Rechtsprechung / BPatG / 2013

BPatG Urteil vom 26.09.2013 – 10 Ni 27/11 (EP)

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 26. September 2013 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 1 225 282

(DE 502 07 459)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts

auf Grund

der mündlichen

Verhandlung

vom

26. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der

Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest und

Dr.-Ing. Großmann

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 4. Januar 2002 angemeldeten europäischen

Patents 1 225 282 (Streitpatent), das die Priorität der deutschen Patentanmeldung 101 029 31 vom 23. Januar 2001 in Anspruch nimmt und ein Bauelement zur

Wärmedämmung betrifft. Das Streitpatent umfasst 15 Patentansprüche, von denen mit der vorliegenden Klage die Ansprüche 1 bis 3, 5, 13 und 15 angegriffen

werden. Patentanspruch 1 lautet gemäß der in deutscher Verfahrenssprache herausgegebenen Streitpatentschrift EP 1 225 282 B1 wie folgt:

„1. Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen,

insbesondere zwischen einem Gebäude (A) und einem vorkragenden Außenteil (B), bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper (32) mit zumindest integrierten Druckelementen (33a, 33b), die im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurchverlaufen, und jeweils an beide Bauteile anschließbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass die Druckelemente (33a, 33b)

jeweils aus Beton durch Gießen unter Verwendung einer verlorenen Gießform (40) hergestellt sind, und dass die verlorene Gießform (40) zusammen mit dem Betondruckelement (33a, 33b) in

das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.“

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen, unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2, 3, 5, 13 und 15 wird auf die

Streitpatentschrift EP 1 225 282 B1 Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, dass der Gegenstand des

Streitpatents im angegriffenen Umfang gegenüber dem Stand der Technik nicht

patentfähig sei.

Sie beruft sich auf folgenden Stand der Technik:

NK2

NK3

NK4

NK6

NK8

NK9

NK10

NK11

EP 0 831 183 A2

DE 34 26 538 A1

DE 31 16 381 A1

EP 0 034 332 A2

DE 298 01 308 U1

DE 196 52 165 A1

DE 197 11 813 A1

DE 43 28 346 A1

NK12

DE 94 10 288 U1

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Entgegenhaltung NK6 neuheitsschädlich getroffen sei.

Jedenfalls sei er dem Fachmann durch die Entgegenhaltungen NK8 oder NK9

oder durch eine Zusammenschau von NK10 mit einer der drei vorgenannten Entgegenhaltungen (NK6, NK8 oder NK9) nahe gelegt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 225 282 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1

bis 3, 5, 13 und 15 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt, hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1, 2, 5, 13 und 15 in der Fassung des Hilfsantrags 1, weiter

hilfsweise nach Maßgabe der Patentansprüche 1, 5, 13 und 15 in

der Fassung des Hilfsantrags 2 (beide Hilfsanträge eingereicht mit

Schriftsatz vom 11. Juli 2013) abzuweisen.

Hinsichtlich der Fassung der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten

vom 11. Juli 2013 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig, zumindest in einer der beiden hilfsweise verteidigten Fassungen.

Der Senat hat den Parteien mit Schriftsatz vom 31. Mai 2013 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen und zu der dortigen

vorläufigen Einschätzung der Rechtslage eine Äußerungsfrist bis zum

12. Juli 2013 sowie eine Frist

für eventuelle Gegenäußerungen bis zum

23. August 2013 gesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der

mündlichen Verhandlung sowie auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen

Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der im angegriffenen Umfang der in Art. II 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

1. Die Erfindung betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei zu

betonierenden Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil, bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper mit zumindest integrierten Druckelementen, die im eingebauten Zustand

des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurch verlaufen

und jeweils an beide Bauteile anschließbar sind.

In der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass derartige Bauelemente beispielsweise zwischen einem Balkon und der zugehörigen Geschossdecke eingebaut

werden, um eine Kältebrücke in diesem Bereich weitestgehend zu vermeiden, wobei Bewehrungsstäbe, die an beide Bauteile, also an den Balkon und an die Geschossdecke, unter Durchquerung des Isolierkörpers angeschlossen sind, für die

nötige Übertragung der auftretenden Zug-, Quer- und Druckkräfte sorgen. Im Regelfall, wie er beispielsweise in der EP-A-0 831 183 offenbart sei, bestünden diese

