Rechtsprechung / BPatG / 2014

BPatG Beschluss vom 16.07.2014 – 7 W (pat) 29/14

7. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 10 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 29/14 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent …

wegen Wiedereinsetzung

hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die

Richterin Püschel und die Richterin Kortge 08.05

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf eine am 23. Mai 1995 eingereichte Anmeldung wurde der Patentinhaberin das

Patent …

mit

der

Bezeichnung

„…“

erteilt; die Erteilung wurde im April 1999 veröffentlicht. Im August 2000 erklärte die

Patentinhaberin die Lizenzbereitschaft gemäß § 23 PatG. Für etliche Jahresgebühren, wie z. B. für die 14. und 15. Jahresgebühr, wurde der Patentinhaberin auf

ihren jeweils rechtzeitig gestellten Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ein vom Patentamt unter dem Datum

8. Oktober 2010 erstelltes Schreiben mit Hinweis auf den Ablauf der Zahlungsfrist

für die 16. Jahresgebühr am 30. November 2010, gerichtet an die Patentinhaberin

unter

ihrer

zur Akte angegebenen Anschrift

(S…

in W…),

kam

am 20. Oktober 2010 als unzustellbar an das Patentamt zurück. Eine daraufhin

durchgeführte Nachfrage des Patentamts beim Einwohnermeldeamt W…

wurde bis Ende November 2010 nicht beantwortet. Von der geänderten Anschrift

der

Patentinhaberin

(E…-Str.

in W…)

erhielt

das

Patentamt

erst Kenntnis, als sie mit am 22. Dezember 2010 eingegangenem Schreiben vom

20. Dezember 2010 Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 16. Jahresgebühr

stellte. Hierzu teilte ihr das Patentamt mit Bescheid vom 13. Januar 2011 mit, dass

der Verfahrenskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig eingegangen sei, nämlich nicht

während der

laufenden Zahlungsfrist

für die 16. Jahresgebühr, die am

30. November 2010 geendet habe. In diesem Bescheid wies das Patentamt zugleich auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach § 123 PatG unter Beifügung des Gesetzestextes der Vorschrift hin.

Auf ihren mit Schreiben vom 7. August 2011, eingegangen am 9. August 2011,

gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 17. Jahresgebühr teilte das

Patentamt der Patentinhaberin mit Schreiben vom 18. Juli 2012 mit, dass das Patent bereits zum 1. Dezember 2010 wegen Nichtzahlung der 16. Jahresgebühr

erloschen sei; die Eingabe sei daher gegenstandslos, das Verfahren werde ohne

weitere Bearbeitung beendet. Mit Schreiben vom 22. Juli 2012 stellte die Patentinhaberin nochmals einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 17. Jahresgebühr.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2012, eingegangen beim Patentamt am

10. Dezember 2012, rügte die Patentinhaberin insbesondere, dass sie keine Mahnung erhalten habe. Ohne nicht mindestens eine Mahnung würden aber keine

Fristen laufen. Im Jahr 2002 habe sie das Geld im Dezember überwiesen, das

Patentamt habe dieses nicht zurücküberwiesen, also müsse auch ein Antrag auf

Verfahrenskostenhilfe im November oder Dezember möglich sein. Ihr Patent sei

daher in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, die Löschung rückgängig zu machen.

Das Patentamt wies mit Zwischenbescheid vom 13. Februar 2013 darauf hin, dass

der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr unzulässig sei, denn er sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 123

Abs. 2 Satz 4 PatG eingegangen. Die Patentinhaberin verwies mit Schreiben vom

19. März 2013 darauf, dass sie davon ausgegangen sei, dass rechtswidrige Vorgänge zum Erlöschen des Patents geführt hätten, so dass sie keine Veranlassung

gehabt habe, Anträge auf Wiedereinsetzung zu stellen; erfahren habe sie davon

erst Mitte letzten Jahres aufgrund ihres Folgeantrags. Wie sie bereits erwähnt

habe, habe sie im Jahre 2002 das Geld im Dezember überwiesen und das Geld

sei ohne Beanstandungen akzeptiert worden.

Durch Beschluss vom 3. Mai 2013 hat die Patentabteilung 41 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 9. Dezember 2012

aus den Gründen des Bescheids vom 13. Februar 2013 als unzulässig verworfen.

Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG sei die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags

wegen Ablauf der Jahresausschlussfrist ausgeschlossen.

Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde unter gleichzeitigem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beifügung eines Bewilligungsbescheides des Jobcenters Mainz. Zur Begründung der

Beschwerde verweist die Patentinhaberin im Wesentlichen darauf, dass sie erst

2012 von der Löschung des Patents Kenntnis erlangt habe, insofern könnten

Fristen auch erst ab diesem Zeitpunkt laufen. Es gebe auch keine Rechnungen

oder Mahnungen. Zudem habe das Patentamt schon einmal das Geld erst im Dezember angenommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich die Beschwerde, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 129, 130 Abs. 1 PatG

in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.

