Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 28.06.2023 – 28 W (pat) 35/16

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280623B28Wpat35.16.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 35/16 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:280623B28Wpat35.16.0

betreffend die Marke 30 2011 064 111

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Berner und des Richters kraft Auftrags

Dr. Poeppel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. November 2015 aufgehoben. Der Widerspruch aus der Marke UM 010 310 481

wird verworfen.

2. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

3. Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Die Wortmarke

G r ü n d e :

I.

Erdmann & Rossi

ist am 25. November 2011 angemeldet und am 25. Januar 2012 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer

30 2011 064 111 für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 12: Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte PKW; Karosserien

für Kraftfahrzeuge,

Klasse 37:

Instandsetzung, Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere Karosserien für PKW,

Klasse 42: Design, Formgebung und technische Entwicklung von Karosserien für Kraftfahrzeuge,

eingetragen worden.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 24. Februar 2012 veröffentlicht worden

ist, hat der Beschwerdegegner am 3. Mai 2012 Widerspruch aus seiner am 19. September 2011 angemeldeten und am 3. Februar 2012 für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 12: Kraftfahrzeuge, insbesondere getunte Kraftwagen; Karosserien für Kraftfahrzeuge,

Klasse 37:

Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Aufbauten zu

Kraftfahrzeugen; Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen,

Klasse 42: Design und Formgebung sowie technische Entwicklung

von Karosserien für Kraftfahrzeuge; Planung von Fabrikationseinrichtungen; Konstruktion von Werkzeugen und

Anlagen für den Kraftfahrzeugbau,

eingetragenen Unionswortmarke UM 010 310 481

Erdmann & Rossi

erhoben. Der Beschwerdegegner war zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs als Inhaber der Widerspruchsmarke eingetragen. Die Widerspruchsmarke

wurde mit Wirkung zum 1. März 2017 auf die A… Erdmann & Rossi …

GmbH, deren Geschäftsführer der hiesige Beschwerdegegner

ist, umges

chrieben. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 sowie vom 20. Februar 2023 hat der

Beschwerdegegner erklärt, dass das Verfahren von ihm persönlich fortgeführt

werde.

Mit Beschluss vom 26. November 2015 hat die Markenstelle für Klasse 12 des

DPMA die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund sog. Doppelidentität gemäß

§ 125b Nr. 1 MarkenG a. F. in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 1

MarkenG angeordnet. Zuvor hatte die Markenstelle das Widerspruchsverfahren

durch Beschluss vom 18. Juni 2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zunächst vor dem Landgericht Berlin und anschließend dem Kammergericht Berlin

zwischen den Beteiligten geführten Klageverfahrens über die Berechtigung an der

Widerspruchsmarke ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss des DPMA

vom 18. Juni 2013 hatte der Beschwerdegegner Beschwerde eingelegt, die das

BPatG mit Beschluss vom 26. Mai 2014, 28 W (pat) 51/13, unter Verweis auf die

rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 20. Dezember 2013,

5 U 149/12, für gegenstandslos erklärt hat.

Gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 hat die Markeninhaberin mit

Schriftsatz vom 31. Dezember 2015 u. a. Beschwerde mit dem Antrag eingelegt,

den Beschluss vom 26. November 2015 aufzuheben. Zur Begründung hat sie auf

ihren Vortrag vor dem DPMA verwiesen, in dem Sie im Wesentlichen geltend gemacht hatte, dass die Widerspruchsmarke wegen Bösgläubigkeit löschungsreif sei.

Bereits am 26. März 2014, mithin noch vor dem im Widerspruchsverfahren ergangenen Beschluss des DPMA, hatte die Beschwerdeführerin beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO; damals noch Harmonisierungsamt für

den Binnenmarkt, HABM) Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV a. F. (entspricht Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV)

gestellt und geltend gemacht, der Beschwerdegegner sei bei der Anmeldung der

Widerspruchsmarke bösgläubig gewesen. Am 29. Juni 2015 wurde der Antrag auf

Erklärung der Nichtigkeit von der Löschungsabteilung des EUIPO vollumfänglich

zurückgewiesen (Löschung Nr. 9175 C - Nichtigkeit). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hatte Erfolg: Die Beschwerdekammer des

EUIPO hat in der Entscheidung vom 18. Juli 2016 (R 1670/2015-4; abrufbar über

die Datenbank eSearch plus des EUIPO) ausgeführt, dass der Löschungsantrag zu

Unrecht zurückgewiesen worden sei, und hat angeordnet, die Widerspruchsmarke

gemäß Art. 52 Abs. 1 lit. b UMV a. F. (Art. 59 Abs. 1 lit. b UMV) für nichtig zu erklären. Weiter hat die Beschwerdekammer in dieser Entscheidung dargelegt: „Die Unionsmarke ist bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt ohne weiteres wegen Bösgläubigkeit für nichtig zu erklären. Es handelt sich um den klarsten Fall einer Bösgläubigkeit seit Bestehen der erkennenden Kammer.“ (Entscheidung der Vierten

Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4, Rn. 10; Mitt.

2016, 512 [514]).

Gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer hatte der Beschwerdegegner Klage erhoben, die durch Beschluss des Gerichts der Europäischen Union

(EuG) vom 30. Mai 2018 als unzulässig abgewiesen worden ist, da der Beschwerdegegner als Kläger in diesem Verfahren vor dem EuG nicht von einem unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei (Rechtssache T-664/16).

Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 (Bl. 204/216 d. A.) hatte der Senat das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht der

Europäischen Union wegen Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke unter

ausführlicher Darlegung der Gründe ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss

hat der Beschwerdegegner Beschwerde eingelegt und eine Verzögerungsrüge wegen unangemessener Verfahrensdauer gem. § 198 GVG geltend gemacht. Mit Beschluss vom 18. Februar 2020 (Bl. 285/286 d. A.) hat der Senat den Antrag auf

Aufhebung der Aussetzung zurückgewiesen und erklärt, das Verfahren bleibe bis

zum rechtskräftigen Abschluss des seinerzeit noch vor dem EuGH anhängigen Verfahrens wegen Erklärung der Nichtigkeit ausgesetzt.

