Rechtsprechung / BPatG / 2014

BPatG Beschluss vom 27.06.2014 – 7 W (pat) 30/14

7. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

Zuvor 10 W (pat) 33/13 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 45 143.8

wegen Wiedereinsetzung

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die

Richterin Püschel und die Richterin Kortge 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin ist seit dem 18. Juni 2013 im Patentregister als Inhaberin des

vorliegenden Patents eingetragen. Das Patent, das auf eine Anmeldung vom

14. Oktober 1997 zurückgeht, wurde der C… Fernwärmetechnik GmbH durch Bechluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 7. September 1998

mit der Bezeichnung „Verfahren zur Regelung der Förderleistung einer Heizwasserpumpe“ erteilt. Das Patent wurde

im Jahre 2004 auf die W…-

System GmbH (W…) und im Jahre 2007 auf die V…-Services GmbH (V…) umgechrieben.

Mit Schreiben vom 4. März 2012 teilte das DPMA der V… mit, dass die für das Paent fällig gewordene 15. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Frist

entrichtet worden sei und dass das Patent erlösche, wenn die Jahresgebühr samt

Verspätungszuschlag (insgesamt 1.110,-- €) nicht bis zum 30. April 2012 gezahlt

werde. Trotz dieses Hinweises wurde beim DPMA bis zum Ablauf der genannten

Frist kein Zahlungseingang registriert.

Mit einem beim DPMA am 18. Juli 2012 eingegangenen Schreiben beantragte die

jetzige Patentinhaberin (Antragstellerin) die Umschreibung auf sich und zugleich

die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 15. Jahresgebühr. Zur Begründung gab sie an, sie habe die Gebühr nicht rechtzeitig zahlen können, weil die V…

als Inhaberin des Patents eingetragen und sie nicht über Zahlungsfristen informiert

worden sei. Seit 2004 habe sie sich mit der damals eingetragenen W… in Bezug

auf das vorliegende Patent in Rechtsstreitigkeiten befunden. Die W… sei durch

ein am 8. Mai 2012 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Hamburg

vom 13. April 2007 verurteilt worden, das Patent auf sie zu übertragen und in die

Umschreibung einzuwilligen. Dieses Urteil sei den Vertretern der Antragstellerin

am 10. Mai 2012 zugesandt worden, habe diesen jedoch auf Grund von Urlaubsabwesenheit erst am 30. Mai 2012 vorgelegen. Der Rechtsstreit um das Patent

habe bereits 2004 begonnen, die W… habe das Patent ohne ihr Wissen und

ohne ihr Einverständnis an die V… weitergegeben.

Durch Zwischenbescheid der Umschreibungsstelle des DPMA vom 30. Juli 2012

wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass aus dem vorgelegten Urteil lediglich eine Übertragungsverpflichtung der W… hervorgehe, nicht aber der eingeragenen V…. Daraufhin nahm die Antragstellerin den Umschreibungsantrag mit

Schreiben vom 7. Februar 2013 zurück.

Die Patentabteilung 34 des DPMA teilte der Antragstellerin durch Bescheid vom

13. März 2013 mit, dass ihr Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig angesehen

werde, weil sie nicht als Patentinhaberin im Register eingetragen sei. Auch sei die

versäumte Handlung nicht nachgeholt worden.

Mit einem am 2. April 2013 beim DPMA eingegangenen Schreiben vom

27. März 2013 reichte die Antragstellerin das Urteil des Landgerichts Hamburg

vom 13. April 2007 mit einer Rechtsnachfolgeklausel ein und beantragte erneut

die Umschreibung auf sich. Sie meinte, dass sie mit Vollzug der Umschreibung

Kostenschuldnerin und damit auch zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags

berechtigt werde. Da ihr die Höhe der Jahresgebühr nicht bekannt sei, müsse das

DPMA sie zu deren Zahlung auffordern. Sie werde die Gebühr dann unverzüglich

begleichen.

Durch Beschluss der Patentabteilung 34 des DPMA vom 29. Mai 2013 wurde der

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 15. Jahresgebühr aus den Gründen des Zwischenbescheids vom 13. März 2013 als unzulässig

verworfen. Die Zahlung der 15. Jahresgebühr sei bislang nicht nachgeholt worden.

Weil seit dem Ende der Gebührenzahlungsfrist bereits mehr als ein Jahr verstrichen sei, könnten weder die Wiedereinsetzung erneut beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt werden.

Durch Schreiben der Umschreibungsstelle vom 18. Juni 2013 wurden die Beteiligten darüber informiert, dass das Patent antragsgemäß auf die (jetzige) Patentinhaberin umgeschrieben worden sei.

Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Beschluss vom

29. Mai 2013. Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf

Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 15. Jahresgebühr

stattzugeben.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass sie nach erfolgter Umschreibung

Schuldnerin der Jahresgebühren sei und diese umgehend ausgeglichen habe.

Tatsächlich wurde die 15. Jahresgebühr am 26. Juni 2013 eingezahlt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Patentamt hat den Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der 15. Jahresgebühr zu

Recht zurückgewiesen.

