Rechtsprechung / BPatG / 2014

BPatG Beschluss vom 19.05.2014 – 9 W (pat) 373/05

9. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Mai 2014

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 14 862

… 05.11

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und

Dr.-Ing. Geier

beschlossen:

Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentanspruch 1 gemäß neuem Hauptantrag, überreicht als

„Hilfsantrag 2“

in

der mündlichen Verhandlung

am

19. Mai 2014,

- Patentansprüche 2 bis 17 wie erteilt,

- neue Beschreibung Seite 3/11, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 19. Mai 2014, mit Streichung im Absatz [0024],

- Beschreibung ansonsten wie Patentschrift,

- Zeichnungen Figuren 1 bis 6 wie Patentschrift.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 4. April 2002 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

„Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug“

erteilt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 3. März 2005 erfolgt.

Gegen das Patent hat ursprünglich die O… GmbH am 3. Juni 2005

Einspruch erhoben. Sie macht als Widerrufsgründe geltend, dass zum einen das

Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und dass zum anderen der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Hierzu verweist sie schriftsätzlich auf die folgenden Druckschriften:

E1: DE 40 38 873 A1

E2: DE-AS 1 238 786

E3: DE 198 58 903 A1

E4: DE 197 10 894 A1

E5: EP 0 037 587 B1

E6: WO 00/54997 A1

E7: EP 0 884 208 A1.

Die vormalige Patentinhaberin, die W… GmbH – vor Übergang der

Beteiligtenstellung auf zuletzt die V… - hatte dem Vortrag der Einsprechenden

widersprochen.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 macht die Einsprechende, nunmehr die Webasto

SE, darüber hinaus den Widerrufsgrund geltend, wonach der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus geht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG). Dazu verweist sie schriftsätzlich noch auf die folgenden Druckschriften:

E8: DE 37 20 774 A1

E9: DE-PS 1 117 420

E10: DE-PS 1 580 067.

Die Patentinhaberin beantragt in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014

zuletzt, das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:

- Patentansprüche 1 gemäß neuem Hauptantrag, überreicht als

„Hilfsantrag 2“ in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2014,

- Patentansprüche 2 bis 17 wie erteilt,

- anzupassende Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen im Vergleich zu dem erteilten

Patentanspruch 1 unterstrichen):

Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug, das im Heckbereich des Fahrzeuges ablegbar ist und wenigstens ein vorderes festes (14, 16)

und ein ein Heckfenster (18) aufnehmendes rückwärtiges festes

Dachteil (12) aufweist,

wobei die Dachteile (12, 14, 16) bei geschlossenem Hardtop (10)

entlang ihrer aneinandergrenzenden Ränder eine Trennfuge (20,

22) aufweisen,

dadurch gekennzeichnet, daß

im Bereich der Trennfuge mindestens eine Einrichtung (24, 26, 28,

30, 32, 34) zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes angeordnet ist, die geeignet ist zur im wesentlichen vollständigen (das beschränkende Merkmal „im wesentlichen vollständigen“ geht über

den Inhalt der ursprünglichen Patentanmeldung hinaus und stützt

nicht die Patentfähigkeit) Aufnahme von bei Überschlägen des

Fahrzeuges von außen auftretenden Kräften (F) auf das Hardtop

(10), so dass zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop (10) einwirkenden Kraft über das Dach abgeleitet wird und ein

wirksamer Überlebensraum im Falle des Überschlagens des

Cabriolet-Fahrzeugs erhalten bleibt,

wobei die Einrichtung zur Erzeugung des Eindrückwiderstandes

(24, 26, 28, 30, 32, 34) zwei den jeweils benachbarten Dachteilen

(12, 14 bzw. 14, 16) zugeordnete Anschlagteile (24a, 24b) aufweist,

und wobei die beiden Anschlagteile (24a, 24b) sich einander gegenüberliegen und bei einem Überschlag mit einer auf das Hardtop (10) einwirkenden Kraft (F) zueinander in Kontakt kommen

und ein weiteres Einknicken des Hardtops (10) behindern.

Rückbezogen schließen sich hieran die erteilten Patentansprüche 2 bis 17 an.

Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Dokumente berücksichtigt:

P1: FR 2 791 007 A1

P2: DE 41 37 344 C2

P3: DE 101 54 730 A1.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der geltenden Beschreibungsseiten

und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG

in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.

2. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert.

Zwar ist eine solche Änderung ohne Zustimmung der jeweiligen Gegenseite nur

unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BGH BlPMZ 2007, 459; Schulte PatG,

8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 145 bzw. 155 m. w. N.), die hier aber erfüllt sind:

Die Einsprechende war ursprünglich die O… GmbH in

S…. Deren Beteiligtenstellung ist durch Verschmelzung übergegangen auf

die W… AG in S… und im Folgenden durch Wechsel der Rechtsform auf die W… SE in S….

Patentinhaberin war ursprünglich die W… in

O…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Veräußerung des Schutzrechts auf die V… in U…, F…, übergegangen.

Damit ist auf beiden Seiten nach Aktenlage in zustimmungsfreier Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was auch weder schriftsätzlich noch in

der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogen worden ist.

3. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unbestritten zulässig. In der

Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang führt.

4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5. Die Patentinhaberin sieht ausweislich ihren Ausführungen in den Absätzen [0004] und [0005] sowie in dem Absatz [0024] jeweils gemäß Streitpatentschrift bei aus dem Stand der Technik bekannten Hardtops für Cabriolet-Fahrzeuge mit mehreren Dachteilen ein Problem darin, dass die im Falle eines Überschlages auftretenden Kräfte zu einem Einknicken des Hardtops im Bereich einer

Trennfuge zwischen zwei benachbarten Dachteilen führen können.

Es ist gemäß dem Absatz [0006] der geltenden Beschreibung daher Aufgabe des

Patents, derartige Hardtops dahingehend weiterzuentwickeln, dass diese eine einfachere und günstigere Konstruktion aufweisen.

Hierfür ist, wie dies in dem geltenden Patentanspruch 1 zum Ausdruck kommt, im

Bereich einer Trennfuge zwischen zwei Dachteilen des Hardtops eine Einrichtung

zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes vorgesehen, die zwei den jeweils benachbarten Dachteilen zugeordnete Anschlagteile aufweist, die sich einander gegenüber liegen und die bei einem Überschlag mit einer auf das Hardtop wirkenden

Kraft zueinander in Kontakt kommen, wobei im Falle eines Überschlages zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop im Bereich der Trennfuge einwirkenden Kraft über die Einrichtung in das Dach ein- und weiter abgeleitet werden kann.

Das Vorsehen von Anschlagteilen, die im Falle einer bei einem Überschlag wirkenden Kraft in Kontakt kommen, impliziert dabei, dass in einem geschlossenen

Zustand des Hardtops, in dem noch keine entsprechenden Kräfte auf das Hardtop

einwirken, die beiden Anschlagteile einen Abstand zueinander aufweisen, da sie

ansonsten nicht erst bei Krafteinwirkung gegeneinander „anschlagen“ und „miteinander in Kontakt“ kommen könnten.

6. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig.

Die Merkmale der Gegenstände gemäß den geltenden Patentansprüchen 1 bis 17

ergeben sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen. Der Patentanspruch 1

in der geltenden Fassung stellt gegenüber der erteilten Fassung eine Beschränkung dar.

Die Merkmale des geltenden Patenanspruchs 1 entsprechen dem erteilten Patentanspruch 1, sowie diesen beschränkende Merkmalen aus dem Absatz [0038] der

Streitpatentschrift. Sie sind bis auf den Zusatz „im wesentlichen vollständigen“

auch in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen in den Patentansprüchen 1 bis 4

sowie auf Seite 5, Zeilen 3 bis 5 und Seite 8, Zeile 24, bis Seite 9, Zeile 2 der Beschreibung als zur Erfindung gehörend offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 bis

17 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 20.

Die Einfügung des Disclaimers ist dem Bedeutungsgehalt der den Anschlagteilen

eine bestimmte Gebrauchseigenschaft zuweisenden Ergänzung im so bereits in

der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 enthaltenen Merkmals geschuldet,

wonach die Einrichtung zur Erzeugung des Eindrückwiderstandes „zur im wesentlichen vollständigen Aufnahme von bei Überschlägen des Fahrzeugs auftretenden

Kräften auf das Hardtop geeignet ist“, der so in den ursprünglichen Unterlagen zur