Bewehrungselemente im Fugenbereich aus Edelstahl. Nachteilig an den Edelstahl-Bewehrungsstäben seien aber insbesondere die hohen Kosten, vor allem

wenn - wie es bei den Druckelementen der Fall sei - zur Erzielung einer ausreichenden Tragfähigkeit Bewehrungselemente mit relativ großen Querschnitten

verwendet werden müssten (s. Abs. 2). Im Stand der Technik seien zwar bereits

Lösungsansätze dafür bekannt, wie man den Einsatz von Edelstahl-Druckelementen umgehen und stattdessen alternative Materialien verwenden könne. So

schlage beispielsweise die DE 34 26 538 vor, die Druckelemente aus Ortbeton

herzustellen, wobei sich diese Betondruckelemente sowohl durch einen günstigen

Preis als auch durch ausreichend günstige Korrosionsbeständigkeit auszeichneten. Nachteilig an solchen - auch aus DE-A 31 16 381 bekannten - Betondruckelementen sei jedoch die vergleichsweise schlechte Wärmedämmeigenschaft

von Beton, die ja gerade durch die Verwendung des Bauelements zur Wärmedämmung im Fugenbereich umgangen werden sollte. (s. Abs. 3).

2. Hiervon ausgehend liegt nach der Streitpatentschrift (s. dort Abs. 4) der vorliegenden Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein Bauelement zur Wärmedämmung

der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, das einfacher und vor allem

deutlich günstiger herzustellen ist und zusätzlich verbesserte Gebrauchseigenschaften aufweist.

3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung

ein Bauelement mit folgenden Merkmalen (gemäß einer von der Klägerin eingereichten Gliederung) vor:

1.1 Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil,

1.2 bestehend aus einem dazwischen zu verlegenden Isolierkörper

mit zumindest integrierten Druckelementen,

1.3 die im eingebauten Zustand des Bauelements im Wesentlichen

horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurchverlaufen,

1.4 und jeweils an beide Bauteile anschließbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

- Oberbegriff -

1.5 dass die Druckelemente jeweils aus Beton durch Gießen unter

Verwendung einer verlorenen Gießform hergestellt sind,

1.6 und dass die verlorene Gießform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des

Bauelements ist.

- Kennzeichen -

4. Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Bauingenieur

(FH) der Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau, mit Spezialkenntnissen in der

Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Bauelementen im Massivbaubereich

an.

5. Dieser Fachmann geht bei der Auslegung des Patentanspruchs 1 von einem

Bauelement aus, das aus einem Isolierkörper besteht, in dem Druckelemente in

bestimmter Ausgestaltung und in bestimmter Weise integriert sind. Als auslegungsbedürftig haben sich auf Grund der Erörterungen im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren insbesondere folgende Merkmale erwiesen:

a) Bei dem in Patentanspruch 1 definierten „Bauelement“ handelt es sich um ein

vorgefertigtes Erzeugnis, das als solches bei Anlieferung am Einbauort die anspruchsgemäßen Merkmale aufweisen muss. Auch wenn das Bauelement gemäß

Merkmal 1.1 zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen bestimmt ist, und der

Isolierkörper, aus dem das Bauteil besteht, gemäß Merkmal 1.2 zwischen den

beiden Bauteilen zu verlegen ist, würde es für die Verwirklichung des Patentanspruchs 1 nicht ausreichen, wenn einzelne Merkmale erst beim Einbau und nach

dem Betonieren der angrenzenden Bauteile verwirklicht würden. Dem steht Merkmal 1.3, das auf den eingebauten Zustand abstellt, nicht entgegen. Nach dem

Wortlaut des Anspruchs 1 müssen vielmehr die integrierten Druckelemente bereits

vor dem Einbau in einer bestimmten Weise im Isolierkörper angeordnet sein, damit sie sich im eingebauten Zustand so, wie in Merkmal 1.3 beschrieben, erstrecken. Für diese Auslegung spricht auch Merkmal 1.4, wo nicht auf den Anschluss

der Druckelemente im eingebauten Zustand abgestellt wird, sondern lediglich auf

deren Anschließbarkeit.

b) Die gemäß Merkmal 1.5 aus Beton unter Verwendung einer verlorenen Gießform hergestellten Druckelemente sind gemäß Merkmal 1.6 zusammen mit der

verlorenen Gießform „in das Bauelement eingesetzt“. In dieser Formulierung

kommt klar zum Ausdruck, dass es sich bei der verlorenen Gießform im Verhältnis

zu dem Isolierkörper, aus dem das Bauelement gemäß Merkmal 1.2 in erster Linie

besteht, um einen separaten Bestandteil handelt, d. h. der Isolierkörper ist mit der

verlorenen Gießform nicht identisch.

c) Die verlorene Gießform samt Betondruckelement „ist“ das integrierte Druckelement und gemäß Merkmal 1.6 Bestandteil des Bauelements, d. h. es kommt nicht

darauf an, auf welche Weise der Gießvorgang und das Einsetzen von Gießform

und Druckelement in das Bauelement von statten gehen. Abgestellt wird vielmehr

lediglich auf den Zustand, in dem sich das fertige Bauelement befindet. Entsprechend den Ausführungen unter a) wäre es jedoch nicht anspruchsgemäß, wenn

dieser Zustand erst durch den Einbau des Bauelements und nach Betonieren der

angrenzenden Bauteile zustande käme (etwa durch Einbringung von Ortbeton in

eine im Bauelement vorhandene Gießform).