Das gegen diesen Beschluss des EuG erhobene Rechtsmittel hat der EuGH

schließlich mit Urteil vom 24. März 2022 als unbegründet zurückgewiesen (verbundene Rechtssachen C- 529/18 P und C- 531/18 P). Darauf hin wurde die Eintragung

der Widerspruchsmarke UM 010 310 481 am 26. September 2022 im beim EUIPO

geführten Register gelöscht.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (Bl. 307/308 d. A.) hat der Senat die Parteien

in Kenntnis gesetzt, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung des EuGH und der

zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Widerspruchsmarke die Aussetzung beendet und angesichts der rechtskräftigen Nichtigerklärung und Löschung der Widerspruchsmarke der Widerspruch nachträglich ex tunc unzulässig geworden sei. Er

hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und dem Beschwerdegegner anheimgestellt, den Widerspruch zurückzunehmen.

Mit nicht qualifiziert signiertem Schreiben über das besondere elektronische Postfach (beA) vom 11. November 2022 hat der Beschwerdegegner daraufhin mitgeteilt,

dass „diesseits ein Schreiben vom ‚20.10.2022‘ zu dem o. a. Aktenzeichen unbekannt“ sei. Das Verfahren sei ausgesetzt, entsprechende Akten nicht vor Ort und

„genauere Rekonstruktionen“ derzeit nicht möglich. Daraufhin wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 16. November 2022 (Bl. 314/315 d. A.) das

Schreiben vom 20. Oktober 2022 erneut mit Zustellurkunde und dem Hinweis auf

die Notwendigkeit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Abs. 2a der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) zugestellt.

Innerhalb der Stellungnahmefrist hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom

22. November 2022 wörtlich Folgendes erklärt (Bl. 319 d. A.): „weist die Beschwerdeführerin (Anmelderin) darauf hin, dass sie bereits im Schriftsatz vom 5.03.2014

den Antrag gestellt hatte, die Beschwerde zurückzuweisen“. Ferner hat sie beantragt, dem Beschwerdegegner die Kosten nach einem Gegenstandswert von

300.000,- EUR aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner habe am Tag der Widerspruchseinlegung gewusst, dass er seinen Widerspruch auf eine bösgläubig angemeldete Marke gestützt habe. Der Wert der Marke „Erdmann & Rossi“ habe sich im

Laufe der Jahre, auch durch die Aktivitäten des Beschwerdegegners, erheblich gesteigert. Die vom Beschwerdegegner gegründete A… Erdmann & Rossi

L… GmbH & Co KG vertreibe Autos zu Preisen kaum unter einer halben Millionen Euro. Der Beschwerdegegner werbe auf der Homepage www.erdmann-rossi.com mit dem Hinweis „Erdmann & Rossi – Luxus-Karosserien handmade in Germany“.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin beantragt,

1.

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom 26. November 2015 aufzuheben;

2.

dem Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

3.

den Gegenstandswert auf 300.000 EUR festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat sinngemäß beantragt,

1.

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen;

2.

hilfsweise das Verfahren auszusetzen;

3.

hilfsweise mündlich zu verhandeln.

Auf den am 21. November 2022 erneut zugestellten Hinweis der Gerichts vom

20. Oktober 2022 hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Dezember 2022

mitgeteilt, es bereite Sorge, „dass eine – tatsächliche oder vermeintliche – vorherige Zustellung per Post an unsere Anschrift offenbar missglückt ist“. Im „jüngeren

Schriftverkehr“ seien ähnliche Fälle mit dem DPMA und dem Bundespatentgericht

aufgetreten (Bl. 323 d. A.). Er beantrage daher eine Fristverlängerung bis 21. Februar 2023, die antragsgemäß gewährt wurde. Die Verlängerung der Schriftsatzfrist

begründete der Beschwerdegegner damit, dass wegen der Aussetzung des Verfahrens die Akte im Jahr 2021 im Archiv der Rechtsanwaltskanzlei in Brandenburg deponiert worden sei, die schwerpunktmäßig mit Fragen des Immaterialgüterrechts

beschäftigten Anwälte stark arbeitsüberlastet seien und eine Verfahrensverzögerung nicht zu besorgen sei.

Mit am 20. Februar 2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz trägt der Beschwerdegegner sodann vor (Bl. 331/336 d. A.), dass mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 nunmehr zwei deckungsgleiche Anträge

auf Zurückweisung der Beschwerde vorlägen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien als Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde bzw. als Beschwerderücknahme auszulegen. Das Gericht sei an die Parteianträge gebunden und

dürfe bei ihrer Auslegung nicht über den Wortlaut der Erklärung hinausgehen.

Selbst irrtümlich gestellte Anträge seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

als bestimmende Prozesshandlungen nicht mehr anfechtbar oder widerrufbar. Bei

einer Abweichung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sofern der Senat dieser Auffassung nicht folge, müsse dem hilfsweise gestellten

Antrag auf Aussetzung aus den folgenden Gründen stattgegeben werden: Die Darstellung des Sachverhalts in der angeblichen Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016 sei verfälscht und werde vom Beschwerdegegner bestritten.

Zwar habe das EUIPO behauptet, die Widerspruchsmarke für nichtig erklärt zu haben. Auch existiere offenbar eine Eintragung der Löschung im beim EUIPO geführten Register vom 26. September 2022. Jedoch existiere keine vorschriftsgemäß unterschriebene oder digital signierte Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer

des EUIPO vom 18. Juli 2016. Eine solche sei trotz entsprechender Aufforderungen

bis heute nicht vorgelegt worden. Es gebe lediglich einen Text, eingefügt in ein Formular des EUIPO, der als Telefax versandt worden sei. Der Text der angeblichen

Entscheidung des EUIPO vom 17. Juli 2016 stamme nicht aus dem Bereich des

EUIPO, mutmaßlich habe er seinen Ursprung in der Kanzlei der Beschwerdeführervertreter. Hierzu ermittle die Staatsanwaltschaft Berlin. Ferner habe die Europäische Staatsanwaltschaft (dortiges Aktenzeichen: ESRR_2021_41_01) inzwischen

das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung OLAF eingeschaltet. Aus den laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren könne man auf einen Anfangsverdacht

krimineller Handlungen im EUIPO, ggf. unter Mitwirkung Dritter, schließen. Diese

Ermittlungen hätten Einfluss auf das vorliegende Verfahren und rechtfertigten eine

Aussetzung des Verfahrens gem. § 149 ZPO.

