen Teilfolge von Nullen und des
sich dieser Teilfolge anschließenden Koeffizienten als ein zu codierendes Ereignis angesehen. Wichtig ist, dass auch das Auftreten keiner Null vor einem von 0 verschiedenen Koeffizienten - also
das Auftreten einer Teilfolge der Länge 0 - als zu codierendes Ereignis behandelt wird.“
Auch die Figuren der Offenlegungsschrift beschreiben ausschließlich Codierungen, die Ereignisse mit Auftreten von Teilfolgen der Länge Null umfassen (vgl. dazu in K4 die Fig. 1 u. 2 mit der Länge L=0 und in der Tabelle gemäß Fig. 3 bspw.
die Nr. 2, 5 und 11 mit der jeweils zugeordneten Länge Null einer beispielhaft als
Nullfolge ausgeführten Teilfolge).
Gegenüber diesem ursprünglich offenbarten Verfahren mit der offensichtlich als
erfindungswesentlich offenbarten Bildung von Huffman-Codeworten aus Ereignissen mit Auftreten von Teilfolgen der Länge Null wird nunmehr ein Verfahren beansprucht, bei dem die Codierung der in Rede stehenden Ereignisse offengelassen
wird. Die Codierung dieser Ereignisse wird vielmehr ins Belieben gestellt.
Soweit die Beklagte vorträgt, es sei der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen, dass auch Ereignisse mit Auftreten von Teilfolgen der Länge Null (gemeinsam mit einem anderen Signalwert) als zu kodierende Ereignisse behandelt werden (vgl. Sp. 3, Z. 41 bis 45), ist dem zuzustimmen, jedoch hat diese Vorschrift,
anders als im angemeldeten Patentanspruch 1, keinen Eingang mehr in den erteilten Patentanspruch 1 gefunden. Hierbei ist zu beachten, dass, falls auch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen, Formulierungen in den Patentansprüchen mehrdeutig erscheinen, gleichwohl zu ermitteln ist, welche Vorstellungen
der Fachmann mit ihnen verbindet. Dabei darf im Nichtigkeitsverfahren nicht etwa
deshalb eine einengende Auslegung der angegriffenen Patentansprüche zugrunde
gelegt werden, weil mit dieser die Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte
(BGH, Urteil vom 24. September 2003 – X ZR 7/00, BGHZ 156, 179 - blasenfreie
Gummibahn I). Im vorliegenden Zusammenhang erscheint es aber aus fachmännischer Sicht nicht abwegig, dass nicht alle Huffmann-Codeworte nach der Bildungsregel der Merkmale 1.4a bzw. 1.4b gebildet werden (vgl. Merkmal 1.4,
„…wenigstens ein Huffman-Codewort wird gebildet…“), sondern eine Teilmenge
der Codeworte unter Anwendung einer hiervon abweichenden Bildungsregel generiert wird.
b) Auch das Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist zur
Überzeugung des Senats den ursprünglichen Unterlagen (vgl. Anlage K4) nicht
„unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen.
Während die Bildungsregel für das beanspruchte Codierverfahren im Merkmal 1.4
offen lässt, ob die Codierung gemäß Merkmal 1.4a oder 1.4b erfolgen soll, bestimmt Merkmal 1.5, dass bei der Bildung der Folge der Huffman-Codeworte eine
Festlegung auf eine der beiden Varianten (Verwendung der nachfolgenden oder
vorausgehenden Teilfolgen) erfolgen muss, an der dann für die Dauer der Anwendung des Verfahrens auf das komplette zu codierende Signal festgehalten werden
muss.
Die ursprüngliche Offenbarung (vgl. nur den dortigen Patentanspruch 1) lässt beide Varianten nebeneinander zu (vgl. K4, Patentanspruch 1, Hervorhebung hinzugefügt):
„…daß jeder ununterbrochenen Teilfolge von Signalwerten A mit
der Länge 0, 1, 2 usw. zusammen mit dem sich der Teilfolge anschließenden Signalwert oder zusammen mit dem der Teilfolge
vorangehenden Signalwert ein Huffman-Codewort zugeordnet
wird.“
Die mit dem Merkmal 1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 festgeschriebene Exklusivität der Verwendung stets nur der vorangehenden oder stets nur der nachfolgenden Teilfolgen findet in den ursprünglich eingereichten Unterlagen weder eine
wortgetreue noch eine sinngemäße Stütze. Daran ändert auch der Verweis der
Beklagten auf die ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispiele nichts, welche
tatsächlich nur eine solche exklusive Verwendung zeigen. Wenn die Beklagte vorträgt, die Figur 1 der Offenlegungsschrift wie des Streitpatents würde den Fachmann unmittelbar annehmen lassen, dass ein Wechsel zwischen der Verwendung
von vorangehenden oder nachfolgenden Teilfolgen nicht möglich sei, so ist dem
entgegenzuhalten, dass dem Fachmann bewusst ist, dass er die Mannigfaltigkeit
der zu kodierenden Ereignisse natürlich auf die Menge der vorangehenden und
der nachfolgenden Teilfolgen zusammen mit jeweils einem anderen Signalwert erweitern und die statistischen Signifikanzen dieser größeren Mannigfaltigkeit für die
Bildung der Huffman-Codeworte heranziehen kann. Insoweit beschränken die ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispiele das Verständnis des Fachmanns vorliegend in keiner Weise.
c) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 auch wegen weiterer von der Klägerin genannter Gründe
über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinausgeht.
d) Mit dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung kann das Patent somit keinen Bestand haben.
e) Der auf eine Schaltungsanordnung gerichtete nebengeordnete erteilte Patentanspruch 10 weist die vorstehend dargelegten, ursprünglich nicht offenbarten
Merkmale ebenfalls auf (vgl. Merkmale 10.4 und 10.5). Die vorstehende Argumentation zum erteilten Patentanspruch 1 gilt daher sinngemäß auch für diesen nebengeordneten Anspruch.
III. Zu den Hilfsanträgen
Mit den Hilfsanträgen I bis VIII gemäß Schriftsatz vom 4. Februar 2013 und dem
Hilfsantrag IIa, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 12. März 2013, kann
die Beklagte das Streitpatent nicht in zulässiger Weise verteidigen.
a) Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß allen
Hilfsanträgen enthalten ebenso wie der erteilte Patentanspruch 1 die Merkmale 1.4 und 1.5, wobei bei den Hilfsanträgen V bis VIII im Merkmal 1.4 und in den
Hilfsanträgen IV bis VIII im Merkmal 1.5 seitens der Klägerin zwar Klarstellungen
vorgenommen wurden (siehe Hervorhebungen), die jedoch keine Auswirkung auf
den Sinngehalt dieser (ursprünglich nicht offenbarten) Merkmale haben:
1.4 wenigstens ein die Huffman-Codeworte wird werden gebildet
(a) entweder aus einem anderen Signalwert und aus
einer nachfolgenden, ununterbrochenen Teilfolge
des bestimmten Signalwertes (A), wenn diese vorhanden ist; oder
(b) aus einem anderen Signalwert und aus einer vorangehenden, ununterbrochenen Teilfolge des bestimmten Signalwertes (A), wenn diese vorhanden
ist;
1.5 bei der Bildung der Folge der Codeworte werden jeweils entweder
(a) nur die vorangehenden Teilfolgen oder
(b) nur die nachfolgenden Teilfolgen
des bestimmten Signalwertes (A) mit dem anderen Signalwert verwendet.
b) Auch die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge I, II, IIa und III bis VIII
beanspruchen somit Lehren, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen
nicht unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausgestaltung der Erfindung offenbart
sind. Es wird hierzu auf die Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 1 verwiesen.
c) Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die zusätzlichen bzw. weiter
geänderten Merkmale der jeweiligen Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß
den Hilfsanträgen I, II, IIa und III bis VIII aus den ursprünglichen Unterlagen hervorgehen.
d) Mit dem Patentanspruch 1 in den mit den Hilfsanträgen I, II, IIa und III bis VIII
verteidigten Fassungen kann das Patent somit keinen Bestand haben.
Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 9 in der Fassung des
Hilfsantrags I, des nebengeordneten Patentanspruchs 4 in den Fassungen der
Hilfsanträge II, III, IV, V, des nebengeordneten Patentanspruchs 3 in der Fassung
der Hilfsantrags VI sowie des nebengeordneten Patentanspruchs 2 in der Fassung
des Hilfsantrags VII sind aus den zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführten
Gründen ebenfalls nicht bestandsfähig.
IV.
Das Streitpatent konnte daher in keiner der verteidigten Fassungen Bestand haben, wobei es auf die Frage der Patentfähigkeit nicht entscheidungserheblich ankam. Es kann in diesem Zusammenhang daher dahingestellt bleiben, inwieweit es
zulässig wäre, im Falle einer beschränkten Aufrechterhaltung des (erloschenen)
Streitpatents eine entsprechende Anpassung der Beschreibung des Streitpatents
vorzunehmen.
Der Senat hatte keine Veranlassung, entsprechend der Anregung der Beklagten
im Schriftsatz vom 4. Februar 2013, zu Fragen des fachmännischen Verständnisses im Zusammenhang mit der Huffmann-Codierung einen Sachverständigen zu
beauftragen, da die Mitglieder des Senats über die erforderliche Sachkunde verfügen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
Gutermuth
Martens
Kleinschmidt
Musiol
Albertshofer
Pü