Rechtsprechung / BPatG / 2014
BPatG Beschluss vom 26.05.2014 – 28 W (pat) 51/13
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 51/13 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 30 2011 064 111
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn sowie die
Richterin kraft Auftrags Kriener
beschlossen:
Die Beschwerde des Widersprechenden ist gegenstandslos.
G r ü n d e :
I.
Der Widersprechende hat gegen die am 25. Januar 2012 für die Waren und
Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 eingetragene und am
24. Februar 2012 veröffentlichte Wortmarke 30 2011 064 111
Erdmann & Rossi
mit Schriftsatz vom 24. Februar 2012 aus der Marke 30 2011 013 802
Erdmann & Rossi
und mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012 aus der Marke EM 010 310 481
Erdmann & Rossi
Widerspruch eingelegt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit am 21. August 2012 beim
Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenem Schreiben beantragt,
die Widersprüche zurückzuweisen und hilfsweise die Widerspruchsverfahren
auszusetzen, bis zwischen den Beteiligten das Klageverfahren vor dem Landgericht Berlin mit dem Aktenzeichen 15 O 478/11, in dem die Markeninhaberin die
Übertragung der für den Widersprechenden eingetragenen Marken auf sie
begehrt, rechtskräftig entschieden ist.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat mit Beschluss vom 18. Juni 2013 das
Verfahren über die Widersprüche aus den Marken 30 2011 013 802 und EM 010
310 481 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landgericht Berlin unter
dem Aktenzeichen 15 O 478/11 geführten Zivilverfahrens ausgesetzt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Aussetzung beruhe auf § 32 Abs. 1 MarkenV und sei
sachdienlich, denn vom Ausgang des vor dem Landgericht anhängigen Verfahrens sei die Inhaberschaft des Widersprechenden bezüglich der Widerspruchsmarken abhängig. Eine Entscheidung über die Löschung der angegriffenen Marke werde Tatsachen schaffen, die von der Markeninhaberin nur
durch eine Eintragungsbewilligungsklage wieder beseitigt werden könne. Dies sei
der Markeninhaberin nach Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen,
das Interesse des Widersprechenden an der zügigen Durchführung des Widerspruchsverfahrens einerseits und dasjenige der Markeninhaberin an der
endgültigen Klärung des Fortbestands der Widerspruchsmarken andererseits,
nicht zuzumuten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er
ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Widerspruchsverfahren hätten nicht vorgelegen. Bei dem Widerspruchsverfahren handele es
sich um ein registerrechtliches Verfahren und die Registerlage sei eindeutig; das
Interesse des Widersprechenden an einem schnellen Verfahrensabschluss überwiege, zudem bestehe keine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der Inhaberin
der angegriffenen Marke in dem von ihr angestrebten Klageverfahren. Bereits
erstinstanzlich habe der Widersprechende obsiegt, daher seien auch die
Erfolgsaussichten der von Seiten der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegten Berufung als nur gering einzustufen. Mit beim Senat am 21. Februar 2014
eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer und Widersprechende eine
Abschrift des Urteils des Kammergerichts Berlin im Berufungsverfahren zu dem
Aktenzeichen 5 U 149/12 vom 20. Dezember 2013 übersandt, mit dem die
Berufung der Inhaberin der angegriffenen Marke rechtskräftig zurückgewiesen
wurde.
Auf die Widerspruchsmarke 30 2011 013 802 habe der Widersprechende
mittlerweile verzichtet, der Widerspruch werde nur noch auf die Widerspruchsmarke EM 010 310 481 gestützt.
Der Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 12, vom 18. Juni 2013 aufzuheben und
das Verfahren über den Widerspruch aus der Marke EM 010 310
481 unverzüglich fortzusetzen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Beschwerde sei unbegründet, weil die Widerspruchsmarke
EM 010 310 481 bösgläubig angemeldet worden sei. Ein auf die Bösgläubigkeit
gestütztes Nichtigkeitsverfahren beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
sei am 26. März 2014 beantragt worden. Bis zur Entscheidung des Harmonisierungsamts solle das verfahrensgegenständliche Widerspruchsverfahren daher
ausgesetzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gegen den Beschluss, mit dem die Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
gegen die Marke 30 2011 064 111 angeordnet wurde, gemäß § 66 MarkenG
statthafte (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG 3. Auflage 2010 § 43 Rdnr. 54, m. w. N.;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 43 Rdnr. 88) Beschwerde ist mit der
rechtskräftigen Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20. Dezember 2013
gegenstandslos geworden.
Die Widerspruchsverfahren aus den Marken 30 2011 013 802 und EM 010 310
481 waren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Landgericht Berlin
unter dem Aktenzeichen 15 O 478/11 geführten Klageverfahrens ausgesetzt
worden. Dieses Verfahren ist nunmehr mit dem rechtskräftigen Urteil des
Kammergerichts Berlin vom 20. Dezember 2013, Aktenzeichen 5 U 149/12,
abgeschlossen. Der Aussetzungsgrund
ist mithin entfallen. Das Ziel des
Beschwerdeverfahrens, die Aussetzung der Widerspruchsverfahren vor dem
DPMA aufzuheben, ist durch die rechtskräftige Erledigung des von Seiten des
Amtes für vorgreiflich gehaltenen Rechtsstreits erreicht, die Beschwerde ist damit
gegenstandlos.
Dem steht nicht entgegen, dass für das nun vor dem DPMA fortzusetzende
Widerspruchsverfahren die noch verbliebende Widerspruchsmarke EM 010 310
481 zwischenzeitlich mit einem Nichtigkeitsantrag der Inhaberin der angegriffenen
Marke und Beschwerdegegnerin behaftet ist. Die Frage, ob deshalb das noch
anhängige Widerspruchsverfahren aus einem anderen Grund erneut ausgesetzt
werden muss, ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens. Ebensowenig war über die Frage, ob die Aussetzung rechtmäßig war, noch zu
befinden.
Die Feststellung, dass die Beschwerde gegenstandslos ist, war ohne mündliche
Verhandlung zu treffen.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Klante
Dorn
Kriener
Me