Der Beschwerdegegner ist ferner der Ansicht, dass eine nicht existente Entscheidung nicht rechts- bzw. bestandskräftig werden könne. Die heutige Inhaberin der

Widerspruchsmarke habe daher bereits am 27. September 2022, einen Tag nach

der Löschungseintragung, beim EUIPO ein Verfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV

auf Widerruf der Entscheidung zu Löschung und Widerruf der Eintragung der Löschung eingeleitet. Es werde unter dem Aktenzeichen der betreffenden Unionsmarke geführt. Es sei höchst wahrscheinlich, dass die vom EUIPO am 26. September 2022 mitgeteilte Eintragung der angeblichen Löschung der Widerspruchsmarke

widerrufen werde, mit der Folge, dass die Widerspruchsmarke fortbestehe. Das vom

EUIPO geführte Widerrufsverfahren sei somit vorgreiflich (§ 148 ZPO). Der Beschwerdegegner würde durch eine Fortsetzung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entrechtet und sein Rechtsbehelf nach Art. 103 UMV abgeschnitten. Es

hieße, mit zweierlei Maß zu messen, wenn einerseits der langjährige Hinweis der

Beschwerdeführerin auf das beim EUIPO, dem EuG bzw. dem EuGH anhängige

Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke im Wege der

mehrjährigen Aussetzung des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt, der jetzige

Hinweis des Beschwerdegegners auf das laufende Widerrufsverfahren gemäß

Art. 103 UMV dagegen ignoriert würde. Aus dem Beschluss des EuG vom 30. Mai

2018 und dem Urteil des EuGH vom 24. März 2022 folge schon deshalb nicht, dass

die angebliche Entscheidung der Vierten Beschwerdkammer des EUIPO vom

18. Juli 2016 oder die Löschung der Widerspruchsmarke im beim EUIPO geführten

Register vom 26. September 2022 rechtskräftig seien, weil das EuG die Klage des

Beschwerdegegners gegen die angebliche Entscheidung der vierten Beschwerdekammer des EUIPO „als unzulässig“ abgewiesen habe. Die Rechtmäßigkeit der

Entscheidung des EUIPO sei nicht geprüft worden, sondern die Klage nur aus formalen Gründen zurückgewiesen worden, da der Kläger in diesem Verfahren nicht

von einem unabhängigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei. Auch der

EuGH habe sich in seinem Urteil nur mit Fragen der Zulässigkeit auseinandergesetzt. Die Rechtskraft dieser beiden Entscheidungen erstrecke sich deshalb nur auf

die Frage der Zulässigkeit der Rechtsmittel und der tragenden Gründe dazu. Zur

Existenz oder Nichtexistenz einer Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer

des EUIPO vom 18. Juli 2016 würden sich der Beschluss des EuG und das Urteil

des EuGH nicht äußern. Wann das EUIPO über den Widerrufsantrag vom 27. September 2022 entscheiden werde, sei nicht absehbar – nach Einschätzung des Beschwerdegegners voraussichtlich nicht vor Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung OLAF.

Im Übrigen seien die Kollisionszeichen und die sich gegenüberstehenden Waren

und Dienstleistungen identisch. Der Einwand, die Widerspruchsmarke sei bösgläubig angemeldet und daher zu Unrecht eingetragen worden, sei im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht statthaft.

Zum Gegenstandswert verweist der Beschwerdegegner darauf, dass Streitgegenstand allein die angegriffene Marke sei, die von der Beschwerdeführerin, die eine

Gesellschaft zur „Vermietung von Verpachtung von Gewerberäumen“ sei, seit mehr

als elf Jahren nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt worden und deshalb wertlos

sei. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass der Beschwerdegegner die Widerspruchsmarke benutzen würde, und habe von dieser Benutzung profitieren wollen.

Die Beschwerdeführerin wisse, dass der Gegenstandswert von 300.000 EUR unzutreffend sei, da sie in ihren eigenen Jahresabschlüssen 2020 und 2021 den Wert

ihrer „immateriellen Vermögensgegenstände“, zu denen auch die verfahrensgegenständliche angegriffene Marke zähle, mit 1,00 EUR beziffert habe. Einen höheren

Wert als den normalen pauschalen Gegenstandswert eines Widerspruchsverfahrens werde man der aus Sicht des Beschwerdegegners löschungsreifen angegriffenen Marke nicht zusprechen können.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2023 hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen,

dass der Zurückweisungsantrag vom 5. März 2014 ein anderes Beschwerdeverfahren betroffen habe, das bereits erledigt sei. In der Sache sei lediglich festzustellen,

dass die Widerspruchsmarke wirksam gelöscht sei.

Mit Terminsladung vom 11. Mai 2023 (Bl. 351 d. A.), die dem Beschwerdegegner

am 16. Mai 2023 zugestellt worden ist (Bl. 354 d. A.), wurden die Beteiligten zur

mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2023 geladen. Mit Schriftsatz vom 25. Mai

2023 (Bl. 356 d. A.) beantragte der Beschwerdegegner die Verlegung des für den

21. Juni 2023 anberaumten Termins wegen eines kollidierenden Gerichtstermins

(Ladung durch das LG Berlin vorgelegt, vgl. Bl. 358 d. A.). Zudem erkundigte sich

der Widersprechende, ob die Schriftsätze der patentanwaltlich vertretenen Inhaberin der angegriffenen Marke formwirksam nach § 130a ZPO eingereicht worden

seien.

Mit Terminsnachricht vom 31. Mai 2023 (Bl. 361 d. A.) wurden die Beteiligten über

die Aufhebung des Termins vom 21. Juni 2023 und die Anberaumung eines neuen

Termins am 28. Juni 2023 um 13:30 Uhr informiert. Zur Frage des Beschwerdegegners im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 nach der formwirksamen Einreichung von

Schriftsätzen durch die Gegenseite wurde mitgeteilt, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung von Schriftsätzen per beA nur Rechtsanwälte betreffe, derzeit

jedoch noch nicht Patentanwälte. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat die Zustellung dieser Terminsnachricht per Empfangsbekenntnis bestätigt (Bl. 363 d.A.).

Vom Beschwerdegegnervertreter ist kein Empfangsbekenntnis zu den Akten gelangt. Auf telefonische Rückfrage konnte eine Angestellte der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdegegners keine Angaben dazu machen, ob die Terminsnachricht vom 31. Mai 2023 mit der Umladung auf den 28. Juni 2023 dort eingegangen

ist (vgl. Bl. 446 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2023 (Bl. 369 ff. d. A.) hat der

Beschwerdegegner umfangreich Stellung zu einem Schriftsatz der Markeninhaberin

vom 26. April 2023 genommen und unter anderem nachgefragt, ob der Senat den

Termin vom 21. Juni 2023 aufgehoben habe. Eine förmliche Mitteilung des Gerichts

dazu liege ihm nicht vor.