Überzeugung des Senats nicht offenbart war (siehe auch Hinweis des Senats vom

3. April 2014, Bl. 84 bis 89 der GA).

In der Rechtsprechung hatte sich zur Beseitigung unzulässiger Erweiterungen die

Disclaimer-Lösung durchgesetzt (siehe Schulte 9. Auflage § 21 Rn. 69 - 72). Wie

in der Entscheidung des Senats 20 W (pat) 307/05 "semantischer Disclaimer"

(GRUR 2006, 487 - 489) diesbezüglich ausgeführt, wurde der Hinweis auf eine unzulässige Erweiterung durch einen Disclaimer unter anderem wegen der Pflicht

zur Information der Öffentlichkeit als geboten angesehen. Gemäß neuerer Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 40 – 44) kann auf eine ausdrückliche Beschränkungserklärung sogar verzichtet werden. Dies ist aber nicht verpflichtend.

Der eingefügte Disclaimer macht dabei in Verbindung mit dem ergänzend eingeführten Merkmal, wonach „nur zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop

wirkenden Kraft über das Dach abgeleitet wird“, deutlich, dass die beim Überschlag des Fahrzeugs auftretenden Kräfte nicht, wie in dieser Tragweite ursprünglich nicht offenbart, „im wesentlichen vollständig“ von den Eindrückwiderständen

aufgenommen werden, sondern dass gemäß dem neu mit eingefügten Merkmal

„nur zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop wirkenden Kraft über das

Dach abgeleitet wird“.

Durch die Einfügung des Disclaimers in den geltenden Patentanspruch 1 ist der

Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 hinsichtlich des Merkmals "im wesentlichen vollständig" als nicht unzulässig erweitert zu betrachten.

Die Änderungen in der geltenden Beschreibung in Absatz [0024] führen den Absatz [0024] der Streitpatentschrift inhaltlich wieder in die ursprünglich eingereichte

Fassung zurück.

7. Die Erfindung des Patents ist auch so deutlich und vollständig offenbart, dass

der eingangs definierte Fachmann sie ausführen kann.

Eine Erfindung ist ausführbar, wenn der Fachmann anhand der Angaben in der

Anmeldung unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte Lehre

praktisch zu verwirklichen. Dabei muss die Erfindung nicht buchstabengetreu

realisierbar sein. Eine ausreichende Offenbarung ist vielmehr auch dann schon

gegeben, wenn der Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgemäße

Ziel zuverlässig in praktisch ausreichendem Maße erreichen kann, also wenn er

cum grano salis das versprochene eigentliche Ergebnis der Erfindung mit zumutbarem Aufwand erfolgreich herbeiführen kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt,

dann ist es unschädlich, wenn der Fachmann bei der Nacharbeitung auf Unvollkommenheiten stößt, die er als solche erkennt und die er mit Hilfe seines Wissens

im Sinne der Erfindung beheben kann (BGH GRUR 2010, Seiten 916 –

918 - Klammernahtgerät; Schulte, 9. Auflage, § 21 Rn. i. V. m. § 34 Rn. 349, 350).

In den Absätzen [0032] bis [0038] offenbart das Streitpatent mit Verweis auf die Figuren 1 bis 3 ein zu der Erfindung gehörendes Ausführungsbeispiel.

Der Figur 1 ist, wie in Absatz [0032] erläutert, die Grundanordnung eines erfindungsgemäßen Hardtops (10) eines Cabriolet-Fahrzeugs zu entnehmen, das aus

mehreren Dachteilen (12, 14, 16) besteht, zwischen denen jeweils eine Trennfuge

ausgebildet ist. In deren Bereich zeigt die Figur 1 schematisch die Anordnung von

je drei Einrichtungen zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes.

Die Figur 2 illustriert eine Schnittansicht durch die zwei benachbarten Dachteile 12

und 14 im Bereich der ihnen zugehörigen Trennfuge (20) mit einem Schnitt durch

eine Einrichtung zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes. Deren konstruktive

Ausgestaltung ist darüber hinaus für den Fachmann eindeutig nachvollziehbar in

den Absätzen [0033] bis [0037] beschrieben.

Die Funktionsweise dieser zuvor beschriebenen Einrichtung zur Erzeugung eines

Eindrückwiderstandes wird in Absatz [0038] für den Fall einer im Überschlag auf

die Trennfuge einwirkenden Kraft erläutert und anhand einer in den Figuren 3a

und 3b dargestellten Gegenüberstellung einer Trennfuge mit und einer Trennfuge

ohne eine solche Einrichtung zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes veranschaulicht.

