Rechtsprechung / BPatG / 2014
BPatG Beschluss vom 19.05.2014 – 9 W (pat) 373/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Mai 2014
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 14 862
… 05.11
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und
Dr.-Ing. Geier
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag, überreicht als
„Hilfsantrag 2“
in
der mündlichen Verhandlung
am
19. Mai 2014,
- Patentansprüche 2 bis 17 wie erteilt,
- neue Beschreibung Seite 3/11, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 19. Mai 2014, mit Streichung im Absatz [0024],
- Beschreibung ansonsten wie Patentschrift,
- Zeichnungen Figuren 1 bis 6 wie Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 4. April 2002 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug“
erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 3. März 2005 erfolgt.
Gegen das Patent hat ursprünglich die O… GmbH am 3. Juni 2005
Einspruch erhoben. Sie macht als Widerrufsgründe geltend, dass zum einen das
Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und dass zum anderen der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Hierzu verweist sie schriftsätzlich auf die folgenden Druckschriften:
E1: DE 40 38 873 A1
E2: DE-AS 1 238 786
E3: DE 198 58 903 A1
E4: DE 197 10 894 A1
E5: EP 0 037 587 B1
E6: WO 00/54997 A1
E7: EP 0 884 208 A1.
Die vormalige Patentinhaberin, die W… GmbH – vor Übergang der
Beteiligtenstellung auf zuletzt die V… - hatte dem Vortrag der Einsprechenden
widersprochen.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 macht die Einsprechende, nunmehr die Webasto
SE, darüber hinaus den Widerrufsgrund geltend, wonach der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus geht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG). Dazu verweist sie schriftsätzlich noch auf die folgenden Druckschriften:
E8: DE 37 20 774 A1
E9: DE-PS 1 117 420
E10: DE-PS 1 580 067.
Die Patentinhaberin beantragt in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014
zuletzt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 gemäß neuem Hauptantrag, überreicht als
„Hilfsantrag 2“ in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014,
- Patentansprüche 2 bis 17 wie erteilt,
- anzupassende Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen im Vergleich zu dem erteilten
Patentanspruch 1 unterstrichen):
Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug, das im Heckbereich des Fahrzeuges ablegbar ist und wenigstens ein vorderes festes (14, 16)
und ein ein Heckfenster (18) aufnehmendes rückwärtiges festes
Dachteil (12) aufweist,
wobei die Dachteile (12, 14, 16) bei geschlossenem Hardtop (10)
entlang ihrer aneinandergrenzenden Ränder eine Trennfuge (20,
22) aufweisen,
dadurch gekennzeichnet, daß
im Bereich der Trennfuge mindestens eine Einrichtung (24, 26, 28,
30, 32, 34) zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes angeordnet ist, die geeignet ist zur im wesentlichen vollständigen (das beschränkende Merkmal „im wesentlichen vollständigen“ geht über
den Inhalt der ursprünglichen Patentanmeldung hinaus und stützt
nicht die Patentfähigkeit) Aufnahme von bei Überschlägen des
Fahrzeuges von außen auftretenden Kräften (F) auf das Hardtop
(10), so dass zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop (10) einwirkenden Kraft über das Dach abgeleitet wird und ein
wirksamer Überlebensraum im Falle des Überschlagens des
Cabriolet-Fahrzeugs erhalten bleibt,
wobei die Einrichtung zur Erzeugung des Eindrückwiderstandes
(24, 26, 28, 30, 32, 34) zwei den jeweils benachbarten Dachteilen
(12, 14 bzw. 14, 16) zugeordnete Anschlagteile (24a, 24b) aufweist,
und wobei die beiden Anschlagteile (24a, 24b) sich einander gegenüberliegen und bei einem Überschlag mit einer auf das Hardtop (10) einwirkenden Kraft (F) zueinander in Kontakt kommen
und ein weiteres Einknicken des Hardtops (10) behindern.
Rückbezogen schließen sich hieran die erteilten Patentansprüche 2 bis 17 an.
Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Dokumente berücksichtigt:
P1: FR 2 791 007 A1
P2: DE 41 37 344 C2
P3: DE 101 54 730 A1.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der geltenden Beschreibungsseiten
und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.
2. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert.