Mit einer zweiten Terminsnachricht vom 20. Juni 2023 (Bl. 444 d. A.) wurde der Beschwerdegegnervertreter erneut über die antragsgemäße Verlegung des Verhandlungstermins vom 21. Juni 2023 und die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins am 28. Juni 2023 informiert. Eine Faxübermittlung dieser zweiten Terminsnachricht an den Beschwerdegegnervertreter war nicht möglich, da der SIP-Dienst

des Servers vorübergehend nicht verfügbar war (vgl. Bl. 446 d. A.).

Aus diesem Grund hat die Vorsitzende eine dritte Terminsnachricht ebenfalls vom

20. Juni 2023 (Bl. 447+450 d. A.) am selben Tag versenden lassen, in der die Beteiligten erneut über die Aufhebung des Termins am 21. Juni 2023 und die Bestimmung eines neuen Termins auf den 28. Juni 2023 informiert wurden. In dieser dritten Terminsnachricht wird zudem auf die Verkürzung der Ladungsfrist gemäß § 75

Abs. 1 Satz 2 MarkenG unter Einhaltung der Mindestfrist von drei Tagen gemäß §

82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 217 ZPO aus dringenden Gründen wegen der ab

1. Juli 2023 eintretenden Änderung der Senatsbesetzung hingewiesen. Die

Faxübermittlung auch dieser dritten Terminsnachricht an den Beschwerdegegner

schlug fehl; die Nachricht wurde daher zusätzlich per E-Mail übermittelt (Bl. 453

Rückseite d. A.).

Die zweite und dritte Terminsnachricht vom 20. Juni 2023 wurden der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners gegen Zustellungskurkunde durch Niederlegung am 23. bzw. 24. Juni 2023 zugestellt (Bl. 445+451 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2023 (Bl. 455 f. d. A.) hat der Beschwerdegegner beantragt, den für den 28. Juni 2023 anberaumten Termin abzusetzen. Zur Begründung hat der unterzeichnende Rechtsanwalt W…, der hiesige Beschwerdegegner, anwaltlich versichert, an diesem Tage ab 10:00 Uhr anderweitig

beruflich verpflichtet zu sein, da er „von der Verkäuferseite für eine due diligence im

Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens beauftragt worden“ sei. Zudem seien „ausweislich der Webseite des Monopolisten Lufthansa für denkbare

Flüge von Berlin nach München am 28. Juli 2023 derzeit keine Tickets erhältlich“

und eine Buchung bei der Deutschen Bahn AG aufgrund drohenden Streiks „nicht

ratsam“.

Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 (Bl. 462 ff. d. A.) hat der Beschwerdegegner „die

Richter des 28. Senats in seiner aktuellen Besetzung wegen der Besorgnis der Befangenheit“ abgelehnt sowie Einsicht in die Gerichtsakten beantragt.

Dem Akteneinsichtsantrag wurde mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag

(26. Juni 2023, vgl. Bl. 475 d. A.) durch Übermittlung der eingescannten Unterlagen

der Gerichtsakte per E-Mail und durch Versendung von Kopien entsprochen. In dem

Schreiben des Gerichts vom 26. Juni 2023 wurde der Beschwerdegegner zudem

darüber informiert, dass es beim Termin vom 28. Juni 2023 verbleibt. Die Sendung

wurde ausweislich einer Auskunft der Deutschen Post am 27. Juni 2023 um 8:52

Uhr zugestellt (Bl. 486 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2023 (Bl. 488 ff. d. A.) hat der Beschwerdegegner erneut beantragt, die Richter des 28. Senats in seiner aktuellen Besetzung im vorliegenden Fall wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Die beiden Ablehnungsgesuche des Beschwerdegegners vom 26. und 27. Juni

2023 wurden mit Beschluss vom 27. Juni 2023 als unzulässig verworfen. Dieser

Beschluss wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 verkündet.

Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen (vgl. Protokoll der Sitzung, Bl. 492 ff. d. A.).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und anschließender Verkündung des

Beschlusses am 28. Juni 2023 hat der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 30.

Juni 2023 abermals beantragt, die Richter des 28. Senats in der aktuellen Besetzung im vorliegenden Fall wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet, da der ursprünglich

gem. § 42 MarkenG zulässige Widerspruch durch die Löschung der Widerspruchsmarke nachträglich unzulässig geworden ist.

A.

Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2015 (Bl. 7 d. A.) hat die Inhaberin der angegriffenen Marke ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss des DPMA vom

26. November 2015 eingelegt und beantragt, „den Beschluss/Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes“ aufzuheben. Soweit die Beschwerdeführerin in

ihrem Schriftsatz vom 22. November 2022 „darauf hinweist“, dass sie „bereits mit

Schriftsatz vom 5.03.2014 den Antrag gestellt hatte, die Beschwerde zurückzuweisen“, liegt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegners darin weder ein wirksamer

Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde noch eine Beschwerderücknahme.

1. Dies folgt nicht allein daraus, dass ein solcher Antrag offensichtlich nicht dem

Willen der Beschwerdeführerin bzw. dem tatsächlich Gemeinten entsprach, worauf

die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. April 2023 (Bl. 342 d. A.) ausdrücklich hingewiesen hat. Zum einen ist nämlich für die Zulässigkeit der Beschwerde ein

konkreter Antrag nicht erforderlich (Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13.

Auflage, § 66 Rn. 40). Zum Anderen handelt es sich bei der Stellung eines Antrags

um eine Prozesserklärung, welche wie jede rechtlich relevante Erklärung einer Auslegung entsprechend § 133 BGB unterliegt. Eine Prozesshandlung ist dahingehend

auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der

Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht

(BGH, NJW 2005, 3415; FamRZ 2001, 1703; BPatG, Beschluss vom 03.09.2021,

30 W (pat) 47/17; GRUR 2019, 407 Rn. 33).

2. Eine nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung führt vorliegend zu

dem Ergebnis, dass damit nicht der ursprünglich bei Beschwerdeerhebung gestellte

Antrag abgeändert werden sollte, sondern es sich – angesichts der erheblichen Anzahl an zwischen den Parteien geführten Verfahren – um eine bloße Verwechslung

bei der Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren gestellten Antrag gehandelt hat.