II.

1. Patentanspruch 1 erweist sich als bestandsfähig.

a) Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin als neuheitsschädlich angesehene Druckschrift NK6

(EP 0 034 332 A2).

Die NK6 zeigt in den Figuren Bauelemente zur Wärmedämmung zwischen zwei

Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude und einem vorkragenden Außenteil. Damit ist das Merkmal 1.1 gemäß der eingangs angeführten Merkmalsgliederung erfüllt.

Das Bauelement dort besteht - entsprechend Merkmal 1.2 - aus einem zwischen

dem Gebäude und dem vorkragenden Außenteil zu verlegenden Isolierkörper 10

mit zumindest einem integrierten Druckelement 30 (vgl. Anspruch 1). Die integrierten Druckelemente 30 verlaufen im eingebauten Zustand des Bauelements im

Wesentlichen horizontal und quer zur im Wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurch und sind jeweils an beide Bauteile

anschließbar. Somit sind auch die Merkmale 1.3 und 1.4 gegeben.

Druckelemente, die jeweils aus Beton durch Gießen unter Verwendung einer verlorenen Gießform hergestellt sind und die mit dieser verlorenen Gießform zusammen mit dem Betondruckelement in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil

des Bauelements sind (Merkmale 1.5 und 1.6), sind aus der NK6 jedoch nicht bekannt.

Die dort integrierten Druckelemente gem. Anspruch 13 sind u. a. metallische

Rohrstücke. Diese (z. B. büchsenförmig ausgebildeten, Seite 9, Zeile 24) Rohrstücke sind Druckelemente zur Übertragung der Druckspannungen und keine verlorenen Gießformen. Sie haben beim Zusammenbau des Bauelements keine Betonfüllung, sondern werden nach der Montage des vorgefertigten Bauelements auf

der Baustelle beim Betonieren der angrenzenden Bauteile (Kragbalkon 40 und

Zwischendecke 47) über die zu den Bauteilen offenen Rohrquerschnitte mit dem

dort verwendeten Beton lediglich u. a. aus konstruktiven Gründen gefüllt (Seite 9,

Zeilen 24, 25).

Gemäß Anspruch 16 der NK6 können die Druckelemente auch Betonpfropfen

sein, die in den Isolierkörper eingesteckt oder eingegossen sind. Diese Ausführungsvariante der NK6 weist ebenfalls keine verlorene Gießform auf, weil zum einen die eingesteckten Betonpfropfen ausgeschalte Betondruckkörper sind und

zum anderen Isolierkörperwandungen angrenzend an Durchbrüche im Isolierkörper die Gießform bilden, was keine separate verlorene Gießform gemäß den

Merkmalen 1.5 und 1.6 darstellt.

Die Verwendung verlorener Gießformen für die Herstellung der Druckelemente

aus Beton und das Einsetzen dieser Gießformen zusammen mit dem Betondruckkörper in das Bauelement ist, wie oben erläutert, auch nichts Selbstverständliches,

was der Fachmann beim Lesen der Entgegenhaltung NK 6 einfach mitliest und

deshalb deren Offenbarungsgehalt zugerechnet werden könnte (vgl. BGH GRUR

2009, 382, 384 - Olanzapin).

Die weiteren im Verfahren genannten Druckschriften liegen weiter ab vom Streitpatent und wurden von den Parteien auch nicht unter dem Gesichtspunkt der

Neuheitschädlichkeit diskutiert.

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit, denn die Lehre des Streitpatents war dem Fachmann durch den Stand der

Technik nicht nahegelegt.

aa) Aus der Schrift NK6 (EP 0 034 332 A2) ergeben sich, wie unter Pkt. a) im

Einzelnen ausgeführt, die Merkmale 1.1 bis 1.4.

Die NK6 zeigt jedoch kein Druckelement, das aus Beton durch Gießen unter Verwendung einer verlorenen Gießform hergestellt ist und das mit der verlorenen

Gießform zusammen in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements ist.