Zwar ist eine solche Änderung ohne Zustimmung der jeweiligen Gegenseite nur
unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BGH BlPMZ 2007, 459; Schulte PatG,
8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 145 bzw. 155 m. w. N.), die hier aber erfüllt sind:
Die Einsprechende war ursprünglich die O… GmbH in
S…. Deren Beteiligtenstellung ist durch Verschmelzung übergegangen auf
die W… AG in S… und im Folgenden durch Wechsel der Rechtsform auf die W… SE in S….
Patentinhaberin war ursprünglich die W… in
O…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Veräußerung des Schutzrechts auf die V… in U…, F…, übergegangen.
Damit ist auf beiden Seiten nach Aktenlage in zustimmungsfreier Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was auch weder schriftsätzlich noch in
der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen worden ist.
3. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unbestritten zulässig. In der
Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang führt.
4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.
5. Die Patentinhaberin sieht ausweislich ihren Ausführungen in den Absätzen [0004] und [0005] sowie in dem Absatz [0024] jeweils gemäß Streitpatentschrift bei aus dem Stand der Technik bekannten Hardtops für Cabriolet-Fahrzeuge mit mehreren Dachteilen ein Problem darin, dass die im Falle eines Überschlages auftretenden Kräfte zu einem Einknicken des Hardtops im Bereich einer
Trennfuge zwischen zwei benachbarten Dachteilen führen können.
Es ist gemäß dem Absatz [0006] der geltenden Beschreibung daher Aufgabe des
Patents, derartige Hardtops dahingehend weiterzuentwickeln, dass diese eine einfachere und günstigere Konstruktion aufweisen.
Hierfür ist, wie dies in dem geltenden Patentanspruch 1 zum Ausdruck kommt, im
Bereich einer Trennfuge zwischen zwei Dachteilen des Hardtops eine Einrichtung
zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes vorgesehen, die zwei den jeweils benachbarten Dachteilen zugeordnete Anschlagteile aufweist, die sich einander gegenüber liegen und die bei einem Überschlag mit einer auf das Hardtop wirkenden
Kraft zueinander in Kontakt kommen, wobei im Falle eines Überschlages zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop im Bereich der Trennfuge einwirkenden Kraft über die Einrichtung in das Dach ein- und weiter abgeleitet werden kann.
Das Vorsehen von Anschlagteilen, die im Falle einer bei einem Überschlag wirkenden Kraft in Kontakt kommen, impliziert dabei, dass in einem geschlossenen
Zustand des Hardtops, in dem noch keine entsprechenden Kräfte auf das Hardtop
einwirken, die beiden Anschlagteile einen Abstand zueinander aufweisen, da sie
ansonsten nicht erst bei Krafteinwirkung gegeneinander „anschlagen“ und „miteinander in Kontakt“ kommen könnten.
6. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig.
Die Merkmale der Gegenstände gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 17
ergeben sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der Patentanspruch 1
in der geltenden Fassung stellt gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung dar.
Die Merkmale des geltenden Patenanspruchs 1 entsprechen dem erteilten Patentanspruch 1, sowie diesen beschränkende Merkmalen aus dem Absatz [0038] der
Streitpatentschrift. Sie sind bis auf den Zusatz „im wesentlichen vollständigen“
auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in den Patentansprüchen 1 bis 4
sowie auf Seite 5, Zeilen 3 bis 5 und Seite 8, Zeile 24, bis Seite 9, Zeile 2 der Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 bis
17 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 20.
Die Einfügung des Disclaimers ist dem Bedeutungsgehalt der den Anschlagteilen
eine bestimmte Gebrauchseigenschaft zuweisenden Ergänzung im so bereits in
der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 enthaltenen Merkmals geschuldet,
wonach die Einrichtung zur Erzeugung des Eindrückwiderstandes „zur im wesentlichen vollständigen Aufnahme von bei Überschlägen des Fahrzeugs auftretenden
Kräften auf das Hardtop geeignet ist“, der so in den ursprünglichen Unterlagen zur
