Rechtsprechung / BPatG / 2014
BPatG Beschluss vom 16.07.2014 – 7 W (pat) 29/14
7. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 29/14 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent …
wegen Wiedereinsetzung
hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die
Richterin Püschel und die Richterin Kortge 08.05
beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf eine am 23. Mai 1995 eingereichte Anmeldung wurde der Patentinhaberin das
Patent …
mit
der
Bezeichnung
„…“
erteilt; die Erteilung wurde im April 1999 veröffentlicht. Im August 2000 erklärte die
Patentinhaberin die Lizenzbereitschaft gemäß § 23 PatG. Für etliche Jahresgebühren, wie z. B. für die 14. und 15. Jahresgebühr, wurde der Patentinhaberin auf
ihren jeweils rechtzeitig gestellten Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ein vom Patentamt unter dem Datum
8. Oktober 2010 erstelltes Schreiben mit Hinweis auf den Ablauf der Zahlungsfrist
für die 16. Jahresgebühr am 30. November 2010, gerichtet an die Patentinhaberin
unter
ihrer
zur Akte angegebenen Anschrift
(S…
in W…),
kam
am 20. Oktober 2010 als unzustellbar an das Patentamt zurück. Eine daraufhin
durchgeführte Nachfrage des Patentamts beim Einwohnermeldeamt W…
wurde bis Ende November 2010 nicht beantwortet. Von der geänderten Anschrift
der
Patentinhaberin
(E…-Str.
in W…)
erhielt
das
Patentamt
erst Kenntnis, als sie mit am 22. Dezember 2010 eingegangenem Schreiben vom
20. Dezember 2010 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 16. Jahresgebühr
stellte. Hierzu teilte ihr das Patentamt mit Bescheid vom 13. Januar 2011 mit, dass
der Verfahrenskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig eingegangen sei, nämlich nicht
während der
laufenden Zahlungsfrist
für die 16. Jahresgebühr, die am
30. November 2010 geendet habe. In diesem Bescheid wies das Patentamt zugleich auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach § 123 PatG unter Beifügung des Gesetzestextes der Vorschrift hin.
Auf ihren mit Schreiben vom 7. August 2011, eingegangen am 9. August 2011,
gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 17. Jahresgebühr teilte das
Patentamt der Patentinhaberin mit Schreiben vom 18. Juli 2012 mit, dass das Patent bereits zum 1. Dezember 2010 wegen Nichtzahlung der 16. Jahresgebühr
erloschen sei; die Eingabe sei daher gegenstandslos, das Verfahren werde ohne
weitere Bearbeitung beendet. Mit Schreiben vom 22. Juli 2012 stellte die Patentinhaberin nochmals einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 17. Jahresgebühr.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2012, eingegangen beim Patentamt am
10. Dezember 2012, rügte die Patentinhaberin insbesondere, dass sie keine Mahnung erhalten habe. Ohne nicht mindestens eine Mahnung würden aber keine
Fristen laufen. Im Jahr 2002 habe sie das Geld im Dezember überwiesen, das
Patentamt habe dieses nicht zurücküberwiesen, also müsse auch ein Antrag auf
Verfahrenskostenhilfe im November oder Dezember möglich sein. Ihr Patent sei
daher in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, die Löschung rückgängig zu machen.
Das Patentamt wies mit Zwischenbescheid vom 13. Februar 2013 darauf hin, dass
der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr unzulässig sei, denn er sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 123
Abs. 2 Satz 4 PatG eingegangen. Die Patentinhaberin verwies mit Schreiben vom
19. März 2013 darauf, dass sie davon ausgegangen sei, dass rechtswidrige Vorgänge zum Erlöschen des Patents geführt hätten, so dass sie keine Veranlassung
gehabt habe, Anträge auf Wiedereinsetzung zu stellen; erfahren habe sie davon
erst Mitte letzten Jahres aufgrund ihres Folgeantrags. Wie sie bereits erwähnt
habe, habe sie im Jahre 2002 das Geld im Dezember überwiesen und das Geld
sei ohne Beanstandungen akzeptiert worden.
Durch Beschluss vom 3. Mai 2013 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 9. Dezember 2012
aus den Gründen des Bescheids vom 13. Februar 2013 als unzulässig verworfen.
Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG sei die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags
wegen Ablauf der Jahresausschlussfrist ausgeschlossen.
Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde unter gleichzeitigem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beifügung eines Bewilligungsbescheides des Jobcenters Mainz. Zur Begründung der
Beschwerde verweist die Patentinhaberin im Wesentlichen darauf, dass sie erst
2012 von der Löschung des Patents Kenntnis erlangt habe, insofern könnten
Fristen auch erst ab diesem Zeitpunkt laufen. Es gebe auch keine Rechnungen
oder Mahnungen. Zudem habe das Patentamt schon einmal das Geld erst im Dezember angenommen.