Zum einen gibt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren den im Hinweis vom

22. November 2022 in Bezug genommenen Schriftsatz der Beschwerdeführerin

vom 5. März 2014, in dem der Zurückweisungsantrag der Markeninhabern gestellt

worden sein soll, nicht. Dies kann schon deshalb nicht der Fall sein, da die hiesige

Beschwerde erst ein Jahr und neun Monate später, nämlich am 31. Dezember 2015

erhoben wurde. Einen Schriftsatz vom 5. März 2014 mit einem Zurückweisungsantrag hat die Markeninhabern dagegen in einem weiteren Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten eingereicht, das bereits durch den Beschluss des Senats vom

26. Mai 2014, 28 W (pat) 51/13, abgeschlossen wurde, worauf sie mit Schriftsatz

vom 24. April 2023 (Bl. 342 d. A.) ausdrücklich hingewiesen hat. Zum anderen ergibt

sich aus der Begründung des Schriftsatzes vom 22. November 2022 und den gewechselten Schriftsätzen, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung

nicht geändert hat, wonach der Beschwerdegegner die Eintragung der Widerspruchsmarke von Anfang an bösgläubig betrieben hat. Dies folgt im Übrigen auch

daraus, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin im

selben Schriftsatz ausdrücklich beantragt hat, dem Beschwerdegegner die Kosten

aufzuerlegen. Dieser Kostenauferlegungsantrag ist nur sinnvoll, wenn sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde auch weiterhin gegen die Anordnung der

Löschung der Eintragung ihrer angegriffenen Marke wendet. Auch der Gesamtzusammenhang lässt daher keine andere Auslegung der Einlassung im Schriftsatz

vom 22. November 2022 zu.

3. Ein Verstoß gegen den auch im Markenrecht gem § 82 Abs. 1. S. 1 MarkenG

geltenden Grundsatz gem. § 308 ZPO (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 82 Rn. 87) durch das Gericht liegt nicht vor. Trotz des in weiten Bereichen

des Verfahrens nach § 73 Abs. 1 MarkenG geltenden Untersuchungsgrundsatzes

und des Amtsermittlungsprinzips wird das Bundespatentgericht nur im Rahmen der

gestellten Anträge tätig. Diese sind aber wie unter A. 1 und 2 aufgezeigt einer Auslegung zugänglich, die der Senat vorgenommen hat.

B.

Obwohl die Widerspruchsmarke am 1. März 2017, also nach Beschwerdeeinlegung und

-begründung, auf die A… Erdmann & Rossi …

GmbH umgeschrieben worden ist, bleibt der Beschwerdegegner verfahrensführungsbefugt. Eine Erklärung der Rechtsnachfolgerin zur Verfahrensübernahme ist

nicht erfolgt, so dass das Verfahren gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m.

§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Rechtsvorgänger fortzusetzen ist (BGH GRUR

2000, 892, 893 – MTS; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 28 Rn. 15

m. w. N.). Der Beschwerdegegner hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017

(Seite 2, Bl. 178 d. A.) ausdrücklich mitgeteilt, dass Rechtsnachfolge eingetreten

sei, das Verfahren aber von ihm persönlich fortgeführt werde.

C.

Auf die Beschwerde ist der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 vom

26. November 2015 aufzuheben. Der – durch die Löschung der Widerspruchsunionsmarke aus dem beim EUIPO geführten Register – unzulässig gewordene Widerspruch ist zu verwerfen.

1. Bei Erhebung des Widerspruchs am 3. Mai 2012 und im Zeitpunkt des Erlasses

des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA am 26. November 2015

war die Widerspruchsmarke UM 010 310 481 im Register des EUIPO eingetragen.

Der Widerspruch war statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nachdem die Eintragung der Widerspruchsmarke am 26. September 2022 im beim EUIPO geführten

Register gelöscht worden ist, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs entfallen (vgl.

BPatG, Beschluss vom 09.12.2020, 29 W (pat) 27/18 – LL; Beschluss vom

11.01.2019, 27 W (pat) 97/16 – XI/Schuh mit X-förmiger Gestaltung; BPatGE 20,

235; Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 42 Rn. 80). Es fehlt an der „eingetragenen Unionsmarke“ im Sinne von § 119 Nr. 1 und 4 MarkenG (entspricht

§ 125b Nr. 1 und 4 MarkenG a. F.).

2. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

war abzulehnen.

a. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82

Abs. 1 Satz 1 MarkenG liegen nicht vor. Auch eine erneute Aussetzung des Beschwerdeverfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind,

im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 18 Bounty; GRUR 2015,

1201 Rn. 18 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage,

§ 148 Rn. 7). Zu einer weiteren Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits besteht

danach kein Anlass. Die gegen eine erneute Aussetzung sprechenden Umstände,

insbesondere das Interesse an einer zeitnahen Beendigung des Rechtsstreits, die

Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und die unabsehbare Dauer einer Aussetzung, überwiegen vorliegend deutlich das Interesse des Beschwerdegegners

bzw. seiner Rechtsnachfolgerin, das Beschwerdeverfahren erneut auszusetzen.

aa. Grundsätzlich gilt, dass der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

von der Eintragung der Widerspruchsmarke im beim EUIPO geführten Register abhängt. Dieses Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit der Widerspruchsmarke

UM 010 310 481 ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen. Mit Urteil vom

24. März 2022 (C-529/18P und C-531/18P) hat der Gerichtshof der Europäischen

Union (EuGH) das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (EuG, T-664/16) zurückgewiesen, mit dem die Klage gegen den Beschluss der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016

(R 1670/2015-4) über die Nichtigkeit der Widerspruchsmarke UM 010 310 481 verworfen worden ist. Dies hatte zur Folge, dass die verfahrensgegenständliche Unionswiderspruchsmarke aus dem Register des EUIPO gelöscht worden ist.

bb. Der Beschwerdegegner kann nicht mit dem Argument gehört werden, die Entscheidung des EuGH sei nur formell rechtskräftig geworden, da weder das EuG

noch der EuGH sich sachlich mit dem von ihm angeführten Grund, es gebe keinen

vorschriftsmäßig signierten Beschluss der Vierten Beschwerdekammer vom 18. Juli

2016, auseinandergesetzt hätten. Zutreffend ist, dass das Rechtsmittel des Beschwerdegegners sowohl beim EuG als auch beim EuGH erfolglos war, weil er nicht

ordnungsgemäß vertreten war.