Überzeugung des Senats nicht offenbart war (siehe auch Hinweis des Senats vom
3. April 2014, Bl. 84 bis 89 der GA).
In der Rechtsprechung hatte sich zur Beseitigung unzulässiger Erweiterungen die
Disclaimer-Lösung durchgesetzt (siehe Schulte 9. Auflage § 21 Rn. 69 - 72). Wie
in der Entscheidung des Senats 20 W (pat) 307/05 "semantischer Disclaimer"
(GRUR 2006, 487 - 489) diesbezüglich ausgeführt, wurde der Hinweis auf eine unzulässige Erweiterung durch einen Disclaimer unter anderem wegen der Pflicht
zur Information der Öffentlichkeit als geboten angesehen. Gemäß neuerer Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 40 – 44) kann auf eine ausdrückliche Beschränkungserklärung sogar verzichtet werden. Dies ist aber nicht verpflichtend.
Der eingefügte Disclaimer macht dabei in Verbindung mit dem ergänzend eingeführten Merkmal, wonach „nur zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop
wirkenden Kraft über das Dach abgeleitet wird“, deutlich, dass die beim Überschlag des Fahrzeugs auftretenden Kräfte nicht, wie in dieser Tragweite ursprünglich nicht offenbart, „im wesentlichen vollständig“ von den Eindrückwiderständen
aufgenommen werden, sondern dass gemäß dem neu mit eingefügten Merkmal
„nur zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop wirkenden Kraft über das
Dach abgeleitet wird“.
Durch die Einfügung des Disclaimers in den geltenden Patentanspruch 1 ist der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 hinsichtlich des Merkmals "im wesentlichen vollständig" als nicht unzulässig erweitert zu betrachten.
Die Änderungen in der geltenden Beschreibung in Absatz [0024] führen den Absatz [0024] der Streitpatentschrift inhaltlich wieder in die ursprünglich eingereichte
Fassung zurück.
7. Die Erfindung des Patents ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass
der eingangs definierte Fachmann sie ausführen kann.
Eine Erfindung ist ausführbar, wenn der Fachmann anhand der Angaben in der
Anmeldung unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte Lehre
praktisch zu verwirklichen. Dabei muss die Erfindung nicht buchstabengetreu
realisierbar sein. Eine ausreichende Offenbarung ist vielmehr auch dann schon
gegeben, wenn der Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgemäße
Ziel zuverlässig in praktisch ausreichendem Maße erreichen kann, also wenn er
cum grano salis das versprochene eigentliche Ergebnis der Erfindung mit zumutbarem Aufwand erfolgreich herbeiführen kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt,
dann ist es unschädlich, wenn der Fachmann bei der Nacharbeitung auf Unvollkommenheiten stößt, die er als solche erkennt und die er mit Hilfe seines Wissens
im Sinne der Erfindung beheben kann (BGH GRUR 2010, Seiten 916 –
918 - Klammernahtgerät; Schulte, 9. Auflage, § 21 Rn. i. V. m. § 34 Rn. 349, 350).
In den Absätzen [0032] bis [0038] offenbart das Streitpatent mit Verweis auf die Figuren 1 bis 3 ein zu der Erfindung gehörendes Ausführungsbeispiel.
Der Figur 1 ist, wie in Absatz [0032] erläutert, die Grundanordnung eines erfindungsgemäßen Hardtops (10) eines Cabriolet-Fahrzeugs zu entnehmen, das aus
mehreren Dachteilen (12, 14, 16) besteht, zwischen denen jeweils eine Trennfuge
ausgebildet ist. In deren Bereich zeigt die Figur 1 schematisch die Anordnung von
je drei Einrichtungen zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes.
Die Figur 2 illustriert eine Schnittansicht durch die zwei benachbarten Dachteile 12
und 14 im Bereich der ihnen zugehörigen Trennfuge (20) mit einem Schnitt durch
eine Einrichtung zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes. Deren konstruktive
Ausgestaltung ist darüber hinaus für den Fachmann eindeutig nachvollziehbar in
den Absätzen [0033] bis [0037] beschrieben.
Die Funktionsweise dieser zuvor beschriebenen Einrichtung zur Erzeugung eines
Eindrückwiderstandes wird in Absatz [0038] für den Fall einer im Überschlag auf
die Trennfuge einwirkenden Kraft erläutert und anhand einer in den Figuren 3a
und 3b dargestellten Gegenüberstellung einer Trennfuge mit und einer Trennfuge
ohne eine solche Einrichtung zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes veranschaulicht.