II.
in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.
1. Die Patentinhaberin hat die Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr mit Zuschlag, die nach § 17 Abs. 1 PatG zu zahlen ist, versäumt. Die 16. Jahresgebühr
(bei Lizenzbereitschaftserklärung wie hier nur 615 €) ist gemäß § 3 Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG) am 31. Mai 2010 fällig gewesen und konnte gemäß § 7
Abs. 1 PatKostG bis zum 31. Juli 2010 zuschlagfrei, bis zum 30. November 2010
mit Verspätungszuschlag (50 €) gezahlt werden. Innerhalb dieser Frist erfolgte
weder die Zahlung noch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, der die Frist gemäß
§ 134 PatG gehemmt hätte. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist vielmehr erst
nach Fristablauf mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 und somit verspätet gestellt worden. Das Patent ist damit kraft Gesetzes wegen Nichtzahlung der 16.
Jahresgebühr erloschen, § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG (i.d.F. bis 31.3.2014).
2. Wegen dieser Fristversäumung hat die Patentinhaberin Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt, § 123 Abs. 1 PatG. Dieser Antrag erfüllt aber
bereits nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, denn die Jahresfrist des § 123
Abs. 2 Satz 4 PatG ist nicht eingehalten. Nach dieser Bestimmung kann ein Jahr
nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Da hier die Frist für die Zahlung der 16. Jahresgebühr nebst Verspätungszuschlag am 30. November 2010 abgelaufen ist, hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung bis spätestens 30. November 2011 gestellt werden müssen. Tatsächlich
wurde der Antrag jedoch erst mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 und damit
über ein Jahr verspätet gestellt.
Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, wonach ein Jahr nach Ablauf der
versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte
Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, hat absoluten Charakter. Sie verfolgt mit der Begrenzung der Möglichkeit der Wiedereinsetzung - wie die entsprechende Vorschrift in § 234 Abs. 3 ZPO - im Interesse der Rechtssicherheit den
Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Verfahren zu verhindern und deren rechtskräftigen Abschluss zu gewährleisten. Billigkeitsgründe können daher
nicht berücksichtigt werden, die Frist läuft unabhängig von der Kenntnis oder dem
Verschulden des Säumigen (vgl. BPatG BlPMZ 1996, 357, 358; Schulte/Schell,
PatG mit EPÜ, 9. Aufl., § 123 Rn. 30).
Von der Einhaltung der Jahresfrist kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ursache
der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 30. August 2010 –
X ZR 193/03, Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Ebenso kann im
patentamtlichen Verfahren nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen von der
Einhaltung der Jahresfrist abgesehen werden, und zwar insbesondere dann, wenn
die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur
Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 –
10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall
der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 – 10 W (pat) 38/08, Mitt. 2012, 293 f. – Wäschespinne). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben, zumal das Patentamt die Patentinhaberin mit Bescheid vom 13. Januar 2011 über die nicht
fristgemäße Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrags unterrichtet hat.
3.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Wiedereinsetzungsantrag für
die 16. Jahresgebühr – unterstellt, die Wiedereinsetzung wäre rechtzeitig beantragt worden - auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Denn es sind keine Umstände vorgetragen worden, die erkennen lassen, dass die Nichtzahlung bzw. zu
späte Beantragung der Verfahrenskostenhilfe für die 16. Jahresgebühr nicht von
der Patentinhaberin zu vertreten wäre. Unkenntnis der Gebührenvorschriften ist
grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 134).
Auf das Hinweisschreiben des Patentamts zur Zahlungsfrist der 16. Jahresgebühr
vom 8. Oktober 2010, das die Patentinhaberin nur deswegen nicht erreicht hat,
weil sie dem Patentamt ihre damalige geänderte Anschrift nicht mitgeteilt hatte,
kommt es insoweit nicht entscheidend an, denn hierauf besteht kein Rechtsanspruch.
4.
Da der Patentinhaberin hiernach für das Beschwerdeverfahren mangels
Erfolgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, kann die Beschwerde nur dann als eingelegt angesehen werden, wenn die Patentinhaberin
die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro nachentrichtet (§ 6 Abs. 2 Pat-
KostG). Hierfür steht der Patentinhaberin, sofern sie an der Beschwerde festhalten
möchte, gemäß § 134 PatG die Zeit zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist noch gehemmt ist, nämlich ein Monat nach Zustellung dieses Beschlusses,
zuzüglich jenes Zeitraums, der bei Einreichung des vorliegenden Verfahrenskostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren am 4. Juni 2013 von der einmonatigen Beschwerdefrist noch nicht verstrichen war.
Rauch
Püschel
Kortge
prö