In der NK6 (insbesondere Anspruch 16) sind zwar Betonpfropfen angesprochen,

die dort offensichtlich auch vorgefertigt und ausgeschalt in das Bauelement als

Betondruckelement eingesetzt werden. Aber verlorene Gießformen als separate

Teile, wie es der erteilte Patentanspruch 1 verlangt, sind bei den Bauelementen in

der NK 6 nicht vorhanden. Daher vermittelt diese Ausführungsvariante dem

Fachmann keine Hinweise und Anregungen, die ihn veranlassen könnten, Beton

mit der ihn umgebenden Gießform in das Bauelement zu integrieren.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung können auch die in der

NK6 (dort Anspruch 13 sowie Seite 9, Zeile 24) als Druckelemente beschriebenen,

büchsenartig ausgebildeten metallenen Rohrstücke nicht als verlorene Gießformen angesehen werden. Denn im Gegensatz zu den patentgemäßen Gießformen

mit darin ausgehärteten Betondruckelementen sind die metallenen Rohrstücke zur

alleinigen Übertragung der in der Verbindungsfuge wirkenden Druckspannungen

vorgesehen. Außerdem weist dieses Bauelement mit seinen metallenen Rohrstücken nach seiner Fertigung und vor dem Einbau noch keinen Beton und damit

auch kein Betondruckelement auf. Damit fehlt dieser Ausführungsvariante in der

NK6 ebenfalls ein Hinweis auf die technische Lehre des Streitpatents.

bb) Die Druckschriften NK 8 (DE 298 01 308 U1) und NK 9 (DE 196 52 165 A1)

beziehen sich auf Fertigbauteile für auskragende Balkonplatten, jeweils mit einem

als vorgefertigtes Bauteil ausgebildeten Dämmkörper, der über die Länge verteilt

angeordnete Schlitze zur Aufnahme von Zugstäben sowie im unteren Bereich vorgesehene Drucklager aufweist. Im unteren Bereich des Dämmkörpers ist jeweils

eine den Dämmkörper ganz durchquerende Aussparung vorgesehen, und das

Drucklager wird durch eine in die Aussparung eingefüllte Betonmischung mit niedriger Wärmeleitfähigkeit und hoher Druckfestigkeit gebildet (vgl. jeweils Anspruch 1).

Diese Druckschriften zeigen demnach keine Bauelemente mit integrierten Druckelementen. Es fehlen auch jegliche Hinweise auf Druckkörper, die aus in Gießformen gegossenem und ausgehärtetem Beton bestehen und die so zusammen in

das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements sind.

cc) Die Schrift NK 10 (DE 197 11 813 A1) bezieht sich ebenfalls auf ein thermisch

isolierendes Bauelement zum Einsatz in Trennfugen 3 zwischen einer Gebäudedecke 1 und einer Balkon-Bodenplatte 2 mit einem Isolierkörper 4, der Bewehrungsglieder 8 enthält (vgl. Anspruch 1 und Figur 1). Der Isolierkörper 4 zur Aufnahme von Druck- und Schubkräften besteht zumindest partiell aus einem druckfesten Isolierstoff, der gemäß Anspruch 3 wiederum aus einem Werkstoffverbund

mindestens zweier Schichten besteht.

Diese Entgegenhaltung kann damit ebenfalls keinen Hinweis auf die Lehre nach

dem erteilten Patentanspruch 1 geben, weil durch die auf einen druckfesten Isolierstoff festgelegte Werkstoffwahl eine andere technische Weiterentwicklung vorgeschlagen wird, die auf Betondruckelemente verzichtet. Auf Grund des andersartigen Aufbaus fehlen Anregungen auf verlorene Gießformen mit Betonfüllungen,

die zusammen in das Bauelement eingesetzt und Bestandteil des Bauelements

sind.

dd) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften NK 2, NK 3, NK 4, NK

11 und NK 12 liegen ganz offensichtlich weiter ab und wurden auch in der mündlichen Verhandlung nicht unter dem Blickwinkel der Patentfähigkeit von Anspruch 1

des Streitpatents aufgegriffen.

2. Somit erweist sich Patentanspruch 1 als bestandsfähig, und mit ihm die auf

ihn rückbezogenen, mit der vorliegenden Klage ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2, 3, 5, 13 und 15.

Die Klage war somit insgesamt abzuweisen, ohne dass es auf die Hilfsanträge der

Beklagten angekommen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, der

Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709

ZPO.

Rauch

Püschel

Hildebrandt

Küest

Großmann

prö