1. Die Patentinhaberin hat die Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr mit Zuschlag, die nach § 17 Abs. 1 PatG zu zahlen ist, versäumt. Die 16. Jahresgebühr

(bei Lizenzbereitschaftserklärung wie hier nur 615 €) ist gemäß § 3 Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG) am 31. Mai 2010 fällig gewesen und konnte gemäß § 7

Abs. 1 PatKostG bis zum 31. Juli 2010 zuschlagfrei, bis zum 30. November 2010

mit Verspätungszuschlag (50 €) gezahlt werden. Innerhalb dieser Frist erfolgte

weder die Zahlung noch ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, der die Frist gemäß

§ 134 PatG gehemmt hätte. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist vielmehr erst

nach Fristablauf mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 und somit verspätet gestellt worden. Das Patent ist damit kraft Gesetzes wegen Nichtzahlung der 16.

Jahresgebühr erloschen, § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG (i.d.F. bis 31.3.2014).

2. Wegen dieser Fristversäumung hat die Patentinhaberin Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand beantragt, § 123 Abs. 1 PatG. Dieser Antrag erfüllt aber

bereits nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen, denn die Jahresfrist des § 123

Abs. 2 Satz 4 PatG ist nicht eingehalten. Nach dieser Bestimmung kann ein Jahr

nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Da hier die Frist für die Zahlung der 16. Jahresgebühr nebst Verspätungszuschlag am 30. November 2010 abgelaufen ist, hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung bis spätestens 30. November 2011 gestellt werden müssen. Tatsächlich

wurde der Antrag jedoch erst mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 und damit

über ein Jahr verspätet gestellt.

Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG, wonach ein Jahr nach Ablauf der

versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte

Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, hat absoluten Charakter. Sie verfolgt mit der Begrenzung der Möglichkeit der Wiedereinsetzung - wie die entsprechende Vorschrift in § 234 Abs. 3 ZPO - im Interesse der Rechtssicherheit den

Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Verfahren zu verhindern und deren rechtskräftigen Abschluss zu gewährleisten. Billigkeitsgründe können daher

nicht berücksichtigt werden, die Frist läuft unabhängig von der Kenntnis oder dem

Verschulden des Säumigen (vgl. BPatG BlPMZ 1996, 357, 358; Schulte/Schell,

PatG mit EPÜ, 9. Aufl., § 123 Rn. 30).

Von der Einhaltung der Jahresfrist kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 234 Abs. 3 ZPO nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ursache

der Überschreitung der Jahresfrist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 30. August 2010 –

X ZR 193/03, Mitt. 2011, 24 Rn. 18 - Crimpwerkzeug IV m. w. N.). Ebenso kann im

patentamtlichen Verfahren nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen von der

Einhaltung der Jahresfrist abgesehen werden, und zwar insbesondere dann, wenn

die Fristüberschreitung auf Umstände zurückzuführen ist, die der Sphäre des Patentamts zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Wiedereinsetzung in die Frist zur

Zahlung der Jahresgebühr: Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 –

10 W (pat) 40/06, BPatGE 51, 197, 202 - Überwachungsvorrichtung; für den Fall

der Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr: Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 – 10 W (pat) 38/08, Mitt. 2012, 293 f. – Wäschespinne). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben, zumal das Patentamt die Patentinhaberin mit Bescheid vom 13. Januar 2011 über die nicht

fristgemäße Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrags unterrichtet hat.

3.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Wiedereinsetzungsantrag für

die 16. Jahresgebühr – unterstellt, die Wiedereinsetzung wäre rechtzeitig beantragt worden - auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Denn es sind keine Umstände vorgetragen worden, die erkennen lassen, dass die Nichtzahlung bzw. zu

späte Beantragung der Verfahrenskostenhilfe für die 16. Jahresgebühr nicht von

der Patentinhaberin zu vertreten wäre. Unkenntnis der Gebührenvorschriften ist

grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 134).

Auf das Hinweisschreiben des Patentamts zur Zahlungsfrist der 16. Jahresgebühr

vom 8. Oktober 2010, das die Patentinhaberin nur deswegen nicht erreicht hat,

weil sie dem Patentamt ihre damalige geänderte Anschrift nicht mitgeteilt hatte,

kommt es insoweit nicht entscheidend an, denn hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

4.

Da der Patentinhaberin hiernach für das Beschwerdeverfahren mangels

Erfolgsaussicht keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann, kann die Beschwerde nur dann als eingelegt angesehen werden, wenn die Patentinhaberin

die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro nachentrichtet (§ 6 Abs. 2 Pat-

KostG). Hierfür steht der Patentinhaberin, sofern sie an der Beschwerde festhalten

möchte, gemäß § 134 PatG die Zeit zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist noch gehemmt ist, nämlich ein Monat nach Zustellung dieses Beschlusses,

zuzüglich jenes Zeitraums, der bei Einreichung des vorliegenden Verfahrenskostenhilfeantrags für das Beschwerdeverfahren am 4. Juni 2013 von der einmonatigen Beschwerdefrist noch nicht verstrichen war.

Rauch

Püschel

Kortge

prö