Den Figuren 3a und 3b bzw. dem Absatz [0038] entnimmt der Fachmann dabei jedoch nicht nur die Information, wie bei einem Überschlag die Kraft (F) auf das

Hardtop (10) einwirkt und wie dieses im Bereich der Trennfuge (20) einzuknicken

versuchen wird, sondern er erhält auch eindeutige Angaben wie die beiden Dachteile (12, 14) zueinander anzuordnen sind, damit die vorbeschriebene Einrichtung

auch tatsächlich zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes wirken kann.

Dass darüber hinaus im Stand der Technik, wie ihn die Einsprechende mit den

Druckschriften E8 bis E10 darlegt, möglicherweise Hardtops für Cabriolet-Fahrzeuge existent sind, deren Hardtop aufgrund dessen Anordnung seiner Dachteile

für eine wie in dem Ausführungsbeispiel erläuterte Einrichtung nicht geeignet ist

bzw. auch weitere Ausgestaltungen denkbar sind, die nicht unter den Wortlaut des

Patentanspruchs fallen könnten, mag zutreffen. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn ein Lösungsweg unterbreitet wird.

8. Der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ist gewerblich anwendbar, neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

So offenbart die Druckschrift E6 ein Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug (véhicule

découvrable) mit wenigstens einem vorderen festen (élément avant 10) und einem

rückwärtigen festen Dachteil (élément arrière 12), wobei das rückwertige Dachteil

ein zentrales Element (élément central 15) aufnimmt, das ausweislich der Figuren 1 und 2 als ein Heckfenster ausgebildet ist. Das Hardtop ist dabei faltbar ausgestaltet und kann in einem Kofferraum (coffre 14) im Heckbereich des Fahrzeuges abgelegt werden (Figuren 1 und 2, Seite 1, Zeilen 10 bis 17, in Verbindung mit

Seite 4, Zeilen 9 bis 17).

Abbildung 1: Figur 5 der Druckschrift E6

Die beiden Dachteile (10, 12) weisen bei geschlossenem Hardtop entlang ihrer aneinandergrenzenden Ränder („au bord avant 12a de l'élément arrière 12 et au

bord arrière 10b de l'élément avant 10“; Seite 6, Zeilen 1 bis 4) eine Trennfuge

auf, wie sie für den Fachmann aus der Figur 5 erkennbar ist.

Im Bereich dieser Trennfuge ist eine Einrichtung (verrou 31) vorgesehen, die zwei

den jeweils benachbarten Dachteilen (10, 12) zugeordnete Bauteile (douille 65,

doigt 40) beinhaltet, die sich, wie es der Figur 8 entnehmbar ist, bezüglich der

Trennfuge einander gegenüberliegen. Das erste dieser beiden Bauteile (40) ist

dem hinteren Dachteil (12) zugeordnet und als ein in etwa kegelförmiger Finger

ausgebildet, welcher an einem Ende einer an dem Dachteil (12) gelagerten Stange (tige 36) angeordnet ist. Das zweite Bauteil ist dem vorderen Dachteil zugeordnet und als eine den Finger (40) umschließende Hülse (65) ausgebildet, die in

einem fest an dem vorderen Dachteil (10) angebrachten Körper (corp 44) gelagert

ist (Seite 6, Zeilen 1 bis 22).

Abbildung 2: Figur 8 der Druckschrift E6

Zur Verriegelung der beiden Dachteile (10, 12) des Hardtop in dessen geschlossenem Zustand, weist jeder Finger (40) an seinem hinteren Ende einen Stift (ergot

51) auf, der zunächst in eine axiale Öffnung (ouverture axiale 52) des Körpers (44)

und dann in Folge einer Drehung des Fingers (40) in eine Nut (gorge 53) innerhalb

des Körpers (44) eingreift (Seite 6, Zeilen 24 bis 35).

Wirkt nun eine Kraft, wie sei beispielsweise im Fall eines Überschlags auftreten

kann, vertikal von oben auf die beiden Dachteile im Bereich der Trennfuge ein, so

wird zumindest ein Teil dieser Kraft von der Einrichtung (31), insbesondere von

den ineinandergreifenden Bauteilen Finger (40) und Hülse (65), aufgenommen.