1. Ausgehend vom Anmeldetag 14. Oktober 1997 wurde die für das vorliegende

Patent zu zahlende 15. Jahresgebühr am 31. Oktober 2011 fällig (§ 3 Abs. 2

Satz 1 PatKostG). Die Gebühr hätte zuschlagfrei bis Ende Dezember 2011 und

mit einem Verspätungszuschlag bis Ende April 2012 gezahlt werden können (§ 7

Abs. 1 PatKostG). Nachdem dies nicht geschehen ist, gilt das Patent kraft Gesetzes als erloschen, § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG (i. d. F. bis 31. März 2014).

2. Der von der Antragstellerin wegen Versäumung dieser Zahlungsfrist gestellte

Antrag auf Wiedereinsetzung ist bereits unzulässig. Um zulässig zu sein, muss der

Wiedereinsetzungsantrag von einer dazu berechtigten Person innerhalb von zwei

Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt und begründet werden (§ 123

Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 PatG). Im selben Zeitraum, nämlich innerhalb der

Antragsfrist, muss die versäumte Handlung nachgeholt werden (§ 123 Abs. 2

Satz 3 Halbsatz 1 PatG).

a) Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt ist, war der am

18. Juli 2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil gemäß § 30

Abs. 3 Satz 2 PatG allein der im Register eingetragenen Person das Recht zur

Stellung eines Umschreibungsantrags zusteht

(vgl. BGH BlPMZ 2008,

218 - Sägeblatt). Die Antragstellerin war aber zu dem genannten Zeitpunkt noch

nicht im Register eingetragen.

b) Selbst unter der Annahme, dass die Antragstellerin den Wiedereinsetzungsantrag als Streithelferin der damals eingetragenen V… gestellt haben könnte (vgl.

BGH a. a. O. - Sägeblatt; BGHZ 172, 98 - Patentinhaberwechsel im Einspruchsverfahren), wäre der Antrag unzulässig, weil die Nachholung der versäumten

Handlung, d. h. die Zahlung der 15. Jahresgebühr samt Verspätungszuschlag, erst

am 26. Juni 2013 und damit später als ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist erfolgte. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG kann die Wiedereinsetzung

ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist nicht mehr beantragt und die versäumte

Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG hat absoluten Charakter. Sie verfolgt

mit der Begrenzung der Möglichkeit der Wiedereinsetzung - wie die entsprechende Vorschrift in § 234 Abs. 3 ZPO - im Interesse der Rechtssicherheit den Zweck,

unangemessene Verzögerungen von Verfahren zu verhindern und deren rechtskräftigen Abschluss zu gewährleisten. Billigkeitsgründe können daher nicht berücksichtigt werden (BPatG BlPMZ 1996, 357, 358; Schulte/Schell, PatG mit EPÜ,

9. Aufl., § 123 Rn. 30).

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und wann der Säumige Kenntnis vom Beginn dieser Jahresfrist erlangt hat, denn diese läuft als Ausschlussfrist grundsätzlich unabhängig von Kenntnis und Verschulden des Säumigen (vgl. Schulte,

a. a. O.; Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 123 Rn. 66).

Von der Einhaltung der Jahresfrist kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ursache

der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH Mitt. 2011, 24 Rn. 18 – Crimpwerkzeug IV

m. w. N.). Dementsprechend hat der Senat anerkannt, dass auch im patentamtlichen Verfahren die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung trotz Ablaufs der

Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG in besonders gelagerten Ausnahmefällen

als zulässig anzusehen ist, und zwar insbesondere dann, wenn die Fristüberschreitung ausschließlich auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des

Patentamts zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist

zur

Zahlung

der

Jahresgebühr:

Senatsbeschluss

vom

26. Februar 2009 - 10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 – Überwachungsvorrichtung; für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 10 W (pat) 38/08, Mitt. 2012,

293 f. - Wäschespinne).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Ursache dafür, dass die

Nachzahlung der 15. Jahresgebühr erst nach Ablauf der Jahresfrist erfolgte, kann

nicht dem Patentamt zur Last gelegt werden. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass ihr die Höhe der Gebühr nicht bekannt gewesen sei, weshalb sie eine Gebührenmitteilung habe abwarten dürfen, die ihr das

Patentamt nach Vollzug der Umschreibung hätte zukommen lassen müssen. Dem

Einzahler oder seinem Vertreter obliegt es, die Höhe von Gebühren ebenso wie

die zulässigen Zahlungswege an Hand der gesetzlichen Vorschriften selbständig

zu ermitteln (vgl. Schulte a. a. O., § 123 Rn. 121). Somit hätte die Antragstellerin

mit der Nachholung der Gebührenzahlung nicht bis zu ihrer Eintragung im Register warten dürfen.

3. Da der Wiedereinsetzungsantrag somit als unzulässig anzusehen ist, kommt es

auf seine Begründetheit nicht an. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass diese

schon deshalb problematisch sein könnte, weil die Antragstellerin bei Ende der

Zahlungsfrist nicht Inhaberin des vorliegenden Patents war, sondern erst durch

das am 8. Mai 2012 rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Hamburg einen Anspruch auf Übertragung des Patents zugesprochen bekam. Der Wiedereinsetzungsantrag wird aber ausschließlich mit Umständen begründet, die bei der

Antragstellerin vorgelegen hatten (zu der Frage, ob im Rahmen des § 123 PatG

zur Rechtfertigung des Gesuchs auch (nur) Umstände dienen können, die lediglich

in der Person des Streithelfers begründet sind, vgl. BGH a. a. O. - Sägeblatt,

m. w. N.). Wegen der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags kann die Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rauch

Püschel

Kortge