Die Entscheidung des EuGH ist rechtskräftig mit der Folge, dass die Unionswiderspruchsmarke aus dem Register des EUIPO gelöscht worden ist. Urteile des EuGH

werden mit dem Tag ihrer Verkündung rechtskräftig (Art. 91 der Verfahrensordnung

des Gerichtshofs). Der EuGH selbst hat auf die Bedeutung des Grundsatzes der

Rechtskraft sowohl in der Gemeinschaftsordnung als auch in den nationalen

Rechtsordnungen hingewiesen (vgl. Rs. C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, Rn.

22 m. w. N.). Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich die nach

Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage

gestellt werden können. Eine rechtskräftige Entscheidung bildet damit nicht die

Wahrheit ab, sondern gilt als wahr, weil sie nicht mehr in Frage gestellt werden

kann. Dass Urteile des EuGH materiell rechtkräftig werden, wird im primären Recht

nicht explizit geregelt, aber vorausgesetzt, so in Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, welcher den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme regelt (vgl. Reiling in EuZW 2002, 136, 137).

Nach diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist davon auszugehen, dass dies auch

für die Entscheidung des EuGH vom 24. März 2022 (verbundene Rechtssachen C-

529/18 P und C- 531/18 P) gilt, die nicht mit weiteren Rechtsmitteln angegriffen

werden kann. Damit ist rechtskräftig über die Löschung der Unionswiderspruchsmarke 010 310 481 entschieden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, kann der

Beschwerdegegner den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme einlegen.

cc. Der Beschwerdegegner hat zwar – was als wahr unterstellt werden kann – vorgetragen, dass seine Rechtsnachfolgerin am 27. September 2022 beim EUIPO ein

Verfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV auf Widerruf der Entscheidung zu Löschung

und Widerruf der Eintragung der Löschung im Register eingeleitet habe. In diesem

werde – weil diese Frage aus Sicht des Beschwerdegegners nicht abschließend

geklärt sei – geltend gemacht, dass es einen von den Mitgliedern der Vierten Beschwerdekammer vorschriftsgemäß signierten Beschluss vom 18. Juli 2016 nicht

gebe. Da ein solches Widerrufsverfahren gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV zum Widerruf

der Eintragung der Löschung und damit dazu führen könne, dass die Widerspruchsmarke im beim EUIPO geführten Register erneut als eingetragen geführt werde,

wäre es für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich und begründe die erneute

Aussetzung.

Aufgrund der (ersten) Aussetzung bereits des Widerspruchsverfahrens vor dem

DPMA sowie der (zweiten) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens beim BPatG wegen des bis zum EuGH geführten Nichtigkeitsverfahrens dauert das vorliegende

Widerspruchsverfahren gegen die angegriffene Marke bereits über elf Jahre. Der

Beschwerdegegner selbst hat im Jahr 2019 geltend gemacht, dass er durch die

„überlange Verfahrensdauer (…) in seinem Grundrecht auf Gewährleistung eines

effektiven Rechtsschutzes“ verletzt werde und durch „die unangemessen lange

Dauer des Widerspruchsverfahrens offenkundig massive wirtschaftliche Nachteile“

erleide (Schriftsatz vom 4. Dezember 2019, Seite 3 oben, Bl. 247 ff., 249 d. A.).

Eine erneute – dritte – Aussetzung des Verfahrens würde zu einer weiteren Verfahrensverlängerung von unbestimmter Dauer führen. Der Beschwerdegegner hat

selbst vorgetragen, dass nicht absehbar sei, wann das EUIPO über den Widerrufsantrag der Rechtsnachfolgerin gemäß Art. 103 Abs. 1 UMV vom 27. September

2022 entscheiden werde (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2023, Seite 4, Bl. 369 ff.,

372). Nach seiner Einschätzung werde das EUIPO voraussichtlich nicht vor Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin und des Europäischen Amts

für Betrugsbekämpfung OLAF eine Entscheidung treffen (Schriftsatz vom 20. Februar 2023, Seite 4, Bl. 331 ff., 334).

Wiederholte Aussetzungen sind unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung nur ausnahmsweise zulässig (vgl. BVerfG NJW 2013, 3432 Rn. 19

ff.; BGH GRUR 2018, 853 Rn. 19 – Schutzhülle für Tablet-Computer; Ströbele in:

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 43 Rn. 119).

Im Rahmen des Ermessens ist ferner von Relevanz, dass der Beschwerdegegner

bzw. seine Rechtsnachfolgerin das Rechtsschutzziel – die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der derzeit im beim EUIPO geführten Register als gelöscht

registrierten Widerspruchsmarke – auch nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch erreichen könnte, sofern der Antrag gemäß Art. 103

Abs. 1 UMV erfolgreich sein und zum Widerruf der Eintragung der Löschung führen

sollte. Dem Beschwerdegegner bzw. seiner Rechtsnachfolgerin steht in diesem Fall

die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage wegen Bestehens älterer Rechte vor den ordentlichen Gerichten gemäß §§ 51, 55 MarkenG offen. Denn auch ein rechtskräftig

zurückgewiesener Widerspruch schließt die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vor

den ordentlichen Gerichten wegen Bestehens älterer Rechte nicht aus (Thiering in:

Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 55 Rn. 11 f.; Bröcker in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage, § 55 Rn. 23 und 41; Hoppe/Dück in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Heidelberger Kommentar Markenrecht, 4. Auflage, § 55 Rn.

6).

Vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage wegen Bestehens älterer vor den ordentlichen Gerichten gemäß §§ 51, 55 MarkenG vermag sich der

Senat auch dem weiteren Einwand des Beschwerdegegners, dass er durch eine

Ablehnung der Aussetzung entrechtet und sein Rechtsbehelf nach Art. 103 UMV

abgeschnitten würde, nicht anzuschließen.

Selbst wenn es im Übrigen im Rahmen des Widerrufsverfahrens gemäß Art. 103

UMV zu einer Feststellung kommen würde, dass keine vorschriftsmäßig signierte

Endentscheidung der Vierten Beschwerdekammer vorliegt, dürfte damit das Verfahren nicht abgeschlossen sein. Vielmehr müsste die/eine Beschwerdekammer des

EUIPO in diesem Fall erneut über die Beschwerde der dortigen Antragstellerin und

hiesigen Inhaberin der angegriffenen Marke gegen die zurückweisende Entscheidung der Löschungsabteilung des EUIPO zum Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit

der Widerspruchsmarke wegen Bösgläubigkeit vom 29. Juni 2015 (Löschung Nr.