Den Figuren 3a und 3b bzw. dem Absatz [0038] entnimmt der Fachmann dabei jedoch nicht nur die Information, wie bei einem Überschlag die Kraft (F) auf das
Hardtop (10) einwirkt und wie dieses im Bereich der Trennfuge (20) einzuknicken
versuchen wird, sondern er erhält auch eindeutige Angaben wie die beiden Dachteile (12, 14) zueinander anzuordnen sind, damit die vorbeschriebene Einrichtung
auch tatsächlich zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes wirken kann.
Dass darüber hinaus im Stand der Technik, wie ihn die Einsprechende mit den
Druckschriften E8 bis E10 darlegt, möglicherweise Hardtops für Cabriolet-Fahrzeuge existent sind, deren Hardtop aufgrund dessen Anordnung seiner Dachteile
für eine wie in dem Ausführungsbeispiel erläuterte Einrichtung nicht geeignet ist
bzw. auch weitere Ausgestaltungen denkbar sind, die nicht unter den Wortlaut des
Patentanspruchs fallen könnten, mag zutreffen. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn ein Lösungsweg unterbreitet wird.
8. Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gewerblich anwendbar, neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
So offenbart die Druckschrift E6 ein Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug (véhicule
découvrable) mit wenigstens einem vorderen festen (élément avant 10) und einem
rückwärtigen festen Dachteil (élément arrière 12), wobei das rückwertige Dachteil
ein zentrales Element (élément central 15) aufnimmt, das ausweislich der Figuren 1 und 2 als ein Heckfenster ausgebildet ist. Das Hardtop ist dabei faltbar ausgestaltet und kann in einem Kofferraum (coffre 14) im Heckbereich des Fahrzeuges abgelegt werden (Figuren 1 und 2, Seite 1, Zeilen 10 bis 17, in Verbindung mit
Seite 4, Zeilen 9 bis 17).
Abbildung 1: Figur 5 der Druckschrift E6
Die beiden Dachteile (10, 12) weisen bei geschlossenem Hardtop entlang ihrer aneinandergrenzenden Ränder („au bord avant 12a de l'élément arrière 12 et au
bord arrière 10b de l'élément avant 10“; Seite 6, Zeilen 1 bis 4) eine Trennfuge
auf, wie sie für den Fachmann aus der Figur 5 erkennbar ist.
Im Bereich dieser Trennfuge ist eine Einrichtung (verrou 31) vorgesehen, die zwei
den jeweils benachbarten Dachteilen (10, 12) zugeordnete Bauteile (douille 65,
doigt 40) beinhaltet, die sich, wie es der Figur 8 entnehmbar ist, bezüglich der
Trennfuge einander gegenüberliegen. Das erste dieser beiden Bauteile (40) ist
dem hinteren Dachteil (12) zugeordnet und als ein in etwa kegelförmiger Finger
ausgebildet, welcher an einem Ende einer an dem Dachteil (12) gelagerten Stange (tige 36) angeordnet ist. Das zweite Bauteil ist dem vorderen Dachteil zugeordnet und als eine den Finger (40) umschließende Hülse (65) ausgebildet, die in
einem fest an dem vorderen Dachteil (10) angebrachten Körper (corp 44) gelagert
ist (Seite 6, Zeilen 1 bis 22).
Abbildung 2: Figur 8 der Druckschrift E6
Zur Verriegelung der beiden Dachteile (10, 12) des Hardtop in dessen geschlossenem Zustand, weist jeder Finger (40) an seinem hinteren Ende einen Stift (ergot
51) auf, der zunächst in eine axiale Öffnung (ouverture axiale 52) des Körpers (44)
und dann in Folge einer Drehung des Fingers (40) in eine Nut (gorge 53) innerhalb
des Körpers (44) eingreift (Seite 6, Zeilen 24 bis 35).
Wirkt nun eine Kraft, wie sei beispielsweise im Fall eines Überschlags auftreten
kann, vertikal von oben auf die beiden Dachteile im Bereich der Trennfuge ein, so
wird zumindest ein Teil dieser Kraft von der Einrichtung (31), insbesondere von
den ineinandergreifenden Bauteilen Finger (40) und Hülse (65), aufgenommen.