Da die Einrichtung (31) aufgrund der Abstützung der beteiligten Elemente gegenüber den Dachteilen bzw. mittelbar gegenüber der Karosserie somit einem Eindrücken der beiden Dachteile zumindest in gewissem Grad entgegenwirkt, bildet

sie einen Eindrückwiderstand aus und stellt somit eine Einrichtung zur Erzeugung

eines solchen Eindrückwiderstandes dar, wobei die Einrichtung bewirkt, dass ein

wirksamer Überlebensraum im Falle des Überschlagens des Cabriolet-Fahrzeugs

erhalten bleibt. Die Ausführungen der Patentanmelderin in Absatz [0004] der

Streitpatenschrift sind hier insoweit nicht zutreffend, da sie unterstellen, dass mit

der Einrichtung der Druckschrift E6 grundsätzlich kein Eindrückwiderstand erzielt

werden kann.

Aufgrund der kegelartigen Formgebung des Fingers (40) und der entsprechenden

darauf abgestimmten Formgebung der Hülse (65) wird ein Teil der im Falle eines

Überschlages von oben auf diese beiden Bauteile wirkende und von diesen aufgenommene Kraft über den Körper (44) bzw. den Stab (36) auf die beiden Dachteile (10, 12) weitergeleitet und im Folgenden über diese abgeleitet.

Wie obenstehend ausgeführt bildet die Einrichtung (31) mit ihren Bauteilen Finger (40) und Hülse (65) eine Einrichtung zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes aus. Der Finger (4) und die Hülse (65) stellen jedoch keine Anschlagteile

im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 dar.

So stehen die beiden Bauteile Finger (40) und Hülse (65) der Einrichtung (31) bei

verriegeltem und geschlossenem Hardtop ohne Krafteinwirkung etwa aufgrund

eines Überschlages bereits fest zueinander in Kontakt (Seite 6, Zeilen 25 bis 35).

Sie können daher nicht wie in dem geltenden Patentanspruch 1 beansprucht „erst

bei einem Überschlag zueinander in Kontakt kommen“.

Das aus der Druckschrift E6 bekannte Hardtop kann daher den Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 nicht vollständig vorwegnehmen.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruch 1 ist daher neu gegenüber der

Offenbarung der Druckschrift E6.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist darüber hinaus für den

Fachmann auch nicht durch die Druckschrift E6 selbst nahegelegt, denn eine Abkehr von dem in der Druckschrift E6 offenbarten direktem Kontakt zwischen den

beiden Bauteilen Finger (40) und Hülse (65) zu einer beabstandeten Anordnung

bei geschlossener Verriegelung würde zumindest zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Stabilität und damit der Sicherheit der Verriegelung der Dachteile zueinander führen. Dieses würde aber von dem Erfindungsgedanken der Druckschrift E6, nämlich eine sichere Verriegelung zur Verfügung zu stellen (Seite 2,

Zeilen 30 bis 33) wegführen.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Gegenstand

geltenden Patentanspruchs 1 weiter ab als der vorstehend berücksichtigte Stand

der Technik. Sie stehen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 erst

recht nicht entgegen und können auch keine Anregungen zum Gegenstand nach

dem geltenden Patentanspruch 1 geben, was auch die Einsprechende in der

mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht hat.

Im Besonderen offenbart keine der weiteren Druckschriften ein Hardtop, dass eine

Einrichtung zur Erzeugung eines Eindrückwiderstandes aufweist, die zwei den jeweils benachbarten Dachteilen zugeordnete Anschlagteile (24a, 24b) beinhaltet,

die sich einander gegenüberliegen und die bei einem Überschlag mit einer auf das

Hardtop (10) einwirkenden Kraft (F) zueinander in Kontakt kommen, so dass zumindest ein Teil der von außen auf das Hardtop (10) einwirkenden Kraft (F) über

das Dach abgeleitet wird.

Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik

ein Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 weder vollständig vorweg noch - in welcher Art der Zusammenschau

auch immer – dem Fachmann hat nahelegen können.

Das Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug gemäß dem geltenden Patentanspruch 1

ist daher patentfähig.

Mit ihm sind es die konkreten Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen

Patentansprüchen 2 bis 17.

Die Beschreibung ist dementsprechend angepasst.

Nach alledem war das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen im

beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Einspruchsverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Hilber

Paetzold

Dr. Baumgart

Dr. Geier

Ko