9175 C - Nichtigkeit) entscheiden, wogegen wieder Rechtsmittel möglich wären. Ein

Abschluss des Verfahrens in einem angemessenen Zeithorizont ist damit nicht zu

erwarten.

b. Die vom Beschwerdegegner beantragte Aussetzung wegen des Verdachts einer

Straftat nach § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 149 Abs. 1 ZPO scheidet schon tatbestandlich aus, weil für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens allein maßgeblich ist, ob die Widerspruchsunionsmarke in das beim EUIPO geführte Register

eingetragen ist oder dort als gelöscht geführt wird. Auf die Feststellung dieses Sachverhalts haben die vom Beschwerdegegner vorgetragenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung OLAF keinen Einfluss. Jedenfalls aber würden im Rahmen der Ermessensausübung auch

nach § 149 Abs. 1 ZPO die zuvor unter C.2.a. dargelegten Erwägungen entsprechend gelten.

D.

Die beiden Ablehnungsgesuche des Beschwerdegegners vom 26. und

27. Juni 2023, die vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, sind bereits mit

Beschluss vom 27. Juni 2023 als unzulässig verworfen worden (Bl. 496 ff. d. A.).

Dieser wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2023, zu der der

Beschwerdegegner nicht erschienen ist, verkündet.

E.

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdegegners vom 30. Juni 2023 steht

der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das vorläufige Tätigkeitsverbot

nach Stellung eines Befangenheitsantrages nach § 72 MarkenG i. V. m. § 47 Abs.

1 ZPO erfasst nach Sinn und Zweck nicht die schriftliche Abfassung und Unterzeichnung einer bereits vor Anbringung des Befangenheitsgesuchs getroffenen Entscheidung. Denn der mit einem Befangenheitsantrag für den bzw. die betroffenen

Richter eintretende Stillstand des Verfahrens bezieht sich auf zukünftige Verfahrenshandlungen und anstehende Entscheidungen, nicht aber auf bereits getroffene

Beschlüsse, hinsichtlich derer die gerichtliche Bindungswirkung gemäß § 82 Abs. 1

Satz 1 MarkenG i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist (vgl. für das Verwaltungsrecht mit

entsprechendem Verweis auf die ZPO, BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 6

B 53.16; abrufbar auf der Internetseite des BVerwG).

F.

Der Beschwerdegegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar trägt in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem BPatG gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst. Das Gericht kann jedoch gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der

Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise

zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Für eine Kostenauferlegung

aus Billigkeitsgründen bedarf es stets besonderer Umstände (vgl. BGH GRUR

1972, 600, 601 – Lewapur; Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn.

13).

Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Verfahrensbeteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist (Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O.). Bei einem Widerspruch aus einer älteren Marke, die in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht angemeldet worden ist, kann eine Kostenauferlegung angezeigt sein

(a. a. O., Rn. 16; Grabrucker

in:

Ingerl/Rohnke/Nordemann, a. a. O., § 71 Rn. 14). Angesichts der laut der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer bösgläubig erwirkten Widerspruchsmarke – wobei es sich nach deren Ausführungen „um den klarsten Fall einer Bösgläubigkeit seit Bestehen der erkennenden Kammer“ handelt (Beschluss der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. Juli 2016, R 1670/2015-4, Rn. 10; Mitt.

2016, 512 [514]) – entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdegegner die Kosten aufzuerlegen (vgl. BPatG, Beschluss vom 24.09.2018, 26 W (pat) 547/17

Rn. 26 – YogiMoon; Beschluss vom 30.06.2009, 24 W (pat) 37/07 – FIMONIT;

Beschluss vom 31.07.1996, 26 W (pat) 156/94 – Stephanskrone; BeckOK MarkenR/Albrecht, 34. Ed. 1.7.2023, MarkenG § 71 Rn. 65).

G.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin war der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 33, 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 1. HS RVG auf

50.000 EUR festzusetzen.

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 22. November 2022 auf

Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig. In Marken-Beschwerdeverfahren

können auch die erstattungsfähigen Kosten eines Patentanwalts nach dem RVG

bestimmt und der Gegenstandswert auch auf Antrag eines ausschließlich durch Patentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt

werden (BPatG, Beschluss vom 13.08.2015, 26 W (pat) 34/13; GRUR 1999, 65 –

P-Plus; Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 36). Die Beschwerdeführerin wird in diesem Verfahren durch Patentanwälte vertreten, deren Vergütung

zumindest teilweise (Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3510, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2

RVG) bereits vor Beendigung des Rechtszugs bzw. vor der Kostenentscheidung

fällig geworden war, weil das Verfahren in Folge der Aussetzung des Verfahrens

gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 148 ZPO durch Beschlusses vom 10. Juli

2017 länger als drei Monate geruht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2, 3. Alternative RVG). Die

zivilprozessuale Aussetzung eines Verfahrens stellt ein Ruhen im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage, § 8 Rn.

51; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage, § 8 Rn. 30). Ist die Fälligkeit im

Sinne dieser Vorschrift eingetreten, wird sie nicht dadurch beseitigt, dass das Verfahren später wieder weiter betrieben wird (vgl. Mayer/Kroiß, a. a. O., § 8 Rn. 50;

Gerold/Schmidt, a. a. O., § 8 Rn. 30).

2. Da keine Sondervorschriften für die Wertfestsetzung in Markensachen bestehen,

ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach

billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Widerspruchsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung das

wirtschaftliche Interesse des Inhabers der mit dem Widerspruch angegriffenen

Marke an der Aufrechterhaltung seiner Marke (BGH, Beschluss vom 18.10.2017,

I ZB 6/16; GRUR 2006, 704 – Markenwert; BPatG, Beschluss vom 13.08.2015, 26

W (pat) 34/13). Dieses Interesse wird im Regelfall mit 50.000 EUR bemessen (BGH

a. a. O.; BPatG a. a. O.). Dieser Regelgegenstandswert kommt auch im Hinblick auf

die angegriffene Marke zur Anwendung. Eine Erhöhung auf die von der Beschwerdeführerin beantragten 300.000 EUR kommt nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten gegenstandswerterhöhenden Umstände im Hinblick auf

die angegriffene Marke, wie die Aufnahme der Benutzung durch die Beschwerdeführerin oder besonders hohe Aufwendungen für die Entwicklung ihrer Marke vorgetragen. Der Wert der Widerspruchsmarke ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht maßgeblich (BPatG GRUR 1999, 64; Knoll in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 46).