Da die Einrichtung (31) aufgrund der Abstützung der beteiligten Elemente gegenüber den Dachteilen bzw. mittelbar gegenüber der Karosserie somit einem Eindrücken der beiden Dachteile zumindest in gewissem Grad entgegenwirkt, bildet
sie einen Eindrückwiderstand aus und stellt somit eine Einrichtung zur Erzeugung
eines solchen Eindrückwiderstandes dar, wobei die Einrichtung bewirkt, dass ein
wirksamer Überlebensraum im Falle des Überschlagens des Cabriolet-Fahrzeugs
erhalten bleibt. Die Ausführungen der Patentanmelderin in Absatz [0004] der
Streitpatenschrift sind hier insoweit nicht zutreffend, da sie unterstellen, dass mit
der Einrichtung der Druckschrift E6 grundsätzlich kein Eindrückwiderstand erzielt
werden kann.
Aufgrund der kegelartigen Formgebung des Fingers (40) und der entsprechenden
darauf abgestimmten Formgebung der Hülse (65) wird ein Teil der im Falle eines
Überschlages von oben auf diese beiden Bauteile wirkende und von diesen aufgenommene Kraft über den Körper (44) bzw. den Stab (36) auf die beiden Dachteile (10, 12) weitergeleitet und im Folgenden über diese abgeleitet.
Wie obenstehend ausgeführt bildet die Einrichtung (31) mit ihren Bauteilen Finger (40) und Hülse (65) eine Einrichtung zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes aus. Der Finger (4) und die Hülse (65) stellen jedoch keine Anschlagteile
im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 dar.
So stehen die beiden Bauteile Finger (40) und Hülse (65) der Einrichtung (31) bei
verriegeltem und geschlossenem Hardtop ohne Krafteinwirkung etwa aufgrund
eines Überschlages bereits fest zueinander in Kontakt (Seite 6, Zeilen 25 bis 35).
Sie können daher nicht wie in dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht „erst
bei einem Überschlag zueinander in Kontakt kommen“.
Das aus der Druckschrift E6 bekannte Hardtop kann daher den Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 nicht vollständig vorwegnehmen.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber der
Offenbarung der Druckschrift E6.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist darüber hinaus für den
Fachmann auch nicht durch die Druckschrift E6 selbst nahegelegt, denn eine Abkehr von dem in der Druckschrift E6 offenbarten direktem Kontakt zwischen den
beiden Bauteilen Finger (40) und Hülse (65) zu einer beabstandeten Anordnung
bei geschlossener Verriegelung würde zumindest zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Stabilität und damit der Sicherheit der Verriegelung der Dachteile zueinander führen. Dieses würde aber von dem Erfindungsgedanken der Druckschrift E6, nämlich eine sichere Verriegelung zur Verfügung zu stellen (Seite 2,
Zeilen 30 bis 33) wegführen.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Gegenstand
geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab als der vorstehend berücksichtigte Stand
der Technik. Sie stehen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erst
recht nicht entgegen und können auch keine Anregungen zum Gegenstand nach
dem geltenden Patentanspruch 1 geben, was auch die Einsprechende in der
mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht hat.
Im Besonderen offenbart keine der weiteren Druckschriften ein Hardtop, dass eine
Einrichtung zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes aufweist, die zwei den jeweils benachbarten Dachteilen zugeordnete Anschlagteile (24a, 24b) beinhaltet,
die sich einander gegenüberliegen und die bei einem Überschlag mit einer auf das
Hardtop (10) einwirkenden Kraft (F) zueinander in Kontakt kommen, so dass zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop (10) einwirkenden Kraft (F) über
das Dach abgeleitet wird.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik
ein Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 weder vollständig vorweg noch - in welcher Art der Zusammenschau
auch immer – dem Fachmann hat nahelegen können.
Das Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug gemäß dem geltenden Patentanspruch 1
ist daher patentfähig.
Mit ihm sind es die konkreten Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen
Patentansprüchen 2 bis 17.
Die Beschreibung ist dementsprechend angepasst.
Nach alledem war das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen im
beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Paetzold
Dr. Baumgart
Dr. Geier
Ko