H. Die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2023 konnte in Abwesenheit des Beschwerdegegners durchgeführt werden, der zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen war.

Zu der gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG auf Antrag des Beschwerdegegners (vgl. Antrag

im Schriftsatz vom 20. Februar 2023, S. 5, Bl. 335 d. A.) durchgeführten mündlichen

Verhandlung am 28. Juni 2023 ist dieser nicht erschienen. Da die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdegegners Empfangsbekenntnisse nur sporadisch zurückgeschickt bzw. der Beschwerdegegner moniert hatte, dass es Sorge bereite, „dass

eine – tatsächliche oder vermeintliche – vorherige Zustellung per Post an unsere

Anschrift offenbar missglückt ist“ (Bl. 323 d. A.), wurden die beiden Terminsnachrichten vom 20. Juni 2023 am 23. und 24. Juni 2023 gegen Zustellungsurkunde zugestellt. Die Abkürzung der Ladungsfrist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 MarkenG war

geboten, um den auf Antrag des Beschwerdegegners bereits einmal vom 21. Juni

2023 auf den 28. Juni 2023 verlegten Termin einhalten zu können und so eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Es war bereits am 20. Juni 2023

absehbar, dass die Besetzung des 28. Senats zum 1. Juli 2023 geändert wird, so

dass es zu einer unnötigen weiteren Verzögerung geführt hätte, wenn sich der neue

Vorsitzende mit dem Verfahren hätte auseinandersetzen müssen.

Dem Antrag des Beschwerdegegners auf Aufhebung des Termins am 28. Juni 2023

im Schriftsatz vom 22. Juni 2023 konnte nicht entsprochen werden. Der Beschwerdegegner persönlich, der den Schriftsatz vom 22. Juni 2023 unterzeichnet hat, hat

darin zwar anwaltlich versichert, den Termin vom 28. Juni 2023 nicht wahrnehmen

zu können, da er „ab 10h von der Verkäuferseite für eine due diligence im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens beauftragt worden“ und daher anderweitig beruflich verpflichtet sei. Eine Erklärung dafür, warum auch die drei anderen im Briefkopf der Kanzlei aufgeführten Rechtsanwälte, die laut dem Internetauftritt zur Kanzlei der Prozessbevollmächtigten gehören, den Verhandlungstermin

nicht hätten wahrnehmen können, wurde dagegen nicht vorgetragen. Der zur Kanzlei gehörende Rechtsanwalt S… war bereits vertieft mit dem vorliegenden

Verfahren befasst und hat mehrfach auch umfangreichere Schriftsätze hierzu eingereicht (vgl. Schriftsätze vom 27. Oktober 2016, Bl. 33 ff. d. A.; 21. Dezember

2016, Bl. 86 ff. d. A.; 13. Februar 2017, Bl. 160 ff. d. A.; 20. Juni 2017, Bl. 185 ff.

d. A.; 28. Juni 2017, Bl. 199 ff. d. A.; 4. Dezember 2019, Bl. 247 ff. d. A.). Auch ein

weiterer Partner der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners hat im

vorliegenden Verfahren bereits zur Sache schriftsätzlich vorgetragen (Schriftsatz

vom 25. Februar 2020, Bl. 275 ff. d. A.). Aufgrund der langen Dauer des vorliegenden Verfahrens, dessen Beschleunigung der Beschwerdegegner selbst mit dem Antrag auf Aufhebung der Aussetzung durch den Beschluss des Senats vom 10. Juli

2017 (Bl. 205 ff. d.A.) angemahnt hatte, und der wiederholten Anträge auf Fristverlängerung und Terminsverlegung seitens des Beschwerdegegners, nach der ihm

ungünstigen Mitteilung der Rechtsauffassung des Senats durch die Verfügung vom

20. Oktober 2022 (Bl. 308 d. A.), kam dem Gebot der Beschleunigung des Verfahrens ein erhöhtes Gewicht zu, so dass vorliegend erhöhte Anforderungen an die

Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes für die beantragte erneute Terminsverlegung zu stellen waren (vgl. BGH NJW 2009, 687). Diesen Anforderungen wird

die anwaltliche Versicherung, dass einer von vier Rechtsanwälten der Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdegegners anderweitig beruflich verpflichtet sei,

nicht gerecht – insbesondere aufgrund der Tatsache, dass jedenfalls zwei weitere

Rechtsanwälte der Verfahrensbevollmächtigen des Beschwerdegegeners bereits

inhaltlich mit der vorliegenden Sache befasst waren.

Die vom Beschwerdegegner darüber hinaus vorgetragenen reiseorganistorischen

Schwierigkeiten für die Fahrt am 28. Juni 2023 von Berlin nach München stellten

ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Der am 22. Juni 2023 lediglich von ihm befürchtete Streik bei der Deutschen Bahn AG hat am 28. Juni 2023 nicht stattgefunden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ist am Terminstag

ebenfalls aus Berlin angereist und konnte am Termin zur mündlichen Verhandlung

teilnehmen.

I.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Beschwerdegegner hat im

Zusammenhang mit dem aus seiner Sicht als Zurückweisungsantrag bzw. Beschwerderücknahme auszulegenden Schriftsatzes der Beschwerdeführerin vom

22. November 2022 angeregt (vgl. Bl. 336 d. A.), die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Aufgrund des Wortlauts des Schriftsatzes der Beschwerdeführerin sowie weiterer Umstände ist – wie oben unter A. dargelegt – lediglich von einer falschen Bezugnahme auszugehen. Zudem hat die Beschwerdeführerin zuletzt in der auf Antrag des Beschwerdegegners durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28. Juni

2023 den Antrag gestellt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA

vom 26. November 2015 aufzuheben. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere

eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit mit den

vom Beschwerdegegner angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen zu irrtümlich gestellten Anträgen sowie zur Anfechtung und zum Widerruf von Anträgen nicht

geboten. Auch sonstige Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß

§ 83 Abs. 1 und 2 MarkenG liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim

Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.

Mittenberger-Huber

Berner

Poeppel